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{'item': ['VGW-151/081/11693/2016', 'VGW-151/081/11694/2016']}

Obsah (16)§ 11§ 28§ 25aArt. 133§ 45§ 29§ 47§ 2§ 8§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 292§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlVGW-151/081/11693/2016; VGW-151/081/11694/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§ 11Abs.

2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerden 1) des Herrn D. M., geb.: 1978, STA: Serbien, und 2) der minderjährigen A. M., geb. 2012, STA: Serbien, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 26.07.2016, Zahl MA35-9/3129226-01 und Zahl MA 35-9/3129227-01, mit welchem die Anträge vom 16.06.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger"

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. II.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. Juli 2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass die Nichte als Zusammenführende über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR 1.795,90 inklusive aliquoter Sonderzahlungen verfüge, sich jedoch der Richtsatz nach § 293 ASVG für zwei Personen und ein minderjähriges Kind auf EUR 1.901,77 monatlich belaufe. Das vom Beschwerdeführer behauptete Sparguthaben seiner Nichte von EUR 5.000,-- wäre nicht bescheinigt worden. Des Weiteren wäre nicht nachvollziehbar, dass seine Nichte ihn bereits im Herkunftsland unterstützt habe. Eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG falle zu Ungunsten der Beschwerdeführer aus und wäre die Nichte bzw. Cousine der Rechtsmittelwerber im Falle der unterbleibenden Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel auch nicht faktisch gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass die Nichte als Zusammenführende über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR 1.795,90 inklusive aliquoter Sonderzahlungen verfüge, sich jedoch der Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG für zwei Personen und ein minderjähriges Kind auf EUR 1.901,77 monatlich belaufe. Das vom Beschwerdeführer behauptete Sparguthaben seiner Nichte von EUR 5.000,-- wäre nicht bescheinigt worden. Des Weiteren wäre nicht nachvollziehbar, dass seine Nichte ihn bereits im Herkunftsland unterstützt habe. Eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG falle zu Ungunsten der Beschwerdeführer aus und wäre die Nichte bzw. Cousine der Rechtsmittelwerber im Falle der unterbleibenden Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel auch nicht faktisch gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führten die nunmehrigen Rechtsmittelwerber zusammengefasst auszugsweise Nachstehendes aus: „Die Anträge werden abgewiesen, da nach Ansicht der Behörde der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung genügte das Einkommen der Zusammenführenden nicht alleine den gesetzlichen Unterhaltserfordernissen. Der monatliche Fehlbetrag wurde jedoch durch vorhandene Barvermögen ausgeglichen. Die Behörde vermeint jedoch, dass die vorhandenen Sparguthaben nicht zu berücksichtigen seien, da kein nachhaltiger Beweis für die Existenz bzw. Herkunft der Geldmittel vorgebracht wurden. Weiters stützt die Behörde ihre Abweisung darauf, dass keinerlei nachhaltige Beweise für die tatsächlich erfolgten Unterhaltsleistungen erbracht wurden. 4.
  2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde es unterlässt, sich beweiswürdigend mit dem Vorbringen der Antragsteller auseinander zusetzen. 4.2.
  3. Der auf Seite 3 des Bescheides enthaltene Verweis auf die eingeschränkte Kontrollbefugnisse der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs ist gegenständlich nicht einschlägig. Zum einem bezieht sich das einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs entnommene Zitat auf eine veraltete Rechtslage. Seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es zu einer Überprüfung der Beweiswürdigung einer Behörde beim Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht mehr kommen, sondern nur die eines Verwaltungsgerichts. Die Einschränkung der Kontrollbefugnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich ausschließlich auf die Beweiswürdigung der Beschwerdeinstanz, jedoch keinesfalls auf die Beweiswürdigung der ersten Instanz durch das Verwaltungsgericht. Dem nun angerufenen Verwaltungsgericht steht es natürlich frei, die Beweiswürdigung der Behörde in jede Richtung zu überprüfen. 4.2.
  4. Das der Behörde

§ 45

AVG eingeräumte Recht auf freie Beweiswürdigung bedeutet lediglich, dass die Behörde nicht an feste Beweisregeln gebunden ist. Jedoch hat die Behörde ihre Überlegungen, die im Zuge der Beweiswürdigung angestellt wurden, in der Begründung anzuführen (§ 60 AVG).4.2.2. Das der Behörde

Paragraph 45, AVG eingeräumte Recht auf freie Beweiswürdigung bedeutet lediglich, dass die Behörde nicht an feste Beweisregeln gebunden ist. Jedoch hat die Behörde ihre Überlegungen, die im Zuge der Beweiswürdigung angestellt wurden, in der Begründung anzuführen (Paragraph 60, AVG). Der Bescheid mangelt es an entsprechenden Ausführungen. 4.

