GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Gang des Verfahrens A.1 Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 16.8.2016 (Zl. MA35-9/3017608-03) wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom 23.6.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“
1 und Abs. 3 NAG abgewiesen. A.1 Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 16.8.2016 (Zl. MA35-9/3017608-03) wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom 23.6.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“
Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 3, NAG abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sich der Bf bereits seit 28.7.2014 mit einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle des Besuchs des Vorstudienlehrgangs Deutsch seien drei Semester zur Ablegung der Ergänzungsprüfung vorgesehen, um anschließend als ordentlicher Studierender zu inskribieren. Dem Antrag des Bf seien zwar Bestätigungen des regelmäßigen Besuchs des Vorstudienlehrgangs Deutsch beigelegt worden, jedoch würde er sich mit Sommersemester 2016 im vierten Semester befinden. Den Vorstudienlehrgang Deutsch habe er jedoch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht abgeschlossen. In einem Schriftsatz vom 29.7.2016 habe der Bf vorgebracht, dass er seit dem Tod seines Vaters, während des Kosovo-Krieges am 27.4.2016 unter einem Trauma und unter Stress leide und regelmäßig zu seiner alleine im Kosovo lebenden Mutter reisen müsse, um sich um sie zu kümmern. Die Behörde habe zu beurteilen, ob ein Studium ernsthaft und erfolgreich betrieben werde, oder aber ob Missbrauchskonstellationen vorliegen würden. Da der Bf bereits im vierten Semester als außerordentlicher Studierender an der Universität Wien zur Erlernung der deutschen Sprache inskribiert sei und die erforderliche Ergänzungsprüfung Deutsch nicht positiv abgeschlossen habe, würden in seinem Fall die Erteilungsvoraussetzungen für eine weitere Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht vorliegen, da die vorgebrachten Gründe sich nicht als Versagensgründe nach § 64 Abs. 3 NAG eignen würden.Begründend führt die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sich der Bf bereits seit 28.7.2014 mit einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle des Besuchs des Vorstudienlehrgangs Deutsch seien drei Semester zur Ablegung der Ergänzungsprüfung vorgesehen, um anschließend als ordentlicher Studierender zu inskribieren. Dem Antrag des Bf seien zwar Bestätigungen des regelmäßigen Besuchs des Vorstudienlehrgangs Deutsch beigelegt worden, jedoch würde er sich mit Sommersemester 2016 im vierten Semester befinden. Den Vorstudienlehrgang Deutsch habe er jedoch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht abgeschlossen. In einem Schriftsatz vom 29.7.2016 habe der Bf vorgebracht, dass er seit dem Tod seines Vaters, während des Kosovo-Krieges am 27.4.2016 unter einem Trauma und unter Stress leide und regelmäßig zu seiner alleine im Kosovo lebenden Mutter reisen müsse, um sich um sie zu kümmern. Die Behörde habe zu beurteilen, ob ein Studium ernsthaft und erfolgreich betrieben werde, oder aber ob Missbrauchskonstellationen vorliegen würden. Da der Bf bereits im vierten Semester als außerordentlicher Studierender an der Universität Wien zur Erlernung der deutschen Sprache inskribiert sei und die erforderliche Ergänzungsprüfung Deutsch nicht positiv abgeschlossen habe, würden in seinem Fall die Erteilungsvoraussetzungen für eine weitere Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht vorliegen, da die vorgebrachten Gründe sich nicht als Versagensgründe nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG eignen würden. A.2 Mit Schriftsatz vom 30.8.2016 erhob der Bf über seinen Rechtsvertreter dagegen form- und fristgerecht Beschwerde und begründet diese –zusammengefasst wiedergegeben – wie folgt: Die belangte Behörde würde den abweisenden Bescheid lediglich mit „floskelhaften Formeln“ begründen. Auf die konkrete Situation des Antragstellers sei nur sehr sporadisch eingegangen worden. Zudem sei es unrichtig, dass bloß drei Semester zur Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgesehen seien.
