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{'item': 'VGW-242/021/RP25/141/2017'}

Obsah (7)§ 28§ 1§ 9§ 17Art. 15aArtikel 15Art. 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlVGW-242/021/RP25/141/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrecht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt ergänzt bzw. abgeändert:

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt ergänzt bzw. abgeändert: Aufgrund Ihres Antrages vom 12.09.2016 I.römisch eins. wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 12.09.2016 bis 30.09.2016 € 62,13 von 01.10.2016 bis 31.10.2016 € 20,72 von 01.11.2016 bis 30.11.2016 € 425,15 (ein ev. bereits ausgezahlter Betrag wird aufgerechnet.) II.römisch zwei. wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.10.2016 bis 31.10.2016 € 55,58 von 01.11.2016 bis 30.11.2016 € 55,

  1. III.römisch drei. Sämtliche ab 01.12.2016 zuerkannten Leistungen bleiben als unangefochten und in Rechtskraft erwachsen von diesem Erkenntnis unberührt. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Hilfesuchenden und nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 15.11.2016 Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes ab 15.11.2016 und in Form von Mietbeihilfe ab 1.12.2016 zuerkannt. Es wurde dabei seitens der belangten Behörde nicht näher ausgeführt, weshalb die Leistungen ab diesen Zeitpunkten zuerkannt wurden, jedoch dürfte sie wohl vom Einlangen des Antrages am 15.11.2016 bei ihr ausgegangen sein. In seiner rechtzeitig und formgerecht erhobenen Beschwerde richtet sich der Hilfesuchende als nunmehrige Beschwerdeführer ausschließlich dagegen, dass ihm, weil er den Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung beim AMS … am 12.9.2016 gleichzeitig mit einem Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich gestellt habe, Leistungen nicht schon vor 15.11.2016 zuerkannt worden seien. Zumindest gegen die ihm mit dem angefochtenen Bescheid ab 01.12.2016 zuerkannten Leistungen wurden in der Beschwerde keine Einwendungen vorgebracht, sodass insoweit Teilrechtskraft des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Als Begründung für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer weiters an, dass ihm bei einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem Sachbearbeiter des AMS am 23.9.2016 mitgeteilt wurde, dass er Anspruch auf Mindestsicherung habe und der Antrag auf Mindestsicherung vom AMS als Service direkt an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werde. Auf seine Nachfrage habe ihm der Sachbearbeiter ausdrücklich gesagt, dass er sich nicht weiter darum kümmern und auch nicht selbst zum Sozialamt fahren müsse. Nach ca. einer Woche habe er sogar bei der Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum … , angerufen und nachgefragt, ob sein Antrag auf Mindestsicherung eingelangt sei. Eine Servicemitarbeiterin habe ihm bestätigt, dass ein Antrag von ihm eingelangt sei, die Bearbeitung aber voraussichtlich ca. 2 Monate dauern werde. Am 11.11.2016 habe er dann wieder bei der Magistratsabteilung 40 angerufen und sich nach seinem Antrag erkundigt. Dabei habe er die Auskunft erhalten, dass kein Antrag von ihm vorliege. Daraufhin habe er auch beim AMS angerufen und ihm sei gesagt worden, dass kein Antrag auf Mindestsicherung aufscheine. Am 14.11.2016 sei er deshalb zum AMS gefahren, wo er mit der stellvertretenden Abteilungsleiterin die Angelegenheit besprochen habe. Sein Antrag auf Mindestsicherung sei aus nicht erklärbaren Umständen nicht vom AMS an die MA 40 weitergeleitet worden. Die stellvertretende Abteilungsleiterin habe ihm persönlich dieses Versäumnis durch das AMS bestätigt und habe in seinem Antrag auf Mindestsicherung die entsprechenden Datumstempel angebracht. Weiters habe sie ihm dann geraten, den Antrag auf Mindestsicherung mit den erforderlichen Unterlagen selbst zur MA 40 zu bringen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Das habe er dann am 15.11.2016 sofort gemacht. Da das verspätete Einlangen seines Antrages auf Mindestsicherung bei der MA 40 nicht in seinem Verschulden gelegen sei und er bei ordnungsgemäßer Abwicklung durch das AMS bereits ab September 2016 Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen gehabt hätte, beantrage bzw. ersuche er, ihm die Mindestsicherung ab September 2016 zuzuerkennen. Er habe alles Erforderliche gemacht um seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Seine Mutter K. P. habe ihn bei der Abwicklung unterstützt und könne seine Angaben jederzeit bestätigen. Auch die stellvertretende Abteilungsleiterin des AMS führe er als Zeugin an. Das Verwaltungsgericht Wien hielt nach Vorlage der Beschwerde dem Beschwerdeführer zunächst als bisheriges Beweisergebnis unter gleichzeitiger Übermittlung einer Fotokopie der ersten Seite seines Mindestsicherungsantrages und der Aufforderung zur Stellungnahme und Fristsetzung vor: „Laut Vermerk des AMS auf dem Antrag auf Mindestsicherung erfolgte die persönliche Abgabe des Antrags aufgrund fehlender Belege. Diese amtliche Bescheinigung steht somit beim augenblicklichen Aktenstand im Widerspruch zu ihren Beschwerdeausführungen.