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{'item': 'VGW-221/008/RP05/15212/2016'}

Obsah (6)§ 13§ 28§ 2§ 16§ 10§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlVGW-221/008/RP05/15212/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrec

§ 13Abs. 2 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr sein Ausweis für Schülertransporte auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wurde, zu Recht Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde des Herrn römisch eins. S., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 25.11.2016 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 11.11.2016, Zl. T/684/VA/15, mit welchem Herrn S.

Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr sein Ausweis für Schülertransporte auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wurde, zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer des Ausweises für Schülertransporte von 12 Monaten auf sechs Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist vom 16.11.2016 bis zum 16.5.2017, herabgesetzt wird.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer des Ausweises für Schülertransporte von 12 Monaten auf sechs Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist vom 16.11.2016 bis zum 16.5.2017, herabgesetzt wird. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, entzieht Ihnen

§ 13Abs.

2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 in der geltenden Fassung) den Ausweis für Schülertransporte Nr. ... ausgestellt am 19.06.2015 auf die Dauer von 12 (zwölf) Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides.„Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, entzieht Ihnen

Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der geltenden Fassung) den Ausweis für Schülertransporte Nr. ... ausgestellt am 19.06.2015 auf die Dauer von 12 (zwölf) Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Der oben genannte Ausweis ist bei der Behörde unverzüglich abzuliefern. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

§ 13Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aberkannt.“Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aberkannt.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass

der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zu entziehen sei, wenn insbesondere die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. Am 29.10.2016 um 23.24 Uhr habe der Beschwerdeführer in Wien 16, Brunnengasse, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W-... eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO gesetzt, wobei der bei ihm festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft 0,40 mg/l betragen habe. Angesichts dieses Sachverhalts könne derzeit die für den Besitz des Ausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden, wobei der Zeitraum der Entziehung des Ausweises der Schwere des gegenständlichen Falles angemessen erscheine.Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass

der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zu entziehen sei, wenn insbesondere die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. Am 29.10.2016 um 23.24 Uhr habe der Beschwerdeführer in Wien 16, Brunnengasse, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W-... eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO gesetzt, wobei der bei ihm festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft 0,40 mg/l betragen habe. Angesichts dieses Sachverhalts könne derzeit die für den Besitz des Ausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden, wobei der Zeitraum der Entziehung des Ausweises der Schwere des gegenständlichen Falles angemessen erscheine. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bekannte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum Alkoholdelikt, wies jedoch darauf hin, dass der Alkoholgehalt der Atemluft 0,40 mg/l betragen habe und daher genau an der Grenze gelegen sei, bei der die genannte Vorschrift des § 99 Abs. 1b StVO zum Tragen komme. Das FSG gehe bei einer erstmaligen Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO davon aus, dass nach einer Entziehungsdauer von einem Monat und der Absolvierung eines Verkehrscoachings die Vertrauenswürdigkeit wieder angenommen werden könne und gegeben sei. Es sei ihm klar, dass an Berufslenker grundsätzlich höhere Anforderungen gestellt werden würden, bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sei aber grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen. Die Übertretung sei von ihm am 29.10.2016 um 23.24 Uhr gesetzt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er keine Berufsfahrten durchführe und es sich daher um eine Privatfahrt gehandelt habe. Berufsfahrten führe er werktags ab 07.00 Uhr durch und wäre sein Alkoholwert zu diesem Zeitpunkt längst auf null gewesen. Da er somit zum Vorfallszeitpunkt nicht berufsmäßig unterwegs gewesen sei, hätte eine Entzugsdauer von einem Monat, allenfalls verbunden mit begleitenden Maßnahmen, ausgereicht, um ihn vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Er ersuche daher, dass ihm sein Ausweis für Schülertransporte lediglich für die Dauer von einem Monat entzogen werde.In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bekannte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum Alkoholdelikt, wies jedoch darauf hin, dass der Alkoholgehalt der Atemluft 0,40 mg/l betragen habe und daher genau an der Grenze gelegen sei, bei der die genannte Vorschrift des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zum Tragen komme. Das FSG gehe bei einer erstmaligen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO davon aus, dass nach einer Entziehungsdauer von einem Monat und der Absolvierung eines Verkehrscoachings die Vertrauenswürdigkeit wieder angenommen werden könne und gegeben sei. Es sei ihm klar, dass an Berufslenker grundsätzlich höhere Anforderungen gestellt werden würden, bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sei aber grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen. Die Übertretung sei von ihm am 29.10.2016 um 23.24 Uhr gesetzt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er keine Berufsfahrten durchführe und es sich daher um eine Privatfahrt gehandelt habe. Berufsfahrten führe er werktags ab 07.00 Uhr durch und wäre sein Alkoholwert zu diesem Zeitpunkt längst auf null gewesen. Da er somit zum Vorfallszeitpunkt nicht berufsmäßig unterwegs gewesen sei, hätte eine Entzugsdauer von einem Monat, allenfalls verbunden mit begleitenden Maßnahmen, ausgereicht, um ihn vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Er ersuche daher, dass ihm sein Ausweis für Schülertransporte lediglich für die Dauer von einem Monat entzogen werde. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist Folgendes ersichtlich: Dem Beschwerdeführer wurde am 19.6.2015 von der Landespolizeidirektion Wien ein unbefristeter Ausweis für Schülertransporte mit der Nummer ... ausgestellt. Am 29.10.2016 um 23.24 Uhr beging der Beschwerdeführer als Lenker eines Privatfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO, da er in Wien 16, Brunnengasse, ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, wobei der festgestellte Atemluftalkoholwert 0,40 mg/l betragen hatte. Diese Übertretung hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.Am 29.10.2016 um 23.24 Uhr beging der Beschwerdeführer als Lenker eines Privatfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO, da er in Wien 16, Brunnengasse, ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, wobei der festgestellte Atemluftalkoholwert 0,40 mg/l betragen hatte. Diese Übertretung hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 2

