GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm richtig wie folgt zu lauten hat: „§ 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz (TNRSG)“.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm richtig wie folgt zu lauten hat: „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz (TNRSG)“. II.
GVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.
G haftet die A. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von 350,00 Euro, die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von 105,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. römisch drei.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die A. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von 350,00 Euro, die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von 105,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH mit Sitz in Wien, A.-Gasse , zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der Mall „X-center“ in Wien, A.-Gasse , insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz in öffentlichen Räumen
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie von 07.01.2016 bis 09.01.2016 nicht dafür Sorge getragen hat, dass im X-center (Wien, A.-Gasse) im Stiegenhaus (welches von der Garage bis ins Obergeschoss führt) neben dem Personalausgang der B.-Filiale unter dem Fitness-Center L. GmbH), einem öffentlichen Ort
11 Tabakgesetz, nicht geraucht wird, als in diesem Zeitraum das Rauchen durch einen aufgestellten Aschenbecher gestattet wurde und jeweils zumindest eine Person rauchte, obwohl in diesem Bereich Rauchverbot bestehen hätte müssen. Das Stiegenhaus war öffentlich über die Garage für Kunden betretbar. „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH mit Sitz in Wien, A.-Gasse , zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der Mall „X-center“ in Wien, A.-Gasse , insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz in öffentlichen Räumen
Paragraph 13, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie von 07.01.2016 bis 09.01.2016 nicht dafür Sorge getragen hat, dass im X-center (Wien, A.-Gasse) im Stiegenhaus (welches von der Garage bis ins Obergeschoss führt) neben dem Personalausgang der B.-Filiale unter dem Fitness-Center L. GmbH), einem öffentlichen Ort
Paragraph eins, Absatz 11, Tabakgesetz, nicht geraucht wird, als in diesem Zeitraum das Rauchen durch einen aufgestellten Aschenbecher gestattet wurde und jeweils zumindest eine Person rauchte, obwohl in diesem Bereich Rauchverbot bestehen hätte müssen. Das Stiegenhaus war öffentlich über die Garage für Kunden betretbar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13 Abs. 1 leg. cit. und § 13c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z. 3Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden
4 Tabakgesetzgemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die A. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P. S., verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die A. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P. S., verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde handle es sich beim gegenständlichen Fluchtweg nicht um einen öffentlichen Raum
Dieser Fluchtweg sei zwar von der Garage her begehbar, dies allerdings nur für den Fall einer entsprechenden Gefahrensituation. Bei einer solchen sei zu berücksichtigen, dass der Fluchtweg im Bedarfsfall immer ins Freie führe, keineswegs von der Garage zu den beiden Mietobjekten, in deren unmittelbaren Bereich geraucht worden sei. Weiters stehe fest, dass im inkriminierten Bereich von Mitarbeitern der Mieter, nämlich der B.