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{'item': 'VGW-152/080/1047/2017'}

Obsah (10)§§ 10§ 28§ 25a§ 64a§ 12d§ 20§ 12§ 11a§ 58c§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlVGW-152/080/1047/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. S

§§ 10ff Stb

G abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau Diplom-Kauffrau (FH) H. S. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 16.11.2016, Zl. MA35/IV - S 253/16 F, mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraphen 10, ff StbG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit schriftlicher Eingabe vom 02.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Anerkennung ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grundlage eines Zusicherungsbescheides über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 30.09.1976 zu Zahl: MA 61/IV-G 26/76. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Gewährung von Parteiengehör wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, gestützt auf den zitierten Zusicherungsbescheid mit der Begründung ab, dass es die nunmehrige Beschwerdeführerin unterlassen habe der Behörde innerhalb der im Zusicherungsbescheid festgelegten Frist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband bzw. die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens nachzuweisen. Der durch den Zusicherungsbescheid erwachsene Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sei somit erloschen. Das damals nicht bescheidmäßig erledigte Verleihungsansuchen sei

§ 64aAbs. 11 Stb

G 1985 nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen, wobei die Beschwerdeführerin die Einbürgerungsvoraussetzungen

§§ 10ff. Stb

G nicht erfülle.Mit schriftlicher Eingabe vom 02.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Anerkennung ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grundlage eines Zusicherungsbescheides über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 30.09.1976 zu Zahl: MA 61/IV-G 26/76. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Gewährung von Parteiengehör wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, gestützt auf den zitierten Zusicherungsbescheid mit der Begründung ab, dass es die nunmehrige Beschwerdeführerin unterlassen habe der Behörde innerhalb der im Zusicherungsbescheid festgelegten Frist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband bzw. die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens nachzuweisen. Der durch den Zusicherungsbescheid erwachsene Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sei somit erloschen. Das damals nicht bescheidmäßig erledigte Verleihungsansuchen sei

Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG 1985 nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen, wobei die Beschwerdeführerin die Einbürgerungsvoraussetzungen

Paragraphen 10, ff. StbG nicht erfülle. Gegen den am 03.12.2016 persönlich übernommenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die am 23.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Die Genannte verwies zusammengefasst auf Ihre Stellungnahme zum Parteiengehör vom 29.10.2016, worin sie die Umstände in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erläutert und den fristgerechten Nachweis ihres Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband, aufgrund ihrer Ausreise aus der DDR nach Westberlin am 02.08.1977 dargelegt habe. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde die Stellungnahme vom 29.10.2016, den Situationsbericht zum Einwanderungsantrag des He. Sch. in die Republik Österreich vom 25.04.1978, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.12.2016, die Heiratsurkunde der Eltern vor dem Standesamt ..., den Zusicherungsbescheid der Behörde vom 30.09.1976 und den Nachweis über die Einzahlung der Beschwerdegebühr bei und beantragte ihre Parteieneinvernahme. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 19.01.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde am ... 1963 in L., Deutsche Demokratische Republik (DDR) geboren. Der damals minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde (Wiener Landesregierung, vertreten durch das Amt der Wiener Landesregierung, ehemals Magistratsabteilung 61, nunmehr Magistratsabteilung 35) vom 30.09.1976 zu Zahl MA 61/IV-G 26/76 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 12dStb

G 1965

§ 20Abs. 1 Stb

G 1965 für den Fall zugesichert, dass für sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Entlassungsurkunde, Bestätigung über den Verlust der Staatsangehörigkeit) erbracht wird.Der damals minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde (Wiener Landesregierung, vertreten durch das Amt der Wiener Landesregierung, ehemals Magistratsabteilung 61, nunmehr Magistratsabteilung 35) vom 30.09.1976 zu Zahl MA 61/IV-G 26/76 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 12 d, StbG 1965

