Obsah (10)
§§ 4§ 28§ 25a§ 1§ 3§ 7§ 8§ 10§ 11§ 12RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlVGW-141/V/081/12312/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.
§§ 4
, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau M. D., Wien, R.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, ..., vom 29.07.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/00652828-001, mit welchem der Antrag vom 13.05.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom
- Juli 2016 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2016/00652828-001 den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom
- Mai 2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin für die verkaufte Eigentumswohnung in der K.-Straße am
- August 2014 EUR 145.000,-- erhalten habe. Laut den vorgelegten Kontoauszügen wären davon für persönliche Zwecke EUR 92.569,20 und für diverse Zahlungen EUR 39.488,51 ausgegeben worden. Es bleibe ein Guthaben von EUR 12.942,
- Weiters gebe es diverse Einnahmen von insgesamt EUR 86.803,25, damit betrage das vorhandene Vermögen EUR 99.745,
- Abzüglich des Vermögensfreibetrags von EUR 4.188,79 bleibe ein verwertbares Vermögen von EUR 95.556,
- Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen reiche daher aus, um ihre Bedarfe aus eigenen Mitteln zu decken. In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen Nachstehendes aus: „Ich hatte bei der ... Bank ein sogenanntes Umbau Konto, eröffnet im September 2013, das für mich als Überbrückungskredit fungiert hat. Soweit ich mich erinnern kann, war es nicht der Vermittlungsvertrag für den Verkauf meiner Eigentumswohnung von einer Immobilienfirma den ich als Sicherheit der Bank gegeben habe, sondern die Bürgschaft meiner Mutter. Von diesem Umbaukonto (mit der Notstandshilfe) habe ich gelebt. Ich hatte auch keine Sparkonten. Zurückgezahlt wurde der Kredit nach meinem Wohnungsverkauf (Vertrag vom 25.06.2014) am
- August
- Das Umbaukonto wurde auch am
- August 2014 geschlossen. Am
- Juni 2014 habe ich den Verkaufsvertrag für meine Eigentumswohnung (K.-Straße in Wien) unterschrieben. Am
- August 2014 hatte ich ein SOLL von EUR 1.430,56 auf meinem Konto, welches durch dem Kontoauszug von meinem Girokonto belegt wurde. Am
- August 2014 wurde der Verkaufsbetrag von meiner Eigentumswohnung über EUR 145.000,00 von KV A., Mag. S. auf mein Girokonto überwiesen. Am 15.12.2015 habe ich meinen Bausparvertrag frühzeitig gekündigt wegen meiner finanziellen Notlage. In meinem Brief vom
- Juni 2016 (eingereicht mit dem Antrag der Mindestsicherung) an die Magistratsabteilung 40 schreibe ich, dass ich ein Teil des Geldes vom Wohnungsverkauf von Juni 2014 für das alltägliche Leben benötigt habe, aber das ein Großteil des Geldes meiner Sucht, der Spielsucht, zum Opfer fiel. In diesem Brief habe ich auch versucht den komplexen Zusammenhang zwischen, den erhaltenen Verkaufsbetrag von der verkaufen Wohnung „K.-Straße in Wien, und, unter anderem, meinem Girokonto, und den Sparkonten eröffnet am
- August 2014 und
