GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 63,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die Z. Gesellschaft m.b.H., W.-Straße, H., haftet für diesen Kostenbeitrag
G zur ungeteilten Hand.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 63,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die Z. Gesellschaft m.b.H., W.-Straße, H., haftet für diesen Kostenbeitrag
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.1.2017 wurde dem Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt vorgeworfen: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der Z. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in H., W.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauführerin auf der Baustelle in Wien, N.-Straße, in der Nacht (nach 20:00 Uhr) von 18.07.2016 bis 19.07.2016, Baulärm erzeugende Bauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm durch Abbucharbeiten mittels Hydraulikbagger durchgeführt hat, obwohl für die Vornahme dieser Baulärm erzeugenden Bauarbeiten während der Nachtstunden eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung
des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm nicht erwirkt worden war und diese Arbeiten auch nicht die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezweckten.“„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der Z. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in H., W.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauführerin auf der Baustelle in Wien, N.-Straße, in der Nacht (nach 20:00 Uhr) von 18.07.2016 bis 19.07.2016, Baulärm erzeugende Bauarbeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm durch Abbucharbeiten mittels Hydraulikbagger durchgeführt hat, obwohl für die Vornahme dieser Baulärm erzeugenden Bauarbeiten während der Nachtstunden eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung
Paragraph 4, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm nicht erwirkt worden war und diese Arbeiten auch nicht die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezweckten.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Der Beschwerdeführer habe hiedurch § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm verletzt und wurde über ihn
Vm § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe iHv EUR 315,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden verhängt.
G wurden als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 31,50 festgesetzt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Z. Gesellschaft m.b.H. für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Paragraph 4, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm verletzt und wurde über ihn
Paragraph 6, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe iHv EUR 315,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden verhängt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 31,50 festgesetzt. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Z. Gesellschaft m.b.H. für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Begründend hiezu wurde – auszugsweise – wie folgt ausgeführt: „Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, zur Kenntnis. Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In Ihrer Rechtfertigung haben Sie vorgebracht, dass Sie nicht Fuhrparkverantwortlicher seien und ‚das unterfertigte Bestellungsdekret der Fuhrparkverantwortlichen Frau M. Z.‘ übermitteln. Hiezu wird Folgendes erwogen: Im übermittelten Bestellungsdekret ist angeführt, dass Frau M. Z. ab 01.01.2015 unter anderem zur Fuhrparkverantwortlichen ‚für die Bereiche Kraftfahrgesetz und Straßenverkehrsordnung‘ bestellt ist. Dieses Bestellungsdekret ist auch von Frau Z. unterschrieben. Aus dem Bestellungsdekret ergibt sich für die erkennende Behörde eindeutig und zweifelsfrei, dass Frau Z. nur für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 verantwortlich ist, jedoch nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm. In der Anzeige ist angeführt, dass am 18. Juli 2016 nach 20:00 Uhr bei einer Erhebung am gegenständlichen Standort durch den Vertreter der Magistratsabteilung 36 festgestellt wurde, dass Baulärm erzeugende Arbeiten, und zwar Abbrucharbeiten mittels Hydraulikbagger, durch die Z. Gesellschaft m.b.H. durchgeführt wurden. Weiters steht in der Anzeige: ‚Eine Ausnahmebewilligung der Magistratsabteilung 36 für die gegenständlichen Arbeiten lag nicht vor.‘ Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Anzeige ist die Ihnen zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist im vorliegenden Fall durchschnittlich. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.2.2017 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte wie folgt vor: „MBA...- S 37919/16 Beschwerde Bezugnehmen auf die Straferkenntnis vom 19.01.2017 zu oben genannter Aktenzahl teile ich Ihnen mit, dass bei dem betreffenden Bauvorhaben Abbrucharbeiten durchgeführt wurden Das haben Sie in Ihrem Schreiben auch so ausgeführt.
1 der Gewerbeordnung unterliegt das Abbrechen von Gebäuden dem Baumeistergewerbe. Damit ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der Z. GmbH für das Baumeistergewerbe in dieser Sache maßgeblich, da dieser für die fachliche einwandfreie Ausübung der Arbeiten verantwortlich ist und die Einholung von erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen als Teilbereich zu sehen ist.
