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{'item': 'VGW-251/V/071/1907/2015/A'}

Obsah (9)§ 7§ 28§ 25a§ 63§12§ 129§ 66§ 54Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlVGW-251/V/071/1907/2015/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag.

§ 7

Exekutionsordnung (EO) der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.01.2011 abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn Dr. J. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 18.12.2014, Zl. M25 482-2011-17, mit welchem

Paragraph 7, Exekutionsordnung (EO) der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.01.2011 abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.

§ 7EO wird die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.01.2011 aufgehoben.

römisch zwei.

Paragraph 7, EO wird die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.01.2011 aufgehoben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag vom

  1. Juli 2014 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom
  2. Jänner
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
  4. Juli 2014 ab und begründete diesen im Wesentlichen (auszugsweise) wie folgt: „(…) Mit Schreiben vom
  5. Juli 2014 wurde seitens Dr. J. B., vertreten durch Rechtsanwalt die Aufhebung der „Vollstreckbarerklärung“ des Bescheides vom
  6. September 1997 im Sinn des § 7 Abs. 4 EO iVm § 3 Abs. 2 VVG beantragt. Mit
  7. September 1997 erging seitens der Magistratsabteilung 25 aufgrund einer notstandpolizeilichen Maßnahme in der H.-gasse in Wien ein Kostenersatzbescheid zur ZI. MA 25 - EV/.../920/
  8. Dieser Bescheid wurde an die betroffenen Verpflichteten, unter anderem an den Miteigentümer Dr. J. B., den nunmehrigen Antragsteller, gerichtet. In der Folge wurden weitere Kostenersatzbescheide sowie eine Entscheidung der damaligen Berufungsinstanz, der Bauoberbehörde für Wien, erlassen.„(…) Mit Schreiben vom
  9. Juli 2014 wurde seitens Dr. J. B., vertreten durch Rechtsanwalt die Aufhebung der „Vollstreckbarerklärung“ des Bescheides vom
  10. September 1997 im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, VVG beantragt. Mit
  11. September 1997 erging seitens der Magistratsabteilung 25 aufgrund einer notstandpolizeilichen Maßnahme in der H.-gasse in Wien ein Kostenersatzbescheid zur ZI. MA 25 - EV/.../920/
  12. Dieser Bescheid wurde an die betroffenen Verpflichteten, unter anderem an den Miteigentümer Dr. J. B., den nunmehrigen Antragsteller, gerichtet. In der Folge wurden weitere Kostenersatzbescheide sowie eine Entscheidung der damaligen Berufungsinstanz, der Bauoberbehörde für Wien, erlassen. In letzter Instanz wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. März 2010, ZI. 2007/05/00587-10 unter Punkt 5.3 wörtlich Folgendes ausgeführt: „Schließlich ist anzumerken, dass infolge des seinerzeit (auch seitens des Beschwerdeführers) unangefochten gebliebenen Bescheides vom
  14. September 2003 rechtskräftig feststeht, dass der eingangs genannte Kostenersatzbescheid vom
  15. September 1997 auch dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde und dieser damit einer Vollstreckung zugänglich ist.“ Der angeführte Beschwerdeführer war der Antragsteller Dr. J. B.. Mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde das gegenständliche Verwaltungsverfahren in den Stand vor der Erlassung eines Berufungsbescheides zurückgesetzt und die Bauoberbehörde für Wien musste einen neuen Bescheid erlassen. Diesem neuen Berufungsbescheid war

§ 63Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde zu legen.In letzter Instanz wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. März 2010, ZI. 2007/05/00587-10 unter Punkt 5.3 wörtlich Folgendes ausgeführt: „Schließlich ist anzumerken, dass infolge des seinerzeit (auch seitens des Beschwerdeführers) unangefochten gebliebenen Bescheides vom
  2. September 2003 rechtskräftig feststeht, dass der eingangs genannte Kostenersatzbescheid vom
  3. September 1997 auch dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde und dieser damit einer Vollstreckung zugänglich ist.“ Der angeführte Beschwerdeführer war der Antragsteller Dr. J. B.. Mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde das gegenständliche Verwaltungsverfahren in den Stand vor der Erlassung eines Berufungsbescheides zurückgesetzt und die Bauoberbehörde für Wien musste einen neuen Bescheid erlassen. Diesem neuen Berufungsbescheid war

Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde zu legen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Bindung der Behörde - und auch des Verwaltungsgerichtshofes selbst - auf die „im Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen.“ Der von der zuständigen Behörde dann „im Ersatzbescheid eingenommene Rechtsstandpunkt darf sich - soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgten - nämlich nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar erweisen.“ (vgl. VwGH 98/08/0186, VwGH 2000/18/0226). Im vorliegenden Fall hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Bindung der Behörde - und auch des Verwaltungsgerichtshofes selbst - auf die „im Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen.“ Der von der zuständigen Behörde dann „im Ersatzbescheid eingenommene Rechtsstandpunkt darf sich - soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgten - nämlich nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar erweisen.“ vergleiche VwGH 98/08/0186, VwGH 2000/18/0226). Im vorliegenden Fall hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert. Daher hat die Bauoberbehörde für Wien folglich - wie in der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - auch in ihrem Berufungsbescheid vom

  1. Juni 2010, ZI. BOB -191/10 auf Seite 14 klargestellt, dass der Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom
  2. September 2003, ZI. BOB - 77/03 rechtskräftig ist. Der zuletzt genannte Bescheid hält ausdrücklich auf Seite 4 fest, dass die durch die verfahrensgegenständlichen notstandspolizeilichen Maßnahmen erwachsenen Kosten in der Höhe von nunmehr EUR 8.459,12 den damaligen Miteigentümern des Gebäudes, somit letztlich auch dem jetzigen Antragsteller Dr. J. B., bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  3. September 1997, zur Zahl MA 25 - EV/.../920/97 vorgeschrieben wurden und dieser Bescheid auch ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der nun im Verfahren zuletzt ergangene Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom
  4. Juni 2010, ZI. BOB 191/10 ist rechtskräftig und vollstreckbar. Demgemäß liegt ein der Vollstreckung zugänglicher Kostenersatzbescheid bezüglich der notstandspolizeilichen Maßnahmen in Wien, H.-gasse vor. Die offene Forderung ist daher zu begleichen. Da die Kosten nicht bezahlt wurden, wurde seitens der Stadt Wien durch die Magistratsabteilung 6 eine entsprechende Exekution eingeleitet. Die nunmehr gegenständliche Vollstreckbarkeitsbestätigung wurde von der Magistratsabteilung 25 auf dem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom
  5. Juni 2010, ZI. BOB 191/10 festgehalten.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung jene Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (vgl. VwGH 07.04.1995, 94/02/0539), im vorliegenden Fall also die Magistratsabteilung

  1. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit wurde aufgrund der voranstehenden Ausführungen weder gesetzwidrig noch irrtümlich erteilt. Daher war der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abzuweisen. Aus dem Genannten ergibt sich ebenso, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom
  2. September 1997, zur Zahl MA 25 - EV/.../920/97 erfolgte, wonach eine neuerliche Zustellung nicht geboten erscheint.(…)“Die nunmehr gegenständliche Vollstreckbarkeitsbestätigung wurde von der Magistratsabteilung 25 auf dem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom
  3. Juni 2010, ZI. BOB 191/10 festgehalten.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung jene Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist vergleiche VwGH 07.04.1995, 94/02/0539), im vorliegenden Fall also die Magistratsabteilung

  1. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit wurde aufgrund der voranstehenden Ausführungen weder gesetzwidrig noch irrtümlich erteilt. Daher war der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abzuweisen. Aus dem Genannten ergibt sich ebenso, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom
  2. September 1997, zur Zahl MA 25 - EV/.../920/97 erfolgte, wonach eine neuerliche Zustellung nicht geboten erscheint.(…)“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen (auszugsweise) Folgendes geltend: „(…) Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft Wien, H.-gasse, EZ ..., KG .... Die sonstigen Parteien waren im Jahr 1997 ebenfalls Miteigentümer dieser Liegenschaft. Der Magistrat der Stadt Wien, MA 25, hat mit Bescheid vom 23.9.1997, ZI. MA25-EV/.../920/97 den/die Eigentümer der Liegenschaft Wien, H.-gasse,

§129 Abs.