-Filiale oder des Fitness-Centers, geraucht worden sei. Für den Beschwerdeführer sei es unzumutbar, in einem Einkaufszentrum, in dem rund 600 Personen beschäftigt seien, ständig und durchgehen zu kontrollieren oder darauf zu achten, dass von keinem dieser Mitarbeiter im X-center geraucht werde, sei es auf einem Fluchtweg, sei es in einem auch für den Kunden zugänglichen WC. Es würde eine Überspannung der Pflichten eines geschäftsführenden Gesellschafters darstellen, wenn er für das Handeln von Mitarbeitern oder Verstößen von Kunden, von denen er keine Kenntnis habe bzw. haben könne, verantwortlich gemacht werde. Die Zugänge zum X-center seien mit einem Rauchverbotskleber versehen, sodass sowohl für Kunden, wie auch für Mitarbeiter von Mietern eindeutig gekennzeichnet sei, dass im gesamten X-center das Rauchverbot gelte. Nicht festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer von der Übertretung eines allfällig auch für den Fluchtweg geltenden Rauchverbots vor dem 7.1.2016 Kenntnis gehabt habe. Das X-center weise eine Bruttofläche von rund 10.000 m2 auf, eine lückenlose, ständige Kontrolle sei daher weder zumutbar noch möglich. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde handle es sich beim gegenständlichen Fluchtweg nicht um einen öffentlichen Raum
Paragraph 13, Tabakgesetz. Dieser Fluchtweg sei zwar von der Garage her begehbar, dies allerdings nur für den Fall einer entsprechenden Gefahrensituation. Bei einer solchen sei zu berücksichtigen, dass der Fluchtweg im Bedarfsfall immer ins Freie führe, keineswegs von der Garage zu den beiden Mietobjekten, in deren unmittelbaren Bereich geraucht worden sei. Weiters stehe fest, dass im inkriminierten Bereich von Mitarbeitern der Mieter, nämlich der B.-Filiale oder des Fitness-Centers, geraucht worden sei. Für den Beschwerdeführer sei es unzumutbar, in einem Einkaufszentrum, in dem rund 600 Personen beschäftigt seien, ständig und durchgehen zu kontrollieren oder darauf zu achten, dass von keinem dieser Mitarbeiter im X-center geraucht werde, sei es auf einem Fluchtweg, sei es in einem auch für den Kunden zugänglichen WC. Es würde eine Überspannung der Pflichten eines geschäftsführenden Gesellschafters darstellen, wenn er für das Handeln von Mitarbeitern oder Verstößen von Kunden, von denen er keine Kenntnis habe bzw. haben könne, verantwortlich gemacht werde. Die Zugänge zum X-center seien mit einem Rauchverbotskleber versehen, sodass sowohl für Kunden, wie auch für Mitarbeiter von Mietern eindeutig gekennzeichnet sei, dass im gesamten X-center das Rauchverbot gelte. Nicht festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer von der Übertretung eines allfällig auch für den Fluchtweg geltenden Rauchverbots vor dem 7.1.2016 Kenntnis gehabt habe. Das X-center weise eine Bruttofläche von rund 10.000 m2 auf, eine lückenlose, ständige Kontrolle sei daher weder zumutbar noch möglich. Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 24.3.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter gehört wurden. Als Zeugen wurden Herr Mag. Sch. und Herr Ing. So. einvernommen. Der Beschwerdeführer erstattete in der Verhandlung folgendes Vorbringen: „Das in Rede stehende Stiegenhaus ist ausschließlich als Fluchtweg konzipiert und darf nur im Falle der Fluchtgefahr benutzt werden. Die Fluchtwege sind so konzipiert, dass man von der B.-Filiale im EG und vom Fitnesscenter im OG in das gg. Stiegenhaus gelangt, um den Weg ins Freie zu finden. Dieser Weg ins Freie ist im EG etabliert. Man gelangt auch von der Garage im Tiefgeschoss in das Stiegenhaus. Auch dies ist als Fluchtweg konzipiert, und zwar wiederrum ins Erdgeschoß. In der Garage gelangt man über zwei Türen im Rahmen einer Schleuse in das Stiegenhaus. Diese Türen lassen sich normal öffnen und sind nicht alarmgesichert. Es ist auch so, dass kein normaler Mensch dieses Stiegenhaus benutzt, zumal er nirgends hinkommt. Es ist nicht möglich, vom Stiegenhaus in die Mall zu gelangen. Ich habe auch keine Wahrnehmungen, dass das Stiegenhaus tatsächlich von Kunden benutzt wird. Es ist auch nicht möglich, vom Stiegenhaus in das Fitnesscenter zu gelangen, da sich diese Türe vom Stiegenhaus nicht öffnen lässt. Die Türen von der B.