Absatz eins, der Gewerbeordnung unterliegt das Abbrechen von Gebäuden dem Baumeistergewerbe. Damit ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der Z. GmbH für das Baumeistergewerbe in dieser Sache maßgeblich, da dieser für die fachliche einwandfreie Ausübung der Arbeiten verantwortlich ist und die Einholung von erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen als Teilbereich zu sehen ist. Ich ersuche die Behörde deshalb um Verfahrenseinstellung gegen meine Person.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 27.2.2017) vor. Am 2.3.2017 nahm das Verwaltungsgericht Wien sodann Einsicht in das Firmenbuch, wobei der Beschwerdeführer als ein – seit 30.7.2002 selbständig vertretungsbefugter – handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. Gesellschaft m.b.H. aufschien. Zudem hielt das erkennende Gericht Einschau in das vom Magistrat der Stadt Wien geführte Verwaltungsstrafregister, wobei eine rk., mittlerweile aber getilgte Vormerkung des Beschwerdeführers ersichtlich war. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3.3.2017, nachweislich zugestellt durch postalische Hinterlegung am 7.3.2017, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung wurde bis zuletzt nicht nachgekommen. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3.3.2017 wurde die Bezirkshauptmannschaft ersucht, da. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 6.3.2017 teilte diese Behörde mit, dass bei ihr drei rk., noch nicht getilgte, aber auch nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers aufscheinen. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist einer von insgesamt zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern der Z. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in H., W.-Straße, und selbständig zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt. Jenes Unternehmen nahm als Bauführer in der Nacht von 18.7.2016 auf den 19.7.2016 – und damit nach 20.00 Uhr des erstgenannten Tages – in Wien, N.-Straße, mittels Hydraulikbagger Baulärm erzeugende Abbrucharbeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vor. Eine rk. behördliche Ausnahmebewilligung
1 leg. cit. für die Vornahme dieser Arbeiten lag nicht vor und bezweckten jene Abbrucharbeiten auch nicht die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr.Der Beschwerdeführer ist einer von insgesamt zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern der Z. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in H., W.-Straße, und selbständig zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt. Jenes Unternehmen nahm als Bauführer in der Nacht von 18.7.2016 auf den 19.7.2016 – und damit nach 20.00 Uhr des erstgenannten Tages – in Wien, N.-Straße, mittels Hydraulikbagger Baulärm erzeugende Abbrucharbeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vor. Eine rk. behördliche Ausnahmebewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. für die Vornahme dieser Arbeiten lag nicht vor und bezweckten jene Abbrucharbeiten auch nicht die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr. Zur Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, an dessen Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt, sowie auf einer amtswegigen Einsichtnahme in das Firmenbuch. Der Beschwerdeführer ist den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegengetreten, sondern beschränkt sich in seiner Beschwerde bloß auf die Geltendmachung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt blieb sohin unbestritten und hat auch das erkennende Gericht keinen Grund, an den Feststellungen der Erstbehörde zu zweifeln. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. hiezu zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Darüber hinaus ist jedoch das in Paragraph 42, leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen vergleiche hiezu zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG beachtlich ist (vgl. auch § 38 VwGVG).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG beachtlich ist vergleiche auch Paragraph 38, VwGVG). Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des (Wiener) Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. Nr. 16/1973, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden, hienach unveränderten Fassung LGBl. Nr. 78/2001 – auszugsweise – wie folgt:Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des (Wiener) Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1973,, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden, hienach unveränderten Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001, – auszugsweise – wie folgt: „Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche § 1.
