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{'item': 'VGW-242/023/1767/2017/VOR'}

Obsah (7)§ 4§ 28§ 25a§ 3§ 6§ 14§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlVGW-242/023/1767/2017/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag

§ 4

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 01.02.2017, Zahl VGW-242/023/RP03/136/2017, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn M. H., Wien, S.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 2, Sozialzentrum ..., vom 28.11.2016, Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2016/1029325-001, mit welchem der Antrag vom 24.11.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 01.02.2017, Zahl VGW-242/023/RP03/136/2017, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom

  1. November 2016 suchte der nunmehrige Vorstellungswerber um Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag mit Beschied vom
  2. November 2016 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2016/01029325-001 abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Einschreiter verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung mit Reifeprüfung und absolviere aktuell eine weiterführende Ausbildung. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Mindestsicherung, volljährigen Personen mit abgeschlossener Schul- und Berufsausbildung eine weitere höhere Ausbildung zu ermöglichen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Ablehnung seines Antrages nicht gerechtfertigt sei sowie der Bescheid rechtswidrig sei, weil er sämtliche Voraussetzungen erfülle, um Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erhalten. Er habe auch alle erforderlichen Dokumente und Nachweise erbracht, die die Behörde jedoch nicht ausreichend geprüft habe. Er habe die erforderliche Betreuungsvereinbarung des Arbeitsmarktservices vorgelegt, welche unter Berücksichtigung seiner aktuellen Situation erstellt worden sei und ihn ab
  3. November 2016 als arbeitssuchend vorgemerkt ausweise. Demnach halte ihn das Arbeitsmarktservice sehr wohl dazu in der Lage eine Vollzeitstelle anzunehmen und stelle das Studium kein Hindernis dar. Es gebe daher keinen Grund, der ihn daran hindere seine Arbeitskraft in vollem Ausmaß einzusetzen. Da die weiterführende Ausbildung weiters kein Hindernis darstelle, zähle er nicht zum im § 4 Abs. 3 WMG definierten Personenkreis, weswegen ihm die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 4Abs.

1 WMG zustehe.In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Ablehnung seines Antrages nicht gerechtfertigt sei sowie der Bescheid rechtswidrig sei, weil er sämtliche Voraussetzungen erfülle, um Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erhalten. Er habe auch alle erforderlichen Dokumente und Nachweise erbracht, die die Behörde jedoch nicht ausreichend geprüft habe. Er habe die erforderliche Betreuungsvereinbarung des Arbeitsmarktservices vorgelegt, welche unter Berücksichtigung seiner aktuellen Situation erstellt worden sei und ihn ab 23. November 2016 als arbeitssuchend vorgemerkt ausweise. Demnach halte ihn das Arbeitsmarktservice sehr wohl dazu in der Lage eine Vollzeitstelle anzunehmen und stelle das Studium kein Hindernis dar. Es gebe daher keinen Grund, der ihn daran hindere seine Arbeitskraft in vollem Ausmaß einzusetzen. Da die weiterführende Ausbildung weiters kein Hindernis darstelle, zähle er nicht zum im Paragraph 4, Absatz 3, WMG definierten Personenkreis, weswegen ihm die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraph 4, Absatz eins, WMG zustehe. Gegen das nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den zuständigen Rechtspfleger am

  1. Februar 2017 verkündete Erkenntnis, welches mit
  2. Februar 2017 ausgefertigt wurde und mit welchem dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-242/023/RP03/136/2017 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung. Diese Vorstellung wurde auszugsweise begründet wie folgt: „Der Verhandlungsleiter kam während der Verhandlung zu der Annahme, dass ich selbst nicht genügend Aktivitäten setze, wie dies verlangt wird. Da ich mich zum ersten Mal in der Situation befinde, auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) nach dem WMG angewiesen zu sein, musste ich während des gesamten Verfahrens seit meinem Erstantrag vom September 2016 davon ausgehen, mich auf sämtliche Angaben und Aussagen aller zuständigen Ämter, sei es die MA40 oder das Arbeitsmarktservice AMS, vollends und zu 100% verlassen zu können. Dem bin ich jederzeit nachgekommen, wie es mir zugetragen wurde. Die Betreuungsvereinbarung des AMS weist mich als ab sofort und vollzeit arbeitsfähig aus, mit einem nächsten Betreuungstermin am 22.2.
  3. Dabei warf mir der Verhandlungsleiter vor, die Betreuungsvereinbarung des AMS nicht wie vereinbart zu befolgen, da ich keine Informationsveranstaltungen des AMS besucht sowie keine Aktivbewerbungen gesetzt habe. Das ist zwar korrekt, hängt aber damit zusammen dass ich die Betreuungsvereinbarung zwar erhalten habe, mein zuständiger Betreuer aber mich nicht über den gesamten Inhalt des Dokuments aufgeklärt hat, da für meinen Fall die (auch für die MA40) relevanten Informationen waren: ab sofort und Vollzeit arbeitsfähig und ich mir von meinem Betreuer mündlich und auf Nachfrage versichern ließ, dass die einzig für mich zu diesem Zeitpunkt relevante Information ist, dass ich am 22.2.2017 zu einem erneuten Beratungsgespräch in der AMS Geschäftsstelle erscheinen sollte, da ich im Moment eine Arbeitsstelle habe und für das AMS deswegen kein Kunde mit höchster Priorität bin und mein Fall ohnehin erst beim nächsten Beratungstermin am 22.
