RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlVGW-111/084/2358/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde vom 18.1.2017 des Herrn Ing. N. B., vertreten durch Rechtsanwälte (GbR), gegen den Bescheid vom 13.12.2016 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, Zl. MA 64-3823/2009, mit welchem gemäß § 58 Abs. 2 lit. d der Bauordnung für Wien (BO) idgF, der Antrag von Herrn Ing. N. B. als Eigentümer der Liegenschaft EZ ...4 der Kat.Gem. ... um Festsetzung einer Mehrleistungsentschädigung für eine im Jahr 1963 zuviel abgetretene Grundfläche im Ausmaß von 93m² abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde vom 18.1.2017 des Herrn Ing. N. B., vertreten durch Rechtsanwälte (GbR), gegen den Bescheid vom 13.12.2016 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, Zl. MA 64-3823/2009, mit welchem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, der Bauordnung für Wien (BO) idgF, der Antrag von Herrn Ing. N. B. als Eigentümer der Liegenschaft EZ ...4 der Kat.Gem. ... um Festsetzung einer Mehrleistungsentschädigung für eine im Jahr 1963 zuviel abgetretene Grundfläche im Ausmaß von 93m² abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ...4 des Grundbuches der Katastralgemeinde .... Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Mehrleistungsentschädigung für eine im Jahr 1963 zu viel abgetretene Grundfläche im Ausmaß 93 m² abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe des § 58 Abs. 2 lit. d BO – folgendes aus:Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO – folgendes aus: […] „In seiner Stellungnahme vom 16.11.2016 (die dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2016 zum Parteigehör vorgelegt wurde) führte der Amtssachverständige der MA 64 aus, dass die entscheidungsgegenständlichen 93 m² zum Zeitpunkt der mit Bescheid der MA 64 vom 16.5.1963, Zl. MA 64-531/60, genehmigten Grundabteilung, mit der die Abtretung dieser Fläche ins öffentliche Gut erfolgte, bereits straßenmäßig ausgebaut waren, weshalb in diesem Bescheid auch nicht die Verpflichtung zur Herstellung der Höhenlage vorgeschrieben wurde. Die Fläche war somit bei ihrer Abtretung ins öffentliche Gut im Jahr 1963 bereits im physischen Besitz der Stadt Wien. Im Jahr 2005 wurde der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan derart geändert, dass die 93 m² nun nicht mehr in der Abtretungsverpflichtung des Antragstellers fallen. Da zwischen der Abtretung
(1963)samt Übergabe (vor 1963) und der Umwidmung
(2005)mehr als 30 Jahre liegen, besteht hier kein Anspruch auf Entschädigung hinsichtlich der 93 m². Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.11.2016 zur Kenntnis gebracht. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.[…]“ In der dagegen durch seine rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 18.1.2017 bringt der Beschwerdeführer auszugsweise folgendes vor: […] „Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ...4 Grundbuch ..., bestehend aus den Grundstücken Nummer .../2112 Baufl. (begrünen) und Nummer .../2153 Baufl. (Gebäude), Baufläche (befestigt) mit der Grundstücksadresse R.-gasse/S.-weg. Zur Bauplatzschaffung musste sein Rechtsvorgänger aufgrund des Bescheides der MA 64 vom 16.5.1963 zu GZ MA 64-531/60 (auf Grundlage des Teilungsplanes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Baurat Ing. R. vom 21.1.1960 zu GZ 7814/60) eine Fläche von 313,58 m² zwischen dem heutigen S.-weg und der A.