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{'item': 'VGW-131/018/1845/2017'}

Obsah (7)§ 24§ 8§ 28§ 25a§ 99§ 26§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlVGW-131/018/1845/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. La

§ 24Absatz 1 Zif.

1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B entzogen, 2.)

§ 24Abs.

3 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 eine Nachschulung angeordnet und

§ 8Abs.

2 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung 1997 eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet wurden, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde der Frau R. E., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt vom 16.12.2016, Zahl: E 21285/VA/16, mit welchem 1.)

Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B entzogen, 2.)

Paragraph 24, Absatz 3, Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 eine Nachschulung angeordnet und

Paragraph 8, Absatz 2, Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung 1997 eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet wurden, zu Recht erkannt: I.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 16.12.2016, GZ: E/21285/VA/16, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid vom 16.11.2016 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Entziehungszeitraum von 3.11.2016 bis 3.9.2017 zu dauern habe. Im zugrunde liegenden Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten entzogen, eine Nachschulung sowie die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet und die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde einen Verkehrsunfall mit Sachschaden der Beschwerdeführerin vom 3.11.2016 in Wien, Ra.-straße, an, bei dem diese unter Beeinträchtigung von Alkohol ein Kraftfahrzeug gelenkt haben soll. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben und die Lenkberechtigung zu entziehen. Die übrigen Maßnahmen seien aufgrund der Entziehung anzuordnen gewesen.
  2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 18.1.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung herabzusetzen, da ihr die Benützung des Autos eine Erleichterung in ihrem beruflichen Alltag darstelle. Ferner bestritt sie den von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids angeführten Unfallhergang.
  3. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zur Entscheidung berufenen Richter erwogen: Mit der rechtskräftigen Bestrafung wegen Begehung eines Alkoholdeliktes ist der Behörde eine selbständige Prüfung dieser Vorfrage verwehrt. Sie ist an die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren gebunden (vgl VwGH 26.1.1993, 92/11/0070). Diese Bindung ist die Folge der Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage und daher auch vom Verwaltungsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides zu beachten (vgl VwGH 25.1.1994, 93/11/0252).Mit der rechtskräftigen Bestrafung wegen Begehung eines Alkoholdeliktes ist der Behörde eine selbständige Prüfung dieser Vorfrage verwehrt. Sie ist an die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren gebunden vergleiche VwGH 26.1.1993, 92/11/0070). Diese Bindung ist die Folge der Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage und daher auch vom Verwaltungsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides zu beachten vergleiche VwGH 25.1.1994, 93/11/0252). Dementsprechend war aufgrund der Rechtskraft des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 23.11.2016, GZ: VStV/..., wegen Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO 1960, mit dem gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv 1.600,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen, verhängt wurde, per 27.12.2016 aufgrund der Bindungswirkung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Delikt nach § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 wie im Straferkenntnis vorgeworfen begangen hat, zumal keine entgegenstehenden Hinweise auftraten.Dementsprechend war aufgrund der Rechtskraft des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 23.11.2016, GZ: VStV/..., wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, mit dem gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv 1.600,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen, verhängt wurde, per 27.12.2016 aufgrund der Bindungswirkung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 wie im Straferkenntnis vorgeworfen begangen hat, zumal keine entgegenstehenden Hinweise auftraten.

§ 99Abs 1 lit a St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600,00 Euro bis 5.900,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600,00 Euro bis 5.900,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Die Beschwerdeführerin lenkte– wie bereits rechtskräftig festgestellt – am 3.11.2016 um 22.47 Uhr in Wien, Ra.-straße bei Hausnummer ... ihr Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,84 mg/l – 1,68 Promille) und war an einem Unfall mit Sachschaden beteiligt.

§ 26

Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs 1 St

VO 1960 begangen wurde.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wurde.

§ 24

Abs 3 Z 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 außer im Falle der Alkoholabhängidgkeit jedenfalls eine Nachschulung anzuordnen. Zusätzlich ist die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 außer im Falle der Alkoholabhängidgkeit jedenfalls eine Nachschulung anzuordnen. Zusätzlich ist die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 7

Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3 leg cit) und ihrer Wertung (Abs 4 leg cit) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3, leg cit) und ihrer Wertung (Absatz 4, leg cit) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG hat

Abs 3 Z 1 leg cit insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat.Als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG hat

Absatz 3, Ziffer eins, leg cit insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und es hat eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099).In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und es hat eine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099). Die Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkerberechtigung geforderten ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern (vgl VwGH 12.4.1999, 98/11/0252).Die Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgt auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkerberechtigung geforderten ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern vergleiche VwGH 12.4.1999, 98/11/0252). Die Lenkberechtigung war daher

§ 26

Abs 2 Z 1 FSG jedenfalls für eine gesetzliche Mindestdauer von 6 Monaten zu entziehen. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin schwer alkoholisiert (236% des gesetzlich maximal zulässigen Alkoholgehalts der Atemluft) ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei in einen Unfall verwickelt war, ist eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Sinnesart klar zu erkennen. Aufgrund der gravierenden Abweichung der Beschwerdeführerin vom gesetzlich vorgegebenen Verhalten war eine Entziehungsdauer vom 10 Monaten jedenfalls angemessen. Entsprechend den zitierten Gesetzesstellen waren die in dem angefochtenen Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen rechtlich zulässig und geboten. Ein Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe hinsichtlich eines vermeintlich anderen Unfallverlaufs war nicht notwendig; es konnte aufgrund der klaren rechtlichen Lage darauf verzichtet werden, weil bereits aufgrund der starken Alkoholisierung die Tatbestände erfüllt waren.Die Lenkberechtigung war daher

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG jedenfalls für eine gesetzliche Mindestdauer von 6 Monaten zu entziehen. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin schwer alkoholisiert (236% des gesetzlich maximal zulässigen Alkoholgehalts der Atemluft) ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei in einen Unfall verwickelt war, ist eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Sinnesart klar zu erkennen. Aufgrund der gravierenden Abweichung der Beschwerdeführerin vom gesetzlich vorgegebenen Verhalten war eine Entziehungsdauer vom 10 Monaten jedenfalls angemessen. Entsprechend den zitierten Gesetzesstellen waren die in dem angefochtenen Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen rechtlich zulässig und geboten. Ein Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe hinsichtlich eines vermeintlich anderen Unfallverlaufs war nicht notwendig; es konnte aufgrund der klaren rechtlichen Lage darauf verzichtet werden, weil bereits aufgrund der starken Alkoholisierung die Tatbestände erfüllt waren.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da eine solche Verhandlung weder beantragt wurde, noch das Gericht diese aufgrund des umfangreichen Akteninhalts und des gewahrten rechtlichen Gehörs für erforderlich hält, war von einer Verhandlung abzusehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da eine solche Verhandlung weder beantragt wurde, noch das Gericht diese aufgrund des umfangreichen Akteninhalts und des gewahrten rechtlichen Gehörs für erforderlich hält, war von einer Verhandlung abzusehen. Da keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid erblickt werden konnte, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 4. Revisionsausspruch Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.018.1845.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.