  4. spruchreif wird. Mein Betreuer beim AMS sah es als ausreichend an, wenn ich bis zum nächsten Termin am 22.2.2017 meiner aktuellen Arbeit nachgehe und teilte mir das auch so mit, weshalb ich bisher auch keine anderen diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen habe. Ich kann nicht in die Zukunft sehen, was beim Termin am 22.2.2017 besprochen wird und ich kenne nicht die internen Abläufe des Arbeitsmarktservice, weshalb ich bis zum aktuellen Zeitpunkt stets nach den mir zugetragenen Anweisungen und Informationen gehandelt habe. Nach dem ersten Gespräch mit meinem Betreuer vom 23.11.2016 bin ich davon ausgegangen, dass ich am 22.2.2017 weitere Anweisungen oder Informationen erhalte, wie ich weiter vorzugehen habe. Da ich bis zum heutigen Zeitpunkt vom AMS diesbezüglich keine Aufforderungen oder Nachrichten erhalten habe, bis auf einmal als ich meinen Lebenslauf zusenden sollte, was ich auch unmittelbar getan habe, bin ich davon ausgegangen, dass dies kein Problem darstellt. Hätte ich Informationen bzgl. Informationsveranstaltungen oder Ähnlichem erhalten, wäre ich dem natürlich gefolgt. Vom AMS habe ich aber keine weiteren Instruktionen oder sonstige Informationsblätter erhalten. Da ich noch niemals zuvor in einer ähnlichen Situation war, weiß ich zwar nicht, wie das AMS Informationen an seine Kunden weitergibt, allerdings denke ich mir dass ich vom AMS schriftliche Informationen zu z.B. Informationsveranstaltungen und dem richtigen Verfassen von Aktivbewerbungen mitbekommen hätte, wenn ich vor dem 22.2.2017 diese Maßnahmen hätte ergreifen sollen. Auch habe ich vom AMS bis zum heutigen Zeitpunkt (1.2.2017) keine Stellenangebote erhalten, auf die ich mich hätte bewerben können. Weiters bin ich davon ausgegangen, dass ich, bevor ich selbstständig Aktivbewerbungen setze, vorher ein dementsprechendes Training oder dementsprechende Beratung vom AMS erhalten hätte, um die Erfolgsaussicht meiner Bewerbungen zu erhöhen. Ich habe alleine im Jahr 2016 etwa 200 Bewerbungen für eine Arbeitsstelle ausgeschickt, meinen derzeitigen Arbeitsplatz habe ich aber über einen Bekannten erhalten. Ich habe mich im Zuge meines Verfahrens zur Beantragung der BMS an sämtliche Behördenanweisungen seitens des AMS und der MA40 gehalten. Da das AMS zur Unterstützung und Beratung der Arbeitssuchenden dient und ich bis auf weiteres keine Unterstützung und Beratung erhalten habe, die mir bei der Arbeitssuche hilft und mich unterstützt, bin ich der Ansicht, mich zu jedem Zeitpunkt im Zuge des Verfahrens ausreichend und wie gefordert beteiligt zu haben, anders als es mir der Verhandlungsleiter vorgeworfen hat. Nach telefonischer Rücksprache mit dem AMS wurde mir diese Annahme bestätigt. Der Vorwurf des Verhandlungsleiters, selbstständig nicht genügend Aktivitäten gesetzt habe, ist nichtig. Bei dem Informationstext auf der Betreuungsvereinbarung, den der Verhandlungsleiter als Grundlage heranzog, handelt es sich um einen Standardtext, der in meinem Fall nur dann zur Anwendung gekommen wäre, wenn ich vom AMS selbst eine Aufforderung dazu bekommen hätte bzw. dies beim ersten Beratungstermin vereinbart worden wäre. Da dies nicht der Fall war und ist, habe ich bis zum 22.2.2017 sämtliche Bedingungen seitens des AMS erfüllt, die für den Bezug der BMS erforderlich sind. Bei Fragen dazu können Sie sich direkt mit meinem zuständigen AMS-Betreuer Herrn G. in Verbindung setzen. Danach warf mir der Verhandlungsleiter vor, noch niemals Vollzeit gearbeitet zu haben. Erstens ist das nicht korrekt, da ich im Zuge meines Zivildienstes beim Roten Kreuz 9 Monate Vollzeit gearbeitet habe. Zweitens habe ich nach dem Zivildienst mit meinem Studium begonnen, während dessen ich natürlich keine Vollzeitstelle annehmen konnte, weswegen ich den Einwand des Verhandlungsleiters für nicht gerechtfertigt halte. Allerdings arbeite ich, seit ich meine Studienzeit begonnen habe, nebenbei um mir meinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch ist es mir nicht ersichtlich, wieso ich für den Bezug der BMS zuvor Vollzeit gearbeitet haben sollte. Aufgrund meiner bisherigen Lebensumstände war es mir bis auf meine Tätigkeit als Rettungssanitäter nicht möglich, eine Vollzeitarbeitsstelle anzunehmen. Dies hat sich nun geändert und seit meinem Erstantrag auf BMS vom September 2017 wäre ich bereit gewesen, eine Vollzeitarbeitsstelle anzunehmen, wie dies für den Bezug der BMS erforderlich ist. Ich bin, anders als der Verhandlungsleiter es sah, bemüht, meine Arbeitskraft einzusetzen. Da ich zur Zeit eine Arbeitsstelle als vollversicherter freier Dienstnehmer habe, wo ich zu variablen Zeiten variable Einkommen erziele, und deswegen sehr wohl Anstregnungen - wenn nicht sogar erhöhte, weil ich unter der Belastung eines erfolgsabhängigen Honorars arbeite - unternehme, meiner Situation zu entkommen, halte ich diesen Einwand des Verhandlungsleiters für