- Oktober 2014 darzustellen. Am 13.05.2016 habe ich den Antrag auf Mindestsicherung, persönlich bei der Magistratsabteilung 40, mit etlichen anderen Unterlagen, unter anderem, mit einem Brief von mir, datiert 12.05.2016, eingereicht, da ich in einer finanziellen Notlage gekommen bin. Den Bescheid (SH/2016/00652828-001), von jetzt an nur noch Bescheid genannt, der Magistratsabteilung 40, datiert mit 29.07.2016, habe ich postalisch (nicht eingeschrieben) am 04.08.2016 erhalten. Im Bescheid von der Magistratsabteilung 40 vom 29.07.2016 wird dargestellt, dass ich EUR 92.569,20 für persönliche Zwecke und EUR 39.488,51 für diverse Zahlungen ausgegeben habe, und noch diverse Einnahmen von EUR 86.803,25 habe. Zusammengerechnet hätte ich dann, laut Magistratsabteilung 40, einen Betrag von EUR 218.860,96 gehabt. Ich habe aber lediglich EUR 145.000,00 für den Verkauf meiner Eigentumswohnung erhalten und vor dem Verkauf der Wohnung habe ich von den Kredit, genannt Umbaukonto (und der Notstandshilfe) gelebt. In diesem Bescheid, sagt das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, dass mein Antrag vom 13.05.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen wird, da ich noch ein vorhandenes Vermögen von EUR 99.745,54 habe, und abzüglich dem Vermögensfreibetrag von EUR 4.188,79, ein verwertbares Vermögen von EUR 95.556,75 habe. Ich sage aber, dass ich kein vorhandenes Vermögen von EUR 99.745,54 habe. Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes wurde am
- Jänner 2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin geladen war. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
- Jänner 2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache brachte die Rechtsmittelwerberin Folgendes vor: „Eingangs gebe ich an, dass ich weiterhin durch Herrn Mag. W. vertreten sein möchte. Vorgelegt werden die angeforderten Unterlagen. Ich habe derzeit einen Kontostand von ca. minus 280,-- Euro. Ich habe meinen Bausparvertrag aufgelöst. Ich habe im August 2014 145.000,-- Euro für den Verkauf meiner Wohnung erhalten. Ich habe das Geld zunächst auf zwei Konten gelegt, die ich beide mittlerweile aufgelöst habe, wie aus den Unteralgen ersichtlich. Ich habe das Geld vom Verkauf der Wohnung und vom Bausparvertrag ausgegeben für Kleidung und weil ich gespielt habe. Ich habe einmal 20.000,-- Euro von einem Konto abgehoben, dann aber doch wieder auf ein anderes Konto überwiesen. Von meiner Mutter habe ich immer wieder Geld bekommen, das ich mittlerweile auch ausgegeben habe. Zuletzt waren das im Juni 2016 140,-- Euro. Im April und Mai 2016 habe ich von meiner Mutter kein Geld erhalten. Meine Mutter hat lediglich einmal die Woche die Einkäufe für mich übernommen. In Rechnungen, die vorgelegt werden, wird Einsicht genommen. Aus diesen Rechnungen erhellt, dass immer wieder größere Beträge, so ca. um die 200,-- Euro für Gewand und Kosmetika ausgegeben werden. Ich habe einen Master in Kommunikationswissenschaften gemacht. Ich habe kein Einkommen seit April
- Ich beziehe lediglich Notstandshilfe in der Höhe von 202,-- bzw. 220,-- Euro monatlich. Ich habe jahrelang in Mallorca gelebt und als Englischlehrerin gearbeitet. Seitdem ich zurückgekommen bin, fällt es mir schwer einen Job zu finden. Derzeit arbeite ich ehrenamtlich. Nachweise über Eigenbewerbungen leg ich vor. Ich habe auch meine Lebensversicherung aufgelöst, aber bis jetzt noch keine Auszahlung dafür erhalten. Ich bin in psychotherapeutischer Behandlung. Ich würde gerne die Unterstützung meiner Mutter in Anspruch nehmen beim Umgang mit Geld. Meine Mutter deckt teilweise meinen Grundbedarf dadurch, dass sie meine Einkäufe zahlt in der Höhe von ca. 80,-- Euro in der Woche. Zusätzlich gibt sie mir 30,-- Euro in der Woche als Taschengeld. Sonst habe ich nur die Notstandshilfe. Derzeit und seit August 2016 wohnt eine Freundin bei mir, allerdings nur vorübergehend, sie zahlt mir keinen Kostenbeitrag fürs Wohnen und wird in zwei Monaten ausziehen. Sie hat erst seit zwei Wochen ein regelmäßiges Einkommen. Sie unterstützt mich sehr, deshalb verlange ich von ihr keine Wohnkostenbeteiligung.“ Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, insbesondere darzulegen, welchem Verwendungszweck das auf dem Konto mit der Endnummer ... am
- September 2014 verbleibende Restguthaben zugeführt wurde. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass mit Stichtag
- September 2014 Gutschriften von EUR 100.220,72 auf das Konto überwiesen wurden, jedoch trotz Belastungen von EUR 228.587,62 ein Guthaben von EUR 12.709,72 auf dem Konto verblieb, sodass nicht erklärlich ist, was mit dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag von ca. EUR 141.000,-- geschehen ist bzw. wofür dieser verwendet wurde. Weiters wurde sie aufgefordert darzulegen und zu bescheinigen, woher konkret genannte als Bar-Eigenerlag aufscheinende Einzahlungen bzw. Gutschriften auf dem Konto mit der Endnummer ... herrühren. Schließlich wurde sie aufgefordert anzugeben und zu bescheinigen, auf welches Konto der Betrag von 20.000,-- am 15.10.2014 vom Konto Nr. ...5 transferiert wurde. Mit Eingabe vom
- Februar 2017 legte die Rechtsmittelwerberin Nachstehendes dar: „1) ad Girokonto Endnummer ..., Stichtag 12.9.2014: Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Kontoauszüge zum Girokonto mit der Endnummer ... anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Richtig ist, dass sich laut dem Kontoauszug mit dem Blatt 22/7 zum Stichtag 12.9.2014 ein Guthaben in Höhe von 12.709,72 Euro ergibt, dies aufgrund Gutschriften in Höhe von € 100.220,72 und Belastungen in Höhe von € 228.587,
- Es liegt allerdings lediglich eine fehlerhafte Buchung mit einer Rückbuchung vor, das bedeutet, dass diese Gelder nicht in dieser Höhe tatsächlich geflossen sind. Aus den Kontoauszügen mit den Blättern 22/1 und 22/2 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 18.8.2014 eine Überweisung in Höhe von € 100.000,00 durchführen wollte. Am selben Tag wurde noch (ersichtlich auf dem Auszug Blatt 22/2) die Summe rückgebucht, denn der überwiesene Betrag von 100.000,00 Euro war zu hoch für den Rahmen des ausgewählten Sparproduktes und deshalb kam es zur Rückbuchung. In der Folge wurde dann die Überweisung nach Änderung der Sparprodukts durch den Berater der Beschwerdeführerin noch einmal getätigt und auch erfolgreich durchgeführt (ersichtlich auf Auszug Blatt 22/2). Es ergibt sich daraus, dass rein buchungsmäßig insgesamt zwei Mal € 100.000,00 überwiesen worden wären (tatsächlich nur ein Mal € 100.000,00) und wieder einmal (infolge der Rücküberweisung) € 100.000,00 aufs Konto gekommen wären. Zieht man nunmehr von den Buchungen auf dem Auszug 22/7 die fehlerhafte Buchung mit der Rückbuchung ab, so ergeben sich Gutschriften in Höhe von lediglich € 220,72 und Belastungen in Höhe von € 128.587,
