GVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: MA 36-KS 55/2016, im Hinblick auf die beschlagnahmten Wettterminals mit den Seriennummern 2...2 und 2...6 und der darin vorgefundenen Geldbeträge außer Kraft getreten ist.„
Paragraph 50, VwGVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: MA 36-KS 55 aus 2016,, im Hinblick auf die beschlagnahmten Wettterminals mit den Seriennummern 2...2 und 2...6 und der darin vorgefundenen Geldbeträge außer Kraft getreten ist. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ 2) zu VGW-002/V/042/12530/2016: „
GVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: MA 36-KS 55/2016, außer Kraft getreten ist.„
Paragraph 50, VwGVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: MA 36-KS 55 aus 2016,, außer Kraft getreten ist. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ B) Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über 1) die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. (vormals: b. Ges.m.b.H.) (protokolliert zu VGW-002/042/12528/2016), vertreten durch die Rechtsanwälte ..., gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.6.2016, Zahl: MA 36-KS 55/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten mit § 9 Abs. 1 VStG,, im Hinblick auf die alle beschlagnahmten Geräte und Geldbeträge außer der Beschlagnahme der Wettterminals mit den Seriennummern 2...2 und 2...6 und der darin vorgefundenen Geldbeträge,1) die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. (vormals: b. Ges.m.b.H.) (protokolliert zu VGW-002/042/12528/2016), vertreten durch die Rechtsanwälte ..., gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.6.2016, Zahl: MA 36-KS 55 aus 2016,, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG,, im Hinblick auf die alle beschlagnahmten Geräte und Geldbeträge außer der Beschlagnahme der Wettterminals mit den Seriennummern 2...2 und 2...6 und der darin vorgefundenen Geldbeträge, 2) Beschwerden des Herrn T. H. (protokolliert zu VGW-002/042/1335/2017) und der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1336/2017), beide vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 42/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung
1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens,2) Beschwerden des Herrn T. H. (protokolliert zu VGW-002/042/1335/2017) und der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1336/2017), beide vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 42 aus 2016,, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, 3) Beschwerden des Herrn J. Ö. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1363/2017) und der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1364/2017), beide vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 55/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung
1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens,3) Beschwerden des Herrn J. Ö. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1363/2017) und der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1364/2017), beide vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 55 aus 2016,, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, 4) Beschwerde des Herrn Ha. S. (protokolliert zu VGW-002/042/3889/2017), vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.1.2017, Zl.: MA 36-KS 41/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung
1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens,4) Beschwerde des Herrn Ha. S. (protokolliert zu VGW-002/042/3889/2017), vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.1.2017, Zl.: MA 36-KS 41 aus 2016,, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, 5) Beschwerde der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/3890/2017), vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.1.2017, Zl.: MA 36-KS 41/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung
1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens,5) Beschwerde der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/3890/2017), vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.1.2017, Zl.: MA 36-KS 41 aus 2016,, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, den B E S C H L U S S 1) zu VGW-002/042/12528/2016: „
GVG wird die Beschwerde in dem Umfang, als sich diese gegen die Beschlagnahme aller im bekämpften Beschlagnahmebescheid angeführten Geräte und Geldbeträge außer der Beschlagnahme der Wettterminals mit den Seriennummern 2...2 und 2...6 und der darin vorgefundenen Geldbeträge richtet, als unzulässig zurückgewiesen.„
Paragraph 31, in Verbindung mit 50 VwGVG wird die Beschwerde in dem Umfang, als sich diese gegen die Beschlagnahme aller im bekämpften Beschlagnahmebescheid angeführten Geräte und Geldbeträge außer der Beschlagnahme der Wettterminals mit den Seriennummern 2...2 und 2...6 und der darin vorgefundenen Geldbeträge richtet, als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ 2) zu VGW-002/042/1335/2017 und 002/V/042/1336/2017: „
GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt wird. „
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.
GVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 3) zu VGW-002/V/042/1363/2017 und VGW-002/V/042/1364/2017:: „
GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt wird. „
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.
GVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 4) zu VGW-002/042/3889/2017: „
GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt wird. „
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.
GVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ 5) zu VGW-002/V/042/3890/2017: I. Die Beschwerde wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: MA 36-KS 55/2016 (Beschwerdeführerin: M. Ges.m.b.H.), lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: MA 36-KS 55 aus 2016, (Beschwerdeführerin: M. Ges.m.b.H.), lauten wie folgt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Die D. KG mit dem Sitz in Wien, ..., hat am 20.01.2016 in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die b. GmbH, R., Se., ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V am 20.01.2016), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.Die D. KG mit dem Sitz in Wien, ..., hat am 20.01.2016 in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die b. GmbH, R., Se., ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und römisch fünf am 20.01.2016), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. Verwaltungsübertretung nach: § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der b. GmbH mit dem Sitz in Se., R., und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die b. GmbH durch das zur Verfügung stellen von fünf Wettterminals und eines Wettannahmeschalters sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von der D. KG Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch die D. KG mitgewirkt hat.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der b. GmbH mit dem Sitz in Se., R., und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die b. GmbH durch das zur Verfügung stellen von fünf Wettterminals und eines Wettannahmeschalters sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von der D. KG Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch die D. KG mitgewirkt hat. Verwaltungsübertretung nach: § 2 Absatz 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF.Paragraph 2, Absatz 3 Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:
1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI 1919/388 idgF, sind die gewerbsmäßige Vermittlung, der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI 1919/388 idgF, sind die gewerbsmäßige Vermittlung, der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. In § 2 Abs. 1 leg. cit. ist festgelegt, dass wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, eine Verwaltungsübertretung begeht, und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist.In Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. ist festgelegt, dass wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, eine Verwaltungsübertretung begeht, und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist. § 2 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass weiters eine Verwaltungsübertretung begeht und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. bestimmt, dass weiters eine Verwaltungsübertretung begeht und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt. Laut § 2 Abs. 3 leg. cit. unterliegt derselben Strafe,Laut Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. unterliegt derselben Strafe, 1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im vorhergehenden Absatz angeführten Wetten mitwirkt; 2. wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt; 3. wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet. § 2 Abs. 4 leg. cit. legt fest, dass mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinne des Übertreters zu verbinden sind.Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. legt fest, dass mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinne des Übertreters zu verbinden sind.
