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{'item': 'VGW-221/008/RP05/15852/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlVGW-221/008/RP05/15852/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrec

§ 52lit. a Z 11a St

VO, Strafe 76,-- Euro, Beginn der Tilgung 6.9.2016VStV/916300997577/

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO, Strafe 76,-- Euro, Beginn der Tilgung 6.9.2016 VStV/916300893139/

§ 20Abs. 2 St

VO, Strafe 80,-- Euro, Beginn der Tilgung 3.10.2016VStV/916300893139/

Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Strafe 80,-- Euro, Beginn der Tilgung 3.10.2016 VStV/916300856557/

§ 103Abs. 2 KFG, Strafe 100,-- Euro, Beginn der Tilgung 12.10.2016VSt

V/916300856557/

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Strafe 100,-- Euro, Beginn der Tilgung 12.10.2016 VStV/916300503579/

§ 103Abs. 2 KFG, Strafe 200,-- Euro, Beginn der Tilgung 20.7.2016VSt

V/916300503579/

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Strafe 200,-- Euro, Beginn der Tilgung 20.7.2016 VStV/916300349744/

§ 103Abs. 2 KFG, Strafe 180,-- Euro, Beginn der Tilgung 13.6.2016VSt

V/916300349744/

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Strafe 180,-- Euro, Beginn der Tilgung 13.6.2016 VStV/916300023599/

§ 103Abs. 2 KFG, Strafe 200,-- Euro, Beginn der Tilgung 22.6.2016VSt

V/916300023599/

Paragraph 103, Absatz 2, KFG, Strafe 200,-- Euro, Beginn der Tilgung 22.6.2016 VStV/916300014515/