- Das Guthaben bleibt gleich. Es liegt daher lediglich eine fehlerhafte Buchung mit der Rückbuchung vor. Zum Guthaben iHv € 12.709,72 zum 12.9.2014 ist anzuführen, dass, wie die Kontoauszüge vom 18.9.2014 (Auszug 23) und vom 17.10.2014 (Auszug 24) belegen, die Beschwerdeführerin diverse kleinere (Billa, Penny Markt, Trafik usw.) und größere Einkäufe (z.B. V.) getätigt, das Finanzamt bezahlt (€ 5.075,00), diverse Barbehebungen für das Spielen getätigt, die Kreditkartenrechnung vom September 2014 bezahlt und ihre Schulden bei ihrer Mutter getilgt (€ 5.500,00) hat, sodass sie am 17.10.2014 lediglich ein Guthaben von 1.351,79 auf ihrem Girokonto hatte (Auszug 24/Blatt 7).Zum Guthaben iHv € 12.709,72 zum 12.9.2014 ist anzuführen, dass, wie die Kontoauszüge vom 18.9.2014 (Auszug 23) und vom 17.10.2014 (Auszug 24) belegen, die Beschwerdeführerin diverse kleinere (Billa, Penny Markt, Trafik usw.) und größere Einkäufe (z.B. römisch fünf.) getätigt, das Finanzamt bezahlt (€ 5.075,00), diverse Barbehebungen für das Spielen getätigt, die Kreditkartenrechnung vom September 2014 bezahlt und ihre Schulden bei ihrer Mutter getilgt (€ 5.500,00) hat, sodass sie am 17.10.2014 lediglich ein Guthaben von 1.351,79 auf ihrem Girokonto hatte (Auszug 24/Blatt 7). Beweis: vorgelegte Kontoauszüge so erforderlich ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin 2) ad Kontoauszüge zum Konto Endnummer ...6: Das Konto wurde erst am 15.10.2014 eröffnet, was sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Beilage ./H ergibt, womit es keine Kontoauszüge vor diesem Termin, sohin zum August 2014 gibt. Diesbezüglich wird der Kontoeröffnungsantrag (datiert mit 15.10.2014) vorgelegt. Ebenso wird aus anwaltlicher Vorsicht nochmals die Beilage ./H vorgelegt. Beweis: Beilage ./H Kontoeröffnungsantrag zum Konto mit Endnummer ...6 vom 15.10.2014 3) ad Bareigenerlagen auf dem Girokonto mit Endnummer ...: Hiezu ist zunächst voranzustellen, dass der Erlös aus dem Kaufvertrag in Höhe von € 145.000,00 erst am 14.8.2014 auf dem Girokonto einlangte (ersichtlich auf Ausdruck 21/1). Die Beträge von € 600,00 (10.7.2014) und € 1.500,00 (7.8.2014) waren Unterstützungsleistungen der Mutter der Beschwerdeführerin, zumal das Geld vom Wohnungseinkauf noch nicht auf dem Girokonto vorhanden war. Die Beschwerdeführerin konnte keinen Betrag in Höhe von € 1.500,00 datiert mit 10.7.2015 (auch nicht mit 10.7.2014) ausfindig machen, weshalb diesbezüglich keine Stellungnahme erfolgen kann. Zu den € 1.000,00 vom 27.2.2015 ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin am 10.2.2015 € 3.000,00 und am 26.2.2015 € 2.115,00 vom Sparkonto ...5 (Kontoauszugblatt 1/4) abgehoben hat, um spielen zu gehen. Den nicht verspielten Restbetrag von € 1.000,00 hat sie sodann auf das Girokonto ... am 27.2.2015 eingezahlt. Die € 19.000,00, die am Girokonto am 20.8.2015 eingezahlt wurden, wurden vom Konto mit der Endnummer ...6 (Beilage ./H) am 20.8.2015 Bar abgehoben und auf das Girokonto einbezahlt. Vom Girokonto wurde es dann am 21.8.2015 auf das Sparkonto mit der Endnummer ...5 gebucht und von dort in kleineren Tranchen zum Spielen am Spielautomaten abgehoben. Bei den Beträgen vom 25.9.2015, 5.10.2015, 15.10.2015, 29.10.2015, 18.11.2015, 26.11.2015, 14.12.2015, 21.12.2015 und 31.8.2016 handelt es sich jeweils um notwendige finanzielle Unterstützungen durch die Mutter der Beschwerdeführerin. Bei den Gutschriften vom 20.1.2015 und 2.2.2015, vom 7.10.2014 und vom 27.10.2014, handelt es sich jeweils um Kontoüberträge vom Sparkonto mit der Endnummer ...