F (VStG), kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.
Paragraph 39, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBI.Nr.52 aus 1991, idgF (VStG), kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. § 39 Abs. 2 leg. cit. legt fest, dass bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen können. Sie haben dem Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde Anzeige zu erstatten.Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. legt fest, dass bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen können. Sie haben dem Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde Anzeige zu erstatten. Im Zuge einer Schwerpunktaktion am 20.01.2016 wurde durch die Amtsabordnung festgestellt, dass im Standort Wien, Se.-straße, das Wettlokal „M.“ betrieben wird, in welchem unter anderem auch der im Spruch genannte Wettannahmeschalter sowie die im Spruch genannten fünf Wettterminals aufgestellt waren. Die D. KG hat in diesem Standort die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die b. GmbH, R., Se., mit dem im Spruch genannten Wettannahmeschalter sowie den im Spruch genannten genannten Wettterminals ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt lag für diese Tätigkeit für diesen Standort keine landesrechtliche Bewilligung vor. Im Zuge der Amtshandlung wurden der im Spruch genannte Wettannahmeschalter sowie die im Spruch genannten Wettterminals samt den sich darin befindlichen Geldbeträgen vorläufig beschlagnahmt. Die vorläufige Beschlagnahme des Wettannahmeschalters sowie der Wettterminals samt der sich darin befindlichen Geldbeträge war zu verfügen, da durch den illegalen Betrieb des Wettannahmeschalters sowie der Wettterminals die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt wurden und somit Gefahr im Verzug vorlag. Das Anwenden anderer Maßnahmen wäre den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwidergelaufen. Schließlich wurde bei der zuständigen Behörde (MA 36-K) Anzeige erstattet. Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36-K hat ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch die D. KG besteht, für die der Verfall zumindest auch als Strafe
4 leg. cit. vorgesehen ist.Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36-K hat ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch die D. KG besteht, für die der Verfall zumindest auch als Strafe
Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. vorgesehen ist. Überdies zwingt das notorische gehäufte Auftreten von wettunternehmerischer Delinquenz in der Stadt Wien eine ernst zu nehmende behördliche Aufsicht geradezu dazu, bei der Bekämpfung dieser Form von Verwaltungsübertretungen für potenzielle Täter abschreckende, für Rechtstreue aber bestärkende Aspekte einfließen zu lassen. Der Tatverdacht erreicht daher jene verdichtete w Wahrscheinlichkeit der obgenannten Tatbegehung, die einen Beschlagnahmezugriff rechtfertigt. Es war mit Beschlagnahme vorzugehen, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Straftaten vor Augen führen zu können sowie um der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch ihn als auch durch andere entgegenzuwirken. Die Art der Tatbegehung macht die Beschlagnahme erforderlich. Die Nichtbeschlagnahme wäre geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass schon aus diesem Grund mit Beschlagnahme vorzugehen war. Zum anderen ist die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles erforderlich, weil ohne Beschlagnahme die Gefahr besteht, dass die Wettterminals vor Beendigung des Verfahrens entfernt (z.B. durch andere Geräte ausgetauscht) werden und so dem Zugriff entzogen werden können. Weiters besteht die Gefahr, dass durch einfache Manipulationen an den Wettterminals Veränderungen vorgenommen werden, wodurch die Erklärung des Verfalls vereitelt werden könnte. Somit war wegen der Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die b. Ges.m.b.H. und Herr J. Ö. Beschwerden, in welchen diese u.a. vorbrachten, dass die beiden Parteien „ihre Tätigkeit bereits seit mehreren Jahren ohne Beanstandungen aus(üben)“. Das gegenständliche Betriebslokal sei von einem vorhergehenden Standortbetreiber übernommen worden. Unmittelbar nach der Standortübernahme seien der Behörde die erforderlichen Unterlagen übermittelt und Bewilligungen beantragt worden. Etwa eine Woche vor der gegenständlichen Kontrolle sei das Lokal, in welchem die gegenständlichen Geräte bereits damals betriebsbereit aufgestellt gewesen waren, von einem Organwalter des Magistrats kontrolliert worden, wobei anlässlich dieser Kontrolle keine Beanstandung erfolgt sei. Weder die b. Ges.m.b.H. noch Herr Ö. hätten am Kontrolltag Kenntnis gehabt, dass im gegenständlichen Lokal die gegenständlichen Wettterminals betrieben worden seien. Es sei nämlich mit dem Lokalinhaber vereinbart worden, dass dieser sich um die Einholung der Bewilligungen kümmern müsse. Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 42/2016, lauten wie folgt: (Beschwerde des Herrn T. H. protokolliert zu VGW-002/042/1335/2016; Beschwerde der M. Ges.m.b.H. protokolliert zu VGW-002/V/042/1336/2016).Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 42 aus 2016,, lauten wie folgt: (Beschwerde des Herrn T. H. protokolliert zu VGW-002/042/1335/2016; Beschwerde der M. Ges.m.b.H. protokolliert zu VGW-002/V/042/1336/2016). „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH (FN ...) (vormals b. GmbH) mit dem Sitz in Se., R., und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.01.2016 um 18:05 Uhr in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), durch
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.01.2016 um 18:05 Uhr in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), durch
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 840,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 9.240,00. Gesamtsumme: € 9.240,00 Die M. GmbH haftet
G für die über Herrn J. Ö., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.Die M. GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Herrn J. Ö., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. Begründung
Abs 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl Nr. 26/2015, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Abs 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl Nr. 26/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen — wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen — wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.
