Obsah (6)
§ 5§ 28§ 49§ 24§ 4§ 81RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlVGW-242/081/RP04/3543/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrecht
§ 5des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg
F abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Frau Ruppitsch über die Beschwerde der Frau G. Y., Wien, P.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 1, Sozialzentrum ..., vom 14.02.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1283786-001, mit welchem der Antrag vom 09.02.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 14.02.2017 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei chinesische Staatsangehörige und zu seinem Aufenthalt in Österreich bis 10.02.2019 berechtigt. Sie verfüge weder über den Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, noch sei sie Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Sie sei auch nicht Familienangehörige eines gleichgestellten Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Ihr wurde weder nch § 45 oder § 48 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt, noch gelte eine vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung weiter. Auch sei der Antragstellerin keine Niederlassungsbewilligung
§ 49
NAG auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden. Die Vorausetzungen für eine Gleichstellung
§ 5WMG seien somit nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.1.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 14.02.2017 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei chinesische Staatsangehörige und zu seinem Aufenthalt in Österreich bis 10.02.2019 berechtigt. Sie verfüge weder über den Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, noch sei sie Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Sie sei auch nicht Familienangehörige eines gleichgestellten Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Ihr wurde weder nch Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt, noch gelte eine vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung weiter. Auch sei der Antragstellerin keine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 49, NAG auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden. Die Vorausetzungen für eine Gleichstellung
Paragraph 5, WMG seien somit nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
- In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen Nachstehendes vor: „Vorerst möchte ich festhalten, daß ich den Begriff Beschwerde nur deshalb verwende, da er in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich so gefordert wird. Ich würde es einen Hilferuf in meiner unverschuldeten Notsituation bezeichnen. Ich kam als chinesische Staatsbürgerin ursprünglich als Flüchtling nach Österreich und besitze eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung bis
- Mir gelang eine Integration in Österreich durch Besuch von Deutschkursen – Abschluss A2 – und durch Arbeitsverhältnisse ab
- Diese Beschäftigungen waren alle in Chinarestaurants, wo ich als Kellnerin tätig war. Aus dieser gelungenen Integration wurde ich durch einen Verkehrsunfall am 16.01.2014 geworfen. Am 10.01.2014 endete mein letztes Arbeitsverhältnis und 6 Tage später landete ich durch diesen schweren Verkehrsunfall im Krankenhaus mit Trümmerbruch meines linken Beines. Ich war über die Straße gegangen und wurde von einem Auto von hinten angefahren. Mein Bein musste mit Metallteilen stabilisiert werden. die zweite Operation zur Entfernung der Metalle war am 23.02.
- Bis zum heutigen Tag habe ich starke Folgewirkungen des Unfalles und Schmerzen im Bein. Ich konnte bisher meinen Beruf als Kellnerin nicht wieder ausführen, da ich das linke Bein noch nicht stundenlang belasten kann. Ich mich beim AMS angemeldet, und hoffe auf Umschulungen, um möglichst einen Büroarbeitsplatz oder eine andere sitzende Tätigkeit zu finden. Vielleicht in einem chinesischen Unternehmen. Seit dem Unfall bekomme ich nur von der Caritas € 365 Unterstützung monatlich. Meine Wohnung kostet mich € 340 monatlich. Strom, Heizung und Telefon zusätzlich. Essen muss ich natürlich auch und viele andere Dinge des täglichen Bedarfs decken. Ich ersuche Sie um finanzielle Hilfe, bis ich wieder eine für mich ausführbare Arbeit gefunden habe und um diese Zeit zu überbrücken. Ich hoffe Sie können meine Situation als soziale Härte erkennen.“ Des Weiteren übermittelte die Rechtsmittelwerberin unter Anderem Unterlagen zu dem geschilderten Unfall und den Mietvertrag in Kopie.
- Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom 09.02.2017 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 08.02.2017 Arbeit suchend gemeldet, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS zu erhalten. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit an der Anschrift Wien, P.-gasse als Mieterin. Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsbürgerin und seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig. Seit dem 26.05.2011 ist sie durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Mit Eingabe vom 13.01.2003 stellte die Beschwerdeführerin einen Asylantrag, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2004 abgewiesen und nach einem Rechtsmittelverfahren in
- Instanz bestätigt wurde. Am 19.03.2012 stellt die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, welcher erstmalig am 15.07.2013 mit Gültigkeit bis 15.07.2014 in Form einer Rot-Weiss-Rot-Karte Plus ausgestellt wurde. Nach mehrmaligen Verlängerungen wurde die Rot-Weiss-Rot-Karte Plus zuletzt am 04.03.2016 bis 10.02.2019 verlängert. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte
§ 24Abs. 3 Vw
GVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Rechtlich folgt daraus:
§ 4Abs.
1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
§ 5Abs.
1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
§ 5Abs.
2 WMG sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, WMG sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
§ 81Abs.
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde. In Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 WMG gleichgestellt sind. Da die Beschwerdeführerin chinesische Staatsbürgerin ist war zu prüfen, ob einer der im § 5 Abs. 2 WMG angeführten Gleichstellungstatbestände verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 WMG stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt. In Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, WMG gleichgestellt sind. Da die Beschwerdeführerin chinesische Staatsbürgerin ist war zu prüfen, ob einer der im Paragraph 5, Absatz 2, WMG angeführten Gleichstellungstatbestände verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz 2, WMG stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt. Als Gleichstellungstatbestand kommen bei der Beschwerdeführerin jene des § 5 Abs. 2 Z 1, Z 3 und Z 4 WMG in Betracht. Nach § 5 Abs. 2 Z 1 WMG müsste der Beschwerdeführerin der Status als Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden sein. Dies ist nicht der Fall, da der Asylantrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen wurde. Als Gleichstellungstatbestand kommen bei der Beschwerdeführerin jene des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, WMG in Betracht. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, WMG müsste der Beschwerdeführerin der Status als Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden sein. Dies ist nicht der Fall, da der Asylantrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach § 5 Abs. 2 Z 3 WMG müsste die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr „Daueraufenthalt – EU“) oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt (vgl. § 5 Abs. 2 Z 4 WMG), sondern wurde zuletzt im März 2016 dem Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels stattgegeben und ihr der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, WMG müsste die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr „Daueraufenthalt – EU“) oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, WMG), sondern wurde zuletzt im März 2016 dem Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels stattgegeben und ihr der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt. Die Beschwerdeführerin ist sohin österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt und hat daher keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus diesem Grunde war es auch nicht mehr geboten, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Abschließend ist zu erwähnen, dass es der belangten Behörde obliegt, über den gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Förderung in besonderen Lebenslagen (§ 39 WMG) zu entscheiden.Abschließend ist zu erwähnen, dass es der belangten Behörde obliegt, über den gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Förderung in besonderen Lebenslagen (Paragraph 39, WMG) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.081.RP04.3543.2017