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{'item': 'VGW-021/019/3773/2017'}

Obsah (7)§ 367§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 82§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlVGW-021/019/3773/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ro

§ 367Z. 25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.

194/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkten Nr. 10) des Bescheides vom 27.08.1953, MBA ... - A 100/53, Auflagepunkte Nr. 1) und 4) des Bescheides vom 29.03.1979, MBA ... - BA 49929/1778, Auflagepunkt Nr. 3) des Bescheides vom 02.10.2003, MBA ... - BA/23052/2003, in Verbindung mit Auflagepunkt Nr. 2) des Bescheides vom 29.03.1979, MBA ... - Ba 49919/1/78,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn A. K., Wien, K.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.01.2017, Zl. MBA ... - S 21813/16, wegen Verwaltungsübertretungen

Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkten Nr. 10) des Bescheides vom 27.08.1953, MBA ... - A 100/53, Auflagepunkte Nr. 1) und 4) des Bescheides vom 29.03.1979, MBA ... - BA 49929/1778, Auflagepunkt Nr. 3) des Bescheides vom 02.10.2003, MBA ... - BA/23052/2003, in Verbindung mit Auflagepunkt Nr. 2) des Bescheides vom 29.03.1979, MBA ... - Ba 49919/1/78, zu Recht e r k a n n t: I. römisch eins.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. römisch zwei.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils EUR 80,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils EUR 80,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, A.-straße (Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, mit der Beschränkung auf 8 Verabreichungsplätze (Erscheinungsbild: Imbissstube)) am 13.04.2016 folgende Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 27.08.1953, MBA ... - A 100/53, welche lautet 1) Auflagepunkt 10): „Die Anlage ist mindestens einmal im Jahr, stets aber nach jeder Betriebsstörung durch einen Fachmann für Kühlanlagen zu überprüfen. Vorgefundene Mängel sind zu beheben. Über die Überprüfung und Behebung der Mängel sind Bescheinigungen auszustellen, die im Betriebe zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten sind.“ sowie folgende Auflagen des Bescheides vom 29.03.1979, MBA ... - Ba 49929/1/78, welche lauten: 2) Auflagepunkt 1): „Über den vorschriftsmäßigen Zustand der elektrischen Anlage (Sicherheitsgrad und einwandfreie Funktion der Schutzmaßnahmen) ist ein Befund durch einen befugten Fachmann bis Ende März 1979 und sodann wenigstens alle 3 Jahre gem. § 12 ÖVE - E 5 auf amtl. Formular VD 390 erstellen zu lassen und zur Einsichtnahme in der Betriebsanlage bereitzuhalten.“2) Auflagepunkt 1): „Über den vorschriftsmäßigen Zustand der elektrischen Anlage (Sicherheitsgrad und einwandfreie Funktion der Schutzmaßnahmen) ist ein Befund durch einen befugten Fachmann bis Ende März 1979 und sodann wenigstens alle 3 Jahre gem. Paragraph 12, ÖVE - E 5 auf amtl. Formular VD 390 erstellen zu lassen und zur Einsichtnahme in der Betriebsanlage bereitzuhalten.“ 3) Auflagepunkt 4): „Aus den Betriebsräumen im Keller ist ein geeigneter Fluchtweg in den Haushof oder in den Kellergang zu schaffen und normgerecht zu kennzeichnen.“ sowie folgende Auflage des Bescheides vom 02.10.2003, MBA ... - BA/23052/2003, welche lautet: 4) Auflagepunkt 3): „Als erste Löschhilfe muss im Erdgeschoss ein Schaumlöscher, (geeignet für die Brandklassen A, B mit einer Nennfüllmenge von mind. 9 I); leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten werden. Nicht einsehbare Aufstellungsorte der tragbaren Feuerlöscher müssen mit Hinweisschildern

ÖNORM Z 1000 gekennzeichnet sein."4) Auflagepunkt 3): „Als erste Löschhilfe muss im Erdgeschoss ein Schaumlöscher, (geeignet für die Brandklassen A, B mit einer Nennfüllmenge von mind. 9 römisch eins); leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten werden. Nicht einsehbare Aufstellungsorte der tragbaren Feuerlöscher müssen mit Hinweisschildern