Paragraph 20, Absatz eins, StbG 1965 für den Fall zugesichert, dass für sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Entlassungsurkunde, Bestätigung über den Verlust der Staatsangehörigkeit) erbracht wird. Im Schreiben an die österreichische Botschaft in Berlin vom 06.10.1976, mit dem der Zusicherungsbescheid übermittelt wurde, hat die Behörde darauf hingewiesen, dass für den Fall dass die nunmehrige Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kindesmutter, nicht in der Lage sei, die im Bescheid geforderte Bedingung zu erfüllen, sie respektive die gesetzliche Vertreterin der Behörde eine ausführliche und begründete Stellungnahme mitteilen wolle, weshalb es ihr unmöglich bzw. unzumutbar erscheine, die Voraussetzung zu schaffen die für den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit der DDR notwendig seien. Der Bescheid wurde der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin von der österreichischen Botschaft in Berlin zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende 1976, jedenfalls aber vor dem 16.03.1977 ausgefolgt. Die Ausfolgung des Bescheides wurde von der Botschaft mit Schreiben vom 16.03.1977 bestätigt. Mit gleichem Schreiben der österreichischen Botschaft in Berlin hat die Staatsbürgerschaftsbehörde davon Kenntnis erlangt, dass nach Auskunft der gesetzlichen Vertreterin ein am 19.09.1976 eingebrachter Entlassungsantrag für die Beschwerdeführerin mündlich abgelehnt worden sei und daher der dem Schreiben angeschlossene Ausreiseantrag vom 01.11.1976 eingebracht worden sei, bei dessen Genehmigung ein Ausscheiden aus dem Staatsverband der DDR für die Beschwerdeführerin ermöglicht werde. Am 02.08.1977 reiste die damals minderjährige Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter aus der DDR nach Westberlin aus und war ab diesem Zeitpunkt dort gemeldet. Am 08.08.1977 erhielt sie die Erlaubnis für den ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund der Bekanntgabe der österreichischen Botschaft in Berlin eingelangt am 08.08.1977 hat die Staatsbürgerschaftsbehörde davon Kenntnis erlangt, dass die Ausreise der nunmehrigen Beschwerdeführerin von den Behörden der DDR genehmigt worden sei und sich die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau I. G. nach ihrer Übersiedlung nach Österreich wegen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Staatsbürgerschaftsbehörde ins Einvernehmen setzen werde.Aufgrund der Bekanntgabe der österreichischen Botschaft in Berlin eingelangt am 08.08.1977 hat die Staatsbürgerschaftsbehörde davon Kenntnis erlangt, dass die Ausreise der nunmehrigen Beschwerdeführerin von den Behörden der DDR genehmigt worden sei und sich die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau römisch eins. G. nach ihrer Übersiedlung nach Österreich wegen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Staatsbürgerschaftsbehörde ins Einvernehmen setzen werde. Eine weitere Kontaktaufnahme der gesetzlichen Vertreterin mit der Staatsbürgerschaftsbehörde in Österreich fand nicht statt und wurden keine weiteren Unterlagen und Nachweise vorgelegt. Der Akt wurde außer Evidenz genommen. Bis zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 02.05.2016 ist kein weiterer Aktenvorgang ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft und aufhältig und hat sich nach der Aktenlage in den letzten 10 Jahren nicht in Österreich aufgehalten. Eine Meldung im Bundesgebiet scheint nicht auf. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Akteninhalt des Staatsbürgerschaftsaktes zu Zahl MA 61/IV-G 26/76 (Zusicherungsverfahren) und des Aktes zu Zahl MA 35/IV-S 253/16 (fortgesetztes Verfahren) sowie auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 20.01.2017, die Beschwerdeausführungen sowie die Beilagen zur Beschwerde vom 20.12.2016 (Stellungnahme vom 29.10.2016, Situationsbericht vom 25.04.1978, Heiratsurkunde vom 18.08.1978). Die im Schreiben der österreichischen Botschaft in Berlin vom 16.03.1977 genannte formlose Empfangsbestätigung des Zusicherungsbescheides vom 30.09.1976 lässt sich dem aus dem Archiv entnommenen Akt zu Zahl MA 61/IV-G 26/76, welcher am 19.07.1977 abgelegt und außer Evidenz genommen wurde, nicht mehr entnehmen. Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch aufgrund der Eingaben der Kindesmutter bei der Botschaft und des Übermittlungsschreibens zur Empfangsbestätigung davon aus, dass die Letztgenannte den Zusicherungsbescheid, welche mit Schreiben der Behörde vom 06.10.1976 an die Botschaft in Berlin übermittelt wurde, übernommen hat und in weiterer Folge den Ausreiseantrag vom 01.11.1976 bei den damaligen Behörden der DDR gestellt hat. Auch die belangte Behörde ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Zusicherungsbescheid vom 30.09.1976, rechtskräftig erlassen wurde. Die sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin decken sich im Wesentlichen mit dem Akteninhalt der belangten Behörde und den von ihr vorgelegten Unterlagen und Nachweisen. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der ehemaligen DDR, im damaligen Westberlin und der Bundesrepublik Deutschland gründen sich auf ihre eigenen Angaben vom 15.05.2016, das Schreiben vom 30.09.2016, die Bescheinigung über die Einreise und Meldung in Berlin vom 02.08.1977 und die Aufenthaltserlaubnis vom 08.08.1977. Das Verwaltungsgericht Wien hegt im Übrigen keine Zweifel am von der Beschwerdeführerin dargestellten Ablauf der Ereignisse. Rechtsgrundlagen: Zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl. Nr. 250/1965Zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1965,

§ 20Abs. 1 Stb

G 1965 ist einem Fremden die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

Paragraph 20, Absatz eins, StbG 1965 ist einem Fremden die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

  1. er weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Konvention vom
  2. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist;
  3. er weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Konvention vom
  4. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist;
  5. weder § 10 Abs. 4 noch § 16 Anwendung findet und
  6. weder Paragraph 10, Absatz 4, noch Paragraph 16, Anwendung findet und
  7. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. Zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2014Zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,

§ 64aAbs. 11 Stb

G ist das Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.

Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG ist das Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 38/2011 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lauten:

§ 12Z. 3 Stb

G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 38/2011 ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn der Verleihungswerber die Staatsbürgerschaft nach § 17 leg. cit. durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. vorliegen.

Paragraph 12, Ziffer 3, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn der Verleihungswerber die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, leg. cit. durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. vorliegen. § 17.

(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 zu erstrecken aufParagraph 17,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, zu erstrecken auf
  1. die ehelichen Kinder des Fremden,
  2. die unehelichen Kinder der Frau,
  3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen, 4.die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind.4.die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremde sind.

§ 10Abs. 1 Z 1 Stb

G darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur dann die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur dann die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

§ 11aAbs. 4 Stb

G ist einem Fremden die Staatsbürgerschaft nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 - 8, Abs. 2 und 3 zu verleihen, wenn:

Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG ist einem Fremden die Staatsbürgerschaft nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, - 8, Absatz 2 und 3 zu verleihen, wenn:

  1. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;
  2. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;
  3. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 990/1993, ist;Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 990 aus 1993,, ist;
  4. er im Bundesgebiet geboren wurde oder
  5. die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

§ 12Abs. 1 lit. a und b Stb

G ist einem Fremden die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 bis 34 StbG) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (37 StbG) Fremder ist und entweder seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera a und b StbG ist einem Fremden die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33 bis 34 StbG) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (37 StbG) Fremder ist und entweder seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist. Von der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet kann

§ 10Abs. 4 Stb

G bei einem Fremden, der niemals im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft war, nur in den folgenden besonderen Fällen abgesehen werden:Von der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet kann

Paragraph 10, Absatz 4, StbG bei einem Fremden, der niemals im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft war, nur in den folgenden besonderen Fällen abgesehen werden:

  1. Wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der von dem Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt (§ 10 Abs. 6außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt (Paragraph 10, Absatz 6 StbG).
  2. Bei einem Fremden, der vor dem
  3. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörde des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte (§ 10 Abs. 4 Z 2 StbG).oder solche mit Grund zu befürchten hatte (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, StbG).
  4. Wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt oder sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung

§ 10Abs.

4 Z 2 oder durch Erklärung

§ 58cerworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9.

Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat (§ 11a Abs. 2).3. Wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt oder sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung

Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder durch Erklärung

Paragraph 58 c, erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat (Paragraph 11 a, Absatz 2,). Die maßgeblichen Bestimmungen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsbürgerschaftsgesetz) vom 20. Februar 1967 lauten: „I. Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik § 1. Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik ist, werParagraph eins, Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik ist, wer

  1. a)zum Zeitpunkt der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik deutscher Staatsangehöriger war, in der Deutschen Demokratischen Republik seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte und die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik seitdem nicht verloren hat;
  2. b)zum Zeitpunkt der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik deutscher Staatsangehöriger war, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hatte, danach keine andere Staatsbürgerschaft erworben hat und entsprechend seinem Willen durch Registrierung bei einem dafür zuständigen Organ der Deutschen Demokratischen Republik als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geführt wird;
  3. c)nach den geltenden Bestimmungen die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik erworben und sie seitdem nicht verloren hat. II.römisch zwei. Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik Erwerb § 4. Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik wird erworben durchParagraph 4, Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik wird erworben durch
  4. a)Abstammung;
  5. b)Geburt auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik;
  6. c)Verleihung. Verlust § 9. Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik geht verloren durcha) Entlassung;
  7. b)Widerruf der Verleihung;
  8. c)Aberkennung.Paragraph 9, Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik geht verloren durch,
  9. a)Entlassung;,
  10. b)Widerruf der Verleihung; ,
  11. c)Aberkennung. § 10.

