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{'item': 'VGW-151/070/773/2017'}

Obsah (31)§ 25a§ 8§ 4c§ 41a§ 64§ 28§ 20§ 26§ 4Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 1§ 19§ 29Art. 9§ 41§ 24§ 20e§ 42§ 59§ 67§ 45§ 10§§ 55§ 43§ 11§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlVGW-151/070/773/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag.

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 01.02.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland einen Antrag gem. § 26 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2 zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als aufgrund des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 1963 (in der Folge kurz: AssoAbk) gem. Art 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (in der Folge kurz: ARB 1/80) aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige. Sie verfügt seit Jänner 2012 über eine jeweils, letztmalig am 13.12.2015, antragsgemäß verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. § 64 Abs. 1 NAG.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 01.02.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland einen Antrag gem. Paragraph 26, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als aufgrund des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 1963 (in der Folge kurz: AssoAbk) gem. Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (in der Folge kurz: ARB 1/80) aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige. Sie verfügt seit Jänner 2012 über eine jeweils, letztmalig am 13.12.2015, antragsgemäß verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. Paragraph 64, Absatz eins, NAG. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 01.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. römisch eins.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 01.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin brachte diese Unterlagen am 01.02.2016 in Vorlage. I.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 25.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. römisch eins.
  4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 25.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde führte darin zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin seit 07.11.2014 ununterbrochen rechtmäßig bei einer näher bezeichneten Restaurant Betriebs-GmbH unselbstständig beschäftigt und derzeit im Besitz einer bis 09.10.2016 gültigen Beschäftigungsbewilligung sei. Die Beschwerdeführerin gehe derzeit erfolgreich ihrem Studium und nebenbei dieser Erwerbstätigkeit nach. Sie erfülle daher die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, erster Unterabsatz des ARB Nr. 1/80.Die belangte Behörde führte darin zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin seit 07.11.2014 ununterbrochen rechtmäßig bei einer näher bezeichneten Restaurant Betriebs-GmbH unselbstständig beschäftigt und derzeit im Besitz einer bis 09.10.2016 gültigen Beschäftigungsbewilligung sei. Die Beschwerdeführerin gehe derzeit erfolgreich ihrem Studium und nebenbei dieser Erwerbstätigkeit nach. Sie erfülle daher die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins,, erster Unterabsatz des ARB Nr. 1/
  5. Nach Wiedergabe der Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) zur Auslegung der Bestimmungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei gelangte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen würden und die weitere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin den Erfolg ihres Studiums nicht beeinträchtige. Der ausschließliche Zweck ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sei daher die Absolvierung ihres Studiums. Ihre aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Rechte seien weiterhin durch den Umstand gewährleistet, dass sie

§ 4cAusl

BG ein Recht auf Erneuerung ihrer jetzigen Arbeitsbewilligung beim bisherigen Arbeitgeber habe. Zumal das Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz eine Zweckänderung in der von der Beschwerdeführerin beantragten Form nicht vorsehe und eine solche zur Wahrung ihrer aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte nicht erforderlich sei, sei geplant, den gegenständlichen Antrag abzuweisen.Nach Wiedergabe der Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) zur Auslegung der Bestimmungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei gelangte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen würden und die weitere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin den Erfolg ihres Studiums nicht beeinträchtige. Der ausschließliche Zweck ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sei daher die Absolvierung ihres Studiums. Ihre aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Rechte seien weiterhin durch den Umstand gewährleistet, dass sie

Paragraph 4 c, AuslBG ein Recht auf Erneuerung ihrer jetzigen Arbeitsbewilligung beim bisherigen Arbeitgeber habe. Zumal das Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz eine Zweckänderung in der von der Beschwerdeführerin beantragten Form nicht vorsehe und eine solche zur Wahrung ihrer aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte nicht erforderlich sei, sei geplant, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. I.

  1. In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie derzeit ohne Beschäftigungsbewilligung keiner ihrem zukünftigen Beruf als Architektin entsprechenden Beschäftigung nachgehen könne. Sie studiere derzeit im siebenten Semester Architektur und habe aufgrund des Procedere bezüglich der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bisher auf ihre Bewerbungsschreiben keine positive Antwort erhalten. Diesen Umstand stelle für sie eine Benachteiligung bei der Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich im Sinne des Assoziationsabkommens zwischen der Türkei und der ehemaligen EWG dar, sodass ihre aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte durch die Innehabung einer Aufenthaltsberechtigung als Studierende sehr wohl eingeschränkt seien.römisch eins.
  2. In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie derzeit ohne Beschäftigungsbewilligung keiner ihrem zukünftigen Beruf als Architektin entsprechenden Beschäftigung nachgehen könne. Sie studiere derzeit im siebenten Semester Architektur und habe aufgrund des Procedere bezüglich der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bisher auf ihre Bewerbungsschreiben keine positive Antwort erhalten. Diesen Umstand stelle für sie eine Benachteiligung bei der Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich im Sinne des Assoziationsabkommens zwischen der Türkei und der ehemaligen EWG dar, sodass ihre aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte durch die Innehabung einer Aufenthaltsberechtigung als Studierende sehr wohl eingeschränkt seien. I.
  3. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 18.11.2016, Zl. MA 35-9/2930617-06, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41a