ungerechtfertigt. Bis ich vom AMS weitere Anweisungen oder Betreuung erhalte, bin ich bemüht für meinen aktuellen Lebensunterhalt zu sorgen, soweit es mir möglich ist. Weiters vertraue ich bei der weiteren Vorgehensweise bei meiner Arbeitssuche auf die Betreuung und Kompetenz des AMS, die der Verhandlungsleiter in der Verhandlung in Frage gestellt hat. Auch die Wahl der in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Arbeitsstellen als Callcenter-Agent und Sozialwissenschafter wurden vom Verhandlungsleiter aus welchem Grund auch immer kritisch gesehen, obwohl beide Vorschläge vom AMS stammen und diese Berufe aufgrund meiner bisherigen Tätigkeiten absolut in Frage kommen. Als nächstes kam der Verhandlungsleiter auf mein Studium zu sprechen. Leider gab mir der Verhandlungsleiter während des gesamten Verfahrens nie die Möglichkeit, meinen Fall aus meiner Sicht darzulegen. Er wunderte sich, wie ich denn das Studium und eine Vollzeitstelle vereinen wollte. Wie auch im Verhandlungsprotokoll ersichtlich, kam der Verhandlungsleiter kurz darauf zu sprechen. Er sah das Studium wohl als Hinderungsgrund an, was allerdings auf keinen Fall zutrifft. Obwohl ich zwar noch im Zeitraum von Oktober 2016 bis Mai 2017 als Student gemeldet bin, stellte das Studium während dieser Zeit NIEMALS ein Hindernis für meine Bereitschaft zu arbeiten dar. Dass ich noch als Student gemeldet bin hat mehrere Gründe: 1) Seminare und Vorlesungen an der Universität werden nur zu bestimmten Zeiten angeboten und unterliegen Platzbeschränkungen. Deswegen konnte ich mein ausstehendes Seminar nicht zu einem anderen Zeitpunkt als von Oktober 2016 - Januar 2017 besuchen, sowie sämtliche noch ausständigen Prüfungen bis (maximal) Mai 2017 absolvieren. 2) Auch nach nunmehrigem Abschluss aller Veranstaltungen und Prüfungen werde ich bis Mai 2017 als Student gemeldet sein und diesen Status innehaben. Allerdings habe ich den Studentenstatus wegen den vorher genannten Gründen; Der Studentenstatus ab dem Oktober 2016 hatte und hat ZU KEINEM ZEITPUNKT Einfluss auf meine (auch theoretische) Vollzeit-Arbeitsleistung, was der Verhandlungsleiter in der Verhandlung aber anders sah. Auch stellte der Verhandlungsleiter meine Studienmethoden infrage. Sämtliche übermittelten Dokumente bezüglich Vorlesungsterminen und den dazugehörigen Vorlesungszeiten an der Universität sind mit Vorsicht zu betrachten; auch wenn die Vorlesungstermine zu regulären Arbeitszeiten stattgefunden haben, herrscht dabei keine Anwesenheitspflicht, weshalb meine persönliche Anwesenheit nicht erforderlich war. Diese Vorlesungen und Prüfungen habe ich deshalb nicht besucht, weil sämtliche relevanten Materialien für das Absolvieren dieser Vorlesungen und den dazugehörigen Prüfungen auf anderem Weg als durch den physischen Besuch der Vorlesungen erhältlich sind. Auch das Verfassen meiner Abschlussarbeit hinderte mich in keinster Weise an der (auch theoretischen) Aufnahme einer Vollzeitstelle, da ich meine Studienaktivitäten AUSSCHLIEßLICH in meine Freizeit verlagert habe. Deswegen bitte ich Sie, meinen Status als Student, den ich aus den genannten Gründen zwangsläufig inne habe, nicht als Entscheidungsgrundlage herzuziehen. Meine Argumente in der Zusammenfassung: Ich habe mich an sämtliche Anweisungen gehalten, die das AMS als eine der Behörden, die es für den Bezug der BMS zu besuchen und deren Anleitungen es zu befolgen gilt, beim Beratungstermin am 23.11.2016 an mich weitergegeben hat. Ich kann mir deshalb nicht vorwerfen lassen, nicht genügend Aktivitäten meinerseits gesetzt zu haben. Mein Status als Student hat und hatte seit Oktober 2016 und bis Mai 2017 KEINEN EINFLUSS auf meine (auch theoretische) Vollzeitarbeitsleistung. Dieses gesamte Verfahren, von meinem Erstantrag an inklusive dem heutigen Verhandlungstag am 1.2.2017 bedeutet eine enorme Belastung für mich, da ich mich in einer Notlage befinde und auch aus diesem Grund den Antrag auf BMS gestellt habe. Es ist schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden und ich habe immer genügend Anstrengungen betrieben, um während meiner Studienzeit einen Arbeitsplatz zu haben. Dass der geeignete Job nicht ohne weiteres innerhalb weniger Tage bereit zur Verfügung steht, musste ich im Lauf meines Lebens schon öfters zur Kenntnis nehmen. In meiner aktuellen Situation bin ich froh, einen Arbeitsplatz zu haben, der mich gerade eben über Wasser hält. Da die aktuelle Situation aber auch deswegen schwierig ist, da ich kein regelmäßiges Einkommen erziele, sondern variable Einkommen erarbeite und tagesabhängig und kundenabhängig tägliche Beträge von ca. 0-60€ erwirtschafte und ich somit immer unter dem Druck stehe, möglichst viel zu verkaufen; möchte ich diese Situation ändern und habe mich deswegen schon im September entschlossen, den Antrag auf BMS zu stellen und in Zusammenarbeit mit dem AMS eine fix bezahlte Vollzeitstelle zu finden. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung, die mir nun seit 4 Monaten verwehrt wird, obwohl ich meinerseits sämtliche Anstrengungen unternehme und mich in den Prozess begeben habe, der für den Bezug der BMS erforderlich ist, würde mir zur Entlastung dieser Situation helfen. Die Anschuldigungen des Verhandlungsleiters, nicht selbst genug Aufwand betrieben zu haben, um meiner Situation entgegenzuwirken, weise ich auf das Schärfste zurück, da ich jederzeit nach den Anweisungen der Mitarbeiter der zuständigen Behörden gehandelt habe und ich in genau dem Ausmaß zur Beseitigung meiner Situation beitrage, in dem dies von mir verlangt wird. In meinem Fall handelt es sich vor allem nicht um den vollen Bezug der BMS, sondern um eine Aufstockungs- und Unterstützungsleistung, um mir einen Mindeststandard an Lebensqualität zu ermöglichen. Nach Zustellung der Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses legte der Vorstellungswerber ergänzend Nachstehendes dar: „Rechtspfleger D. versuchte, in der Verhandlung meinen Willen zum Einsatz der Arbeitskraft festzustellen. Dabei kam er zu dem Schluss, als dass ich meine Arbeitskraft bzw. Arbeitswillen nicht in dem Ausmaß einsetze, als dies verlangt wird. Mit dem Hinweis auf das laufende Verfahren wurden vom Rechtspfleger D. Beweismittel verlangt, über welche ich nicht verfügte. Das war bedingt dadurch, da ich im Zuge meines Antrages auf BMS und im weiteren Verlauf des (noch immer laufenden) Verfahrens von den zuständigen Stellen AMS und MA40 eine insgesamt unzureichende, weil qualitativ mangelhafte Beratung erhalten habe. Dies musste ich bei diversen Kontaktaufnahmen mit den zuständigen Behörden, inklusive Verwaltungsgerichtshof, leider feststellen. Ich ging davon aus, zum Zeitpunkt meines Antrages über ausreichend Beweismittel zu verfügen, die meinen Arbeitswillen und meinen vollen Einsatz der Arbeitskraft bezeugen. Diese Beweise genügten der MA40 nicht, obwohl eine Betreuungsvereinbarung des AMS, wie ich sie vorgelegt hatte, einem Studenten, der nicht in der Lage ist, seine Arbeitskraft so einzusetzen, wie es für den Bezug der BMS verlangt ist, gar nicht ausgestellt wird. Dem zum Trotz habe ich dennoch um diese Betreuungsvereinbarung gekämpft, da ich Willens bin, meinen Einsatz zu zeigen. Meine Situation stellt einen von Rechtspfleger D. erwähnten Ausnahmefall dar, der dementsprechend behandelt hätte werden müssen. Die MA40 hätte zu diesem Zeitpunkt meinen Antrag nicht ablehnen dürfen sondern hätte, wie Rechtspfleger D. es getan hat, im Sinne von § 4 WMG meinen Willen und meinen Einsatz überprüfen müssen, da die Ablehnung nicht mit §1 WMG vereinbar ist.Ich ging davon aus, zum Zeitpunkt meines Antrages über ausreichend Beweismittel zu verfügen, die meinen Arbeitswillen und meinen vollen Einsatz der Arbeitskraft bezeugen. Diese Beweise genügten der MA40 nicht, obwohl eine Betreuungsvereinbarung des AMS, wie ich sie vorgelegt hatte, einem Studenten, der nicht in der Lage ist, seine Arbeitskraft so einzusetzen, wie es für den Bezug der BMS verlangt ist, gar nicht ausgestellt wird. Dem zum Trotz habe ich dennoch um diese Betreuungsvereinbarung gekämpft, da ich Willens bin, meinen Einsatz zu zeigen. Meine Situation stellt einen von Rechtspfleger D. erwähnten Ausnahmefall dar, der dementsprechend behandelt hätte werden müssen. Die MA40 hätte zu diesem Zeitpunkt meinen Antrag nicht ablehnen dürfen sondern hätte, wie Rechtspfleger D. es getan hat, im Sinne von Paragraph 4, WMG meinen Willen und meinen Einsatz überprüfen müssen, da die Ablehnung nicht mit §1 WMG vereinbar ist. Somit ist diese in meinem Fall angewendete Praxis, Verwirrung zu stiften und die dadurch entstehende Verzögerung des Verfahrens und unklare Rechtslage zu meinen Ungunsten zu verwenden, in meinen Augen mehr als bedenklich. Diese für mich juristischen Unklarheiten gegen mich auszuspielen, da ich über keine Rechtskenntnis verfüge, kann nicht mit den Grundsätzen der BMS vereinbart werden. Außerdem setzte der Rechtspfleger durch mein Studium bei mir eine besondere Rechtskenntnis voraus, über die ich aber nicht verfüge. Erst im Zuge des für mich sehr belastenden Einspruchsverfahrens habe ich den Rechtstext in seiner gesamten Fassung zur Kenntnis genommen und mir den Inhalt, obwohl mir jegliche juristische Vorbildung fehlt, selbst angeeignet. Zuvor wurde mir der Hinweis auf entsprechende Paragraphen nur unzureichend verdeutlicht. Allein dieser betriebene Aufwand sorgte dafür, dass ich meine Zeit nicht anderweitig sinnvoller einsetzen konnte, da der bestehende Vorgang, alle notwendigen Informationen und Bedingungen selbst zu erarbeiten, ohne dementsprechende Beratung sehr zeit- und kraftraubend ist. In weiterer Folge bedanke mich somit bei Rechtspfleger D. für den, wenn auch fragwürdig vermittelten, Hinweis auf die genauen Bestimmungen der BMS, die ich mit Hinweis auf das