(1)Ein Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik kann auf seinen Antrag aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik entlassen werden, wenn er seinen Wohnsitz mit Genehmigung der zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat oder nehmen will er eine andere Staatsbürgerschaft besitzt oder zu er werben beabsichtigt und der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Paragraph 10,
(1)Ein Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik kann auf seinen Antrag aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik entlassen werden, wenn er seinen Wohnsitz mit Genehmigung der zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat oder nehmen will er eine andere Staatsbürgerschaft besitzt oder zu er werben beabsichtigt und der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
(2)Über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaf der Deutschen Demokratischen Republik wird eine Urkunde ausgehändigt.“ Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin hat zusammengefasst geltend gemacht aufgrund des Zusicherungsbescheides vom 30.09.1976, MA 61/IV-G 26/76 einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erworben zu haben, da sie innerhalb der zweijährigen Frist einen Nachweis über das Ausscheiden aus dem ehemaligen Staatsverband der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erbracht habe und tatsächlich infolge der Genehmigung des Ausreiseantrages mit ihrer Ausreise aus der DDR am 02.08.1977 auch die Staatsangehörigkeit der DDR

§ 10des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 20.02.1967 verloren habe.

Ihr Vater He. Sch., habe im Zuge ihrer Ausreise 1977 ebenfalls die Ausreise aus der DDR für die Eheschließung mit ihrer Mutter beantragt. Die mit einem Ausreiseantrag aus der DDR verbundenen Nachteile für den Antragsteller seien hinlänglich bekannt. Eine Kontaktaufnahme zu den Behörden der DDR sei wegen des Risikos einer Antragsablehnung und ihres Aufenthaltes in Westberlin gemeinsam mit ihrer Mutter ausgeschlossen gewesen. Der Antrag des Vaters für Einwanderungsbewerber in Österreich sei der deutschen Botschaft in Berlin mit Schreiben vom 27.04.1978 postalisch zugestellt worden, wobei in der Anlage, namentlich im Situationsbericht - Blatt 2-ihre Ausreise aus der DDR nach Westberlin vom Vater He. Sch. bestätigt worden sei. Damit sei der Nachweis ihrer Ausreise der österreichischen Botschaft innerhalb des Zweijahreszeitraums

§ 20Stb

G 1965 vorgelegen. Die Beschwerdeführerin hat zusammengefasst geltend gemacht aufgrund des Zusicherungsbescheides vom 30.09.1976, MA 61/IV-G 26/76 einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erworben zu haben, da sie innerhalb der zweijährigen Frist einen Nachweis über das Ausscheiden aus dem ehemaligen Staatsverband der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erbracht habe und tatsächlich infolge der Genehmigung des Ausreiseantrages mit ihrer Ausreise aus der DDR am 02.08.1977 auch die Staatsangehörigkeit der DDR

Paragraph 10, des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 20.02.1967 verloren habe. Ihr Vater He. Sch., habe im Zuge ihrer Ausreise 1977 ebenfalls die Ausreise aus der DDR für die Eheschließung mit ihrer Mutter beantragt. Die mit einem Ausreiseantrag aus der DDR verbundenen Nachteile für den Antragsteller seien hinlänglich bekannt. Eine Kontaktaufnahme zu den Behörden der DDR sei wegen des Risikos einer Antragsablehnung und ihres Aufenthaltes in Westberlin gemeinsam mit ihrer Mutter ausgeschlossen gewesen. Der Antrag des Vaters für Einwanderungsbewerber in Österreich sei der deutschen Botschaft in Berlin mit Schreiben vom 27.04.1978 postalisch zugestellt worden, wobei in der Anlage, namentlich im Situationsbericht - Blatt 2-ihre Ausreise aus der DDR nach Westberlin vom Vater He. Sch. bestätigt worden sei. Damit sei der Nachweis ihrer Ausreise der österreichischen Botschaft innerhalb des Zweijahreszeitraums

Paragraph 20, StbG 1965 vorgelegen. Eine Einflussnahme auf die damaligen Entscheidungen ihrer Mutter sei der nunmehrigen Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht möglich gewesen. Ihr Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband sei innerhalb der durch den Zusicherungsbescheid der Behörde vom 30.09.1976 gewährten Frist durch folgende Nachweise erbracht worden:

  1. Schreiben der österreichischen Botschaft Berlin vom 16.03.1977 mit Bestätigung ihrer Antragstellung auf Ausreise aus der DDR (damit ein Verlassen des bisherigen Staatsverbandes),
  2. Schreiben der österreichischen Botschaft vom 29.07.1977 mit Bestätigung der Genehmigung der Ausreise aus der DDR (Verlassen des bisherigen Staatsverbandes)
  3. Antrag für Einwanderungswerber (Situationsbericht Seite 2) des Vaters He. Sch., mit Einschreiben am 27.04.1978 an die österreichische Botschaft Berlin übermittelt (Nachweis der Ausreise aus der DDR)
  4. Eheschließung der Eltern in ihrer Anwesenheit, am 18.08.1978 in ... (Nachweis der Ausreise aus der DDR) Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu Folgendes erwogen:

§ 10Abs.