-Filiale und vom Fitnessstudio in das Stiegenhaus sind jeweils als Fluchtwege gekennzeichnet. Es ist grundsätzlich denkbar, dass Kunden des Fitnesscenters das Stiegenhaus benutzen, um etwa in die Garage zu gelangen. Dies kann man nicht ausschließen, da die Türe im Stiegenhaus als Fluchttüre eingerichtet ist und daher jederzeit geöffnet werden kann. Allerdings ist dies aus meiner Sicht nicht praktikabel. Es hat auch schon einen Vorfall gegeben, dass jemand versucht hat, über das Stiegenhaus illegal in das Fitnesscenter zu gelangen. Dies ist etwa möglich wenn von einem Freund von innen die Fluchttüre geöffnet wird. Das gg. Stiegenhaus fällt in den Verantwortungsberiech der A. GmbH. Sämtliche Stiegenhäuser werden von uns kontrolliert. Auf die im Stiegenhaus aufgestellten Aschenbecher angesprochen, gebe ich an, dass ich von deren Aufstellung nichts gewusst habe. Der Aschenbecher muss sicher von Mitarbeitern der B.-Filiale aufgestellt und benutzt worden sein. Wenn mir die Lichtbilder Blatt 16ff vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich diesen Aschenbecher im Stiegenhaus nicht gesehen habe. Hätte ich ihn gesehen, hätte ich ihn unverzüglich entfernen lassen. Wie ich vom Filialleiter der B.-Filiale erfahren habe, ist dieser Aschenbecher früher im Freien gestanden und wurde schon damals von Mitarbeitern der B.-Filiale benutzt. Da es immer wieder regnete, wurde der Aschenbecher hineingestellt und offenbar dort von den Mitarbeitern der B.-Filiale benutzt. Es dürfte so gewesen sein, dass dieser Aschenbecher grundsätzlich im Freien gestanden ist und wegen Regen von den Mitarbeitern hineingetragen wurde. Er hätte schon deshalb entfernt werden müssen, da es sich in dem Stiegenhaus um einen Fluchtweg handelt. Die anzeigende Person hätte sich dort im Stiegenhaus gar nicht aufhalten dürfen, da die Benützung nur als Fluchtweg vorgesehen ist.“ Zeugenschaftlich befragt, gab Herr Mag. Sch. folgende Angaben zu Protokoll: „Ich bin seit vielen Jahren Kunde des Fitnesscenters L.. Schon im Frühsommer 2015 habe ich bei meinen Übungen im Fitnesscenter bemerkt, dass es massiv nach Rauch stinkt. Dies hat mich bei meiner sportlichen Betätigung gestört und wollte ich dem Grund dafür nachgehen. Ich habe damals festgestellt, dass der Rauch offenbar über das Stiegenhaus in das Studio gelangt. Ich habe mich etwa im Frühsommer 2015 bei der Infostelle des X-center darüber beschwert, und habe ich auch einmal dort angerufen, um auf diesen Umstand hinzuweisen. Mir wurde jeweils mitgeteilt, dass man davon nichts wisse und dieser Umstand abgestellt werde. Ich konnte dann gesundheitsbedingt einige Monate lang keinen Sport ausüben und habe dann um die Weihnachtszeit 2015 meine Fitnessbesuche wieder aufgenommen. Dabei habe ich festgestellt, dass sich an dem störenden Rauch im Studio nichts verändert hat. Ich habe auf diesen Umstand am 5.1.2016 an der Infostelle des X-center hingewiesen. Und wurde mir dabei im Wesentlichen die gleiche Auskunft wie zuvor genannt erteilt. Am 5.1.2016 bin ich daher schon vom Fitnesscenter ins Stiegenhaus gegangen und habe ein Stockwerk unterhalb die Mitarbeiter der B.-Filiale rauchend im Stiegenhaus angetroffen. Nachdem ich meinen Unmut äußerte haben sie das Rauchen eingestellt und sich entfernt. Auch habe ich am 5.1.2016 bei der Infostelle angerufen und mich beschwert. Am 7.1.2016 war ich wiederrum im Fitnesscenter trainieren und gab es abermals diese Geruchsbelästigung im Studio. Auch an diesem Tag bin ich vom Studio in das Stiegenhaus gegangen und habe dort B.-mitarbeiter rauchend angetroffen. Schon am 5.1.2016 aber auch am 7.1.2016 war im Stiegenhaus ein großer Aschenbecher aufgestellt. Wenn mir die Lichtbilder Blatt 16 bis 20 vorgehalten werden, gebe ich an, dass diese von mir angefertigt wurden und darauf der in Rede stehende Aschenbecher ersichtlich ist. Auch am 7.1.2016 habe ich die B.