RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlVGW-241/041/3443/2017/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel aufgrund der Vorstellung des Herrn S. H. vom 01.03.2017 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.02.2017, GZ: VGW-241/041/RP07/2156/ 2017-1, über die Beschwerde vom 25.01.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20.01.2017, Zl. MA 50/WBH-3533/17, nach dem WWFSG 1989, I.römisch eins. zu Recht erkannt: IM NAMEN DER REPUBLIK Für den Zeitraum 01.02.2017 bis 28.02.2017 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. den BESCHLUSS gefasst: Für den Zeitraum ab 01.03.2017 wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der gegenständliche Bescheid enthält nachstehenden Spruch: „Der Antrag vom 19.01.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. „Der Antrag vom 19.01.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 Wohnbeihilfe der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung, die bzw. der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 Wohnbeihilfe der Mieterin bzw. dem Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung, die bzw. der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Da im gegenständlichen Fall Herr H. S. die gegenständliche Wohnung aufgrund einer Haftstrafe nicht nutzt, besteht kein ausschließliches, dringendes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Wohnung. Der Antrag war abzuweisen.“ Dagegen richtet sich die am 31.1.2017 eingebrachte mit 25.1.2017 datierte rechtzeitige Beschwerde, in der der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vorbringt: „Sie haben vollkommen Recht, für mich besteht kein dringendes Wohnbedürfnis, weil ich in Haft bin. Aber für meine vierköpfige Familie
- Ehefrau M. N., geb. 1972
- Tochter H. Sa., geb. 2002
- Sohn H. J., geb. 2004
- Sohn H. H., geb. 2009 für die ich selbst bis zu meinem Antritt der Freiheitsstrafe gesorgt habe, besteht diese dringenden Wohnbedürfnisse regelmäßig verwenden. Daher bitte ich Sie, die Abweisung aufzuheben und die Wohnbeihilfe zu gewähren. Bitte um Bescheid bis 08.02.2017, weil ich am 09.02.2017 einen Ausgang beantragt habe.“ Das Verwaltungsgericht Wien erließ aufgrund der Beschwerde vom 25.01.2017 durch die zuständige Landesrechtspflegerin in dieser Rechtssache das Erkenntnis vom 22.02.2017, mit welchem die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht Wien erließ aufgrund der Beschwerde vom 25.01.2017 durch die zuständige Landesrechtspflegerin in dieser Rechtssache das Erkenntnis vom 22.02.2017, mit welchem die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. In dem dagegen eingebrachten Schreiben, das als Vorstellung zu werten ist, brachte der Beschwerdeführer zwar keinen neuen Sachverhalt vor, allerdings ersuchte er in diesem, Zustellungen an seine Wohnadresse vorzunehmen. Das erkennende Gericht führte daher ein Telefonat mit Herrn O. Sc. (Tel.Nr. ...) von der Justizanstalt .... Dieser gab an, dass sich der Beschwerdeführer seit 06.03.2017 bis voraussichtlich 31.10.2018 in elektronisch überwachtem Hausarrest befindet. Es wurde erwogen: Aufgrund der aufgenommenen Beweise und des Akteninhaltes steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist seit 01.07.2011 alleiniger Hauptmieter des Objektes der Genossenschaft „He.“ in Wien, V.-straße. Er bewohnt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern das 129,65m2 große Wohnobjekt. Die Bruttomonatsmiete beträgt zu Mietvertragsabschluss Euro 973,
- Der Beschwerdeführer ist seit 01.07.2011 alleiniger Hauptmieter des Objektes der Genossenschaft „He.“ in Wien, römisch fünf.-straße. Er bewohnt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern das 129,65m2 große Wohnobjekt. Die Bruttomonatsmiete beträgt zu Mietvertragsabschluss Euro 973,
- Nach der im Behördenakt einliegenden Haftbestätigung vom 14.12.2016 befindet sich der Bf seit 07.11.2016 bis voraussichtlich 31.10.2018, 13:30 Uhr in der Justizanstalt .... Seit 06.03.2017 ist er aber in elektronisch überwachtem Hausarrest. Diese Feststellungen stützen sich auf die im Akt einliegenden Urkunden, den gerichtlichen Erhebungen sowie auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden. Nach dem festgestellten Sachverhalt befindet sich der Beschwerdeführer seit 07.11.2016 in der Justizanstalt ... in Haft. 1) Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Februar 2017 (Erkenntnis): Es ist Aufgabe von Wohnbauförderungsmitteln, der Schaffung und Verwendung von Wohnraum zu dienen. Gemäß § 20 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 ist eine Wohnbeihilfe daher nur dann zuzuerkennen, wenn der Antragsteller unzumutbar belastet ist und ausschließlich die gegenständliche Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses regelmäßig verwendet.Es ist Aufgabe von Wohnbauförderungsmitteln, der Schaffung und Verwendung von Wohnraum zu dienen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 ist eine