-gasse unentgeltlich an das öffentliche Gut abtreten. Es sollte darauf widmungsgemäßen durch die Stadt Wien die Herstellung von Straßenflächen erfolgen. Im Zuge der Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Jahr 2005 (Plandokument ... vom 24.5.2005) wurde ein Teil der abgetretenen Fläche (62 m² von insgesamt 155 m²) zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und zur Herstellung der Grundbuchsordnung in eine Privateinlage der Stadt Wien (EZ ...1 Grundbuch ...) übertragen. Es wurde damit eine neue Parzelle errichtet, die aus den beschriebenen 62 m² und den nun verfahrensgegenständlichen 93 m² besteht. Auf den 62 m² ist ein Parkplatz für das Kleingartengebiet errichtet worden. Die 93 m² waren und sind eine Verkehrsfläche. Festzuhalten ist, dass seit Änderung des Flächenwidmungs-und Bebauungsplanes im Jahr 2005 und mit der beschriebenen Neuparzellierung die 93 m² aber nicht mehr in die Abtretungsverpflichtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers fallen. Der Beschwerdeführer hat daher mit Antrag vom 1.10.2009 eine Mehrleistungsentschädigung für insgesamt 155 m² begehrt. Über die Entscheidung der 62 m² hat das Bezirksgericht ... Wien mit Beschluss vom 7.1.2016 zu GZ. ... rechtskräftig abgesprochen, indem es dem Beschwerdeführer eine Mehrleistungsentschädigung in Höhe von EUR 24.663,60 [62 m² x € 397,80 (= Verkehrswert unparzelliert/m²)] zugesprochen hat (Beilage./A). Der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der übrigen 93 m² wurde nunmehr von der belangten Behörde abgewiesen. […] Die belangte Behörde geht im hier bekämpften Bescheid unrichtigerweise davon aus, dass zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes die in § 58 Abs. 2 lit. d Wiener Bauordnung normierte 30-jährige Frist bereits abgelaufen sei. Vielmehr hatte 30-jährige Frist noch gar nicht zu laufen begonnen: Mit der unter
- beschriebenen Neuparzellierung ist hinsichtlich der 93 m² eine neuerliche Abtretungsverpflichtung seitens der Stadt Wien (Privateinlage) gegenüber der Stadt Wien (öffentliches Gut) entstanden. Die Stadt Wien (öffentliches Gut) hat sohin diese 93 m² zweimal (1963 an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und im Zuge der Neuparzellierung 2005) veräußert. Durch diesen „Doppelverkauf“ und die „doppelte Abtretung“ ist die Stadt Wien unrechtmäßig bereichert. Die belangte Behörde geht im hier bekämpften Bescheid unrichtigerweise davon aus, dass zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes die in Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Wiener Bauordnung normierte 30-jährige Frist bereits abgelaufen sei. Vielmehr hatte 30-jährige Frist noch gar nicht zu laufen begonnen: Mit der unter
- beschriebenen Neuparzellierung ist hinsichtlich der 93 m² eine neuerliche Abtretungsverpflichtung seitens der Stadt Wien (Privateinlage) gegenüber der Stadt Wien (öffentliches Gut) entstanden. Die Stadt Wien (öffentliches Gut) hat sohin diese 93 m² zweimal (1963 an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und im Zuge der Neuparzellierung 2005) veräußert. Durch diesen „Doppelverkauf“ und die „doppelte Abtretung“ ist die Stadt Wien unrechtmäßig bereichert. Auch wenn der Beschwerdeführer faktisch nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen der 93 m² ist, hätte er so behandelt werden müssen, als ob er noch der Eigentümer dieser Grundfläche gewesen wäre und stünde ihm der Kaufpreis bzw. die Entschädigung für diese 93 m² zu. Da die 93 m² seit der Änderung des Flächenwidmungs-und Bebauungsplanes nicht mehr in die Abtretungsverpflichtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers fallen, sondern diesbezüglich vielmehr eine neue Abtretungsverpflichtung der Stadt Wien (Privateinlage) entstanden ist und die errichtete Straße noch besteht, hatte 30 Jahre Frist des § 58 Abs. 2 lit. d Wiener Bauordnung noch nicht zu laufen begonnen. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn es zu einer Widmungsänderung hinsichtlich der Verkehrsfläche kommen sollte. Der Beschwerdeführer hatte einen Anspruch auf mehr Leistungsentschädigung für die 93 m².Da die 93 m² seit der Änderung des Flächenwidmungs-und Bebauungsplanes nicht mehr in die Abtretungsverpflichtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers fallen, sondern diesbezüglich vielmehr eine neue Abtretungsverpflichtung der Stadt Wien (Privateinlage) entstanden ist und die errichtete Straße noch besteht, hatte 30 Jahre Frist des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Wiener Bauordnung noch nicht zu laufen begonnen. Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn es zu einer Widmungsänderung hinsichtlich der Verkehrsfläche kommen sollte. Der Beschwerdeführer hatte einen Anspruch auf mehr Leistungsentschädigung für die 93 m². Eine Verjährung ist nicht eingetreten, da der Anwendungsfall der 30-jährigen Verjährung nicht vorliegt. Nach der strengen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für den Beginn der Frist insbesondere wesentlich, dass die abgetretene Fläche dem widmungsgemäßen Zweck zugeführt wurde (die Straße gebaut wird) und der Zweck nach dessen Verwirklichung wieder aufgegeben wurde (vergleiche Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien ³ § 58, Anm. 7) der Zweck wurde durch den Bau der Straße erreicht und ist nachträglich nicht weggefallen. Daraus folgt, dass der Ersatzanspruch unbefristet geltend gemacht werden kann. Denn nach der Rechtsprechung [ÖJZ 1981,358
(360)] kann ohne gesetzliche Regelung zu einer Verjährungsfrist (ergänzend: Ohne deren Anwendbarkeit) ein Antrag auf Ersatz unbefristet gestellt werden, da in Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung (ähnlich der Verjährung) nur dort eintritt, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Da der Anwendungsfall der Verjährung nicht vorliegt und damit keine Verschweigung eingetreten ist, kann der Satzanspruch unbefristet gestellt werden. Der Anspruch ist daher im Ergebnis nicht verfristet.“ […]Eine Verjährung ist nicht eingetreten, da der Anwendungsfall der 30-jährigen Verjährung nicht vorliegt. Nach der strengen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für den Beginn der Frist insbesondere wesentlich, dass die abgetretene Fläche dem widmungsgemäßen Zweck zugeführt wurde (die Straße gebaut wird) und der Zweck nach dessen Verwirklichung wieder aufgegeben wurde (vergleiche Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien ³ Paragraph 58,, Anmerkung 7) der Zweck wurde durch den Bau der Straße erreicht und ist nachträglich nicht weggefallen. Daraus folgt, dass der Ersatzanspruch unbefristet geltend gemacht werden kann. Denn nach der Rechtsprechung [ÖJZ 1981,358
(360)] kann ohne gesetzliche Regelung zu einer Verjährungsfrist (ergänzend: Ohne deren Anwendbarkeit) ein Antrag auf Ersatz unbefristet gestellt werden, da in Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung (ähnlich der Verjährung) nur dort eintritt, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Da der Anwendungsfall der Verjährung nicht vorliegt und damit keine Verschweigung eingetreten ist, kann der Satzanspruch unbefristet gestellt werden. Der Anspruch ist daher im Ergebnis nicht verfristet.“ […] Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ...4 Grundbuch ..., bestehend aus den Grundstücken Nr .../2112 und Nr .../2153 mit der Grundstücksadresse R.-gasse/S.-weg. Zur Bauplatzschaffung musste sein Rechtsvorgänger aufgrund des Bescheides der MA 64 vom 16.5.1963 zu GZ MA 64-531/60 (auf Grundlage des Teilungsplanes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Baurat Ing. R. vom 21.1.1960 zu GZ 7814/60) unter anderem eine Fläche von 155m² zwischen dem heutigen S.-weg und der A.-gasse unentgeltlich an das öffentliche Gut abtreten. Es sollte darauf widmungsgemäßen durch die Stadt Wien die Herstellung von Straßenflächen erfolgen. Dies ergibt sich einhellig aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den Feststellungen der belangten Behörde und den Verwaltungsakten. Im Zuge der Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Jahr 2005 (Plandokument ... vom 24.5.2005) wurde ein Teil der abgetretenen Fläche (62 m² von insgesamt 155 m²) zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und zur Herstellung der Grundbuchsordnung in eine Privateinlage der Stadt Wien (EZ ...1 Grundbuch ...) übertragen. Es wurde damit eine neue Parzelle errichtet, die aus den beschriebenen 62m² und den nun