2 Staatsbügerschaftsgesetz 1965 durfte die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt nicht verliehen werden, wenn er

  1. a)die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind und er kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28.07.1951, BGBl. Nummer 55/1955 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist,
  2. b)aufgrund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

Paragraph 10, Absatz 2, Staatsbügerschaftsgesetz 1965 durfte die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt nicht verliehen werden, wenn er

  1. a)die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind und er kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nummer 55 aus 1955, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist,
  2. b)aufgrund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt. Ein Bescheid über die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 20Abs.

1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 war zu erlassen unter der Bedingung, dass der Fremde binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn ihm (im vorliegenden Fall maßgeblich)

Z 3 leg.cit. durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. Diese Bestimmung stand - wie auch nach der aktuellen Rechtslage - in engem Zusammenhang mit dem zitierten § 10 Abs. 2 StbG 1965. Die Zusicherung stellt nach den hier genannten Bestimmungen einen der Verleihung vorgelagerten Verwaltungsakt durch konstitutiven Bescheid dar, welcher für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet. Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft konnte nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 nur dann entfallen, wenn

  1. a)ein Einbürgerungswerber im Falle der Erlangung der Staatsbürgerschaft nach den Rechtsvorschriften seines Heimatstaates ex lege die bisherige Staatsangehörigkeit verliert,
  2. b)der Bewerber auf eigenen Antrag die Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft erwirkt hat oder
  3. c)das Ausscheiden des Einbürgerungswerbers aus seinem bisherigen Staatsverband nach den Rechtsvorschriften dieses Staates trotz Zusicherung unmöglich ist oder
  4. d)die von seiner Seite für das Ausscheiden erforderlichen Handlungen ihm trotz Zusicherung unzumutbar sind (§ 10 Abs. 2 lit. a leg.cit.). Ein Bescheid über die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 war zu erlassen unter der Bedingung, dass der Fremde binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn ihm (im vorliegenden Fall maßgeblich)

Ziffer 3, leg.cit. durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. Diese Bestimmung stand - wie auch nach der aktuellen Rechtslage - in engem Zusammenhang mit dem zitierten Paragraph 10, Absatz 2, StbG 1965. Die Zusicherung stellt nach den hier genannten Bestimmungen einen der Verleihung vorgelagerten Verwaltungsakt durch konstitutiven Bescheid dar, welcher für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet. Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft konnte nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 nur dann entfallen, wenn