dem Statut des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) – Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ seien bis zu vier Semester vorgesehen. Der Bf werde am 7.9.2016 zur Deutschprüfung antreten. Unabhängig davon habe er sich im Zeitpunkt der Entscheidung im vierten Semester und sohin innerhalb des Regelzeitraums der vorgesehenen Absolvierungszeit befunden. Abgesehen davon würde gegenständlich ein begründeter Fall entsprechend dem oben erwähnten Statut des Universitätslehrgangs vorliegen, da der Bf dargelegt habe, dass sein Vater während des Kosovo-Krieges getötet worden sei und er seitdem unter einem Trauma und Stress leide. Dies sei eine Krankheit im Sinne des Statuts des Universitätslehrgangs. Dass der Bf sich um seine alleine im Kosovo lebende Mutter kümmern und deswegen regelmäßig zu ihr reisen müsse, stelle überdies eine familiäre Verpflichtung im Sinne des Statuts des Universitätslehrgangs dar. Da der Bf sohin
den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbracht habe, sei ihm eine Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erteilen. A.3 Aufgrund der Beschwerde und zur Abklärung des Sachverhaltes wurde am 6.3.2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bf und seiner Vertreter ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde hat bereits im Vorfeld auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet und demgemäß keinen Vertreter gesendet. Der Beschwerdeführervertreter (BfV) verwies darauf, dass der Bf mittlerweile seinen Vorstudienlehrgang mit der Ergänzungsprüfung Deutsch abgelegt habe und legte als Nachweis über den Besuch des Vorstudienlehrgangs eine entsprechende Bestätigung der Österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall vor. Mit dem weiters vorgelegten ÖSD Zertifikat B2 würden die Anforderungen erfüllt, um das Studium als ordentlicher Hörer aufnehmen zu können. Der Bf sei demgemäß mittlerweile auch als ordentlicher Hörer der Universität Wien für den Studienzweig „Masterstudium ...“ gemeldet. Die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen werde mit den Urkunden ./C bis ./F nachgewiesen. Der Bf erklärte zu Beginn seiner Befragung, dass er keinen Dolmetscher benötige und führte Folgendes aus: „Meinen Unterhalt finanziert mir mein Bruder. Als mein Vater gestorben ist, war ich vor Ort in Kosovo. Ich habe gesehen, wie meinem Vater in den Kopf geschossen wurde, von der serbischen Polizei. Das war im April
F BGBl. I Nr. 131/2015, sind Ergänzungsprüfungen die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 18, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,, sind Ergänzungsprüfungen die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.
2 Z 20 UG sind Außerordentliche Studien die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, UG sind Außerordentliche Studien die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
1 Z 3 UG setzt die Zulassung zum ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraus.
10 UG haben Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat
11 UG die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.
Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, UG setzt die Zulassung zum ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraus.
Paragraph 63, Absatz 10, UG haben Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat
Paragraph 63, Absatz 11, UG die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. §§ 75 und 76 UG idF BGBl. I Nr. 77/2005 lautet auszugsweise:Paragraphen 75 und 76 UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005, lautet auszugsweise: „Zeugnisse § 75.
1 letzter Satz des Status werden die Ergänzungsprüfungen zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache am Vorstudienlehrgang abgenommen.
Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz des Status werden die Ergänzungsprüfungen zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache am Vorstudienlehrgang abgenommen. § 5 des Statuts lautet:Paragraph 5, des Statuts lautet: „Dauer und Gliederung
3 des Statuts spiegeln sich im Lehrplan des Vorstudienlehrgangs wieder. In diesem Lehrplan wird u.a. festgehalten, dass neben der Vermittlung der für ein Studium nötigen Sprachkompetenz (u.a. Deutschunterricht), eine Unterstützung des Integrationsprozesses sowie die Förderung der Studierfähigkeit durch den Unterricht erzielt werden soll. Im Rahmen eines vorgegebenen Themenkatalogs werden studienrelevante Aspekte besprochen.Die Aufgaben des Vorstudienlehrgangs