laufende Verfahren und nach nunmehr vollständiger Kenntnis der Rechtslage- und Folge exakt umsetze. Weitere Feststellungen des Rechtspflegers entbehren einer ausreichenden Begründung. Etwa: Der Beschwerdeführer hätte im Call-Center die Möglichkeit, 40 Stunden zu arbeiten. Das mag zwar sein, allerdings handelt es sich bei dieser Arbeitsstelle um eine Anstellung als freier Dienstnehmer. Das bedeutet, ich bekomme kein nach Arbeitsstunden ausbezahltes Einkommen. Da ich bei der Erwirtschaftung meines Gehaltes somit keine fixen Bezüge erhalte, ist mein Gehalt abhängig von mehreren externen Faktoren, die ich nicht beeinflussen kann. Etwa qualitativ schlechtes Datenmaterial, bestimmte Projekte, und natürlich die Endkunden am Telefon, die ich nicht zum Kauf eines Produktes zwingen kann. Somit stellte der von mir betriebene Arbeitsaufwand das Maximum am für mich Möglichen dar. Eine bloße Erhöhung auf 40 Wochenstunden hätte somit keine Abhilfe geschaffen. Hätte es ausgereicht, einfach auf 40 Wochenstunden zu erhöhen, hätte ich das selbstredend getan. Da ich aber bemerkt habe, dass ich an diesem Arbeitsplatz bei meinen Bemühungen ein bestimmtes Limit erreicht habe, entschloss ich mich in Zusammenarbeit mit dem AMS, eine andere Arbeitsstelle mit Fixgehalt zu suchen und meine Situation zu verändern. Somit ist die von Rechtspfleger D. angeblich „eindeutige" Feststellung in der Realität nicht zu begründen. Den Zeitrahmen von 2 Monaten, der also zwischen der Ablehnung meines Antrages und der Belehrung durch den VGH liegt, konnte ich also aufgrund der unzureichenden Betreuung und der daraus resultierenden zeit- und kraftraubenden Anstrengungen, diesen Umstand zu klären, nicht anderweitig nutzen. Hätte ich von Anfang an die Leistung zugesprochen bekommen, hätte sich die Situation bestimmt anders entwickelt. Somit wurde meine durchaus mögliche Arbeitsleistung durch das kollektive Versagen der zuständigen Behörden in dieser Zeit behindert. Dass mir aufgrund dieses Behördenversagen vorgeworfen wird, zu wenig Einsatz zu zeigen, empfinde ich als Verhöhnung. Nach der Belehrung des VGH, die mich wie aus heiterem Himmel traf, setzte ich weitere Schritte, um diesen Umstand zu klären. Ich vereinbarte eigenständig einen früheren Beratungstermin beim AMS, als dieser im Vorfeld vereinbart wurde, und nahm diesen am 6.2.2017 wahr. Im Zuge dieses Termins besprach ich die Ereignisse beim Gerichtstermin vom 1.2.2017 und setzte unverzüglich und nach nunmehriger Rechtskenntnis die nächsten Schritte. Daraus resultierte eine erfolgreiche Bewerbung, die ich als Beweismittel anführe. Somit wird die Feststellung des Rechtspflegers D. vom 1.2.2017 mit der Vorlage dieses Dokuments zur Bereitschaft und Möglichkeit meines Arbeitseinsatzes ad absurdum geführt. Die Ablehnung meines Antrages auf Gewährung der BMS ist damit nach wie vor unbegründet und mein Antrag vom 23.11.2016 positiv zu behandeln. Ich wünsche weiter die Bearbeitung meines Falles und dieses Schreibens durch einen zuständigen Richter, sofern aufgrund der veränderten Beweislage der offensichtliche Irrtum nicht ohnehin zeitnah korrigiert wird.“ Mit gesonderter Eingabe, eingelangt am
  5. März 2017, legte der Einschreiter noch Nachstehendes dar: Falls versucht wird, den angegebenen Zeitrahmen des Beweismittels gegen mich zu verwenden, folgende Information: Dieser Zeitraum wurde gemeinsam mit dem Arbeitgeber vereinbart, um alle notwendigen Schritte für die Einstellung vorzubereiten. Dazu gehören Rücksprache des Arbeitgebers mit dem AMS und einzuhaltende Kündigungsfristen.“ Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung wurde durch den Vorstellungswerber nicht beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ergehen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen Der am ... 1992 geborene Vorstellungswerber ist österreichischer Staatsbürger und begehrte zuletzt mit hier gegenständlichen Antrag vom
  6. November 2016 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Der Vorstellungswerber verfügt über eine Schulausbildung mit Maturaniveau und ist als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums ... an der Universität ... inskribiert. Der Einschreiter war vom
  7. Dezember 2013 bis
  8. Juli 2015 bei der G. GmbH sowie vom
  9. September 2015 bis
  10. Dezember 2015 bei der I. GmbH jeweils als geringfügig beschäftigter Angestellter unselbständig erwerbstätig. Weiters war er im Zeitraum zwischen
  11. April 2016 und
  12. April 2016, weiters vom
  13. Mai 2016 bis
  14. Juli 2016, vom
  15. August 2016 bis
  16. September 2016 und dann wieder ab
  17. Oktober 2016 bis
  18. Februar 2017 jeweils als freier Dienstnehmer bei B. GmbH im Ausmaß von ungefähr 15 Wochenstunden erwerbstätig. Derzeit bezieht er Arbeitslosengeld. Der Einschreiter war vom
  19. Dezember 2013 bis
  20. Juli 2015 bei der G. GmbH sowie vom
  21. September 2015 bis
