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{'item': ['VGW-002/069/6048/2016', 'VGW-002/069/6050/2016', 'VGW-002/V/069/6049/2016', 'VGW-002/V/069/6051/2016', 'VGW-002/V/069/10292/2016', 'VGW-002

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlVGW-002/069/6048/2016; VGW-002/069/6050/2016; VGW-002/V/069/6049/2016; VGW-002/V/069/6051/2016; VGW-002/V/06

§ 52Abs.

1 Z 1 Glücks-1) € 6.000,00 33 Stunde(n)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücks- spielgesetz (GSpG) 2) € 6.000,00 33 Stunde(n)

§ 52Abs.

1 Z 1 Glücks-2) € 6.000,00 33 Stunde(n)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücks- spielgesetz (GSpG) 3) € 6.000,00 33 Stunde(n)

§ 52Abs.

1 Z 1 Glücks-3) € 6.000,00 33 Stunde(n)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücks- spielgesetz (GSpG) 4) € 6.000,00 33 Stunde(n)

§ 52Abs.

1 Z 1 Glücks-4) € 6.000,00 33 Stunde(n)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücks- spielgesetz (GSpG) 5) € 6.000,00 33 Stunde(n)

§ 52Abs.

1 Z 1 Glücks-5) € 6.000,00 33 Stunde(n)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücks- spielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 600,00 2) € 600,00 3) € 600,00 4) € 600,00 5) € 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 33.000,00“ 2.

  1. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und mit der Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander.2.
  2. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und mit der Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander. Darin führte die belangte Behörde unter anderem aus: „[…] Am Gerät 2 (FA Nr. 02) war beim Testspiel (Walzenspiel) „Mystery of Ra“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn konnte bei der Kontrolle nicht eruiert werden. Es war ein Maximaleinsatz von € 11,00 möglich. Der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn konnte bei der Kontrolle nicht eruiert werden. […] Bei den Glücksspielgeräten handelt es sich daher in der Gesamtheit um „Automaten in Form von Media PC’s und einem E-Kiosk“, bei dem der Spieler lediglich einen entgeltlichen Einsatz und ein Spiel auswählen konnte und es konnten vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Geräte waren seit ca. 1 Monat vor der Kontrolle am 15.11.2015 spiel- und betriebsbereit im Lokal aufgestellt gewesen. Mit den Geräten (FA Nr. 01 bis FA Nr. 04) konnten auf der Spieleseite „mi.com“, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Das Gerät (FA Nr. 05) diente als Ein-Auszahlungsgerät und Bondrucker/leser, bei welchen nach Einschub von Geld ein Bon ausgedruckt werden konnte (M-Card). […] Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Firma H. bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben daher zu verantworten haben, dass Sie am 15.11.2015 im Zeitraum von 11.00 bis 12.30 Uhr, am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenstände, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an dem Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, unternehmerisch zugänglich gemacht haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. […]“Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Firma H. bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben daher zu verantworten haben, dass Sie am 15.11.2015 im Zeitraum von 11.00 bis 12.30 Uhr, am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenstände, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an dem Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, unternehmerisch zugänglich gemacht haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. […]“ 2.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die zu VGW-002/069/10291/2016 und VGW-002/V/069/10292/2016 protokollierten Beschwerden der I. Z. und der H. mit welchen die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu das Absehen von einer Bestrafung unter Anwendung des § 21 VStG, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragen, und begründet dies mit einem Verstoß des Spruches gegen das Bestimmtheitsgebot, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, dem fehlenden Verschulden der Beschwerdeführerin und der unrichtigen Strafbemessung.2.
  4. Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die zu VGW-002/069/10291/2016 und VGW-002/V/069/10292/2016 protokollierten Beschwerden der römisch eins. Z. und der H. mit welchen die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu das Absehen von einer Bestrafung unter Anwendung des Paragraph 21, VStG, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragen, und begründet dies mit einem Verstoß des Spruches gegen das Bestimmtheitsgebot, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, dem fehlenden Verschulden der Beschwerdeführerin und der unrichtigen Strafbemessung.
  5. Die belangte Behörde traf in allen Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  6. Das mitbeteiligte Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen, in welchen es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.
  7. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht.
  8. Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien erstattete die N. mit Schriftsatz vom
  9. November 2016 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen die Funktionen des E-Kiosks darlegte, angab, dass die N. keine Liste jener Unternehmen vorlegen könne, die die M-Card als Zahlungsmittel akzeptierten, weil der jeweilige Betreiber über die Inanspruchnahme der einzelnen Funktionen entscheide, sowie mitteilte, dass sie über keine Konzession nach dem Zahlungsdienstegesetz bzw. dem Bankwesengesetz verfüge.