6 der Bauordnung für Wien verpflichtet, der Stadt Wien binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mit ATS 116.400,00 bestimmte Kosten, für durchgeführte Sicherungsmaßnahmen durch die Magistratsabteilung 48, zu erstatten. Dieser Bescheid erging ausschließlich zu Händen der S. I.-gesellschaft m.b.H., Wien, F.-gasse. Aus der Zustellverfügung des Bescheides geht hervor, dass die Behörde der Ansicht war, dass es sich dabei um den bevollmächtigten Hausverwalter der Liegenschaft handeln würde. Dies war und ist jedoch unzutreffend. Tatsächlich wurde weder diese Gesellschaft noch die - namensähnliche - S. L.-gesm.b.H. zu irgendeiner Zeit von der Eigentümergemeinschaft oder auch nur von einem der Miteigentümer zur Verwalterin bestellt. Es wurde diesen Gesellschaften auch von keinem Miteigentümer als Einzelperson eine Vollmacht erteilt. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung ist der Bescheid der MA 25 vom 23.9.1997 jedenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in Rechtskraft erwachsen.„(…) Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft Wien, H.-gasse, EZ ..., KG .... Die sonstigen Parteien waren im Jahr 1997 ebenfalls Miteigentümer dieser Liegenschaft. Der Magistrat der Stadt Wien, MA 25, hat mit Bescheid vom 23.9.1997, ZI. MA25-EV/.../920/97 den/die Eigentümer der Liegenschaft Wien, H.-gasse,

§12

9 Absatz 6, der Bauordnung für Wien verpflichtet, der Stadt Wien binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mit ATS 116.400,00 bestimmte Kosten, für durchgeführte Sicherungsmaßnahmen durch die Magistratsabteilung 48, zu erstatten. Dieser Bescheid erging ausschließlich zu Händen der S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H., Wien, F.-gasse. Aus der Zustellverfügung des Bescheides geht hervor, dass die Behörde der Ansicht war, dass es sich dabei um den bevollmächtigten Hausverwalter der Liegenschaft handeln würde. Dies war und ist jedoch unzutreffend. Tatsächlich wurde weder diese Gesellschaft noch die - namensähnliche - S. L.-gesm.b.H. zu irgendeiner Zeit von der Eigentümergemeinschaft oder auch nur von einem der Miteigentümer zur Verwalterin bestellt. Es wurde diesen Gesellschaften auch von keinem Miteigentümer als Einzelperson eine Vollmacht erteilt. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung ist der Bescheid der MA 25 vom 23.9.1997 jedenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts ... vom 12.6.2014 zu ... am 3.7.2014 zugestellt. Mit dieser wird der Stadt Wien aufgrund des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, MA 25, vom 23.9.1997, M25-EV/.../920/23199, die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung einer Forderung in Höhe von EUR 8.459,12 gegenüber dem Beschwerdeführer bewilligt.

den Angaben des Exekutionsantrages sei der Bescheid vom 23.9.1997

einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.1.2011 vollstreckbar. Der Beschwerdeführer hat daher Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung erhoben und gleichzeitig bei der belangten Behörde mit Antrag vom 15.7.2014 die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.1.2011 beantragt. Das Exekutionsverfahren wurde mittlerweile aufgrund des Einspruches eingestellt. Über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bezüglich des Bescheides vom 23.9.1997 erging der angefochtene Bescheid, welcher den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abweist. Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde. Die Abweisung erfolgte ohne Überprüfung, ob die Zustellung des Bescheides vom 23.9.1997 rechtlich ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Beschwerdeführer und andere Miteigentümer der Liegenschaft halten den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 25, vom 23.9.1997 für inhaltlich unrichtig und rechtswidrig. Dies bezieht sich insbesondere auf die Höhe des vorgeschriebenen Kostenersatzes. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung ist ihm und den anderen Miteigentümern jedoch die Bekämpfung dieses Bescheides nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer ist daher insbesondere in seinem Recht auf Aufhebung einer irrtümlich erteilten bzw. falschen Vollstreckbarkeitsbestätigung und daraus folgend in seinem Recht auf ordnungsgemäße Zustellung eines Bescheides verletzt, wodurch ihm die Möglichkeit der Bekämpfung des Bescheides genommen wurde, was seine verfassungsrechtlich garantierten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf rechtliches Gehör verletzt.(…) Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen ohne die Ordnungsgemäßheit der Zustellung des Bescheides vom 23.9.1997 zu prüfen. Die belangte Behörde begründet die Rechtskraft und somit auch die Zustellung des Bescheides vom 23.9.1997 lediglich mit einer angeblich bestehenden Bindungswirkung. Eine solche Bindungswirkung besteht aber in Wahrheit nicht, was noch näher aufgezeigt wird. Wie aus dem Akteninhalt klar hervorgeht, geht die belangte Behörde selbst von einer unwirksamen Zustellung an den Beschwerdeführer aus. Wäre die Zustellung nachweislich ordnungsgemäß erfolgt, wäre auch ein Rückgriff auf die Konstruktion einer angeblichen Bindungswirkung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf die angebliche Bindungswirkung von Bescheiden anderer Behörden entbehrlich. Die belangte Behörde hätte auch keine Veranlassung gehabt, die neuerlichen Bescheide vom 14.1.2003 und 12.5.2005 zu erlassen, wäre sie davon ausgegangen, dass die Zustellung des Bescheides vom 23.9.1997 ordnungsgemäß erfolgt wäre. Dass keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides der MA 25 vom 23.9.1997 an den Beschwerdeführer erfolgte, ist aus dem verfahrensgegenständlichen Akt evident und ergibt sich bereits aus der Zustellverfügung des Bescheides vom 23.9.1997.

Zustellverfügung des Bescheides vom 23.9.1997 erging dieser an die Eigentümer Herrn Ha. C., K.-gesellschaft m.b.H., Herrn Dr. J. B. und Mitbesitzer zu Händen des bevollmächtigten Hausverwalters S. I.-gesellschaft m.b.H., Wien, F.-gasse.

dem im Akt liegenden Zustellnachweis wurde dieser Bescheid der S. I.-gesellschaft m.b.H. als Empfänger auch tatsächlich am 20.10.1997 zugestellt. Tatsächlich jedoch hat es eine S. I.-gesellschaft m.b.H. niemals gegeben. Auch existiert in Wien die Adresse Wien, F.-gasse, nicht; sie existierte auch am 23.9.1997 bzw. am 20.10 1997 nicht. Eine Zustellung kann daher nur an eine S. L.-ges. m.b.H., FN ..., an der Adresse Fe.-gasse erfolgt sein.(…)

Zustellverfügung des Bescheides vom 23.9.1997 erging dieser an die Eigentümer Herrn Ha. C., K.-gesellschaft m.b.H., Herrn Dr. J. B. und Mitbesitzer zu Händen des bevollmächtigten Hausverwalters S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H., Wien, F.-gasse.

