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{'item': 'VGW-021/014/4116/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlVGW-021/014/4116/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau T. D. vom 14.3.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 1.3.2017, Zahl MBA ... - S 60469/16, wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau T. D. vom 14.3.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 1.3.2017, Zahl MBA ... - S 60469/16, wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 1.3.2017 schuldig, sie habe es zu verantworten, dass am 1.12.2016 mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ ausgeübt worden sei, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, als sie an diesem Tag um ca. 14.00 Uhr im Auftrag der Firma G. GesmbH, Wien, in Wien, E.-gasse mit ihrem Kraftfahrzeug VW ... mit dem Kennzeichen W-... Ladetätigkeiten für die Firmen F. GmbH und Fi. GmbH (Kd. Nr. ...) durchgeführt worden seien und diese mit Transport-Scheck Nr. ... bestätigt worden sei. Wegen Verletzung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verhängte die belangte Behörde gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 über die Beschuldigte eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 510 Euro (1 Tag und 6 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vor. habe es zu verantworten, dass am 1.12.2016 mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ ausgeübt worden sei, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, als sie an diesem Tag um ca. 14.00 Uhr im Auftrag der Firma G. GesmbH, Wien, in Wien, E.-gasse mit ihrem Kraftfahrzeug VW ... mit dem Kennzeichen W-... Ladetätigkeiten für die Firmen F. GmbH und Fi. GmbH (Kd. Nr. ...) durchgeführt worden seien und diese mit Transport-Scheck Nr. ... bestätigt worden sei. Wegen Verletzung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 über die Beschuldigte eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 510 Euro (1 Tag und 6 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vor. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene der Beschuldigten. Sie führt aus, dass die Fahrt nicht in ihrem eigenen Namen durchgeführt worden sei, sondern sie und ihr Lebenspartner A. K. bei der Mutter der Beschwerdeführerin angestellt seien und mit ihrem Familienauto VW ..., Kennzeichen W-..., zur Erfüllung des Werkvertrages ihrer Mutter (S. D.) mit der Firma G. GmbH die beanstandete Fahrt unternommen worden wäre. Dazu legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Auszuges aus dem Gewerberegister der S. D. vom 18.11.2013 vor, wonach diese zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, im Standort Wien, V.-gasse, sowie ihre Anmeldung als Beschäftigte der Dienstgeberin S. D. vom 4.1.2016, den Werkvertrag zwischen der G. GmbH und S. D. vom 2.12.2013 und eine Übersetzung ihrer Geburtsurkunde vor, aus der sich ergibt, dass S. D. die Mutter der Beschwerdeführerin ist. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene der Beschuldigten. Sie führt aus, dass die Fahrt nicht in ihrem eigenen Namen durchgeführt worden sei, sondern sie und ihr Lebenspartner A. K. bei der Mutter der Beschwerdeführerin angestellt seien und mit ihrem Familienauto VW ..., Kennzeichen W-..., zur Erfüllung des Werkvertrages ihrer Mutter (S. D.) mit der Firma G. GmbH die beanstandete Fahrt unternommen worden wäre. Dazu legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Auszuges aus dem Gewerberegister der S. D. vom 18.11.2013 vor, wonach diese zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, im Standort Wien, römisch fünf.-gasse, sowie ihre Anmeldung als Beschäftigte der Dienstgeberin S. D. vom 4.1.2016, den Werkvertrag zwischen der G. GmbH und S. D. vom 2.12.2013 und eine Übersetzung ihrer Geburtsurkunde vor, aus der sich ergibt, dass S. D. die Mutter der Beschwerdeführerin ist. Das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde gründet sich auf eine Anzeige des Pfuscherbekämpfungsreferates der Wiener Wirtschaftskammer vom 6.12.2016, in der der Vorwurf der unbefugten Güterbeförderung erhoben wurde. Folgende Daten wurden dazu bekannt gegeben: Ort: Büro der Fa. F. GmbH / Fa. R.u.E.Fi. GmbH, Wien, E.-gasse, Datum und Uhrzeit: 1.12.2016 um ca 14.00 Uhr Der Anzeige ist eine Kopie eines „Transport-Schecks“ mit der Lfd.Nr. ..., Kunden-Nr. ..., der G. GmbH sowie zwei Fotos, die das KFZ W-... an jenem Ort abgestellt abbilden, angeschlossen. Der von der belangten Behörde eingeholten KFZ-Zentralregister-Auskunft zufolge ist die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des genannten Personenkraftwagens (Volkswagen, VW ...). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die für den Beschwerdefall wesentlichen Gesetzesbestimmungen der Gewerbeordnung lauten: „§ 1

(1)
(2)Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3)Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4)Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
(5)Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.“ Strafbestimmungen § 366.
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, werParagraph 366,
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; …“ Die Beschwerdeführerin hat durch die vorgelegten unbedenklichen Urkunden glaubhaft nachgewiesen, dass die Fahrt, die mit ihrem eigenen Privat-PKW durchgeführt wurde, nicht in ihrem eigenem Namen und nicht auf ihre Rechnung und Gefahr durchgeführt wurde, sondern, dass sie als Beschäftigte ihrer Mutter, die über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt, das KFZ zur Verfügung gestellt hat, um in Ausführung deren Werkauftrages mit der G. GmbH diese Fahrt durchzuführen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend sei die Beschwerdeführerin jedoch auf die Bestimmung des § 6 Güterbeförderungsgesetz hingewiesen.Abschließend sei die Beschwerdeführerin jedoch auf die Bestimmung des Paragraph 6, Güterbeförderungsgesetz hingewiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.014.4116.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.