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{'item': ['VGW-151/065/9650/2016', 'VGW-151/065/12811/2016', 'VGW-151/065/12810/2016', 'VGW-151/065/12809/2016']}

Obsah (11)§ 28§ 11a§ 25a§ 24§ 10a§ 143§ 144§ 8Art. 130§ 10§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlVGW-151/065/9650/2016; VGW-151/065/12811/2016; VGW-151/065/12810/2016; VGW-151/065/12809/2016 TextIM NAMEN D

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird Frau H. A. (1.BF), geboren am ... 1979 in Ka., Syrien, mit Wirkung vom 28.03.2017

§ 11aAbs. 4 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird Frau H. A. (1.BF), geboren am ... 1979 in Ka., Syrien, mit Wirkung vom 28.03.2017

Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. II.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm §§ 17 Abs. 1 und 18 StbG wird diese Verleihung auf die Kinder der Erstbeschwerdeführerin, S. K. (2.BF), geboren am ... 2006 in Wien, Ad. A. (3.BF), geboren am ... 2008 in Wien und Sa. A. 4.BF), geboren am ... 2012 in Wien, mit Wirkung vom 28.03.2017 erstreckt. römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins und 18 StbG wird diese Verleihung auf die Kinder der Erstbeschwerdeführerin, S. K. (2.BF), geboren am ... 2006 in Wien, Ad. A. (3.BF), geboren am ... 2008 in Wien und Sa. A. 4.BF), geboren am ... 2012 in Wien, mit Wirkung vom 28.03.2017 erstreckt. III. Zu den Spruchpunkten I. bis II. dieses Erkenntnisses ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch zwei. dieses Erkenntnisses ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Die Erstbeschwerdeführerin (1.BF) beantragte am 15.09.2015 persönlich bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Erstreckung derselben auf ihre Kinder (2.- 4.BF). Mit dem am 08.06.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 06.06.2016 erhob die 1.BF, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit Hinweis auf den am 15.09.2015 gestellten Staatsbürgerschaftsantrag. Es wurde der Antrag gestellt das Verwaltungsgericht Wien möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgeben. Die belangte Behörde nahm Abstand von der Nachholung des Bescheides, legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit 29.07.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien vor und verzichtete unter einem

§ 24Abs. 5 Vw

GVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde nahm Abstand von der Nachholung des Bescheides, legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit 29.07.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien vor und verzichtete unter einem

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des BM.I, in das Zentrale Melderegister, in die Datenbank der Österreichischen Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice Wien, in die beim Magistrat der Stadt Wien verzeichneten Verwaltungsstrafen, durch Anfrage an die Magistratsabteilung 67, an die LPD Wien, Referat B 1.2 – Rechtsangelegenheiten, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, an die Landespolizeidirektion Wien, PK ... und an die belangte Behörde (SOWISO-Anfrage) jeweils am 03.08.2016. Zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 24.11.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der alle Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Rechtsvertreters sowie der als Zeuge geladene Al. K. erschienen sind. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung vorab verzichtet. In der mündlichen Verhandlung wurde der 1.BF aufgetragen die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien

§ 10aStb

G abzulegen. In der mündlichen Verhandlung wurde der 1.BF aufgetragen die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien

Paragraph 10 a, StbG abzulegen. Die 1.BF legte die geforderte Prüfung am 16.01.2017 erfolgreich ab. Die 1.BF legte am 28.03.2017 vor dem erkennenden Gericht das Gelöbnis ab. Im Anschluss daran wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender festgestellte Sachverhalt als erwiesen angenommen: A. Zur Säumnis der belangten Behörde: Die 1.BF beantragte am 15.09.2015 persönlich bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder (2.- 4.BF). Am 02.12.2015 wurden ein Konvolut an entscheidungsrelevanten Unterlagen und Nachweise der belangten Behörde vorgelegt. Die 1.BF wandte sich mit Schreiben vom 05.10.2015, vom 30.11.2015, vom 28.01.2016 sowie vom 24.02.2016 (jeweils des früheren Rechtsvertreters) mehrfach an die belangte Behörde, um Auskunft zu ihrem Verfahrensstand zu erhalten. Zuletzt sprach die 1.BF im März 2016 gemeinsamen mit ihrem früheren Rechtsvertreter bei der belangten Behörde vor. Die 1.BF war bemüht mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen, um ein ausführliches Gespräch zu ihrer besonders berücksichtigungswürdigen Situation zu führen. Am 31.03.2016 wurde der 1.BF zugesichert, dass sich der zuständige Referent noch am selben Tag oder am darauf folgenden Tag nach Sichtung der Unterlagen bei ihrem Rechtsvertreter werden melde. Am 05.04.2016 wurde dem früheren Rechtsvertreter ohne nähere Begründung mitgeteilt, dass die 1.BF „in nächster Zeit schriftlich die Ablehnung des Verfahrens erhalten“ werde. Bis zum Einlangen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 08.06.2016 wurde keine Entscheidung durch die belangte Behörde getroffen. B. Zur Familiensituation: Die 1.–4.BF sind staatenlos, genießen den Status der Asylberechtigten und verfügen über gültigen Konventionsreisepässe. Sie sind in Wien, ... gemeldet und wohnhaft. Die 1.BF ist am ... 1979 in Ka., Syrien, geboren. Sie ist ledig. Sie ist alleinerziehende Mutter dreier Kinder (2.-4.BF) und lebt vom Kindesvater getrennt. Der 1.BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2004 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seither ist sie ununterbrochenen in Österreich aufhältig. Sie hat keine gerichtlichen Vorstrafen. Sie hat im Jahr 2015 zwei Verwaltungsübertretungen begangen und wurde mit Auferlegung einer Geldstrafe von je € 78,-- bestraft. Sie hat keine negativen fremdenpolizeilichen Vormerkungen, es besteht kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten, es ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig und sie wurde nicht ausgewiesen. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und hat die Staatsbürgerschaftsprüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien erfolgreich abgelegt. Die 2.BF ist am ... 2006 in Wien, Österreich, geboren. Der Kindesvater ist Al. K.. Sie ist seit ihrer Geburt ununterbrochen in Österreich aufhältig und besucht eine Volksschule in Wien. Der 3.BF ist am ... 2008 in Wien, Österreich, geboren. Der Kindesvater ist Al. K.. Der 3.BF änderte im Jahr 2015 seinen Vornamen von A. Ab. in Ad.. Er leidet an einer schweren dauerhaften Behinderung. Nachdem er mit dem Kindergarten beginnen konnte, stellte sich bald heraus, dass er in seiner Entwicklung massiv verzögert ist und spezielle Betreuung, Pflege, Förderung und medizinische Behandlung benötigt und keinen regulären Kindergarten besuchen konnte. Bei ihm wurden eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (frühkindlicher Autismus), Sprachentwicklungsverzögerung und retardiertes Intelligenzniveau – ohne Perspektive einer deutlichen Besserung oder gar Heilung – diagnostiziert. Aufgrund seiner dauerhaften schweren Behinderung bezieht er Pflegegeld der Stufe