Wohnbeihilfe daher nur dann zuzuerkennen, wenn der Antragsteller unzumutbar belastet ist und ausschließlich die gegenständliche Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses regelmäßig verwendet. Der Bf hat dem Akteninhalt nach eine zweijährige Haftstrafe zu verbüßen. Aufgrund dieser Haftstrafe ist die ausschließliche Verwendung der Wohnung nicht vorliegend, jedenfalls ist eine regelmäßige Verwendung der Wohnung nicht gegeben. Bei fehlender regelmäßiger Verwendung (bzw. Verwendungsmöglichkeit) sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben. Dies gilt umso mehr für jene Fälle, in denen die Möglichkeit die Wohnung regelmäßig zu verwenden durch ein schuldhaftes (gerichtlich strafbares) Verhalten des Antragstellers verhindert ist. Darüber hinaus wurde vom Bf in seiner Beschwerde auch selbst anerkannt, dass für ihn kein dringendes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Wohnung (Reihenhaus) besteht. Daher war für den Zeitraum 01.02.2017 bis 28.02.2017 spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 2) Zur Zurückverweisung (Beschluss): Seit 06.03.2017 trat eine wesentliche Änderung ein, indem sich der Bf seither in elektronisch überwachtem Hausarrest befindet. Damit ist wohl dem ersten Anschein nach ein dringendes Wohnbedürfnis in dem gemieteten Objekt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt ist der Wohnbeihilfenanspruch unter allfällig weiteren gerichtlichen Erhebungen neu zu prüfen. Dabei wäre für die Beurteilung des Wohnbeihilfenanspruches im konkreten Fall einerseits zu prüfen, ob gegenständliches Reihenhaus unter das WWFSG 1989 fällt und andererseits, ob das geforderte Mindesteinkommen (MEK) gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 nachgewiesen werden kann. Da die Gattin des Bf Unternehmerin ist, wären auch hinsichtlich des MEK Steuerbescheide heranzuziehen. Allfällig wäre dabei auch zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer verfügte und inwieweit dieses mit seiner gerichtlichen Verurteilung korrespondiert. Dabei wäre für die Beurteilung des Wohnbeihilfenanspruches im konkreten Fall einerseits zu prüfen, ob gegenständliches Reihenhaus unter das WWFSG 1989 fällt und andererseits, ob das geforderte Mindesteinkommen (MEK) gemäß Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 nachgewiesen werden kann. Da die Gattin des Bf Unternehmerin ist, wären auch hinsichtlich des MEK Steuerbescheide heranzuziehen. Allfällig wäre dabei auch zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer verfügte und inwieweit dieses mit seiner gerichtlichen Verurteilung korrespondiert. Weiter liegen keine aktuellen Einkommensnachweise und keine Bestätigung der Wohnungsaufwandsbelastung vor. Auch wäre zu prüfen, ob die haushaltszugehörigen Personen ausschließlich über diese Objekt verfügen. Da eine Überprüfung dieser Voraussetzungen für den Anspruch auf Wohnbeihilfe für das Jahr 2017 in Folge der ursprünglich mangelnden Anspruchsvoraussetzungen noch nicht erfolgt war und – nicht absehbar - Änderungen zwischenzeitig eingetreten sind. Das Verfahren war an die belangte Behörde zur Durchführung der nunmehr erforderlichen Erhebungen und Anspruchsvoraussetzungen zurückzuverweisen, zumal – im Hinblick auf § 28 Abs. 2 VwGVG – nicht ersichtlich ist, dass es im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, wenn das Verwaltungsgericht selbst die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen träfe, zumal der Verwaltungsbehörde ein rascherer Zugriff auf diverse Datenbanken, Widmungsunterlagen und Berechnungsprogramme offen steht. Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach ergänzender Ermittlung des Sachverhaltes an die Behörde zurückzuverweisen. Da eine Überprüfung dieser Voraussetzungen für den Anspruch auf Wohnbeihilfe für das Jahr 2017 in Folge der ursprünglich mangelnden Anspruchsvoraussetzungen noch nicht erfolgt war und – nicht absehbar - Änderungen zwischenzeitig eingetreten sind. Das Verfahren war an die belangte Behörde zur Durchführung der nunmehr erforderlichen Erhebungen und Anspruchsvoraussetzungen zurückzuverweisen, zumal – im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG – nicht ersichtlich ist, dass es im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, wenn das Verwaltungsgericht selbst die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen träfe, zumal der Verwaltungsbehörde ein rascherer Zugriff auf diverse Datenbanken, Widmungsunterlagen und Berechnungsprogramme offen steht. Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach ergänzender Ermittlung des Sachverhaltes an die Behörde zurückzuverweisen. Abgesehen davon, dass eine Verhandlung vom Bf auch nicht konkret beantragt worden war, konnte gemäß § 24 Absatz 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Abgesehen davon, dass eine Verhandlung vom Bf auch nicht konkret beantragt worden war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.3443.2017.VOR