“ In seiner fristgerechten Stellungnahme vom 01.02.2017 führte der Beschwerdeführer aus: ‚Der handschriftliche Vermerk „aufgrund fehlender Belege pers. Abgabe“ auf dem gegenständlichen Antrag wurde von der stellv. Abteilungsleiterin des AMS, Fr. M. Z. am 14.11.2016 angebracht. Im Zuge des Gespräches, am 14.11.2016 mit Fr. Z. über die Problematik dieses Falles, weil der gegenständliche Antrag auf Mindestsicherung seitens des AMS nicht rechtzeitig weitergeleitet worden war, wurde vereinbart, dass ich den Antrag persönlich zum zuständigen Sozialamt bringen soll, da die Übermittlung des Antrages durch das AMS wieder einige Tage in Anspruch genommen hätte. Fr. Z. brachte den angeführten Vermerk an, um damit zusätzlich zu begründen, warum der Antrag nicht vom AMS übermittelt, sondern von mir persönlich eingereicht wird. Nämlich, dass die notwendigen Belege für die Mindestsicherung von mir gleich persönlich im Sozialamt übergeben werden. Fr. Z. erklärte mir, dass das AMS nur den Antrag und keine für die Mindestsicherung erforderlichen Unterlagen übermittelt. Dieser Vermerk bezog sich auf die Belege für die Mindestsicherung, die ich jederzeit vorlegen könnte und sollte nur eine Erklärung für die persönliche Antragseinreichung sein. Keineswegs sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass ich keine Belege vorweisen konnte. Dies wurde mir von Fr. Z. auch so vermittelt. Als Beweis lege ich den Leistungsanspruch für Notstandshilfe, Beginn 10.09.2016, vor, der mit 23.09.2016 datiert ist – Beilage
  2. Demnach habe ich sämtliche für den Leistungsanspruch für Notstandshilfe erforderlichen Unterlagen jedenfalls bis spätestens 23.09.2016 im AMS vorgelegt. Der gegenständliche Vermerk bezog sich ausschließlich auf die Belege, die ich sowieso selbst dem zuständigen Sozialamt vorlegen musste. Meine Beschwerde richtet sich gegen die vom AMS verschuldete nicht Einbringung des Antrages auf Mindestsicherung, was für mich erhebliche Nachteile zur Folge hat. Sowohl die Angaben in meiner Beschwerde als auch in dieser Stellungnahme entsprechen den Tatsachen bzw. meiner Wahrnehmung. Die stellv. Abteilungsleiterin (AMS) M. Z. und meine Mutter K. P., Wien, L.-Straße, die ich bereits in meiner Beschwerde angeführt habe, können meine Angaben erforderlichenfalls bestätigen.‘ Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 09.03.2017 der belangten Behörde als Vorhalt des Beweisergebnisses übermittelt und diese unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert, wobei seitens des Verwaltungsgerichtes Wien auch ersucht wurde, womöglich auch kurz auf die übliche Verwaltungspraxis bei der Feststellung des Antragsdatums im Sinne des frühestmöglichen Leistungsbeginn der bedarfsorientierten Mindestsicherung einzugehen, wenn Anträge nach dem WMG beim AMS gestellt werden. In ihrer rechtzeitigen Stellungnahme vom 20.3.2017 führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Herrn M. P. wurde vom AMS Wien, …, am 12.9.2016 (siehe Feld ‚a‘ im amtlichen Vermerk) ein Antrag auf Mindestsicherung ausgefolgt. Als das Datum der Abgabe beim AMS wurde der 23.9.2016 (siehe ‚b‘) eingetragen. Bei erfolgter Abgabe des Antrages beim AMS wird das Tagesdatum im Feld ‚c‘ eingetragen und der Antrag vom AMS an die MA 40 übermittelt. Wird der Antrag in diesen Fällen fristgerecht abgegeben, gilt das Datum der Antragsausgabe als Antragsdatum. Die gängige Praxis zeigt, dass in der Regel keine Unterlagen oder Belege den Anträgen beigefügt sind. Der mit Datum 23.9.2016 unterschriebene Antrag von Herrn P. wurde jedoch am 15.11.2016 direkt im Sozialzentrum ... abgegeben. Es war daher von einem Antragsdatum 15.11.2016 auszugehen. Der im Feld ‚c‘ angebrachte handschriftliche Vermerk ist aus der Sicht der MA 40 nicht nachvollziehbar, da das AMS als ‚Postkastenfunktion‘ nur Anträge entgegen nimmt und keine Prüfung auf Vollständigkeit vornimmt.“ Vom Verwaltungsgericht Wien wurden noch die bislang nicht vollständig aktenkundigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers für die Monate August und September 2016 erhoben. Laut den nunmehr vorliegenden aufgeschlüsselten Bezugsbestätigungen der Firma H. GmbH betrug das Nettoeinkommen im August 2016 € 739,65 und für September 2016 (beschäftigt bis 09.09.2016), einschließlich der aliquotierten Schlussabrechnungen von Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration € 537,
  3. Ab 10.09.2016 gebührt laut bereits im Behördenakt vorliegender Bescheinigung des AMS Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 13,
  4. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in den in Rede stehenden Antrag (Blatt 157 des Aktes der belangten Behörde), dem letztlich zentrale Bedeutung für die nunmehr vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugekommen ist. Die Beweisergebnisse wurden beiden Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgehalten. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da einerseits das Verfahren von einem Landesrechtspfleger geführt wurde und andererseits im Ergebnis letztlich lediglich eine Rechtsfrage, also keine Sachverhaltsfrage zu prüfen war und damit eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, zumal das Verwaltungsgericht Wien den Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen im Rahmen seiner Beweiswürdigung durchaus Glauben schenkt. Das gilt ebenso für die Ausführungen der belangten Behörde. Es bedarf daher insbesondere auch keiner Zeugeneinvernahme. Das Verwaltungsgericht Wien hat über den Sachverhalt nunmehr Folgendes erwogen:

§ 1Abs.

4 WMG, letzter Satz, ist eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit nicht möglich.

Paragraph eins, Absatz 4, WMG, letzter Satz, ist eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit nicht möglich.

§ 9Abs.

1 WMG, letzter Satz, gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, WMG, letzter Satz, gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Daraus folgt rechtlich, dass eine Leistungszuerkennung zur Sicherung des Lebensbedarfes einschließlich Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen kann, die Zuerkennung einer darüber hinausgehenden Mietbeihilfe frühestens ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Die sachliche und örtliche Behördenzuständigkeit regelt für Angelegenheiten der bedarfsorientierten Mindestsicherung § 31 WMG, der lautet:Die sachliche und örtliche Behördenzuständigkeit regelt für Angelegenheiten der bedarfsorientierten Mindestsicherung Paragraph 31, WMG, der lautet: § 31.

(1)Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Land Wien.Paragraph 31,
(1)Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Land Wien.
(2)Absatz 2,Für die behördlichen Angelegenheiten ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hat.
(3)Absatz 3,Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Die formalen Aspekte der Antragstellung regelt § 32 WMG, der lautet:Die formalen Aspekte der Antragstellung regelt Paragraph 32, WMG, der lautet: § 32.
(1)Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.Paragraph 32,
(1)Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
(2)Absatz 2,Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen: 1.Ziffer eins ein Nachweis über die Identität; 2.Ziffer 2 ein Nachweis über das Einkommen.
(3)Absatz 3,Mängel im Sinne des Abs. 2 ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.Mängel im Sinne des Absatz 2, ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten. Weitere Details, wie eine Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen hat, sind im WMG nicht geregelt. Daher gilt dafür im Übrigen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG, das - außer von der belangten Behörde -