  1. Da die Behörde es unterlassen hat, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen, wird dieses nochmals wiedergegeben und zum Beschwerdeinhalt erklärt: Bereits bei der Antragstellung wurde als Beweis für die tatsächlich geleisteten Unterhaltsmittel die zeugenschaftliche Einvernahme der zusammenführenden Nichte sowie die Einvernahme des Antragstellers selbst angeboten. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde aufzuzeigen, warum die angebotenen Beweise nicht als Nachweis über die erfolgten finanziellen Unterstützungen anzusehen sind bzw. stellt die Nichtdurchführung der beantragten Einvernahmen eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. VwGH 2008/22/0679 vom 15.06.2010: In diesem Sinn hat der Großvater des Beschwerdeführers eine eidesstättige Erklärung vom
  2. Juli 2006 beigebracht, der zufolge er (gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers) dem Enkel monatlich Unterhalt in Höhe von EUR 300,-- bis 500,-- in der Weise gewährt, dass Familienmitglieder den Betrag bar mitnehmen und dem Beschwerdeführer in Bosnien aushändigen würden. Zu diesem angesprochenen Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG führte die belangte Behörde - wie zitiert - lediglich aus, dass es sich bloß um eine Behauptung handle und es dafür keinerlei Beweismittel gebe. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten hat, welche weiteren Beweismittel sie für erforderlich erachtet. In Wahrheit lässt der angefochtene Bescheid eine Begründung vermissen, warum die belangte Behörde dem Vorbringen über monatliche Geldzahlungen nicht folgt und die vorgelegte Erklärung als unrichtig würdigt.In diesem Sinn hat der Großvater des Beschwerdeführers eine eidesstättige Erklärung vom
  3. Juli 2006 beigebracht, der zufolge er (gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers) dem Enkel monatlich Unterhalt in Höhe von EUR 300,-- bis 500,-- in der Weise gewährt, dass Familienmitglieder den Betrag bar mitnehmen und dem Beschwerdeführer in Bosnien aushändigen würden. Zu diesem angesprochenen Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG führte die belangte Behörde - wie zitiert - lediglich aus, dass es sich bloß um eine Behauptung handle und es dafür keinerlei Beweismittel gebe. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten hat, welche weiteren Beweismittel sie für erforderlich erachtet. In Wahrheit lässt der angefochtene Bescheid eine Begründung vermissen, warum die belangte Behörde dem Vorbringen über monatliche Geldzahlungen nicht folgt und die vorgelegte Erklärung als unrichtig würdigt. VwGH 2008/22/0281 vom 15.06.2010: In diesem Zusammenhang ist der im Verwaltungsakt erliegenden Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom
  4. Mai 2006 zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer, dessen Frau und dessen Kinder mit monatlich EUR 300,-- im Kosovo unterstützt habe. Der angefochtene Bescheid führt dazu aus, dass dessen ungeachtet nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätte, weil die gerade wiedergegebene Erklärung seines Vaters nicht "mit dementsprechenden Beweisen (z.B. Kontobewegungen)" unterlegt worden sei. Die damit von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung stellt sich allerdings als nicht nachvollziehbar dar: Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass ausschließlich Kontoauszüge die Nachweise einer tatsächlichen Unterhaltsleistung an den Beschwerdeführer erbringen könnten. Was aber sonst die belangte Behörde mit "den entsprechenden Beweisen" meint, bleibt mangels weiterer darauf Bezug nehmenden Ausführungen im Unklaren. Bei Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Erklärung des in Österreich lebenden Vaters des Beschwerdeführers wäre es der belangten Behörde etwa auch freigestanden, diesen als Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (§ 66 Abs. 1 AVG; vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. März 2010, 2007/21/0557, sowie das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom
  6. April 2010).Die damit von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung stellt sich allerdings als nicht nachvollziehbar dar: Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass ausschließlich Kontoauszüge die Nachweise einer tatsächlichen Unterhaltsleistung an den Beschwerdeführer erbringen könnten. Was aber sonst die belangte Behörde mit "den entsprechenden Beweisen" meint, bleibt mangels weiterer darauf Bezug nehmenden Ausführungen im Unklaren. Bei Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Erklärung des in Österreich lebenden Vaters des Beschwerdeführers wäre es der belangten Behörde etwa auch freigestanden, diesen als Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (Paragraph 66, Absatz eins, AVG; vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. März 2010, 2007/21/0557, sowie das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom
  8. April 2010). VwGH 2008/21/0402 vom 29.04.2010: Der Beschwerdeführer verweist auf sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, er habe (gemeinsam mit seiner Ehefrau) von seinem Vater - auch noch - ab 1996 monatliche Unterhaltszahlungen von durchschnittlich EUR 500,-- erhalten. Diese seien zunächst persönlich oder durch Boten, ab dem Sommer 2007 (als Reaktion auf den erstinstanzlichen Bescheid vom
  9. Mai 2007) durch monatliche Geldüberweisungen erfolgt. Dazu bot er die Einvernahme mehrerer Zeugen (insbesondere der Geldboten) an und legte mehrere Urkunden vor. Darunter befand sich eine "Erklärung gem. § 9 Z. 5 lit. d NAG-DV" seines Vaters vom
  10. Februar 2008, in der dieser die laufenden monatlichen Zahlungen von Unterhalt (auch) ab dem Jahr 1996 bestätigte.Der Beschwerdeführer verweist auf sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, er habe (gemeinsam mit seiner Ehefrau) von seinem Vater - auch noch - ab 1996 monatliche Unterhaltszahlungen von durchschnittlich EUR 500,-- erhalten. Diese seien zunächst persönlich oder durch Boten, ab dem Sommer 2007 (als Reaktion auf den erstinstanzlichen Bescheid vom
  11. Mai 2007) durch monatliche Geldüberweisungen erfolgt. Dazu bot er die Einvernahme mehrerer Zeugen (insbesondere der Geldboten) an und legte mehrere Urkunden vor. Darunter befand sich eine "Erklärung gem. Paragraph 9, Ziffer 5, Litera d, NAG-DV" seines Vaters vom
  12. Februar 2008, in der dieser die laufenden monatlichen Zahlungen von Unterhalt (auch) ab dem Jahr 1996 bestätigte. § 29 Abs. 1 NAG normiert - entgegen der von der belangten Behörde im Ergebnis vertretenen Ansicht - keine Einschränkung der im Verwaltungsverfahren zulässigen Beweismittel, sondern nur allgemein eine Mitwirkungspflicht des Fremden, der im vorliegenden Verfahren jedenfalls entsprochen wurde. Auch ist ein ausreichend konkretes Vorbringen zum Vorliegen von Unterhaltszahlungen zu bejahen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  13. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0357).Paragraph 29, Absatz eins, NAG normiert - entgegen der von der belangten Behörde im Ergebnis vertretenen Ansicht - keine Einschränkung der im Verwaltungsverfahren zulässigen Beweismittel, sondern nur allgemein eine Mitwirkungspflicht des Fremden, der im vorliegenden Verfahren jedenfalls entsprochen wurde. Auch ist ein ausreichend konkretes Vorbringen zum Vorliegen von Unterhaltszahlungen zu bejahen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  14. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0357). Die belangte Behörde hat die erwähnten Beweise dessen ungeachtet nicht aufgenommen und ist selbst auf den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden nicht eingegangen. Da sie dennoch vom Fehlen eines Nachweises des Bezugs von Unterhalt durch den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat iSd § 47 Abs. 3 Z. 3 lit. a NAG ausgegangen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Die belangte Behörde hat die erwähnten Beweise dessen ungeachtet nicht aufgenommen und ist selbst auf den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden nicht eingegangen. Da sie dennoch vom Fehlen eines Nachweises des Bezugs von Unterhalt durch den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat iSd Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG ausgegangen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Eine Beweismittelbeschränkung auf urkundliche Vorlage von Zahlungs- oder Kontobelegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. etwa das - Banküberweisungen betreffende - hg. Erkenntnis vom
  15. Juni 2010, Zlen. 2008/21/0051 und 0052).Eine Beweismittelbeschränkung auf urkundliche Vorlage von Zahlungs- oder Kontobelegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche etwa das - Banküberweisungen betreffende - hg. Erkenntnis vom
  16. Juni 2010, Zlen. 2008/21/0051 und 0052). Zum Nachweis für die geleisteten Unterhaltszahlungen wird daher die zeugenschaftliche Einvernahme der zusammenführenden Nichte, des Antragstellers und seiner Schwester beantragt.
  17. Die Nichte hat - wie bereits im Schriftsatz bei der Antragstellung vorgebracht - keinerlei regelmäßigen Kosten zu begleichen. Aufgrund der nicht zu bedieneden Wohnungskosten, Kreditraten, Unterhaltszahlungen sowie sonstiger Zahlungsverpflichtungen ist das Ansparen von € 5000,-- bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 1900,-- nachvollziehbar. Der Nachweis darüber kann daher ebenfalls nur durch zeugenschaftliche Einvernahme der Nichte geführt werden, die aufgrund ihrer niedrigen Lebenshaltungskosten in Gegenüberstellung zu ihrem Einkommen die vorhandenen Barmittel angespart hat. Darüber hinaus wären die Unterhaltsmittel nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Behörde konkrete Anhaltspunkte hätte, dass diese aus illegalen Quellen stammen: VwGH 2009/22/0260 Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; dies hat die belangte Behörde aber auch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei. Das allein reicht nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der beschwerdeführenden Parteien herangezogen werden zu können. Mit den Sparbeträgen kann für die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel von einem Jahr (§ 20 Abs. 1 NAG) die fehlende Differenz für den Unterhaltsbedarf der beschwerdeführenden Parteien beglichen werden.Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; dies hat die belangte Behörde aber auch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei. Das allein reicht nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der beschwerdeführenden Parteien herangezogen werden zu können. Mit den Sparbeträgen kann für die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel von einem Jahr (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) die fehlende Differenz für den Unterhaltsbedarf der beschwerdeführenden Parteien beglichen werden. Es wird daher die zeugenschaftliche Einvernahme der Nichte zur Frage der Herkunft der Geldmittel beantragt. 4.
  18. Die Behörde hat sich nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, noch die angebotenen Beweise aufgenommen. In Verkennung des Inhalts der freien Beweiswürdigung ist der Bescheid aufgrund eines mangelhaften Verfahrens ergangen und daher bereits aus diesem Grund zu beheben/zu korrigieren. 4.