-mitarbeiter auf ihr Fehlverhalten hingewiesen und haben diese das Rauchen beendet und sich entfernt. Glaublich bin ich an diesem Tag ins Büro der B.-filiale gegangen um mich darüber zu beschweren. Auf mein E-Mail vom 10.1.2016 angesprochen gebe ich an, dass es stimmen muss, dass der Filialleiter am 7.1.2016 selbst geraucht hat, wenn ich dies damals so geschrieben habe. Glaublich habe ich am 7.1.2016 nicht mehr bei der Infostelle des X-center angerufen, da ich ohnedies keinen Erfolg erwartet habe. Am 8.1.2016 war ich auch im X-center, allerdings nicht um zu trainieren. Ich begab mich allerdings auch an diesem Tag durch das Fitnessstudio in das Stiegenhaus und habe ich abermals rauchende B.-mitarbeiter angetroffen. Am 9.1.2016 war ich wiederrum trainieren und war die Situation dieselbe. Es standen wiederrum rauchende Mitarbeiter im Stiegenhaus und habe ich meinen Unmut darüber lautstark geäußert. Meines Wissens ist die Türe vom Studio ins Stiegenhaus eine Fluchttüre. Alarmgesichert ist sie meines Wissens nicht, da ich ansonsten den Alarm ausgelöst hätte. Nachdem ich die B.-mitarbeiter im Stiegenhaus angetroffen hatte, bin ich durch das Stiegenhaus in das Fitnesscenter gegangen und war es mir möglich die Fluchttür des Stiegenhauses ganz normal zu öffnen. Die B.-Filiale ist für die Kunden zum Betreten vom Stiegenhaus aus nicht gedacht. Ich habe keine Wahrnehmungen darüber, dass die Fluchttüre des Fitnesscenters als Eingangstüre benützt wird. Ich kann auch nicht sagen, ob diese Türe als Ausgang für Kunden des Studios benutzt wird. Ich kann auch nicht sagen, ob man von der Garage in das gg. Stiegenhaus gelangt. Wenn ich in meiner E-Mail niedergeschrieben habe, dass ich am 5.1.2016 den Filialleiter zur Rede gestellt habe, dann entspricht dies den Tatsachen.“ Der Zeuge gibt über Befragen des BFV an: „Wenn ich gefragt werde, ob ich bei den Zugängen zum X-center Schilder über das bestehende Rauchverbot wahrgenommen habe, gebe ich an, dass ich das nicht sagen kann, da ich darauf nicht geachtet habe. Anlässlich meiner Beschwerden bei der Infostelle des X-center wurde mir mitgeteilt, dass im gesamten X-center eigentlich das Rauchen verboten ist. Ich hätte ohne diese Information die gg. Anzeige auch nicht gemacht. Im sonstigen Bereich des X-center habe ich keine Probleme mit rauchenden Personen gehabt. Ich gehe davon aus, dass ich den genannten Aschenbecher im Stiegenhaus erstmals am 5.1.2016 dort gesehen habe. Ich war ob seiner Aufstellung fassungslos. Der genannte Aschenbecher stand jedenfalls bis zum 9.1.2016 dort.“ Die Zeugenaussage des Herrn Ing. So. lautet wie folgt: „Ich habe über Ersuchen des MBA einen Ortsaugenschein im gg. Stiegenhaus des X-center vorgenommen. Dies dürfe am 18.5.2016 gewesen sein. Das Stiegenhaus wurde augenscheinlich neu ausgemalt, im Stiegenhaus selbst habe ich keine rauchenden Personen angetroffen. Ich habe damals mit dem Filialleiter gesprochen, welcher mir mitgeteilt hatte, dass in der Vergangenheit Mitarbeiter der B.-filiale geraucht hatten, dies aber abgestellt worden sei. Wenn ich gefragt werde, von wo aus das Stiegenhaus betreten werden kann gebe ich an, dass ich dies aus meinen Erinnerungen nicht mehr genau sagen kann. Ich verweise diesbezüglich auf meinen Erhebungsbericht (E-Mail vom 19.5.2016). Darauf angesprochen, dass nach dem Inhalt des E-Mails das Stiegenhaus durch den Garagenausgang auch öffentlich für Kunden zugänglich sei, gebe ich an, dass ich mich daran heute nicht mehr konkret erinnern kann. Während meiner Anwesenheit habe ich keinen Kundenverkehr im Stiegenhaus wahrgenommen. Soweit ich mich erinnern kann, ist das Stiegenhaus als Fluchtweg konzipiert.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zur Rechtslage: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Tabakgesetzes (TNRSG) lauten wie folgt: „§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als ….. ….. 11. „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte § 13.