§ 17Vw

GVG auch vom Verwaltungsgericht Wien anzuwenden ist, soweit im VwGVG oder in erforderlicher Abweichung von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes in den für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geltenden Rechtsnormen nichts anderes geregelt ist.Weitere Details, wie eine Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen hat, sind im WMG nicht geregelt. Daher gilt dafür im Übrigen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG, das - außer von der belangten Behörde -

Paragraph 17, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht Wien anzuwenden ist, soweit im VwGVG oder in erforderlicher Abweichung von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes in den für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geltenden Rechtsnormen nichts anderes geregelt ist. Im vorliegenden Zusammenhang sind daher neben dem nachstehend wiedergegebenen § 6 AVG auch insbesondere die auszugsweise angeführten Bestimmungen

  1. Abschnittes des AVG (besonders des § 13) von Relevanz.Im vorliegenden Zusammenhang sind daher neben dem nachstehend wiedergegebenen Paragraph 6, AVG auch insbesondere die auszugsweise angeführten Bestimmungen
  2. Abschnittes des AVG (besonders des Paragraph 13,) von Relevanz. § 6.

(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Paragraph 6,
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Absatz 2,Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden. 3. Abschnitt Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Absatz 4,Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Absatz 5,Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Absatz 6,Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Absatz 7,Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Absatz 8,Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. … Es sind daher grundsätzlich die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen für die Beurteilung, ob, wann und wie ein Antrag gestellt und damit ein subjektives öffentliches Recht - hier auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem WMG - geltend gemacht wird, maßgeblich. Es ist davon auszugehen, dass § 1 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 WMG materiellrechtlicher (und nicht verfahrensrechtlicher) Natur sind und im Ergebnis materiellrechtliche Präklusivfristen durch den Zeitpunkt der Antragstellung normieren, mit denen frühestens (also ab wann) ein Recht auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gegeben sein kann, während § 31 WMG die Zuständigkeit der Behörde (Magistrat der Stadt Wien) regelt, wo der Berechtigte sein Recht (durch Antrag) und § 32 WMG, allenfalls iVm dem AVG, wie, also unter Einhaltung welcher Vorgangsweise, er das subjektive Recht geltend machen kann. Damit hängt das subjektive Recht auf Mindestsicherung davon ab, wann und wo und wie der potentiell Berechtigte seinen Antrag stellt.Es ist davon auszugehen, dass Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz eins, WMG materiellrechtlicher (und nicht verfahrensrechtlicher) Natur sind und im Ergebnis materiellrechtliche Präklusivfristen durch den Zeitpunkt der Antragstellung normieren, mit denen frühestens (also ab wann) ein Recht auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gegeben sein kann, während Paragraph 31, WMG die Zuständigkeit der Behörde (Magistrat der Stadt Wien) regelt, wo der Berechtigte sein Recht (durch Antrag) und Paragraph 32, WMG, allenfalls in Verbindung mit dem AVG, wie, also unter Einhaltung welcher Vorgangsweise, er das subjektive Recht geltend machen kann. Damit hängt das subjektive Recht auf Mindestsicherung davon ab, wann und wo und wie der potentiell Berechtigte seinen Antrag stellt. Dies steht auch mit der anerkannten dogmatischen Formel der Rechtswissenschaft im Einklang, wonach ein subjektives Recht eine Rechtsmacht ist, die dem einzelnen zur Befriedigung menschlicher Interessen von der Rechtsordnung verliehen ist und deren Geltendmachung allein vom Willen des Berechtigten abhängt (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band 1,
  1. Aufl., S. 43; vgl. Enneccerus/Nipperdey I 428f.; F. Bydlinski, System 137f.).Dies steht auch mit der anerkannten dogmatischen Formel der Rechtswissenschaft im Einklang, wonach ein subjektives Recht eine Rechtsmacht ist, die dem einzelnen zur Befriedigung menschlicher Interessen von der Rechtsordnung verliehen ist und deren Geltendmachung allein vom Willen des Berechtigten abhängt (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band 1,
  2. Aufl., S. 43; vergleiche Enneccerus/Nipperdey römisch eins 428f.; F. Bydlinski, System 137f.). Auch Kelsen (Reine Rechtslehre,
  3. ND, S. 130 f., IV./29d; siehe auch dessen Allgemeine Theorie der Normen, Manz, Wien, 1979, S 110 f.) folgt im Wesentlich zwar der Rechtsmachttheorie des subjektiven Rechtes, jedoch in einer deutlich formalistischeren Ableitung, indem das subjektive Recht als Reflex aus der im objektiven Recht verankerten Rechtspflicht resultiert, die durch die Erhebung des Anspruches letztlich bei einem anderen ausgelöst wird und durch „Klage“, also durch eine eigene Aktion des Berechtigten, geltend zu machen ist und damit ein Verfahren zum Schutz des eigenen Interesses des Berechtigten auslöst. Auch Kelsen (Reine Rechtslehre,
  4. ND, S. 130 f., römisch vier./29d; siehe auch dessen Allgemeine Theorie der Normen, Manz, Wien, 1979, S 110 f.) folgt im Wesentlich zwar der Rechtsmachttheorie des subjektiven Rechtes, jedoch in einer deutlich formalistischeren Ableitung, indem das subjektive Recht als Reflex aus der im objektiven Recht verankerten Rechtspflicht resultiert, die durch die Erhebung des Anspruches letztlich bei einem anderen ausgelöst wird und durch „Klage“, also durch eine eigene Aktion des Berechtigten, geltend zu machen ist und damit ein Verfahren zum Schutz des eigenen Interesses des Berechtigten auslöst. (Anmerkung: Statt einer Klage bei Gericht kommt freilich alternativ auch – in der Regel abhängig davon, ob der Behördentyp Gericht oder Verwaltungsbehörde zuständig ist - ein Antrag bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Außerstreitgericht in Betracht). Umgelegt auf das Verwaltungsrecht bzw. konkret auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz heißt das, dass den Träger der Mindestsicherung (Land Wien), resultierend aus der im öffentlichen Recht (WMG) verankerten Rechtspflicht, die durch Geltendmachung des potentiell Anspruchsberechtigten auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung mittels Antrag ausgelöst wird, die Leistungspflicht trifft. Der formale Zuspruch des Rechtes erfolgt durch die zuständige Behörde. Im Falle der bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt Folgendes hinzu: Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, LGBl. für Wien Nr. 61/2010, betreffend die (Genehmigung durch den Wiener Landtag der) Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, bzw.