G 1991 - ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.
Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991 - ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl Nr. 388/1919 idF LGBl Nr. 26/2015 auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen:Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Stammfassung, StGBl Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen: Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Art 7 Abs 1 EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist.Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Artikel 7, Absatz eins, EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist. Der Begriff der „Strafe“ in Art. 7 EMRK deckt sich mit dem in Art 6 verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des § 1 Abs 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen.Der Begriff der „Strafe“ in Artikel 7, EMRK deckt sich mit dem in Artikel 6, verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen. Dem Strafbegriff der EMRK ist auch die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts zu subsumieren. Die Einziehung von Vermögen entspricht dem Rechtsinstitut des objektiven Verfalls. Beim objektiven Verfall werden - sofern dies im entsprechenden Materiengesetz geregelt ist - Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, unabhängig davon für verfallen erklärt, ob eine Person bestraft wird. Der objektive Verfall kann von der Behörde unabhängig davon verfügt werden, ob die Person, die eine Verwaltungsübertretung begangen hat, schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz dazu ist der Verfall als Nebenstrafe nur dann möglich, wenn auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des § 24 Abs 2 Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (§ 2 Abs 4 GTBW-G), die strengere Norm darstellt.Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G), die strengere Norm darstellt. Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl Nr. 388/1919 idF LGBl Nr. 26/2015, anzuwenden.Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Stammfassung, StGBl Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, anzuwenden. Überdies ist aber nunmehr in § 24 Abs 3 Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Z 1, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach § 1 Abs 2 VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe.Überdies ist aber nunmehr in Paragraph 24, Absatz 3, Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Ziffer eins, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde anlässlich einer Standortüberprüfung im Rahmen einer Schwerpunktaktion durch Amtsorgane der Magistratsabteilung 36 am 20.01.2016 zur Kenntnis. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurde durch die Amtsabordnung festgestellt, dass im gegenständlichen Standort insgesamt fünf Wettterminals und ein Wettschalter betrieben werden. Die D. KG übte in diesem Standort die Vermittlung von Wetten bzw. Wettkundinnen an eine Buchmacherin (laut Wetttickets die M. GmbH) aus. Zu diesem Zeitpunkt lag für diese Tätigkeit in diesem Standort keine landesrechtliche Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388 idgF, vor. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs 1 Z 2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Anhörung durchzuführen. Sie haben auch weder behauptet noch bewiesen, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich war; es war daher die Verschuldensfrage im Sinne des § 5 VStG zu bejahen.Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Anhörung durchzuführen. Sie haben auch weder behauptet noch bewiesen, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich war; es war daher die Verschuldensfrage im Sinne des Paragraph 5, VStG zu bejahen. Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Somit hat die M. GmbH, vertreten durch Herrn J. Ö., als Terminaleigentümerin und als Buchmacherin bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten bzw. Wettkunden und Wettkundinnen betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten durch die BE. GmbH mitgewirkt. Da somit keinerlei Umstände bekannt wurden, die als Schuld- oder Strafausschließungsgründe gewertet werden konnten, war die Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der unter Diensteid stehenden Erhebungsbeamten als erwiesen anzusehen. Ihr Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung bestimmender verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften besondere Aufmerksamkeit Ihrerseits erfordert oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Durch die gegenständliche Verwaltungsstraftat wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem vorschriftsgemäßen Betrieb eines Wettbüros (Wettterminals/Wettschalter) - in concreto erst bei Vorliegen einer behördlichen Bewilligung - in nicht unerheblichen Maße geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Auf Ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse konnte bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden, da sie der erkennenden Behörde nicht bekannt waren, und Sie an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt haben. Bei der Strafbemessung wurde Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernder Umstand berücksichtigt; Erschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, die Notwendigkeit einer general- und spezialpräventiven Wirkung der verhängten Verwaltungsstrafe und mit Rücksicht auf das gesetzliche Strafausmaß (den bis zu 22.000 Euro reichenden Strafsatz) ist die Geldstrafe durchaus angemessen. Sie bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens. Es war spruchgemäß zu entscheiden.“ In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht wie folgt: „Mit dem angefochtenen Bescheid unter Strafe gestellt wird 1. das Zurverfügungstellen von Wettterminals und eines Wettschalters an die D. KG sowie 2. das Mitwirken als Buchmacherin bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von wetten sowie Wettkunden. In der Begründung wird auf Seite vier des Bescheides ausgeführt, die M. GmbH als Terminaleigentümerin und als Buchmacherin bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten bzw. Wettkunden durch die BE. GmbH mitgewirkt hätte. Diese Begründung steht in Widerspruch zum Spruch des Bescheides und ist daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen stellt die Zurverfügungstellung von Wettterminals bzw. die bewilligte Ausübung der Buchmachertätigkeit für sich allein kein verwaltungsstrafrechtliches „Mitwirken“ dar, als sich auch nicht der Lieferant von Handelsware an einen nicht nach der GewO konzessionierten Händler eines Vergehens schuldig macht. Es wurde der einschreitenden Gesellschaft bzw. deren Organen von Seiten der Lokalbetreiberin versichert, dass es keine Probleme mit dem Standort geben würde und die entsprechenden Bewilligungen vorliegen würden. Von einem schuldhaften Verhalten im Sinne eines Mitwirkens an einem Rechtsbruch kann daher keine Rede sein.“ Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 55/2016, lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 55 aus 2016,, lauten wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH (FN ...) (vormals b. GmbH) mit dem Sitz in Se., R., und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.01.2016 um 18:05 Uhr in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), durch
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.01.2016 um 18:05 Uhr in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), durch
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 840,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 9.240,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Gesamtsumme: € 9.240,00 Die M. GmbH haftet
G für die über Herrn J. Ö., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.Die M. GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Herrn J. Ö., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. Begründung
Abs 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl Nr. 26/2015, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Abs 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl Nr. 26/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen — wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen — wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.