  22. Dezember 2015 bei der römisch eins. GmbH jeweils als geringfügig beschäftigter Angestellter unselbständig erwerbstätig. Weiters war er im Zeitraum zwischen
  23. April 2016 und
  24. April 2016, weiters vom
  25. Mai 2016 bis
  26. Juli 2016, vom
  27. August 2016 bis
  28. September 2016 und dann wieder ab
  29. Oktober 2016 bis
  30. Februar 2017 jeweils als freier Dienstnehmer bei B. GmbH im Ausmaß von ungefähr 15 Wochenstunden erwerbstätig. Derzeit bezieht er Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen
  31. Oktober 2016 und
  32. Oktober 2016 und ist seit
  33. Oktober 2016 beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet. Er verfügt über eine bis
  34. Mai 2017 befristete Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice vom
  35. November 2016 mit dem Inhalt, dass der Vorstellungswerber Unterstützung bei der Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung in Wien als Callcenter Agent bzw. Sozialwissenschaftler erhalten soll. Darüber hinausgehende Initiativen zur Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung hat der Beschwerdeführer bislang nicht gesetzt. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Studierender, arbeitet aktuell an seiner Bachelorarbeit und hat weiters noch Prüfungen zu absolvieren. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachsteh0ender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die bislang fehlenden Initiativen des Vorstellungswerbers zur eigenständigen Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung sowie jene zum Stand seines Studiums gründen sich auf die Angaben des Einschreiters im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, im Zuge derer er selbst darlegte, bislang keine Initiativen zur eigenständigen Erlangung einer entsprechenden Beschäftigung gesetzt zu haben und weiters bei sechs ausständigen Prüfungen im Zeitpunkt der Abschlusses der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice nach wie vor an seiner Bachelorarbeit zu schreiben. Soweit der Beschwerdeführer sich nunmehr auf eine erfolgreiche Vermittlung betreffend ein Dienstverhältnis beruft ist festzuhalten, dass dieses seitens des Arbeitsmarktservices vermittelt wurde und daher von einem eigeninitiativen Bestreben des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann. Auch fällt diesbezüglich auf, dass der Beschwerdeführer die so erfolgreich vermittelte Arbeitsstelle bislang nicht angetreten hat und seit
  36. März 2017 Arbeitslosengeld bezieht. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ergebnisse der vor dem zuständigen Rechtspfleger durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 3Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 4Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes steht Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

Paragraph 4, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes steht Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

§ 6

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 14Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

§ 14Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

§ 15Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Die Behörde wies das Ansuchen um Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Heranziehung des § 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer erfülle auf Grund des Umstandes, dass dieser an der Universität ... ein Studium absolviere und aus diesem Grunde seine Arbeitskraft nicht voll einsetzen könne, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Mindestsicherung nicht. Die Behörde wies das Ansuchen um Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Heranziehung des Paragraph 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer erfülle auf Grund des Umstandes, dass dieser an der Universität ... ein Studium absolviere und aus diesem Grunde seine Arbeitskraft nicht voll einsetzen könne, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Mindestsicherung nicht. Diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz zwar grundsätzlich solche Personen, welche für ein Studium inskribiert sind, nicht vom Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließt. § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes legt lediglich fest, dass dann ein Anspruch auf solche Mittel nicht zusteht, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht in vollem Umfang einsetzen kann, weil sie eine weiterführende Ausbildung, also etwa ein Hochschulstudium, absolviert. Mit anderen Worten steht ein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dann nicht zu, wenn die Hilfe suchende Person bereits eine Ausbildung auf Maturaniveau abgeschlossen hat und in weiterer Folge ein Hochschulstudium abzuschließen trachtet, es sei denn, das Betreiben dieses Studiums steht einem vollen Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht entgegen und erfüllt die Hilfe suchende Person auch