die mit BGBl. I Nr. 96/2010 vom Nationalrat genehmigte selbe Vereinbarung, lauten auszugsweise:Die Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, LGBl. für Wien Nr. 61 aus 2010,, betreffend die (Genehmigung durch den Wiener Landtag der) Vereinbarung

Artikel 15a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, bzw.

die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010, vom Nationalrat genehmigte selbe Vereinbarung, lauten auszugsweise: Artikel 7One-Stop-Shop

(1)Absatz eins,Der Bund gewährleistet …
(2)Absatz 2,Der Bund gewährleistet weiters, dass das Arbeitsmarktservice 1.Ziffer eins allen Personen, die Leistungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, a)Litera a die erforderliche Information über die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anbietet, sowie b)Litera b Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entgegennimmt sowie diese ungeprüft und ohne unnötigen Aufschub an den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiterleitet, der nach der dem Arbeitsmarktservice bekannt gegebenen Wohnadresse zuständig ist, … Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung

Art. 15a

B-VG um einen Vertrag zwischen Bund und Ländern handelt und daher darin unmittelbar keine subjektiven Rechte Einzelner festgeschrieben sind. Durch die Genehmigung der Landtage und des Bundes („Transformation“) fand die Vereinbarung jedoch Eingang in das Recht des Bundes und der Länder und löst bei diesen Rechtsträgern Pflichten aus.Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG um einen Vertrag zwischen Bund und Ländern handelt und daher darin unmittelbar keine subjektiven Rechte Einzelner festgeschrieben sind. Durch die Genehmigung der Landtage und des Bundes („Transformation“) fand die Vereinbarung jedoch Eingang in das Recht des Bundes und der Länder und löst bei diesen Rechtsträgern Pflichten aus. Somit verändert zwar die Vereinbarung im Grundsätzlichen zunächst noch nichts daran, wann, wo und wie ein Antragsteller seinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend zu machen hat, jedoch bewirkt Art. 7 Abs. 2 Z 2 der transformierten Vereinbarung

