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{'item': 'VGW-031/046/16018/2016'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 45§ 10§ 11§ 20§ 19Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlVGW-031/046/16018/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. S

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 12.2.2016 um 09.35 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen DN-… in Wien die mautpflichtige Bundesstraße A 23 auf der Richtungsfahrbahn Hirschstetten ( bei km 006,679) benützt, ohne die nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG geschuldete zeitabhängige Maut entrichtet zu haben, zumal die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst, somit nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht und daher nicht gültig war. Wegen dieser Übertretung der §§ 20 Abs. 1, 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30,-- Euro vorgeschrieben. Wegen dieser Übertretung der Paragraphen 20, Absatz eins, 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30,-- Euro vorgeschrieben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer – wie bereits im behördlichen Verfahren – aus, er habe die Vignette vor der Einreise nach Österreich in Tschechien gekauft und sichtbar an der Seite der Windschutzscheibe des Mietwagens angebracht gehabt. Außerdem verweise er auf die im behördlichen Verfahren vorgelegten Fotos der von der Windschutzscheibe abgelösten Vignetten. Aufgrund dieser Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien am 27.3.2017 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher jedoch weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist. Entschuldigungsgründe nach § 19 Abs. 3 AVG wurden nicht vorgebracht, sodass die Durchführung der Verhandlung

§ 45Abs. 2 Vw

GVG in Abwesenheit der Verfahrensparteien erfolgte.Aufgrund dieser Beschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien am 27.3.2017 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher jedoch weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist. Entschuldigungsgründe nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG wurden nicht vorgebracht, sodass die Durchführung der Verhandlung

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in Abwesenheit der Verfahrensparteien erfolgte. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 10Abs. 1 BSt

MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Paragraph 10, Absatz eins, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

§ 11Abs. 1 BSt

MG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Art und Anbringung der Vignette sind in der Mautordnung (Version 32) geregelt. Danach ist laut Punkt 7.1 an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen. Art und Anbringung der Vignette sind in der Mautordnung (Version 32) geregelt. Danach ist laut Punkt 7.1 an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen.

§ 20Abs. 1 BSt

MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. Es blieb im gesamten Verfahren unbestritten und wird daher aufgrund der in der Verhandlung verlesenen Akten als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 12.2.2016 um 09.35 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen DN-… in Wien die mautpflichtige Bundesstraße A 23 auf der Richtungsfahrbahn Hirschstetten, km 006,679, benützt hat. Aufgrund der im Akt einliegenden, von der automatischen Überwachungskamera der ASFINAG aufgenommenen Fotos (siehe Blatt 29 des Behördenaktes) wird des Weiteren als erwiesen festgestellt, dass an der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeuges (es handelte sich um einen Mietwagen) zwar eine 10-Tages-Vignette angebracht, selbige jedoch nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst und daher nicht gültig war. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Feststellungen zu entkräften, zumal er lediglich Fotos von der bereits abgelösten Vignette vorgelegt hat, dem Vorwurf, die Vignette nicht den Vorschriften entsprechend am Fahrzeug angebracht gehabt zu haben, aber nicht substantiiert entgegen getreten und dem Verhandlungstermin ferngeblieben ist. In Ansehung der getroffenen Feststellungen und der oben wiedergegebenen Rechtsvorschriften hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass gegenständlich ein sog. Ungehorsamsdelikt vorliegt, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten ausreicht und zu dessen Tatbild der Eintritt eines Schadens oder eines Erfolges nicht gehört. Für derartige Delikte normiert § 5 Abs. 1 VStG die gesetzliche Vermutung fahrlässiger und damit schuldhafter Tatbegehung, die nur durch die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens seitens des Beschuldigten widerlegt werden kann. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, weswegen von schuldhaftem Verhalten des Beschwerdeführers in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen war. In Ansehung der getroffenen Feststellungen und der oben wiedergegebenen Rechtsvorschriften hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass gegenständlich ein sog. Ungehorsamsdelikt vorliegt, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten ausreicht und zu dessen Tatbild der Eintritt eines Schadens oder eines Erfolges nicht gehört. Für derartige Delikte normiert Paragraph 5, Absatz eins, VStG die gesetzliche Vermutung fahrlässiger und damit schuldhafter Tatbegehung, die nur durch die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens seitens des Beschuldigten widerlegt werden kann. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, weswegen von schuldhaftem Verhalten des Beschwerdeführers in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen war. Strafbemessung:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegenständlich wurde von der belangten Behörde ohnedies bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Eine Herabsetzung wäre somit nur unter den Voraussetzungen des § 20 VStG, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, zulässig. Zumal der Beschwerdeführer kein Jugendlicher ist und – abgesehen von der laut Aktenlage gegebenen bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich – kein weiterer Milderungsgrund hervorgekommen ist, kam eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht in Betracht.Gegenständlich wurde von der belangten Behörde ohnedies bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Eine Herabsetzung wäre somit nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, zulässig. Zumal der Beschwerdeführer kein Jugendlicher ist und – abgesehen von der laut Aktenlage gegebenen bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich – kein weiterer Milderungsgrund hervorgekommen ist, kam eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und dem Beschwerdeführer aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 52 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und dem Beschwerdeführer aufgrund der zwingenden Vorschrift des Paragraph 52, VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben. Zur Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da in Ansehung dieser von Judikatur und Literatur herausgearbeiteten Grundsätze im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.046.16018.2016

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