  1. a)ein Einbürgerungswerber im Falle der Erlangung der Staatsbürgerschaft nach den Rechtsvorschriften seines Heimatstaates ex lege die bisherige Staatsangehörigkeit verliert,
  2. b)der Bewerber auf eigenen Antrag die Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft erwirkt hat oder
  3. c)das Ausscheiden des Einbürgerungswerbers aus seinem bisherigen Staatsverband nach den Rechtsvorschriften dieses Staates trotz Zusicherung unmöglich ist oder
  4. d)die von seiner Seite für das Ausscheiden erforderlichen Handlungen ihm trotz Zusicherung unzumutbar sind (Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, leg.cit.). Die Zusicherung ist damit nach der zu § 20 StbG 1985 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch auf den nach dem § 20 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 ergangenen Zusicherungsbescheid vom 30.09.1976 übertragbar ist, in ihrer Gültigkeit von vornherein dadurch bedingt, dass die innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist entweder das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates (oder dessen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat die Behörde - ohne auf den vorangegangenen Zusicherungsbescheid eingehen zu müssen und unter Zugrundelegung des allenfalls in der Zwischenzeit geänderten Sachverhaltes - über den Verleihungsantrag zu entscheiden (vgl. die Erkenntnisse vom 20. 03.2013, Zl. 2013/01/0032; und vom 18.02.2011, Zl. 2007/01/0942, mwN; siehe zum Ganzen auch Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 1990, S. 270 f).Die Zusicherung ist damit nach der zu Paragraph 20, StbG 1985 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch auf den nach dem Paragraph 20, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 ergangenen Zusicherungsbescheid vom 30.09.1976 übertragbar ist, in ihrer Gültigkeit von vornherein dadurch bedingt, dass die innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist entweder das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates (oder dessen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat die Behörde - ohne auf den vorangegangenen Zusicherungsbescheid eingehen zu müssen und unter Zugrundelegung des allenfalls in der Zwischenzeit geänderten Sachverhaltes - über den Verleihungsantrag zu entscheiden vergleiche die Erkenntnisse vom 20. 03.2013, Zl. 2013/01/0032; und vom 18.02.2011, Zl. 2007/01/0942, mwN; siehe zum Ganzen auch Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei, 1990, S. 270 f). Wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ist die materiell-rechtliche, nicht erstreckbare Frist von zwei Jahren im Hinblick auf die Übermittlung des Zusicherungsbescheides mit Schreiben vom 06.10.1976 im Jahr 1978, spätestens jedoch im März 1979 (infolge der Bestätigung des Empfangs des Zusicherungsbescheides mit Schreiben vom 16.03.1977) verstrichen. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass durch den mit ihrer Ausreise aus dem Staatsgebiet der DDR am 02.08.1977 bewirkten Verlust der Staatsangehörigkeit die im Zusicherungsbescheid geforderte Bedingung erfüllt gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz nicht nur das fristgerechte Ausscheiden aus dem Staatsverband, sondern in erster Linie den fristgerechten Nachweis darüber gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde verlangt (hat). [Siehe dazu in einer vergleichbaren Fallkonstellation eines nach Ablauf der Frist geltend gemachten Nachweises der Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2013/01/0052]. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin hat den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Staatsverband der DDR, den Verlust der Staatsbürgerschaft mit Ausreise vom 02.08.1977, gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde in Wien oder der Vertretungsbehörde nicht nachgewiesen. Vielmehr enthielt die letzte aktenkundige Mitteilung der österreichischen Vertretungsbehörde in Berlin vom 29.07.1977 lediglich eine von der Mutter der Beschwerdeführerin diesbezüglich abgegebene Absichtserklärung. Nach diesem Zeitpunkt ist weder ein Nachweis über die Genehmigung des Ausreiseantrages, ein Nachweis über die tatsächliche Ausreise, noch ein sonstiger Nachweis über den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit bei der Behörde eingelangt. Wenn die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, dass infolge der durch die österreichische Botschaft in Berlin bestätigten Genehmigung des Ausreiseantrages bereits der erforderliche Nachweis erbracht worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Die österreichische Botschaft in Berlin hat nach der Aktenlage lediglich den Verfahrensablauf geschildert und bekannt gegeben, dass sich die gesetzliche Vertreterin mit der Staatsbürgerschaftsbehörde in Kontakt setzen werde. Dadurch wurde weder die tatsächliche Ausreise der Beschwerdeführerin, noch das Ausscheiden aus dem bisherigen Heimatsverband iSd Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 bestätigt. Die diesbezüglichen insoweit unbedenklichen Nachweise wurden von der Beschwerdeführerin erst mit Eingabe vom 30.09.2016, eingelangt am 04.10.2016 (Meldebescheinigung vom 03.08.1977, Aufenthaltserlaubnis vom 08.08.1977) und Eingabe vom 29.10.2016, eingelangt am 02.11.2016 (Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 10.10.2016, Ausreisebestätigung vom 02.08.1977) bei der belangten Behörde vorgelegt. Bezogen auf den Einwanderungsantrag des He. Sch. und den erwähnten Situationsbericht vom 25.04.1978 ist festzuhalten, dass sich das zitierte Schreiben vom 24.04.1978 dem ursprünglichen Staatsbürgerschaftsakt zur Zahl im 61/IV-G 26/76 nicht entnehmen lässt und der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht zugegangen ist. Auch für den Fall, dass der Situationsbericht vom 25.04.1978 bei der Botschaft einlangte und nicht an die Staatsbürgerschaftsbehörde in Österreich weitergeleitet wurde, lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien daraus kein Nachweis eines Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband für die Beschwerdeführerin ableiten. Die Angaben des He. Sch. stellen in diesem Fall eine private Erklärung des Genannten im Zusammenhang mit seinem eigenen Einwanderungsantrag nach Österreich dar. Der Eingabe an die Botschaft in Berlin vom 24.04.1978 ist in keiner Weise zu entnehmen, dass diese im Zusammenhang mit dem Staatsbürgerschaftsantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin stand und der Genannte als Vertreter der damals Minderjährigen auftrat. Die nicht verifizierte Erklärung stellt für sich keinen Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband der DDR dar. Wenn die Beschwerdeführerin außerdem geltend macht, dass bereits durch die aktenkundige Eingabe ihrer Mutter vom 02.03.1977, worin diese vorbrachte am 29.09.1976 einen Antrag zur Klärung der Staatsangehörigkeit der Tochter (Beschwerdeführerin) eingebracht zu haben und die Entlassung der damals minderjährigen aus der Staatsbürgerschaft der DDR mündlich abgelehnt worden sei, womit innerhalb der zweijährigen Frist des Zusicherungsbescheides die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband nachgewiesen worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Einnerseits wurde die aktenkundige Eingabe zur Klärung der Staatsbürgerschaft im September 1976, somit vor Erlassung des gegenständlichen Zusicherungsbescheides vom 30.09.1976, ausgefolgt und wirksam nach dem 06.10.1976 eingebracht. Aus diesem Schreiben lässt sich grundsätzlich kein Antrag auf Entlassung für die Beschwerdeführerin bzw. kein Ausreiseantrag

§ 10des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR entnehmen.

