RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlVGW-002/042/466/2016; VGW-002/V/042/467/2016; VGW-002/042/1068/2016; VGW-002/V/042/1069/2016; VGW-002/V/042/467/2016; VGW-002/042/4993/2016; VGW-002/V/042/4994/2016; VGW-002/042/2700/2016; VGW-002/V/042/2702/2016; VGW-002/042/2723/2016; VGW-002/V/042/2724/2016; VGW-002/042/2840/2016; VGW-002/V/042/2841/2016; VGW-002/042/2844/2016; VGW-002/V/042/2845/2016; VGW-002/V/042/3719/2017; VGW-002/V/042/3715/2017; VGW-002/V/042/3714/2017; VGW-002/V/042/3718/2017 TextA) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über I.) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, zu Recht erkannt (protokolliert zu VGW-002/042/466/2016),römisch eins.) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, zu Recht erkannt (protokolliert zu VGW-002/042/466/2016), II.) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630/2015, mit welchem gemäß § 54 GSpG die Einziehung von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, zu Recht erkannt (protokolliert zu VGW-002/042/4993/2016),römisch zwei.) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 54, GSpG die Einziehung von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, zu Recht erkannt (protokolliert zu VGW-002/042/4993/2016), IV.) die Beschwerde der Frau An. T., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.1.2016, Zl. VStV/915301162990/2015, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/2723/2016),römisch vier.) die Beschwerde der Frau An. T., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.1.2016, Zl. VStV/915301162990/2015, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/2723/2016), V.) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.1.2016, Zl. VStV/915301162990/2015, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/V/042/2724/2016),römisch fünf.) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.1.2016, Zl. VStV/915301162990/2015, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/V/042/2724/2016), VI.) die Beschwerden des Herrn A. K. (protokolliert zu VGW-002/V/42/3719/2017) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/42/3715/2017), beide vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 2.2.2017, Zl.: VStV/916300740879/2016, betreffend Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall Glückspielgesetz (GSpG),römisch sechs.) die Beschwerden des Herrn A. K. (protokolliert zu VGW-002/V/42/3719/2017) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/42/3715/2017), beide vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 2.2.2017, Zl.: VStV/916300740879/2016, betreffend Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall Glückspielgesetz (GSpG), VII.) die Beschwerden des Herrn A. K. (protokolliert zu VGW-002/V/42/3714/2017) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/42/3718/2017), beide vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 1.2.2017, Zl.: VStV/916300740933/2016, betreffend Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall Glückspielgesetz (GSpG), undrömisch sieben.) die Beschwerden des Herrn A. K. (protokolliert zu VGW-002/V/42/3714/2017) und der P. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/42/3718/2017), beide vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 1.2.2017, Zl.: VStV/916300740933/2016, betreffend Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall Glückspielgesetz (GSpG), und VIII.) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, (protokolliert zu VGW-002/042/1068/2016), römisch acht.) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, (protokolliert zu VGW-002/042/1068/2016), IX.) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888/2015, mit welchem gemäß § 54 GSpG die Einziehung von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/4997/2016), römisch neun.) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 54, GSpG die Einziehung von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/042/4997/2016), X.) die Beschwerde der Frau An. T., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2016, Zl. VStV/915301464359/2015, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/2844/2016),römisch zehn.) die Beschwerde der Frau An. T., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2016, Zl. VStV/915301464359/2015, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/2844/2016), XI.) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2016, Zl. VStV/915301464359/2015, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/V/042/2845/2016),römisch elf.) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2016, Zl. VStV/915301464359/2015, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/V/042/2845/2016), A.) zu VGW-002/042/466/2016: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630/2015, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630 aus 2015,, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B.) zu VGW-002/042/4993/2016: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630/2015, keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630 aus 2015,, keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. C.) zu VGW-002/042/2723/2016 und zu VGW-002/V/042/2724/2016: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldausspruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G. Ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 9.7.2015 bis zum 10.7.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, F.-straße (Lokal „S.“) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem diese Gesellschaft es als Lokalinhaberin zugelassen hat, dass in diesen Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände (im engeren Sinn))“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG)„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G. Ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 9.7.2015 bis zum 10.7.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, F.-straße (Lokal „S.“) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem diese Gesellschaft es als Lokalinhaberin zugelassen hat, dass in diesen Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände (im engeren Sinn))“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) 1) Ka. D., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) 2) Ka. D., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2) 3) Ka. D., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3) 4) Ka. D., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 4) 5) Ka. D., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 5) 6) Ka. D., mit der Seriennummer ... (FA Nr. 6) betrieben worden sind. Diese Geräte waren von der P. Ges.m.b.H. aufgestellt und betrieben worden. An diesen Geräten wurde in diesem Zeitraum Personen die Möglichkeit zu Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht. Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen .“ Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 dritter Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 3.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Erstbeschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 5.600,-- (das sind 20% der zu den Geräten verhängten Geldstrafen) zu leisten.“ Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Erstbeschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 5.600,-- (das sind 20% der zu den Geräten verhängten Geldstrafen) zu leisten.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. D.) zu VGW-002/042/2844/2016 und zu VGW-002/V/042/2845/2016: „I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:„I. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G. Ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 27.7.2015 bis zum 29.7.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, F.-straße (Lokal „S.“) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem diese Gesellschaft es als Lokalinhaberin zugelassen hat, dass in diesen Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände (im engeren Sinn))“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG)„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G. Ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortliche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 27.7.2015 bis zum 29.7.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, F.-straße (Lokal „S.“) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem diese Gesellschaft es als Lokalinhaberin zugelassen hat, dass in diesen Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und aufgestellten Glücksspielgeräte („Eingriffsgegenstände (im engeren Sinn))“ i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) 1) Ka. Si. Nr. ... (FA Nr. 1) 2) Ka. Si. Nr. ... (FA Nr. 2) 3) Ka. Si. Nr. ... (FA Nr. 3) 4) Ka. mit der Seriennummer... (FA Nr. 4) 5) Ka. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 5) 6) Ka. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 6) betrieben worden sind. Diese Geräte waren von der P. Ges.m.b.H. aufgestellt und betrieben worden. An diesen Geräten wurde in diesem Zeitraum Personen die Möglichkeit zu Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht. Mit diesen Geräten wurde es den Kunden ermöglicht, dass Glücksspiele (insbesondere virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt ausgespielt werden konnten. Bei einer Ausspielung konnte der Kunde lediglich einen Einsatz bestimmen und eine die Ausspielung auslösende Taste drücken. Unmittelbar danach wurde bekannt gegeben, ob ein Gewinn oder Verlust erfolgt ist. Der Spieler hatte dabei keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen.“ Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 dritter Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 3.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Erstbeschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 6.000,-- (das sind 20% der zu den Geräten verhängten Geldstrafen) zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Erstbeschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 6.000,-- (das sind 20% der zu den Geräten verhängten Geldstrafen) zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ E) zu VGW-002/042/1068/2016: „I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888/2015, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. „I. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888 aus 2015,, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ F) zu VGW-002/042/4997/2016: „I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888/2015, keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt. „I. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888 aus 2015,, keine Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ G) zu VGW-002/V/042/3719/2017 und zu VGW-002/V/042/3715/2017: „I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:„I. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 9.07.2015 bis zum 10.07.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet hat, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) KA. D. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) KA. D. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2), 3) KA. D. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3), 4) KA. D. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 4), 5) KA. D. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 6) betrieben hat, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... wurden am 10.7.2015 im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 10.25 Uhr Probespiele durchgeführt und es konnten festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.“„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 9.07.2015 bis zum 10.07.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet hat, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) KA. D. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) KA. D. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2), 3) KA. D. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3), 4) KA. D. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 4), 5) KA. D. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 6) betrieben hat, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... wurden am 10.7.2015 im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 10.25 Uhr Probespiele durchgeführt und es konnten festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.“ Dagegen wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils € 60.000,-- auf jeweils € 15.000,--- herabgesetzt werden. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 9.000,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafen). Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 9.000,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafen). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 dritter Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 1.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ G) zu VGW-002/V/042/3714/2017 und zu VGW-002/V/042/3718/2017: „I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:„I. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen und wird das Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 27.7.2015 bis zum 29.7.2015 um 12.30 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet hat, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte 1) KA. Si. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) KA. Si. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2), 3) KA. Si. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3), 4) KA. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 4), 5) KA. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 5), 6) KA. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 6) betrieben hat, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 29.7.2015 im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr Probespiele durchgeführt hätten werden sollen.“„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Zeitraum vom 27.7.2015 bis zum 29.7.2015 um 12.30 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet hat, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte 1) KA. Si. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) KA. Si. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2), 3) KA. Si. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3), 4) KA. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 4), 5) KA. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 5), 6) KA. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 6) betrieben hat, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 29.7.2015 im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr Probespiele durchgeführt hätten werden sollen.“ Dagegen wird der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils € 60.000,-- auf jeweils € 15.000,--- herabgesetzt werden. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 9.000,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafen). Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 9.000,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafen). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Als Übertretungsnorm ist jeweils § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm ist jeweils § 52 Abs. 2 dritter Strafrahmen i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 1.Fall GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden.Als Strafsanktionsnorm ist jeweils Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1.Fall GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.“ B) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über I) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, zu Recht erkannt (protokolliert zu VGW-002/V/042/467/2016),römisch eins) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, zu Recht erkannt (protokolliert zu VGW-002/V/042/467/2016), II.) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630/2015, mit welchem gemäß § 54 GSpG die Einziehung von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, zu Recht erkannt (protokolliert zu VGW-002/V/042/4993/2016),römisch zwei.) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 54, GSpG die Einziehung von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, zu Recht erkannt (protokolliert zu VGW-002/V/042/4993/2016), III.) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, (protokolliert zu VGW-002/V/042/1069/2016), römisch drei.) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist, (protokolliert zu VGW-002/V/042/1069/2016), IV.) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888/2015, mit welchem gemäß § 54 GSpG die Einziehung von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/V/042/4998/2016), römisch vier.) die Beschwerde der G. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl.: A2/251.888 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 54, GSpG die Einziehung von Glücksspielgeräten ausgesprochen worden ist (protokolliert zu VGW-002/V/042/4998/2016), V.) die Beschwerde des Herrn A. K., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.1.2016, Zl. VStV/915301162966/2015, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/2700/2016),römisch fünf.) die Beschwerde des Herrn A. K., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.1.2016, Zl. VStV/915301162966/2015, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/2700/2016), VI) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.1.2016, Zl. VStV/915301162966/2015, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/V/042/2702/2016),römisch sechs) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.1.2016, Zl. VStV/915301162966/2015, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/V/042/2702/2016), VIII.) die Beschwerde des Herrn A. K., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2016, Zl. VStV/915301464308/2015, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/2840/2016),römisch acht.) die Beschwerde des Herrn A. K., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2016, Zl. VStV/915301464308/2015, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/042/2840/2016), IX) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2016, Zl. VStV/915301464308/2015, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/V/042/2841/2016),römisch neun) die Beschwerde der P. Ges.m.b.H., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2016, Zl. VStV/915301464308/2015, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG (protokolliert zu VGW-002/V/042/2841/2016), den B E S C H L U S S gefasst: A.) zu VGW-002/V/042/467/2016: I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B.) zu VGW-002/V/042/4993/2016: I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. C.) zu VGW-002/V/042/1069/2016 I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. D.) zu VGW-002/V/042/4998/2016 I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E.) zu VGW-002/042/2700/2016 und zu zu VGW-002/V/042/2702/2016: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. F.) zu VGW-002/042/2840/2016 und VGW-002/V/042/2841/2016: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Sprüche der als Spruchpunkte 1) und 2) der Bescheidausfertigung erlassenen Bescheide der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630/2015, lauten:Die Sprüche der als Spruchpunkte 1) und 2) der Bescheidausfertigung erlassenen Bescheide der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 10.11.2015, Zl.: A2/229.630 aus 2015,, lauten: „1.) Beschlagnahme Hinsichtlich der am 10.07.2015 um 10:00 Uhr in Wien, F.-straße im Lokal Cafè „S.“ der Fa. G. GmbH durch Organe der Finanzpolizei Team ... Gemäß § 53 Abs.2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 10.07.2015 um 10:00 Uhr in Wien, F.-straße im Lokal Cafè „S.“ der Fa. G. GmbH durch Organe der Finanzpolizei Team ... Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:
- Marke/Type: Ka./D., Seriennummer: ..., Versieglungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte 1
- Marke/Type: Ka./D., Seriennummer: ... Versieglungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte 2
- Marke/Type: Ka. Seriennummer:... Versieglungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte 3
- Marke/Type: Ka., Seriennummer: ... Versieglungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte 4
- Marke/Type: Ka., Seriennummer: ... Versieglungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte 5
- Marke/Type: Ka. Seriennummer: ... Versieglungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte 6 sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenladen wird gem. § 53 Abs.1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde. wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 39 Abs.6 VStG ausgeschlossen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 39, Absatz 6, VStG ausgeschlossen. Gemäß § 55 Abs.3 GSpG ist das Geld, das sich in den beschlagnahmten Geräten befindet zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“ Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, GSpG ist das Geld, das sich in den beschlagnahmten Geräten befindet zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“ 2.Einziehung Hinsichtlich der am 10.07.2015 um 10:00 Uhr in Wien, F.-straße im Lokal Cafè „S.“ der Fa. G. GmbH durch Organe der Finanzpolizei Team ... Gemäß § 53 Abs.2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 10.07.2015 um 10:00 Uhr in Wien, F.-straße im Lokal Cafè „S.“ der Fa. G. GmbH durch Organe der Finanzpolizei Team ... Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:
- Marke/Type: Ka./D., Seriennummer: ..., Versieglungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte 1