- Beweis: vorgelegte Kontoauszüge so erforderlich ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin 4) ad Einzahlung von € 1.000,00 am 1.9.2015 auf dem Girokonto mit der Endnummer ...: Aus den vorgelegten Kontoauszügen zum Konto mit der Endnummer ...5 geht hervor, dass am 1.9.2015 (ersichtlich am Auszugsblatt 1/10) ein Kontoübertrag vom Konto mit der Endnummer ...5 auf das Girokonto iHv € 1.000,00 erfolgt ist (ersichtlich auf den Kontoauszügen mit dem Auszugsblatt 7/18). Beweis: vorgelegte Kontoauszüge 5) ad Transferierung von € 20.000,00 am 15.10.2014: Der Betrag von € 20.000,00 wurde vom Konto mit der Endnummer ...5 am 15.10.2014 (Auszug Blatt 1/2) auf das an diesem Tag eröffnete Konto mit der Endnummer ...6 (Beilage ./H, Auszug 001/002) überwiesen. Beweis: Beilage ./H vorgelegte Kontoauszüge zu Konto Nr. ...5 anlässlich der Verhandlung vorgelegte Überweisungsbestätigung vom 15.10.2014 Kontoeröffnungsantrag zum Konto mit Endnummer ...6 vom 15.10.2014 Die Beschwerdeführerin hält ihre Anträge unverändert aufrecht.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1976 geborene Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, beantragte mit Eingabe vom
- Mai 2016 die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nämlich einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs, sowie Mietbeihilfe. Die Rechtsmittelwerberin lebte seit Antragstellung bis
- Juli 2016 alleine und wohnt seit
- August 2016 gemeinsam mit einer Freundin in ihrer Eigentumswohnung an der Anschrift Wien, R.-gasse, welche sie im Jahr 2010 erwarb. Die Betriebskosten für diese Wohnung beliefen sich im Juni 2016 auf EUR 229,18, im Zeitraum von Juli bis Dezember 2016 auf EUR 240,08 und seit Jänner 2017 auf EUR 252,
- Die Beschwerdeführerin ist seit
- Oktober 2015 beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet, wobei sie ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt. Die Rechtsmittelwerberin erhält seit
- Juli 2015 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 7,12 täglich. Die Rechtsmittelwerberin steht laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. K., Facharzt für Psychiatrie, vom
- April 2016 insbesondere wegen pathologischem Glücksspiel seit dem Jahr 2013 in psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin lukrierte aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung in Wien, K.-Straße, am
- August 2014 ein Vermögen von EUR 145.000,--, welches auf ihr Girokonto mit der Kontonummer ... überwiesen und von diesem Konto in Tranchen auf andere Konten überwiesen wurde. Am
- Jänner 2017 belief sich ihr Guthaben auf ihrem Girokonto auf EUR 144,
- Welcher Verwendung der Betrag von EUR 145.000,-- zugeführt und ob dieser tatsächlich veräußert wurde, konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt, gründet sich einerseits auf die von der Rechtsmittelwerberin mit dem Arbeitsmarktservice Wien abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom
- Jänner 2014, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle im Vollzeitausmaß sucht, auf den Umstand, dass sie seit
- Oktober 2015 durchgehend beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet ist sowie auf die zahlreichen vorgelegten Nachweise betreffend ihre Eigeninitiativbewerbungen im Zeitraum seit Antragstellung. Es steht daher fest, dass die Rechtsmittelwerberin ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung stellt. Dass nicht festgestellt werden konnte, welcher Verwendung der Betrag von EUR 145.000,-- zugeführt und ob dieser tatsächlich veräußert wurde, gründet sich einleitend darauf, dass die Beschwerdeführerin am
- August 2014 durch den Verkauf einer Wohnung ein Vermögen von EUR 145.000,-- lukrierte und ihre Behauptung, diesen Geldbetrag bereits ausgegeben zu haben, nicht durch liquide Beweismittel bescheinigen konnte. Die Rechtsmittelwerberin legte zwar im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren ein Konvolut von Kontoauszügen ihrer insgesamt vier Konten, drei Sparkonten und ein Girokonto, vor, welche jedoch die tatsächliche Veräußerung ihres gesamten Vermögens von zumindest EUR 145.000,-- nicht zu belegen vermögen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den Kontobewegungen lediglich ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin seit Erhalt des Betrages von EUR 145.000,-- permanent Geldbeträge zwischen ihren Konten hin- und her transferierte, es jedoch nicht mehr nachvollzogen werden kann, wo diese Geldbeträge letztlich verblieben sind. So überwies die Beschwerdeführerin am
- August 2014 einen Betrag von EUR 100.000,-- auf ihr Konto mit der Endnummer ...