sämtliche weiteren in § 6 dieses Gesetzes statuierten Pflichten. Insbesondere trifft sie die Verpflichtung, ihre Arbeitskraft in vollem Umfang einzusetzen.Diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz zwar grundsätzlich solche Personen, welche für ein Studium inskribiert sind, nicht vom Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließt. Paragraph 4, Absatz 3, dieses Gesetzes legt lediglich fest, dass dann ein Anspruch auf solche Mittel nicht zusteht, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht in vollem Umfang einsetzen kann, weil sie eine weiterführende Ausbildung, also etwa ein Hochschulstudium, absolviert. Mit anderen Worten steht ein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dann nicht zu, wenn die Hilfe suchende Person bereits eine Ausbildung auf Maturaniveau abgeschlossen hat und in weiterer Folge ein Hochschulstudium abzuschließen trachtet, es sei denn, das Betreiben dieses Studiums steht einem vollen Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht entgegen und erfüllt die Hilfe suchende Person auch sämtliche weiteren in Paragraph 6, dieses Gesetzes statuierten Pflichten. Insbesondere trifft sie die Verpflichtung, ihre Arbeitskraft in vollem Umfang einzusetzen. Der Beschwerdeführer verfügt wie dargelegt über eine Schulausbildung auf Maturaniveau und betreibt derzeit ein Hochschulstudium. Er war seit dem Jahre 2013 bei verschiedenen Dienstgebern als geringfügig beschäftigter Angestellter unselbständig erwerbstätig und betätigte sich bis

  1. Februar 2017 als freier Dienstnehmer in einem Beschäftigungsausmaß von ungefähr 15 Stunden wöchentlich. Eine Vollzeitbeschäftigung hat er bislang nicht ausgeübt. Seit
  2. November 2016, sohin unmittelbar nach Ablehnung seines ersten Ansuchens um Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, verfügt er zwar über eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice für eine Vollzeitbeschäftigung, wesentliche Bedingungen dieser Vereinbarung wie etwa die eigenständige Suche passender Stellen sowie die eigenständige Bewerbung auf passende Stellen wurden vom Einschreiter jedoch nicht erfüllt. Soweit der Vorstellungswerber diesbezüglich mehrfach in seinen Eingaben ausführt, er habe sich deshalb bislang nirgends beworben, weil er hierüber und über die daraus resultierenden Rechtsfolgen durch das Arbeitsmarktservice nicht aufgeklärt worden sei, ist eingangs darauf hinzuweisen, dass der Einschreiter selbst Partei der gegenständlichen Betreuungsvereinbarung ist und daher auch und insbesondere auf Grund seines Bildungsstandes davon ausgegangen werden kann, dass er die von ihm geschlossene Vereinbarung zumindest durchgelesen hat, zumal hinsichtlich der Bestimmung „Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert“ Sinnerfassungsprobleme bei einem nur durchschnittlich gebildeten Menschen mit grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache nicht zu erwarten sind. Sollte dem doch der Fall gewesen sein, so wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich beim zuständigen Mitarbeiter des Arbeitsmarktservices zu erkundigen und aufklären zu lassen. Den Umstand ebendieser mangelnden Aufklärung nunmehr im Mindestsicherungsverfahren geltend zu machen und darzulegen, Initiativbewerbungen seien auf Grund einer nicht erfolgten „Aufklärung“ unterblieben, erscheint hingegen als nicht ansatzweise geeignet, den Rechtsstandpunkt des Einschreiters zu stützen und ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die tatsächliche Annahme einer Vollzeitbeschäftigung nie anstrebte sondern vielmehr nach wie vor bezweckt, sein Studium unter Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuschließen. Soweit der Einschreiter im gegebenen Zusammenhang auf ein Gespräch mit einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice verweist, wonach er für dieses auf Grund seiner derzeitigen Stellung nicht besonders „prioritär“ sei, ist festzuhalten, dass es auch für den Einschreiter sohin klar erkennbar war, dass dieser Mitarbeiter allenfalls auf die aktuelle persönliche Situation des Vorstellungswerbers Bezug nahm. Eine wie auch immer geartete Motivation des Einschreiters zur Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung zeigt sich hieraus ebenso nicht und ist daher die - im Übrigen bemerkenswerte und nicht glaubwürdige – Darstellung, dass ein Mitarbeiter des Arbeitsmarktservices zur unterbleibenden Einhaltung von Bestimmungen der Betreuungsvereinbarung geraten habe, vorliegend nicht weiter beachtlich. Auch die Darlegung des entsprechend gebildeten Vorstellungswerbers, er habe sich erwartet, vor der Setzung von Initiativbewerbungen schriftliche Anleitungen, ein Training oder eine Beratung hierzu vom Arbeitsmarktservice zu erhalten, erscheint insofern als verwunderlich, als auch diesbezüglich der vorgelegten Betreuungsvereinbarung nichts zu entnehmen ist und es weiters einem durchschnittlich