  10. Die Beschwerdeführer übermittelten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schriftsatz vom
  11. November 2016 eine weitere Stellungnahme mit Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt umfassenden Beilagen und Beweisanträgen.
  12. Das Verwaltungsgericht Wien führte am
  13. November 2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW-002/069/6048/2016 VGW-002/V/069/6049/2016 VGW-002/069/6050/2016 VGW-002/V/069/6051/2016 VGW-002/069/10291/2016 VGW-002/V/069/10292/2016 VGW-002/069/9159/2016 durch, zu welcher jeweils ein Vertreter der Beschwerdeführer und des Finanzamts sowie Hl., Beschuldigter im mitverhandelten Verfahren VGW-002/069/9159/2016, in Begleitung seines Vertreters erschienen. Das Kontrollorgan Sr. sowie der Lokalangestellte St. wurden als Zeugen einvernommen.
  14. Mit Schriftsatz vom
  15. Dezember 2016 übermittelte das Finanzamt eine Stellungnahme, in welcher es der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom
  16. November 2016 entgegentritt. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
  17. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Eigentümerin der Internetterminals mit der Gehäusebezeichnung „M.“, mit den Seriennummern „1“, „2“, „3“, „4“, ist die H.; Eigentümerin des „E-Kiosk“ mit der Seriennummer „...“ ist die N.. Betreiberin des Lokals „X.“, S.-gasse, Wien, war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die H.. Alle Geräte befanden sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Gewahrsame der H.. Es konnte nicht festgestellt werden, auf wessen Rechnung und Risiko der Betrieb des E-Kiosks erfolgte und welche Vereinbarung mit dem Betreiber des E-Kiosks betreffend dessen Aufstellung getroffen wurde. Die H. bezweckte durch die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Geräte die Erlangung zusätzlicher Einnahmen. I. Z. war im Tatzeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der H.; sie ist ungarische Staatsangehörige. Zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation können keine Feststellungen getroffen werden. Die H. hat ihren Sitz in Ungarn und die N. in der Slowakei.römisch eins. Z. war im Tatzeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der H.; sie ist ungarische Staatsangehörige. Zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation können keine Feststellungen getroffen werden. Die H. hat ihren Sitz in Ungarn und die N. in der Slowakei.
  18. Aufstellung und Funktionsweise der Geräte Die verfahrensgegenständlichen Geräte standen vom
  19. Oktober 2015 bis zum
  20. November 2015 um 12:05 Uhr (Zeitpunkt der Beschlagnahme) frei zugänglich im Lokal „X.“. Bei dem Gerät „E-Kiosk“ konnte Geld mittels eines Banknoteneinzugs eingegeben werden und damit eine „M-Card“ erworben werden, die in der Folge am „E-Kiosk“ als Ticket ausgedruckt werden konnte. Auf dieser „M-Card“ waren ein Strichcode sowie ein QR-Code aufgedruckt. Die vier im Lokal aufgestellten Terminals verfügten über ein Strichcode-Lesegerät und stellten sich optisch gleich in einem Gehäuse mit zwei übereinander angeordneten Bildschirmen dar. Die Terminals konnten zur Teilnahme an virtuellen Walzenspielen wie folgt verwendet werden: Auf dem Bildschirm erschien zunächst ein Sperrbildschirm, bei dem der Benutzer bestätigen musste, dass er keine pornographischen Seiten oder Seiten mit illegalem Glücksspiel besuchen werde. Danach konnte mittels Strichcode-Lesegerät die „M-Card“ eingescannt werden. Dies hatte zur Folge, dass der zuvor bei dem E-Kiosk einbezahlte Betrag am Internetterminal als „Credit“ aufschien. Dann konnte der Benutzer im Adressfeld des Internetbrowsers die Internetadresse www.mi.com eingeben. Die Seite www.mi.com stellte sich zunächst im Demo-Modus dar. Durch nochmaliges Einscannen des auf der „M-Card“ befindlichen Strichcodes zeigte die Seite den der jeweiligen „M-Card“ zugeordneten Guthabensbetrag als Guthaben an. Mittels dieses Guthabens konnte der Benutzer an verschiedenen virtuellen Walzenspielen (zB „Mystery of Ra“, „Fruit Fever“) teilnehmen. Es handelte sich dabei um klassische Walzenspiele, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte und bei denen für die Leistung von Einsätzen bis zu € 11,00 im Fall des Zustandekommens von bestimmten Symbolkombinationen ein Gewinn erzielt werden konnte. Beim Spiel „Mystery of Ra“ wurden etwa drei Reihen zu je fünf Symbolen angezeigt. Mittels eines Plus-Buttons konnten Spieler den Einsatz erhöhen. Dabei wurden mehrere Gewinnlinien angezeigt. Mittels eines Buttons mit zwei kreisförmig angeordneten Pfeilen konnte das Spiel gestartet werden. Soweit ein Spieler bei den Walzenspielen einen Gewinn erzielte, wurde dieser Betrag dem der jeweiligen „M-Card“ zugeordneten Guthabensbetrag zugebucht. Der der jeweiligen „M-Card“ zugeordnete Guthabensbetrag konnte beim E-Kiosk ausbezahlt werden. Sowohl der E-Kiosk als auch die Internetterminals dienten jedenfalls