1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vorlegen konnte und jene Bauarbeiten auch nicht die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezweckten. Es liegt demnach unzweifelhaft eine Übertretung des § 6 iVm § 4 Abs. 3 leg. cit. vor.Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass am Tatort im Tatzeitraum, sohin während der Nachtstunden, durch die Z. Gesellschaft m.b.H. Baulärm erzeugende Abbrucharbeiten durchgeführt wurden, wobei das Unternehmen keine rk. Ausnahmebewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vorlegen konnte und jene Bauarbeiten auch nicht die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezweckten. Es liegt demnach unzweifelhaft eine Übertretung des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. vor. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, dass diesbezüglich nicht er, sondern der gewerberechtliche Geschäftsführer der Z. Gesellschaft m.b.H. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Dem kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
O, BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 85/2012 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, welcher der Behörde gegenüber primär für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (zu diesem Begriff siehe etwa Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung7 § 39 GewO Anm. 6 mwN [Stand: 1.3.2015, rdb.at]) verantwortlich ist. Bei den in concreto einschlägigen Geboten des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm handelt es sich allerdings nicht um „gewerberechtliche Vorschriften“ in diesem Sinne (vgl. bereits VfSlg. 6262/1970). Folglich kann sich der Beschwerdeführer durch Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers der Z. Gesellschaft m.b.H. nicht seiner Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm exkulpieren und greift die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 1 VStG.
Paragraph 39, Absatz eins, GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, welcher der Behörde gegenüber primär für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (zu diesem Begriff siehe etwa Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung7 Paragraph 39, GewO Anmerkung 6, mwN [Stand: 1.3.2015, rdb.at]) verantwortlich ist. Bei den in concreto einschlägigen Geboten des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm handelt es sich allerdings nicht um „gewerberechtliche Vorschriften“ in diesem Sinne vergleiche bereits VfSlg. 6262 aus 1970,). Folglich kann sich der Beschwerdeführer durch Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers der Z. Gesellschaft m.b.H. nicht seiner Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm exkulpieren und greift die allgemeine Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern – wie hier – die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte wirksam bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist ein alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. Gesellschaft m.b.H. und folglich verantwortliches Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG. Bei – wie im vorliegenden Fall – mehrgliedrigen Organen einer Gesellschaft besteht grundsätzlich eine parallele, sohin selbstständige Verantwortlichkeit aller Organwalter (vgl. zB VwGH 4.7.2001, 2001/17/0034; 16.10.2008, 2007/09/0369).
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern – wie hier – die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte wirksam bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist ein alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. Gesellschaft m.b.H. und folglich verantwortliches Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Bei – wie im vorliegenden Fall – mehrgliedrigen Organen einer Gesellschaft besteht grundsätzlich eine parallele, sohin selbstständige Verantwortlichkeit aller Organwalter vergleiche zB VwGH 4.7.2001, 2001/17/0034; 16.10.2008, 2007/09/0369). Der Beschwerdeführer hat folglich das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
G genügt zur Strafbarkeit – mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift – bereits fahrlässiges Verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit – mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift – bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt
GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.1996, 95/17/0491).Fahrlässig handelt
Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche etwa VwGH 23.2.1996, 95/17/0491). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich zudem um ein sog. Ungehorsamsdelikt.
G gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Nachtruhe durch Unterlassung von Baulärm erzeugenden Bauarbeiten. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
G sowie eine Ermahnung
G nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten.Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten. Als erschwerend oder mildernd sind im vorliegenden Fall keine Umstände hervorgekommen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde kann der Beschwerdeführer insbesondere den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht für sich ins Treffen führen. Einer daher denkbaren Straferhöhung steht jedoch das Verbot der „reformatio in peius“ (siehe oben) entgegen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden, nachdem jener nähere Angaben unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen (vgl. hiezu VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt.Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden, nachdem jener nähere Angaben unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen vergleiche hiezu VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt. Unter Bedachtnahme auf den bis zu EUR 21.000,– reichenden Strafsatz (vgl. § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm) erscheint die seitens der belangten Behörde verhängte, im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen und deren Verhängung auch unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Aspekte erforderlich. Unter Bedachtnahme auf den bis zu EUR 21.000,– reichenden Strafsatz vergleiche Paragraph 6, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm) erscheint die seitens der belangten Behörde verhängte, im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen und deren Verhängung auch unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Aspekte erforderlich.
G ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.
Abs. 2 letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.
Absatz 2, letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. hiezu etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]).
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche hiezu etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]). Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.016.2880.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.