ÖNORM Ziffer 1000, gekennzeichnet sein." in Verbindung Auflagepunkt 2) des Bescheides vom 29.03.1979, MBA ... - Ba 49929/1/78, welche lautet: „Als erste Löschhilfe ist ein Handfeuerlöscher der Brandklasse AB mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg im hofseitigen Nebenraum leicht erreichbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten. Der Handfeuerlöscher muß der Ö-NORM F 1050 entsprechen und ist nachweislich wenigstens alle zwei Jahre von einem Fachkundigen überprüfen zu lassen.“in Verbindung Auflagepunkt 2) des Bescheides vom 29.03.1979, MBA ... - Ba 49929/1/78, welche lautet: „Als erste Löschhilfe ist ein Handfeuerlöscher der Brandklasse Ausschussbericht mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg im hofseitigen Nebenraum leicht erreichbar und stets gebrauchsfähig bereitzuhalten. Der Handfeuerlöscher muß der Ö-NORM F 1050 entsprechen und ist nachweislich wenigstens alle zwei Jahre von einem Fachkundigen überprüfen zu lassen.“ insoferne nicht eingehalten, als zu 1) keine Bescheinigung über die Überprüfung der Kühlmaschinen vorgelegt werden konnte und somit nicht im Betriebe zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten wurde. 2) kein Befund über die elektrische Anlage vorgelegt werden konnte und somit nicht zur Einsichtnahme in der Betriebsanlage bereitgehalten wurde. 3) die Brandschutztür im Kellergeschoß mit Riegeln und Keilen verschlossen vorgefunden wurde und somit kein geeigneter Fluchtweg in den Haushof oder Kellergang geschaffen wurde. 4) der Feuerlöscher letztmalig 2013 überprüft wurde und somit das zweijährige Überprüfungsintervall nicht eingehalten war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 367 Z.25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkten Nr. 10) des Bescheides vom 27.08.1953, MBA ... - A 100/53, Auflagepunkte Nr. 1) und 4) des Bescheides vom 29.03.1979, MBA ... - Ba 49929/1/78, Auflagepunkt Nr. 3) des Bescheides vom 02.10.2003, MBA ... - BA/23052/2003, in Verbindung mit Auflagepunkt Nr. 2) des Bescheides vom 29.03.1979, MBA ... - Ba 49929/1/78.Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkten Nr. 10) des Bescheides vom 27.08.1953, MBA ... - A 100/53, Auflagepunkte Nr. 1) und 4) des Bescheides vom 29.03.1979, MBA ... - Ba 49929/1/78, Auflagepunkt Nr. 3) des Bescheides vom 02.10.2003, MBA ... - BA/23052/2003, in Verbindung mit Auflagepunkt Nr. 2) des Bescheides vom 29.03.1979, MBA ... - Ba 49929/1/78. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 4 Geldstrafen von je € 80,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Stunden Summe der Geldstrafen: € 320,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 16 Stunden

§ 367Einleitungssatz Gew

O 1994.

Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 360,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der ausschließlich gegen die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, in Folge einer Verkleinerung der Kühlanlage sei die übertretene Auflage gegenstandslos geworden, deren Aufhebung sei zwischenzeitlich beantragt worden. Ein Elektrobefund sei zwar vorhanden gewesen, habe jedoch aus Gründen, die in der Sphäre eines Arbeitnehmers gelegen gewesen seien, nicht vorgelegt werden können. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann erwogen: Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass gegen den Beschwerdeführer als Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage zu Recht wegen der angelasteten Verwaltungsübertretungen ermittelt wurde. Ebenso blieb unbestritten, dass hinsichtlich der Betriebsanlage die in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses übernommenen und dort wörtlich zitierten Bescheidauflagen rechtskräftig vorgeschrieben und im ebenso dort zitierten Umfang nicht eingehalten waren. Aus rechtlicher Sicht ergab sich daraus:

§ 367Z. 25 Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von

§ 82Abs.

1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die

den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von

Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die

den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. die Erkenntnisse vom

  1. März 1988, Zl. 87/04/0245, vom
  2. November 1988, Zl. 88/04/0121, und vom
  3. September 1994, Zl. 94/04/0041) ist der Straftatbestand des § 367 Z. 25 GewO 1994 (früher § 367 Z. 26 GewO 1973) auf beim Betrieb der AnlageWie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat vergleiche die Erkenntnisse vom
  4. März 1988, Zl. 87/04/0245, vom
  5. November 1988, Zl. 88/04/0121, und vom
  6. September 1994, Zl. 94/04/0041) ist der Straftatbestand des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 (früher Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973) auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt. Das Wesen von Auflagen im Sinne des genannten Straftatbestandes besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der angeführte akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs. 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung oder Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom
  7. Jänner 1982, Zl. 81/04/0018, und vom
  8. Juni 1990, Zl. 89/04/0269).den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der angeführte akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Fall der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, in einer derartigen Auflage einen der Regelung des Paragraph 59, Absatz 2, AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung oder Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken vergleiche hiezu die Erkenntnisse vom
  9. Jänner 1982, Zl. 81/04/0018, und vom
  10. Juni 1990, Zl. 89/04/0269). Da der Beschwerdeführer sohin die gegenständliche Betriebsstätte betrieben hat, ohne dass die geforderten Dokumente anlässlich der Überprüfung vorgelegt werden konnten, verantwortet er ein tatbildmäßiges Verhalten im Sinn der angezogenen Normen. Er vermochte sich dabei nicht mit schuldbefreiender Wirkung darauf zu berufen, dass hinsichtlich der Kühlanlage erhebliche Änderungen eingetreten seien, die ihn auch veranlasst hätten, eine Auflagenänderung zu betreiben, da die übertretenen Normen vordringlich auch der Erleichterung der behördlichen Kontrolltätigkeit dienen. Es war daher der Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Eine Herabsetzung der Strafen kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung ebenso wenig wie ein Absehen von der Strafe aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

§ 19Abs. 1 VSt

G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem konsensmäßigen Betrieb gewerblich genutzter Anlagen geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, seitens der belangten Behörde wurde jedoch zu Recht als strafmildernd gewertet, dass dem Beschwerdeführer der besondere Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt. Auch die als ungünstig deklarierten Einkommensverhältnisse, die angenommene Vermögenslosigkeit und die bekannt gegebenen gesetzlichen Sorgepflichten wurden berücksichtigt. Die Entscheidung erging unter Anwendung der Bestimmungen des § 44 Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da die Schuldfrage unbestritten blieb.Die Entscheidung erging unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da die Schuldfrage unbestritten blieb. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.3773.2017

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