vorrangig dazu, Spielern die entgeltliche Teilnahme an virtuellen Walzenspielen auf der Seite www.mi.com zu ermöglichen, wobei der E-Kiosk zum Erwerb bzw. zur Einlösung eines Guthabens diente, welches dann auf den Internetterminals zur Einsatzleistung auf der Seite www.mi.com verwendet werden konnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Aufruf der Seite www.mi.com und der Einsatz des erworbenen Guthabens auf dieser Seite auch auf dem E-Kiosk selbst möglich gewesen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die weiteren, von den Beschwerdeführern und im vorgelegten Gutachten von Ing. T. beschriebenen Gerätefunktionen des E-Kiosks (wie der Erwerb von Telefonwertkarten, Bestellung und unmittelbare Bezahlung von Waren bei Webshops) beim verfahrensgegenständlichen E-Kiosk tatsächlich zur Verfügung standen. Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor.
  21. Ablauf der Kontrolle Sämtliche Geräte waren zu Beginn der Kontrolle am
  22. November 2015 um 11:00 Uhr eingeschaltet und zeigten die Internetseite „w…at“ als Startseite an. Unmittelbar nach Beginn der Kontrolle, während die Kontrollorgane die Kontrolle beim anwesenden Lokalmitarbeiter anmeldeten, wurden die Terminals FA 1, 3 und 4 heruntergefahren. Am Terminal FA 2 führten die Kontrollorgane Testspiele auf der Internetseite www.mi.com im „Echtgeld-Modus“ durch. In weiterer Folge versorgten die Kontrollorgane auch die Geräte FA 1, 3 und 4 durch Umstecken des Stromsteckers wiederum mit Strom, indem sie mittels eines Verlängerungskabels diese Geräte an die Steckdose des Geräts FA 2 anschlossen, was zur Folge hatte, dass die Geräte wieder starteten. Die Kontrollorgane konnten in der Folge die Seite www.mi.com auf diesen Geräten nicht im Echtgeld-Modus aufrufen.
  23. Vorstrafen der I. Z.
  24. Vorstrafen der römisch eins. Z. I. Z. war im Tatzeitraum nicht rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft.römisch eins. Z. war im Tatzeitraum nicht rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft.
  25. Feststellungen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes 5.
  26. Mit Bescheid vom
  27. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der O. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom
  28. Oktober 2012 bis zum
  29. September
  30. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).5.
  31. Mit Bescheid vom
  32. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der O. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom
  33. Oktober 2012 bis zum
  34. September
  35. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717 aus 2012,; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom
  36. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom
  37. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der C. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom
  38. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom
  39. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom
  40. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der No. AG bzw. der B. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der C. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  41. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).Mit Bescheiden vom
  42. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der No. AG bzw. der B. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der C. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  43. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084). Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit
  44. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der A. AG, der E. AG und der P. AG, in Oberösterreich der A. AG, der P. AG und der E. AG, in Niederösterreich der A. AG und in Kärnten der A. AG und der Ar. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis
  45. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der Pe. AG, der P. AG und der No. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit
  46. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der A. AG, der E. AG und der P. AG, in Oberösterreich der A. AG, der P. AG und der E. AG, in Niederösterreich der A. AG und in Kärnten der A. AG und der Ar. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis
  47. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der Pe. AG, der P. AG und der No. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 2 GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des
  48. Dezember 2014 betrieben werden.Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des
  49. Dezember 2014 betrieben werden. 5.
  50. In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %. Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8 % (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos). Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60,00 bzw. € 100,
  51. Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. 5.
