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{'item': 'VGW-242/025/2825/2017/VOR'}

Obsah (7)§ 28§ 50§ 25a§ 1§ 4§ 10§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlVGW-242/025/2825/2017/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Vorstellung der Frau G. L.-W. vom 20.02.2017 gegen das Erkenntnis der Rechtspflegerin Mag. Gubesch vom 10.02.2017, Zl. VGW-242/025/RP16/1275/2017-1, mit welchem die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

§ 50Vw

GVG wird der Vorstellung keine Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis der Rechtspflegerin bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Vorstellung keine Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis der Rechtspflegerin bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien (MA 40) hat folgenden Wortlaut: „Ihr Antrag vom 20.12.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts uns Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend führt die Verwaltungsbehörde – nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen – aus: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): G. L.-W., 1967 Einkommen aus selbständiger Arbeit € 1.300,00 mtl. 01.01.2014 M. W., 2002 Alimente für minderjährige Kinder € 100,00 mtl. 01.12.2010 R. W., 2001 Alimente für minderjährige Kinder € 100,00 mtl. 01.12.2010 Wohnung Miete € 294,90 01.10.2013 Kein Anspruch WBH ohne MMB € 0,00 01.07.2012 Sie sind gewerblich selbständig Erwerbstätige (Künstlerin) und haben somit keinen Anspruch auf Bezug der Mindestsicherung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch eine selbständige Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gesichert ist. Die Mindestsicherung hat nicht den Zweck, unzureichende oder schwankende Erträge im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Unternehmensführung auszugleichen. Wenn sich herausstellt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit keine Erträge abwirft, die ein Ausmaß erreichen, das den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sichert, ist die selbständige Erwerbstätigkeit bzw. das Unternehmen allenfalls sogar stillzulegen und der Versuch zu unternehmen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies folgt auch aus § 14 Abs. 1 WMG, wonach die Arbeitskraft möglichst so einzusetzen ist, dass darauf der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch eine selbständige Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gesichert ist. Die Mindestsicherung hat nicht den Zweck, unzureichende oder schwankende Erträge im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Unternehmensführung auszugleichen. Wenn sich herausstellt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit keine Erträge abwirft, die ein Ausmaß erreichen, das den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sichert, ist die selbständige Erwerbstätigkeit bzw. das Unternehmen allenfalls sogar stillzulegen und der Versuch zu unternehmen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies folgt auch aus Paragraph 14, Absatz eins, WMG, wonach die Arbeitskraft möglichst so einzusetzen ist, dass darauf der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Es wurden im Verfahren weder Tatsachen vorgebracht noch Beweismittel vorgelegt, die geeignet sind glaubhaft zu machen, dass durch die selbständige Erwerbstätigkeit keine ausreichenden Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhaltes erzielt werden. Eine Notlage im Sinne des Gesetzes war daher nicht als erwiesen anzusehen. Ihr Antrag war somit abzuweisen.“ In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht: Die Rechtsmittelwerberin sei seit 1996 als Künstlerin anerkannt und lebe von Aufträgen und Projekten. Damit habe sie, auch mit 2 Kindern und die meiste Zeit Alleinverdienerin, meist den Unterhalt von ihren Kindern und ihr finanzieren können. 2014 und 2015 hätten sich die Einnahmen auf jeweils rund € 25.000,-- belaufen. 2016 belaufe sich ihr Einkommen auf rund € 15.000,-- bei gleicher Anzahl von Honorarnoten. Sie habe sich auch von Freundinnen Geld ausgeborgt, Gagenvorschuss genommen, die Schuldscheine habe sie vorgelegt. Sie erwarte im März 2017 ein Einkommen von € 1.000,-- und im Juni 2017 € 3.000,--. Sie wohne in einer Gemeindebauwohnung Kat. C, etwa 70 m² für etwa € 360,-- im Monat. Sie habe sich beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Sie habe als Künstlerin Ausgaben, wie Ateliermiete, Telefon, Materialen ... Sie könne nicht nachvollziehen, warum ihr Umsatz zur Berechnung ihres monatlichen Einkommens herangezogen werde. Sie brauche auch einen Arbeitsraum, wo sie Dekorationen baue, das ginge nicht im Wohnzimmer, auch lagere sie Materialien, um diese wiederzuverwenden. Sie ersuche anzuerkennen, dass sie alles daran setze, um wieder ausreichend künstlerische Aufträge oder eine Anstellung zu bekommen, sie hoffe, dass sie tatsächlich nur bis Juni 2017 finanzielle Unterstützung brauche. Der Spruch des Erkenntnisses der Rechtspflegerin hat folgenden Wortlaut: „