§ 52lit. c Z 24 St

VO, Strafe 100,-- Euro, Beginn der Tilgung 11.3.2016VStV/916300014515/

Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO, Strafe 100,-- Euro, Beginn der Tilgung 11.3.2016 VStV/915301937664/2015 wegen § 20 Abs. 2 StVO, Strafe 80,-- Euro, Beginn der Tilgung 11.3.2016VStV/915301937664/2015 wegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Strafe 80,-- Euro, Beginn der Tilgung 11.3.2016 VStV/915301929219/2015 wegen § 9 Abs. 1 StVO, Strafe 100,-- Euro, Beginn der Tilgung 11.4.2016VStV/915301929219/2015 wegen Paragraph 9, Absatz eins, StVO, Strafe 100,-- Euro, Beginn der Tilgung 11.4.2016 VStV/915301505792/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, Strafe 76,-- Euro, Beginn der Tilgung 9.3.2016VStV/915301505792/2015 wegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Strafe 76,-- Euro, Beginn der Tilgung 9.3.2016 VStV/915301400331/2015 wegen § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG, Strafe 300,-- Euro, Beginn der Tilgung 20.4.2016VStV/915301400331/2015 wegen Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG, Strafe 300,-- Euro, Beginn der Tilgung 20.4.2016 VStV/915301400331/2015 wegen § 46 Abs. 1 StVO, Strafe 150,-- Euro, Beginn der Tilgung 20.4.2016VStV/915301400331/2015 wegen Paragraph 46, Absatz eins, StVO, Strafe 150,-- Euro, Beginn der Tilgung 20.4.2016 VStV/915301219667/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, Strafe 76,-- Euro, Beginn der Tilgung 2.8.2016VStV/915301219667/2015 wegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, Strafe 76,-- Euro, Beginn der Tilgung 2.8.2016 Angesichts dieses Sachverhalts könne derzeit die für den Besitz eines Taxiausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit Jänner 2013 ein Taxiunternehmen habe und alle Strafen von den Lenkern von seinem Konto bezahlt und keine Lenkerauskunft erteilt habe. Die Übertretungen hätten daher seine Lenker begangen. Er habe keinen Einspruch erheben können, weil er die Schreiben zu späte abgeholt habe und die Frist zu Ende gewesen sei. Da er keinen Taxischein habe, könne er nicht arbeiten und habe finanzielle Schwierigkeiten. In der Folge machte der Beschwerdeführer eine genaue Aufstellung, wer von seinen Lenkern die jeweiligen von der belangten Behörde aufgelisteten Verwaltungsübertretungen begangen habe (zu den beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den Zahlen VStV/915301505792/2015 und VStV/915301219667/2015 bekannte sich der Beschwerdeführer selbst, wies jedoch darauf hin, dass diese vor dem Entzug seines Taxiausweises geschehen wären). Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist u.a. Folgendes ersichtlich: Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 13.1.2010 ein Taxiausweis ausgestellt. Am 15.2.2016 stellte der Beschwerdeführer aufgrund der Änderung der Anschrift einen Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Taxiausweises. In der Folge wurden seitens der belangten Behörde die aktenkundigen, auf den Beschwerdeführer aufscheinenden Verwaltungsvorstrafen eruiert und erging daraufhin ein mit 23.2.2016 datierter Mandatsbescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer sein Taxiausweis auf die Dauer von fünf Monaten entzogen und der Antrag vom 15.2.2016 auf Erteilung eines Taxiausweises abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 9.4.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Verkehrsamt mit, dass er seinen Taxilenkerausweis „ca. am 20.03.2016“ verloren habe. Am 17.11.2016 stellte der Beschwerdeführer aufgrund des bekanntgegebenen Verlustes des Taxiausweises einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikat-Taxiausweises. Seitens der belangten Behörde wurden neuerlich die gegen den Beschwerdeführer vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen eruiert, wobei festgestellt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem bescheidmäßig ausgesprochenen Entzug seines Taxiausweises am 23.2.2016 fünf neue Verwaltungsvormerkungen aufscheinen. In der Folge erging der nun verfahrensgegenständliche Bescheid vom 21.11.2016. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.Gemäß Paragraph 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Nach § 4 Abs. 1 der genannten Betriebsordnung dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der genannten Betriebsordnung dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Nach § 6 Abs. 1 Z 3 der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nach § 13 Abs. 2 der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.Nach Paragraph 13, Absatz 2, der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der im Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist. Zum Thema „Vertrauenswürdigkeit“ hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: „Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.“ (Erk. d. VwGH v. 27.5.2010, Zl. 2009/03/0147).„Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.“ (Erk. d. VwGH v. 27.5.2010, Zl. 2009/03/0147). „Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen.“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129). „Dem Wort ‚Vertrauen‘ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im § 34 Abs. 1 Z 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem ‚sich verlassen.‘“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129).„Dem Wort ‚Vertrauen‘ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem ‚sich verlassen.‘“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129). Die belangte Behörde stützte die von ihr verfügte fünfmonatige Entziehungsdauer des Taxiausweises auf die bestehenden rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen gegen den Beschwerdeführer. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die meisten dieser Übertretungen nicht er, sondern seine Lenker begangen hätten, wird Folgendes bemerkt: Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. Erk. d. VwGH v. 31.3.2005, Zl. 2003/03/0051).Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche Erk. d. VwGH v. 31.3.2005, Zl. 2003/03/0051). Im Hinblick darauf besteht also eine Bindungswirkung der Behörde an rechtskräftige Bestrafungen. Das heißt, wenn eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Übertretung rechtskräftig bestraft wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die betreffende Person diese Übertretung auch tatsächlich selbst begangen hat. Wenn also der Beschwerdeführer in Verwaltungsstrafverfahren als Zulassungsbesitzer des Taxis als Beschuldigter geführt wird und er auch die diesbezüglichen Strafen für seine Lenker bezahlt, ist für die Behörde dennoch die Täterschaft des Beschwerdeführers erwiesen, auch wenn er in Wahrheit die Taten möglicherweise gar nicht selbst begangen hat. Die Behörde und auch das Verwaltungsgericht Wien hat hier keine Wahlmöglichkeit und braucht daher auch nicht zu eruieren, wer in verschiedenen Fällen das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, sondern hat aufgrund der aufgezeigten Bindungswirkung davon auszugehen, dass jedenfalls der Beschuldigte die Taten auch selbst begangen hat. Aufgrund dessen musste das Verwaltungsgericht Wien davon ausgehen, dass sämtliche im Bescheid aufgelistete Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführer verwirklicht hat und somit auch all diese ihm persönlich zuzurechnen sind (die vier aufgelisteten Verfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG hat ohnehin der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Taxis selbst zu verantworten, weil er persönlich die Auskunft erteilen hätte müssen).Aufgrund dessen musste das Verwaltungsgericht Wien davon ausgehen, dass sämtliche im Bescheid aufgelistete Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführer verwirklicht hat und somit auch all diese ihm persönlich zuzurechnen sind (die vier aufgelisteten Verfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG hat ohnehin der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Taxis selbst zu verantworten, weil er persönlich die Auskunft erteilen hätte müssen). Die Nichterteilung einer Lenkerauskunft stellt an sich ein gravierendes Delikt dar, weil es dadurch der Behörde nicht möglich ist, den tatsächlichen Lenker wegen einer begangenen Verwaltungsübertretung zur Rechenschaft zu ziehen und kann dadurch auch ein Lenker, der möglicherweise gar keine gültige Lenkberechtigung besitzt, vom Zulassungsbesitzer sozusagen „gedeckt“ werden. Aber auch die aufgelisteten Geschwindigkeitsdelikte nach § 52 lit. a Z 11a StVO, § 20 Abs. 2 StVO und § 52 lit. a Z 10a StVO stellen gravierende Übertretungen dar, die die Verkehrssicherheit und auch die Sicherheit eventuell beförderter Fahrgäste erheblich gefährden. Zu zwei Geschwindigkeitsdelikten hat sich der Beschwerdeführer persönlich bekannt, aber auch die übrigen mussten aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschwerdeführer persönlich zugerechnet werden (auch wenn diese tatsächlich andere Lenker begangen haben sollten).Aber auch die aufgelisteten Geschwindigkeitsdelikte nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO, Paragraph 20, Absatz 2, StVO und Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO stellen gravierende Übertretungen dar, die die Verkehrssicherheit und auch die Sicherheit eventuell beförderter Fahrgäste erheblich gefährden. Zu zwei Geschwindigkeitsdelikten hat sich der Beschwerdeführer persönlich bekannt, aber auch die übrigen mussten aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschwerdeführer persönlich zugerechnet werden (auch wenn diese tatsächlich andere Lenker begangen haben sollten). Insgesamt betrachtet hat der Beschwerdeführer demnach seine Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker durch die aktenkundigen Verwaltungsübertretungen nicht gänzlich verloren, allerdings hat seine Vertrauenswürdigkeit gewisse Einbußen erlitten und bedarf es eines gewissen Zeitraums, bis von einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden kann. Eine verwaltungsbehördliche Maßnahme wie etwa die Entziehung des Taxiausweises soll den „erzieherischen“ Zweck haben, dem Betroffenen eine Art „Nachdenkpause“ zu verordnen, dass er über sein an den Tag gelegtes Fehlverhalten, das zur Entziehung geführt hat, nachdenken kann und soll der Zeitraum der Entziehung somit zu einer Änderung der Sinnesart des Betroffenen führen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgelisteten Verwaltungsübertretungen sein Taxiausweis aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit zu entziehen war, war seitens der belangten Behörde durchaus richtig, da zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides grundsätzlich zu Recht von der Annahme auszugehen war, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit (damals noch) nicht gegeben war. Der von der Behörde verfügte Entziehungszeitraum von fünf Monaten ab Zustellung des Bescheides erweist sich als durchaus angemessen und der Schwere der aufgelisteten Verwaltungsübertretungen entsprechend. Fünf Monate reichen auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien aus, um zu einer verlässlichen Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu gelangen, weil dem Beschwerdeführer bis zum 24.4.2017 genügend Zeit zur Verfügung gestanden ist bzw. steht, über sein Fehlverhalten nachzudenken. Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß mit der Feststellung zu bestätigen, dass die fünfmonatige Entziehungsfrist am 24.11.2016 begann und am 24.4.2017 endet. Auch die Abweisung des Antrages vom 17.11.2016 auf Erteilung eines Duplikat-Taxiausweises erfolgte im Hinblick auf die damals nicht vorhandene Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu Recht und wird die belangte Behörde nach Ablauf der Entziehungsdauer diesbezüglich neu zu entscheiden haben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.008.RP05.15852.2016

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