  52. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist.5.
  53. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des Paragraph 56, GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die C. AG und die O. GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. 5.
  54. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. 5.
  55. Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte.Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis
  56. Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten und amtswegig beigeschafften Unterlagen und Einvernahme des Kontrollorgans Sr. sowie von G. St. in der mündlichen Verhandlung am
  57. November
  58. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren sowie in den Beschwerden. Soweit die Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung am
  59. November 2016 angab, es habe sich herausgestellt, dass kein Eigentumsnachweis der N. für den verfahrensgegenständlichen E-Kiosk erbracht werden könne, und nicht angeben konnte, ob die N. jemals Eigentümerin des E-Kiosk gewesen sei, ist diesen Angaben nicht zu folgen. Angesichts des Antrags auf Ausfolgung vom 23.11.2015 und der Stellungnahme vom 12.2.2016, in denen sich die antragstellende N. als Eigentümerin des beschlagnahmten E-Kiosk bezeichnete, und der weiteren im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gesetzten Verfahrensschritte ist ein nunmehriges begründungsloses Infragestellen des Eigentums als unglaubhaft zu werten. Es konnte keine Vereinbarung über die Aufstellung des E-Kiosks vorgelegt werden. Die Beschwerdeführervertreterin konnte in der mündlichen Verhandlung am
  60. November 2016 nicht angeben, mit wem oder mit welchem Inhalt eine Vereinbarung geschlossen wurde, ob die Einnahmen dem Eigentümer weitergegeben wurden, ihm eine Gewinnbeteiligung zugeflossen ist und wer die Geldlade des E-Kiosks entleert hat. Der Mietvertrag könne nicht vorgelegt werden. Die Angabe der Beschwerdeführervertreterin, es sei ein Mietvertrag, vermutlich zu einer Monatsmiete von € 230,– geschlossen worden, ist daher ebenso unglaubhaft wie die Angabe, die H. habe die verfahrensgegenständlichen Geräte betrieben; vielmehr ist vor dem Hintergrund der vage gehaltenen Angaben davon auszugehen, dass damit die Identität des Betreibers des E-Kiosk verschleiert werden sollte. Es ist weiters davon auszugehen, dass die H. mit der Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Geräte Einnahmen erzielen wollte; andernfalls wäre es nicht nachvollziehbar und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, aus welchem Grund die H. für den Betrieb die gepachtete Lokalfläche widmen sowie einen Mitarbeiter zur Beaufsichtigung der Geräte abstellen sollte. Der Betrieb des Lokals „X.“ durch die H. ergibt sich aus den Angaben des Zeugen St. und wurde nicht bestritten. Die Staatsangehörigkeit der I. Z. sowie der Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaften ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer in den Beschwerden. Die Angabe, I. Z. verfüge über kein Einkommen, ist nicht glaubhaft, da es unplausibel ist, dass sie die Geschäftsführung der H. ausübt, ohne ein Entgelt dafür zu erhalten; zur Einkommens- und Vermögenssituation konnten daher keine Feststellungen getroffen werden. Der Sitz der H. ergibt sich zudem aus einem im Verwaltungsakt befindlichen Firmenbuchauszug. Die Staatsangehörigkeit der römisch eins. Z. sowie der Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaften ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer in den Beschwerden. Die Angabe, römisch eins. Z. verfüge über kein Einkommen, ist nicht glaubhaft, da es unplausibel ist, dass sie die Geschäftsführung der H. ausübt, ohne ein Entgelt dafür zu erhalten; zur Einkommens- und Vermögenssituation konnten daher keine Feststellungen getroffen werden. Der Sitz der H. ergibt sich zudem aus einem im Verwaltungsakt befindlichen Firmenbuchauszug.