  19. Darüber hinaus ist die Zusammenführende nunmehr verheiratet und bringt der Ehegatte ebenfalls ein erhebliches Einkommen ins Verdienen. Entsprechende Einkommensnachweise werden nachgereicht. Bei der Unterhaltsberechnung sind diese zu berücksichtigen, da der Ehegatte mit den Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer einverstanden ist. Auch aus diesem Grund liegen die gesetzlich erforderlichen Unterhaltsmittel überschießend vor.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  20. Februar 2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben den Beschwerdeführern und einem informierten Vertreter der belangten Behörde Frau Al. Z. und Herr D. Z. als Zeugen geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien nahm an der Verhandlung nicht teil, die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung ist im Akt ausgewiesen. In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Ich war das erste Mal mit 15 Jahren in Österreich. Mein Vater lebte in Österreich, als er krank wurde, vor drei Jahren bin ich regelmäßig nach Österreich gereist, mittlerweile ist er verstorben. Ich bin hier durchgehend hauptgemeldet, weil mir mein Rechtsanwalt das geraten hat. Ich bin aber regelmäßig ausgereist. Ich wusste nicht, dass das ein Verstoß gegen das Meldegesetz ist. Befragt danach, warum ich lediglich drei Ausreisestempel im Pass für das Jahr 2016 habe jedoch mehrere Einreisetempel, gebe ich an, dass ich das nicht weiß, ich habe meinen Pass jedes Mal hergezeigt. Das letzte Mal bin ich Ende Jänner 2017 eingereist, auch A. ist hier. Auch A. hält sich seitdem hier auf, den Kindergarten besucht sie noch nicht, derzeit betreut sie meine Mutter. Die Mutter von A. lebt in Serbien. Wir waren nie verheiratet. Wir haben aber eine Liebesbeziehung. Wir waren nie voneinander getrennt, sondern sind ein Paar. Befragt danach, warum ich die Obsorge über A. habe, gebe ich an, dass die Situation in Serbien sehr schlecht ist und ich will, dass A. hier eine sichere Zukunft hat. Der Akt vor dem Notar über die Obsorge-Regelung über A. wurde nur geschlossen, damit wir eine bessere Chance haben nach Österreich zu kommen. Ich würde meine Lebensgefährtin nach Erhalt eines Titels wahrscheinlich auch nachholen. Meine Nichte lebt hier seitdem sie drei Jahre alt ist. Wir haben eine sehr enge Beziehung. Vor 14 Jahren hatte meine Nichte große Probleme mit einem Mann und wollte sich sogar umbringen. Ich habe dann angeboten, dass sie nach Serbien kommt. Sie hat dann 6 Monate bei mir gelebt und ich habe mich um sie gekümmert. Danach hat sie mich finanziell unterstützt und war auch für mich da als mein Vater krank wurde. Meine Schwester, ihre Mutter lebt auch in Österreich. Sie hat mich finanziell unterstützt seitdem mein Vater krank wurde, das war glaube ich 2013, er hat dann auch Medikamente gebraucht. Näher dazu befragt gebe ich an, dass sie mich in jeder Hinsicht finanziell unterstützt hat. Sie hat mir das Geld gegeben. Der Vater hatte sowieso Geld, sie hat mich in jeder Hinsicht unterstützt. Befragt danach, warum in der Erklärung steht, dass sie mich seit Februar 2015 unterstützt hat gebe ich an, dass sie mich seit diesem Zeitpunkt regelmäßig unterstützt hat. Das waren ca. EUR 300,-- im Monat, das letzte Mal im Januar 2017 hat sie mir EUR 500,-- gegeben. Ein Konto habe ich nicht in Serbien, sie hat mir das Geld immer geschickt. Das Geld wurde mir nach Serbien gebracht, entweder von meiner Schwester oder von einem Freund, der die Gastarbeiter von Wien nach Serbien transportiert. Dieser Freund heißt De. Zi. und lebt in Serbien. Meine Nichte arbeitet bei der ... Tankstelle und ich weiß nicht was sie verdient. Ihr Ehegatte arbeitet bei den W., was er verdient weiß ich nicht. Soviel ich weiß haben meine Nichte und auch ihr Mann keine Schulden. Kinder haben sie keine. Meine Nichte ist, glaube ich, im September 1989 geboren. Wenn ich in Wien bin, lebe ich manchmal bei der Schwester und manchmal bei der Mutter, manchmal lebe ich auch bei dem Verwandten, bei dem ich gemeldet bin. Das ist Herr Mi. S.. Er lebt mit seiner Familie, zwei Kinder und Frau, in der U.-straße. Ich bin keine Belastung, weil ich nicht ständig dort lebe. Wir leben dann dort zu sechst, A. wohnt auch bei mir. Die Wohnung besteht aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Gang, WC, Küche und Bad. Wir schlafen im Wohnzimmer und die Familie S. im Schlafzimmer. Manchmal schlafen auch Herr S. und ich im Wohnzimmer und die Frau mit den Kindern im Schlafzimmer. Es gibt nur die eine Wohnrechtsvereinbarung, wenn ich darauf hingewiesen werde, dass A. darauf nicht aufscheint, gebe ich an, dass es selbstverständlich ist, dass sie auch dort wohnen darf. Die Wohnrechtsvereinbarung ist unbegrenzt gültig, zahlen muss ich nichts. Meine Nichte und ihr Mann wollen vielleicht ein Haus kaufen, in dem kann ich dann auch wohnen. Ich habe noch zwei Kinder aus meiner Ehe, eine 15-jährige Tochter und einen elfjähriger Sohn. Die leben bei ihrer Mutter in Serbien. Es war eine einvernehmliche Scheidung, ich muss weder Ehegatten- noch Kindesunterhalt zahlen. Ich habe noch regelmäßig Kontakt zu meinen Kindern in Serbien. Ich habe eine Ausbildung als Schlosser gemacht und habe in Serbien fast vier Jahre lang gearbeitet. In Österreich habe ich noch nicht gearbeitet, ich habe lediglich den A1 Kurs gemacht. Auf Deutsch befragt bin ich in der Lage einfache Fragen zu verstehen und zu beantworten. Ich habe ca. bis 2013 gearbeitet. Auf die Frage wer meinen Lebensunterhalt finanziert hat, gebe ich an, dass mein Nachbar eine große Landwirtschaft hat und ich bei ihm arbeiten konnte. Ich habe nicht nur die vier Jahre als Schlosser, sondern auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich würde in Österreich gerne arbeiten, egal als was. Mein Traumberuf wäre hier als Schlosser zu arbeiten. Von meiner Familie leben meine Mutter, meine beiden Schwestern, die Nichten, meine zwei Brüder und ein Onkel in Österreich. In Serbien leben meine Lebensgefährtin und mein Onkel. Ich habe Freunde in Österreich, die ursprünglich aus Serbien kommen. Ehrenamtliche Tätigkeiten habe ich in Österreich noch nicht ausgeübt. Ich möchte in Österreich leben, weil ich mich hier seit meiner Jugend regelmäßig aufhalte, meine Familienmitglieder leben hier, hier gibt es eine Ordnung und wenn man arbeitet, bekommt man bezahlt. Hier kann man normal leben.“ Frau Al. Z. legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich lebe schon seitdem ich ein Baby bin in Österreich. Mein Onkel hält sich regelmäßig in Österreich auf. Ich bin Stationsleiterin einer ... Tankstelle und verdiene ca. 1500,-- Euro netto monatlich. Mein Ehegatte verdient ca. 1.700,-- bis 1.800,-- Euro pro Monat. Wir zahlen für Strom ca. 250,-- bis 400,-- Euro alle drei Monate. Schulden habe ich keine, mein Gatte hat Kredite. Er bezahlt Kreditraten von EUR 389,85 im Monat und EUR 150,-- insgesamt für zwei Kredite an die Sa.. Für Fernsehen zahlen wir ca. EUR 49,-- an die GIS, die Handyrechnungen betragen ca. EUR 150,--. Wir haben beide einen Bausparvertrag mit jeweils EUR 100,-- pro Monat. Die werden wir dieses Jahr verlängern. Weiters zahlen wir EUR 112,82 an die Krankenversicherung für meinen Onkel und meine Cousine. Wir haben auch Geld von EUR 2.000,-- bis 3.000,-- zuhause. Ich habe ein sehr gutes und enges Verhältnis zu meinem Onkel. Wenn möglich feiern wir zusammen auch Geburtstag und Weihnachten. Er hat am ... Februar Geburtstag. Meine Mutter lebt auch in Österreich und ist auch österreichische Staatsbürgerin. Er war immer da für mich und ich habe die Schulferien bei ihm in Serbien verbracht. Befragt danach, ob ich auch einmal ein paar Monate bei ihm gelebt habe, gebe ich an, dass das nur war, als ich noch klein war. Es gab schon einmal eine Situation, wo ich eine Beziehung beendet habe und dann eine Zeit lang nach Serbien „geflüchtet“ bin, damit sich die Situation beruhigt, das war aber kein halbes Jahr lang, maximal ein bis zwei Monate. Die Unterstützung begann, als mein Großvater gestorben ist ca.
  21. Vorher hat ihn mein Großvater immer finanziell unterstützt, dann habe ich das übernommen. Die Unterstützung ist ganz unterschiedlich, ich gebe ihm ca. zwischen EUR 200,-- und 500,-- im Monat. Ich weiß nicht mehr so genau wie viel ich ihm im Jänner gegeben habe und auch nicht wie viel ich ihm im Februar gegeben habe, das weiß aber mein Mann und man kann es bei meinen Kontoauszügen sehen. Man sieht das anhand der Abhebungen, ich überweise es ihm nicht aufs Konto, ich gebe es ihm bar auf die Hand. Warum sollte ich es ihm überweisen? Das Geld ist für ihn und A.. Auch der Transport ist unterschiedlich. Ich gebe es in ein Kuvert und gebe es einem Freund oder Familienangehörigen mit. Meine Mutter ist, wenn sie im Urlaub ist, in Serbien. Es gibt immer einen Familienangehörigen, der in einem Monat nach Serbien fährt. Der Freund heißt Dr. Zi., den kenn ich nicht besser, ich vertraue ihm, weil er ein Freund meines Onkels ist. Befragt danach, warum in der Bestätigung steht, dass ich meinen Onkel seit Februar 2015 unterstütze, gebe ich an, dass ich ihn eben schon ein Jahr länger unterstütze. Mein Onkel hat noch zwei weitere Kinder, die er aber finanziell nicht unterstützt. Mein Onkel lebt ausschließlich von dem Geld, das wir ihm geben, er hat keine Arbeit in Serbien. In Österreich leben seine Mutter, seine Geschwister und seine Nichten, in Serbien leben seine Kinder, seine Lebensgefährtin und sein Onkel. Auf die Frage, was ich tun würde, wenn er keinen Aufenthaltstitel erhält, gebe ich an, dass ich ihn weiter unterstützen würde, es liegt ja nicht in meinen Händen. Er lebt derzeit bei seinem Cousin, Herr S., teilweise bei seiner Mutter, ab und zu übernachtet er auch bei mir. Mein Mann und ich planen schon einmal ein Haus zu kaufen, es kann schon dazu kommen, dass mein Onkel dann bei mir leben kann.“ Herr D. Z. gab im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes an: „Ich bin einverstanden als Zeuge vernommen zu werden. Meine Frau hat ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Onkel. Wir unterstützen ihn. Ich hab damit relativ wenig zu tun, sie unterstützt ihn entweder von ihrem Konto oder von dem Geld das zuhause ist. Sie unterstützt ihn kurz seitdem ihr Großvater verstorben ist, das war vor zwei Jahren. Sie unterstützt ihn mit 300,-- bis 500,-- Euro im Monat. Er bekommt dieses Geld bar auf die Hand. Entweder nimmt ihm das Geld ein Familienangehöriger mit, oder wir lassen es ihm über einen Lenker oder einen Busfahrer zukommen. Es gibt einen Herrn De., der ist Lenker und nimmt das Geld mit, wenn er nicht da ist, wird das Geld über einen Busfahrer transportiert. Ich glaube er hat zuletzt ein Geld im Jänner von meiner Gattin bekommen. Ich weiß auch nicht wie viel das war. Wenn ich ihm ein Geld gebe, dann nehme ich das von dem Ersparten, das zuhause liegt. Im Jänner hat sie ihm das Geld gegeben, im Februar hat er soviel ich weiß noch nichts bekommen. Schulden hat meine Gattin keine. Ich zahle insgesamt 550,-- Euro Kreditraten im Monat. Der Beschwerdeführer wohnt bei seinem Cousin, wenn er in Österreich ist.“ In seinen Schlussausführungen legte der Beschwerdeführer Nachstehendes dar: „Ich weiß, dass es einige Widersprüche gibt. Vielleicht hat der Mann meiner Nichte sich nicht mehr erinnert, dass er mir EUR 500,-- im Jänner gegeben hat. Außerdem, war vielleicht die Angabe der Monate in der meine Nichte bei mir gewohnt hat nicht ganz richtig.“ Nach mündlicher Verkündung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses wurde die Niederschrift dem Landeshauptmann von Wien und dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom
  22. Februar 2017