dem im Akt liegenden Zustellnachweis wurde dieser Bescheid der S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H. als Empfänger auch tatsächlich am 20.10.1997 zugestellt. Tatsächlich jedoch hat es eine S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H. niemals gegeben. Auch existiert in Wien die Adresse Wien, F.-gasse, nicht; sie existierte auch am 23.9.1997 bzw. am 20.10 1997 nicht. Eine Zustellung kann daher nur an eine S. L.-ges. m.b.H., FN ..., an der Adresse Fe.-gasse erfolgt sein.(…) Die Übernahme des Bescheides durch die S. L.-ges. m.b.H. konnte und kann aber ebenfalls keine rechtswirksame Zustellung an den Beschwerdeführer darstellen. Die im Bescheid als Empfänger genannte Gesellschaft, nämlich die S. I.-gesellschaft m.b.H., Wien, F.-gasse, ist eine andere als jene, die den Bescheid möglicherweise übernommen hat (S. L.-ges. m.b.H., Wien, Fe.-gasse). Weder bei der S. I.-gesellschaft m.b.H. noch bei der S. L.-ges. m.b.H., welche den Bescheid möglicherweise übernommen hat, hat es sich um einen bevollmächtigten und gewerblich befugten Hausverwalter gehandelt. Dies wurde gegenüber der belangten Behörde nachweislich wiederholt dargelegt und unter Beweis gestellt.Die Übernahme des Bescheides durch die S. L.-ges. m.b.H. konnte und kann aber ebenfalls keine rechtswirksame Zustellung an den Beschwerdeführer darstellen. Die im Bescheid als Empfänger genannte Gesellschaft, nämlich die S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H., Wien, F.-gasse, ist eine andere als jene, die den Bescheid möglicherweise übernommen hat (S. L.-ges. m.b.H., Wien, Fe.-gasse). Weder bei der S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H. noch bei der S. L.-ges. m.b.H., welche den Bescheid möglicherweise übernommen hat, hat es sich um einen bevollmächtigten und gewerblich befugten Hausverwalter gehandelt. Dies wurde gegenüber der belangten Behörde nachweislich wiederholt dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Liegenschaft Wien, H.-gasse, wurde vielmehr im Jahr 1996 zunächst von der Lo.-ges.m.b.H. verwaltet, welche jedoch in Insolvenz geraten ist. Diese hat nach der Konkurseröffnung von sich aus und ohne Zustimmung oder Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft oder auch nur einen der anderen Miteigentümer die „Hausverwaltung“ an die S. L.-ges. m.b.H. „übertragen“, wozu sie aber keinesfalls rechtlich befugt, bevollmächtigt oder beauftragt gewesen ist. Die Miteigentümer haben dieser „Übertragung“ sogar ausdrücklich widersprochen, dieser Gesellschaft keinerlei Vollmacht erteilt und auch sonst nicht die Verwaltung der Liegenschaft anvertraut. Diese „Übertragung“ konnte sohin rechtlich keinerlei Wirkung entfalten, zumal auch die S. L.-ges. m.b.H. nicht im Namen der Lo.-ges.m.b.H. - die ja auch nicht mehr Verwalterin war - handeln sollte und dies auch nicht konnte und durfte. Die S. L.-ges. m.b.H. hatte zur Liegenschaftsverwaltung auch keinerlei gewerbliche Berechtigung.(…) Die S. L.-ges. m.b.H. war auch im Grundbuch nicht als Verwalterin angemerkt und ist auch sonst niemals als solche in Erscheinung getreten. Am 23.9.1997 war daher für die Liegenschaft H.-gasse, Wien, tatsächlich keine Hausverwaltung bestellt, sodass an die Miteigentümer der Liegenschaft gerichtete Bescheide nur direkt an diese Miteigentümer zugestellt hätten werden können.(…) Dass zum 23.9.1997 keine Hausverwaltung bestellt war, beweist auch ein bereits im Behördenakt liegendes Verständigungsschreiben des Finanzamts für den ... Bezirk vom 30.10.1997, mit welchem die damaligen Miteigentümer einzeln und persönlich aufgefordert worden sind, die nach der BAO zu bestellenden gemeinsamen Vertreter, also eine Hausverwaltung, zu bestellen und namhaft zu machen. Weiters war dem Magistrat der Stadt Wien im Jahr 1997 aus anderen das Haus Wien, H.-gasse, betreffenden Verfahren bekannt, dass damals für dieses Haus keine Hausverwaltung bestellt war. So wurde z.B. der Bescheid MA37/H.-gasse/56/97 vom 5.3.1997 an sämtliche Miteigentümer persönlich und nicht an eine vermeintliche Hausverwaltung zugestellt. Die S. L.-ges. m.b.H. war daher zu keiner Zeit Zustellbevollmächtigte des Beschwerdeführers (odereines anderen damaligen Miteigentümers).(…) Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgte Zustellung des Bescheides vom 23.9.1997 an eine Person, die zu Unrecht als Zustellbevollmächtigter angesehen wurde, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann auch nicht heilen, weil kein Fall des § 7 Zustellgesetz vorliegt (VwGH 2013/04/0015). Der Bescheid vom 23.9.1997 ist dem Beschwerdeführer aber ohnedies auch niemals tatsächlich zugegangen, weshalb eine Heilung des Zustellvorgangs ohnedies nicht eingetreten sein kann. Die S. L.-ges. m.b.H. hat den Beschwerdeführer weder von der Bescheidzustellung informiert noch selbst irgendwie reagiert, weil sie von diesem Bescheid in keiner Weise betroffen war. Die tatsächliche Übernahme des Bescheides durch die S. L.-ges. m.b.H. hat sohin keinerlei Wirkungen gegenüber den Miteigentümern der Liegenschaft Wien, H.-gasse, entfaltet. Der Bescheid vom 23.9.1997 kann daher keinesfalls gegenüber dem Beschwerdeführer vollstreckbar geworden sein.(…)Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgte Zustellung des Bescheides vom 23.9.1997 an eine Person, die zu Unrecht als Zustellbevollmächtigter angesehen wurde, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann auch nicht heilen, weil kein Fall des Paragraph 7, Zustellgesetz vorliegt (VwGH 2013/04/0015). Der Bescheid vom 23.9.1997 ist dem Beschwerdeführer aber ohnedies auch niemals tatsächlich zugegangen, weshalb eine Heilung des Zustellvorgangs ohnedies nicht eingetreten sein kann. Die S. L.-ges. m.b.H. hat den Beschwerdeführer weder von der Bescheidzustellung informiert noch selbst irgendwie reagiert, weil sie von diesem Bescheid in keiner Weise betroffen war. Die tatsächliche Übernahme des Bescheides durch die S. L.-ges. m.b.H. hat sohin keinerlei Wirkungen gegenüber den Miteigentümern der Liegenschaft Wien, H.-gasse, entfaltet. Der Bescheid vom 23.9.1997 kann daher keinesfalls gegenüber dem Beschwerdeführer vollstreckbar geworden sein.(…) An der fehlerhaften Zustellung kann auch weder der Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29.9.2003, AZ BOB-77/03, noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.2010, ZI. 2007/05/0058-10, noch der Bescheid der Baubehörde für Wien vom 23.6.2010, AZ BOB-191/10, etwas ändern. Eine von der belangten Behörde behauptete angebliche Bindungswirkung liegt gegenständlich tatsächlich nicht vor. Ausgehend von der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 98/08/0186) ergibt sich, dass die belangte Behörde fälschlich davon ausgeht, dass es sich bei dem Verfahren, in welchem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.2010 zu 2007/05/0058 ergangen ist, und dem gegenständlichen Verfahren um ein und das selbe Verfahren handelt. Dies ist jedoch unzutreffend. Tatsächlich handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Verfahren. Es stellt nämlich der angefochtene Bescheid keinesfalls einen „Ersatzbescheid“ dar, welcher aufgrund der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof von der zuständigen Behörde zu erlassen wäre, um in der betreffenden Rechtsache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.(…) Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 25.3.2010 nur das Verhältnis des Bescheides vom 29.9.2003 zum (zeitlich später ergangenen) angefochtenen Berufungsbescheid vom 12.12.2006, BOB-265/05, zu beleuchten. Der Bescheid vom 23.9.1997 war für dieses Verfahren weder relevant noch präjudiziell und kann daher für dieses Verfahren bzw. für den hiermit angefochtenen Bescheid keinerlei Bindungswirkungen entfalten. Der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 12.12.2006 hat lediglich in die Rechtskraft des Bescheides der Bauoberbehörde für Wien vom 29.9.2003 (der den neuerlichen Bescheid der belangten Behörde vom 14.1.2003 ersatzlos behoben hat) eingegriffen.(…) Nur aus diesem Grund, also weil der Bescheid vom 29.9.2003 die Behörde insofern bindet, als keine weiteren Kostenersatzpflichten auferlegt werden dürfen, ist der angefochtene Berufungsbescheid vom 12.12.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Nur diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Unterinstanzen - und dies auch nur im selben Verfahren! - bindend und