  61. Die Aufstelldauer der verfahrensgegenständlichen Geräte ergibt sich aus den Angaben des Zeugen St., wonach er „ungefähr vom 20.10.2015 bis zum 15.11.2015“ (mündliche Verhandlung am 25.11.2016) bzw. „seit ca. 1 Monat“ (niederschriftliche Einvernahme am 15.11.2015) im Lokal tätig gewesen sei und sich die Geräte in dieser Zeit nicht verändert hätten. Die Aufstelldauer wurde in den Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht bestritten. Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt. Die Feststellungen zur Funktionsweise der gegenständlichen Geräte und zum Ablauf der Kontrolle ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubhaften Angaben des Kontrollorgans Sr. in der mündlichen Verhandlung am
  62. November 2016 und der damit übereinstimmenden Dokumentation der am
  63. November 2015 durchgeführten Kontrolle im Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Walzenspielangebot auf der Seite www.mi.com sowie die Funktionsweise dieser Internetseite ergeben sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Kontrollorgans Sr. und aus der vorliegenden Fotodokumentation. Dass die Internetterminals optisch gleich sind, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des G. St. und der Fotodokumentation. Insbesondere ist auf diesen Fotos ersichtlich, dass im Zuge der Kontrolle am Terminal FA 2 auf der Seite www.mi.com Echtgeld-Spiele (gekennzeichnet mit den Worten „€ Cash“) aufgerufen werden konnten, dass bei dem Testspiel aufgrund des Zustandekommens einer Symbolkombination (drei Käfer) ein Gewinn von € 6,– erzielt wurde und dass bei den Echtgeld-Spielen ein steigender „Jackpot“ (soweit auf den Fotos ersichtlich, € 701,10 bis € 701,76) in Aussicht gestellt wurde. Dass die Terminals FA Nr. 1, 3 und 4 zu Beginn der Kontrolle am 15.11.2015 heruntergefahren wurden, ergibt sich schon daraus, dass die Geräte, wie der Lokalangestellte St. angab, ansonsten „immer gegangen“ sind, sowie aus der Dokumentation der Kontrolle und den Angaben des Kontrollorgans Sr., der beim Betreten des Lokals jedenfalls zwei der Bildschirme sehen konnte. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass auch die zu Beginn der Kontrolle heruntergefahrenen Geräte FA Nr. 1, 3 und 4 die selbe Funktion wie das optisch gleiche Gerät FA Nr. 2 aufwiesen, zumal es auf der Hand liegt, dass das Herunterfahren der – ansonsten eingeschalteten – Geräte erfolgte, um einen Test durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei zu verhindern, und die dadurch gewonnene Zeit dafür genutzt wurde, um die (sonst im Internet frei zugängliche) Internetseite www.mi.com auf diesen Geräten auf die Seite www.mi.net umzuleiten. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass der E-Kiosk über zahlreiche Funktionen verfügt hätte und nicht zur Ermöglichung von Glücksspiel diente, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Darstellung dieser Gerätefunktionen trotz mehrmaliger Nachfragen abstrakt blieb. Insbesondere konnten die Beschwerdeführer nicht darlegen, welche der behaupteten Kaufmöglichkeiten für einen den E-Kiosk verwendenden Kunden konkret zur Verfügung gestanden wären, welche Partnerunternehmen ihre Waren über den E-Kiosk vertrieben hätten und wie diese Partnerunternehmen im Falle eines Kaufs zu ihrem Geld gekommen wären. Schließlich ist es auch unplausibel, dass nur für die Verrechnung der Internetbenutzung an einem Internetterminal die im Lokal vorhandene Infrastruktur (Gerät zum Erwerb der M-Cards, Geräte zum Einscannen der M-Cards bei den Internetterminals) zur Verfügung gestellt wurde, zumal dazu auch eine Barverrechnung mit dem anwesenden Mitarbeiter ausgereicht hätte. Der Umstand, dass das mittels „M-Card“ erworbene Guthaben mittels Strichcode-Lesegerät auf der Seite www.mi.com in ein Guthaben umgewandelt werden konnte, lässt im Übrigen keinen Zweifel am funktionellen Zusammenhang des E-Kiosks und der Seite www.mi.com zur Durchführung von Walzenspielen. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Typengutachten des Sachverständigen für Geldspiel- und Glücksspielautomaten, Glücksspiel, Glücksspieleinrichtungen und Zubehör T. geht nur auf die am E-Kiosk abstrakt vorhandenen Gerätefunktionen ein und steht mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen insoweit im Einklang; auch die Funktionen des E-Kiosks zum Erwerb von Wertbons, welche bei den jeweiligen Partnerunternehmen als Zahlungsmittel akzeptiert würden, und zum Erwerb von mit Guthaben aufladbaren „Membercards“ wird darin abstrakt beschrieben. So ergibt sich auch aus diesem Gutachten, dass der E-Kiosk auch dazu dient, der M-Card zugeordnete Guthaben aufzuladen und wieder auszuzahlen. Dass ein Aufruf von Glücksspielseiten mit dem auf den Internetterminals zunächst erscheinenden „Disclaimer“ – wie die Beschwerdeführer dies vorbringen – verhindert werden sollte, ist angesichts dieses auf die Durchführung von Glücksspiel ausgerichteten Settings nicht glaubhaft; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Disclaimer dazu dienen sollte, die festgestellte Funktionsweise der Geräte zur Durchführung von entgeltlichen Walzenspielen vor der Behörde zu verschleiern. Es ist daher für das Verwaltungsgericht Wien augenscheinlich, dass die im Rahmen der Kontrolle am
  64. November 2015 vorläufig beschlagnahmten Geräte jedenfalls vorranging dazu dienten, auf der Seite www.mi.com entgeltlich die Teilnahme an Walzenspielen zu ermöglichen. Eine Inaugenscheinnahme der Geräte durch das Verwaltungsgericht Wien ist schon deshalb nicht erforderlich, weil die wesentlichen Gerätefunktionen unstrittig sind und sich insofern nur Fragen der rechtlichen Beurteilung stellen. Im Übrigen stellt eine Inaugenscheinnahme durch das Verwaltungsgericht Wien kein taugliches Beweismittel dar, weil die Gerätefunktionen jeweils auf einer Internetverbindung beruhen und diesfalls nicht gewährleistet ist, dass die Gerätefunktionen nicht vom Server aus verändert oder gesteuert werden.