  1. Er befindet sich derzeit auf der Entwicklungsstufe eines anderthalbjährigen Kindes. Er kann nicht sprechen, trägt Windeln und kann einfachste Handgriffe des Alltags nicht selbständig erledigen. Er besucht eine Wiener Einrichtung, wo er nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf betreut und unterrichtet wird. Der 4.BF ist am ... 2012 in Wien, Österreich, geboren. Der Kindesvater ist Al. K.. Er ist seit seiner Geburt ununterbrochen in Österreich aufhältig und besucht einen Kindergarten in Wien. Al. K. ist am ... 1979 in Damaskus, Syrien geboren. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er ist ledig. Er lebt in Wien, B.-Straße. Er genießt den Status eines Asylberechtigten. Er ist der Kindesvater der 2.-4.BF. Er pflegt einen regelmäßigen Kontakt zu den 2.-4.BF. Er lebt von den 1.BF- bis 4.BF getrennt und ist zur Unterhaltsleistungen verpflichtet. Die 1.BF bezog zunächst für die 2.BF und den 3.BF Wochen– und Kinderbetreuungsgeld und arbeitete von Jänner bis September 2011 geringfügig in einem Restaurant und von Mai 2011 bis Februar 2012 bei der Bäckerei .... Sie verlor aufgrund ihrer neuerlichen Schwangerschaft mit dem 4.BF und der schwierigen privaten Situation ihre Beschäftigung. Die 1.BF bezog in Folge wieder Kinderbetreuungsgeld von August 2012 bis November
  2. Seither wurde der Lebensunterhalt aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, Familienbeihilfe, Pflegegeld und Unterhaltszahlungen des Kindesvaters bestritten. Die Tagesstruktur der Familie stellt sich wie folgt dar: Der
  3. BF wird in der Früh abgeholt und zum Betreuungsplatz gebracht. Er besucht am Vormittag den Förderunterricht. Währenddessen begleitet die 1.BF die 2.BF zur Schule und den 4.BF in den Kindergarten. Danach kümmert sich die 1.BF um die speziellen Bedürfnisse des Haushalts mit einem behinderten Kind. Die Wohnung muss stets gereinigt und kindersicher aufgeräumt sein. Der 3.BF benötigt eine Medikation und eine spezielle Diät, da er nicht nur aus motorischen Gründen und wegen Erstickungsgefahr einiges nicht zu sich nehmen kann, sondern auch organische Schwierigkeiten mit der Verdauung aufgrund seiner Erkrankung hat. Dazu kommen zeitintensive Therapien (Logopädie, ABA-Therapie für Autisten, Ergotherapie) für den 3.BF. Am Nachmittag sind alle Kinder zu Hause. Der 3.BF kann aufgrund seiner Selbstgefährdung und allfälligen Gefährdung seiner Geschwister nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Der 3.BF leidet nachts häufig unter Schlafstörungen. Die 2.BF ist inzwischen auch depressiv verstimmt und wurden bei ihr eine psychiatrische Erkrankung – ausgelöst durch die besonders betreuungsintensive Situation des 3.BF – diagnostiziert. Die 1.BF verbringt die gesamte Arbeitswoche gewöhnlich allein mit ihren Kindern. Der berufstätige Kindesvater lebt von der Familie getrennt und kann nur am Wochenende bei der Betreuung behilflich sein. Aufgrund dieser Tagesstruktur ist der 1.BF verunmöglicht einer geregelten (Vollzeit/Teilzeit)Erwerbstätigkeit nachzugehen. Beweiswürdigung: Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes; der vorgelegten Urkunden, Nachweise, Stellungnahmen der Beschwerdeführer; der ergänzenden Beweiserhebungen des erkennenden Gerichts und der schlüssigen und glaubwürdigen Angaben der 1.BF, ihres Vertreters und des Zeugen Al. K. in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des 3.BF basieren auf die vorgelegten Urkunden und Gutachten, insbesondere auf: Ärztlicher Befundbericht des Ambulatoriums Wiental der VKKJ (Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie) vom 21.09.2011; Befundbericht des KH Hietzing vom 21.12.2011; Ergotherapeutischer Bericht des KH Hietzing mit Neurol. Zentr. Rosenhügel; Fachärztliche Bestätigung des KH Hietzing vom 17.12.2012; Klinisch-Psychologischer Kurzbefund der Wiener Kindergärten für den Zeitraum August 2014; Klinisch-Psychologischer Befund der Universitätsklinik für Kinder– und Jugendheilkunde vom 25.02.2015; Schreiben der Universitätsklinik für Kinder– und Jugendheilkunde vom 10.04.2015; Befund des AKH Wien vom 06.05.2015; Ausführlicher Arztbrief des Child Care Centers Alsergrund vom 23.07.2015; Diagnose des Child Care Centers Alsergrund vom 05.08.2015; Klinisch-Psychologischer Kurzbefund der Wiener Kindergärten für den Zeitraum August 2015; Bescheid der PVA vom 20.07.2015; Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 04.04.2016 zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs; Humangenetischer Befund der Medizinische Universität Graz vom 03.06.2016; Patientenbrief KH Hietzing vom 16.09.2016; Logopädischer Bericht vom 27.09.2016; Behindertenauswies bis 31.12.2017 und die eigene Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung am 24.11.
  4. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) 1985 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Verleihung § 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn (…) 7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und (…)
(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. (…)
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. […] Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. […] Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. (…) § 11a Abs. 4 Z 1 StbG lautet:Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG lautet: § 11a.

(4)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wennParagraph 11 a,
(4)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
  1. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;
  2. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen; § 17 Abs. 1 StbG lautet: Paragraph 17, Absatz eins, StbG lautet: § 17.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wennParagraph 17,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter

§ 143

ABGB, oderder Mutter

Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater

§ 144Abs.