Paragraph 2, Absatz 3, des Statuts spiegeln sich im Lehrplan des Vorstudienlehrgangs wieder. In diesem Lehrplan wird u.a. festgehalten, dass neben der Vermittlung der für ein Studium nötigen Sprachkompetenz (u.a. Deutschunterricht), eine Unterstützung des Integrationsprozesses sowie die Förderung der Studierfähigkeit durch den Unterricht erzielt werden soll. Im Rahmen eines vorgegebenen Themenkatalogs werden studienrelevante Aspekte besprochen. Betreffend die Ergänzungsprüfung Deutsch/Modul 2 werden im Lehrplan des Vorstudienlehrgangs insbesondere folgende Anforderungen für die Kompetenzen der Studierenden und dementsprechend folgende Lehrinhalte festgelegt: „In diesem Modul erweitern die Studierenden ihre bereits vorhandenen sprachlichen Grundkenntnisse, die sie im Modul 1 (oder extern) erworben haben. Die Studierenden verstehen die wesentlichen Aussagen komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen und können diese zusammenfassen. Sie verfügen über ein elementares Instrumentarium für den Umgang mit längeren Texten (Strategien zur Informationssuche und -entnahme, Strategien zur Texterfassung, Textexzerpte, Notizen machen, Arbeit mit dem einsprachigen Wörterbuch etc.). Sie können sich zu einem breiteren Themenspektrum unter entsprechender Verwendung verschiedener Mittel zur Textverknüpfung ausdrücken. Sie können ihre Meinung zu aktuellen Fragen äußern und sind in der Lage, sich in argumentativen und diskursiven Zusammenhängen angemessen, d.h. entsprechend ihren Kenntnissen, einzubringen. Ein Gespräch mit MuttersprachlerInnen ist ohne größere Anstrengungen auf beiden Seiten möglich. Ein vorgegebener Themenkatalog bietet den Rahmen für die inhaltlichen Schwerpunkte: • Studium • Arbeitswelt • Konsumgesellschaft • Globalisierung • Umweltschutz • Verkehr • Generationen • zwischenmenschliche Beziehungen • Gleichberechtigung von Frau und Mann • Abhängigkeiten und Süchte • Minderheiten und Randgruppen • verschiedene Kulturen und Wertvorstellungen usw. Darüber hinaus wird im Unterricht sowohl regelmäßig auf aktuelle Ereignisse und Diskussionsthemen in der österreichischen Medienlandschaft eingegangen, als auch ein erster Bezug zu den künftigen fachlichen Bereichen der Studierenden (z.B. Uni-Exkursionen, fakultativer Vorlesungsbesuch außerhalb des Kurses, Informationssuche über Internet etc.) hergestellt. Diese Inhalte werden in Form von Einzel-, Partner- und Gruppenarbeiten sowie im Plenum anhand geeigneter Materialien erarbeitet. Dazu gehören Materialien der Lehrwerke ebenso wie authentische Hör- und Lesetexte, Video- und Filmausschnitte, Internet etc. Neben der Wortschatzerweiterung wird auch auf die Vermittlung landeskundlich relevanter Informationen (z.B. in Form von Exkursionen in Museen und wirtschaftliche Institutionen etc.) Wert gelegt. Die produktiven Fertigkeiten (Sprechen und Schreiben) wie auch die rezeptiven Fertigkeiten (Lesen und Hören) werden durch vielfältige Aufgabenstellungen auf höherem Niveau intensiv geübt. … Durch Referate bzw. andere Kurzpräsentationen (z.B. über Rechercheergebnisse) werden weitere Techniken (z.B. erste Schritte zu Mitschreib-Techniken) geübt, die eigenverantwortliches Arbeiten stärken und zur Studierfähigkeit beitragen sollen. Auch Kompetenzen wie Teamfähigkeit, Zeitmanagement, interkulturelle Sensibilisierung, Perspektivenwechsel, Reflexionsfähigkeit etc. werden gefördert.“ Die Kompetenzen, welche dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen, sind hingegen folgendermaßen umschrieben: „Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.“ C.2 Rechtliche Beurteilung: Der verfahrensgegenständliche Antrag des Bf ist auf die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gerichtet.
3 NAG ist die Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität erbracht wird. Dazu zählt insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
6 UG.
Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität erbracht wird. Dazu zählt insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, UG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom
1 des Statuts des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten (vgl. auch § 63 Abs. 11 in Verbindung mit § 76 UG) ist der Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrgangs für maximal vier Semester zulässig und kann in begründeten Fällen ein fünftes oder sechstes Semester genehmigt werden. Aus dem Studienblatt für das Sommersemester 2017 ergibt sich, dass der Bf für ein weiteres fünftes Semester zu dem Vorstudienlehrgang zugelassen wurde. Folglich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bf durch Ablegen der Ergänzungsprüfung Deutsch im fünften Semester, d.h. im Wintersemester 2016/17, einen Studienerfolgsnachweis erbringen hätte können.Die belangte Behörde verwies diesbezüglich darauf, dass im Falle des Besuches des Vorstudienlehrganges lediglich drei Semester für die Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgesehen seien. Dies ist vor dem Hintergrund der maßgeblichen unter Punkt C.1. dargestellten Rechtsgrundlagen nicht nachvollziehbar.
