2 KFG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn Mag. Dipl.-Ing. T. C., Wien, L-Gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 01.02.2017, Zl. VStV/916301173334/2016, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 103, Absatz 2, KFG, zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Nach einer Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h am 17.09.2015 um 08:28 Uhr in Wien 22., Mühlwasserstraße i.H. 34, Richtung Kaisermühlenstraße mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... wurde dessen Zulassungsbesitzerin mittels Lenkererhebung vom 23.05.2016 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Mit Schreiben vom 29.05.2016 gab die Zulassungsbesitzerin den Beschwerdeführer als auskunftspflichtige Person bekannt. Dieser wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.06.2016 als Auskunftspflichtiger aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... am 17.09.2015 um 08:28 Uhr in Wien 22., Mühlwasserstraße i.H. 34, Richtung Kaisermühlenstraße bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 12.07.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich das genannte Fahrzeug im Zeitraum Mitte September 2015 im Zugriff seiner gesamten Familie befunden habe und neben ihm auch Angehörige mit dem Fahrzeug gefahren seien. Nach so langer Zeit sei es daher nicht mehr möglich, zu eruieren, wer am 17.09.2015 um 08:28 Uhr am Steuer gesessen sei. Bei Übersendung eines Fotos der Messung sei ihm eventuell eine Identifizierung möglich. Eine daraufhin ergangene Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 beeinspruchte der Beschwerdeführer rechtzeitig mit der Begründung, bereits Auskunft erteilt zu haben.Eine daraufhin ergangene Strafverfügung wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 beeinspruchte der Beschwerdeführer rechtzeitig mit der Begründung, bereits Auskunft erteilt zu haben. Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, nach so langer Zeit keine genaue Auskunft über den Lenker geben zu können. Daran ändere auch die der Aufforderung beigefügte unscharfe schwarz/weiß Fotographie nichts. Darauf folgend erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit welchem dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt wurde, er habe es als vom Zulassungsbesitzer (Fr. S.) des KFZ mit dem Kennzeichen W-... benannter Auskunftspflichtiger unterlassen, der Behörde auf schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen eine Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ am 17.09.2015 um 08:28 Uhr in Wien 22., Mühlwasserstraße i.H. 34, Richtung Kaisermühlenstraße gelenkt habe. Wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG wurde eine Geldstrafe von € 100,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 10,00 zur Zahlung vorgeschrieben.Darauf folgend erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit welchem dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt wurde, er habe es als vom Zulassungsbesitzer (Fr. S.) des KFZ mit dem Kennzeichen W-... benannter Auskunftspflichtiger unterlassen, der Behörde auf schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen eine Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ am 17.09.2015 um 08:28 Uhr in Wien 22., Mühlwasserstraße i.H. 34, Richtung Kaisermühlenstraße gelenkt habe. Wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG wurde eine Geldstrafe von € 100,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 10,00 zur Zahlung vorgeschrieben. Wiederum innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte dagegen vorliegende Beschwerde, mit welcher er neuerlich begründete, es nicht unterlassen zu haben, Auskunft zu erteilen. Es sei ihm nur auf Grund des sehr langen Zeitraumes nicht mehr möglich zu eruieren, wer besagtes Fahrzeug am 17.09.2015 um 08:28 Uhr gelenkt habe.