  65. Die Feststellung, dass I. Z. verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den Ergebnissen der entsprechenden Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien.
  66. Die Feststellung, dass römisch eins. Z. verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den Ergebnissen der entsprechenden Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien.
  67. Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg (im Folgenden: Studie Glücksspielverhalten 2015). Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der darin ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind repräsentativ, zumal insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und diese Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom
  68. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen. Die Stellungnahme der MMag. Malgorzata Zanki mit dem Titel „Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010“ gründet sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr
  69. Diese Daten wurden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die Stellungnahme im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten. Auch bei den vorgelegten Auszügen aus der Internetseite des Instituts Glückspiel und Abhängigkeit handelt es sich lediglich um eine rechtspolitische Stellungnahme. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte Statistik der von der Spielsuchthilfe Wien durchgeführten Beratungen ist nicht repräsentativ, da ihr lediglich die Anzahl der von der Spielsuchthilfe Wien betreuten Personen zugrunde liegt, die aus unterschiedlichsten Gründen (beispielsweise abhängig von den angebotenen Betreungsformen und –zeiten) Schwankungen ausgesetzt sein kann. Zudem bildet die Gruppe der die Spielsuchthilfe Wien in Anspruch nehmenden Personen die österreichische Gesamtbevölkerung bzw. die in Österreich oder Wien an Glücksspiel teilnehmenden Personen nicht repräsentativ ab. Bei der von der Beschwerdeführervertreterin in Auftrag gegebenen Studie der G. GmbH wurden lediglich 301 Personen in Niederösterreich, „hauptsächlich vor Spielhallen und Wettcafés“ befragt. Auch für diese Studie gilt, dass die gewählte Stichprobe zu klein ist und aus einer nicht repräsentativen Gruppe („hauptsächlich“ Personen, die sich in Niederösterreich vor Spielhallen und Wettcafés aufhalten) gezogen wurde. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass jene Personen, bei denen die mit der Glücksspielgesetznovelle 2010 eingeführten Spielerschutzmaßnahmen zu einer Verringerung des Spielens aufgrund der Spielsucht geführt haben, sich tendenziell weniger vor Spielhallen und Wettcafés aufhalten. Die genannte Studie ist daher schon deshalb nicht geeignet, die repräsentativen Daten der Studie Glücksspielverhalten 2015 in Frage zu stellen. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013, aus dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 sowie aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise): „Ausspielungen § 2.

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautet:Paragraph 4, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet: „Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.
(1)[…]Paragraph 4,
(1)[…]
(2)Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
  1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
  2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.“ Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 5, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten § 5.
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5,
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:
  1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
  4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  5. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  6. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  7. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  8. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  9. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  10. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  11. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücks-spielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
  1. a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Um-gang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspiel-automat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3. 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
  2. b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
  1. a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
  2. b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer). […]
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
  1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;
  2. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
  3. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
  4. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
  5. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
  6. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
  7. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspiel-rechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;
  8. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspiel-rechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
  9. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
  10. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  11. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;
  12. dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
  13. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
  14. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;
  15. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
  16. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.
  17. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“ § 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet (auszugsweise):Paragraph 52, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet (auszugsweise): „Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; […]
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. […]“ § 53 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 53, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): „Beschlagnahmen § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odera) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […]“ § 54 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, lautet:Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,, lautet: „Einziehung § 54.