Art. 15a

B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung doch, dass zwischen Bund und Ländern vertragliches und somit rechtsverbindliches Einvernehmen darüber besteht, dass insofern ein so genannter „One-Stop-Shop“ eingerichtet wird, als ein Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht nur bei der unmittelbar für die Entgegennahme von Anträgen auf Mindestsicherung zuständigen Behörden in den Bundesländern gestellt werden kann, sondern auch beim Arbeitsmarkservice.Somit verändert zwar die Vereinbarung im Grundsätzlichen zunächst noch nichts daran, wann, wo und wie ein Antragsteller seinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend zu machen hat, jedoch bewirkt Artikel 7, Absatz 2, Ziffer 2, der transformierten Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung doch, dass zwischen Bund und Ländern vertragliches und somit rechtsverbindliches Einvernehmen darüber besteht, dass insofern ein so genannter „One-Stop-Shop“ eingerichtet wird, als ein Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht nur bei der unmittelbar für die Entgegennahme von Anträgen auf Mindestsicherung zuständigen Behörden in den Bundesländern gestellt werden kann, sondern auch beim Arbeitsmarkservice. Auch wenn durch die Vertragsparteien Bund und Länder kein unmittelbares subjektives Recht eines Dritten auf eine Antragstellung für Mindestsicherungsleistungen beim Arbeitsmarkservice durch die Vereinbarung eingeräumt wird, kommt man dennoch im Wege oben beschriebenen Rechtsmachttheorie des subjektiven Rechtes nach Kelsen im Wege der Reflexwirkung der (objektiven) Rechtspflicht des Bundes (hier durch das AMS)

Art. 7Abs.

2 Z 1 lit. b der Art. 15a-Vereinbarung zumindest zu einem praktisch gleichwertigen subjektiven Rechtssurrogat, einen Antrag auf Mindestsicherung beim AMS rechtswirksam und ohne Rechtsnachteil stellen zu dürfen. Dadurch bleibt etwa kein Raum mehr für § 6 AVG, wonach letztlich Anträge auf Mindestsicherung, die beim für die Entscheidung darüber unzuständigen AMS einlangen, auf „Risiko“ des Antragstellers weiterzuleiten oder diesen an die zuständige Behörde zu verweisen, wenn neben der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch Leistungen des AMS in Anspruch genommen werden.Auch wenn durch die Vertragsparteien Bund und Länder kein unmittelbares subjektives Recht eines Dritten auf eine Antragstellung für Mindestsicherungsleistungen beim Arbeitsmarkservice durch die Vereinbarung eingeräumt wird, kommt man dennoch im Wege oben beschriebenen Rechtsmachttheorie des subjektiven Rechtes nach Kelsen im Wege der Reflexwirkung der (objektiven) Rechtspflicht des Bundes (hier durch das AMS)

Artikel 7

, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, der Artikel 15 a, -, römisch fünf e, r, e, i, n, b, a, r, u, n, g, zumindest zu einem praktisch gleichwertigen subjektiven Rechtssurrogat, einen Antrag auf Mindestsicherung beim AMS rechtswirksam und ohne Rechtsnachteil stellen zu dürfen. Dadurch bleibt etwa kein Raum mehr für Paragraph 6, AVG, wonach letztlich Anträge auf Mindestsicherung, die beim für die Entscheidung darüber unzuständigen AMS einlangen, auf „Risiko“ des Antragstellers weiterzuleiten oder diesen an die zuständige Behörde zu verweisen, wenn neben der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch Leistungen des AMS in Anspruch genommen werden. Somit kommt man zu einem Ergebnis, das mit dem wesentlichen Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Rechtsfall im Einklang steht. Auch, dass dem Beschwerdeführer sein Antrag vom AMS wieder ausgefolgt und ihm geraten wurde, den Antrag aus zeitökonomischen Gründen selbst zur Magistratsabteilung 40 zu bringen, kann nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer den beim AMS gestellten Antrag zurückgezogen und einen solchen neu gestellt hätte. Eine diesbezügliche Willensäußerung des Beschwerdeführers ist dem behördlichen Mindestsicherungsakt weder ausdrücklich noch schlüssig zu entnehmen, auch wenn das Verwaltungsgericht nachvollziehen kann, dass durch die bestimmt nicht alltägliche persönliche Abgabe eines mit AMS-Vermerken versehenen Antrages am 15.11.2016 bei der belangten Behörde zumindest vorerst angenommen worden sein konnte, dass der Antrag tatsächlich erst am Abgabetag bei der Magistratsabteilung 40 gestellt wurde. Letztendlich befand sich der Antragsteller in einer – wenn auch mit Eigeninteressen behafteten – Rolle als Erfüllungsgehilfe bzw. als „Eilbote“ des AMS, der den Antrag auf Mindestsicherung somit nach vorangegangenen Verzögerungen rasch zur Magistratsabteilung 40 brachte. Dies trifft sich mit der durchaus nachvollziehbare Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und in seiner Stellungnahme sodass nicht erst von einer Antragstellung am 15.11.2016 auszugehen ist, sondern bereits am 12.09.2016. Somit kommen

§ 1Abs.

