GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Hilfesuchenden und nunmehrigen Beschwerdeführer (Ehepaar K. und M. C.) vom 11.8.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung angeführt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Hilfesuchenden und nunmehrigen Beschwerdeführer (Ehepaar K. und M. C.) vom 11.8.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung angeführt. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen angeführt, dass trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen im Sinne des § 16 WMG Einkommensbelege über die Löhne (Nettolöhne) für August 2016 der Firma J. von Herrn M. C. nicht fristgerecht vorgelegt worden waren. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt war, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, waren die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG.Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen angeführt, dass trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 16, WMG Einkommensbelege über die Löhne (Nettolöhne) für August 2016 der Firma J. von Herrn M. C. nicht fristgerecht vorgelegt worden waren. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt war, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, waren die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG. In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 6.12.2016 bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Bescheid rechtswidrig und die Begründung nicht richtig sei. Die Familie sei am 14.7.2016 in die Türkei gereist weil der Vater der Erstbeschwerdeführerin krebskrank sei und im Sterben liege; sie habe es auch vor der Reise gemeldet. Am 09.08.2016 sei die Familien in Wien wieder eingereist. Die Meldung habe sie gemacht. Sie habe ihre Adresse gemeldet, warum hätte sie nachher nichts vorlegen sollen? Der Zweitbeschwerdeführer sei über das Arbeitsamt 3 Tage arbeiten gewesen, wo er den Einkommensbeleg auch vorgelegt habe. Er warte seit 11.08.2016 auf die Bearbeitung des Antrages. Trotz oftmaliger Kontaktierung des Sozialamtes und dem Hinterfragen, warum der Antrag noch nicht erledigt sei oder ob Belege fehlen, hätten die Beschwerdeführer die Antwort erhalten, dass alles passe. Jetzt sei man seitens der Beschwerdeführer überrascht, wenn die Begründung zur Ablehnung falsch sei. Seit Monaten bekämen sie keine Sozialhilfe. Sie hätten 3 Schulkinder und Zahlungen (Miete, Schulgeld) und hätten von Nachbarn und Bekannten Geld ausborgen müssen. Das Beschwerdebegehren lautet auf nochmalige Überprüfung des Bescheides. Die Beschwerdeführer hätten bis jetzt immer pünktlich und rechtlich alle Belege vorgelegt und würden dies wieder tun. Schließlich wurde in der Beschwerde noch einmal auf die schwierige Notlage der Familie verwiesen. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Dabei wurde folgender Sachverhalt unter Würdigung der Beweise festgestellt: Eine Reihe von Unterlagen wurde teils dem Antrag beigefügt, teils aufgrund der nachweislichen Aufforderung samt Rechtsfolgenbelehrung
Weder dem Antrag beigefügt, noch nachgereicht wurde aufgrund des Akteninhaltes eine Nettolohnbestätigung der Firma J. für August 2016, sondern lediglich für den Monat September 2016; auch nicht mit der Beschwerde und auch nicht mit dem später gestellten Antrag auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung vom 6. Dezember 2016, noch bis dato wurde die Nettolohnbestätigung für August 2016 nachgereicht.Eine Reihe von Unterlagen wurde teils dem Antrag beigefügt, teils aufgrund der nachweislichen Aufforderung samt Rechtsfolgenbelehrung
Paragraph 16, WMG vom 08.11.2016, nachgereicht. Weder dem Antrag beigefügt, noch nachgereicht wurde aufgrund des Akteninhaltes eine Nettolohnbestätigung der Firma J. für August 2016, sondern lediglich für den Monat September 2016; auch nicht mit der Beschwerde und auch nicht mit dem später gestellten Antrag auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung vom 6. Dezember 2016, noch bis dato wurde die Nettolohnbestätigung für August 2016 nachgereicht. Ebenso wenig wurden triftige Gründe von den Beschwerdeführern glaubhaft gemacht und bescheinigt, weshalb diese Unterlage nicht fristgerecht vorgelegt werden konnte. Der Akteninhalt weist keinerlei Hinweise darauf auf, dass die nunmehr in der Beschwerde aufgestellte Behauptung zutrifft, dass die Unterlage vorgelegt worden sei. Die Angaben der beiden Beschwerdeführer befinden sich daher im Widerspruch zum unbedenklichen Akteninhalt, in dem keine Nettolohnbestätigung für August 2016 der Firma J. Herrn M. C. aufliegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z. 4 hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Z. 6 WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
Paragraph 6, Ziffer 6, WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
