1 Z. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung - AStV), BGBl. II Nr. 368/1998 idgF., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.03.2017Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn F. S., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.09.2016, Zl. MBA ... - S 22526/16, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung - AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, idgF., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den .... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Wortlaut: römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den .... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Wortlaut: „Sie haben als Arbeitgeber (N. e.U.) mit Sitz in Wien, E.-platz, in der Betriebsstätte Wien, A., in der Zeit von 13.04.2015 bis 13.04.2016 die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998 idgF, insofern nicht eingehalten, als entgegen § 40 Abs. 1 Z 1 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen), keine Person nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet war. In der Arbeitsstätte wurden 2 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. „Sie haben als Arbeitgeber (N. e.U.) mit Sitz in Wien, E.-platz, in der Betriebsstätte Wien, A., in der Zeit von 13.04.2015 bis 13.04.2016 die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, idgF, insofern nicht eingehalten, als entgegen Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, der Arbeitsstättenverordnung (AStV) wonach Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen haben, dass bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen), keine Person nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet war. In der Arbeitsstätte wurden 2 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 40 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegte und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AstV), BGBl. II Nr. 368/1998 idgF. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegte und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AstV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden
Ggemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der gegenständlichen Arbeitsstätte werde nur eine Person beschäftigt. Dabei handle es sich um Herrn G. N.. Es müsse bei der Begehung durch das Arbeitsinspektorat zu einem Missverständnis gekommen und der Beschwerdeführer selbst als Arbeitnehmer qualifiziert worden sein. Es sei jedenfalls nie mehr als eine Person von Seiten N. im Geschäftslokal. Durch die Bestimmung der AStV solle gewährleistet sein, dass ein Arbeitnehmer bei einem Notfall umgehend Erste Hilfe erhalte. Gegenständlich würde auch die Bestellung eines Ersthelfers zu keinem anderen Ergebnis kommen, es sei denn, Herr N. selbst werde zum Ersthelfer bestellt. Da man diesen nicht dazu zwingen könne, diese Funktion auszuüben, könne der Beschwerdeführer ausschließlich Personen beschäftigen, die bereits zum Ersthelfer ausgebildet wären. Dies sei jedoch illusorisch und wäre außerdem Konsequenz, dass ein Mitarbeiter an einem Standort wie dem gegenständlichen seinen Job verlieren würde, sollte er nicht zum Ersthelfer ausgebildet sein. Auch bei Bestellung des Beschwerdeführers selbst zum Ersthelfer wäre dem zu schützenden Rechtsgut des Arbeitnehmers im Notfall keine Hilfe gewährleistet, da mit Ausnahme von den Mittagspausen und Samstagen der Beschwerdeführer nicht im Geschäft anwesend wäre. Die Tätigkeit im Geschäftslokal sei ungefährlich. Die Umgebung des Geschäftslokales sei belebt und eine viel frequentierte Einkaufsgegend. Die nächstgelegene Rettungsstation befinde sich ca. 500m vom Geschäftslokal entfernt. Außerdem habe der Beschwerdeführer eine ausführliche Unterweisung in Sicherheitsvorschriften und Gefahrenquellen vorgenommen. Herr N. verfüge über ein Mobiltelefon und könnten über das Handy Notdienste auch im Falle einer Sperre der SIM-Karte gerufen werden. Es sei somit durch die Nichtbestellung eines Ersthelfers zu keinem Eingriff in ein Rechtsgut gekommen, welches durch die Bestimmungen der AStV geschützt werden sollte. Das Verfahren sei somit
G einzustellen oder eine Ermahnung
G zu erteilen. Weiters wurde vorgebracht, dass bei der behördlichen Strafbemessung der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wäre. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der gegenständlichen Arbeitsstätte werde nur eine Person beschäftigt. Dabei handle es sich um Herrn G. N.. Es müsse bei der Begehung durch das Arbeitsinspektorat zu einem Missverständnis gekommen und der Beschwerdeführer selbst als Arbeitnehmer qualifiziert worden sein. Es sei jedenfalls nie mehr als eine Person von Seiten N. im Geschäftslokal. Durch die Bestimmung der AStV solle gewährleistet sein, dass ein Arbeitnehmer bei einem Notfall umgehend Erste Hilfe erhalte. Gegenständlich würde auch die Bestellung eines Ersthelfers zu keinem anderen Ergebnis kommen, es sei denn, Herr N. selbst werde zum Ersthelfer bestellt. Da man diesen nicht dazu zwingen könne, diese Funktion auszuüben, könne der Beschwerdeführer ausschließlich Personen beschäftigen, die bereits zum Ersthelfer ausgebildet wären. Dies sei jedoch illusorisch und wäre außerdem Konsequenz, dass ein Mitarbeiter an einem Standort wie dem gegenständlichen seinen Job verlieren würde, sollte er nicht zum Ersthelfer ausgebildet sein. Auch bei Bestellung des Beschwerdeführers selbst zum Ersthelfer wäre dem zu schützenden Rechtsgut des Arbeitnehmers im Notfall keine Hilfe gewährleistet, da mit Ausnahme von den Mittagspausen und Samstagen der Beschwerdeführer nicht im Geschäft anwesend wäre. Die Tätigkeit im Geschäftslokal sei ungefährlich. Die Umgebung des Geschäftslokales sei belebt und eine viel frequentierte Einkaufsgegend. Die nächstgelegene Rettungsstation befinde sich ca. 500m vom Geschäftslokal entfernt. Außerdem habe der Beschwerdeführer eine ausführliche Unterweisung in Sicherheitsvorschriften und Gefahrenquellen vorgenommen. Herr N. verfüge über ein Mobiltelefon und könnten über das Handy Notdienste auch im Falle einer Sperre der SIM-Karte gerufen werden. Es sei somit durch die Nichtbestellung eines Ersthelfers zu keinem Eingriff in ein Rechtsgut gekommen, welches durch die Bestimmungen der AStV geschützt werden sollte. Das Verfahren sei somit
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen oder eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz 2, VStG zu erteilen. Weiters wurde vorgebracht, dass bei der behördlichen Strafbemessung der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wäre. III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.03.2017 gemeinsam mit dem – einen anderen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwurf betreffenden - Verfahren VGW – 042/063/13919/2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter sowie eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden der Meldungsleger sowie Herr G. N. zeugenschaftlich einvernommen. römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.03.2017 gemeinsam mit dem – einen anderen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwurf betreffenden - Verfahren VGW – 042/063/13919/2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter sowie eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden der Meldungsleger sowie Herr G. N. zeugenschaftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer machte im Zuge der Verhandlung folgende Aussage: „Einkommen: keine Angaben Vermögen: keine Angaben Sorgepflichten: keine Ich bin Inhaber der „N. e.U.“. Wir handeln ausschließlich mit elektrischen Zigaretten. Wir betreiben aktuell sieben Standorte in Österreich. Wir haben ca. 18 bis 19 Mitarbeiter, in jedem Standort jedenfalls zwei. Bei den Standorten handelt es sich jeweils um Verkaufsgeschäfte. Ich selbst arbeite im Betrieb auch mit. Ich mache beispielsweise in einem Standort Mittagspausenablösen und besuche die anderen Standorte regelmäßig, das heißt wöchentlich. Im Standort A. gibt es lediglich einen Angestellten, Herr G. N., den ich vertrete. Bei Frau B. Z. handelt es sich um meine Lebensgefährtin, die bei mir angestellt ist, im Betrieb mitarbeitet und für mich auch viel unterwegs ist, bzw. sind wir auch gemeinsam unterwegs. Die Öffnungszeiten in der Betriebsstätte A. sind Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Samstag von 09:00 bis 18:00 Uhr. Am Samstag arbeite weitgehend ich dort, das machen wir uns aus. Ich korrigiere jetzt, am Samstag hat er immer frei und ich bin alleine im Geschäft. Meine Lebensgefährtin ist manchmal mit mir mit und manchmal nicht, wie das in einem Familienbetrieb üblich ist. Die Mittagspause für Herrn N. mache fast immer ich, wenn es gar nicht geht, dann kommt meine Lebensgefährtin. Wir machen uns kurzfristig aus, wann Herr N. jeweils auf Mittagspause geht. Das ist manchmal von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und manchmal von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Es ist so, dass ich in der Arbeitsstätte A. am häufigsten bin. An allen anderen Standorten sind zwei Personen angemeldet, die sich ihre Dienste ausmachen. Ich muss natürlich auch an den anderen Standorten einspringen. Wenn Herr N. auf Urlaub ist oder ich auf Urlaub gehe muss die Arbeit jemand anderer machen. Manchmal hilft mein Bruder aus, der an sich in einer anderen Branche selbstständig ist. Es kommt auch vor, dass ein Mitarbeiter von einem anderen Standort einspringt. Herr N. führt selbstverständlich Arbeitszeitaufzeichnungen. Er hat sie immer geführt, aber er hat sie auf seinem Handy oder IPad geführt. Er war immer dazu angehalten Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Seit April 2015 führt er sie. Auf Frage sage ich mal, ich habe sie kontrolliert. Konkret gebe ich an, ich schaue sie mir an, er führt sie in einem