4 WMG bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem WMG bereits ab diesem Tag Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes und

§ 9Abs.

1 WMG ab dem Folgemonat, somit ab 1.10.2016, Leistungen der Mietbeihilfe in Betracht.Somit kommen

Paragraph eins, Absatz 4, WMG bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem WMG bereits ab diesem Tag Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes und

Paragraph 9, Absatz eins, WMG ab dem Folgemonat, somit ab 1.10.2016, Leistungen der Mietbeihilfe in Betracht. Es ergibt sich nun die nachstehende Berechnung von Leistungen nach dem WMG: € Für 12.09.2016 bis 30.09.2016: € Mindeststandard fiktiv für den ganzen Monat 837,76 Nettoarbeitseinkommen von Firma H. GmbH Aug. 2017 - 739,65 Zwischensumme für 30 Tage 98,11 Anspruch auf Leistung für Lebensunterhalt u. Grundbetrag Wohnbedarf jedoch nur 12.-30.09.2016, also nur für 19 Tage € 98,11 : 30 x 19 = 62,13 Es gebührt

§ 9Abs.

1 WMG für September 2017 noch keine Es gebührt

Paragraph 9, Absatz eins, WMG für September 2017 noch keine Mietbeihilfe. Für 01.10.2016 bis 31.10.2016: Mindeststandard für ganzen Monat 837,76 Nettoarbeitseinkommen von Firma H. GmbH Sept. 2017 (einschließlich Abrechnung Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) – 537,53 Leistungen vom AMS ab 10.- 30.09.2016 tägl. € 13,31 x 21 Tage = - 279,51 Anspruch auf Leistung für Lebensunterhalt u. Grundbetrag Wohnbedarf 20,72 zur Mietbeihilfe: Tatsächliche Mietkosten 441,52 abzüglich Wohnbeihilfe nach dem WWFSG - 176,50 verbleibende Mietkosten (unter der Mietbeihilfeobergrenze von € 313,10) 265,02 abzüglich Grundbetrag Wohnbedarf – 209,44 Mietbeihilfe daher 55,58 Für 01.11.2016 bis 30.11.2016: Mindeststandard für ganzen Monat 837,76 Leistungen vom AMS € 13,31 x 31 Tage = – 412,61 Anspruch auf Leistung für Lebensunterhalt u. Grundbetrag Wohnbedarf 425,15 Soweit der mit dem angefochtenen Bescheid für November 2016 zuerkannte Betrag von € 226,75 bereits ausgezahlt wurde, war dessen Aufrechnung an den nunmehr zuerkannten Betrag zu verfügen, sodass allenfalls nur noch € 198,40 gebühren. zur Mietbeihilfe: Tatsächliche Mietkosten 441,52 abzüglich Wohnbeihilfe nach dem WWFSG - 176,50 verbleibende Mietkosten (unter der Mietbeihilfeobergrenze von € 313,10) 265,02 abzüglich Grundbetrag Wohnbedarf – 209,44 Mietbeihilfe daher 55,58 Zu bemerken ist, dass Arbeitseinkommen und auch Leistungen des AMS in der Regel – so auch im vorliegenden Fall – nachträglich ausgezahlt werden. Dadurch steht etwa ein für August erzieltes Einkommen erst im September, ein für September erzieltes Einkommen erst im Oktober usw. zum Verbrauch zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es nicht nur die Verwaltungspraxis der belangten Behörde, sondern entspricht es auch den realen wirtschaftlichen Gegebenheiten und ist es sachgerecht und durchaus rechtsrichtig, nachträglich ausgezahlte Beträge erst im Folgemonat anzurechnen. Die ab 01.12.2016 von der belangten Behörde festgesetzten Ansprüche sind von vom Anfechtungsumfang nicht erfasst und somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und in Rechtskraft erwachsen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.141.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.