§ 63Abs 1 Vw

GG einer neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen gewesen. Über die Rechtskraft des Bescheides vom 23.9.1997 konnte vom Verwaltungsgerichtshof auch gar nicht abgesprochen werden - und wurde auch nicht entschieden.Nur aus diesem Grund, also weil der Bescheid vom 29.9.2003 die Behörde insofern bindet, als keine weiteren Kostenersatzpflichten auferlegt werden dürfen, ist der angefochtene Berufungsbescheid vom 12.12.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Nur diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Unterinstanzen - und dies auch nur im selben Verfahren! - bindend und

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG einer neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen gewesen. Über die Rechtskraft des Bescheides vom 23.9.1997 konnte vom Verwaltungsgerichtshof auch gar nicht abgesprochen werden - und wurde auch nicht entschieden. Die übrigen Anmerkungen des VwGH erfolgten nur ganz beiläufig und sind als Art obiter dictum daher auch für die Unterinstanzen nicht einmal iSd § 63 VwGG bindend. Die Bemerkung des VwGH, dass infolge des seinerzeit unangefochten gebliebenen Bescheides vom 29.9.2003 rechtskräftig feststehe, dass der Kostenersatzbescheid vom 23.9.1997 auch dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde und dieser damit einer Vollstreckung zugänglich sei, ist darüber hinaus bestenfalls als Indiz und nicht als Feststellung im technischen Sinne zu verstehen, zumal der VwGH gerade nicht die Rechtskraft des Bescheides vom 23.9.1997 geprüft hat und auch nicht zu prüfen hatte. Diese lediglich nebenbei getätigten Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes, die von diesem auch in keiner Weise begründet werden, wären auch keinesfalls als „notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses“ im Sinne der von der belangten Behörde zitierten, zu § 63 VwGG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu qualifizieren. Diese, den Spruch des Erkenntnisses nicht tragenden Anmerkungen, sind daher nicht der Rechtskraft fähig und würden auch im Falle des § 63 VwGG die zuständige Behörde nicht binden. Auch der die Entscheidung des VwGH wiedergebende Ersatzbescheid, mit welchem der Bescheid der MA 25 vom 12.5.2005 behoben wurde, kann keinerlei Bindungswirkung gegenüber dem fast acht Jahre zuvor ergangenen Bescheid vom 23.9.1997 und die im Jahr 1997 erfolgte Zustellung entfalten, da auch diesbezüglich nur das Verhältnis der Bescheide vom 29.9.2003 und 12.5.2005 zueinander zu beurteilen war und sich der Spruch des Bescheides auch nur auf die Behebung des Bescheides vom 12.5.2005 beschränkt.Die übrigen Anmerkungen des VwGH erfolgten nur ganz beiläufig und sind als Art obiter dictum daher auch für die Unterinstanzen nicht einmal iSd Paragraph 63, VwGG bindend. Die Bemerkung des VwGH, dass infolge des seinerzeit unangefochten gebliebenen Bescheides vom 29.9.2003 rechtskräftig feststehe, dass der Kostenersatzbescheid vom 23.9.1997 auch dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde und dieser damit einer Vollstreckung zugänglich sei, ist darüber hinaus bestenfalls als Indiz und nicht als Feststellung im technischen Sinne zu verstehen, zumal der VwGH gerade nicht die Rechtskraft des Bescheides vom 23.9.1997 geprüft hat und auch nicht zu prüfen hatte. Diese lediglich nebenbei getätigten Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes, die von diesem auch in keiner Weise begründet werden, wären auch keinesfalls als „notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses“ im Sinne der von der belangten Behörde zitierten, zu Paragraph 63, VwGG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu qualifizieren. Diese, den Spruch des Erkenntnisses nicht tragenden Anmerkungen, sind daher nicht der Rechtskraft fähig und würden auch im Falle des Paragraph 63, VwGG die zuständige Behörde nicht binden. Auch der die Entscheidung des VwGH wiedergebende Ersatzbescheid, mit welchem der Bescheid der MA 25 vom 12.5.2005 behoben wurde, kann keinerlei Bindungswirkung gegenüber dem fast acht Jahre zuvor ergangenen Bescheid vom 23.9.1997 und die im Jahr 1997 erfolgte Zustellung entfalten, da auch diesbezüglich nur das Verhältnis der Bescheide vom 29.9.2003 und 12.5.2005 zueinander zu beurteilen war und sich der Spruch des Bescheides auch nur auf die Behebung des Bescheides vom 12.5.2005 beschränkt. Auch mit dem Bescheid vom 29.9.2003 wurde lediglich der Bescheid der MA 25 vom 14.1.2003 aufgehoben. Auch dieser über sechs Jahre nach dem Bescheid vom 23.9.1997 ergangene Bescheid kann schon aus chronologischen Gründen für die Rechtskraft des früheren Bescheides keine Bindungswirkungen und schon gar nicht eine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Rechtskraft entfalten oder gar eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 23.9.1997 im Jahr 1997 ersetzen. In diesem Bescheid wird auch lediglich ausgeführt, dass durch den im Akt erliegenden Rückschein sich zweifelsfrei ergebe, dass der Bescheid vom 23.9.1997 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies ist insofern richtig, als die Zustellung dieses Bescheides am 29.10.1997 nachgewiesener Maßen an die S. I.-gesellschaft m.b.H. erfolgte; „ordnungsgemäß“ erfolgte die Zustellung jedoch nicht, weil die S. I.-gesellschaft m.b.H. ein unrichtiger Adressat und nicht zur Übernahme berechtigt gewesen ist. Da diese den Bescheid nicht bekämpfte, ist dieser möglicherweise ihr gegenüber rechtskräftig geworden. Die Existenz, Bestellung und Bevollmächtigung der S. I.-gesellschaft g.m.H. als vermeintlicher Hausverwaltung wurde von der Behörde nicht geprüft. Wie oben dargelegt, fehlte es aber an einer Bestellung und Bevollmächtigung der S. L.-ges. m.b.H. als Hausverwaltung, sodass die zitierte Begründung im Bescheid vom 29.9.2003 evident unrichtig ist.(…)Auch mit dem Bescheid vom 29.9.2003 wurde lediglich der Bescheid der MA 25 vom 14.1.2003 aufgehoben. Auch dieser über sechs Jahre nach dem Bescheid vom 23.9.1997 ergangene Bescheid kann schon aus chronologischen Gründen für die Rechtskraft des früheren Bescheides keine Bindungswirkungen und schon gar nicht eine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Rechtskraft entfalten oder gar eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 23.9.1997 im Jahr 1997 ersetzen. In diesem Bescheid wird auch lediglich ausgeführt, dass durch den im Akt erliegenden Rückschein sich zweifelsfrei ergebe, dass der Bescheid vom 23.9.1997 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies ist insofern richtig, als die Zustellung dieses Bescheides am 29.10.1997 nachgewiesener Maßen an die S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H. erfolgte; „ordnungsgemäß“ erfolgte die Zustellung jedoch nicht, weil die S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H. ein unrichtiger Adressat und nicht zur Übernahme berechtigt gewesen ist. Da diese den Bescheid nicht bekämpfte, ist dieser möglicherweise ihr gegenüber rechtskräftig geworden. Die Existenz, Bestellung und Bevollmächtigung der S. römisch eins.-gesellschaft g.m.H. als vermeintlicher Hausverwaltung wurde von der Behörde nicht geprüft. Wie oben dargelegt, fehlte es aber an einer Bestellung und Bevollmächtigung der S. L.-ges. m.b.H. als Hausverwaltung, sodass die zitierte Begründung im Bescheid vom 29.9.2003 evident unrichtig ist.(…) Mit diesem Aufhebungsbescheid vom 29.9.2003 wird daher über die Rechtskraft und somit die Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 23.9.1997 nicht bindend abgesprochen. Dem Aufhebungsbescheid kommt daher keinerlei Feststellungswirkung hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 23.9.1997 zu. Keinesfalls kann die Zustellung des Bescheides vom 29.9.2003 eine Zustellung des Bescheides vom 23.9.1997 ersetzen.(…) Insgesamt hat die belangte Behörde die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Bescheides vom 23.9.1997 daher gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt. Sie hätte daher dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit stattgeben müssen.(…)“ Die Beschwerde wurde mit 19.02.2015 (einlangend) unter Anschluss des bezughabenden Aktes an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Administrativakt der belangten Behörde, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 25) verpflichtete

§ 129Abs.