§ 29Abs. 2a Vw

GVG zugestellt und darauf hingewiesen, dass den Parten das Recht zukommt, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, wobei dies eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Mit Eingabe vom

  1. März 2017 beantragten die Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.Nach mündlicher Verkündung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses wurde die Niederschrift dem Landeshauptmann von Wien und dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom
  2. Februar 2017

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG zugestellt und darauf hingewiesen, dass den Parten das Recht zukommt, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, wobei dies eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Mit Eingabe vom

  1. März 2017 beantragten die Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1978 geborene Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom
  2. Juni 2016 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad für sich und seine Tochter A. M. jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47Abs.

3 NAG ein. Die am

  1. Februar 2012 geborene A. M. und der Rechtsmittelwerber sind serbische Staatsangehörige.Der am ...1978 geborene Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom
  2. Juni 2016 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad für sich und seine Tochter A. M. jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Paragraph 47, Absatz 3, NAG ein. Die am

  1. Februar 2012 geborene A. M. und der Rechtsmittelwerber sind serbische Staatsangehörige. In Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Einschreiters auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer sind nicht aktenkundig. Der Rechtsmittelwerber war zumindest bis zum
  2. März 2016 auch in Serbien unbescholten. Gegen die Beschwerdeführerin wurden ebenso keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgesetzt. Der Beschwerdeführer war nach seinen Angaben das erste Mal im Alter von fünfzehn Jahren in Österreich und hält sich seit ca. drei Jahren regelmäßig im Bundesgebiet auf. Er war seit
  3. Juni 2004 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz behördlich gemeldet, seit
  4. Dezember 2009 ist er mit Unterbrechungen in Österreich hauptgemeldet. Die Beschwerdeführerin ist seit
  5. Februar 2013 mit Unterbrechungen in Österreich hauptgemeldet. Die Rechtsmittelwerber weisen seit
  6. Juli 2016 an der Anschrift Wien, U.-straße, einen Hauptwohnsitz auf. Der Rechtsmittelwerber hat mit dem Mieter der Wohnung in Wien, U.-straße, Herrn Mi. S., eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen, mit welcher ihm ein unbefristetes und unentgeltliches Wohnrecht in dieser Wohnung eingeräumt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in dieser Wohnrechtsvereinbarung nicht angeführt. In dieser Wohnung, welche eine Nutzfläche von 65,31 m² aufweist und aus zwei Wohnräumen, Küche, Bad, WC und Vorraum besteht, sollen nach Angaben des Beschwerdeführers die Rechtsmittelwerber, Herr Mi. S., seine Ehegattin und seine beiden Kinder Unterkunft nehmen. Während ihres Aufenthalts in Österreich wohnen die Beschwerdeführer bei der Mutter oder Schwester des Rechtsmittelwerbers und nur teilweise in der Wohnung an der Anschrift Wien, U.-straße. Der Beschwerdeführer ist der Onkel der Frau Al. Z., welche österreichische Staatsangehörige ist und im Alter von ca. drei Jahren nach Österreich zog. Frau Al. Z. hat am
  7. Juni 2016 eine Haftungserklärung abgegeben, wonach sie insbesondere für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel betreffend die Beschwerdeführer aufkommt und für den Ersatz jener Kosten haftet, die einer Gebietskörperschaft aus dem Titel der Sozialhilfe entstehen. Diese Haftungserklärung weist eine Gültigkeit von fünf Jahren auf. Frau Al. Z. lukriert aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der M. GmbH unter Heranziehung des Nettoeinkommens von Dezember 2016 und Jänner 2017 und unter Berücksichtigung des
  8. und
  9. Monatsgehalts ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.827,
  10. Ihr Ehegatte, D. Z., lukriert aus seiner Erwerbstätigkeit bei der W. GmbH & Co KG unter Heranziehung des Nettoeinkommens von Dezember 2016 und Jänner 2017 und unter Berücksichtigung des
  11. und
  12. Monatsgehalts ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.085,
  13. Wohnkosten hat das Ehepaar nicht zu tragen. Allerdings entstehen Herrn und Frau Z. monatliche Kosten von jeweils EUR 100,-- für abgeschlossene Bausparverträge und Stromkosten von zumindest EUR 179,09 alle drei Monate. Frau Z. hat monatliche Kosten für Fernsehen bzw. Telefonieren von EUR 151,51 zu tragen, Herr Z. zahlt für Fernsehen und Telefonieren monatlich EUR 46,
  14. Die monatlich vom Ehepaar Z. zu tragenden GIS-Gebühren belaufen sich ab
  15. April 2017 auf EUR 26,
  16. Die von Frau Z. zu tragenden Kosten für die Krankenversicherung der Rechtsmittelwerber belaufen sich auf EUR 112,82 monatlich. Des Weiteren hat Herr D. Z. zumindest drei Abstattungskredite aufgenommen und hat monatliche Kreditraten von zumindest insgesamt EUR 547,58 zu tragen. Ob Herr D. Z. darüber hinaus Kreditraten zu tilgen hat sowie, ob Frau Al. Z. Schulden hat, konnte nicht mit der für das Gerichtsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Des Weiteren konnte nicht festgestellt werden, ob der Rechtsmittelwerber Schulden hat. Frau Al. Z. hat auf ihren Sparkonten per Stichtag
  17. Februar 2017 ein Guthaben von insgesamt EUR 6.145,
  18. Herrn D. Z. Konto wies am
  19. Februar 2017 ein Guthaben von EUR 413,24 auf. Ob Frau Z. darüber hinaus über Vermögen verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Serbien eine Ausbildung als Schlosser gemacht und vier Jahre lang in diesem Beruf gearbeitet. Darüber hinaus war er in Serbien in der Landwirtschaft erwerbstätig. In Österreich ist der Rechtsmittelwerber bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Beschwerdeführer sind in Österreich durch Selbstversicherung nach § 16 ASVG sozialversichert. Die Beschwerdeführer sind in Österreich durch Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG sozialversichert. Der Rechtsmittelwerber verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat diese durch Vorlage eines Diploms des ÖSD vom
  20. Mai 2016 nachgewiesen. Er ist in der Lage einfache auf Deutsch gestellte Fragen zu verstehen und zu beantworten. Die Beschwerdeführerin besuchte bisher noch nicht den Kindergarten. Ob sie über Deutschkenntnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft mit der Mutter der Beschwerdeführerin, Frau Mil. Ma.. Das alleinige Elternrecht über die Beschwerdeführerin wurde am
  21. März 2016 vor einem Notar in Belgrad auf den Rechtsmittelwerber übertragen, um ihr den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Der Rechtsmittelwerber hat darüber hinaus zwei weitere minderjährige Kinder, nämlich eine fünfzehnjährige Tochter und einen elfjährigen Sohn, welche in Serbien leben. Der Beschwerdeführer hat seinen beiden minderjähren Kindern nach seinen Angaben keinen Unterhalt zu zahlen. In Serbien leben die Lebensgefährtin und die beiden minderjährigen Kinder des Rechtsmittelwerbers bzw. die Mutter und die beiden Halbgeschwister der Rechtsmittelwerberin. In Österreich leben die Mutter, die zwei Schwestern, die beiden Brüder, die Nichten und ein Onkel des Beschwerdeführers bzw. die Großmutter, Tanten, Onkel und Cousinen der Beschwerdeführerin. Der Rechtsmittelwerber hat nach seinen Angaben Freunde in Österreich, ehrenamtliche Tätigkeiten hat er bislang nicht ausgeübt. Die Beschwerdeführer haben von Frau Al. Z. im Herkunftsstaat keinen Unterhalt bezogen. Auch haben die Rechtsmittelwerber nicht mit der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Dass nicht mit der für das Gerichtsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob Herr D. Z. weitere Kreditraten zu tilgen hat sowie, ob der Rechtsmittelwerber und Frau Al. Z. Schulden haben, stützt sich darauf, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung bislang keine aktuellen Auszüge aus der Informationsdatenbank des Kreditschutzverbandes betreffend den Beschwerdeführer und Herrn und Frau Z. vorlegten. Die Rechtsmittelwerber übermittelten lediglich einen KSV-Auszug des Herrn D. Z., welcher jedoch mit
  22. Juli 2016 datiert ist. Betreffend Frau Al. Z. wurde im behördlichen Verfahren ein Auszug aus der Informationsdatenbank des Kreditschutzverbandes vom
