RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlVGW-021/014/4116/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau T. D. vom 14.3.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 1.3.2017, Zahl MBA ... - S 60469/16, wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau T. D. vom 14.3.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 1.3.2017, Zahl MBA ... - S 60469/16, wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 1.3.2017 schuldig, sie habe es zu verantworten, dass am 1.12.2016 mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ ausgeübt worden sei, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, als sie an diesem Tag um ca. 14.00 Uhr im Auftrag der Firma G. GesmbH, Wien, in Wien, E.-gasse mit ihrem Kraftfahrzeug VW ... mit dem Kennzeichen W-... Ladetätigkeiten für die Firmen F. GmbH und Fi. GmbH (Kd. Nr. ...) durchgeführt worden seien und diese mit Transport-Scheck Nr. ... bestätigt worden sei. Wegen Verletzung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verhängte die belangte Behörde gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 über die Beschuldigte eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 510 Euro (1 Tag und 6 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vor. habe es zu verantworten, dass am 1.12.2016 mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ ausgeübt worden sei, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, als sie an diesem Tag um ca. 14.00 Uhr im Auftrag der Firma G. GesmbH, Wien, in Wien, E.-gasse mit ihrem Kraftfahrzeug VW ... mit dem Kennzeichen W-... Ladetätigkeiten für die Firmen F. GmbH und Fi. GmbH (Kd. Nr. ...) durchgeführt worden seien und diese mit Transport-Scheck Nr. ... bestätigt worden sei. Wegen Verletzung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 über die Beschuldigte eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 510 Euro (1 Tag und 6 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vor. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene der Beschuldigten. Sie führt aus, dass die Fahrt nicht in ihrem eigenen Namen durchgeführt worden sei, sondern sie und ihr Lebenspartner A. K. bei der Mutter der Beschwerdeführerin angestellt seien und mit ihrem Familienauto VW ..., Kennzeichen W-..., zur Erfüllung des Werkvertrages ihrer Mutter (S. D.) mit der Firma G. GmbH die beanstandete Fahrt unternommen worden wäre. Dazu legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Auszuges aus dem Gewerberegister der S. D. vom 18.11.2013 vor, wonach diese zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, im Standort Wien, V.-gasse, sowie ihre Anmeldung als Beschäftigte der Dienstgeberin S. D. vom 4.1.2016, den Werkvertrag zwischen der G. GmbH und S. D. vom 2.12.2013 und eine Übersetzung ihrer Geburtsurkunde vor, aus der sich ergibt, dass S. D. die Mutter der Beschwerdeführerin ist. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene der Beschuldigten. Sie führt aus, dass die Fahrt nicht in ihrem eigenen Namen durchgeführt worden sei, sondern sie und ihr Lebenspartner A. K. bei der Mutter der Beschwerdeführerin angestellt seien und mit ihrem Familienauto VW ..., Kennzeichen W-..., zur Erfüllung des Werkvertrages ihrer Mutter (S. D.) mit der Firma G. GmbH die beanstandete Fahrt unternommen worden wäre. Dazu legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Auszuges aus dem Gewerberegister der S. D. vom 18.11.2013 vor, wonach diese zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, im Standort Wien, römisch fünf.-gasse, sowie ihre Anmeldung als Beschäftigte der Dienstgeberin S. D. vom 4.1.2016, den Werkvertrag zwischen der G. GmbH und S. D. vom 2.12.2013 und eine Übersetzung ihrer Geburtsurkunde vor, aus der sich ergibt, dass S. D. die Mutter der Beschwerdeführerin ist. Das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde gründet sich auf eine Anzeige des Pfuscherbekämpfungsreferates der Wiener Wirtschaftskammer vom 6.12.2016, in der der Vorwurf der unbefugten Güterbeförderung erhoben wurde. Folgende Daten wurden dazu bekannt gegeben: Ort: Büro der Fa. F. GmbH / Fa. R.u.E.Fi. GmbH, Wien, E.-gasse, Datum und Uhrzeit: 1.12.2016 um ca 14.00 Uhr Der Anzeige ist eine Kopie eines „Transport-Schecks“ mit der Lfd.Nr. ..., Kunden-Nr. ..., der G. GmbH sowie zwei Fotos, die das KFZ W-... an jenem Ort abgestellt abbilden, angeschlossen. Der von der belangten Behörde eingeholten KFZ-Zentralregister-Auskunft zufolge ist die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des genannten Personenkraftwagens (Volkswagen, VW ...). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die für den Beschwerdefall wesentlichen Gesetzesbestimmungen der Gewerbeordnung lauten: „§ 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.