Kalender mit. Früher hatte er sie am Handy oder IPad geführt. Ich habe sie mir auch angeschaut. Im April 2015 gab es einen Besuch des Arbeitsinspektorates. Seither führt er Arbeitszeitaufzeichnungen. Auf Vorhalt, dass der Besuch bereits im Jänner war: Es hat eine Zeit lang gebraucht, bis das Arbeitsinspektorat geschrieben hat, was es eigentlich will. Das E-Mail des Arbeitsinspektorates vom 09.02.2015 habe ich in den Spamfilter verschoben. Wir haben aber schon etwas gemacht und zwar einen Elektrobefund und den „AUVA-Schwachsinn“. Ich weiß jetzt nicht mehr wann ich diese Maßnahmen veranlasst habe. Herr N. hat mir von der Kontrolle nur erzählt, dass jemand da war, der sehr unangenehm war und etwas schreiben werde. Ich weiß jetzt nicht ob es drei oder zwei Kontrollen gewesen sind. Zu den Arbeitszeitaufzeichnungen gebe ich nochmals an, diese seien eh gemacht worden. Ich fühle mich von den Vorschreibungen des AI „gefrotzelt“. Die Ausbildung meines Mitarbeiters zur Erste-Hilfe-Leistung verweigere ich mit der Begründung, dass nur ein Mitarbeiter beschäftigt wird. Auf Frage, ob meine Lebensgefährtin Angestellte ist: Wir sind ein Familienbetrieb. Meine Lebensgefährtin bezieht natürlich ein Gehalt von mir, wir ziehen aber alle in eine Richtung. Meine Lebensgefährtin ist zur Sozialversicherung angemeldet. Auf Vorhalt des Sozialversicherungsdatenauszugs vom 15.12.2016: Es muss sich um ein internes Behördenversagen handeln. Meine Lebensgefährtin ist sicher angemeldet. Es ist mir aber auch recht, wenn manche nicht alles finden, da sie mich sowieso nur schikanieren wollen. Die Sinnhaftigkeit der Vorschrift bzgl. Ersthelfer sehe ich nicht ein. Das einzige, das für mich heute einen Sinn macht, ist, dass wir das werblich ausschlachten. Viele Freunde hat das Arbeitsinspektorat sowieso nicht.“ Der Zeuge Herr N. sagte aus: „Ich bin seit 2014 Mitarbeiter im Betrieb des Beschwerdeführers. Ich bin im Verkauf tätig. Ich arbeite immer in der Arbeitsstätte in Wien A., dies seit meinem Dienstbeginn. Meine Arbeitszeiten sind die, die im Vertrag stehen, also eine 40-Stunden-Woche. Die Zeiten sind flexibel, weil ich auch meine freien Tage habe. Die Shop-Öffnungszeiten sind von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr von Montag bis Freitag. Am Samstag ist von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet, ich arbeite allerdings am Samstag nicht. Ich weiß nicht, wer am Samstag im Betrieb tätig ist. Ich bin nur Angestellter. Unter der Woche werde ich von Herrn S. oder von Frau B. Z. abgelöst. Ich glaube, dass das auch am Samstag so ist, weiß das aber nicht. Abgelöst werde ich jeweils zur Mittagspause, das sind jeweils zwei Stunden. Manchmal ab 10:00 Uhr, manchmal ab 11:00 Uhr, das machen wir uns im Einzelfall aus. Arbeitszeitaufzeichnungen so wie vom Arbeitsinspektorat gewünscht führe ich seit 14.04.
15 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt. VII. Rechtliche Beurteilung: römisch sieben. Rechtliche Beurteilung:
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass in der gegenständlichen Arbeitsstätte zur Tatzeit regelmäßig mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt wurden. Selbst im Falle einer regelmäßigen Ablöse des Arbeitnehmers durch einen anderen Arbeitnehmer (und nicht wie gegenständlich durch den Arbeitgeber selbst) kann von einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht gesprochen werden, da die Tätigkeit des abgelösten Arbeitnehmers mit der Arbeitsaufnahme seines Vertreters endet. Tatbestandsvoraussetzung der im § 40 AStV normierten Obliegenheit des Arbeitgebers ist demgegenüber, dass in einer Arbeitsstätte mehrere Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig beschäftigt werden.Tatbestandsvoraussetzung der im Paragraph 40, AStV normierten Obliegenheit des Arbeitgebers ist demgegenüber, dass in einer Arbeitsstätte mehrere Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig beschäftigt werden. Im vorliegenden Fall war im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, weshalb für ihn auch keine gesetzliche Verpflichtung bestand, in Bezug auf die gegenständliche Arbeitsstätte eine Person nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausbilden zu lassen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist zur Auslegung des § 40 AStV keine höchstgerichtliche Judikatur ersichtlich, doch ergibt sich die vorgenommene rechtliche Beurteilung bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist zur Auslegung des Paragraph 40, AStV keine höchstgerichtliche Judikatur ersichtlich, doch ergibt sich die vorgenommene rechtliche Beurteilung bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (u.a. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035, mwN).Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (u.a. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.063.13923.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.