G 1991 - ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.
Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991 - ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl Nr. 388/1919 idF LGBl Nr. 26/2015 auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen:Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Stammfassung, StGBl Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen: Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Art 7 Abs 1 EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist.Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Artikel 7, Absatz eins, EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist. Der Begriff der „Strafe“ in Art. 7 EMRK deckt sich mit dem in Art 6 verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des § 1 Abs 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen.Der Begriff der „Strafe“ in Artikel 7, EMRK deckt sich mit dem in Artikel 6, verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen. Dem Strafbegriff der EMRK ist auch die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts zu subsumieren. Die Einziehung von Vermögen entspricht dem Rechtsinstitut des objektiven Verfalls. Beim objektiven Verfall werden - sofern dies im entsprechenden Materiengesetz geregelt ist - Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, unabhängig davon für verfallen erklärt, ob eine Person bestraft wird. Der objektive Verfall kann von der Behörde unabhängig davon verfügt werden, ob die Person, die eine Verwaltungsübertretung begangen hat, schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz dazu ist der Verfall als Nebenstrafe nur dann möglich, wenn auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des § 24 Abs 2 Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (§ 2 Abs 4 GTBW-G), die strengere Norm darstellt.Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G), die strengere Norm darstellt. Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl Nr. 388/1919 idF LGBl Nr. 26/2015, anzuwenden.Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Stammfassung, StGBl Nr. 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, anzuwenden. Überdies ist aber nunmehr in § 24 Abs 3 Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Z 1, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach § 1 Abs 2 VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe.Überdies ist aber nunmehr in Paragraph 24, Absatz 3, Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Ziffer eins, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde anlässlich einer Standortüberprüfung im Rahmen einer Schwerpunktaktion durch Amtsorgane der Magistratsabteilung 36 am 20.01.2016 zur Kenntnis. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurde durch die Amtsabordnung festgestellt, dass im gegenständlichen Standort insgesamt fünf Wettterminals und ein Wettschalter betrieben werden. Die D. KG übte in diesem Standort die Vermittlung von Wetten bzw. Wettkundinnen an eine Buchmacherin (laut Wetttickets die M. GmbH) aus. Zu diesem Zeitpunkt lag für diese Tätigkeit in diesem Standort keine landesrechtliche Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388 idgF, vor. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs 1 Z 2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Anhörung durchzuführen. Sie haben auch weder behauptet noch bewiesen, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich war; es war daher die Verschuldensfrage im Sinne des § 5 VStG zu bejahen.Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Anhörung durchzuführen. Sie haben auch weder behauptet noch bewiesen, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich war; es war daher die Verschuldensfrage im Sinne des Paragraph 5, VStG zu bejahen. Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Somit hat die M. GmbH, vertreten durch Herrn J. Ö., als Terminaleigentümerin und als Buchmacherin bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten bzw. Wettkunden und Wettkundinnen betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten durch die BE. GmbH mitgewirkt. Da somit keinerlei Umstände bekannt wurden, die als Schuld- oder Strafausschließungsgründe gewertet werden konnten, war die Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der unter Diensteid stehenden Erhebungsbeamten als erwiesen anzusehen. Ihr Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung bestimmender verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften besondere Aufmerksamkeit Ihrerseits erfordert oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Durch die gegenständliche Verwaltungsstraftat wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem vorschriftsgemäßen Betrieb eines Wettbüros (Wettterminals/Wettschalter) - in concreto erst bei Vorliegen einer behördlichen Bewilligung - in nicht unerheblichen Maße geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Auf Ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse konnte bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden, da sie der erkennenden Behörde nicht bekannt waren, und Sie an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt haben. Bei der Strafbemessung wurde Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernder Umstand berücksichtigt; Erschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, die Notwendigkeit einer general- und spezialpräventiven Wirkung der verhängten Verwaltungsstrafe und mit Rücksicht auf das gesetzliche Strafausmaß (den bis zu 22.000 Euro reichenden Strafsatz) ist die Geldstrafe durchaus angemessen. Sie bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens.“ In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 42/2016, ausgeführt.In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 42 aus 2016,, ausgeführt. Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 8.2.2017, Zahl: MA 36-KS 41/2016, lauten wie folgt:Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 8.2.2017, Zahl: MA 36-KS 41 aus 2016,, lauten wie folgt: „Sie haben als im Tatzeitpunkt unbeschränkt haftender Gesellschafter der D. KG (FN ...) mit dem Sitz in Wien, ..., und somit als