- Von diesem Konto überwies sie in weiterer Folge regelmäßig größere Beträge, etwa EUR 20.000,-- am
- Oktober 2014, auf andere Konten, wobei die jeweiligen Zielkonten aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich sind, bis ihr am
- September 2015 auf dem Konto mit der Endnummer ...5 ein Guthaben von lediglich EUR 19.109,20 blieb. Am
- September 2015 hob sie schließlich einen Betrag von EUR 10.000,-- in bar ab und transferierte in weiterer Folge das verbleibende Guthaben wiederum auf nicht ausgewiesene andere Konten, sodass ihr letztlich am
- September 2015 ein Restguthaben von EUR 9,20 verblieb. Des Weiteren verfügte die Rechtsmittelwerberin über ein Konto mit der Endnummer ...4, welches am
- August 2014 mit einem Guthaben von EUR 0,-- geschlossen wurde, wobei nicht nachvollziehbar ist, wo der anfangs auf dem Konto befindliche Betrag von EUR 15.119,95 (Kontostand per
- Juni 2014) verblieben ist, zumal permanent Umbuchungen auf diesem Konto vorgenommen wurden. Letztlich besaß die Rechtsmittelwerberin ein Konto mit der Endnummer ...6, auf welches sie am
- Oktober 2014 ein Guthaben von EUR 20.000,-- überwies und welches sie am
- September 2015 nach Barauszahlung von EUR 19.000,-- und Eigenübertrag von EUR 750,-- mit einem Guthaben von EUR 0,-- schloss. Auch wo dieses Vermögen verblieben ist, konnte die Rechtsmittelwerberin nicht bescheinigen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut dem Kontostand auf ihrem Girokonto am
- September 2014 über ein Guthaben von EUR 12.709,72 verfügte, wobei dieses Guthaben als Saldo aus Belastungen in der Höhe von EUR 228.587,62 und Gutschriften in der Höhe von EUR 100.220,72 resultierte. Somit steht jedoch fest, dass sich auf dem Konto vor der Zubuchung dieser Gutschriften und dem Abzug der Belastungen ein Guthaben von EUR 141.076,62 befunden hat, wie auch aus dem Kontoauszug ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom
- Jänner 2017 aufgefordert, darzulegen, wo der Betrag von ca. EUR 141.000,-- verblieben ist. Sie brachte jedoch lediglich vor, dass sich der Fehlbetrag durch eine Rückbuchung des Betrages von EUR 100.000,-- und einer zweimal vorgenommenen Überweisung von EUR 200.000,-- erkläre. Mit diesem im Übrigen nicht nachvollziehbaren Vorbringen ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, wird dadurch doch der Verbleib des am
- September 2014 bestehenden Guthabens in der Höhe von EUR 141.076,62 nicht ansatzweise erklärt oder gar bescheinigt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom
- Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom
- April 1998, 97/06/0225).In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom
- Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH vom
- April 1998, 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom
- März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom
- März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Die Behörde hat die Möglichkeit, die Partei zur Beibringung von Unterlagen aufzufordern, die ihr als für die Beurteilung der Behauptung der Partei erforderlich erscheinen. Sache der Partei ist es, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen ihre Behauptungen zu untermauern und Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. VwGH vom 20.9.1993, 92/10/0395, 0450). Fordert die Behörde die Partei zur Beibringung von Unterlagen im oben dargelegten Sinn auf und unterbleiben nähere Erläuterungen durch die Partei, so ist die Behörde nicht verpflichtet, die Partei nochmals aufzufordern, ein weiteres Vorbringen zu erstatten bzw. ihre untauglichen Bescheinigungsmittel durch taugliche zu ersetzen (vgl. VwGH vom
