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{'item': 'VGW-021/035/7818/2016'}

Obsah (11)§ 50§ 64§ 52§ 13a§ 14§ 19§ 13c§ 13b§ 13§ 1§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlVGW-021/035/7818/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lam

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet, insofern Folge gegeben, als anstelle der zwei verhängten Geldstrafen zu je 100 Euro eine Gesamtstrafe von 100 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden) verhängt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet, insofern Folge gegeben, als anstelle der zwei verhängten Geldstrafen zu je 100 Euro eine Gesamtstrafe von 100 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden) verhängt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

§ 64Abs 2 VSt

G mit 10 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 10 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben es als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Gasthauses in Wien W.-straße am 03.03.2016 um 18:45 Uhr insoferne gegen eine der im § 13c Abs. 2 Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen, als Sie insoferne nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Kennzeichnungspflicht

der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als„Sie haben es als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Gasthauses in Wien W.-straße am 03.03.2016 um 18:45 Uhr insoferne gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen, als Sie insoferne nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Kennzeichnungspflicht

der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als 1) unmittelbar beim Eingang zum Lokal nicht kenntlich gemacht wurde, ob in keinem der Gasträume geraucht werden darf, oder

§ 13aAbs.

2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf,1) unmittelbar beim Eingang zum Lokal nicht kenntlich gemacht wurde, ob in keinem der Gasträume geraucht werden darf, oder

Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, 2) in den Gasträumen nicht durch jenes Symbol, das in Gestaltung und Farbe (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage des NKV entspricht, gekennzeichnet war, dass in den Gasträumen nicht geraucht werden darf.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4, § 13a Abs 1 Z 1, § 13c Abs 1 Z 3, § 13c Abs 2 Z 7 und § 13b Abs 5 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, iVm ad 1) § 1 Abs 1 Z 2 und ad 2) § 2 Abs 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV verletzt, weswegen über ihn

§ 14

Abs 4 erster Strafsatz Tabakgesetz zwei Geldstrafen von je 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 13 b, Absatz 5, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, in Verbindung mit ad 1) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und ad 2) Paragraph 2, Absatz 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV verletzt, weswegen über ihn

Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz zwei Geldstrafen von je 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt wurde. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Strafausspruch und führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Lokal seit dem 1.1.2008 mit einer Nichtraucherkennzeichnung versehen sei und auch als solches zu 100 % geführt werde. Auch wolle er vermerken, dass sein gesamtes Lokal inkl Küche, WC, Schank etc gerade einmal 70 m² habe. Er ersuche um Berücksichtigung dieser Daten und ersuche um Erlass der Strafe. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich der Strafausspruch zu überprüfen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 14Abs 4 Tabakgesetz (nunmehr TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 id

F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz (nunmehr TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.

§ 13c

Abs 2 Z 7 Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13

[b] Abs 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13 [, b, ], Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.

§ 1

Abs 1 Z 2 NKV ist in Betrieben

§ 13a

Abs 1 Tabakgesetz unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder

§ 13a

Abs 2 Tabakgesetz in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NKV ist in Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder

Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.

§ 1

Abs 2 Z 2 NKV hat die Kennzeichnung durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist in den Fällen des Abs 1 Z 2 sofern in keinem Gastraum geraucht werden darf, das Symbol

Abb 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) zu verwenden.

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NKV hat die Kennzeichnung durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, sofern in keinem Gastraum geraucht werden darf, das Symbol

Abb 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) zu verwenden.

§ 2

Abs 2 NKV ist, wenn im Gastraum nicht geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb 2 der Anlage entspricht.

Paragraph 2, Absatz 2, NKV ist, wenn im Gastraum nicht geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb 2 der Anlage entspricht. Im vorliegenden Fall wurden über den Beschwerdeführer als Inhaber des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes zwei Geld(Ersatzfreiheits-)strafen verhängt, da weder beim Eingang zum Lokal noch in den Gasträumen ein der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechendes Symbol (nämlich eine durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund

Abb 2 der NKV) angebracht war (dem Akteninhalt ist diesbezüglich zu entnehmen, dass am Eingang lediglich eine silberfarbene Nichtraucherplakette angebracht gewesen ist). Da der gegenständlichen Bestrafung zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

Tabakgesetz am 3.3.2016 entsprochen wurde, waren die in den Punkten 1) und 2) enthaltenen Tatanlastungen zu einem einzigen Tatvorwurf zusammenzufassen und war daher im vorliegenden Fall anstelle der zwei verhängten Geldstrafen lediglich eine Gesamtstrafe zu verhängen (vgl auch VwGH 23.11.2011, 2011/11/0169). Im vorliegenden Fall wurden über den Beschwerdeführer als Inhaber des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes zwei Geld(Ersatzfreiheits-)strafen verhängt, da weder beim Eingang zum Lokal noch in den Gasträumen ein der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechendes Symbol (nämlich eine durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund

Abb 2 der NKV) angebracht war (dem Akteninhalt ist diesbezüglich zu entnehmen, dass am Eingang lediglich eine silberfarbene Nichtraucherplakette angebracht gewesen ist). Da der gegenständlichen Bestrafung zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, Tabakgesetz am 3.3.2016 entsprochen wurde, waren die in den Punkten 1) und 2) enthaltenen Tatanlastungen zu einem einzigen Tatvorwurf zusammenzufassen und war daher im vorliegenden Fall anstelle der zwei verhängten Geldstrafen lediglich eine Gesamtstrafe zu verhängen vergleiche auch VwGH 23.11.2011, 2011/11/0169). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schädigte das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Rauchverbots, soll doch die Kennzeichnung die Gäste über die Situation im jeweiligen Lokal bzw in dessen Gasträumen informieren und damit dem Nichtraucherschutz verstärkt zum Durchbruch verhelfen. Im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Lokal als Nichtraucherbetrieb geführt wird und zumindest am Eingang eine - wenngleich auch nicht der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechende - Kennzeichnung mit einer durchgestrichenen Zigarette vorhanden war, war der objektive Unrechtsgehalt der Tat doch eher als gering anzusehen. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung waren zudem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und sein reumütiges Geständnis als mildernd zu werten; Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der erstmaligen Nichteinhaltung des Tabakgesetzes der erste Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz zur Anwendung kommt und auch der objektive Unrechtsgehalt der Tat als eher gering anzusehen ist, aber auch aufgrund der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, war die verhängte Strafe im vorliegenden Fall auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß von 100 Euro herabzusetzen.Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der erstmaligen Nichteinhaltung des Tabakgesetzes der erste Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zur Anwendung kommt und auch der objektive Unrechtsgehalt der Tat als eher gering anzusehen ist, aber auch aufgrund der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, war die verhängte Strafe im vorliegenden Fall auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß von 100 Euro herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 2.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheint die auf 100 Euro herabgesetzte Geldstrafe nunmehr als durchaus angemessen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.7818.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.