1 WMG ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sieGemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
GVG hat, wenn in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht werden, sie bzw. es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Paragraph 10, VwGVG hat, wenn in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht werden, sie bzw. es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Aus § 10 VwGVG folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein Neuerungsverbot besteht und daher auch neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden können. Grundsätzlich gilt das auch für erst später vorgelegten Unterlagen. Wie aber schon weiter oben im Sachverhalt dargestellt, wurde die Nettolohnbestätigung für August 2016 bis dato nicht - also auch nicht als Neuerung im Beschwerdeverfahren - vorgelegtAus Paragraph 10, VwGVG folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein Neuerungsverbot besteht und daher auch neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden können. Grundsätzlich gilt das auch für erst später vorgelegten Unterlagen. Wie aber schon weiter oben im Sachverhalt dargestellt, wurde die Nettolohnbestätigung für August 2016 bis dato nicht - also auch nicht als Neuerung im Beschwerdeverfahren - vorgelegt Allerdings dürfte - selbst wenn eine solche Unterlage als Neuerung vorgebracht worden wäre - nicht übersehen werden, dass
Vm § 16 Abs. 1 WMG eine deutlich erhöhte Mitwirkungspflicht für Hilfesuchende festgelegt wird, die, wenn ihr nicht vollständig nachgekommen wird und eine entsprechende Aufforderung im Sinne des § 16 Abs. 1 leg. cit. unter Setzung einer angemessenen Frist und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ergangen ist, zur Abweisung des Antrages zur Abweisung der Mindestsicherung führen hätte müssen oder allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich jenem, zu dem die erforderliche Bestätigung nachgereicht worden wäre, zuerkannt werden hätte können, wenn man diese verspätete Vorlage als neuen Antrag gesehen hätte.Allerdings dürfte - selbst wenn eine solche Unterlage als Neuerung vorgebracht worden wäre - nicht übersehen werden, dass
Paragraph 6, Ziffer 6 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, WMG eine deutlich erhöhte Mitwirkungspflicht für Hilfesuchende festgelegt wird, die, wenn ihr nicht vollständig nachgekommen wird und eine entsprechende Aufforderung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. unter Setzung einer angemessenen Frist und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ergangen ist, zur Abweisung des Antrages zur Abweisung der Mindestsicherung führen hätte müssen oder allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich jenem, zu dem die erforderliche Bestätigung nachgereicht worden wäre, zuerkannt werden hätte können, wenn man diese verspätete Vorlage als neuen Antrag gesehen hätte. Eine Aufforderung
WMG ist an die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nachweislich (RSb-Rückschein) mit Schreiben vom 08.11.2016 ergangen und nach einem erfolglosen Zustellversuch durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung ab 15.11.2016 zugestellt worden. Dieser wurde aber insofern nicht entsprochen, als die verlangten Unterlagen der belangten Behörde nicht fristgerecht bis 22.11.2016 vollständig vorgelegt und auch keine triftigen Gründe dafür glaubhaft gemacht und bescheinigt wurden, die der fristgerechten Vorlage entgegengestanden wären..Eine Aufforderung
Paragraph 16, WMG ist an die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nachweislich (RSb-Rückschein) mit Schreiben vom 08.11.2016 ergangen und nach einem erfolglosen Zustellversuch durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung ab 15.11.2016 zugestellt worden. Dieser wurde aber insofern nicht entsprochen, als die verlangten Unterlagen der belangten Behörde nicht fristgerecht bis 22.11.2016 vollständig vorgelegt und auch keine triftigen Gründe dafür glaubhaft gemacht und bescheinigt wurden, die der fristgerechten Vorlage entgegengestanden wären.. Weiters ist auch noch zu bedenken, dass der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht, nicht dazu führen kann, dass mangelnde Mitwirkung im Rahmen einer gesetzlich deutlich erhöhten Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Partei (§ 16 Abs. 1 WMG), die zu einer materiellrechtlichen Präklusion und damit zum Untergang des Mindestsicherungsanspruches durch Antragsabweisung geführt hat, im Wege des Vorbringens von „Neuerungen“ im Beschwerdeverfahren rückgängig zu machen, indem die verlangten und noch fehlenden Unterlagen verspätet vorgelegt werden. Weiters ist auch noch zu bedenken, dass der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht, nicht dazu führen kann, dass mangelnde Mitwirkung im Rahmen einer gesetzlich deutlich