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.“„

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.“ In der rechtzeitig erhobenen Vorstellung wird im Wesentlichen vorgebracht: Im Jahr 2016 habe der Umsatz € 15.166,57 betragen, das Bruttoeinkommen € 8.518,

  1. Die Beschwerdeführerin lebe mit zwei Kindern in einer 70m²-Wohnung und könne dort nicht arbeiten. Das Atelier sei als Arbeitsplatz für ihre beruflichen Tätigkeiten unabdingbar. Unbestritten steht auf Grund der Aktenlage und des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin – wie schon von der Rechtspflegerin festgestellt – folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist geschieden, wohnt gemeinsam mit ihren Kindern, R. W., geb. 2001, und M. W., geb. 2002, und bildet mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin ist selbstständig erwerbstätige Künstlerin (Bühnenbildnerin in der freien Theaterszene). Laut Scheidungsvergleich, BG ..., vom 29.11.2010 bezieht die Beschwerdeführerin vom Vater der Kinder, Herrn S. W., als Vertreterin der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder einen monatlichen Unterhaltsbetrag von jeweils € 100,--. Für das Jahr 2016 belaufen sich die Einnahmen (laut Aufstellung der Beschwerdeführerin) auf € 15.166,
  2. Laut im Akt einliegenden Kopien von Schuldscheinen hat sich die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2016 von verschiedenen Privatpersonen Geld geborgt, und zwar am 5.3.2016 € 4.000,--, am 27.10.2016 € 2.000,-- sowie im Oktober 2016 (nicht näher datiert) weitere € 2.000,--. Die Beschwerdeführerin hat sich am 15.12.2016 beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Die Beschwerdeführerin beantragte auch Mietbeihilfe, sie bewohnt nach eigenen Angaben eine Gemeindewohnung mit 70,54 m² und bezahlt Miete in Höhe von € 329,
  3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

§ 1Abs.

3 WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 Z 3 WMG hat Anspruch auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Paragraph 10, Absatz 3, WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) – das „tatsächliche“ Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0017). Es ist daher grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408 mwN; VwGH 05.07.1949, 942 ff/49, VwSlg 930 A/1949). Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) – das „tatsächliche“ Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0017). Es ist daher grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408 mwN; VwGH 05.07.1949, 942 ff/49, VwSlg 930 A/1949). Dieser umfassende Einkommensbegriff geht über den Inhalt des Begriffes „Einkommen“ nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 hinaus (vgl. VwGH 04.07.2005, 2004/10/0236). Dieser umfassende Einkommensbegriff geht über den Inhalt des Begriffes „Einkommen“ nach Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 hinaus vergleiche VwGH 04.07.2005, 2004/10/0236). Aus der zitierten Judikatur ergibt sich, dass im Hinblick auf den umfassenden Einkommensbegriff, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen, grundsätzlich auch solche Einkünfte als Einkommen gelten, die in ausgeborgten Geldbeträgen bestehen und die die Beschwerdeführerin als „Notlösungen“ bezeichnet, sind sie ihr doch unbestritten tatsächlich zugeflossen. Es ist Sache ihrer privaten Vereinbarung, wann und in welchen Raten die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungsverpflichtung zur Rückzahlung der geborgten Geldbeträge nachkommt. Diese Zahlungsverpflichtung ist

der zitierten Bestimmung des § 10 Abs. 3 WMG nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, zumal die Bedarfsorientierte Mindestsicherung

der ebenfalls zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 3 WMG nur subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Aus der zitierten Judikatur ergibt sich, dass im Hinblick auf den umfassenden Einkommensbegriff, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen, grundsätzlich auch solche Einkünfte als Einkommen gelten, die in ausgeborgten Geldbeträgen bestehen und die die Beschwerdeführerin als „Notlösungen“ bezeichnet, sind sie ihr doch unbestritten tatsächlich zugeflossen. Es ist Sache ihrer privaten Vereinbarung, wann und in welchen Raten die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungsverpflichtung zur Rückzahlung der geborgten Geldbeträge nachkommt. Diese Zahlungsverpflichtung ist