  23. Mai 2016 beigebracht. Da die vorgelegten Nachweise über das Bestehen von Schulden betreffend die Zusammenführende und ihres Ehegatten somit vor mehr als einem halben Jahr eingeholt wurden, geben sie keinen Aufschluss darüber, in welcher Höhe das Ehepaar Z. zum nunmehrigen Zeitpunkt tatsächlich monatliche Kreditraten zu tilgen hat. Des Weiteren konnte mangels Vorlage eines KSV-Auszuges des Beschwerdeführers auch nicht festgestellt werden, ob dieser Schulden hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie die Ladung zur Verhandlung von dem Beschwerdeführervertreter nicht rechtzeitig erhalten hätten, weil die Ladung vom Beschwerdeführervertreter „möglicherweise irrtümlich an die alte Anschrift verschickt“ worden sei, sodass die angeforderten Unterlagen möglicherweise bis zur Verhandlung nicht vorliegen würden, schon alleine deshalb als unglaubwürdig erweist, als dieses Vorbringen nicht einmal ansatzweise durch Beweismittel bzw. zumindest das Anbot von Beweismitteln bescheinigt wurde. Des Weiteren wurde in diesem Schreiben weder ausdrücklich um Fristerstreckung zur Vorlage der fehlenden Unterlagen noch um Verlegung der Verhandlung ersucht und ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum zwischen Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführervertreter und der Verhandlung mehr als ein Monat betrug. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätten, die angeforderten Unterlagen fristgerecht vorzulegen, zumal es am rechtsfreundlichen Vertreter gelegen wäre, sich während dieser Zeitspanne nach dem Verbleib der ausständigen Unterlagen bei seiner Mandantschaft zu erkundigen. Die unterbliebene Feststellung betreffend das Bestehen von Vermögen der Frau Z., gründet sich darauf, dass diese zwar in der durchgeführten Verhandlung im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme behauptete, einen Geldbetrag von EUR 2.000,-- bis EUR 3.000,-- zu Hause aufzubewahren, entsprechende liquide Beweismittel darüber jedoch nicht erbracht wurden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer von Frau Al. Z. im Herkunftsstaat keinen Unterhalt bezogen haben, basiert einleitend darauf, dass der Rechtsmittelwerber auf die in der durchgeführten Verhandlung gestellte Frage, wer seinen Lebensunterhalt finanziert hat, zunächst darlegte, dass sein Nachbar eine große Landwirtschaft habe und er bei ihm arbeiten hätte können. Weiters führte er aus, in Serbien nicht nur vier Jahre lang als Schlosser, sondern auch in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Dass der Rechtsmittelwerber bezüglich der Finanzierung seines Lebensunterhalts befragt zunächst nicht einmal seine Nichte erwähnte, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die angeblich stattgefundenen Unterhaltszahlungen nur behauptet wurden, um den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Des Weiteren konnten die Rechtsmittelwerber die angeblich monatlich vorgenommene Leistung von Unterhalt nicht einmal ansatzweise durch liquide Beweismittel untermauern und fällt in diesem Zusammenhang insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer keine Überweisungen auf ein Konto bescheinigen konnte. Stattdessen behauptete er, dass er von seiner Nichte monatlich EUR 300,-- bis 350,-- durch persönliche Übergabe oder Übergabe durch Verwandte, Bekannte oder einen Busfahrer erhalten habe, was sich schon nach allgemeiner Lebenserfahrung als unglaubwürdig darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber, welcher in Serbien als Schlosser und in der Landwirtschaft erwerbstätig war, über ein Konto in seinem Heimatland verfügt und wäre es naheliegend, dass Unterhaltsleistungen von Österreich nach Serbien durch Überweisungen erfolgen. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass sich die Angaben des Rechtsmittelwerbers und der Zeugin Z. als widersprüchlich gestalteten. So behauptete der Beschwerdeführer zunächst bei Antragstellung in seiner Stellungnahme vom
  24. Mai 2016, dass er von seiner Nichte monatliche Unterhaltszahlungen zwischen EUR 300,-- und EUR 350,-- erhalte, wobei ihm diese Geldbeträge von dieser selbst, Verwandten, Bekannten oder dem Buschauffeur übergeben werden würden. Diese Angaben wurden zunächst in einem von ihm und Frau Z. unterfertigten Schreiben nochmals bestätigt und dargelegt, dass er seit Februar 2015 regelmäßig von seiner Nichte EUR 300,-- bis EUR 350,-- erhalte. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung behauptete der Rechtsmittelwerber jedoch plötzlich, dass Frau Al. Z. ihm seit dem Jahr 2013 Unterhalt leisten würde. Näher dazu befragt, gab er jedoch wiederum an, dass er seit Februar 2015 regelmäßig einen Geldbetrag von lediglich EUR 300,-- von ihr erhalte. Weiters führte er aus im Jänner 2017 sogar EUR 500,-- an Unterhaltszahlung von seiner Nichte bekommen zu haben. Befragt danach, auf welche Weise er diese Geldbeträge erhalte, brachte er vor, dass ihm diese Unterhaltsleistungen durch seine Schwester oder Herrn De. Zi. überbracht werden würden. Demgegenüber legte Frau Al. Z. in der mündlichen Verhandlung dar, dass sie den Beschwerdeführern seit dem Tod ihres Großvaters im Jahr 2014 Unterhalt in der Höhe zwischen EUR 200,-- und EUR 500,-- leisten würde. Darauf hingewiesen, dass diese Angaben in Widerspruch zu ihren im Verwaltungsverfahren getätigten Darlegungen, wonach sie den Beschwerdeführern seit Februar 2015 regelmäßig Unterhalt von EUR 300,-- bis EUR 350,-- bezahle, stehen, brachte die Zeugin Z. lediglich vor, dass sie ihren Onkel eben schon ein Jahr länger unterstütze. Des Weiteren gab sie befragt danach, wie der Beschwerdeführer das Geld von ihr erhalte, an, dass dieses durch einen Familienangehörigen oder Herrn „Dr.“ Zi. überbracht werde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Zeugin Z. befragt nach den von ihr angeblich geleisteten Unterhaltszahlungen einen äußerst unsicheren und unglaubwürdigen Eindruck hinterließ. Bemerkenswert erscheint auch, dass sie in der Verhandlung darlegte, dass der Rechtsmittelwerber ausschließlich von dem Geld leben würde, das sie und ihr Ehegatte ihm geben würden und er keiner Arbeit in Serbien nachging, während der Beschwerdeführer darlegte, in Serbien in der Landwirtschaft gearbeitet und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben. Letztlich wichen auch die Angaben des Herrn D. Z. von denen des Beschwerdeführers und der Frau Z. ab, zumal dieser darlegte, dass der Rechtsmittelwerber seit dem Tod des Großvaters von seiner Ehegattin EUR 300,-- bis EUR 500,-- erhalten würde, welche durch einen Herrn „De.“ oder einen Busfahrer übermittelt werden würden. Auch konnte er die Angabe seiner Ehegattin nicht stützen, dass er wisse, welcher Geldbetrag dem Rechtsmittelwerber im Jänner und Februar 2017 übergeben worden wäre, sondern legte dar, dass Frau Z. selbst dem Beschwerdeführer im Jänner 2017 das Geld übergeben hätte. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber und die Zeugen Al. Z. und D. Z. befragt nach den geleisteten Unterhaltszahlungen sowohl hinsichtlich des Zeitraums, seitdem angeblich Unterhalt geleistet wird, als auch hinsichtlich der Unterhaltshöhe sowie der Personen, welche die Geldbeträge übergeben, widersprüchliche Angaben machten und generell einen unglaubwürdigen Eindruck hinterließen. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführer von Frau Al. Z. im Herkunftsstaat keinen Unterhalt bezogen haben, sondern dies nur behaupteten, um die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel zu erfüllen. Die Feststellung, dass die Rechtsmittelwerber mit der Zusammenführenden im Herkunftsstaat nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, gründet sich auf den Umstand, dass ein Zusammenleben mit der Zusammenführenden von den Rechtsmittelwerbern nicht einmal behauptet wurde. Vielmehr legten der Beschwerdeführer und die Zeugin Z. übereinstimmend dar, dass diese bereits im Kindesalter nach Österreich übersiedelt wäre. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass er sich nunmehr seit drei Jahren hier regelmäßig aufhalte, sodass ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Nichte unmittelbar vor seiner Einreise ausgeschlossen ist. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den angeblichen Aufenthalt von Frau Z. auf Grund von Problemen „mit einem Mann“ vor ca. vierzehn Jahren in Serbien sechs Monate hindurch als unglaubwürdig erweisen. Denn Frau Z. legte diesbezüglich befragt dar, dass sie damals maximal ein bis zwei Monate in Serbien aufhältig gewesen wäre. Da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und konstruiert erschien und der Eindruck entstand, dass er ein derartiges Zusammenleben sechs Monate hindurch nur behauptete, um sein Verhältnis zu der Zusammenführenden als besonders innig darzustellen - wobei in diesem Zusammenhang auffällt, dass er nicht einmal das Geburtsdatum seiner Nichte richtig wiedergeben konnte – war den Angaben der Zeugin Z. Glauben zu schenken und steht fest, dass diese vor vierzehn Jahren lediglich für ein bis zwei Monate auf Besuch bei ihrem Onkel in Serbien aufhältig war. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Al. Z. und D. Z. im Zuge ihrer Einvernahmen im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