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- Marke/Type: Ka., Seriennummer: ... Versieglungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte 4
- Marke/Type: Ka., Seriennummer: ... Versieglungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte 5
- Marke/Type: Ka. Seriennummer: ... Versieglungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte 6 mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs.1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 GSpG gem. § 54 Abs.1 GSpG die Einziehung verfügt.“mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“ In den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden (protokolliert zu VGW-002/042/466/2016; VGW-002/042/4993/2016; VGW-002/V/042/467/2016 und VGW-002/V/042/4993/2016) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die gegenständlich zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen, und deshalb infolge des EU-rechtlich normierten Anwendungsvorrangs der EU-Dienstleistungsfreiheit nicht angewendet werden dürfen. Die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden nicht bestritten. Ergänzend zu den erstinstanzlichen Erhebungen wurde vorgebracht, dass es sich bei den gegenständlich beschlagnahmten Geräten nicht um Glücksspielautomaten, sondern um Eingabeterminals gehandelt habe. Mit diesen Geräten sei es aber nicht möglich gewesen, mit einem Glücksspielanbieter über das Internet in Kontakt zu gelangen. Vielmehr werden die Spielentscheidungen durch einen nicht näher bezeichneten Glücksspielapparat getroffen. Die gegenständlichen Geräte (Terminals) ermöglichen lediglich, an einem Spiel an einer anderen Stelle teilzunehmen. Auch werde vermittels dieser Terminals auch keine elektronische Lotterie i.S.d. § 12a GSpG angeboten. Diese Eingabeterminals können nur betrieben werden, wenn dieser mit dem Internet verbunden seien. VGW-002/V/042/4993/2016) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die gegenständlich zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen, und deshalb infolge des EU-rechtlich normierten Anwendungsvorrangs der EU-Dienstleistungsfreiheit nicht angewendet werden dürfen. Die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden nicht bestritten. Ergänzend zu den erstinstanzlichen Erhebungen wurde vorgebracht, dass es sich bei den gegenständlich beschlagnahmten Geräten nicht um Glücksspielautomaten, sondern um Eingabeterminals gehandelt habe. Mit diesen Geräten sei es aber nicht möglich gewesen, mit einem Glücksspielanbieter über das Internet in Kontakt zu gelangen. Vielmehr werden die Spielentscheidungen durch einen nicht näher bezeichneten Glücksspielapparat getroffen. Die gegenständlichen Geräte (Terminals) ermöglichen lediglich, an einem Spiel an einer anderen Stelle teilzunehmen. Auch werde vermittels dieser Terminals auch keine elektronische Lotterie i.S.d. Paragraph 12 a, GSpG angeboten. Diese Eingabeterminals können nur betrieben werden, wenn dieser mit dem Internet verbunden seien. Die Sprüche der als Spruchpunkte 1) und 2) der Bescheidausfertigung erlassenen Bescheide der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl. A2/251.888/2015, lauten:Die Sprüche der als Spruchpunkte 1) und 2) der Bescheidausfertigung erlassenen Bescheide der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 9.12.2015, Zl. A2/251.888 aus 2015,, lauten: „
- ) Beschlagnahme Hinsichtlich der am 29.07.2015, 13.12 Uhr in Wien, F.-straße im Lokal „Cafe S.“ der „G. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgeräteHinsichtlich der am 29.07.2015, 13.12 Uhr in Wien, F.-straße im Lokal „Cafe S.“ der „G. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, Type „Si.“ mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ , • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, Type „Si.“ mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, Type „Si.“ mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung mit der Finanzamtskontrollnummer „5“ • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung mit der Finanzamtskontrollnummer „6“, sowie • von neun Schlüsseln und • des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade (abzüglich des zur Verfügung gestellten Testspielgeldes) wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Gem. § 39
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39,
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. 2.) Einziehung Hinsichtlich der am 29.07.2015, 13.12 Uhr in Wien, F.-straße im Lokal „Cafe S.“ der „G. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgeräteHinsichtlich der am 29.07.2015, 13.12 Uhr in Wien, F.-straße im Lokal „Cafe S.“ der „G. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, Type „Si.“ mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ , • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, Type „Si.“ mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, Type „Si.“ mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung mit der Finanzamtskontrollnummer „4“ • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung mit der Finanzamtskontrollnummer „5“ • „KA.“ mit der Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung mit der Finanzamtskontrollnummer „6“, sowie • von neun Schlüsseln mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zurmit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“ In den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden (protokolliert zu VGW-002/042/1068/2016, VGW-002/042/4993/2016, VGW-002/V/042/1069/2016 und VGW-002/V/042/4994/2016) wurde im Wesentlichen dasselbe als in den oa zu den Zahlen VGW-002/042/466/2016; VGW-002/042/4993/2016; VGW-002/V/042/467/2016 und VGW-002/V/042/4993/2016 protokollierten Beschwerden vorgebracht. Der Spruch des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 28.1.2016, Zl. VStV/915301162966/2015, lautet wie folgt: „Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 09.07.2015 bis 10.07.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma P. .GmbH als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type;„Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 09.07.2015 bis 10.07.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma P. .GmbH als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) KA. D. mit der Seriennummer Nr. ... (FA Nr 1) 2) KA. D. mit der Seriennummer Nr ... (FA Nr. 2) 3) KA. D. mit der Seriennummer Nr. ... (FA Nr. 3) 4) KA. D. mit der Seriennummer Nr. ... (FA Nr..4) 5) KA. D. mit der Seriennummer Nr. ... (FA Nr. 5) 6) KA. D. mit der Seriennummer Nr. ... (FA Nr. 6) betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 10.07.2015 im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 10.25 Uhr durch Probespiele festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.. Die Firma P. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma P. GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (4.Fall) i.V.m. § 2 Abs 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F, i.V.m., § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (4.Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F, i.V.m., Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 60.000,00 56 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)1) € 60.000,00 56 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 30.000,00 56 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)2) € 30.000,00 56 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 30.000,00 56 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)3) € 30.000,00 56 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4) € 30.000,00 56 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)4) € 30.000,00 56 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5) € 30.000,00 56 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)5) € 30.000,00 56 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6) € 30.000,00 56 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)6) € 30.000,00 56 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 6.000,00 2) € 6.000,00 3) € 6.000,00 4) € 6.000,00 5) € 6.000,00 6) € 6.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € — als Ersatz der Barauslagen für – Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 396.000,00 Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige, nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamt Wien ... vom 10.07.2015, sowie der Angaben von Herrn Kar. G. ...1958 geboren, in der Niederschrift vom 10.07.2015 als erwiesen anzusehen. Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät 1 (FA Nr. 1) war beim Testspiel (Walzenspiel) „MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Am Gerät 2 (FA Nr. 2) war beim Testspiel (Walzenspiel) MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Am Gerät 3 (FA Nr. 3) war beim Testspiel (Walzenspiel) MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Am Gerät 4 (FA Nr. 4) war beim Testspiel (Walzenspiel) „MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Am Gerät 5 (FA Nr. 5) war beim Testspiel (Walzenspiel) „MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Am Gerät 6 (FA Nr. 6) war beim Testspiel (Walzenspiel) „MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Die Geräte wurden laut Angaben von Herrn Kar. G. ab 02.07.2015 auf Etappen geliefert und waren seit 09.07.2015 betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. Mit den Glücksspielgeräten konnten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. In der Stellungnahme zur Rechtfertigung ihres Rechtsvertreters vom 14.12.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Jede Monopol- oder Konzessionsregelung beschränkt die Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit und widerspricht daher der unmittelbaren Grundfreiheiten und ist daher nicht anwendbar, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. Das wahre Ziel dieser fraglichen Regelung liegt nicht in der Kriminalitätsbekämpfung sowie des Spielerschutzes sondern in der Maximierung der Staatseinnahmen (EuGH im Urteil Pfleger in der Rs C-390/12). Dazu wird festgestellt, dass der EuGH hat im zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 (Rechtssache „Pfleger“) sinngemäß ausgesprochen, dass Art 56 AEUV einer nationalen Regelung (die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles bewirkt) nicht entgegensteht, sofern diese das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit dem Spiel verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Nach Auffassung der erkennenden Behörde entspricht die geltende glücksspielrechtliche Regelung diesen Zielen.Dazu wird festgestellt, dass der EuGH hat im zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 (Rechtssache „Pfleger“) sinngemäß ausgesprochen, dass Artikel 56, AEUV einer nationalen Regelung (die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles bewirkt) nicht entgegensteht, sofern diese das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit dem Spiel verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Nach Auffassung der erkennenden Behörde entspricht die geltende glücksspielrechtliche Regelung diesen Zielen. Die gegenständliche Glücksspieleinrichtung stellt einen Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei dem der hinreichende begründete Verdacht vorliegt dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Mit dem aufgestellten Gerät handelt es sich um ein Glücksspielgerät und es können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Giücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Die gegenständliche Glücksspieleinrichtung stellt einen Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, bei dem der hinreichende begründete Verdacht vorliegt dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Mit dem aufgestellten Gerät handelt es sich um ein Glücksspielgerät und es können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Giücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Sie haben es zu verantworten, dass seit 09.07.2015 bis 10.07.2015 am angeführten Standort verbotene Ausspielungen mit den angeführten Glücksspielgeräten gem. § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt wurden, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, an denen Sie sich unternehmerisch beteiligt haben und auf Grund der Erhebungsergebnisse ziehen Sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an den Sie sich unternehmerisch beteiligt haben, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) zu erzielen. Die Firma P. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben, hat daher eine Verwaltungsübertretung gem. §52 Abs. 1 Z 1 GSpG viertes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Festgestellt wird daher, dass keine Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist und keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol nach § 4 GSpG vorliegt. Daher lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.Sie haben es zu verantworten, dass seit 09.07.2015 bis 10.07.2015 am angeführten Standort verbotene Ausspielungen mit den angeführten Glücksspielgeräten gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt wurden, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, an denen Sie sich unternehmerisch beteiligt haben und auf Grund der Erhebungsergebnisse ziehen Sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an den Sie sich unternehmerisch beteiligt haben, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) zu erzielen. Die Firma P. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben, hat daher eine Verwaltungsübertretung gem. §52 Absatz eins, Ziffer eins, GSpG viertes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Festgestellt wird daher, dass keine Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist und keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol nach Paragraph 4, GSpG vorliegt. Daher lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die Ausspielungen fanden daher in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“ statt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden (protokolliert zu VGW-002/042/2700/2016 und VGW-002/V/042/2702/2016) wurde im Wesentlichen dasselbe als in den oa zu den Zahlen VGW-002/042/2723/2016 und VGW-002/V/042/2724/2016 protokollierten Beschwerden vorgebracht. Der Spruch des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 28.1.2016, Zl. VStV/915301162990/2015, lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma G. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 09.07.2015 bis 10.07.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type;„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma G. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 09.07.2015 bis 10.07.2015 um 10.00 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) KA. D. mit der Seriennummer Nr. ... (FA Nr. 1) 2) KA. D. mit der Seriennummer Nr. ... (FA Nr. 2) 3) KA. D. mit der Seriennummer Nr. ... (FA Nr. 3) 4) KA. D. mit der Seriennummer Nr. ... (FA Nr. 4) 5) KA. D. mit der Seriennummer Nr. ... (FA Nr. 5) 6) KA. D. mit der Seriennummer Nr. ... (FA Nr. 6) betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 10.07.2015 im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 10.25 Uhr durch Probespiele festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten Die Firma G. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma G. GmbH haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 4.000,00 22 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)1) € 4.000,00 22 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 4.000,00 22 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)2) € 4.000,00 22 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) ) € 4.000,00 22 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)3) ) € 4.000,00 22 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4) ) € 4.000,00 22 Stunde(n)) XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)4) ) € 4.000,00 22 Stunde(n)) XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5) ) € 4.000,00 22 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)5) ) € 4.000,00 22 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6) ) € 4.000,00 22 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)6) ) € 4.000,00 22 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): - Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) €400,00 2) €400,00 3) €400,00 4) €400,00 5) €400,00 6) €400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 26.400,00 Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige, nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamt Wien ..., sowie der Angaben von Herrn Kar. G. ...1958 geboren, in der Niederschrift vom 29.07.2015 als erwiesen anzusehen. Bei dem durchgeführten Testspiel konnte folgender Spielablauf festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Bei dem durchgeführten Testspiel konnte folgender Spielablauf festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät 1 (FA Nr. 1) war beim Testspiel (Walzenspiel) „MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Am Gerät 2 (FA Nr. 2) war beim Testspiel (Walzenspiel) MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Am Gerät 3 (FA Nr. 3) war beim Testspiel (Walzenspiel) MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Am Gerät 4 (FA Nr. 4) war beim Testspiel (Walzenspiel) „MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Am Gerät 5 (FA Nr. 5) war beim Testspiel (Walzenspiel) „MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Am Gerät 6 (FA Nr. 6) war beim Testspiel (Walzenspiel) „MACAU“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und den dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn betrug € 3,60 und es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich, bei dem der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 180,00. Die Geräte wurden laut Angaben von Herrn Kar. G. ab 02.07.2015 auf Etappen geliefert und waren seit 09.07.2015 betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. Mit den Glücksspielgeräten konnten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. In der Stellungnahme zur Rechtfertigung ihres Rechtsvertreters vom 15.12.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Jede Monopol- oder Konzessionsregelung beschränkt die Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit und widerspricht daher der unmittelbaren Grundfreiheiten und ist daher nicht anwendbar, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. Das wahre Ziel dieser fraglichen Regelung liegt nicht in der Kriminalitätsbekämpfung sowie des Spielerschutzes sondern in der Maximierung der Staatseinnahmen (EuGH im Urteil Pfleger in der Rs C-390/12). Dazu wird festgestellt, dass der EuGH hat im zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 (Rechtssache „Pfleger“) sinngemäß ausgesprochen, dass Art 56 AEUV einer nationalen Regelung (die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles bewirkt) nicht entgegensteht, sofern diese das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit dem Spiel verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Nach Auffassung der erkennenden Behörde entspricht die geltende glücksspielrechtliche Regelung diesen Zielen.Dazu wird festgestellt, dass der EuGH hat im zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 (Rechtssache „Pfleger“) sinngemäß ausgesprochen, dass Artikel 56, AEUV einer nationalen Regelung (die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles bewirkt) nicht entgegensteht, sofern diese das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit dem Spiel verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Nach Auffassung der erkennenden Behörde entspricht die geltende glücksspielrechtliche Regelung diesen Zielen. Die gegenständliche Glücksspieleinrichtung stellt einen Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei dem der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Mit dem aufgestellten Gerät handelt es sich um ein Glücksspielgerät und es können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Die gegenständliche Glücksspieleinrichtung stellt einen Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, bei dem der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Mit dem aufgestellten Gerät handelt es sich um ein Glücksspielgerät und es können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Firma G. GmbH bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben zu verantworten hat, dass Sie von 09.07.2015 bis 10.07.2015 am angeführten Standort mit den Glücksspielgeräten, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, unternehmerisch zugänglich gemacht haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie stets dafür gesorgt haben, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte täglich eingeschaltet wurden und den Spielern betriebsbereit zur Verfügung standen und den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden. Den Spielern wurde über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt und diese ausgefolgten Gewinnbeträge wurden in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht. Es ist daher eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG drittes Tatbild begangen worden, was Sie zu verantworten haben.Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Firma G. GmbH bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben zu verantworten hat, dass Sie von 09.07.2015 bis 10.07.2015 am angeführten Standort mit den Glücksspielgeräten, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, unternehmerisch zugänglich gemacht haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie stets dafür gesorgt haben, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte täglich eingeschaltet wurden und den Spielern betriebsbereit zur Verfügung standen und den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden. Den Spielern wurde über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt und diese ausgefolgten Gewinnbeträge wurden in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht. Es ist daher eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG drittes Tatbild begangen worden, was Sie zu verantworten haben. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden (protokolliert zu VGW-002/042/2723/2016 und VGW-002/V/042/2724/2016) wurde vorgebracht, dass mit den gegenständlichen Terminals der in der Steiermark ansässigen Firma Pl. Ges.m.b.H. die Möglichkeit geboten worden sei, diese Firma „zu einem Spiel zu beauftragen.“ Da mit dem Terminal weder direkt noch in Verbindung mit einer Internetleistung oder einem Modem gespielt werden könne, könne diese Firma keinesfalls als Veranstalterin i.S.d. GSpG qualifiziert werden. Die Geräte dieser Gesellschaft seien in der Steiermark landesrechtlich genehmigt (gewesen). Im Hinblick auf die Strafbemessung wurde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Doch wurde behauptet, dass die Milderungsgründe 1) des offenkundigen Widerspruchs der Tat zum bisher ordentlichen Lebenswandel, 2) der Nichtherbeiführung eines Schadens durch die Vollendung der Tat, und 3) des Sich-ernstlich-bemüht-Habens, nachteilige Folgen der Tatbildverwirklichung zu verhindern, zu berücksichtigen gewesen wären. Zu diesen Milderungsgründen wurde aber nicht einmal behauptet oder vorgebracht, aufgrund welcher Sachverhalte die Behörde das Vorliegen dieser Milderungsgründe als erweisbar ansehen hätte sollen. Im Übrigen wurde im Wesentlichen dasselbe als in den oa zu den Zahlen VGW-002/042/466/2016; VGW-002/042/4993/2016; VGW-002/V/042/467/2016 und VGW-002/V/042/4993/2016 protokollierten Beschwerden vorgebracht. Der Spruch des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2016, Zl. VStV/915301464308/2015, lautet wie folgt: „Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich. Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 27.07.2015 bis 29.07.2015 um 12:30 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type;„Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich. Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 27.07.2015 bis 29.07.2015 um 12:30 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) KA. Si. Nr. ... (FA Nr. 1) 2) KA. Si. Nr. ... (FA Nr. 2) 3) KA. Si. Nr. ... (FA Nr. 3) 4) KA. Nr. ... (FA Nr. 4) 5) KA. Nr. ... (FA Nr. 5) 6) KA. Nr. ... (FA Nr. 6) betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 29.07.2015 im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr, Probespiele durchgeführt hätten werden sollen. Die Geräte waren nicht bespielbar, da es zuvor einen Net-Error gab und ein Probespiel war dadurch nicht möglich. Die Geräte waren jedoch laut : Angaben von Herrn Kar. G. seit der Aufstellung im Lokal betriebs- und spielbereit. Mit den Glücksspielgeräten konnten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden Die Firma P. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma P. GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (4.Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG. Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (4.Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)1) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)2) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)3) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)4) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)5) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)6) € 60.000,00 336 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1.) € 6.000,00 2.) € 6.000,00 3.) € 6.000,00 4.) € 6.000,00 5.) € 6.000,00 6.) € 6.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 396.000,00 Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige, nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamt Wien ..., sowie der Angaben von Herrn Kar. G. ...1958 geboren, in der Niederschrift vom 29.07.2015 als erwiesen anzusehen. Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Die Geräte waren nicht bespielbar, da es zuvor einen Net-Error gab und ein Probespiel war dadurch nicht möglich. Die Geräte waren jedoch laut Angaben von Herrn Kar. G. seit der Aufstellung im Lokal bis zumindest 28.07.2015 um 19.00 Uhr betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. Mit den Glücksspielgeräten konnten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Am Gerät 1 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. Am Gerät 2 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. Am Gerät 3 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. Am Gerät 4 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. Am Gerät 5 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. Am Gerät 6 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. In der Stellungnahme zur Rechtfertigung ihres Rechtsvertreters vom 02.11.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Jede Monopol- oder Konzessionsregelung beschränkt die Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit und widerspricht daher der unmittelbaren Grundfreiheiten und ist daher nicht anwendbar, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. Das wahre Ziel dieser fraglichen Regelung liegt nicht in der Kriminalitätsbekämpfung sowie des Spielerschutzes sondern in der Maximierung der Staatseinnahmen (EuGH im Urteil Pfleger in der Rs C-390/12). Dazu wird festgestellt, dass der EuGH hat im zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 (Rechtssache „Pfleger“) sinngemäß ausgesprochen, dass Art 56 AEUV einer nationalen Regelung (die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles bewirkt) nicht entgegensteht, sofern diese das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit dem Spiel verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Nach Auffassung der erkennenden Behörde entspricht die geltende glücksspielrechtliche Regelung diesen Zielen.Dazu wird festgestellt, dass der EuGH hat im zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 (Rechtssache „Pfleger“) sinngemäß ausgesprochen, dass Artikel 56, AEUV einer nationalen Regelung (die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles bewirkt) nicht entgegensteht, sofern diese das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit dem Spiel verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Nach Auffassung der erkennenden Behörde entspricht die geltende glücksspielrechtliche Regelung diesen Zielen. Die gegenständliche Glücksspieleinrichtung stellt einen Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei dem der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Mit dem aufgestellten Gerät handelt es sich um ein Glücksspielgerät und es können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Die gegenständliche Glücksspieleinrichtung stellt einen Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, bei dem der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Mit dem aufgestellten Gerät handelt es sich um ein Glücksspielgerät und es können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Sie haben es zu verantworten, dass seit 27.07.2015 bis 29.07.2015 am angeführten Standort verbotene Ausspielungen mit den angeführten Glücksspielgeräten gem. § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt wurden, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, an denen Sie sich unternehmerisch beteiligt haben und auf Grund der Erhebungsergebnisse ziehen Sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an den Sie sich unternehmerisch beteiligt haben, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) zu erzielen. Die Firma P. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben, hat daher eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG viertes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Festgestellt wird daher, dass keine Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist und keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol nach § 4 GSpG vorliegt. Daher lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war.Sie haben es zu verantworten, dass seit 27.07.2015 bis 29.07.2015 am angeführten Standort verbotene Ausspielungen mit den angeführten Glücksspielgeräten gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt wurden, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, an denen Sie sich unternehmerisch beteiligt haben und auf Grund der Erhebungsergebnisse ziehen Sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an den Sie sich unternehmerisch beteiligt haben, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) zu erzielen. Die Firma P. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben, hat daher eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG viertes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Festgestellt wird daher, dass keine Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist und keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol nach Paragraph 4, GSpG vorliegt. Daher lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die Ausspielungen fanden daher in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.“ statt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden (protokolliert zu VGW-002/042/2840/2016 und VGW-002/V/042/2841/2016) wurde im Wesentlichen dasselbe als in den oa zu den Zahlen VGW-002/042/2723/2016 und VGW-002/V/042/2724/2016 protokollierten Beschwerden vorgebracht. Der Spruch des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2016, Zl. VStV/915301464359/2015, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG, lautet wie folgt:Der Spruch des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 27.1.2016, Zl. VStV/915301464359/2015, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG, lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma G. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs 1 VStG im Zeitraum von 27.07.2015 bis 29.07.2015 um 12.30 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type;„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma G. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 27.07.2015 bis 29.07.2015 um 12.30 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Cafe S.", zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) KA. Si. Nr. ... (FA Nr. 1) 2) KA. Si. Nr. ... (FA Nr. 2) 3) KA. Si. Nr. ... (FA Nr. 3) 4) KA. Nr. ... (FA Nr. 4) 5) KA. Nr. ... (FA Nr. 5) 6) KA. Nr. ... (FA Nr. 6) betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 29.07.2015 im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr, Probespiele durchgeführt hätten werden sollen. Die Geräte waren nicht bespielbar, da es zuvor einen Net-Error gab und ein Probespiel war dadurch nicht möglich. Die Geräte waren jedoch laut Angaben von Herrn Kar. G. seit der Aufstellung im Lokal betriebs- und spielbereit. Mit den Glücksspielgeräten konnten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Firma G. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma G. GmbH haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1. VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)1) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)2) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)3) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)4) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)5) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)6) € 5.000,00 67 Stunde(
- n)XXX Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) €500,00 2) €500,00 3) €500,00 4) €500,00 5) €500,00 6) € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindeste 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich€ 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 33.000,00 Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige, nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamt Wien ..., sowie der Angaben von Herrn Kar. G. ...1958 geboren, in der Niederschrift vom 29.07.2015 als erwiesen anzusehen. Bei dem durchgeführten Testspiel konnte folgender Spielablauf festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Bei dem durchgeführten Testspiel konnte folgender Spielablauf festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Die Geräte waren nicht bespielbar, da es zuvor einen Net-Error gab und ein Probespiel war dadurch nicht möglich. Die Geräte waren jedoch laut Angaben von Herrn Kar. G. seit der Aufstellung im Lokal bis zumindest 28.07.2015 um 19.00 Uhr betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. Mit den Glücksspielgeräten konnten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Am Gerät 1 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. Am Gerät 2 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. Am Gerät 3 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. Am Gerät 4 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. Am Gerät 5 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. Am Gerät 6 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich und daher war es nicht bespielbar, da es einen Net- Error gab. In der Stellungnahme zur Rechtfertigung ihres Rechtsvertreters vom 02.11.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Jede Monopol- oder Konzessionsregelung beschränkt die Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit und widerspricht daher der unmittelbaren Grundfreiheiten und ist daher nicht anwendbar, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. Das wahre Ziel dieser fraglichen Regelung liegt nicht in der Kriminalitätsbekämpfung sowie des Spielerschutzes sondern in der Maximierung der Staatseinnahmen (EuGH im Urteil Pfleger in der Rs C-390/12). Dazu wird festgestellt, dass der EuGH hat im zitierten Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 (Rechtssache „Pfleger“) sinngemäß ausgesprochen, dass Art 56 AEUV einer nationalen Regelung (die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles bewirkt) nicht entgegensteht, sofern diese das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit dem Spiel verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Nach Auffassung der e