RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlVGW-103/040/6679/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid in Angelegenheit der Beschwerde der Frau S. K. vom 28.4.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 22.3.2016, Zl. MA 62-V/918372/15, betreffend amtswegiger Berichtigung des Melderegisters nach dem MeldeG den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 17 VwGVG und § 76 Abs. 1 AVG werden die Kosten des Dolmetschers in der Höhe von € 119,-- der Beschwerdeführerin dem Grunde und der Höhe nach auferlegt.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 76, Absatz eins, AVG werden die Kosten des Dolmetschers in der Höhe von € 119,-- der Beschwerdeführerin dem Grunde und der Höhe nach auferlegt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung Gegen die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde ein Verfahren betreffend der amtswegigen Berichtigung des Melderegisters eingeleitet. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien beantragte die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi. Der Verhandlung wurde wunschgemäß ein Dolmetscher beigezogen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung erwies sich auch für die Einvernahme der Beschwerdeführerin als erforderlich. Gemäß § 76 AVG iVm § 17 VwGVG sind der Beschwerdeführerin die dem Verwaltungsgericht Wien erwachsenen Barauslagen (Dolmetschergebühren), die auch nicht durch ein Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurden (vgl. § 76 Abs. 2 erster Satz AVG), dem Grunde nach aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 76, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind der Beschwerdeführerin die dem Verwaltungsgericht Wien erwachsenen Barauslagen (Dolmetschergebühren), die auch nicht durch ein Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurden vergleiche Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz AVG), dem Grunde nach aufzuerlegen. Der Dolmetscher legte in der Verhandlung am
- Februar 2017 seine Gebührennote. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Einsicht vorgelegt. Es wurde kein Einwand erhoben. Die Gebührennote wurde auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und das Honorar gegenüber dem Dolmetscher in der Höhe von € 119,-- festgesetzt (vgl. Beschluss der Landesrechtspflegerin vom
- Februar 2017, Zl. VGW-KO-040/127/2017). Das Honorar wurde mittlerweile an den Dolmetscher angewiesen. Dem Verwaltungsgericht Wien sind daher Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen.Die Gebührennote wurde auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und das Honorar gegenüber dem Dolmetscher in der Höhe von € 119,-- festgesetzt vergleiche Beschluss der Landesrechtspflegerin vom
- Februar 2017, Zl. VGW-KO-040/127/2017). Das Honorar wurde mittlerweile an den Dolmetscher angewiesen. Dem Verwaltungsgericht Wien sind daher Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen. Die Gebühren sind nunmehr nach Anweisung an den Dolmetscher der Beschwerdeführerin mit getrenntem Beschluss dem Grunde und der Höhe nach aufzuerlegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der vorgeschriebene Betrag in der Höhe von € 119,-- ist unter Angabe der Zahl des Verfahrens auf das Konto AT 16 12000 00696 212 729, lautend auf Magistratsabteilung 6 – BA 40, einzuzahlen. Zur Revisionsentscheidung: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall lediglich über die der Beschwerdeführerin dem Grunde und der Höhe nach aufzuerlegenden Barauslagen zu entscheiden war, die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und die Festsetzung der Gebühren auf dem Boden der eindeutigen Rechtslage erfolgt war (vgl. § 53b AVG).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall lediglich über die der Beschwerdeführerin dem Grunde und der Höhe nach aufzuerlegenden Barauslagen zu entscheiden war, die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und die Festsetzung der Gebühren auf dem Boden der eindeutigen Rechtslage erfolgt war vergleiche Paragraph 53 b, AVG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.040.6679.2016