1 ABGBdem Vater

Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. § 18 StbG lautet: Paragraph 18, StbG lautet: § 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.Paragraph 18, Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. § 20 StbG lautet:Paragraph 20, StbG lautet: § 20.

(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wennParagraph 20,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
  1. er nicht staatenlos ist;
  2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
  3. weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
  4. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
  1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
  2. nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, dass er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlass außer Verhältnis gestanden wären. § 21 Abs. 2 StbG lautet:Paragraph 21, Absatz 2, StbG lautet: § 21.
(2)Ein Fremder, der eigenberechtigt ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht eigenberechtigt ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:Paragraph 21,
(2)Ein Fremder, der eigenberechtigt ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht eigenberechtigt ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“ § 23 StbG lautet:Paragraph 23, StbG lautet: § 23.
(1)Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) ist schriftlich zu erlassen.Paragraph 23,
(1)Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) ist schriftlich zu erlassen.
(2)Die Staatsbürgerschaft wird mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen.
(3)Hat der Fremde, dem die Staatsbürgerschaft verliehen werden soll, das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist ihm der Bescheid im Anschluss daran auszuhändigen. Sonst ist der Bescheid derjenigen Person zuzustellen, die den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt hat. Rechtliche Beurteilung: A. Zur Säumnis der belangten Behörde:

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl., K 4 zu § 8).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche , etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., K 4 zu Paragraph 8,). Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH,
  3. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  4. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche , VwGH,
  5. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  6. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführer auf Verleihung bzw. auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde binnen sechs Monaten ab Antragstellung am 15.09.2015 keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt. Spätestens am 02.12.2015 lagen der belangten Behörde die für die Entscheidung in der Sache erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor. Weitere wesentliche Verfahrensschritte sind aus dem vorgelegten Administrativakt nicht ersichtlich. Die belangte Behörde bestreitet ihre Säumnis nicht. Ein Verschulden der 1.BF kann nicht festgestellt werden, zumal diese ordnungsgemäß am Verfahren mitgewirkt hat. Unüberwindliche Hindernisse für die Entscheidung der belangten Behörde lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen. Der am 08.06.2016 eingebrachten Säumnisbeschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben, womit die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses Gericht überging. B. Zu dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft: Die 1.BF erfüllt aufgrund ihres mehr als zwölfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes als Asylberechtigte die sechsjährige Anwartschaft nach dem Verleihungstatbestand

§ 11aAbs. 4 Z 1 Stb

G. Die 1.BF erfüllt aufgrund ihres mehr als zwölfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes als Asylberechtigte die sechsjährige Anwartschaft nach dem Verleihungstatbestand

Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG. Die 1.BF hat den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) und die Staatsbürgerschaftsprüfung

§ 10aAbs. 5 Stb

G positiv abgelegt. Die 2.BF, der 3.BF und der 4.BF waren zum Antragszeitpunkt unmündige Minderjährige und somit von der Nachweispflicht

§ 10aAbs. 2 Z 2 Stb

G ausgenommen. Die 1.BF hat den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) und die Staatsbürgerschaftsprüfung

Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG positiv abgelegt. Die 2.BF, der 3.BF und der 4.BF waren zum Antragszeitpunkt unmündige Minderjährige und somit von der Nachweispflicht

Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 2, StbG ausgenommen. Erteilungshindernisse

§ 10Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 Stb

G sind nicht hervorgekommen. Die verwaltungsrechtlichen Vormerkungen der Erstbeschwerdeführerin aus dem Jahr 2015, welche mit Geldstrafen geahndet wurden, stellen kein Einbürgerungshindernis

§ 10Abs. 1 Z 6 oder Abs. 2 Stb

G dar. Die 2.BF, der 3.BF und der 4.BF sind nicht strafmündig. Dem Fremdenregister lassen sich keine nachteiligen Vormerkungen entnehmen.Erteilungshindernisse

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen. Die verwaltungsrechtlichen Vormerkungen der Erstbeschwerdeführerin aus dem Jahr 2015, welche mit Geldstrafen geahndet wurden, stellen kein Einbürgerungshindernis