G 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die D. KG am 20.01.2016, um 18:05 Uhr, in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von „Sie haben als im Tatzeitpunkt unbeschränkt haftender Gesellschafter der D. KG (FN ...) mit dem Sitz in Wien, ..., und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die D. KG am 20.01.2016, um 18:05 Uhr, in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie des Fußballspiels Probewette: Rapid Wien: SC/ESV Parndorf; Gesamtquote: 14,20; Mögl. Auszahlungsbetrag: 142,00 Euro; Gesamteinsatz 10,00 Euro, an eine Buchmacherin, nämlich an die b. GmbH (FN ...; nunmehr "M. GmbH"), R., Se., mit fünf betriebsbereiten Wettterminals (jeweils mit den Bezeichnungen M. und den Seriennummern 2...2 , 2...6,4...4, 4...9 und 4...6) und einem Wettannahmeschalter ausgeübt hat, obwohl die D. KG die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 20.01.2016, um 18:05 Uhr, in Wien, Se.-straße, Wettlokal "M..com"). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 Ld.F. LGBl Nr. 26/2015, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, i.d.g.F Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 Ld.F. Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, i.d.g.F Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 6.300,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 5 Tagen
Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015. Geldstrafe von € 6.300,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 5 Tagen
Paragraph 2, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 in der Fassung LGBI Nr. 26 aus 2015,. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 630,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.930,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzten:
Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzten: € 341,60 als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten der Firma Ep. GmbH (Rechnungsnummer: 25151200) Gesamtsumme:€ 7.271,60 Die D. KG (FN ...) haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Ha. S., verhängte Geldstrafe von € 6.300,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 630,-- sowie für die Barauslagen in der Höhe von € 341,60 und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand. Die D. KG (FN ...) haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Ha. S., verhängte Geldstrafe von € 6.300,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 630,-- sowie für die Barauslagen in der Höhe von € 341,60 und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. 2. Folgende Gegenstände werden
4 GTBW-G für verfallen erklärt: 2. Folgende Gegenstände werden
Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G für verfallen erklärt:
1 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919 i.d.F. LGBI. Nr. 26/2015, (GTBW-Gesetz) ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388 aus 1919, in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2015,, (GTBW-Gesetz) ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
1 GTBW-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt und wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der
Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt und wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet. Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokals "M..com", in Wien, Se.-straße, am 20.01,2016 um 18:05 Uhr unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich an die b. GmbH (FN ...; nunmehr "M. GmbH), R., Se., von der D. KG, ausgeübt wurde. In dem gegenständlichen Wettlokal befanden sich im Tatzeitpunkt fünf Wettterminals und ein Wettannahmeschalter, welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren. Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort vorgefundenen Equipments (fünf Wettannahmeautomaten der Type: M. und M. Ti. mit den Seriennummern: 2...2 ,2...6,4...4,4...9 und 4...6 sowie dem Wettannahmeschalter mit den Wettscheindruckern: Modell/Type: 2xE.; den Seriennummern: D7...6 / MQ...8; den Kartenlesern: Modell/Type: 2xHo. und den Seriennummern: 2S...0 / 2S...5 sowie den Computern (z.B. PC, Laptop): Modelle/Typen: He. A. und den Seriennummern: CZ...0/ E4...2; den Bildschirmen: Modelle/Typen: L. und den Seriennummern: 40...9 / 40...4) und des in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheines war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen. Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewebsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen
Eine Bewilligung der Landesregierung zur gewebsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen
Paragraph eins, GTBW-Gesetz lag im Überprüfungszeitpunkt nicht vor. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D. KG und somit als
G, BGBI. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D. KG und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBI. Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Mit Schreiben vom 29.02.2016 wurde der Beschuldigte aufgefordert sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Anlässlich seiner Vernehmung vor der erkennenden Behörde am 14.04.2016 brachte der Beschuldigte im Wesentlichen Folgendes vor: Er streite nicht ab, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Die Buchmacherin b. GmbH, deren Geschäftsführer Herr J. Ö. ist, habe gemeint, dass es eine Art Übergangsregelung gäbe, dass man, wenn die Unterlagen bei der Behörde eingereicht worden sind, einige Geräte bereits betreiben dürfe. So werde es laut Herrn Ö. in anderen Bundesländern gehandhabt. Aus diesem Grund seien drei Wettterminals deaktiviert und nicht betriebsbereit gewesen, lediglich zwei Wettterminals seien in Betrieb gewesen. Ca. eine Woche vor dem 20. Jänner 2016 sei ein Mitarbeiter der MA 36, Herr Br., bei ihm im Lokal gewesen und habe mit seiner Mitarbeiterin dort vor Ort und mit ihm am Telefon gesprochen. Er habe ihm am Telefon gesagt, dass die Unterlagen bereits eingereicht seien. Herr Br. habe daraufhin nur gemeint, dass es dann passe und sich verabschiedet. Es sei ihm aber kein Informationsschreiben hinterlassen worden, wie er das aus anderen Bezirken, zB ... Bezirk, La.-straße, kenne. Ansonsten hätte man die Geräte natürlich nicht betrieben. Er habe auch unmittelbar nach dem Besuch des Mitarbeiters der MA 36 mit Herrn Ö. Rücksprache gehalten. Zur Beilage Nr. 6 wolle er zum technischen EquipmentlWettannahmeschalter noch Folgendes anführen: Die angeführten Geräte seien im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht verwendet worden, da sie noch nicht gebraucht wurden (die Auszahlung erfolgte mittels der zwei aktiven Wettterminals). Es handle sich weiters um zwei verschiedene Drucker, zwei verschiedene Rechner sowie um zwei typengleiche Bildschirme; diese unterscheiden sich nur um die Seriennummern. Der HP-Rechner sei jener gewesen, welcher als Wettannahmeschalter vorgesehen gewesen sei, aber noch deaktiviert gewesen sei, da er noch nicht gebraucht wurde. Der A.