6 der Bauordnung für Wien (BO) u.a. den Beschwerdeführer als einen der Eigentümer der Liegenschaft in Wien, H.-gasse, mit Bescheid vom

  1. September 1997 zu Zl. MA25 - EV/.../920/97, der Stadt Wien die mit S 116.400,-- bestimmten Kosten für durch die Magistratsabteilung 48 durchgeführte Sicherungsmaßnahmen zu erstatten. Nach der Bescheidbegründung sei laut dem Einsatzbericht der Magistratsabteilung 48 vom
  2. August 1997 auf Grund einer Anforderung der Bundespolizeidirektion Wien am
  3. Februar 1997 die Absicherung und Beleuchtung der schadhaften Gebäudefassade vorgenommen und in der Folge im Zeitraum vom
  4. Februar bis zum
  5. August 1997 die Abschrankung durch Mitarbeiter der Magistratsabteilung 48 kontrolliert worden. Auf dem Bescheid wurde keine Vollstreckbarkeitsbestätigung angebracht.Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 25) verpflichtete

Paragraph 129, Absatz 6, der Bauordnung für Wien (BO) u.a. den Beschwerdeführer als einen der Eigentümer der Liegenschaft in Wien, H.-gasse, mit Bescheid vom

  1. September 1997 zu Zl. MA25 - EV/.../920/97, der Stadt Wien die mit S 116.400,-- bestimmten Kosten für durch die Magistratsabteilung 48 durchgeführte Sicherungsmaßnahmen zu erstatten. Nach der Bescheidbegründung sei laut dem Einsatzbericht der Magistratsabteilung 48 vom
  2. August 1997 auf Grund einer Anforderung der Bundespolizeidirektion Wien am
  3. Februar 1997 die Absicherung und Beleuchtung der schadhaften Gebäudefassade vorgenommen und in der Folge im Zeitraum vom
  4. Februar bis zum
  5. August 1997 die Abschrankung durch Mitarbeiter der Magistratsabteilung 48 kontrolliert worden. Auf dem Bescheid wurde keine Vollstreckbarkeitsbestätigung angebracht. Dieser Bescheid sollte laut der Zustellverfügung dem Beschwerdeführer „zu Handen des bevollmächtigten Hausverwalters S. I.-gesellschaft m.b.H. Wien, F.-gasse“ zugestellt werden. Aus dem im Verfahrensakt befindlichen Rückschein und der darauf befindlichen Übernahmsbestätigung ergibt sich, dass der Bescheid vom
  6. September 1997 an „S. I.-gesellschaft m.b.H. z.Hd. Herrn T., F.-gasse, Wien“ am
  7. Oktober 1997 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. Die Unterschrift auf der Übernahmsbestätigung ist jedoch unleserlich.Dieser Bescheid sollte laut der Zustellverfügung dem Beschwerdeführer „zu Handen des bevollmächtigten Hausverwalters S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H. Wien, F.-gasse“ zugestellt werden. Aus dem im Verfahrensakt befindlichen Rückschein und der darauf befindlichen Übernahmsbestätigung ergibt sich, dass der Bescheid vom
  8. September 1997 an „S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H. z.Hd. Herrn T., F.-gasse, Wien“ am
  9. Oktober 1997 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. Die Unterschrift auf der Übernahmsbestätigung ist jedoch unleserlich. Mit Schreiben vom
  10. Oktober 1999 wurde (laut Verfahrensakt „neue Hausverwaltung“) Fa. „O.“ (gemeint war wohl mittlerweile aus dem Firmenbuch gelöschte und aufeglöste „O. KG“ mit Sitz in Wien, Kr.-gasse) informiert, dass der Ausstand nicht beglichen wurde und wurde nochmals – vor der grundbücherlicher Eintragung des Rückstandes – die Gelegenheit zur Begleichung geboten. Dieses Schreiben wurde am
  11. Oktober 1999 der Fa. „O., Kr.-gasse, Wien“ mittels Telefax (Nr. .../45) übermittelt. Dem Schreiben wurden die Kopie des Bescheides vom
  12. September 1997, sowie ein Zahlschein beigelegt. Diese Telefax-Nachricht wurde laut aktenkundigen „Protokoll der letzten Sendung“ dem Empfänger unter der Telefonnummer „00...45“ am
  13. Oktober 1999 tatsächlich übermittelt. Laut aktenkundiger Kopie eines Rückscheines wurde der Fa. „O., Kr.-gasse, Wien““ am
  14. November 1999 eine „Zahlungserinnerung“ postalisch zugestellt. Ob dieser „Zahlungserinnerung“ auch der Bescheid vom
  15. September 1997 beigefügt war, lässt sich dem Verfahrenskat nicht entnehmen. Ebenfalls im Verfahrensakt finden sich zwei Rückscheine in Kopie, welche beurkunden, dass der „S. I.-gesellschaft m.b.H. Wien, F.-gasse“ zwei Schreiben (am
  16. März und
  17. Mai 1999) durch Hinterlegung zugestellt wurden, wobei diese zwei Rückscheine keinem Schriftstück im Verfahrensakt zugeordnet werden konnten.Ebenfalls im Verfahrensakt finden sich zwei Rückscheine in Kopie, welche beurkunden, dass der „S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H. Wien, F.-gasse“ zwei Schreiben (am
  18. März und
  19. Mai 1999) durch Hinterlegung zugestellt wurden, wobei diese zwei Rückscheine keinem Schriftstück im Verfahrensakt zugeordnet werden konnten. Mit Bescheid vom
  20. Jänner 2003 zu Zl. MA25 - zu EV/.../920/4/1997 erließ der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 25) neuerlich gegenüber dem Beschwerdeführer - nun im Wege der Zustellung an seine persönliche Adresse - die genannte Verpflichtung, wobei die Kosten mit EUR 8.459,12 festgelegt wurden. In diesem Bescheid wurde vor der Bezeichnung "Bescheid" "pro domo" darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid jenen vom
  21. September 1997 ersetze. Infolge einer von der Hausverwaltung der besagten Liegenschaft („Ba.-Gesmbh“) - u.a. für den Beschwerdeführer - eingebrachten Berufung vom
  22. Jänner 2003 behob die Bauoberbehörde für Wien (BOB) mit Bescheid vom
  23. September 2003 zu Zl. BOB – 77/03 den Bescheid vom
  24. Jänner 2003

§ 66Abs.