verfahrensgegenständlichen 93 m² besteht. Auf den 62m² ist ein Parkplatz für das Kleingartengebiet errichtet worden. Die 93m² waren und sind eine Verkehrsfläche. Auch dies ist vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht worden und entspricht der Aktenlage. Die hier verfahrensgegenständlichen 93 m² der vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers abgetretenen Grundfläche waren zum Zeitpunkt der mit Bescheid der MA 64 vom 16.5.1963, Zl. MA 64-531/60, genehmigten Grundabteilung, mit der die Abtretung dieser Fläche ins öffentliche Gut erfolgte, bereits straßenmäßig ausgebaut. In diesem Bescheid wurde auch nicht die Verpflichtung zur Herstellung der Höhenlage vorgeschrieben. Dies ergibt sich aus der Aktenlage, dem bekämpften Bescheid und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht widersprochen, sondern wurde von diesem selbst vorgebracht, dass die 93 m² eine Verkehrsfläche waren und sind. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Verfahrensakt der belangten Behörde, den von der belangten Behörde getroffenen, unwidersprochenen Feststellungen, sowie dem Beschwerdevorbringen. Rechtliche Beurteilung: Sind anlässlich einer Abteilungsbewilligung Grundflächen zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden, treten gemäß § 58 Abs. 2 lit. d BO bei Änderung des Bebauungsplanes folgende Rechtswirkungen ein:Sind anlässlich einer Abteilungsbewilligung Grundflächen zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden, treten gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO bei Änderung des Bebauungsplanes folgende Rechtswirkungen ein: Der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, dass das Ausmaß der zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretenen Grundflächen bzw. solcher, für die eine Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wurde, nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Bebauungsplan größer war, als es sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde. Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen bzw. solche, für die eine Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wurde, nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen oder gemäß § 53 Abs. 3 in Straßentrennstücke gelegt werden, sind diese Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und von oberirdischen Bauwerken geräumt zurückzustellen. Für die über dieses Ausmaß zum Bauplatz oder Baulos einzubeziehenden Grundflächen hat der Eigentümer dieses Bauplatzes bzw. Bauloses Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz, das Baulos oder ein Straßentrennstück (§ 53 Abs. 3), hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes dreißig Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind.Der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, dass das Ausmaß der zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretenen Grundflächen bzw. solcher, für die eine Geldleistung gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, entrichtet wurde, nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Bebauungsplan größer war, als es sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde. Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen bzw. solche, für die eine Geldleistung gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, entrichtet wurde, nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen oder gemäß Paragraph 53, Absatz 3, in Straßentrennstücke gelegt werden, sind diese Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und von oberirdischen Bauwerken geräumt zurückzustellen. Für die über dieses Ausmaß zum Bauplatz oder Baulos einzubeziehenden Grundflächen hat der Eigentümer dieses Bauplatzes bzw. Bauloses Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz, das Baulos oder ein Straßentrennstück (Paragraph 53, Absatz 3,), hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes dreißig Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind. Zu klären ist im gegenständlichen Fall, ob und wann die in § 58 Abs. 2 lit. d BO genannte Frist von 30 Jahren seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes zu laufen begonnen hat.Zu klären ist im gegenständlichen Fall, ob und wann die in Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO genannte Frist von 30 Jahren seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes zu laufen begonnen hat. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass – wie festgestellt wurde – die hier gegenständlichen 93 m² eine Verkehrsfläche waren und sind. Dies entspricht auch den Feststellungen der belangten Behörde, die im bekämpften Bescheid festhält, dass die entscheidungsgegenständlichen 93 m² zum Zeitpunkt der mit Bescheid der MA 64 vom 16.5.1963, Zl. MA 64-531/60, genehmigten Grundabteilung, mit der die Abtretung dieser Fläche ins öffentliche Gut erfolgte, bereits straßenmäßig ausgebaut waren, weshalb in diesem Bescheid auch nicht die Verpflichtung zur Herstellung der Höhenlage vorgeschrieben wurde. Die belangte Behörde geht daher zu Recht davon aus, dass die Fläche bei ihrer Abtretung ins öffentliche Gut im Jahr 1963 bereits im physischen Besitz der Stadt Wien war. Zur Klärung der Frage, wann die 30-jährige Frist zu laufen beginnt, müssen die Begriffe „Abschreibung und Übergabe“ in § 58 Abs. 2 lit. d BO interpretiert werden. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2000,GZ 97/05/0324 folgendes zu Recht erkannt (die Hervorhebungen erfolgten durch den gefertigten Richter):Zur Klärung der Frage, wann die 30-jährige Frist zu laufen beginnt, müssen die Begriffe „Abschreibung und Übergabe“ in Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO interpretiert werden. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2000,GZ 97/05/0324 folgendes zu Recht erkannt (die Hervorhebungen erfolgten durch den gefertigten Richter): […] „Diese Geldentschädigung erfährt durch § 58 Abs. 2 lit. d fünfter Satz BO eine besondere Einschränkung: diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Verjährungsbestimmung, sondern es wird eine Sachvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch geschaffen (ob diese Einschränkung auch für den Rückstellungsanspruch gilt - siehe die Bedenken bei Hauer a.a.O., 301 - ist hier nicht zu untersuchen). Jedenfalls steht nach dieser Bestimmung eine Entschädigung zu, wenn die Änderung des Bebauungsplanes spätestens 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes erfolgt, wurde hingegen dem Abtretungszweck durch 30 Jahre hindurch entsprochen, gibt es keine Entschädigung.[…] „Diese Geldentschädigung erfährt durch Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, fünfter Satz BO eine besondere Einschränkung: diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Verjährungsbestimmung, sondern es wird eine Sachvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch geschaffen (ob diese Einschränkung auch für den Rückstellungsanspruch gilt - siehe die Bedenken bei Hauer a.a.O., 301 - ist hier nicht zu untersuchen). Jedenfalls steht nach dieser Bestimmung eine Entschädigung zu, wenn die Änderung des Bebauungsplanes spätestens 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes erfolgt, wurde hingegen dem Abtretungszweck durch 30 Jahre hindurch entsprochen, gibt es keine Entschädigung. […] Unter „Abschreibung“ ist ohne jeden Zweifel ein grundbuchsrechtlicher Vorgang zu verstehen; dieser Begriff findet sich insbesondere in §§ 3f LiegTeilG.Unter „Abschreibung“ ist ohne jeden Zweifel ein grundbuchsrechtlicher Vorgang zu verstehen; dieser Begriff findet sich insbesondere in Paragraphen 3 f, LiegTeilG. […] Entscheidend ist aber, wie ausgeführt, wann die abgetretene Fläche in das öffentliche Gut der Stadt Wien „übergeben“ wurde. […] Dies bedeutet aber noch nicht, wie die belangte Behörde meint, „dass mit der grundbücherlichen Durchführung zeitgleich auch eine Übernahme in das öffentliche Gut“ und damit die „Übergabe“ erfolgt sein muss. Auch die Wiener Bauordnung 1883 gibt für diese Frage nichts her, sodass es allein auf die physische Übernahme gemäß § 17 Abs. 1 BO ankommen kann.Dies bedeutet aber noch nicht, wie die belangte Behörde meint, „dass mit der grundbücherlichen Durchführung zeitgleich auch eine Übernahme in das öffentliche Gut“ und damit die „Übergabe“ erfolgt sein muss. Auch die Wiener Bauordnung 1883 gibt für diese Frage nichts her, sodass es allein auf die physische Übernahme gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BO ankommen kann. In Moritz, BauO für Wien5