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, oder Absatz 2, StbG dar. Die 2.BF, der 3.BF und der 4.BF sind nicht strafmündig. Dem Fremdenregister lassen sich keine nachteiligen Vormerkungen entnehmen. Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes ist Folgendes auszuführen: Im Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0169, führte der Verwaltungsgerichtshof zum Verleihungserfordernis der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigene Einkünfte

§ 10Abs. 1 Z 7 i

Vm § 10 Abs. 5 StbG sowie zur Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 1b leg.cit. ua. Folgendes aus:Im Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0169, führte der Verwaltungsgerichtshof zum Verleihungserfordernis der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes durch eigene Einkünfte

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG sowie zur Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz eins b, leg.cit. ua. Folgendes aus: "Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2011, 2009/01/0024, mwN). Daher erfordert die Annahme eines ‚hinreichend gesicherten Lebensunterhalts' eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung (...)."Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2011, 2009/01/0024, mwN). Daher erfordert die Annahme eines ‚hinreichend gesicherten Lebensunterhalts' eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung (...). (...) § 10 Abs. 1 Z 7 StbG stellt darauf ab, ob der Lebensunterhalt des Verleihungswerbers hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

§ 10Abs. 1b Stb

G hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG stellt darauf ab, ob der Lebensunterhalt des Verleihungswerbers hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

Paragraph 10, Absatz eins b, StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. (...) Der Staatsbürgerschaftsbehörde ist damit ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel

(2014), 13). Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in § 10 Abs. 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen."Der Staatsbürgerschaftsbehörde ist damit ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche , Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel
(2014), 13). Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen." Die 1.BF räumt im Verfahren selbst ein, über keinen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG zu verfügen. Sie weist jedoch darauf hin, dass sie als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern, von denen eines schwer behindert ist, bereits in der Vergangenheit nicht in der Lage war (also im relevanten Zeitraum vor Antragstellung) und auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird für einen hinreichenden Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Sie vertritt somit die Ansicht, dass in ihrem Fall eine dauerhaft unverschuldete Notlage vorliegt, welche die Voraussetzung für eine Ausnahme von Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes bilden würde. Die 1.BF räumt im Verfahren selbst ein, über keinen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu verfügen. Sie weist jedoch darauf hin, dass sie als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern, von denen eines schwer behindert ist, bereits in der Vergangenheit nicht in der Lage war (also im relevanten Zeitraum vor Antragstellung) und auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird für einen hinreichenden Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Sie vertritt somit die Ansicht, dass in ihrem Fall eine dauerhaft unverschuldete Notlage vorliegt, welche die Voraussetzung für eine Ausnahme von Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes bilden würde. Der Staatsbürgerschaftsbehörde (und nun dem erkennenden Gericht) ist wie im Erkenntnis Ra 2016/01/0169 dargelegt ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in § 10 Abs. 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen.Der Staatsbürgerschaftsbehörde (und nun dem erkennenden Gericht) ist wie im Erkenntnis Ra 2016/01/0169 dargelegt ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen. Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt in Bezug auf die Hauptverleihungswerberin, 1.BF, unbestritten keine der beiden beispielhaft angeführten Notlagen vor. In der Regierungsvorlage zu BGBl I Nr 136/2013 wird ausgeführt, dass mit der in § 10 Abs. 1 Z 7 leg cit und Abs 1b leg cit festgehaltenen Regelung eine spezifische Ausnahme für jene Personengruppen geschaffen werden soll, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Mit dieser Regelung solle Personengruppen in besonders berücksichtigungswürdigen Situationen der Erwerb der Staatsbürgerschaft möglich sein. Die demonstrative Aufzählung in § 10 Abs. 1b leg cit bringe zum Ausdruck, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden, diese jedoch von vergleichbarem Gewicht sein müssen. Dies bedeute, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes mit den angeführten Tatbeständen der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen. In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2013, wird ausgeführt, dass mit der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg cit und Absatz eins b, leg cit festgehaltenen Regelung eine spezifische Ausnahme für jene Personengruppen geschaffen werden soll, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Mit dieser Regelung solle Personengruppen in besonders berücksichtigungswürdigen Situationen der Erwerb der Staatsbürgerschaft möglich sein. Die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, leg cit bringe zum Ausdruck, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden, diese jedoch von vergleichbarem Gewicht sein müssen. Dies bedeute, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes mit den angeführten Tatbeständen der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen. Im konkreten Fall war daher zu prüfen, ob die von der 1.BF dargestellte Familien- und Lebenssituation, wonach sie unverschuldet, auf nicht absehbare Zeit und damit nach ihrem Dafürhalten dauerhaft den nach dem StbG erforderlichen Lebensunterhalt nicht in ausreichendem Ausmaß nachweisen wird können, von vergleichbaren Gewicht mit den in § 10 Abs. 1b leg cit angeführten Tatbeständen ist. Im konkreten Fall war daher zu prüfen, ob die von der 1.BF dargestellte Familien- und Lebenssituation, wonach sie unverschuldet, auf nicht absehbare Zeit und damit nach ihrem Dafürhalten dauerhaft den nach dem StbG erforderlichen Lebensunterhalt nicht in ausreichendem Ausmaß nachweisen wird können, von vergleichbaren Gewicht mit den in Paragraph 10, Absatz eins b, leg cit angeführten Tatbeständen ist. Den vom Gesetzgeber demonstrativ aufgezählten Ausnahmetatbeständen ist das Merkmal der Dauerhaftigkeit immanent. Während bei einer Behinderung naturgemäß von einer fortdauernden Beeinträchtigung auszugehen ist, kann eine schwerwiegende Krankheit einen Ausnahmegrund dann darstellen, wenn sie dauerhaft ist. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit wird vom Gesetzgeber überdies in § 10 Abs 1 Z 7 StbG explizit angeführt. Demnach ist eine Ausnahme vom hinreichend gesicherten Lebensunterhalt nur dann zulässig, wenn der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Aus der bereits erwähnten Regierungsvorlage geht überdies hervor, dass die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 1b StbG mit der Intention geschaffen wurde, jenen Personengruppen, die am Erwerbsleben nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können, dennoch das Erlangen der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen (vgl. LVwG Salzburg 03.02.2016, LVwG-11/177/4-2016). Den vom Gesetzgeber demonstrativ aufgezählten Ausnahmetatbeständen ist das Merkmal der Dauerhaftigkeit immanent. Während bei einer Behinderung naturgemäß von einer fortdauernden Beeinträchtigung auszugehen ist, kann eine schwerwiegende Krankheit einen Ausnahmegrund dann darstellen, wenn sie dauerhaft ist. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit wird vom Gesetzgeber überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG explizit angeführt. Demnach ist eine Ausnahme vom hinreichend gesicherten Lebensunterhalt nur dann zulässig, wenn der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Aus der bereits erwähnten Regierungsvorlage geht überdies hervor, dass die Ausnahmeregelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins b, StbG mit der Intention geschaffen wurde, jenen Personengruppen, die am Erwerbsleben nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können, dennoch das Erlangen der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen vergleiche LVwG Salzburg 03.02.2016, LVwG-11/177/4-2016). Die 1.BF hat im gesamten Verfahren darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer schwierigen Familien- und Lebensumstände, die sie nicht zu vertreten vermag, der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes aus eigener Kraft – in der für eine vierköpfige Familie erforderliche Höhe – nicht möglich sei. Der 1.BF sei wegen der zeitaufwendigen Pflege des 3.BF voraussichtlich Zeit dessen Lebens nicht möglich den Lebensunterhalt der Familie ohne Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu sichern. Dass nur eine Behinderung der 1.BF relevant wäre, schließt bereits der klare Wortlaut des § 10 Abs. 1b StbG aus, da es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, die genug Spielraum bieten soll, um tatsächliche nicht vom Einbürgerungswerber zu vertretende Gründe zu berücksichtigen, die ein vergleichbares Gewicht wie eine eigene schwere Behinderung haben. Die 1.BF liegt damit im Recht, wenn sie darlegt, dass gerade dies bei ihr der Fall sei. Es ist offenkundig, dass die 1.BF nicht aus bloßer Untätigkeit oder Nachlässigkeit, geschweige denn freier Entscheidung auf den Bezug von Mindestsicherung angewiesen ist, sondern dies sich klar aus der besonders berücksichtigungswürdigen Lebenssituation der 1.BF und ihrer Kinder, welche in ihrem Gewicht auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des VfGH (G 106/12 und G 17/13) zu § 10 Abs. 1b StbG entspricht, ergibt. Dass nur eine Behinderung der 1.BF relevant wäre, schließt bereits der klare Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG aus, da es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, die genug Spielraum bieten soll, um tatsächliche nicht vom Einbürgerungswerber zu vertretende Gründe zu berücksichtigen, die ein vergleichbares Gewicht wie eine eigene schwere Behinderung haben. Die 1.BF liegt damit im Recht, wenn sie darlegt, dass gerade dies bei ihr der Fall sei. Es ist offenkundig, dass die 1.BF nicht aus bloßer Untätigkeit oder Nachlässigkeit, geschweige denn freier Entscheidung auf den Bezug von Mindestsicherung angewiesen ist, sondern dies sich klar aus der besonders berücksichtigungswürdigen Lebenssituation der 1.BF und ihrer Kinder, welche in ihrem Gewicht auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des VfGH (G 106/12 und G 17/13) zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG entspricht, ergibt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Fall der 1.BF ein mit den in § 10 Abs. 1b leg cit angeführten Tatbeständen vergleichbares Gewicht zukommt. Die 1.BF hat aufgrund ihrer Familien- und Lebensumstände nicht die realistische Möglichkeit am Erwerbsleben uneingeschränkt teilzunehmen und dies voraussichtlich Zeit des Lebens des 3.BF, weshalb der mangelnde Nachweis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes eine nicht bloß vorübergehende Komponente zukommt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Fall der 1.BF ein mit den in Paragraph 10, Absatz eins b, leg cit angeführten Tatbeständen vergleichbares Gewicht zukommt. Die 1.BF hat aufgrund ihrer Familien- und Lebensumstände nicht die realistische Möglichkeit am Erwerbsleben uneingeschränkt teilzunehmen und dies voraussichtlich Zeit des Lebens des 3.BF, weshalb der mangelnde Nachweis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes eine nicht bloß vorübergehende Komponente zukommt. Eine Ausdehnung des § 10 Abs. 1b StbG auch auf die 1.BF und die 2.BF und 4.BF des kranken 3.BF ist somit geboten. Aufgrund dieser Tatsache, hat die Familie den nicht gesicherten Lebensunterhalt nicht zu vertreten.Eine Ausdehnung des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG auch auf die 1.BF und die 2.BF und 4.BF des kranken 3.BF ist somit geboten. Aufgrund dieser Tatsache, hat die Familie den nicht gesicherten Lebensunterhalt nicht zu vertreten. Da sämtliche (sonst.) Verleihungsvoraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt sind, war der 1.BF die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt u.a. die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 126). Der Umsetzung dieses Ziels dienen wesentlich die zitierte Vorschrift des § 20 StbG iVm § 10 Abs. 3 und § 34 StbG, die für den Regelfall eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(en) knüpfen. Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt u.a. die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei, 126). Der Umsetzung dieses Ziels dienen wesentlich die zitierte Vorschrift des Paragraph 20, StbG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 34, StbG, die für den Regelfall eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(en) knüpfen. Ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband jedoch im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft dennoch verliehen werden. Da die staatenlosen Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten haben und somit anerkannte Konventionsflüchtlinge sind, ist ihnen das Ausscheiden aus „ihrem bisherigen Staatsverband“ nicht möglich und zumutbar, weshalb es geboten ist der 1.BF direkt die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen bzw. diese Verleihung auf die 2.-4.BF zu erstrecken. Voraussetzung für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf eheliche Kinder

§ 17Abs. 1 Stb

G ist, dass das Kind des Antragstellers minderjährig und ledig ist. Sowohl die 2.BF, der 3.BF und der 4.BF erfüllen diese Voraussetzungen für eine Erstreckung. Voraussetzung für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf eheliche Kinder

Paragraph 17, Absatz eins, StbG ist, dass das Kind des Antragstellers minderjährig und ledig ist. Sowohl die 2.BF, der 3.BF und der 4.BF erfüllen diese Voraussetzungen für eine Erstreckung. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war zu beurteilen, ob die 1.BF aufgrund ihrer Familien-und Lebenssituation mit einem schwer behinderten Kind von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen werden kann. Da es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Im Übrigen steht die getroffene Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war zu beurteilen, ob die 1.BF aufgrund ihrer Familien-und Lebenssituation mit einem schwer behinderten Kind von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen werden kann. Da es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Im Übrigen steht die getroffene Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.065.9650.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.