Der Beschwerdeführerin lag zum damaligen Zeitpunkt auch noch kein Zusicherungsbescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor. Die Mutter der Beschwerdeführerin beantragte sinngemäß bloß die Klärung der aus ihrer Sicht noch nicht dokumentierten Staatsangehörigkeit der DDR.Einnerseits wurde die aktenkundige Eingabe zur Klärung der Staatsbürgerschaft im September 1976, somit vor Erlassung des gegenständlichen Zusicherungsbescheides vom 30.09.1976, ausgefolgt und wirksam nach dem 06.10.1976 eingebracht. Aus diesem Schreiben lässt sich grundsätzlich kein Antrag auf Entlassung für die Beschwerdeführerin bzw. kein Ausreiseantrag

Paragraph 10, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR entnehmen. Der Beschwerdeführerin lag zum damaligen Zeitpunkt auch noch kein Zusicherungsbescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor. Die Mutter der Beschwerdeführerin beantragte sinngemäß bloß die Klärung der aus ihrer Sicht noch nicht dokumentierten Staatsangehörigkeit der DDR. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht die damals für die Beteiligten schwierige (politische) Situation in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, dennoch stellt die genannte Eingabe der Frau I. G. vom 02.03.1977 nach dem objektiven Erklärungsinhalt keine Geltendmachung bzw. Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband dar, zumal die Genannte ausdrücklich auf den Ausreiseantrag vom 01.11.1976

§ 10

des Staatsbürgerschaftsgesetzes verwies, um damit das Ausscheiden aus dem Staatsverband für die nunmehrige Beschwerdeführerin zu erwirken. Die Beschwerdeführerin muss sich die Handlungen der gesetzlichen Vertreterin im Zeitraum der Minderjährigkeit und eingeschränkten Handlungsfähigkeit zurechnen lassen.Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht die damals für die Beteiligten schwierige (politische) Situation in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, dennoch stellt die genannte Eingabe der Frau römisch eins. G. vom 02.03.1977 nach dem objektiven Erklärungsinhalt keine Geltendmachung bzw. Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband dar, zumal die Genannte ausdrücklich auf den Ausreiseantrag vom 01.11.1976

Paragraph 10, des Staatsbürgerschaftsgesetzes verwies, um damit das Ausscheiden aus dem Staatsverband für die nunmehrige Beschwerdeführerin zu erwirken. Die Beschwerdeführerin muss sich die Handlungen der gesetzlichen Vertreterin im Zeitraum der Minderjährigkeit und eingeschränkten Handlungsfähigkeit zurechnen lassen. Die belangte Behörde musste nach der Aktenlage, nach den Angaben der gesetzlichen Vertreterin und den Informationen der österreichischen Botschaft in Berlin somit nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Heimatverband nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 damit schon unzumutbar war. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 1981 keinerlei Kontaktaufnahme mehr mit der österreichischen Vertretungsbehörde oder der belangten Behörde stattfand. Die im Zusicherungsbescheid vom 30.09.1976 festgelegte Bedingung wurde innerhalb der materiell-rechtlichen, nicht erstreckbaren Frist damit nicht erfüllt, weshalb der in Rede stehende Zusicherungsbescheid ohne weitere ex lege außer Geltung getreten ist. Die Beschwerdeführerin verfügt daher über keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 20Stb

G iVm der Übergangsbestimmung

§ 64aAbs.

4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006.Die im Zusicherungsbescheid vom 30.09.1976 festgelegte Bedingung wurde innerhalb der materiell-rechtlichen, nicht erstreckbaren Frist damit nicht erfüllt, weshalb der in Rede stehende Zusicherungsbescheid ohne weitere ex lege außer Geltung getreten ist. Die Beschwerdeführerin verfügt daher über keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 20, StbG in Verbindung mit der Übergangsbestimmung