§ 8Abs.

1 Z 6 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt. § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 47Abs.

3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
  4. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
  5. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG ist eine Haftungserklärung die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG ist eine Haftungserklärung die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird.

§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht; gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.

§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 334,17 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 889,84 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 889,84 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 €, falls beide Elternteile verstorben sind 491,43 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 581,60 €, falls beide Elternteile verstorben sind 889,84 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21Abs.

2 Z 1 NAG sind abweichend von Abs. 1 Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG sind abweichend von Absatz eins, Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.

§ 21Abs.

3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

§ 21Abs.

6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),

  1. d)und
  2. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
  3. d)und
  4. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.

Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom

  1. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Wie der oben angeführten Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG entnommen werden kann, ist besondere Erteilungsvoraussetzung für den hier begehrten Aufenthaltstitel, dass dem Bewilligungswerber vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt gewährt worden sein muss. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick hatte, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (vgl. VwGH vom
  2. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist (vgl. VwGH vom
  3. Juni 2012, Zl. 2009/22/0126). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (vgl. zuletzt etwa VwGH,
  4. November 2015, Zl. Ro 2015/22/0005). Weiters sprach das Höchstgericht aus, dass § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG das Bestehen einer Rechtspflicht außerhalb vertraglicher Ansprüche zur Unterhaltszahlung nicht voraussetzt. Vielmehr sind nach dieser Bestimmung die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend, zumal gerade bei den Angehörigkeitsverhältnissen, die von § 47 Abs. 3 Z 3 lit a NAG erfasst werden sollen, in der Regel - nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass hier im Sinne des § 11 Abs. 6 NAG die Möglichkeit eingeräumt ist, Unterhaltsmittel auch auf vertragliche Unterhaltsansprüche zu gründen (vgl. hierzu etwa VwGH,
  5. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0241) - wohl davon ausgegangen werden muss, dass eine gesetzlich festgelegte Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. VwGH,
  6. Juni 2011, Zl. 2008/22/0825).Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG entnommen werden kann, ist besondere Erteilungsvoraussetzung für den hier begehrten Aufenthaltstitel, dass dem Bewilligungswerber vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt gewährt worden sein muss. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber bei der Familienzusammenführung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick hatte, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind vergleiche VwGH vom
  7. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, NAG soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist vergleiche VwGH vom
  8. Juni 2012, Zl. 2009/22/0126). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen vergleiche zuletzt etwa VwGH,
  9. November 2015, Zl. Ro 2015/22/0005). Weiters sprach das Höchstgericht aus, dass Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG das Bestehen einer Rechtspflicht außerhalb vertraglicher Ansprüche zur Unterhaltszahlung nicht voraussetzt. Vielmehr sind nach dieser Bestimmung die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend, zumal gerade bei den Angehörigkeitsverhältnissen, die von Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG erfasst werden sollen, in der Regel - nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass hier im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, NAG die Möglichkeit eingeräumt ist, Unterhaltsmittel auch auf vertragliche Unterhaltsansprüche zu gründen vergleiche hierzu etwa VwGH,
  10. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0241) - wohl davon ausgegangen werden muss, dass eine gesetzlich festgelegte Unterhaltspflicht nicht besteht vergleiche , VwGH,
  11. Juni 2011, Zl. 2008/22/0825). Wie das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben hat, erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden als widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass davon auszugehen ist, dass die Zusammenführende den Beschwerdeführern keine Zahlungen, welche Unterhaltscharakter aufwiesen, leistete. Somit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer von ihrer in Österreich lebenden Nichte bzw. Cousine, Frau Al. Z., bereits während ihres Aufenthaltes in Serbien bestand. Da somit feststeht, dass den Einschreitern während ihres Aufenthalts in Serbien keine Unterhaltsleistungen durch Frau Al. Z. geleistet wurden, erscheint die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG als nicht erfüllt. Auch ergab das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis darauf, dass die Rechtsmittelwerber mit Frau Al. Z. bereits in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (auch hier ist auf die Verhältnisse vor Verlassen des Herkunftsstaates abzustellen, vgl. etwa VwGH,
  12. Oktober 2007, 2006/21/0357, wobei festzuhalten ist, dass die Zusammenführende Serbien bereits im Kindesalter dauerhaft verließ und in Österreich Wohnsitz nahm) oder dass die Beschwerdeführer wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme aus persönlichen Gründen der Pflege durch die Zusammenführende bedürften.Wie das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben hat, erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden als widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass davon auszugehen ist, dass die Zusammenführende den Beschwerdeführern keine Zahlungen, welche Unterhaltscharakter aufwiesen, leistete. Somit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer von ihrer in Österreich lebenden Nichte bzw. Cousine, Frau Al. Z., bereits während ihres Aufenthaltes in Serbien bestand. Da somit feststeht, dass den Einschreitern während ihres Aufenthalts in Serbien keine Unterhaltsleistungen durch Frau Al. Z. geleistet wurden, erscheint die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG als nicht erfüllt. Auch ergab das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis darauf, dass die Rechtsmittelwerber mit Frau Al. Z. bereits in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (auch hier ist auf die Verhältnisse vor Verlassen des Herkunftsstaates abzustellen, vergleiche etwa VwGH,
  13. Oktober 2007, 2006/21/0357, wobei festzuhalten ist, dass die Zusammenführende Serbien bereits im Kindesalter dauerhaft verließ und in Österreich Wohnsitz nahm) oder dass die Beschwerdeführer wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme aus persönlichen Gründen der Pflege durch die Zusammenführende bedürften. Somit liegen im vorliegenden Falle keine der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG vor. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung, dass bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden muss (vgl. etwa VwGH,
  14. November 2012, Zl. 2012/22/0168 mwN), womit die vorliegenden Ansuchen bereits mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen waren. Somit liegen im vorliegenden Falle keine der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG vor. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung, dass bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen werden muss vergleiche etwa VwGH,
  15. November 2012, Zl. 2012/22/0168 mwN), womit die vorliegenden Ansuchen bereits mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen waren. Trotz des Umstandes, dass wegen des Nichtvorliegens besonderer Erteilungsvoraussetzungen das Vorliegen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr zu prüfen und auch eine (weiterführende) Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht mehr durchzuführen ist, ist zur Erläuterung der Sache noch Nachstehendes festzuhalten:Trotz des Umstandes, dass wegen des Nichtvorliegens besonderer Erteilungsvoraussetzungen das Vorliegen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr zu prüfen und auch eine (weiterführende) Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht mehr durchzuführen ist, ist zur Erläuterung der Sache noch Nachstehendes festzuhalten: Die Behörde stützte die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel auf den Umstand, dass der Aufenthalt der Einschreiter im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  16. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
  17. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  18. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
  19. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
  20. März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
  21. März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
  22. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
  23. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
  24. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
  25. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
  26. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem

§ 293

ASVG erforderlichen Betrag hinzuzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem

Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,

  1. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
  2. Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
  3. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
  4. Juni 2012, 2009/22/0350). Des Weiteren war auf Grund des Umstandes, dass

§ 47Abs.

3 NAG der Zusammenführende unbeschadet eigener Unterhaltsmittel jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben hat, durch das Gericht die Tragfähigkeit dieser so vorgelegten Haftungserklärung einer Überprüfung zu unterziehen. Des Weiteren war auf Grund des Umstandes, dass

Paragraph 47, Absatz 3, NAG der Zusammenführende unbeschadet eigener Unterhaltsmittel jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben hat, durch das Gericht die Tragfähigkeit dieser so vorgelegten Haftungserklärung einer Überprüfung zu unterziehen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte zu derartigen Haftungserklärungen fest, dass es der Behörde obliegt, die Tragfähigkeit einer derartigen Haftungserklärung zu überprüfen. Das Höchstgericht judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Grundsätzlichen festlegt, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des § 293 ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des § 291a EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen (vgl. dazu VwGH,

  1. März 2010, Zl. 2008/22/0637, sowie ausführlich unten). Die Existenz des Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des § 293 ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden (vgl. VwGH,
  2. Jänner 2012, 2009/22/0146). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang, dass die Behörde bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen habe (vgl. VwGH,
  3. Juni 2011, Zl. 2008/22/0744). Der Verwaltungsgerichtshof stellte zu derartigen Haftungserklärungen fest, dass es der Behörde obliegt, die Tragfähigkeit einer derartigen Haftungserklärung zu überprüfen. Das Höchstgericht judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Grundsätzlichen festlegt, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des Paragraph 293, ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des Paragraph 291 a, EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen vergleiche dazu VwGH,
  4. März 2010, Zl. 2008/22/0637, sowie ausführlich unten). Die Existenz des Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden vergleiche VwGH,
  5. Jänner 2012, 2009/22/0146). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang, dass die Behörde bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung auch eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmen habe vergleiche VwGH,
  6. Juni 2011, Zl. 2008/22/0744). Somit ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen des Zusammenführenden im Ergebnis mit einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach § 11 Abs. 5 NAG gleichsetzt, wobei auch in diesen Fällen das Haushalteinkommen und somit Einkünfte von Personen zu berücksichtigen sind, welche durch die abgegebene Haftungserklärung selbst nicht verpflichtet werden. Hierzu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert ist, wenn einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der so genannte „Haushaltsrichtsatz“ zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird (vgl. VwGH,
  7. März 2010, Zl. 2008/22/0637). Anderes könnte nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass kein Konsens zwischen dem Zusammenführenden und dessen Ehepartner bestehen könnte, mit dem den „Haushaltsrichtsatz“ übersteigenden Einkommen den zuziehenden Fremden zu unterstützen (vgl. VwGH,
  8. Mai 2011, Zl. 2008/22/0210). Somit ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen des Zusammenführenden im Ergebnis mit einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG gleichsetzt, wobei auch in diesen Fällen das Haushalteinkommen und somit Einkünfte von Personen zu berücksichtigen sind, welche durch die abgegebene Haftungserklärung selbst nicht verpflichtet werden. Hierzu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert ist, wenn einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der so genannte „Haushaltsrichtsatz“ zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird vergleiche VwGH,
  9. März 2010, Zl. 2008/22/0637). Anderes könnte nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass kein Konsens zwischen dem Zusammenführenden und dessen Ehepartner bestehen könnte, mit dem den „Haushaltsrichtsatz“ übersteigenden Einkommen den zuziehenden Fremden zu unterstützen vergleiche VwGH,
  10. Mai 2011, Zl. 2008/22/0210). Diese Judikatur erscheint schon insofern als kritikwürdig, als das Höchstgericht es nämlich offenbar völlig außer Acht lässt, dass der Ehepartner des Zusammenführenden durch dessen Haftungserklärung eben nicht verpflichtet wird, was letztendlich wiederum zu einer Verkürzung der öffentlichen Hand im Falle des Entstehens von Regressansprüchen führen kann. Des Weiteren berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung nicht, dass

§ 11Abs.

6 NAG mit einer Haftungserklärung – wenn deren Zulässigkeit ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt wurde - der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG erbracht werden kann, bei einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach § 11 Abs. 5 NAG jedoch lediglich die ASVG-Richtsätze zu Mindestpensionen aus der Pensionsversicherung nach § 293 ASVG heranzuziehen sind. Sollte nunmehr ein Studierender über keinen Krankenversicherungsschutz in Österreich und keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen, könnte auf Grund der Bestimmung des § 11 Abs. 6 NAG das Vorliegen einer Haftungserklärung vom gesonderten Nachweis dieser beiden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dispensieren, wenngleich der Haftende auch nur über ein solches Haushaltseinkommen verfügt, welches die zu veranschlagenden Richtsätze nach § 293 ASVG erreicht. Dies würde jedoch insbesondere das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzen, zumal somit ein Studierender zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung auf Grund einer Haftungserklärung die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG nicht erfüllen müsste, ein Forscher jedoch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie das Vorliegen eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich nachweisen müsste, weil für die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Forscher“ die Vorlage einer Haftungserklärung nicht zulässig ist. Bei somit grundsätzlicher Kritikwürdigkeit dieser Judikatur ist zur Beurteilung der Tragfähigkeit analog zur Feststellung des Vorhandenseins ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG Folgendes auszuführen:Diese Judikatur erscheint schon insofern als kritikwürdig, als das Höchstgericht es nämlich offenbar völlig außer Acht lässt, dass der Ehepartner des Zusammenführenden durch dessen Haftungserklärung eben nicht verpflichtet wird, was letztendlich wiederum zu einer Verkürzung der öffentlichen Hand im Falle des Entstehens von Regressansprüchen führen kann. Des Weiteren berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung nicht, dass