-Rechner sei für die Mitarbeiter zum bloßen Internet-Surfen vorgesehen gewesen. Der Betrag von 37,40 Euro sei Wechselgeld für die Getränkeautomaten und für den Dart-Automaten gewesen. Es habe sich dabei nicht um Wettgewinne gehandelt. Sämtliche Unterlagen zur Erlangung der landesrechtlichen Bewilligung liegen bei der zuständigen Referentin Frau Bi. auf und warte man auf die Erteilung der entsprechenden Genehmigung. Mit Bescheid vom 24.06.2016 zur Zahl MA 36 - KS - 55/2016-BB wurden die am 20.01.2016 vorläufig beschlagnahmten fünf Wettannahmeautomaten sowie der Wettannahmeschalter zur Sicherung der Strafe des Verfalls bescheidmäßig beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde der b. GmbH zu Handen Herrn J. Ö. und auch der D. KG, zu Handen Herrn Ha. S. zugestellt. Dagegen wurde von der b. GmbH und Herrn J. Ö. Beschwerde erhoben. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit beim Verwaltungsgericht Wien anhängig. Die erkennende Behörde hat dazu Folgendes erwogen: Die festgestellte Verwaltungsübertretung (Nichtvorliegen einer landesrechtlichen Bewilligung für die Vermittlung von Wettkunden für den Standort Wien, Se.-straße, am 20.01.2016) wurde dem Grunde nach nicht bestritten, sondern sogar in der Vernehmung vor der erkennenden Behörde zugestanden und diese ist daher als erwiesen anzusehen (Beweis der objektiven Tatseite). Der im Spruch dargestellte Sachverhalt gründet auch auf den glaubwürdigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der unter Diensteid stehenden und der Wahrheitspflicht unterliegenden Meldungsleger. Es wurde auch nicht bestritten, dass die beschlagnahmten Wettautomaten sowie der Wettannahmeschalter im Eigentum der M. GmbH (vormals b. GmbH) (FN ...), mit dem Sitz in R., Se., stehen. Dem Vorbringen des Beschuldigten anlässlich der Vernehmung vor der erkennenden Behörde ist die vor Ort angefertigte Niederschrift der Amtshandlung vom 20.01.2016 entgegen zu halten, welcher zu entnehmen ist, dass am 20.01.2016 um 18:05 Uhr zwar drei der fünf Wettterminals deaktiviert waren, dass diese aber dennoch am Stromnetz angeschlossen waren. Diese drei Wettannahmeautomaten waren somit ebenfalls in betriebsbereitem Zustand. Der tatsächlich deaktiviert in einem Abstellraum abgestellte Wettannahmeautomat wurde im Zuge der Amtshandlung hingegen nicht beschlagnahmt. Dass die Buchmacherin b. GmbH samt Geschäftsführer Herrn J. Ö. von einer Art Übergangsregelung ausgegangen sei und man, wenn die Unterlagen bei der Behörde eingereicht worden sind, einige Geräte bereits betreiben dürfe, stellt keine taugliche Rechtfertigung für die Begehung der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung dar. Ob und wie in solchen Fällen in anderen Bundesländern vorgegangen wird, ist für die Wiener Wettenbehörde unbeachtlich. Es besteht auch kein Anspruch auf entsprechende Informationsschreiben. Vielmehr gehört es zu den grundlegenden Pflichten eines Geschäftsführers einer potentiellen Wettunternehmerin, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen auseinanderzusetzen. Dass der A.-Rechner für die Mitarbeiter zum bloßen Internet-Surfen vorgesehen gewesen sei und der Betrag von 37,40 Euro Wechselgeld für die Getränkeautomaten und für den Dart-Automaten gewesen seien, sieht die erkennende Behörde als bloße Schutzbehauptung an. Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreicht, dass sämtliche Unterlagen zur Erlangung der landesrechtlichen Bewilligung bei der zuständigen Referentin aufliegen und man auf die Erteilung der entsprechenden Genehmigung wartet. Vielmehr darf die Vermittlung von Wettkunden aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen erst nach rechtskräftiger Erteilung einer entsprechenden Bewilligung ausgeübt werden. Daher ist der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschuldigte in seinem Vorbringen aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.
4 GTBW-Gesetz ist mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.
Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-Gesetz ist mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.
G 1991 dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
Paragraph 17, Absatz eins, VStG 1991 dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. In oben genanntem Wettlokal befand/en sich im Tatzeitpunkt die im Spruch genannten fünf Wettautomaten sowie der Wettannahmeschalter, welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren. In den Wettautomaten sowie in der Kasse des Wettannahmeschalters befand sich ein Geldbetrag von insgesamt € 174,
GG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. In früheren Entscheidungen wie beispielsweise im Erkenntnis vom 20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002N/59/15291/2016 vertrat das Verwaltungsgericht Wien die Meinung, dass aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG nicht nach dem GTBW-G, sondern nach dem Wiener Wettengesetz eine Strafe zu erlassen sei, da nach dem Wiener Wettengesetz der Verfall nur mehr als Sicherungsmaßnahme vorgesehen sei und die Behörde den Verfall aussprechen könne, aber nicht müsse, was günstiger für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten sei. Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228-7, gab der VwGH an, dass nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz der Verfall (auch) "unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, ausgesprochen werden kann, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wien er Wettengesetzes festgelegt ist ("die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt betrieben oder verwendet werden") und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann beim Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden. Da somit auch bei Heranziehung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung auszugehen war, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, erwies sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ersatzlose Behebung des Bescheids über die Beschlagnahme der Wettannahmeautomaten als rechtswidrig und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.07.2016, Zlen VGW-002/059/15290/2015-6 und VGW-002N/59/15291/2016, wurde daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Da die derzeitige Rechtslage nach dem Wiener Wettengesetz somit nicht als günstiger anzusehen ist, sind die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen, nämlich die des GTBW-G, anzuwenden. Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass unter anderem die Wortfolge "sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" in § 1 Abs. 1 sowie die Wortfolge "wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt" in § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. 388/1919, idF LGBI. 26/2015, verfassungswidrig waren.