Paragraph 64 a, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,. Da über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.02.1976 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine bescheidmäßige Erledigung ergangen war, hatte die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, die maßgeblichen Einbürgerungsvoraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt unter Beachtung der Übergangsbestimmung des § 64 Abs. 11 StbG 1985 für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrÄG 2011 mit 01.07.2011 anhängige Verfahren zu erfüllen. Da über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.02.1976 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine bescheidmäßige Erledigung ergangen war, hatte die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, die maßgeblichen Einbürgerungsvoraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt unter Beachtung der Übergangsbestimmung des Paragraph 64, Absatz 11, StbG 1985 für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrÄG 2011 mit 01.07.2011 anhängige Verfahren zu erfüllen. Eine Einbürgerung nach der Bestimmung des § 12 Z 3 StbG in der Fassung vor dem BGBl I Nr. 38/2011 scheidet schon deshalb aus, da nach dieser Bestimmung die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 StbG erfüllt sein müssen, wozu insbesondere die Minderjährigkeit zählt (vgl. VwGH vom 17.05.1995, Zl. 94/01/0465).Eine Einbürgerung nach der Bestimmung des Paragraph 12, Ziffer 3, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, scheidet schon deshalb aus, da nach dieser Bestimmung die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz eins, StbG erfüllt sein müssen, wozu insbesondere die Minderjährigkeit zählt vergleiche VwGH vom 17.05.1995, Zl. 94/01/0465). Die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt nach unbestrittener Aktenlage und Einsicht in das Zentrale Melderegister über keinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Anwartschaftsfristen in §§ 10 ff. StbG von sechs, zehn, fünfzehn und dreißig Jahren haben grundsätzlich vom Entscheidungszeitpunkt zurückgerechnet vorzuliegen. Ein allfälliger früherer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ist somit nicht mehr maßgeblich. Es liegen bei der Beschwerdeführerin nach Aktenlage auch keine sonstigen Einbürgerungstatbestände vor, die es erlauben würden von der Voraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Sinne des § 10 ff. StbG abzusehen. Die Genannte hat ein diesbezügliches Vorbringen auch zu keinem Zeitpunkt erstattet, sondern stützte ihr Ansuchen ausschließlich auf den in Rede stehenden Zusicherungsbescheid vom 30.09.1976. Die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt nach unbestrittener Aktenlage und Einsicht in das Zentrale Melderegister über keinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Anwartschaftsfristen in Paragraphen 10, ff. StbG von sechs, zehn, fünfzehn und dreißig Jahren haben grundsätzlich vom Entscheidungszeitpunkt zurückgerechnet vorzuliegen. Ein allfälliger früherer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ist somit nicht mehr maßgeblich. Es liegen bei der Beschwerdeführerin nach Aktenlage auch keine sonstigen Einbürgerungstatbestände vor, die es erlauben würden von der Voraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 10, ff. StbG abzusehen. Die Genannte hat ein diesbezügliches Vorbringen auch zu keinem Zeitpunkt erstattet, sondern stützte ihr Ansuchen ausschließlich auf den in Rede stehenden Zusicherungsbescheid vom 30.09.1976. Der Beschwerdeführerin kann die österreichische Staatsbürgerschaft mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen derzeit nicht verliehen werden. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 leg.cit., ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Verfahren über die Verleihung oder Aberkennung der Staatsbürgerschaft fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29. Juni 2000, Drasko Soc gegen Kroatien, Beschwerde Nr. 47863/99, Randnr. 4, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, Zl. 2006/01/0477, mwN).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 leg.cit., ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Verfahren über die Verleihung oder Aberkennung der Staatsbürgerschaft fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom

  1. Juni 2000, Drasko Soc gegen Kroatien, Beschwerde Nr. 47863/99, Randnr. 4, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/01/0477, mwN). Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde ihre Parteieneinvernahme und damit sinngemäß eine mündliche Verhandlung zwar beantragt, das Verwaltungsgericht Wien vertritt jedoch die Ansicht, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht geändert. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Verfahren vor der belangten Behörde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt und keine Beweisanträge gestellt. Der Genannten wurde zum bekannten Sachverhalt von der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.09.2016 und 06.10.2016 bereits zweimal Parteiengehör eingeräumt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen waren nicht strittig und wurden vom Verwaltungsgericht Wien der Entscheidung zugrunde gelegt. Es war aufgrund des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltes im Wesentlichen eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Eine mündliche Verhandlung konnte demnach

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen.Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde ihre Parteieneinvernahme und damit sinngemäß eine mündliche Verhandlung zwar beantragt, das Verwaltungsgericht Wien vertritt jedoch die Ansicht, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht geändert. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Verfahren vor der belangten Behörde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt und keine Beweisanträge gestellt. Der Genannten wurde zum bekannten Sachverhalt von der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.09.2016 und 06.10.2016 bereits zweimal Parteiengehör eingeräumt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen waren nicht strittig und wurden vom Verwaltungsgericht Wien der Entscheidung zugrunde gelegt. Es war aufgrund des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltes im Wesentlichen eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Eine mündliche Verhandlung konnte demnach

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.080.1047.2017

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