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“ Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass von 7.1.2016 bis 9.1.2016 im Einkaufszentrum X-center, welches von der A. GmbH verwaltet und betrieben wird, Wien, A.-Gasse , in einem Stiegenhaus von B.-Mitarbeitern geraucht wurde. In das genannte Stiegenhaus gelangt man über die Fluchttüre (Notausgang) von der B.-Filiale, welche im Erdgeschoss liegt, sowie über die Fluchttüre (Notausgang) des Fitness-Centers „L.“, welches im Obergeschoß liegt (vgl. Bl. 13, 14 im Behördenakt). Weiters gelangt man von der Garage im Tiefgeschoß in dieses Stiegenhaus, welches als Fluchtweg konzipiert ist. Sämtliche Zugänge zum Stiegenhaus (von der B.-Filiale, vom Fitness-Center sowie von der Garage) sind als Fluchtwege gekennzeichnet. Die Fluchtwege führen ins Erdgeschoß und von dort ins Freie. Eine Alarmsicherung der Fluchttüren in das genannte Stiegenhaus besteht nicht. Eine Verbindung vom Stiegenhaus in die Mall besteht nicht. Das genannte Stiegenhaus fällt in den Verantwortungsbereich der A. GmbH. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass von 7.1.2016 bis 9.1.2016 im Einkaufszentrum X-center, welches von der A. GmbH verwaltet und betrieben wird, Wien, A.-Gasse , in einem Stiegenhaus von B.-Mitarbeitern geraucht wurde. In das genannte Stiegenhaus gelangt man über die Fluchttüre (Notausgang) von der B.-Filiale, welche im Erdgeschoss liegt, sowie über die Fluchttüre (Notausgang) des Fitness-Centers „L.“, welches im Obergeschoß liegt vergleiche Bl. 13, 14 im Behördenakt). Weiters gelangt man von der Garage im Tiefgeschoß in dieses Stiegenhaus, welches als Fluchtweg konzipiert ist. Sämtliche Zugänge zum Stiegenhaus (von der B.-Filiale, vom Fitness-Center sowie von der Garage) sind als Fluchtwege gekennzeichnet. Die Fluchtwege führen ins Erdgeschoß und von dort ins Freie. Eine Alarmsicherung der Fluchttüren in das genannte Stiegenhaus besteht nicht. Eine Verbindung vom Stiegenhaus in die Mall besteht nicht. Das genannte Stiegenhaus fällt in den Verantwortungsbereich der A. GmbH. Weiters steht fest, dass der Zeuge Mag. Sch. bereits im Frühsommer 2015 feststellte, dass Rauch über das Stiegenhaus in das von ihm als Kunde besuchte Fitness-Center „L.“ gelangt. Der Zeuge hat schon damals die Infostelle des X-Centers auf diesen Umstand hingewiesen. Am 5.1.2016 verständigte Herr Mag. Sch., nachdem er im genannten Stiegenhaus an diesem Tag B.-Mitarbeiter rauchend angetroffen hatte, die Infostelle des X-center darüber. Schon am 5.1.2016 war im Stiegenhaus ein Aschenbecher aufgestellt. Auch am 7.1.2016, 8.1.2016 und am 9.1.2016 wurden vom genannten Zeugen jeweils B.-Mitarbeiter rauchend im Stiegenhaus angetroffen. Im genannten Tatzeitraum war der Aschenbecher (nach wie vor) im Stiegenhaus unmittelbar im Bereich des Notausganges der B.-Filiale aufgestellt (vgl. Bl. 18f im Behörden-akt). Der Beschwerdeführer ist unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH.Weiters steht fest, dass der Zeuge Mag. Sch. bereits im Frühsommer 2015 feststellte, dass Rauch über das Stiegenhaus in das von ihm als Kunde besuchte Fitness-Center „L.“ gelangt. Der Zeuge hat schon damals die Infostelle des X-Centers auf diesen Umstand hingewiesen. Am 5.1.2016 verständigte Herr Mag. Sch., nachdem er im genannten Stiegenhaus an diesem Tag B.-Mitarbeiter rauchend angetroffen hatte, die Infostelle des X-center darüber. Schon am 5.1.2016 war im Stiegenhaus ein Aschenbecher aufgestellt. Auch am 7.1.2016, 8.1.2016 und am 9.1.2016 wurden vom genannten Zeugen jeweils B.-Mitarbeiter rauchend im Stiegenhaus angetroffen. Im genannten Tatzeitraum war der Aschenbecher (nach wie vor) im Stiegenhaus unmittelbar im Bereich des Notausganges der B.-Filiale aufgestellt vergleiche Bl. 18f im Behörden-akt). Der Beschwerdeführer ist unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung. Dass am gegenständlichen Tatort von Mitarbeitern einer Mieterin der A. GmbH geraucht wurde, wurde vom Beschuldigten in seinem Rechtsmittel zugestanden. Dass das genannte Stiegenhaus in den Verantwortungsbereich der A. GmbH fällt, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Anlässlich seiner mündlichen Einvernahme hat der Zeuge Mag. Sch. glaubhaft dargelegt, dass er bereits am 5.1.2016 Mitarbeiter der B.