- November 1994, Zl. 94/10/0082). Die Behörde hat die Möglichkeit, die Partei zur Beibringung von Unterlagen aufzufordern, die ihr als für die Beurteilung der Behauptung der Partei erforderlich erscheinen. Sache der Partei ist es, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen ihre Behauptungen zu untermauern und Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche VwGH vom 20.9.1993, 92/10/0395, 0450). Fordert die Behörde die Partei zur Beibringung von Unterlagen im oben dargelegten Sinn auf und unterbleiben nähere Erläuterungen durch die Partei, so ist die Behörde nicht verpflichtet, die Partei nochmals aufzufordern, ein weiteres Vorbringen zu erstatten bzw. ihre untauglichen Bescheinigungsmittel durch taugliche zu ersetzen vergleiche VwGH vom
- November 1994, Zl. 94/10/0082). Die Beschwerdeführerin legte zwar sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren ein umfangreiches Konvolut an Kontoauszügen vor, konkrete Nachweise, darüber, dass sie das am
- August 2014 bestehende Vermögen in der Höhe von EUR 145.000,-- tatsächlich ausgegeben hat und zu welchem Zwecke, konnte sie jedoch nicht erbringen, sodass es sich für das erkennende Gericht mehr als zweifelhaft darstellt, dass die Rechtsmittelwerberin, welche darüber hinaus ein Einkommen durch angebliche Unterstützungsleistungen ihrer Mutter bezog, lediglich über ein Guthaben unter dem Vermögensfreibetrag verfügt. Festzuhalten ist insbesondere auch, dass bei den vorgenommenen Überweisungen nicht ersichtlich ist auf welches Konto sie getätigt wurden, sodass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtsmittelwerberin über weitere Konten verfügt, auf denen sich die nunmehr fehlenden Geldbeträge befinden. Des Weiteren sind höhere Ausgaben - von EUR 1.000,-- oder mehr - in Form von Abhebungen den Konten eher selten zu entnehmen. Schließlich konnte die Rechtsmittelwerberin ihr Vorbringen, dass sie das gesamte Geld auf Grund ihrer Spielsucht ausgegeben habe, nicht einmal ansatzweise durch Bescheinigungsmittel untermauern, insbesondere wurden Abhebungen in Spielcasinos durch die vorgelegten Kontoauszüge nicht bescheinigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es schon nach allgemeiner Lebenserfahrung als nicht nachvollziehbar erscheint, dass eine Person vier Konten zeitgleich innehat und dabei ständig Geldbeträge von einem an das andere Konto überweist, es sei denn mit solch einer Vorgangweise ist eine Verschleierung von Vermögen intendiert. Insgesamt ist daher nicht nachvollziehbar, wofür die Beschwerdeführerin den ganzen Betrag von EUR 145.000,--, welchen sie im August 2014 durch den Verkauf einer Eigentumswohnung erwarb, ausgegeben haben sollte. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin – wie behauptet - dieses Geld für die Befriedigung ihrer Spielsucht verwendete, zumal höhere Beträge nur in äußerst seltenen Fällen von den Konten abgebucht wurden und auch nicht ersichtlich ist, wofür diese Geldbeträge verwendet wurden. Des Weiteren hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien nicht einmal dargelegt, geschweige denn bescheinigt, wo der am
- August 2014 auf ihrem Konto befindliche Betrag von EUR 141.076,62 verblieben ist. Letztlich ist anzumerken, dass die Rechtsmittelwerberin durch Kündigung ihrer Prämienpension am
- Dezember 2016 ein Guthaben von EUR 491,91 lukrierte, dieser Betrag jedoch auf keinem ihrer Konten aufscheint, sodass ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, ob die Beschwerdeführerin diesen Geldbetrag bereits ausgegeben hat, oder ob es noch ein weiteres von ihr nicht bekannt gegebenes Konto gibt. Somit ist die Beschwerdeführerin ihrer oben dargelegten Mitwirkungspflicht insofern nicht nachgekommen, als sie ihr Vorbringen, ihr gesamtes Vermögen in der Höhe von EUR 145.000,-- in einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren ausgegeben zu haben, nicht einmal ansatzweise durch geeignete Beweismittel bescheinigen konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin über Vermögen in unbekannter Höhe verfügt. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 1Abs.