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54,
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“ § 56 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet:Paragraph 56, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet: „Zulässige Werbung § 56.
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.Paragraph 56,
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich. Absatz eins, Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar.
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
  1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
  2. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession Paragraph 21, entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
  3. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen. Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Absatz eins,, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.
(3)Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen.“ V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung
  1. Zur Parteistellung im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren In den vorliegenden Verfahren ist die H. Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Internetterminals; Eigentümerin des E-Kiosks ist nach den getroffenen Feststellungen die N.. Die H. war Inhaberin dieser in ihren Lokalräumlichkeiten aufgestellten Geräte. Im Beschlagnahmeverfahren kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde des von der Beschlagnahme Betroffenen mangels Parteistellung zurückzuweisen (VwGH 18.12.2013, 2012/17/0550).Im Beschlagnahmeverfahren kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde des von der Beschlagnahme Betroffenen mangels Parteistellung zurückzuweisen (VwGH 18.12.2013, 2012/17/0550). Im Einziehungsverfahren kann Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid gemäß § 54 Abs. 2 GSpG nur von jenen Personen erhoben werden, „die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen“.Im Einziehungsverfahren kann Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG nur von jenen Personen erhoben werden, „die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen“. Der H. kommt somit als Eigentümerin der Internetterminals mit der Bezeichnung „M.“ hinsichtlich deren Beschlagnahme und Einziehung Parteistellung zu, sowie als Inhaberin des E-Kiosks insoweit dessen Beschlagnahme verfügt wurde. Im Hinblick auf die Beschlagnahme und Einziehung des E-Kiosks kommt der N. Parteistellung zu. Die Beschwerde der N. gegen die Beschlagnahme und Einziehung der Internetterminals, hinsichtlich derer ihr kein dingliches oder obligatorisches Recht zukam, sowie die Beschwerde der H. gegen die Einziehung des E-Kiosks waren daher zurückzuweisen.
  2. Zum Vorliegen verbotener Ausspielungen 2.
  3. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen hängt der Ausgang der auf www.mi.com angebotenen Walzenspiele ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor.2.
  4. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen hängt der Ausgang der auf www.mi.com angebotenen Walzenspiele ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor. 2.
  5. Die H. ermöglichte Spielern die Teilnahme an virtuellen Walzenspielen, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen; die Beschwerdeführerin handelte daher unternehmerisch. Bei den Glücksspielen konnten geldwerte Einsätze in der Höhe von € 0,10 bis € 11,–, die von einem zuvor erworbenen Guthaben abgebucht wurden, geleistet werden; dafür wurde den Spielern ein geldwerter Gewinn in Aussicht gestellt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor. 2.
  6. Die H. ermöglichte Spielern die Teilnahme an virtuellen Walzenspielen, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen; die Beschwerdeführerin handelte daher unternehmerisch. Bei den Glücksspielen konnten geldwerte Einsätze in der Höhe von € 0,10 bis € 11,–, die von einem zuvor erworbenen Guthaben abgebucht wurden, geleistet werden; dafür wurde den Spielern ein geldwerter Gewinn in Aussicht gestellt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor. 2.
  7. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Höhe des zu leistenden Einsatzes seit der Neufassung des § 52 Abs. 3 GSpG durch die Novelle BGBl. I 13/2014 auf die behördliche Zuständigkeit für die Verfolgung eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes keinen Einfluss mehr, weil in jedem Fall die Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung zuständig sind.2.
  8. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Höhe des zu leistenden Einsatzes seit der Neufassung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, auf die behördliche Zuständigkeit für die Verfolgung eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes keinen Einfluss mehr, weil in jedem Fall die Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung zuständig sind. Für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Geräte wurde keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195).Für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Geräte wurde keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195). 2.
  9. Mit den verfahrensgegenständlichen Geräten wurden daher im Aufstellzeitraum verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht.2.
  10. Mit den verfahrensgegenständlichen Geräten wurden daher im Aufstellzeitraum verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht.
  11. Zum angefochtenen Straferkenntnis betreffend I. Z. und die H. (Vorwurf des unternehmerisch Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen) vom 30.5.2016, Zl. VStV/915301929118/2015 (VGW-002/069/10291/2016 und VGW-002/V/069/10292/2016)
  12. Zum angefochtenen Straferkenntnis betreffend römisch eins. Z. und die H. (Vorwurf des unternehmerisch Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen) vom 30.5.2016, Zl. VStV/915301929118/2015 (VGW-002/069/10291/2016 und VGW-002/V/069/10292/2016) 3.