erhöhten Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Partei (Paragraph 16, Absatz eins, WMG), die zu einer materiellrechtlichen Präklusion und damit zum Untergang des Mindestsicherungsanspruches durch Antragsabweisung geführt hat, im Wege des Vorbringens von „Neuerungen“ im Beschwerdeverfahren rückgängig zu machen, indem die verlangten und noch fehlenden Unterlagen verspätet vorgelegt werden. Auch die Zulässigkeit von Neuerungen im Beschwerdeverfahren verfolgt keinen verfahrensrechtlichen Selbstzweck, sondern ist stets im Zusammenhang mit der materiellen Rechtsvorschrift zu sehen und kann daher nicht bewirken, dass § 16 Abs. 1 WMG zu einer sinnentleerten Vorschrift wird, indem dort unter die Sanktion der Antragsablehnung gestellte Versäumnisse zur Abweisung des Antrages und damit zur Abweisung und zum Untergang des Rechtes auf Mindestsicherung wegen fruchtlosen Ablaufes der behördlich gesetzten Frist führen, im Beschwerdeverfahren ohne weiteres durch ein fehlendes Neuerungsverbot nachgesehen werden können. Es hätte sich nämlich selbst im Falle der verspäteten Vorlage der Nettolohnbestätigung für August 2016 nicht bloß um eine „Neuerung“ im Beschwerdeverfahren, sondern um eine versäumte Handlung der Hilfesuchenden im behördlichen Verfahren, die aufgrund der Aufforderung
1 WMG innerhalb der gesetzten und durchaus angemessenen Frist bis 22.11.2016 vorgenommen hätte werden müssen, jedoch nicht rechtzeitig vorgenommen worden war. Die Zulässigkeit von Neuerungen im Beschwerdeverfahren vermag solche Fristversäumnisse mit Präklusionsfolgen im behördlichen Verfahren keineswegs zu sanieren. Auch die Zulässigkeit von Neuerungen im Beschwerdeverfahren verfolgt keinen verfahrensrechtlichen Selbstzweck, sondern ist stets im Zusammenhang mit der materiellen Rechtsvorschrift zu sehen und kann daher nicht bewirken, dass Paragraph 16, Absatz eins, WMG zu einer sinnentleerten Vorschrift wird, indem dort unter die Sanktion der Antragsablehnung gestellte Versäumnisse zur Abweisung des Antrages und damit zur Abweisung und zum Untergang des Rechtes auf Mindestsicherung wegen fruchtlosen Ablaufes der behördlich gesetzten Frist führen, im Beschwerdeverfahren ohne weiteres durch ein fehlendes Neuerungsverbot nachgesehen werden können. Es hätte sich nämlich selbst im Falle der verspäteten Vorlage der Nettolohnbestätigung für August 2016 nicht bloß um eine „Neuerung“ im Beschwerdeverfahren, sondern um eine versäumte Handlung der Hilfesuchenden im behördlichen Verfahren, die aufgrund der Aufforderung
Paragraph 16, Absatz eins, WMG innerhalb der gesetzten und durchaus angemessenen Frist bis 22.11.2016 vorgenommen hätte werden müssen, jedoch nicht rechtzeitig vorgenommen worden war. Die Zulässigkeit von Neuerungen im Beschwerdeverfahren vermag solche Fristversäumnisse mit Präklusionsfolgen im behördlichen Verfahren keineswegs zu sanieren. Eine Beschwerde kann daher im Falle einer erfolgten Abweisung oder Einstellung der Mindestsicherung
1 WMG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren nur insoweit zum Erfolg führen, als der begründete Nichteintritt der Präklusion erfolgreich geltend gemacht wird (z.B. „triftige“ Gründe für die nicht rechtzeitige Mitwirkung).Eine Beschwerde kann daher im Falle einer erfolgten Abweisung oder Einstellung der Mindestsicherung
Paragraph 16, Absatz eins, WMG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren nur insoweit zum Erfolg führen, als der begründete Nichteintritt der Präklusion erfolgreich geltend gemacht wird (z.B. „triftige“ Gründe für die nicht rechtzeitige Mitwirkung). Angesichts dieser rechtlichen Ausführungen war somit vorerst lediglich zu prüfen, ob die von der Behörde mit Schreiben vom 08.11.2016 erteilte Aufforderung zur Mitwirkung der Hilfesuchenden
1 WMG zur Vorlage bzw. Abgabe bestimmter (und noch fehlender) Unterlagen zu Recht ergangen ist und die Hilfesuchende dieser zu Unrecht oder durch Versäumnis innerhalb der gesetzten Frist ohne triftigen Gründen nicht nachgekommen sind.Angesichts dieser rechtlichen Ausführungen war somit vorerst lediglich zu prüfen, ob die von der Behörde mit Schreiben vom 08.11.2016 erteilte Aufforderung zur Mitwirkung der Hilfesuchenden
Paragraph 16, Absatz eins, WMG zur Vorlage bzw. Abgabe bestimmter (und noch fehlender) Unterlagen zu Recht ergangen ist und die Hilfesuchende dieser zu Unrecht oder durch Versäumnis innerhalb der gesetzten Frist ohne triftigen Gründen nicht nachgekommen sind. Ein triftiger Grund, weshalb dies nicht fristgerecht vollständig geschehen ist, wurde nicht vorgebracht, glaubhaft gemacht oder behauptet und wurden auch keine diesbezüglichen Bescheinigungen vorgelegt. Da die Beschwerdeführer der Aufforderung
