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{'item': 'VGW-031/029/1312/2017'}

Obsah (5)§ 29§ 50§ 64§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlVGW-031/029/1312/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung

§ 29Abs. 5 i

Vm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schweiger über die Beschwerde der Frau H. P., vom 17.01.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.12.2016, Zl. MA 67-RV-407494/6/0, wegen Übertretung des § 134 KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 06.03.2017 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schweiger über die Beschwerde der Frau H. P., vom 17.01.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.12.2016, Zl. MA 67-RV-407494/6/0, wegen Übertretung des Paragraph 134, KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 06.03.2017 zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird die Geldstrafe auf EUR 65,--, die Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit auf 20 Stunden, herabgesetzt.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Geldstrafe auf EUR 65,--, die Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit auf 20 Stunden, herabgesetzt. II.römisch zwei. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde wird

§ 64VSt

G mit EUR 10,-- festgesetzt.Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde wird

Paragraph 64, VStG mit EUR 10,-- festgesetzt. III.römisch drei.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV.römisch vier.

§ 25aVw

GG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Als erwiesen angenommene Tatsachen: Im Hinblick darauf, dass das Beschwerdebegehren nur auf die Strafhöhe gerichtet ist, steht der im Tatvorwurf laut Straferkenntnis der belangten Behörde umschriebene Sachverhalt unstrittig und rechtskräftig fest, und zwar: Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der T. GmbH. Diese Gesellschaft hat als Zulassungsbesitzerin dem am 21.06.2016 zugestellten Verlangen um Lenkerauskunft betreffend das am 17.01.2016, 11:49 Uhr, in Wien, S.-gasse, abgestellte Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-..., nicht entsprochen. Die Auskunft wurde nicht erteilt. Für die Strafbemessung maßgebenden Umstände: Die Strafe wurde im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin herabgesetzt. Hinweis Die Niederschrift über die Verhandlung und mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde der anwesenden Beschwerdeführerin am 06.03.2017 ausgefolgt und der belangten Behörde zugestellt. Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

§ 29Abs. 4 Vw

GVG verlangt.Die Niederschrift über die Verhandlung und mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde der anwesenden Beschwerdeführerin am 06.03.2017 ausgefolgt und der belangten Behörde zugestellt. Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG verlangt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.029.1312.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.