  13. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1
  14. Fall GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich macht. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhoffe oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhalte“ (VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268).3.
  15. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  16. Fall GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich macht. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhoffe oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhalte“ (VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268). Die H. ermöglichte nach den getroffenen Feststellungen Spielern mit den verfahrensgegenständlichen, in dem von ihr betriebenen Lokal aufgestellten Geräten, die sich in ihrer Gewahrsame befanden, die Teilnahme an virtuellen Walzenspielen, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. Mit diesem Verhalten hat die H. die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Welche Art der Vereinbarung zwischen der H. und der N. bzw. einem allfälligen unbekannten Betreiber des E-Kiosk geschlossen wurde, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, da sie mithilfe der verbotenen Ausspielungen nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls Einnahmen erzielen wollte und die verfahrensgegenständlichen Geräte nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls vorrangig dazu dienten. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob eine wirtschaftliche Verbindung zum nicht festgestellten Betreiber der Seite www.mi.com bestand. I. Z. hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass die H. mit den in ihrer Gewahrsame befindlichen Geräten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch gegen § 52 Abs. 1 Z 1
  17. Fall GSpG verstoßen hat.römisch eins. Z. hat als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass die H. mit den in ihrer Gewahrsame befindlichen Geräten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. Fall GSpG verstoßen hat. 3.
  19. Die Terminals FA 01, 03 und 04 wurden nach den getroffenen Feststellungen nach Beginn der Kontrolle um 11:00 Uhr heruntergefahren und die Webseite www.mi.com auf diesen Geräten so eingeschränkt zugänglich gemacht, dass Spiele im „Echtgeld-Modus“ nicht mehr möglich waren. Alle verfahrensgegenständlichen Geräte wurden um 12:05 Uhr beschlagnahmt. Da im angefochtenen Straferkenntnis der Vorwurf des unternehmerisch Zugänglichmachens lediglich für den „15.11.2015 im Zeitraum von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr“ erhoben wurde, die Geräte FA 01, 03 und 04 nach dem Herunterfahren und Umleiten während der Kontrolle nicht mehr dem Unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen dienten und alle Geräte um 12:05 Uhr beschlagnahmt wurden, war der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken. 3.
  20. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 3.
  21. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). I. Z. behauptet in ihrer Beschwerde das Vorliegen eines schuldausschließenden Verbotsirrtums iSd § 5 Abs. 2 VStG, weil sie auf Grund der divergierenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes sowie aufgrund des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen Ing. T. ihr Handeln für erlaubt erachtete.römisch eins. Z. behauptet in ihrer Beschwerde das Vorliegen eines schuldausschließenden Verbotsirrtums iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG, weil sie auf Grund der divergierenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes sowie aufgrund des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen Ing. T. ihr Handeln für erlaubt erachtete. Ein solcher schuldausschließender Verbotsirrtum liegt im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen nicht vor: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 31.7.2009, 2008/09/0086; 27.1.2011, 2010/03/0179; 6.3.2014, 2013/11/0110; 12.8.2014, 2013/10/0203). Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen (vgl. zuletzt etwa VwGH 24.10.2016, Ro 2016/17/0002 mwN). Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (VwGH 12.8.2014, 2013/10/0203; 6.3.2014, 2013/11/0110, und 18.3.2015, 2013/10/0141).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschuldigt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 31.7.2009, 2008/09/0086; 27.1.2011, 2010/03/0179; 6.3.2014, 2013/11/0110; 12.8.2014, 2013/10/0203). Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen vergleiche zuletzt etwa VwGH 24.10.2016, Ro 2016/17/0002 mwN). Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (VwGH 12.8.2014, 2013/10/0203; 6.3.2014, 2013/11/0110, und 18.3.2015, 2013/10/0141). Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126; 27.1.2014, 2011/17/0073, und 29.5.2015, 2012/17/0524). Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum jedoch dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0524). Im Zweifelsfall haben Erkundigungen, ob die vom Beschuldigten vertretene Rechtsansicht zutrifft, bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle zu erfolgen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0592). Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben (VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214).Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126; 27.1.2014, 2011/17/0073, und 29.5.2015, 2012/17/0524). Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum jedoch dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0524). Im Zweifelsfall haben Erkundigungen, ob die vom Beschuldigten vertretene Rechtsansicht zutrifft, bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle zu erfolgen vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0592). Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben (VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214). Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0124).Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen vergleiche , VwGH 14.12.2011, 2011/17/0124). I. Z. wäre es möglich und zumutbar gewesen, eine Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen. Soweit die B

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