7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn dieser
Abs.4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258 aus 2016,, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass unter anderem die Wortfolge "sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" in Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Wortfolge "wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt" in Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBI. 26 aus 2015,, verfassungswidrig waren.
, Absatz 7, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn dieser
Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Im Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016, wurde diesbezüglich nichts anderes ausgesprochen. Auch handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Anlassfall (bzw. einen Quasi-Anlassfall) im Sinne des Art 140 Abs. 7 B-VG. Im Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258 aus 2016,, wurde diesbezüglich nichts anderes ausgesprochen. Auch handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Anlassfall (bzw. einen Quasi-Anlassfall) im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Es waren daher weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, LGBI. 26/2015, idF anzuwenden. Es waren daher weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388 aus 1919,, LGBI. 26 aus 2015,, in der Fassung anzuwenden. Zur Bemessung der Strafhöhe:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des GTBW-G gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielerinnensucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitische sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Schutzinteressen des GTBW-G gelten in erster Linie dem Jugendschutz und der Bekämpfung der Spielerinnensucht. Es handelt sich dabei um gesellschaftspolitische sehr bedeutende Ziele, die auch in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert besitzen.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist im vorliegenden Fall hoch zu bewerten. Das Verschulden kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Der Milderungsgrund tritt jedoch gegenüber der Schwere der Tat in den Hintergrund. Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschuldigte der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 42/2016, ausgeführt. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin M. Ges.m.b.H. wurde deren Parteistellung darin erblickt, dass diese eine Beteiligte des durch das gegenständliche Straferkenntnis erlassenen Verfallsausspruchs sei.In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 42 aus 2016,, ausgeführt. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin M. Ges.m.b.H. wurde deren Parteistellung darin erblickt, dass diese eine Beteiligte des durch das gegenständliche Straferkenntnis erlassenen Verfallsausspruchs sei. Aus dem den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich: Am 20.1.2016 erfolgte durch Kontrollorgane des Magistrats eine Kontrolle des gegenständlichen, in Wien, Se.-straße, situierten Lokals. In diesem wurden ein Wettschalter und 6 Wettterminals angetroffen, wobei zwei Wettterminals und der Wettannahmesschalter betriebsbereit ans Stromnetz angeschlossen gewesen waren und ein Wettterminal deaktiviert in einem Abstellraum abgestellt gewesen war. Für die mit den Geräten durchgeführte Wetttätigkeit sei keine landesrechtliche Genehmigung vorgelegen. Anlässlich dieser Kontrolle wurden diese Geräte (bis auf den im Abstellraum abgestellten Wettterminal) beschlagnahmt (vgl. den fälschlich als Niederschrift titulierte Aktenvermerk vom 20.1.2016). Am 20.1.2016 erfolgte durch Kontrollorgane des Magistrats eine Kontrolle des gegenständlichen, in Wien, Se.-straße, situierten Lokals. In diesem wurden ein Wettschalter und 6 Wettterminals angetroffen, wobei zwei Wettterminals und der Wettannahmesschalter betriebsbereit ans Stromnetz angeschlossen gewesen waren und ein Wettterminal deaktiviert in einem Abstellraum abgestellt gewesen war. Für die mit den Geräten durchgeführte Wetttätigkeit sei keine landesrechtliche Genehmigung vorgelegen. Anlässlich dieser Kontrolle wurden diese Geräte (bis auf den im Abstellraum abgestellten Wettterminal) beschlagnahmt vergleiche den fälschlich als Niederschrift titulierte Aktenvermerk vom 20.1.2016). Laut diesem Aktenvermerk vom 20.1.2016 und dem erstinstanzlichen Aktenvermerk vom 2.2.2016 wird dieses Lokal von der D. KG betrieben. Weiters geht aus diesem Aktenvermerk hervor, dass das unterfertigende Organ annahm, dass in diesem Lokal Wettkunden an die Firma M. vermittelt wurden. Laut Angaben des Geschäftsführers der D. KG, Herrn S., sei die M. Ges.m.b.H. die Eigentümerin der Wettterminals, wobei die Ansprechperson Herr Ö. sei. In den einzelnen Wttterminals wurden laut diesem Aktenvermerk nachfolgende Geldbeträge vorgefunden und beschlagnahmt: EUR 40,10, EUR 73,06, EUR 4,00; EUR 10,--; EUR 10,00 und EUR 37,