1 WMG nicht vollständig fristgerecht, ja nicht einmal gemeinsam mit der Beschwerde nachgekommen sind, war es letztlich geboten, den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 11.08.2016 seitens der belangten Behörde rechtsrichtig abzuweisen, da der Nachweis des Einkommens für jeglichen Teilzeitraum des Unterstützungszeitraumes essenziell und unabdingbar für die Berechnung des allfälligen Mindestsicherungsanspruches ist.Da die Beschwerdeführer der Aufforderung
Paragraph 16, Absatz eins, WMG nicht vollständig fristgerecht, ja nicht einmal gemeinsam mit der Beschwerde nachgekommen sind, war es letztlich geboten, den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 11.08.2016 seitens der belangten Behörde rechtsrichtig abzuweisen, da der Nachweis des Einkommens für jeglichen Teilzeitraum des Unterstützungszeitraumes essenziell und unabdingbar für die Berechnung des allfälligen Mindestsicherungsanspruches ist. Gegen eine Sanierung der nicht erfüllten erhöhten Mitwirkungspflicht im Sinne des § 16 Abs. 1 WMG im Wege von „Neuerungen“ im Beschwerdeverfahren spricht auch, dass § 16 Abs. 1 WMG ausdrücklich festlegt, dass eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Das entspricht auch den Grundsätzen
4 WMG, wonach die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage dient. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gegen eine Sanierung der nicht erfüllten erhöhten Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, WMG im Wege von „Neuerungen“ im Beschwerdeverfahren spricht auch, dass Paragraph 16, Absatz eins, WMG ausdrücklich festlegt, dass eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Das entspricht auch den Grundsätzen
Paragraph eins, Absatz 4, WMG, wonach die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage dient. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Diese Grundsätze deuten sehr darauf hin, dass Verfahren betreffend Zuerkennung von bedarfsorientierte Mindestsicherung möglichst rasch und zügig zu erledigen sind, wozu es auch erforderlich ist, dass die Hilfsbedürftigen ihrer Mitwirkungspflicht ebenso rasch nachkommen. Tun sie dies nicht, würde ein Antrag wohl häufig erst so spät entscheidungsreif werden, dass zumindest ein Teil der Leistungen faktisch erst nachträglich zuerkannt werden könnte. Genau das wollte der Wiener Landesgesetzgeber jedoch mit dem letzten Satz von § 4 Abs. 1 WMG verhindern, wonach eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit nicht möglich sein soll.Diese Grundsätze deuten sehr darauf hin, dass Verfahren betreffend Zuerkennung von bedarfsorientierte Mindestsicherung möglichst rasch und zügig zu erledigen sind, wozu es auch erforderlich ist, dass die Hilfsbedürftigen ihrer Mitwirkungspflicht ebenso rasch nachkommen. Tun sie dies nicht, würde ein Antrag wohl häufig erst so spät entscheidungsreif werden, dass zumindest ein Teil der Leistungen faktisch erst nachträglich zuerkannt werden könnte. Genau das wollte der Wiener Landesgesetzgeber jedoch mit dem letzten Satz von Paragraph 4, Absatz eins, WMG verhindern, wonach eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit nicht möglich sein soll. Bei der Prüfung der Frage, ob Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht, werden zuerst die „Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen“ (§ 4 WMG) und erst, wenn diese als vorliegend erkannt werden, die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Stellt sich bereits bei der Subsumtion des Sachverhaltes unter die „Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen“ heraus, dass die Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig erfüllt wurde, besteht auch kein Anspruch mehr auf Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern ist diese abzuweisen, ohne auf weitere Details einzugehen.Bei der Prüfung der Frage, ob Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht, werden zuerst die „Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen“ (Paragraph 4, WMG) und erst, wenn diese als vorliegend erkannt werden, die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Stellt sich bereits bei der Subsumtion des Sachverhaltes unter die „Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen“ heraus, dass die Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig erfüllt wurde, besteht auch kein Anspruch mehr auf Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern ist diese abzuweisen, ohne auf weitere Details einzugehen. Da das Recht auf diese Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch fruchtlosen Ablauf der mit Schreiben vom 08.11.2016 gesetzten Frist verwirkt worden ist, hat die belangte Behörde den Antrag vom 11.08.2016 zu Recht abgewiesen und war diese daher auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu revidieren. Der vorliegenden Beschwerde konnte daher auch kein Erfolg beschieden werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.15546.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.