F iVm § 13a Abs. 2 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde der Frau A. Ab., Wien, K.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 03.01.2017, Zl. MBA …- S 52563/16, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 14, Absatz 3, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. KG, FN …, mit Sitz in Wien, S., zu verantworten, dass am 12.10.2016 um 16:40 Uhr im Gastgewerbebetrieb dieser Gesellschaft in der Betriebsart Bar in Wien, S., obwohl mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Raucherraum gelegen sind und daher zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahme vom Rauchverbot
Nichtraucherschutzgesetz vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt, nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in diesen Räumen nicht geraucht wurde, da mehrere Gäste Shishas und handelsübliche Zigaretten rauchten.„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. KG, FN …, mit Sitz in Wien, S., zu verantworten, dass am 12.10.2016 um 16:40 Uhr im Gastgewerbebetrieb dieser Gesellschaft in der Betriebsart Bar in Wien, S., obwohl mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Raucherraum gelegen sind und daher zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahme vom Rauchverbot
Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt, nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in diesen Räumen nicht geraucht wurde, da mehrere Gäste Shishas und handelsübliche Zigaretten rauchten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.3 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13a Abs.2 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. NichtraucherschutzgesetzesParagraph 14, Absatz 3, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes Ferner haben Sie
G) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der StrafeFerner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: , € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die B. KG haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. Ab. verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
7 zur ungeteilten Hand.“Die B. KG haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. Ab. verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, es handle sich nur mehr um pure Schikane seitens des Magistrates, die Raumaufteilung sei 2013 vom damaligen Leiter des Magistrates bestimmt worden, dem sei Folge geleistet worden. Die Strafhöhe bewege sich zudem in einem Bereich, der geeignet sei, Existenzen zu vernichten. Beweis wurde erhoben vorerst durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen das Erhebungsorgan ausführte: „[…] An die gegenständliche Erhebung kann ich mich noch teilweise erinnern. Das Lokal habe ich aufgrund einer Anfrage des Magistratischen Bezirksamtes aufgesucht. An den konkreten Auftrag kann ich mich aber nicht mehr erinnern. In das gegenständliche Lokal bin ich hineingegangen, ich habe mich auch ausgewiesen. Meiner Erinnerung zufolge habe ich mit dem heute hier anwesenden Vertreter der Beschwerdeführerin gesprochen. Mir ist aufgefallen, dass wieder im größeren Bereich geraucht wurde, der größere Bereich wurde auch als Raucherbereich geführt. Es wurden Shisas und normale Zigaretten geraucht. Ob ich den Vertreter der Beschwerdeführerin darauf angesprochen habe, weiß ich nicht mehr. Irgendeine Stellungnahme wurde meines Wissens nach mir gegenüber nicht abgegeben. Dass an Ort und Stelle Reinigungsarbeiten stattgefunden hätten, ist mir nicht aufgefallen. Wo ich zum Zeitpunkt meines Eintretens gestanden bin, kann ich mich nicht mehr erinnern.“ In ihren Schlussausführungen brachte die Beschwerdeführerin vor: „Die Zeugin ist gekommen, um Kontrollen hinsichtlich des Schanigarten vorzunehmen. Im Lokal hat niemand Zigaretten geraucht, es wurden lediglich Shisas geraucht. Speisen wurden nicht verabreicht. Die Tür wurde zum Erhebungszeitpunkt gerade geputzt. Diesbezüglich fehlt der kontrollierenden Beamten jedwede Erinnerung, sie hat auch den hinteren Raum nicht gesehen. Der vordere Raum ist zwar von der Raumgröße größer, im hinteren Raum gibt es aber mehr Sitzplätze. Auch das wurde nicht kontrolliert. Ich wurde auch nicht mit Vorwürfen kontrolliert, das Tabakgesetz nicht einzuhalten. Ich sehe mich auch nicht in der Lage, die Strafe in der geforderten Höhe zu bezahlen. Dies ist wirtschaftlich nicht tragbar.“ Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin zu Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen: Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass gegen die Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der gegenständlichen Betriebsanlage zu Recht ermittelt wurde. Der Darstellung des Erhebungsorganes zu Folge wurde festgestellt, dass sich der gastronomische Schwerpunkt mit Bar und Schank im Raucherbereich befinde. Im Nichtraucherbereich hätten sich weniger Verabreichungsplätze befunden. Die Tür zum Nichtraucherbereich sei ständig geöffnet gewesen, im Raucherbereich sei von mehreren Gästen Tabakprodukte konsumiert wurden. Dies wurde von der Beschwerdeführerin zwar in Abrede gestellt, indem einerseits dargelegt wurde, die Raumaufteilung gründe sich auf eine Anordnung des Magistrates, anderseits im Zug des Verfahrens die Behauptung aufgestellt wurde, die Tür sei zu Reinigungszwecken geöffnet geblieben. Auch wurde in Abrede gestellt, dass neben Shishas auch, wie vom Erhebungsorgan berichtete, Zigaretten geraucht wurden. Dazu musste jedoch festgestellt werden, dass es dem Erhebungsorgan als solchem der qualifizierten Marktaufsicht durchaus zugebilligt werden konnte, derartige Wahrnehmungen zutreffend zu tätigen und darüber auch Bericht zu erstatten. Das Erhebungsorgan hat auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenngleich ihm auch ein Teil der Erinnerung abhandengekommen war, einen glaubhaften und zuverlässigen Eindruck hinterlassen. Es konnte auch nicht vorgefunden werden, dass sie mit ihrer Aussage beabsichtigt hätte, die Beschwerdeführerin willkürlich einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Erhebungsorgan unter Wahrheitspflicht
GB gestanden ist, sohin bei Nachweis einer unrichtigen Aussage mit erheblichen Dienst-und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte.Dazu musste jedoch festgestellt werden, dass es dem Erhebungsorgan als solchem der qualifizierten Marktaufsicht durchaus zugebilligt werden konnte, derartige Wahrnehmungen zutreffend zu tätigen und darüber auch Bericht zu erstatten. Das Erhebungsorgan hat auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenngleich ihm auch ein Teil der Erinnerung abhandengekommen war, einen glaubhaften und zuverlässigen Eindruck hinterlassen. Es konnte auch nicht vorgefunden werden, dass sie mit ihrer Aussage beabsichtigt hätte, die Beschwerdeführerin willkürlich einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Erhebungsorgan unter Wahrheitspflicht
Paragraph 288, StGB gestanden ist, sohin bei Nachweis einer unrichtigen Aussage mit erheblichen Dienst-und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin hatte dem gegenüber zweifellos ein erkennbares Interesse, eine Darstellung abzugeben, die ihr Straffreiheit ermöglicht. Ihre Beschreibung der Verfahrensabläufe an Ort und Stelle wurde daher in Ausübung der dem erkennenden Verwaltungsgericht eingeräumten Beweiswürdigung als Schutzbehauptung verworfen. Daraus ergibt sich aus rechtlicher Sicht: § 13a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz in der auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Fassung bestimmt:Paragraph 13 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz in der auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Fassung bestimmt: „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind weder weitere besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, die Strafe war jedoch unter Anwendung des zweiten Strafsatzes zu verhängen, wobei seitens der belangten Behörde zu Recht das Vorliegen einer weiteren einschlägigen Vormerkung als erschwerend zu werten war. Auf die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung deklarierten wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.1516.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.