der zitierten Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, WMG nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, zumal die Bedarfsorientierte Mindestsicherung

der ebenfalls zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG nur subsidiär ist und nur erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Zum Einkommensbegriff hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem Folgendes ausgesprochen: Abzugsfähig sind Sozialversicherungsbeiträge (VwGH 23.02.2000, 97/08/0155). Abzugsfähig sind nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens (VwGH 13.05.2011, 2007/10/0084). Das im Gleichheitsgrundsatz wurzelnde Sachlichkeitsgebot schließt es nur dann aus, Einkünfte sozialhilferechtlich als verfügbare eigene Mittel zu werten, wenn sie dem Hilfebedürftigen entweder von vornherein nicht ungeschmälert zufließen oder er zu ihrer Erzielung oder in deren Folge Aufwendungen zu tätigen genötigt ist, die diese Einkünfte im Ergebnis schmälern und auch anderweitig zu keinem vermögenswerten Vorteil führen (VwGH 23.02.2000, 97/08/0155). Nicht abzugsfähig sind somit im vorliegenden Fall die Ausgaben für „UPC“, Handy, Mitgliedsbeitrag, Ateliermiete, Fremdhonorare, Reisekosten, PKW-Kosten, Porto, Bewirtung, Tickets, Kopien, Arbeitsmaterial, Literatur, Diäten und Spenden, weil sie entweder Ausgaben des täglichen Lebens sind, nicht lebens- und existenznotwendig sind oder die Beschwerdeführerin nicht genötigt ist, sie zu tätigen, sondern die Ausgaben im Rahmen ihrer unternehmerischen bzw. freiberuflichen Gestaltungsfreiheit getätigt wurden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den Ausgaben für „GKK“ um abzugsfähige Sozialversicherungsbeiträge handelt, ändert dies – im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Beträge von Einnahmen und Ausgaben – im Ergebnis nichts daran, dass der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt unbestritten blieb und im Ergebnis nur die rechtliche Beurteilung zu überprüfen war. Aus diesem Grund stehen die in § 24 Abs. 4 VwGVG genannten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, zumal der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt unbestritten blieb und im Ergebnis nur die rechtliche Beurteilung zu überprüfen war. Aus diesem Grund stehen die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG genannten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, zumal der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies entspricht insbesondere auch der Rechtsprechung des EGMR, der (siehe etwa das Urteil vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle /Liechtenstein, Rz 97

  1. ff)ebenfalls ausgesprochen hat, dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. anknüpfend an diese Rechtsprechung auch die Erkenntnisse vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/03/0004, mwN, sowie vom 16. Oktober 2013, Zl. 2012/04/0086; VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/11/0091).Dies entspricht insbesondere auch der Rechtsprechung des EGMR, der (siehe etwa das Urteil vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle /Liechtenstein, Rz 97
  2. ff)ebenfalls ausgesprochen hat, dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche , anknüpfend an diese Rechtsprechung auch die Erkenntnisse vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/03/0004, mwN, sowie vom 16. Oktober 2013, Zl. 2012/04/0086; VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/11/0091). Zur Frage der Manuduktionspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Möglichkeit eines Verhandlungsantrages genügt der Hinweis, dass

§ 24Abs. 3 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen ist, sodass eine Manuduktion durch das Verwaltungsgericht insoweit nicht in Betracht kommt, weil sie einen Informationsmangel des unvertretenen Beschwerdeführers betreffend die Notwendigkeit eines Verhandlungsantrages nicht mehr wirksam sanieren könnte (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 10 zu § 13a; VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/11/0091).Zur Frage der Manuduktionspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Möglichkeit eines Verhandlungsantrages genügt der Hinweis, dass

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen ist, sodass eine Manuduktion durch das Verwaltungsgericht insoweit nicht in Betracht kommt, weil sie einen Informationsmangel des unvertretenen Beschwerdeführers betreffend die Notwendigkeit eines Verhandlungsantrages nicht mehr wirksam sanieren könnte vergleiche , auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 10 zu Paragraph 13 a,; VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/11/0091). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Rechtsfrage des Anspruches auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Rechtsfrage des Anspruches auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.025.2825.2017.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.