3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 3Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
§ 3Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
§ 4Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 4Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
§ 7Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
§ 7Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
- Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen ab dem vollendeten
- Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
§ 8Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
§ 8Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
- a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
- 50 vH des Wertes nach Z 1
- 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs.
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs.
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
§ 10Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
§ 10Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
§ 10Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
§ 11Abs.
1 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, von der Anrechnung ausgenommen.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, von der Anrechnung ausgenommen.
§ 12Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
§ 12Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:
Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
§ 12Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten als nicht verwertbar:
Paragraph 12, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten als nicht verwertbar:
- Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
- Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
- unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
- verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag); verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
- sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
§ 4
der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien sind im Jahr 2016 EUR 4.188,79 als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.
Paragraph 4, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien sind im Jahr 2016 EUR 4.188,79 als Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen. Wie der oben zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 3 WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 4Abs.
1 Z 3 WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird nach § 9 Abs. 1 WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Unbewegliches Vermögen gilt als verwertbar, außer wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient oder, wenn es die Grenze des Vermögensfreibetrages, das sind derzeit EUR 4.188,79, nicht übersteigt (vgl. § 12 WMG, § 4 WMG-VO). Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG hat Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur, wer die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird nach Paragraph 9, Absatz eins, WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Unbewegliches Vermögen gilt als verwertbar, außer wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient oder, wenn es die Grenze des Vermögensfreibetrages, das sind derzeit EUR 4.188,79, nicht übersteigt vergleiche Paragraph 12, WMG, Paragraph 4, WMG-VO). Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard
§ 1Abs.
1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige alleinstehende Person im Jahr 2016 EUR 837,76 beträgt. Auf diesen Mindeststandard ist nunmehr das Einkommen und verwertbare Vermögen der Beschwerdeführerin anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 und § 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes).Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige alleinstehende Person im Jahr 2016 EUR 837,76 beträgt. Auf diesen Mindeststandard ist nunmehr das Einkommen und verwertbare Vermögen der Beschwerdeführerin anzurechnen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 12, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes). Wie bereits festgestellt lukrierte die Beschwerdeführerin im August 2014 ein Vermögen von EUR 145.000,-- und konnte mangels Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel sowie mangels entsprechender Erklärung nicht einmal glaubhaft machen, dass sie dieses Vermögen tatsächlich zu Befriedigung ihrer Spielsucht verbraucht hat. Die Beschwerdeführerin legte zwar sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren ein umfangreiches Konvolut an Kontoauszügen vor, welches jedoch keinen Aufschluss über den Verbleib des Vermögens in der Höhe von EUR 145.000,-- gibt. Vielmehr verfügte die Beschwerdeführerin über insgesamt zumindest vier Konten, von welchen sie permanent Geldbeträge hin und her transferierte, wobei aus den Überweisungen nicht einmal ersichtlich ist, auf welches Konto diese erfolgten. Es kann somit nicht nachgeprüft werden, ob die Geldbeträge tatsächlich nur zwischen den bekannten Konten hin und her gebucht wurden oder, ob noch andere Konten existieren. Schließlich wurden konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Transaktionen von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin trotz entsprechender Anleitung durch das Verwaltungsgericht Wien nicht vorgenommen. Es ist daher im Hinblick auf die oben dargelegte Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein Vermögen in ausreichender Höhe besitzt, um ihren Lebensunterhalt selbst abdecken zu können. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.V.081.12312.2016