Paragraph 5, Absatz eins, des Statuts des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten vergleiche auch Paragraph 63, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 76, UG) ist der Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrgangs für maximal vier Semester zulässig und kann in begründeten Fällen ein fünftes oder sechstes Semester genehmigt werden. Aus dem Studienblatt für das Sommersemester 2017 ergibt sich, dass der Bf für ein weiteres fünftes Semester zu dem Vorstudienlehrgang zugelassen wurde. Folglich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bf durch Ablegen der Ergänzungsprüfung Deutsch im fünften Semester, d.h. im Wintersemester 2016/17, einen Studienerfolgsnachweis erbringen hätte können. Der Bf hat aber im Rahmen des Vorstudienlehrgangs die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht abgelegt und ist ein positiver Abschluss des Vorstudienlehrgangs nicht dokumentiert (vgl. § 76 Abs. 3 UG).Der Bf hat aber im Rahmen des Vorstudienlehrgangs die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht abgelegt und ist ein positiver Abschluss des Vorstudienlehrgangs nicht dokumentiert vergleiche Paragraph 76, Absatz 3, UG). Der Bf brachte, nachdem er in den Wintersemestern 2014/15 und 2015/16 zweimal erfolglos den Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienlehrgangs besuchte, ein ÖSD Sprachzertifikat auf B2 Niveau in Vorlage. Die ÖSD Deutschprüfung auf B2 Niveau wurde jedoch nicht im Auftrag des Trägers des Vorstudienlehrganges der Universität Wien, sondern außerhalb des Vorstudienlehrgangs bei einer anderen Institution absolviert (vgl. zu der Bewertung des Studienerfolgs im Rahmen von Vorstudienlehrgängen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
3 letzter Satz NAG kann trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Diesbezüglich brachte der Bf einerseits vor seit der Ermordung seines Vaters vor etwa 19 Jahren traumatisiert zu sein und an Stress zu leiden und andererseits auch während der Studienzeit regelmäßig zu seiner Mutter in den Kosovo reisen zu müssen um diese zu betreuen bzw. zu unterstützen.
Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG kann trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Diesbezüglich brachte der Bf einerseits vor seit der Ermordung seines Vaters vor etwa 19 Jahren traumatisiert zu sein und an Stress zu leiden und andererseits auch während der Studienzeit regelmäßig zu seiner Mutter in den Kosovo reisen zu müssen um diese zu betreuen bzw. zu unterstützen. Nach der Rechtsprechung des VwGH fällt aber weder die psychische Belastung durch den Tod eines Familienmitglieds (VwGH vom 13.12.2011, 2011/22/0315) noch das Erfordernis aus familiären Gründen öfter in das Heimatland zu reisen und somit das Studium vernachlässigen zu müssen (VwGH vom 11.5.2010, 2010/22/0049) unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG. Die Traumatisierung durch Erlebnisse des Beschwerdeführers ereignete sich vor längerer Zeit und überschattet seitdem das Leben des Beschwerdeführers, somit auch zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums. Der Bf konnte demnach auch kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne dieser Bestimmung nachweisen. Nach der Rechtsprechung des VwGH fällt aber weder die psychische Belastung durch den Tod eines Familienmitglieds (VwGH vom 13.12.2011, 2011/22/0315) noch das Erfordernis aus familiären Gründen öfter in das Heimatland zu reisen und somit das Studium vernachlässigen zu müssen (VwGH vom 11.5.2010, 2010/22/0049) unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG. Die Traumatisierung durch Erlebnisse des Beschwerdeführers ereignete sich vor längerer Zeit und überschattet seitdem das Leben des Beschwerdeführers, somit auch zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums. Der Bf konnte demnach auch kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne dieser Bestimmung nachweisen. Da gegenständlich die besondere Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgsnachweises fehlt, war die Beschwerde ohne weitere Prüfung der privaten und familiären Interessen des Bf (gem. Art. 8 EMRK) abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Da gegenständlich die besondere Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgsnachweises fehlt, war die Beschwerde ohne weitere Prüfung der privaten und familiären Interessen des Bf (gem. Artikel 8, EMRK) abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. C.3 Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da hinsichtlich der Bewertung von außerhalb des Vorstudienlehrgangs erlangten Sprachzeugnissen auf B2 Niveau, die noch innerhalb der (auf fünf Semester verlängerten) Frist für die Absolvierung des Vorstudienlehrgangs erlangt werden, für welche aber keine Anerkennung der B2 Prüfung im Rahmen des Vorstudienlehrgangs vorliegt, sondern das Sprachzeugnis lediglich bei der anschließenden Zulassung zum Masterstudium als ausreichender Sprachnachweis (§ 63 Abs. 1 Z 3 UG) zugrunde gelegt wird, keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da hinsichtlich der Bewertung von außerhalb des Vorstudienlehrgangs erlangten Sprachzeugnissen auf B2 Niveau, die noch innerhalb der (auf fünf Semester verlängerten) Frist für die Absolvierung des Vorstudienlehrgangs erlangt werden, für welche aber keine Anerkennung der B2 Prüfung im Rahmen des Vorstudienlehrgangs vorliegt, sondern das Sprachzeugnis lediglich bei der anschließenden Zulassung zum Masterstudium als ausreichender Sprachnachweis (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, UG) zugrunde gelegt wird, keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Die aufgezeigte Fragestellung ist auch entscheidungsrelevant. Es war sohin die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.060.11332.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.