den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 8) Dienstverträge aller Beschäftigten der b. GmbH und M. GmbH, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen. Für die Beantwortung o.a. Fragen sowie die Vorlage der oa. Urkunden wird eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Weiters wird hiermit die Möglichkeit geboten ab Zustellung dieses Schreibens zu den im Anhang übermittelten Schreiben eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Zudem ergeht der Auftrag bekannt zu geben, wer der Eigentümer des beschlagnahmten Geräts bzw. der beschlagnahmten Geräte war und wer ein dingliches oder obligatorisches Recht an diesem Gerät bzw. diesen Geräten hatte. Das allfällige Vorbringen möge durch entsprechende Beweismittel belegt werden.“ Mit Schriftsatz vom 13.3.2017 beantworteten Herr T. H., Herr J. Ö. und die M. Ges.m.b.H. diese Anfrage dahingehend, als darauf hingewiesen wurde, dass die M. Ges.m.b.H. ein reines Buchmacherunternehmen sei. Weiters wurde im Hinblick auf die bekämpften Bescheide darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nicht ausreichend klar dargelegt habe, worin im jeweils konkreten Fall die Vermittlungstätigkeit der D. KG bestanden habe. Im gegenständlichen Wettlokal seien nämlich vom jeweiligen Kunden direkt Wetten mit der Buchmacherin abgeschlossen worden; wobei der Wettabschluss nicht im Lokal, sondern am Server in Oberösterreich zustande komme. Im Übrigen seien die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens i.d.F. LGBL. Nr. 26/2015, als verfassungswidrig einzustufen.Mit Schriftsatz vom 13.3.2017 beantworteten Herr T. H., Herr J. Ö. und die M. Ges.m.b.H. diese Anfrage dahingehend, als darauf hingewiesen wurde, dass die M. Ges.m.b.H. ein reines Buchmacherunternehmen sei. Weiters wurde im Hinblick auf die bekämpften Bescheide darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nicht ausreichend klar dargelegt habe, worin im jeweils konkreten Fall die Vermittlungstätigkeit der D. KG bestanden habe. Im gegenständlichen Wettlokal seien nämlich vom jeweiligen Kunden direkt Wetten mit der Buchmacherin abgeschlossen worden; wobei der Wettabschluss nicht im Lokal, sondern am Server in Oberösterreich zustande komme. Im Übrigen seien die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in der Fassung LGBL. Nr. 26 aus 2015,, als verfassungswidrig einzustufen. Das erkennende Gericht führte am 28.3.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Behördenvertreter Herr Dr. St. gibt zu Protokoll: „Der Beschwerdeführervertreter Mag. P. gibt zu Protokoll: „Die Beschlagnahmenormen des § 23 Abs. 5 Wettengesetz galten jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides, da sie Verfahrensnormen darstellen, auch für das gegenständliche Beschlagnahmeverfahren. Demnach hätte der Beschlagnahmebescheid binnen drei Tagen nach erfolgter Beschlagnahme erlassen werden müssen.“„Die Beschlagnahmenormen des Paragraph 23, Absatz 5, Wettengesetz galten jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides, da sie Verfahrensnormen darstellen, auch für das gegenständliche Beschlagnahmeverfahren. Demnach hätte der Beschlagnahmebescheid binnen drei Tagen nach erfolgter Beschlagnahme erlassen werden müssen.“ Der Behördenvertreter bringt vor, dass das gesamte rechtliche Vorbringen des Beschwerdeführervertreters bestritten wird. Weiters wird vorgebracht: „Diese Schlussfolgerungen sind aus dem Gesetz nicht ableitbar. Auch das schriftliche Vorbringen vom 27.03.2017 ändert nichts an den Fakten der Verwaltungsübertretungen.“ Ha. S. bringt befragt vor wie folgt: „Die Inhaberin des gegenständlich kontrollierten Lokals war die D. KG (in Hinkunft: D.). Diese führte auch das Lokal. Im Lokal wurden Getränke verkauft, und zwar ausschließlich über Automaten. Zudem wurde im Lokal auf einem Bildschirm von einem allgemein zugänglichen Sportkanal, wie etwa Sky, das dortige Programm gezeigt. Die D. hatte einen Vertrag mit der B. GmbH (seit 21.06.2016 hat diese den Namen M. GmbH) (in Hinkunft: M.) abgeschlossen. Mit diesem wurde die D. verpflichtet, die Aufstellung von Wettterminals zu dulden, die Stromversorgung und den Internetzugang zu diesen sicher zu stellen, diese zu reinigen und Gerätestörungen der M. bekanntzugeben. Dafür erhält die D. einen bestimmten Prozentsatz der Nettoerlöse, welche mit den Geräten durch die M. eingespielt worden waren. Meines Wissens wurde vor langer Zeit von der D. bei der Gewerbebehörde das Gewerbe der Vermittlung von Wettkunden angezeigt, und zwar in Hinblick auf den gegenständlichen Standort. Ich kann nicht sagen, ob die gegenständliche Konstellation, bei welcher die Kunden den Wetteinsatz direkt in den Terminal eingeworfen haben, bei welchen die Kunden Wetterlöse direkt vom Wettterminal ausbezahlt erhalten hatten, und bei welchen von den Wettkunden direkt mit der Buchmacherin M. ohne Dazwischentreten der D. Wetten abgeschlossen wurden, als eine Vermittlung von Wettkunden im Sinne der Gewerbeordnung einzustufen ist. Ich kann daher nicht angeben, ob diese Gewerbeanzeige am Kontrolltag irgendeine Relevanz hatte. Auf Vorhalt des im Akt liegenden Wettscheins vom 20.01.2016 16:20 Uhr, wonach die Wette an die Liz.: I. vermittelt wird, bringe ich vor, dass ich nicht weiß, was damit gemeint ist. Meines Wissens war die Buchmacherin die M., wie dies auch aus dem Kopf ersichtlich ist.“Auf Vorhalt des im Akt liegenden Wettscheins vom 20.01.2016 16:20 Uhr, wonach die Wette an die Liz.: römisch eins. vermittelt wird, bringe ich vor, dass ich nicht weiß, was damit gemeint ist. Meines Wissens war die Buchmacherin die M., wie dies auch aus dem Kopf ersichtlich ist.“ Daraufhin wird der Beschwerdeführervertreter gefragt, ob er angeben könne, was dieser Hinweis zu bedeuten habe. Dieser gibt an, auch nicht angeben zu kön
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.