-Filiale im Stiegenhaus rauchend angetroffen hat und schon zu diesem Zeitpunkt ein Aschenbecher dort aufgestellt war. Nach den glaubhaften und schlüssigen Angaben dieses Zeugen hat er bereits an diesem Tag (wie schon zuvor im Frühsommer 2015) die Infostelle des X-center über diesen Sachverhalt informiert. Weiters hat der Zeuge schlüssig dargelegt, dass er auch am 7.1.2016, am 8.1.2016 und am 9.1.2016 jeweils Mitarbeiter der B.-Filiale rauchend im Stiegenhaus angetroffen hat. Die Feststellung, dass das in Rede stehende Stiegenhaus als Fluchtweg konzipiert ist und von dort kein Zugang zur Mall besteht, gründet sich auf die eigene Aussage des Beschwerdeführers. Auch der Zeuge Ing. So. hat bestätigt, dass das Stiegenhaus als Fluchtweg konzipiert ist. Rechtliche Beurteilung: Im Erkenntnis vom 20.3.2012, Zl. 2011/11/0215, führte der VwGH zur Begriffsbestimmung des „öffentlichen Ortes“ iSd. Tabakgesetzes folgendes aus: „Die Legaldefinition des "öffentlichen Ortes" in § 1 Z. 11 Tabakgesetz wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 eingefügt. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 700 BlgNr XXII. GP, S. 3) lauten (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):„Die Legaldefinition des "öffentlichen Ortes" in Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2004, eingefügt. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 700, BlgNr römisch 22 . GP, S. 3) lauten (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof): "Unter einem 'öffentlichen Ort' im Sinne des Tabakgesetzes ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Der Begriff 'öffentlicher Ort' fasst sohin nicht nur die bis dato in § 13 aufgelisteten allgemein zugänglichen Räume (in Amtsgebäuden; in schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden; in Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung; in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen; in ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs) zusammen, sondern umfasst darüber hinaus unter anderen nunmehr alle Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs als auch Einrichtungen wie beispielsweise Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet, daher insbesondere auch Einkaufszentren u.v.m.""Unter einem 'öffentlichen Ort' im Sinne des Tabakgesetzes ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Der Begriff 'öffentlicher Ort' fasst sohin nicht nur die bis dato in Paragraph 13, aufgelisteten allgemein zugänglichen Räume (in Amtsgebäuden; in schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden; in Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung; in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen; in ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs) zusammen, sondern umfasst darüber hinaus unter anderen nunmehr alle Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs als auch Einrichtungen wie beispielsweise Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet, daher insbesondere auch Einkaufszentren u.v.m." Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Begriff "öffentlicher Ort" über die "allgemein zugänglichen Räume" in bestimmten Gebäuden und Einrichtungen, die bis zur Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 in § 13 aufgezählt waren, hinausgehen soll. Entsprechend dieser Aufzählung waren bis zur genannten Novelle "allgemein zugängliche Räume", die sich etwa (§ 13 Abs. 1 Z. 4 leg. cit.) in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen befanden, vom Rauchverbot erfasst. Das Rauchverbot galt daher schon vor der genannten Novelle in den Räumen beispielsweise von Theatern, Museen oder Kinos, soweit sie allgemein zugänglich waren, auch wenn der Zutritt zu diesen Räumen zum Teil von bestimmten Voraussetzungen (Erwerb von Eintrittskarten, Mindestalter, etc.) abhängig war. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 und die Einfügung des Begriffes "öffentlicher Ort" sollte dieses Rauchverbot nach den zitierten Erläuterungen ausgedehnt werden. Bei den durch diese Novelle zusätzlich erfassten Einrichtungen handelt es sich, wie die Erläuterungen zeigen (diese nennen u.a. Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr) gleichfalls um "allgemein zugängliche Räume". Daraus ergibt sich, dass der Begriff "öffentlicher Ort" iSd § 1 Z. 11 Tabakgesetz durch das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit geprägt ist. Davon abzugrenzen sind Räume, die nur für bestimmte (individuell bezeichnete) Personen zugänglich sind, diese fallen daher nicht unter den Begriff "öffentlicher Ort".“Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Begriff "öffentlicher Ort" über die "allgemein zugänglichen Räume" in bestimmten Gebäuden und Einrichtungen, die bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2004, in Paragraph 13, aufgezählt waren, hinausgehen soll. Entsprechend dieser Aufzählung waren bis zur genannten Novelle "allgemein zugängliche Räume", die sich etwa (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit.) in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen befanden, vom Rauchverbot erfasst. Das Rauchverbot galt daher schon vor der genannten Novelle in den Räumen beispielsweise von Theatern, Museen oder Kinos, soweit sie allgemein zugänglich waren, auch wenn der Zutritt zu diesen Räumen zum Teil von bestimmten Voraussetzungen (Erwerb von Eintrittskarten, Mindestalter, etc.) abhängig war. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2004, und die Einfügung des Begriffes "öffentlicher Ort" sollte dieses Rauchverbot nach den zitierten Erläuterungen ausgedehnt werden. Bei den durch diese Novelle zusätzlich erfassten Einrichtungen handelt es sich, wie die Erläuterungen zeigen (diese nennen u.a. Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr) gleichfalls um "allgemein zugängliche Räume". Daraus ergibt sich, dass der Begriff "öffentlicher Ort" iSd Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz durch das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit geprägt ist. Davon abzugrenzen sind Räume, die nur für bestimmte (individuell bezeichnete) Personen zugänglich sind, diese fallen daher nicht unter den Begriff "öffentlicher Ort".“ Im vorliegenden Fall wurde im Tatzeitraum mehrmals von Personen in einem Stiegenhaus geraucht, welches als Fluchtweg eingerichtet ist (sowohl von der B.-Filiale, vom Fitnesscenter als auch aus der Garage führen Fluchtwege über dieses Stiegenhaus im Erdgeschoss ins Freie). Wenngleich das Stiegenhaus nicht unmittelbar mit der Mall verbunden ist, sodass grundsätzlich kein Kundenverkehr in diesem Stiegenhaus besteht, ist das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit schon deshalb gegeben, da es einem unbeschränkten Personenkreis - wenn auch nur im Falle einer Gefahrensituation - möglich und gestattet ist, diese Örtlichkeit zu betreten, womit das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit gegeben ist. Es kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die in Rede stehende Räumlichkeit nur für bestimmte, individuell bezeichnete Personen zugänglich wäre. Damit ist der gegenständlich Tatort als öffentlicher Ort im Sinne des Tabakgesetzes anzusehen und unterliegt dem Rauchverbot des § 13 Abs. 1 Tabakgesetz.Im vorliegenden Fall wurde im Tatzeitraum mehrmals von Personen in einem Stiegenhaus geraucht, welches als Fluchtweg eingerichtet ist (sowohl von der B.-Filiale, vom Fitnesscenter als auch aus der Garage führen Fluchtwege über dieses Stiegenhaus im Erdgeschoss ins Freie). Wenngleich das Stiegenhaus nicht unmittelbar mit der Mall verbunden ist, sodass grundsätzlich kein Kundenverkehr in diesem Stiegenhaus besteht, ist das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit schon deshalb gegeben, da es einem unbeschränkten Personenkreis - wenn auch nur im Falle einer Gefahrensituation - möglich und gestattet ist, diese Örtlichkeit zu betreten, womit das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit gegeben ist. Es kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die in Rede stehende Räumlichkeit nur für bestimmte, individuell bezeichnete Personen zugänglich wäre. Damit ist der gegenständlich Tatort als öffentlicher Ort im Sinne des Tabakgesetzes anzusehen und unterliegt dem Rauchverbot des Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH, die Inhaberin des in Rede stehenden Raumes eines öffentlichen Ortes ist, die objektive Tatseite der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde vom Beschwerdeführer eingewendet, dass es eine Überspannung seiner Pflichten darstellen würde, wenn er für das Handeln für Mitarbeiter (der B.