4 AVG, weil er auf der gleichen Sach- und Rechtslage wie der genannte Bescheid vom

  1. September 1997 beruhe und somit entgegen dem § 68 Abs. 1 AVG eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache darstelle. Der Bescheid vom
  2. September 1997 sei laut Ausführungen im obgenannten Bescheid der BOB den damaligen Gebäudeeigentümern zu Handen des bevollmächtigten Hausverwalters (wie sich dies aus den im Akt aufliegenden Rückscheinen ergebe) ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Bescheid der BOB vom
  3. September 2003 wurde u.a. dem Beschwerdeführer zu Handen der Hausverwaltung „Ba.-Gesmbh“ zugestellt.Infolge einer von der Hausverwaltung der besagten Liegenschaft („Ba.-Gesmbh“) - u.a. für den Beschwerdeführer - eingebrachten Berufung vom
  4. Jänner 2003 behob die Bauoberbehörde für Wien (BOB) mit Bescheid vom
  5. September 2003 zu Zl. BOB – 77/03 den Bescheid vom
  6. Jänner 2003

Paragraph 66, Absatz 4, AVG, weil er auf der gleichen Sach- und Rechtslage wie der genannte Bescheid vom

  1. September 1997 beruhe und somit entgegen dem Paragraph 68, Absatz eins, AVG eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache darstelle. Der Bescheid vom
  2. September 1997 sei laut Ausführungen im obgenannten Bescheid der BOB den damaligen Gebäudeeigentümern zu Handen des bevollmächtigten Hausverwalters (wie sich dies aus den im Akt aufliegenden Rückscheinen ergebe) ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Bescheid der BOB vom
  3. September 2003 wurde u.a. dem Beschwerdeführer zu Handen der Hausverwaltung „Ba.-Gesmbh“ zugestellt. Nachdem dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien abermals im Jahr 2004 die Bezahlung des genannten Betrages zuzüglich EUR 18,-- für Mahnkosten (insgesamt EUR 8.477,12) vorgeschrieben worden war, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  4. Juli 2004 dem Magistrat mit, dass er den Bescheid aus dem Jahr 1997 nie erhalten habe, dass die Hausverwaltung „S. I.-gesellschaft m.b.H.“ von ihm nie als Hausverwaltung oder als persönlicher Vertreter bevollmächtigt worden sei und dass diese daher auch den besagten Bescheid für ihn nicht habe wirksam entgegennehmen können. Ferner habe der nunmehrige Hausverwalter „Ba.-Gesmbh“ Berufung gegen den Bescheid vom
  5. Jänner 2003 erhoben. In einer u.a. vom Beschwerdeführer gezeichneten "Erklärung" vom
  6. September 2004 wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Firma „S. I.-gesellschaft m.b.H.“ nie die Hausverwaltung auf der besagten Liegenschaft innegehabt habe noch als Vertreter bevollmächtigt gewesen sei.Nachdem dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien abermals im Jahr 2004 die Bezahlung des genannten Betrages zuzüglich EUR 18,-- für Mahnkosten (insgesamt EUR 8.477,12) vorgeschrieben worden war, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  7. Juli 2004 dem Magistrat mit, dass er den Bescheid aus dem Jahr 1997 nie erhalten habe, dass die Hausverwaltung „S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H.“ von ihm nie als Hausverwaltung oder als persönlicher Vertreter bevollmächtigt worden sei und dass diese daher auch den besagten Bescheid für ihn nicht habe wirksam entgegennehmen können. Ferner habe der nunmehrige Hausverwalter „Ba.-Gesmbh“ Berufung gegen den Bescheid vom
  8. Jänner 2003 erhoben. In einer u.a. vom Beschwerdeführer gezeichneten "Erklärung" vom
  9. September 2004 wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Firma „S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H.“ nie die Hausverwaltung auf der besagten Liegenschaft innegehabt habe noch als Vertreter bevollmächtigt gewesen sei. Daraufhin wurden die Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 25) neuerlich mit Bescheid vom
  10. Mai 2005 zu Zl. MA25 - zu EV/.../920/17/1997 verpflichtet, die mit EUR 8.459,12 bestimmten Kosten für die angesprochenen Sicherungsmaßnahmen durch die Magistratsabteilung 48 zu erstatten. In diesem Bescheid wurde wieder vor der Bezeichnung "Bescheid" "pro domo" darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid jenen vom
  11. September 1997 ersetze. Die dagegen u.a. vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Berufung vom
  12. Mai 2005 wurde mit dem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien (BOB) vom
  13. Dezember 2006 zu Zl. BOB – 265/05

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom

  1. Mai 2005 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Klammerausdruck "(116.400,00 ATS)" entfällt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass keine res iudicata vorliege, weil der Bescheid vom
  2. September 1997 nur an die damalige Hausverwaltung zugestellt worden sei, die jedoch mangels Eigentümereigenschaft nicht rechtswirksam zum Kostenersatz

§ 129Abs.

6 BO herangezogen habe werden könne. Da der Bescheid vom

  1. September 1997 nicht rechtswirksam geworden sei, sei auch keine entschiedene Sache vorgelegen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.Die dagegen u.a. vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Berufung vom
  2. Mai 2005 wurde mit dem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien (BOB) vom
  3. Dezember 2006 zu Zl. BOB – 265/05

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom

  1. Mai 2005 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Klammerausdruck "(116.400,00 ATS)" entfällt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass keine res iudicata vorliege, weil der Bescheid vom
  2. September 1997 nur an die damalige Hausverwaltung zugestellt worden sei, die jedoch mangels Eigentümereigenschaft nicht rechtswirksam zum Kostenersatz

Paragraph 129, Absatz 6, BO herangezogen habe werden könne. Da der Bescheid vom

  1. September 1997 nicht rechtswirksam geworden sei, sei auch keine entschiedene Sache vorgelegen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. März 2010 zu Zl. 2007/05/0058 wurde der Bescheid der BOB vom
  3. Dezember 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Entscheidungsbegründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „im vorliegenden Fall die belangte Behörde (BOB) bereits den Bescheid der Erstbehörde (MA 25) vom
  4. Jänner 2003 über den Kostenersatz nach § 129 Abs. 6 BO, über den schon früher mit Bescheid aus dem Jahr 1997 entschieden worden war, wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG mit Bescheid vom
  5. September 2003 aufgehoben hat. Dieser aufhebende Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Bescheid nicht rechtskräftig geworden wäre. Infolge der gegenüber dem Beschwerdeführer zum Tragen kommenden Rechtskraft des (u.a., wie erwähnt, auch dem Beschwerdeführer zugestellten) Bescheides der belangten Behörde (BOB) vom
  6. September 2003 war es der an diesen Bescheid ebenfalls gebundenen belangten Behörde (BOB) verwehrt, die von der Erstbehörde (MA 25) u.a. dem Beschwerdeführer abermals mit Bescheid vom
  7. Mai 2005 auferlegte Kostenersatzpflicht nach § 66 Abs. 4 AVG zu bestätigen.“Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. März 2010 zu Zl. 2007/05/0058 wurde der Bescheid der BOB vom
  9. Dezember 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Entscheidungsbegründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „im vorliegenden Fall die belangte Behörde (BOB) bereits den Bescheid der Erstbehörde (MA 25) vom
  10. Jänner 2003 über den Kostenersatz nach Paragraph 129, Absatz 6, BO, über den schon früher mit Bescheid aus dem Jahr 1997 entschieden worden war, wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit Bescheid vom
  11. September 2003 aufgehoben hat. Dieser aufhebende Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Bescheid nicht rechtskräftig geworden wäre. Infolge der gegenüber dem Beschwerdeführer zum Tragen kommenden Rechtskraft des (u.a., wie erwähnt, auch dem Beschwerdeführer zugestellten) Bescheides der belangten Behörde (BOB) vom
  12. September 2003 war es der an diesen Bescheid ebenfalls gebundenen belangten Behörde (BOB) verwehrt, die von der Erstbehörde (MA 25) u.a. dem Beschwerdeführer abermals mit Bescheid vom
  13. Mai 2005 auferlegte Kostenersatzpflicht nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu bestätigen.“ Daraufhin hat die BOB mit Bescheid vom
  14. Juni 2010 zu Zl. 191/10 den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 25) vom
  15. Mai 2005 behoben. In der Entscheidungsbegründung führte die BOB aus, dass „bereits auf Grund des (auch von Seiten des Beschwerdeführers unangefochten gebliebenen) Bescheides der Bauoberbehörde für Wien vom
  16. September 2003, Zl. BOB - 77/03, rechtskräftig feststeht, dass die der Behörde durch die verfahrensgegenständlichen notstandspolizeilichen Maßnahmen erwachsenen Kosten in der Höhe von ATS 116.400,00 bzw. nunmehr EUR 8.459,12 den damaligen Eigentümern des Gebäudes, somit auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer, bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  17. September 1997, Zl. MA25 - EV/.../920/97, vorgeschrieben wurden, wobei dieser Kostenersatzbescheid auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde und somit einer Vollstreckung zugänglich ist, war der nunmehr angefochtene Bescheid, welcher auf der gleichen Sach- und Rechtslage wie der oben zitierte Bescheid vom
  18. September 1997 beruht und somit eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache darstellt, wegen entschiedener Sache zu beheben.“ Der Bescheid der BOB vom
  19. Juni 2010 wurde seitens der belangten Behörde mit einem Vollstreckbarkeitsstempel und Amtssiegel der belangten Behörde versehen: MAGISTRAT DER STADT WIEN Magistratsabteilung 25 Dieser Bescheid unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hindernden Rechtszuge mehr. Wien, 24.1.11 Für den Abteilungsleiter: (unleserlich) Mit Antrag vom
  20. Juli 2014 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom
  21. Jänner
  22. Mit Beschluss des Bezirksgerichts ... vom
  23. August 2014 (gemeint war wohl 2015) zu Zl. ... wurden die mit Beschluss des Bezirksgerichts ... vom
  24. Jänner 2015 ad Aktenzeichen ... auf Antrag der Stadt Wien wider den Beschwerdeführer bewilligte Fahrnisexekution und Forderungsexekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte

§ 54Abs.

1 Exekutionsordnung eingestellt. Zugleich wurde der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Exekutionsbewilligung vom

  1. Jänner 2015 mangels Beschwer zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts ... vom
  2. August 2014 (gemeint war wohl 2015) zu Zl. ... wurden die mit Beschluss des Bezirksgerichts ... vom
  3. Jänner 2015 ad Aktenzeichen ... auf Antrag der Stadt Wien wider den Beschwerdeführer bewilligte Fahrnisexekution und Forderungsexekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte

Paragraph 54, Absatz eins, Exekutionsordnung eingestellt. Zugleich wurde der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Exekutionsbewilligung vom 21. Jänner 2015 mangels Beschwer zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.“ §. 7 Exekutionsordnung (EO) lautet:Paragraph 7, Exekutionsordnung (EO) lautet:

(1)Die Execution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Executionstitel - im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292k - nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
(1)Die Execution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Executionstitel - im Fall des Paragraph 308 a, Absatz 5, im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach Paragraph 292 k, - nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
(2)Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urtheile oder in einem anderen Executionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Execution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Executionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Executionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Thatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Thatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.
(3)Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Der Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.
(4)Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z 13, oder im § 3 Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(4)Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13,, oder im Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(5)Mit dem Antrage auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Absatz 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.
(5)Mit dem Antrage auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (Paragraph 39, Ziffer 9,) oder auf Aufschiebung (Paragraph 42, Absatz 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.
(6)Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch die Klage nach § 36 anzufechten, bleibt unberührt.
(6)Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch die Klage nach Paragraph 36, anzufechten, bleibt unberührt. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), § 9 VwGVG Anm 8 und § 10 VwGVG Anm 1; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 10 VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen).Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 8, und Paragraph 10, VwGVG Anmerkung eins, ; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 10, VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen). Eingangs wird festgehalten, dass das erkennende Gericht nur über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom
  1. Jänner 2011 abgesprochen hat. Sowohl die belangte Behörde wie auch der Beschwerdeführer irren in der Annahme, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom
  2. Jänner 2011 die Vollstreckbarkeit des Bescheides vom
  3. September 1997 bestätigen kann, (wie im Pkt. I. der Begründung dargelegt) und konzentrierten sich auf die Frage, ob der Bescheid vom
  4. September 1997 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde. Diese Frage hat für das gegenständliche Beschwerdeverfahren jedoch keinerlei Relevanz, sondern alleine die Frage, ob die Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf den Bescheid der BOB vom
  5. Juni 2010 zu Unrecht erfolgte und daher behoben werden sollte.Eingangs wird festgehalten, dass das erkennende Gericht nur über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom
  6. Jänner 2011 abgesprochen hat. Sowohl die belangte Behörde wie auch der Beschwerdeführer irren in der Annahme, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom
  7. Jänner 2011 die Vollstreckbarkeit des Bescheides vom
  8. September 1997 bestätigen kann, (wie im Pkt. römisch eins. der Begründung dargelegt) und konzentrierten sich auf die Frage, ob der Bescheid vom
  9. September 1997 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde. Diese Frage hat für das gegenständliche Beschwerdeverfahren jedoch keinerlei Relevanz, sondern alleine die Frage, ob die Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf den Bescheid der BOB vom
  10. Juni 2010 zu Unrecht erfolgte und daher behoben werden sollte. Die unter Pkt. II. der Begründung getätigten Überlegungen erfolgen nur vollständigkeitshalber, zumal sich die belangte Behörde und die BOB offenbar unzureichend mit dieser Frage auseinandergesetzt haben. Die unter Pkt. römisch zwei. der Begründung getätigten Überlegungen erfolgen nur vollständigkeitshalber, zumal sich die belangte Behörde und die BOB offenbar unzureichend mit dieser Frage auseinandergesetzt haben. I. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung an den Bescheid der BOB vom
  11. Juni 2010 durch die belangte Behörderömisch eins. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung an den Bescheid der BOB vom
  12. Juni 2010 durch die belangte Behörde Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat die BOB mit Bescheid vom
  13. Juni 2010 zu Zl. 191/10 den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 25) vom
  14. Mai 2005 behoben. In der Entscheidungsbegründung führte die BOB aus, dass „bereits auf Grund des (auch von Seiten des Beschwerdeführers unangefochten gebliebenen) Bescheides der Bauoberbehörde für Wien vom
  15. September 2003, Zl. BOB - 77/03, rechtskräftig feststeht, dass die der Behörde durch die verfahrensgegenständlichen notstandspolizeilichen Maßnahmen erwachsenen Kosten in der Höhe von ATS 116.400,00 bzw. nunmehr EUR 8.459,12 den damaligen Eigentümern des Gebäudes, somit auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer, bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  16. September 1997, Zl. MA25 - EV/.../920/97, vorgeschrieben wurden, wobei dieser Kostenersatzbescheid auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde und somit einer Vollstreckung zugänglich ist, war der nunmehr angefochtene Bescheid, welcher auf der gleichen Sach- und Rechtslage wie der oben zitierte Bescheid vom
  17. September 1997 beruht und somit eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache darstellt, wegen entschiedener Sache zu beheben.“ Die belangte Behörde hat sodann auf den genannten Bescheid der BOB eine Vollstreckbarkeitsbestätigung angebracht. Die belangte Behörde ging von der Annahme aus, dass auf Grund der Tatsache, dass die BOB in den Entscheidungsgründen ihres Bescheides vom
  18. Juni 2010 die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom
  19. September 1997 an den Beschwerdeführer feststellte, es genügen würde, eine Vollstreckbarkeitsbestätigung an den Bescheid der BOB anzubringen. Diese Vorgehensweise erweist sich als verfehlt, zumal im Spruch des Bescheides der BOB vom
  20. Juni 2010 nur der Bescheid der belangten Behörde vom
  21. Mai 2005 zur Gänze behoben wurde. Dass durch die Anbringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einen Berufungsbescheid - welcher nicht im Zuge eines Rechtmittelverfahrens betreffend den Bescheid vom
  22. September 1997 ergangen ist - die Vollstreckbarkeit eben dieses nicht bekämpften Bescheides vom