Paragraph 11, Absatz 6, NAG mit einer Haftungserklärung – wenn deren Zulässigkeit ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt wurde - der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG erbracht werden kann, bei einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG jedoch lediglich die ASVG-Richtsätze zu Mindestpensionen aus der Pensionsversicherung nach Paragraph 293, ASVG heranzuziehen sind. Sollte nunmehr ein Studierender über keinen Krankenversicherungsschutz in Österreich und keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen, könnte auf Grund der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, NAG das Vorliegen einer Haftungserklärung vom gesonderten Nachweis dieser beiden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dispensieren, wenngleich der Haftende auch nur über ein solches Haushaltseinkommen verfügt, welches die zu veranschlagenden Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG erreicht. Dies würde jedoch insbesondere das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzen, zumal somit ein Studierender zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung auf Grund einer Haftungserklärung die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG nicht erfüllen müsste, ein Forscher jedoch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie das Vorliegen eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich nachweisen müsste, weil für die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung-Forscher“ die Vorlage einer Haftungserklärung nicht zulässig ist. Bei somit grundsätzlicher Kritikwürdigkeit dieser Judikatur ist zur Beurteilung der Tragfähigkeit analog zur Feststellung des Vorhandenseins ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführer beabsichtigen zu ihrer in Österreich niedergelassenen Nichte bzw. Cousine zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Rechtsmittelwerbers ein Betrag in der Höhe von EUR 889,84 und für die minderjährige Beschwerdeführerin ein Betrag in der Höhe von EUR 137,30 zu veranschlagen. Für die Zusammenführende und ihren Ehegatten wäre der Richtsatz für Ehepaare von EUR 1.334,17 zu veranschlagen. Insgesamt wäre daher grundsätzlich ein Haushaltseinkommen von EUR 2.361,31 erforderlich. Zusätzlich fallen für die beiden Bausparverträge insgesamt EUR 200,-- monatlich und für Strom ein Betrag von EUR 59,70 monatlich sowie für Fernsehen und Telefonieren von EUR 198,47 monatlich an. Die ab April 2017 zu tragende GIS-Gebühr beläuft sich auf EUR 26,33 monatlich. Des Weiteren hat die Zusammenführende einen Betrag von EUR 112,82 für die Krankenversicherung für die Beschwerdeführer monatlich zu tragen. Davon ausgehend, dass Herr D. Z. lediglich Kreditraten in der Höhe von monatlich EUR 547,58 zu begleichen hat und weder der Rechtsmittelwerber noch Frau Al. Z. Schulden haben, würde sich bei Abzug des Betrags nach § 292 Abs. 3 ASVG ein Restbetrag von insgesamt EUR 860,58 ergeben, welcher den Richtsätzen hinzuzuzählen wäre.Die Beschwerdeführer beabsichtigen zu ihrer in Österreich niedergelassenen Nichte bzw. Cousine zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Rechtsmittelwerbers ein Betrag in der Höhe von EUR 889,84 und für die minderjährige Beschwerdeführerin ein Betrag in der Höhe von EUR 137,30 zu veranschlagen. Für die Zusammenführende und ihren Ehegatten wäre der Richtsatz für Ehepaare von EUR 1.334,17 zu veranschlagen. Insgesamt wäre daher grundsätzlich ein Haushaltseinkommen von EUR 2.361,31 erforderlich. Zusätzlich fallen für die beiden Bausparverträge insgesamt EUR 200,-- monatlich und für Strom ein Betrag von EUR 59,70 monatlich sowie für Fernsehen und Telefonieren von EUR 198,47 monatlich an. Die ab April 2017 zu tragende GIS-Gebühr beläuft sich auf EUR 26,33 monatlich. Des Weiteren hat die Zusammenführende einen Betrag von EUR 112,82 für die Krankenversicherung für die Beschwerdeführer monatlich zu tragen. Davon ausgehend, dass Herr D. Z. lediglich Kreditraten in der Höhe von monatlich EUR 547,58 zu begleichen hat und weder der Rechtsmittelwerber noch Frau Al. Z. Schulden haben, würde sich bei Abzug des Betrags nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ein Restbetrag von insgesamt EUR 860,58 ergeben, welcher den Richtsätzen hinzuzuzählen wäre. Es konnte jedoch mangels entsprechender Mitwirkung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, ob der Rechtsmittelwerber und die Zusammenführende Schulden zu begleichen haben sowie ob der Ehegatte der Zusammenführende neben seinen drei Abstattungskrediten weiterhin verschuldet ist. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH,

  1. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom
  2. April 1998, 97/06/0225).Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH,
  3. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche , VwGH vom
  4. April 1998, 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom
  5. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  6. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom
  7. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  8. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 29 Abs. 1 NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren. Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in Paragraph 29, Absatz eins, NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren. Hierzu ist festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Vorlage entsprechender aktueller Auszüge aus der Informationsdatenbank des Kreditschutzverbandes ausdrücklich aufgefordert wurde. Eine Vorlage dieser Beweismittel oder anderer verwertbarer Unterlagen erfolgte jedoch nicht. Da es dem Gericht jedoch ohne Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nicht möglich war festzustellen, ob der Rechtsmittelwerber und die Zusammenführende Schulden haben bzw. wie hoch der Ehegatte der Zusammenführenden tatsächlich verschuldet ist, ist in Anwendung der eben zitierten Judikatur davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber, die Zusammenführende und ihr Ehegatte Schulden in unbekannter Höhe haben und somit im Falle der Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel eine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft zu befürchten ist und daher die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG als nicht erfüllt erscheint. Hierzu ist festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Vorlage entsprechender aktueller Auszüge aus der Informationsdatenbank des Kreditschutzverbandes ausdrücklich aufgefordert wurde. Eine Vorlage dieser Beweismittel oder anderer verwertbarer Unterlagen erfolgte jedoch nicht. Da es dem Gericht jedoch ohne Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nicht möglich war festzustellen, ob der Rechtsmittelwerber und die Zusammenführende Schulden haben bzw. wie hoch der Ehegatte der Zusammenführenden tatsächlich verschuldet ist, ist in Anwendung der eben zitierten Judikatur davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber, die Zusammenführende und ihr Ehegatte Schulden in unbekannter Höhe haben und somit im Falle der Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel eine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft zu befürchten ist und daher die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG als nicht erfüllt erscheint.

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Feststeht, dass lediglich der Beschwerdeführer eine unbefristete und unentgeltliche Wohnrechtsvereinbarung betreffend die Wohnung an der Anschrift Wien, U.-straße, mit dem Mieter dieser Wohnung abgeschlossen hat, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Wohnrechtsvereinbarung nicht frei widerruflich ist, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gerichtlich aufgekündigt werden kann. Somit konnte der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft nachweisen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin scheint in dieser Wohnrechtsvereinbarung jedoch nicht auf und konnte auch sonst keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen. Soweit der Rechtsmittelwerber diesbezüglich befragt darlegte, dass es selbstverständlich sei, dass die Beschwerdeführerin auch in dieser Wohnung Unterkunft nehmen dürfen, ist anzumerken, dass sie trotz diesbezüglicher Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung das Bestehen eines Rechtsanspruchs nicht ansatzweise bescheinigen konnte, sodass im Sinne der oben dargelegten Judikatur zur Mitwirkungspflicht fest steht, dass sie die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erfüllt.Feststeht, dass lediglich der Beschwerdeführer eine unbefristete und unentgeltliche Wohnrechtsvereinbarung betreffend die Wohnung an der Anschrift Wien, U.-straße, mit dem Mieter dieser Wohnung abgeschlossen hat, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Wohnrechtsvereinbarung nicht frei widerruflich ist, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gerichtlich aufgekündigt werden kann. Somit konnte der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft nachweisen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin scheint in dieser Wohnrechtsvereinbarung jedoch nicht auf und konnte auch sonst keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen. Soweit der Rechtsmittelwerber diesbezüglich befragt darlegte, dass es selbstverständlich sei, dass die Beschwerdeführerin auch in dieser Wohnung Unterkunft nehmen dürfen, ist anzumerken, dass sie trotz diesbezüglicher Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung das Bestehen eines Rechtsanspruchs nicht ansatzweise bescheinigen konnte, sodass im Sinne der oben dargelegten Judikatur zur Mitwirkungspflicht fest steht, dass sie die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt. Des Weiteren muss sich die Unterkunft nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen:Des Weiteren muss sich die Unterkunft nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH vom

  1. Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG (dabei handelt es sich um die vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltende Bestimmung betreffend die Unterkunft des Fremden) in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom
  3. Mai 2000, Zl. 99/19/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  4. Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, AufG (dabei handelt es sich um die vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltende Bestimmung betreffend die Unterkunft des Fremden) in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt vergleiche dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom
  6. Mai 2000, Zl. 99/19/0010). Zu dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass sie zu § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) erging, der lautete wie folgt:Zu dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass sie zu Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) erging, der lautete wie folgt: „Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.“„Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.“ Dabei hat der parlamentarische Ausschuss für innere Angelegenheiten anlässlich der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, den von dieser Novelle unberührt gebliebenen § 5 Abs. 1 AufG wie folgt interpretiert (vgl. AB 181 BlgNR
  7. GP zu § 5 Abs. 1 AufG, BGBl. Nr. 351/1995):Dabei hat der parlamentarische Ausschuss für innere Angelegenheiten anlässlich der AufG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, den von dieser Novelle unberührt gebliebenen Paragraph 5, Absatz eins, AufG wie folgt interpretiert vergleiche Ausschussbericht 181 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,): „Der Ausschuss für innere Angelegenheiten geht weiters davon aus, dass die "ortsübliche Unterkunft" nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft wird, insbesondere aber, dass eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb verweige

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.