gebildeten erwachsenen Menschen zusinnbar ist, auch ohne Informationsblätter eine Bewerbung zu verfassen. Dieses Vorbringen zeigt vielmehr deutlich auf, dass der Beschwerdeführer keinesfalls gewillt ist, sich um eine entsprechende Beschäftigung zu bemühen, sondern sein Vorbringen viel eher als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist und er nach wie vor den Abschluss seines Studiums ohne entsprechenden Einsatz seiner Arbeitskraft zur Bestreitung seines Erwerbs im Auge hat. Soweit der Vorstellungswerber darlegt, er habe zwar Prüfungen zu diversen Vorlesungen abzulegen, für viele dieser Lehrveranstaltungen herrsche jedoch keine Anwesenheitspflicht, ist anzumerken, dass auch in solchen Fällen von einem bestimmten Zeitaufwand etwa für schriftliche Arbeiten oder Prüfungsvorbereitungen auszugehen ist und daher auch diesem Argument nur sehr bedingt gefolgt werden kann. Vorliegend führt der Einschreiter selbst aus, neben seiner Bachelorarbeit außerdem noch Prüfungen ablegen zu müssen, wobei er sich etwa selbst im Hinblick auf verspätete Prüfungsablegungen auf Seminare und Vorlesungen beruft, welche Platzbeschränkungen unterliegen bzw. zu gewissen Zeiten stattfinden. Somit steht jedoch fest, dass der Einschreiter diese Lehrveranstaltungen zwingend besuchen muss, was wiederum einer Vollzeitbeschäftigung – bislang war der Vorstellungswerber wenn überhaupt teilzeitbeschäftigt - in den meisten Fällen entgegenstehen wird. Dass einige solcher Lehrveranstaltungen allenfalls außerhalb durchschnittlicher Dienstzeiten stattfinden, steht der Annahme einer Unvereinbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung mit einem derartigen Studium nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, ihm stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu und hätte die Behörde vielmehr im Rahmen des § 14 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes seinen Arbeitswillen zu untersuchen gehabt, ist festzuhalten, dass der Einschreiter übersieht, dass § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes wie oben ausführlich dargelegt grundsätzlich die Finanzierung einer Hochschulausbildung durch Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließt. Würde man dem Vorbringen des Einschreiters folgen, so würde die zuletzt erwähnte Norm völlig leerlaufen, wäre diesfalls doch jedem Studenten grundsätzlich Mindestsicherung zuzuerkennen und – sollte er seinen Pflichten nach § 14 und 15 dieses Gesetzes nicht nachkommen – der Anspruch entsprechend zu kürzen. Da ein derartiges Vorgehen jedoch durch § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes dezidiert ausgeschlossen wird, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden und bestehen auch keine Indizien dafür, dass juristische Unklarheiten gegen den Vorstellungswerber durch die Behörden „ausgespielt“ wurden. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, ihm stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu und hätte die Behörde vielmehr im Rahmen des Paragraph 14, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes seinen Arbeitswillen zu untersuchen gehabt, ist festzuhalten, dass der Einschreiter übersieht, dass Paragraph 4, Absatz 3, dieses Gesetzes wie oben ausführlich dargelegt grundsätzlich die Finanzierung einer Hochschulausbildung durch Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließt. Würde man dem Vorbringen des Einschreiters folgen, so würde die zuletzt erwähnte Norm völlig leerlaufen, wäre diesfalls doch jedem Studenten grundsätzlich Mindestsicherung zuzuerkennen und – sollte er seinen Pflichten nach Paragraph 14 und 15 dieses Gesetzes nicht nachkommen – der Anspruch entsprechend zu kürzen. Da ein derartiges Vorgehen jedoch durch Paragraph 4, Absatz 3, dieses Gesetzes dezidiert ausgeschlossen wird, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden und bestehen auch keine Indizien dafür, dass juristische Unklarheiten gegen den Vorstellungswerber durch die Behörden „ausgespielt“ wurden. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass dem Vorstellungswerber auf Grund des Umstandes, dass dieser wegen der Absolvierung seiner Studiums daran gehindert ist, seine Arbeitskraft in vollem Umfang einzusetzen, in Anwendung des § 4 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zustehen. Die Abweisung seines Ansuchens aus diesen Rücksichten erfolgte daher zu Recht.Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass dem Vorstellungswerber auf Grund des Umstandes, dass dieser wegen der Absolvierung seiner Studiums daran gehindert ist, seine Arbeitskraft in vollem Umfang einzusetzen, in Anwendung des Paragraph 4, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zustehen. Die Abweisung seines Ansuchens aus diesen Rücksichten erfolgte daher zu Recht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.023.1767.2017.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.