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{'item': 'VGW-242/038/RP24/2569/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlVGW-242/038/RP24/2569/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtsp

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (u.a.) zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen (Z. 1), an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen (Z. 2), Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe

diesem Gesetz dienen,

haltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist (Z. 4), und ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen (Z. 6).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (u.a.) zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen (Ziffer eins,), an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen (Ziffer 2,), Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe

diesem Gesetz dienen,

haltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist (Ziffer 4,), und ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen (Ziffer 6,).

§ 14Abs.

1 erster Satz WMG sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich

- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen.

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz WMG sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich

- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen.

§ 15Abs.

1 WMG ist - wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt - der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

Paragraph 15, Absatz eins, WMG ist - wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt - der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

Art. 14Abs.

1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, sollen Leistungen

den Art. 10 bis 12 der Vereinbarung (betreffend Mindeststandards, Wohnbedarf und Zusatzleistungen) bei arbeitsfähigen Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig gemacht werden, soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind.

Artikel 14

, Absatz eins, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, sollen Leistungen

den Artikel 10 bis 12 der Vereinbarung (betreffend Mindeststandards, Wohnbedarf und Zusatzleistungen) bei arbeitsfähigen Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig gemacht werden, soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind.

Art. 14Abs.

2 der Vereinbarung ist dabei "hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen".

Artikel 14

, Absatz 2, der Vereinbarung ist dabei "hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen". In dieser Bestimmung wird

den Erläuterungen zu der Vereinbarung "nunmehr ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe (vgl. § 9 AlVG) abgestellt", womit "ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden" soll (677 BlgNR XXIV. GP, S. 17; vgl. dazu auch das VwGH Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zlen. 2011/10/0210, 0211).In dieser Bestimmung wird

den Erläuterungen zu der Vereinbarung "nunmehr ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe vergleiche , Paragraph 9, AlVG) abgestellt", womit "ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden" soll (677 BlgNR römisch 24 . GP, S. 17; vergleiche , dazu auch das VwGH Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zlen. 2011/10/0210, 0211). Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 104/2007, ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung

- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung

- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß - dem mit "Kontrollmeldungen" überschriebenen - § 49 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 106/2015, hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der

seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je

der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich

sehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Gemäß - dem mit "Kontrollmeldungen" überschriebenen - Paragraph 49, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2015,, hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der

seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je

der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich

sehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Gemäß § 49 Abs. 2 erster Satz AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer entschuldigt sein wiederholtes Nichterscheinen beim Arbeitsmarktservice wegen Krankheit. Bemerkenswert ist, dass insgesamt sieben Termine seit Ende Oktober 2016 nicht etwa durch einen durchgehenden Krankenstand, sondern durch kurze Krankenstände gerade zu den Vorspracheterminen nicht wahrgenommen wurden. Die im Akt befindliche ärztliche Bestätigung befundet lediglich eine Arbeitsunfähigkeit sagt jedoch nichts über die sonstige Dispositionsfähigkeit des Leistungsbeziehers wie etwa Termine beim Arbeitsamt nicht einhalten zu können, aus. Aus oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass es

dem Mindestsicherungsrecht zulässig ist, eine zuerkannte Leistung aufgrund der mangelnden Kooperation des Hilfe Suchenden mit dem AMS bei der (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen. Zu der in diesem Zusammenhang vom Hilfe Suchenden zu fordernden Kooperation gehört auch die Einhaltung von Kontrollterminen gemäß § 49 AlVG (vgl. wiederum das VwGH Erkenntnis vom 28. Februar 2013).Aus oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass es

dem Mindestsicherungsrecht zulässig ist, eine zuerkannte Leistung aufgrund der mangelnden Kooperation des Hilfe Suchenden mit dem AMS bei der (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen. Zu der in diesem Zusammenhang vom Hilfe Suchenden zu fordernden Kooperation gehört auch die Einhaltung von Kontrollterminen gemäß Paragraph 49, AlVG vergleiche , wiederum das VwGH Erkenntnis vom 28. Februar 2013). Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt wie oben ausgeführt, keinen triftigen Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung dar und zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht eine Kürzung des Mindeststandards

§ 15Abs.

1 WMG vorgenommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht eine Kürzung des Mindeststandards

Paragraph 15, Absatz eins, WMG vorgenommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.2569.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.