-Filiale oder allenfalls auch von Kunden) verantwortlich gemacht werden würde. Es sei nicht zumutbar, in diesem Einkaufszentrum, in welchem rund 600 Personen beschäftigt seien, ständig und durchgehend zu kontrollieren, ob die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten würden. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach dem Beschwerdeführer die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht nicht zurechenbar sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht erfordert, dass sich der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichproben-artige Überprüfungen genügt den dargelegten Anforderungen nicht (vgl. etwa VwGH 15.9.1997, Zl. 97/10/0091).Hinsichtlich des Vorbringens, wonach dem Beschwerdeführer die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht nicht zurechenbar sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht erfordert, dass sich der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichproben-artige Überprüfungen genügt den dargelegten Anforderungen nicht vergleiche etwa VwGH 15.9.1997, Zl. 97/10/0091). Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen an ein Kontrollsystem ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im gesamten Verfahren nicht gelungen, ein hinreichendes Kontrollsystem darzulegen (VwGH 29.6.2011, Zl. 2007/02/0358, VwGH 27.5.2004, Zl. 2001/03/0140, uva.). Es konnte daher nicht von fehlendem bzw. geringfügigem Verschulden ausgegangen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Mag. Sch. dieser bereits am 5.1.2016 die Infostelle des X-centers über den bestehenden Missstand im Stiegenhaus informiert hat. Der Beschwerdeführer hätte daher im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems dafür Vorsorge treffen müssen, dass er über derartige Beschwerden unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird und bestehende Missstände unverzüglich abgestellt werden. Von einem funktionierenden Kontrollsystem kann daher schon deshalb nicht gesprochen werden, da Mag. Sch. (nachdem er bereits im Frühsommer 2015 bei der Infostelle des X-centers auf diesen Missstand hingewiesen hatte) bereits am 5.1.2016 die Infostelle darüber informierte, dass im Stiegenhaus von Mitarbeitern der B.-Filiale geraucht wird und bis 9.1.2016 offenbar keinerlei Veranlassungen getroffen wurden, um den genannten Missstand zu beseitigen. Es war daher auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in Form fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
4 Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der erste Strafsatz dieser Norm zur Anwendung.Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der erste Strafsatz dieser Norm zur Anwendung. Daran, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz eingehalten werden, besteht ein hohes öffentliches Interesse, welches dadurch, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation in einem Raum eines öffentiches Ortes entgegen den gesetzlichen Bestimmungen geraucht wurde, in nicht nur unbedeutendem Maße verletzt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als bloß geringfügig erachtet werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zu Gute, erschwerende Umstände liegen keine vor. Der Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten, Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um den Rechtsmittelwerber künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.047.7903.2016
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