2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. etwa VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0031).Der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen vergleiche , etwa VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0031). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers bzw. im Beschwerdefall des Auskunftspflichtigen nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 3.11.2000, Zl. 2000/02/0194). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers bzw. im Beschwerdefall des Auskunftspflichtigen nicht richtig und vollständig erfolgt ist vergleiche etwa VwGH 3.11.2000, Zl. 2000/02/0194). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Mit seinem Antwortschreiben vom 12.07.2016 auf das gesetzeskonform (siehe dazu VwGH 18.6.1997, Zl. 97/03/0098) ergangene behördliche Auskunftsverlangen vom 20.06.2016 hat der BF inhaltlich der Verpflichtung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ganz eindeutig nicht entsprochen, da er lediglich mitteilte, auf Grund der verstrichenen Zeit den Lenker nicht benennen zu können.Mit seinem Antwortschreiben vom 12.07.2016 auf das gesetzeskonform (siehe dazu VwGH 18.6.1997, Zl. 97/03/0098) ergangene behördliche Auskunftsverlangen vom 20.06.2016 hat der BF inhaltlich der Verpflichtung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ganz eindeutig nicht entsprochen, da er lediglich mitteilte, auf Grund der verstrichenen Zeit den Lenker nicht benennen zu können. Der Auskunftspflichtige ist aber ausschließlich verpflichtet, den tatsächlichen Lenker der Behörde bekannt zu geben (siehe dazu auch VwGH Erkenntnis vom 14.7.2000, Zl. 2000/02/0065, sowie Beschluss vom 24.2.2000, Zl. 99/02/0382). Diese Verpflichtung war dem BF auf Grund der im Auskunftsformular vorgegebenen Antwortmöglichkeit auch klar erkennbar. Damit war im Beschwerdefall der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 durch den BF erfüllt.Damit war im Beschwerdefall der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 durch den BF erfüllt. Hinzuweisen ist darauf, dass den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen, wenn ihm die Erteilung einer Auskunft
2 KFG 1967 ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich ist, die Verpflichtung trifft, diese Aufzeichnungen zu führen (siehe dazu VwGH vom 28.1.2000, Zl. 98/02/0256). Diesbezüglich ist der BF darauf hinzuweisen, dass es ihm zur Last fällt, wenn er zur Erteilung einer gesetzeskonformen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage war (vgl. VwGH 18.1.1989, Zl. 88/03/0099).Hinzuweisen ist darauf, dass den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen, wenn ihm die Erteilung einer Auskunft
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich ist, die Verpflichtung trifft, diese Aufzeichnungen zu führen (siehe dazu VwGH vom 28.1.2000, Zl. 98/02/0256). Diesbezüglich ist der BF darauf hinzuweisen, dass es ihm zur Last fällt, wenn er zur Erteilung einer gesetzeskonformen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage war vergleiche VwGH 18.1.1989, Zl. 88/03/0099). Die Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG dar (vgl. VwGH 18.1.1989, Zl. 88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher Sache des BF gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH 3.9.2003, Zl. 2002/03/0012). Dies hat der BF unterlassen.Die Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG dar vergleiche VwGH 18.1.1989, Zl. 88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher Sache des BF gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche etwa VwGH 3.9.2003, Zl. 2002/03/0012). Dies hat der BF unterlassen. Nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.Nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eine Strafherabsetzung kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. etwa VwGH 22.3.2000, Zl. 99/03/0434). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher beträchtlich (vgl. VwGH 28.11.1990, Zl. 90/02/0125; 12.8.1994, Zl. 94/02/0241).Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung vergleiche etwa VwGH 22.3.2000, Zl. 99/03/0434). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher beträchtlich vergleiche VwGH 28.11.1990, Zl. 90/02/0125; 12.8.1994, Zl. 94/02/0241). Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Anders als die belangte Behörde meint, bilden die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsvormerkungen keinen Erschwerungsgrund, schließen aber den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit aus. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den bis € 5.000,00 reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde in der Höhe von lediglich € 100,00 verhängte Geldstrafe, mit welcher der Strafsatz ohnehin nur zu einem Fünfzigstel ausgeschöpft wurde, sogar für den Fall, dass der BF in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben sollte und ihm gesetzliche Sorgepflichten oblägen, als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch zu bezeichnen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde mit 20 Stunden zur Geldstrafe in einem entsprechenden Verhältnis festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützte sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistenden Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren die Mindestkostenvorschreibung 10 Euro beträgt.Die Kostenentscheidung stützte sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, sowie auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistenden Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist, und zu beiden Verfahren die Mindestkostenvorschreibung 10 Euro beträgt. Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach unzulässig.Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.020.4174.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.