GVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchteil Punkt 2.) des Auftrages wie folgt lautet:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchteil Punkt 2.) des Auftrages wie folgt lautet: „2.) Es ist die nicht bewilligte betonierte Fläche im Vorgartenbereich der Liegenschaft Wien, W.-Straße, zwischen der Garageneinfahrt und dem Zugangsweg zum Haus zu entfernen.“ II.) wird folgender BESCHLUSS gefasst:römisch zwei.) wird folgender BESCHLUSS gefasst:
GVG wird die Beschwerde zu Punkt 1.) als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt eingestellt.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde zu Punkt 1.) als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt eingestellt. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 vom 28.09.2016, Aktenzahl: MA37/503823-2016-1 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) als Eigentümer der Baulichkeit auf der Liegenschaft in Wien, W.-Straße in EZ ... der Katastralgemeinde ...
10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 vom 28.09.2016, Aktenzahl: MA37/503823-2016-1 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) als Eigentümer der Baulichkeit auf der Liegenschaft in Wien, W.-Straße in EZ ... der Katastralgemeinde ...
Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, 1.) die gesamte nicht bewilligte Einfriedung bestehend aus Sockel, Mauerpfeilern und Metallzaunfeldern an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut und 2.) die nicht bewilligte betonierte Fläche inklusive des eingebauten Rigols und der Stufe im Bereich des Vorgartens zum öffentlichen Gut zu entfernen. Die Maßnahmen seien binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen und die Erfüllung des Auftrages dem Amt schriftlich unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung zu melden. Begründend führte die Baubehörde aus, dass bei der am 05.09.2016 abgehaltenen Ortsverhandlung festgestellt worden sei, dass die vorhandene Einfriedung zur Gänze abgetragen worden und an deren Stelle ohne behördliche Bewilligung eine neue Einfriedung hergestellt worden sei. Zudem sei der Vorgartenbereich mit einer Betonfläche inklusive eingebauten Rigols und einer Stufe im linken Bereich der Liegenschaft versehen worden. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Bescheidadressat im Wesentlichen vor, dass die vormals bestandene Einfriedung wegen einer desolaten Gashausanschlussleitung saniert und erneuert hätte werden müssen. Außerdem sei das Garagentor nicht mehr zeitgemäß und für das Fahrzeug des Bf, der an der Liegenschaft auch seine Kanzlei betreibe nicht mehr ausreichend gewesen. Weiters sei durch die Einführung des Parkpickerls die Möglichkeit der Abstellung von Fahrzeugen auf der Liegenschaft von Nöten. Das von ihm eingebrachte Bewilligungsansuchen vom 04.05.2016 habe er über Anraten der MA 37 am 21.06.2016 wieder zurückgezogen bzw. am 06.10.2016 neuerlich um Bewilligung angesucht. Hinsichtlich der betonierten Fläche im Vorgarten verweise er zudem auf das anhängige Bewilligungsansuchen, demnach er den Bereich neben der Garageneinfahrt ohnehin mit einer Rasenfläche versehen möchte. Zwischenzeitlich erging am 20.01.2016 zur AZ: MA37/819559-2016-1 eine Baubewilligung mit der die Herstellung einer straßenseitige Einfriedung, wobei zwischen massiven Pfeilern mit Gold-Malerei Lochblech-Elemente montiert werden. Die Garagenzufahrt sowie der Müllplatz werden im unbedingt notwendigen Ausmaß neu befestigt, der restliche Vorgarten (exklusive Hauszugang) ist ohne weitere Versiegelung gärtnerisch zu gestalten. Über Aufforderung teilte die belangte Behörde mit, dass anlässlich einer Nachschau am 08.03.2017 festgestellt werden konnte, dass die in der verfahrensgegenständlichen Bewilligung als Rasenfläche dargestellte Fläche noch immer betoniert ist. Dafür wurden entsprechende Fotos übermittelt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt im Bauland und ist zur W.-Straße ein 4m breiter Vorgarten im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ausgewiesen. Die Liegenschaft befindet sich zudem in einer Schutzzone. Nach Einsicht in das offene Grundbuch ist ersichtlich, dass der Bf Eigentümer der Liegenschaft ist.
10 der Bauordnung für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an die Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.
Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an die Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. , Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes Bauwerk, für das im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche aber nicht vorliegt. Gleiches gilt auch für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit. Nach § 79 Abs. 1 BO ist der Vorgarten der an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegene Grundstreifen, der frei bleibt, wenn durch den Bebauungsplan das Anbauen eines Gebäudes an diesen Fluchtlinien untersagt ist. Seine Tiefe beträgt 5,00 m, soweit im Bebauungsplan durch Fluchtlinien nicht eine andere Tiefe festgesetzt wird.Nach Paragraph 79, Absatz eins, BO ist der Vorgarten der an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegene Grundstreifen, der frei bleibt, wenn durch den Bebauungsplan das Anbauen eines Gebäudes an diesen Fluchtlinien untersagt ist. Seine Tiefe beträgt 5,00 m, soweit im Bebauungsplan durch Fluchtlinien nicht eine andere Tiefe festgesetzt wird.
6 Bauordnung für Wien sind Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen sowie jene Flächen von Baulosen, die innerhalb der in Abs. 5 genannten Abstände liegen, sind, soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Darüber hinaus sind Schwimmbecken bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m3 Rauminhalt zulässig; diese müssen von Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m haben, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt.
Paragraph 79, Absatz 6, Bauordnung für Wien sind Vorgärten, Abstandsflächen und sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen sowie jene Flächen von Baulosen, die innerhalb der in Absatz 5, genannten Abstände liegen, sind, soweit auf diesen Flächen zulässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem Zustand zu erhalten. Befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä. sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Darüber hinaus sind Schwimmbecken bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m3 Rauminhalt zulässig; diese müssen von Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m haben, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt. Die wirtschaftliche Abwägung bei der Erlassung eines Beseitigungsauftrages ist nicht vorgesehen (VwGH 25.03.2010, 2009/05/0323), die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist nicht zu prüfen (VwGH 13.11.2012, 2010/05/0111). Durch die Baubewilligung vom 20.01.2017, AZ: MA37/819559-2016-1 wurden die mit dem verfahrensgegenständlichen Bauauftrag angeführten Baulichkeiten zum größten Teil einem Konsens zugeführt und daher gegenstandslos. Es wurde jedoch klar und deutlich ausgesprochen, dass der neben der Garagenzufahrt befindliche restliche Teil des Vorgartens (exklusive Hauszugang) ohne weitere Versiegelung gärtnerisch zu gestalten ist, sodass sich die nach wie betonierte Fläche an dieser Stelle als Konsenswidrigkeit hinsichtlich der Bebauungsbestimmungen erweist und daher der Bauauftrag dahingehend zu bestätigen war. Zu Spruchpunkt II): Zu Spruchpunkt römisch zwei):
GG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014).
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom
GVG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.017.RP24.15667.2016
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