  23. September 1997 bestätigt werden kann, erweist sich als nicht nachvollziehbar und falsch. Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für den Bescheid der BOB vom
  24. Juni 2010 hätte nur seitens der (mittlerweile aufgelösten) BOB und nur hinsichtlich des Spruches dieses Bescheides angebracht werden können, jedoch nicht seitens der belangten Behörde. Daher erfolgte die Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung der belangten Behörde vom
  25. Jänner 2014 rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte die Vollstreckbarkeitsbestätigung – den Ausführungen der BOB im Hinblick auf die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom
  26. September 1997 folgend – auf den Bescheid vom
  27. September 1997 anbringen sollen. Da die Anbringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung seitens einer unzuständigen Behörde erfolgte, war der Beschwerde stattzugeben und die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom
  28. Jänner 2011 aufzuheben. II. Exkurs - Zur Frage der Zustellung des Bescheides vom
  29. September 1997römisch zwei. Exkurs - Zur Frage der Zustellung des Bescheides vom
  30. September 1997 Eingangs ist anzumerken, dass laut Einsicht in den Firmenbuchauszug in Wien insgesamt zwei Gesellschaften unter der Firma „S.“ verzeichnet sind bzw. verzeichnet waren, und zwar: 1.) „S. L.-ges.m.b.H.“ mit Sitz in Wien, Fe.-gasse, wobei als handelsrechtliche Geschäftsführer Herr D. T., geb. 1961, Herr Ja. Ku., geb. 1973 und Herr Z. M., geb. 1973 verzeichnet waren. Herr D. T. vertrat vom 18.06.1993 bis 14.04.1997 die Gesellschaft selbständig, und ab 15.04.1997 vertrat Herr Z. M. die Gesellschaft selbständig. Am 15.06.2000 erfolgte die amtswegige Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch. 2.) „S. I. GmbH“ mit Sitz in Wien, St.-gasse, welche erst am 31.01.2002 eingetragen wurde. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer scheint Herr Ca. Bi., geb. 1948, auf. Diese Gesellschaft ist noch immer existent und im Firmenbuch verzeichnet.2.) „S. römisch eins. GmbH“ mit Sitz in Wien, St.-gasse, welche erst am 31.01.2002 eingetragen wurde. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer scheint Herr Ca. Bi., geb. 1948, auf. Diese Gesellschaft ist noch immer existent und im Firmenbuch verzeichnet. Da laut dem erwähnten Rückschein der Bescheid vom
  31. September 1997 „z.Hd. Herr T.“ zugestellt werden sollte, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der im Bescheid vom
  32. September 1997 genannten Adressaten „S. I.-gesellschaft m.b.H.“ nur um die ehemals im Firmenbuch verzeichnete und im Pkt. 1.) angeführte „S. L.-ges.m.b.H.“ handeln kann, zumal ein Herr T. bis 14.04.1997 zur selbständigen Vertretung der Gesellschaft befugt war und auch als einer der Gesellschafter verzeichnet war. Kurioserweise erscheint als Zustelladresse - sowohl in der Zustellverfügung wie auch auf dem Rückschein – „Wien, F.-gasse“, obwohl sich der Sitz der Gesellschaft in Wien, Fe.-gasse befand. In Wien existierte nie eine F.-gasse. Da laut dem erwähnten Rückschein der Bescheid vom
  33. September 1997 „z.Hd. Herr T.“ zugestellt werden sollte, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der im Bescheid vom
  34. September 1997 genannten Adressaten „S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H.“ nur um die ehemals im Firmenbuch verzeichnete und im Pkt. 1.) angeführte „S. L.-ges.m.b.H.“ handeln kann, zumal ein Herr T. bis 14.04.1997 zur selbständigen Vertretung der Gesellschaft befugt war und auch als einer der Gesellschafter verzeichnet war. Kurioserweise erscheint als Zustelladresse - sowohl in der Zustellverfügung wie auch auf dem Rückschein – „Wien, F.-gasse“, obwohl sich der Sitz der Gesellschaft in Wien, Fe.-gasse befand. In Wien existierte nie eine F.-gasse. Ungeachtet der Frage, ob die Zustellung des Bescheides vom
  35. September 1997 an die „S. L.-ges.m.b.H.“ rechtmäßig erfolgt ist, erscheint die Vertretungsbefugnis dieser Gesellschaft als äußerst fragwürdig. Aus dem Verfahrensakt ergeben sich keine Indizien dafür, dass diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des Bescheides tatsächlich zur Vertretung des Beschwerdeführers (und der anderen Miteigentümer der Liegenschaft) befugt war. Dass diese Gesellschaft tatsächlich zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt war ergibt sich nur auf Grund des aktenkundigen Einsatzberichtes der Magistratsabteilung 48 vom
  36. August 1997 zu Zl. MA48/A2 – 60/97 in welchem als „Grundeigentümer Hausverwalter“ die „S. Ges.m.b.H, Wien, F.-gasse“ angeführt ist. Die belangte Behörde hat jedoch laut Aktenlage keinen Versuch unternommen, die Angaben im Einsatzbericht der MA 48 zu verifizieren, zumal im aktenkundigen Schreiben der belangten Behörde vom
  37. Oktober 2004 an die Magistratsabteilung 64 diese schreibt, dass eine Feststellung ob diese Gesellschaft über eine Prozessvollmacht verfügt hat aus ihrer Sicht nicht möglich erscheint, da die Gesellschaft bereits gelöscht sei und der zuletzt genannte Gesellschafter keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe. Ebenfalls lässt sich dem Verfahrensakt nicht entnehmen, dass die Fa. „O. KG“ jemals zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt war. Es findet sich zwar im Verfahrensakt ein sogenannter „ikW Zettel“, welche von der Magistratsabteilung 6 am
  38. September 2001 angefertigt wurde und am
  39. Mai 2001 bei der Magistratsabteilung 25 einlangte, wo der zuständige Referent/Referentin der MA 6 der MA 25 mitteilt, dass offenbar eine neue Hausverwaltung für die betroffene Liegenschaft vorliegt (cit. „nach Tel. mit Fr. Sa. (Fa. O. = neue Hausverwaltung, T: ...“), jedoch kann daraus auch keine Vertretungsbefugnis dieser Gesellschaft angenommen werden, zumal die Zustellung bzw. Übermittlung der im Sachverhaltsdarstellung erwähnten Schriftstücke an diese Gesellschaft schon im Oktober bzw. November 1999 erfolgte. Auch in diesem Fall hat die belangte Behörde laut Aktenlage keinen Versuch unternommen, die Angaben der MA 6 zu verifizieren. Der Beschwerdeführer selbst beteuerte in seinem Schreiben vom
  40. Juli 2004, dass ihm der Bescheid vom
  41. September 1997 nie zugestellt oder zur Kenntnis gebracht wurde, zumal die „S. I.-gesellschaft m.b.H.“ von ihm niemals als Hausverwaltung oder persönlicher Vertreter bevollmächtigt wurde.Der Beschwerdeführer selbst beteuerte in seinem Schreiben vom
  42. Juli 2004, dass ihm der Bescheid vom
  43. September 1997 nie zugestellt oder zur Kenntnis gebracht wurde, zumal die „S. römisch eins.-gesellschaft m.b.H.“ von ihm niemals als Hausverwaltung oder persönlicher Vertreter bevollmächtigt wurde. Auch nach diesem Schreiben und der aktenkundigen (nahezu gleichlautenden) Erklärungen des Beschwerdeführers vom
  44. September 2004 hat es die belangte Behörde verabsäumt, dem Beschwerdeführer den Bescheid vom
  45. September 1997 zuzustellen, selbst dann nicht als der Beschied der belangten Behörde vom
  46. Jänner 2003 mit Bescheid der BOB vom
  47. September 2003 wegen res iudicata behoben wurde. Zugegebenermaßen ist der belangten Behörde jedoch diesbezüglich kein Vorwurf zu machen, da die BOB in ihrem Bescheid vom
  48. September 2003 fälschlicherweise von der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides vom
  49. September 1997 ausgegangen ist und die belangte Behörde an die Rechtsmeinung der BOB gebunden war. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass – entgegen der Meinung der belangten Behörde und der BOB – nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Bescheid vom
  50. September 1997 dem Beschwerdeführer vermutlich nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.V.071.1907.2015.A

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