der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.

Paragraph 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Nach § 6 Abs. 1 Z 3 der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis [Taxiausweis, gilt sinngemäß aber auch für einen Ausweis für Schülertransporte, Anm.] auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis [Taxiausweis, gilt sinngemäß aber auch für einen Ausweis für Schülertransporte, Anm.] auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist. Nach § 15 Abs. 1 Z 1 der genannten Betriebsordnung dürfen bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis

§ 16Abs.

1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, der genannten Betriebsordnung dürfen bei Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis

Paragraph 16, Absatz eins, nach dem Muster der Anlage 2 besitzen.

§ 16Abs.

10 der genannten Betriebsordnung gilt für Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z 1 unter anderem § 13 sinngemäß.

Paragraph 16, Absatz 10, der genannten Betriebsordnung gilt für Besitzer eines Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, unter anderem Paragraph 13, sinngemäß. Nach § 13 Abs. 2 der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis (hier: Ausweis für Schülertransporte) von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung

§ 10Abs.

2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.Nach Paragraph 13, Absatz 2, der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis (hier: Ausweis für Schülertransporte) von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung

Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der im Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist. Zum Thema „Vertrauenswürdigkeit“ hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: „Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.“ (Erk. d. VwGH v. 27.5.2010, Zl. 2009/03/0147).„Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.“ (Erk. d. VwGH v. 27.5.2010, Zl. 2009/03/0147). „Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen.“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129). „Dem Wort ‚Vertrauen‘ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im § 34 Abs. 1 Z 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem ‚sich verlassen.‘“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129).„Dem Wort ‚Vertrauen‘ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem ‚sich verlassen.‘“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129). Die belangte Behörde stützte die von ihr verfügte zwölfmonatige Entziehungsdauer des Ausweises für Schülertransporte ausschließlich auf den Vorfall vom 29.10.2016, bei dem der Beschwerdeführer zugegebenermaßen um 23.24 Uhr in Wien ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Der beim Beschwerdeführer festgestellte Atemluftalkoholgehalt betrug 0,40 mg/l, was einem Blutalkoholwert von 0,8 Promille entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer nicht mehr eine bloße Übertretung nach § 14 Abs. 8 FSG (Alkoholgehalt der Atemluft 0,5 Promille bis 0,79 Promille) begangen, sondern bereits eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO (0,8 Promille bis 1,19 Promille). Bei einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO sieht § 26 Abs. 1 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer eines Monats vor.Der beim Beschwerdeführer festgestellte Atemluftalkoholgehalt betrug 0,40 mg/l, was einem Blutalkoholwert von 0,8 Promille entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer nicht mehr eine bloße Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG (Alkoholgehalt der Atemluft 0,5 Promille bis 0,79 Promille) begangen, sondern bereits eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO (0,8 Promille bis 1,19 Promille). Bei einer erstmaligen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO sieht Paragraph 26, Absatz eins, FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer eines Monats vor. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung kommt es auf die Prognose über die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit an, bei der Entziehung eines Taxiausweises oder eines Ausweises für Schülertransporte hingegen auf die Prognose über die Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit. Die Vertrauenswürdigkeit hat eine höhere Gewichtung als die Verkehrszuverlässigkeit, da Taxilenker bzw. Lenker von Schülertransporten bei Ausübung ihrer Tätigkeit naturgemäß eine höhere Verantwortung beim Lenken von Kraftfahrzeugen tragen, weil diese eben auch für Leben und Gesundheit der ihnen anvertrauten Fahrgäste bzw. Schulkinder verantwortlich sind. Das ist auch der Grund, weshalb die Verkehrszuverlässigkeit schneller wiedererlangt werden kann als die Vertrauenswürdigkeit, und sind bei der Prognose über die Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit demnach höhere und strengere Maßstäbe anzuwenden als bei der Prognose über die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit. Es bedarf keiner weiterer Erörterung, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als verwerflich und gefährlich anzusehen ist und dass durch alkoholisierte Lenker schwere Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschaden verursacht werden können. Der Beschwerdeführer hat zugegebenermaßen am 29.10.2016 um 23.24 Uhr ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt und hat der festgestellte Atemluftalkoholwert 0,8 Promille betragen. Einen PKW darf in Österreich jedoch nur lenken, wer weniger als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat. Der Beschwerdeführer war somit zwar nicht besonders stark alkoholisiert, jedoch schon so stark, dass nicht mehr der mildere Strafrahmen des § 37a FSG, sondern bereits der strengere der StVO heranzuziehen war. Der Beschwerdeführer ist aber nicht nur Besitzer einer Lenkberechtigung, sondern auch Inhaber eines Ausweises für Schülertransporte. Auch wenn das alkoholisierte Lenken in der Freizeit des Beschwerdeführers erfolgt ist und in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Lenker von Schülertransporten stand, hat der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 29.10.2016 seine Vertrauenswürdigkeit zwar nicht gänzlich verloren, doch hat diese Vertrauenswürdigkeit gewisse Einbußen erlitten und bedarf es eines gewissen Zeitraums, bis von einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden kann. Es bedarf keiner weiterer Erörterung, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als verwerflich und gefährlich anzusehen ist und dass durch alkoholisierte Lenker schwere Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschaden verursacht werden können. Der Beschwerdeführer hat zugegebenermaßen am 29.10.2016 um 23.24 Uhr ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt und hat der festgestellte Atemluftalkoholwert 0,8 Promille betragen. Einen PKW darf in Österreich jedoch nur lenken, wer weniger als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat. Der Beschwerdeführer war somit zwar nicht besonders stark alkoholisiert, jedoch schon so stark, dass nicht mehr der mildere Strafrahmen des Paragraph 37 a, FSG, sondern bereits der strengere der StVO heranzuziehen war. Der Beschwerdeführer ist aber nicht nur Besitzer einer Lenkberechtigung, sondern auch Inhaber eines Ausweises für Schülertransporte. Auch wenn das alkoholisierte Lenken in der Freizeit des Beschwerdeführers erfolgt ist und in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Lenker von Schülertransporten stand, hat der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 29.10.2016 seine Vertrauenswürdigkeit zwar nicht gänzlich verloren, doch hat diese Vertrauenswürdigkeit gewisse Einbußen erlitten und bedarf es eines gewissen Zeitraums, bis von einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden kann. Eine verwaltungsbehördliche Maßnahme wie etwa die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. des Taxiausweises oder – wie im vorliegenden Fall – des Ausweises für Schülertransporte soll den „erzieherischen“ Zweck haben, dem Betroffenen eine Art „Nachdenkpause“ zu verordnen, dass er über sein an den Tag gelegtes Fehlverhalten, das zur Entziehung geführt hat, nachdenken kann und soll der Zeitraum der Entziehung somit zu einer Änderung der Sinnesart des Betroffenen führen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom 29.10.2016 sein Ausweis für Schülertransporte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit zu entziehen war, war seitens der belangten Behörde durchaus richtig, da zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides grundsätzlich zu Recht von der Annahme auszugehen war, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit durch das kurz zuvor begangene Alkoholdelikt (damals noch) nicht gegeben war. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien genügt jedoch ein Entziehungszeitraum von lediglich sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, um zu einer verlässlichen Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu gelangen. Mitte Mai 2017 kann daher durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne der §§ 2 und 6 der BO wiedererlangt hat, weil dann der zur Entziehung geführt habende Vorfall schon sechseinhalb Monate zurückliegt und dem Beschwerdeführer sohin genügend Zeit zur Verfügung stand, über sein damaliges Fehlverhalten nachzudenken. Nicht zuletzt wird darauf hingewiesen, dass das FSG im gegenständlichen Fall eine Entziehung der Lenkberechtigung für lediglich einen Monat für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit als ausreichend erachtet. Eine Entziehung des Ausweises für Schülertransporte auf das Zwölffache (!) erscheint aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Lenkern von Schülertransporten ein wesentlich strengerer Maßstab anzulegen ist als bei privaten Lenkern, als völlig unbegründet und unangebracht hoch. Es musste schließlich sehr wohl der Umstand berücksichtigt werden, dass das alkoholisierte Lenken nicht während der Dienstzeit des Beschwerdeführers geschah und demnach Schulkinder in keiner Weise gefährdet worden sind. Der damals am 29.10.2016 um 23.24 Uhr festgestellte Atemluftalkoholwert von 0,40 mg/l hat sich binnen der nächsten vier bis fünf Stunden, jedenfalls aber bis zum nächsten Morgen, vollständig abgebaut und war der 30.10.2016 darüber hinaus ein Sonntag, an dem der Beschwerdeführer daher nicht einmal eine Fahrt mit einem Schülertransport durchführen hätte müssen. Des Weiteren liegen laut Akteninhalt gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Verkehrsdelikte vor, die seine Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern geeignet gewesen wären und wurde das Vorliegen solcher auch gar nicht seitens der belangten Behörde behauptet.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien genügt jedoch ein Entziehungszeitraum von lediglich sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, um zu einer verlässlichen Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu gelangen. Mitte Mai 2017 kann daher durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Paragraphen 2 und 6 der BO wiedererlangt hat, weil dann der zur Entziehung geführt habende Vorfall schon sechseinhalb Monate zurückliegt und dem Beschwerdeführer sohin genügend Zeit zur Verfügung stand, über sein damaliges Fehlverhalten nachzudenken. Nicht zuletzt wird darauf hingewiesen, dass das FSG im gegenständlichen Fall eine Entziehung der Lenkberechtigung für lediglich einen Monat für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit als ausreichend erachtet. Eine Entziehung des Ausweises für Schülertransporte auf das Zwölffache (!) erscheint aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Lenkern von Schülertransporten ein wesentlich strengerer Maßstab anzulegen ist als bei privaten Lenkern, als völlig unbegründet und unangebracht hoch. Es musste schließlich sehr wohl der Umstand berücksichtigt werden, dass das alkoholisierte Lenken nicht während der Dienstzeit des Beschwerdeführers geschah und demnach Schulkinder in keiner Weise gefährdet worden sind. Der damals am 29.10.2016 um 23.24 Uhr festgestellte Atemluftalkoholwert von 0,40 mg/l hat sich binnen der nächsten vier bis fünf Stunden, jedenfalls aber bis zum nächsten Morgen, vollständig abgebaut und war der 30.10.2016 darüber hinaus ein Sonntag, an dem der Beschwerdeführer daher nicht einmal eine Fahrt mit einem Schülertransport durchführen hätte müssen. Des Weiteren liegen laut Akteninhalt gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Verkehrsdelikte vor, die seine Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern geeignet gewesen wären und wurde das Vorliegen solcher auch gar nicht seitens der belangten Behörde behauptet. Der Beschwerde war somit dahingehend Folge zu geben, als die Entziehungszeit des Ausweises für Schülertransporte des Beschwerdeführers von zwölf Monaten auf sechs Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, reduziert wurde und demnach am 16.11.2016 begann und am 16.5.2017 endet.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine mündliche Verhandlung beantragt hatte.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine mündliche Verhandlung beantragt hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.008.RP05.15212.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.