(2014)Anm zu § 58 Abs. 2 wird zu dieser Frage folgendes ausgeführt:In Moritz, BauO für Wien5
(2014)Anmerkung zu Paragraph 58, Absatz 2, wird zu dieser Frage folgendes ausgeführt: „Lit. d fordert auch, dass die Straße tatsächlich ausgebaut (der Abtretungszweck verwirklicht) wurde; der letzte Satz der lit. d schließt demgemäß einen Anspruch auf Rückgängigmachung nur aus, wenn er Abtretungszweck zu irgendeinem Zeitpunkt verwirklicht und erst mehr als 30 Jahre nach der Verwirklichung aufgegeben wurde.“„Lit. d fordert auch, dass die Straße tatsächlich ausgebaut (der Abtretungszweck verwirklicht) wurde; der letzte Satz der Litera d, schließt demgemäß einen Anspruch auf Rückgängigmachung nur aus, wenn er Abtretungszweck zu irgendeinem Zeitpunkt verwirklicht und erst mehr als 30 Jahre nach der Verwirklichung aufgegeben wurde.“ Im gegenständlichen Fall wurde die Abschreibung – somit die grundbücherliche Durchführung der Eigentumsübertragung der Fläche von 93 m² vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in das öffentliche Gut der Stadt Wien – nicht bestritten. Die Abschreibung wurde auf der Grundlage des Bescheides der MA 64 vom 16.5.1963, Zl. MA 64-531/60 im Jahr 1963 durchgeführt. Es bleibt daher die Rechtsfrage zu lösen, ob und wann eine physische Übernahme der gegenständlichen Fläche von 93 m² in das öffentliche Gut der Stadt Wien erfolgt ist. Mit der physischen Übernahme ist, wie oben dargestellt, nach ständiger Judikatur der tatsächliche Ausbau der Straße (Verwirklichung des Abtretungszwecks) zu verstehen. Im hier gegenständlichen Fall gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass die gegenständliche Fläche von 93 m² eine Verkehrsfläche war und ist. Dies stimmt auch mit den Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid überein, wonach diese Fläche bereits zum Zeitpunkt der mit Bescheid der MA 64 vom 16.5.1963, Zl. MA 64-531/60, genehmigten Grundabteilung straßenmäßig ausgebaut war. Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Übergabe im Sinne des § 58 Abs. 2 lit. d BO letzter Satz schon vor der Abschreibung verwirklicht war. Die physische Übernahme ist durch den straßenmäßigen Ausbau schon vor der Abschreibung erfolgt. Somit sind spätestens mit der Abschreibung beide Voraussetzungen für die Auslösung der 30-jährigen Frist vorgelegen.Es bleibt daher die Rechtsfrage zu lösen, ob und wann eine physische Übernahme der gegenständlichen Fläche von 93 m² in das öffentliche Gut der Stadt Wien erfolgt ist. Mit der physischen Übernahme ist, wie oben dargestellt, nach ständiger Judikatur der tatsächliche Ausbau der Straße (Verwirklichung des Abtretungszwecks) zu verstehen. Im hier gegenständlichen Fall gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass die gegenständliche Fläche von 93 m² eine Verkehrsfläche war und ist. Dies stimmt auch mit den Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid überein, wonach diese Fläche bereits zum Zeitpunkt der mit Bescheid der MA 64 vom 16.5.1963, Zl. MA 64-531/60, genehmigten Grundabteilung straßenmäßig ausgebaut war. Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Übergabe im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO letzter Satz schon vor der Abschreibung verwirklicht war. Die physische Übernahme ist durch den straßenmäßigen Ausbau schon vor der Abschreibung erfolgt. Somit sind spätestens mit der Abschreibung beide Voraussetzungen für die Auslösung der 30-jährigen Frist vorgelegen. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob der grundbuchsrechtlicher Vorgang vor der physischen Übernahme stattfindet oder umgekehrt. Würde man davon ausgehen, dass zwingend die Abschreibung vor der Übergabe stattfinden müsste, so wäre es notwendig gewesen, dass die Stadt Wien eine bereits bestehende ausgebaute Straße nach der Abschreibung nochmals (sinnlos) neu errichten hätte müssen. Dieser Inhalt kann der Regelung des § 58 Abs. 2 lit. d BO nicht unterstellt werden.Es kann auch keinen Unterschied machen, ob der grundbuchsrechtlicher Vorgang vor der physischen Übernahme stattfindet oder umgekehrt. Würde man davon ausgehen, dass zwingend die Abschreibung vor der Übergabe stattfinden müsste, so wäre es notwendig gewesen, dass die Stadt Wien eine bereits bestehende ausgebaute Straße nach der Abschreibung nochmals (sinnlos) neu errichten hätte müssen. Dieser Inhalt kann der Regelung des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO nicht unterstellt werden. Die Übergabe durch physische Übernahme (in dem ein straßenmäßiger Ausbau erfolgt) kann daher durchaus auch vor der Abschreibung der Grundfläche stattfinden (vergleichbar etwa mit einem Kauf, bei dem schon vor der Errichtung eines Kaufvertrages die Kaufsache übergeben wurde). Die gegenständliche Umwidmung, mit der das nunmehr gültige Plandokument Nummer ... vom 24.5.2005 in Kraft trat, liegt somit mehr als 30 Jahre nach der Abtretung (durch Verbücherung des Bescheides der MA 64 vom 16.5.1963) und der Übergabe (die durch straßenmäßigen Ausbau der gegenständlichen Fläche bereits vor 1963 erfolgte). Daraus folgt weiters, dass die für einen Anspruch auf mehr Leistungsentschädigung notwendige Sachvoraussetzung, dass zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind, nicht vorliegt. Festgehalten wird, dass der entscheidende Unterschied zu der Fläche von 62 m², betreffend derer mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... Wien vom 7.1.2016 eine Mehrleistungsentschädigung zuerkannt wurde, jener ist, dass – wie auch das Bezirksgericht festgestellt hat und der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat – die dort gegenständlichen 62 m² nie straßenmäßig ausgebaut waren. Im Übrigen wird auch in diesem Beschluss des Bezirksgerichtes ... Wien festgehalten, dass die übrigen abgetretenen Grundflächen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der MA 64 vom 16.5.1963 straßenmäßig ausgebaut waren. Auf das Vorbringen betreffend Verjährung des Beschwerdeführers war nicht mehr einzugehen, da es sich bei der gegenständlichen Frist des § 58 Abs. 2 lit. d BO – wie in den Judikaturzitaten angeführt – um keine Verjährungsfrist handelt.Auf das Vorbringen betreffend Verjährung des Beschwerdeführers war nicht mehr einzugehen, da es sich bei der gegenständlichen Frist des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO – wie in den Judikaturzitaten angeführt – um keine Verjährungsfrist handelt. Da der Sachverhalt unstrittig ist, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, die Beschwerde sich ausschließlich gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage – nämlich ob und wann die 30-jährige Frist des § 58 Abs. 2 lit. d BO zu laufen begonnen hat – richtet und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt unstrittig ist, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, die Beschwerde sich ausschließlich gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage – nämlich ob und wann die 30-jährige Frist des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO zu laufen begonnen hat – richtet und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zitierte keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs. 2 lit. d BO zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zitierte keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BO zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.084.2358.2017