des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) iVm. Art. 6 ARB 1/80 wegen Fehlens der für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen mit der bereits im Schreiben vom 25.10.2016 dargelegten Begründung abgewiesen. Es sei zwar bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin keine positive Antwort von diversen Architekturbüros erhalten habe, dies ändere aber nichts an der dargelegten rechtlichen Beurteilung, wonach ein türkischer Arbeitnehmer erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn und Gehaltsverhältnis habe.römisch eins.5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 18.11.2016, Zl. MA 35-9/2930617-06, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) in Verbindung mit Artikel 6, ARB 1/80 wegen Fehlens der für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen mit der bereits im Schreiben vom 25.10.2016 dargelegten Begründung abgewiesen. Es sei zwar bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin keine positive Antwort von diversen Architekturbüros erhalten habe, dies ändere aber nichts an der dargelegten rechtlichen Beurteilung, wonach ein türkischer Arbeitnehmer erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn und Gehaltsverhältnis habe. I.

  1. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 23.11.2016 zugestellt, richtete sich die von ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter verfasste Beschwerde vom 16.12.
  2. römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 23.11.2016 zugestellt, richtete sich die von ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter verfasste Beschwerde vom 16.12.
  4. Zusammengefasst wurde darin unter Verweis auf die bezughabenden Erläuternden Bemerkungen zu § 64 NAG sowie eines Informationsschreibens des Sozialministeriums ausgeführt, dass die derzeitige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin eine Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung beim selben Arbeitnehmer, wie von ihr geplant, nicht vorsehe und insofern ihren aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechten entgegenstehe. Insofern verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, zumal nach Meinung der Aufenthaltsbehörden durch eine Vollzeiterwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck im Falle einer Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

§ 64Abs.

3 NAG nicht mehr vorliege und daher Studierende im Bundesgebiet in der Regel lediglich 10-20 Wochenstunden unselbstständig beschäftigt sein dürfen.Zusammengefasst wurde darin unter Verweis auf die bezughabenden Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 64, NAG sowie eines Informationsschreibens des Sozialministeriums ausgeführt, dass die derzeitige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin eine Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung beim selben Arbeitnehmer, wie von ihr geplant, nicht vorsehe und insofern ihren aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechten entgegenstehe. Insofern verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, zumal nach Meinung der Aufenthaltsbehörden durch eine Vollzeiterwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck im Falle einer Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht mehr vorliege und daher Studierende im Bundesgebiet in der Regel lediglich 10-20 Wochenstunden unselbstständig beschäftigt sein dürfen. Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. I.

  1. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 10.01.2017 vor. römisch eins.
  2. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 10.01.2017 vor. I.
  3. Mit Schreiben vom 20.01.2017 verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

§ 20Abs. 5 Vw

GVG auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 20.01.2017 verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

Paragraph 20, Absatz 5, VwGVG auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.

  1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  2. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am ...1993 geboren und ist türkische Staatsangehörige. Ihr im Verfahren vorgelegter aktueller Reisepass ist bis 11.08.2021 gültig. Sie beantragte erstmals am 25.11.2011 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ für das Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde am 16.01.2012 positiv erledigt und in der Folge jeweils antragsgemäß, zuletzt am 13.12.2015, verlängert. Die Beschwerdeführerin stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 01.02.2016 den gegenständlichen Antrag

§ 26

NAG auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2 zum Zwecke der Wahrnehmung ihres aus dem Assoziationsabkommen Türkei/EWG erwachsenen Rechts auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung im Bereich der Architektur im Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 01.02.2016 den gegenständlichen Antrag

Paragraph 26, NAG auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zwecke der Wahrnehmung ihres aus dem Assoziationsabkommen Türkei/EWG erwachsenen Rechts auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung im Bereich der Architektur im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin betreibt derzeit erfolgreich ihr Studium der Architektur an der Technischen Universität Wien und ging von 07.11.2014 bis 29.02.2016 einer geringfügigen Beschäftigung als Aushilfskraft in einem Schnellrestaurant nach. Für diese Tätigkeit wurde ihrem Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice Wien für den Zeitraum von 10.10.2014 bis 09.10.2016

§ 4i

Vm § 8 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung mit einem Wochenstundenausmaß von 10 Stunden erteilt. Seit 01.03.2016 ist sie bei diesem Arbeitgeber mit 16 Wochenstunden beschäftigt und verfügt hiefür seit 29.01.2016 über eine, letztmalig am 10.01.2017 befristet bis 28.01.2018 gem. § 4c iVm § 8 AuslBG erteilte entsprechende Beschäftigungsbewilligung. Eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber über dieses Stundenausmaß hinaus wird ihr vom AMS nicht genehmigt.Die Beschwerdeführerin betreibt derzeit erfolgreich ihr Studium der Architektur an der Technischen Universität Wien und ging von 07.11.2014 bis 29.02.2016 einer geringfügigen Beschäftigung als Aushilfskraft in einem Schnellrestaurant nach. Für diese Tätigkeit wurde ihrem Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice Wien für den Zeitraum von 10.10.2014 bis 09.10.2016

Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung mit einem Wochenstundenausmaß von 10 Stunden erteilt. Seit 01.03.2016 ist sie bei diesem Arbeitgeber mit 16 Wochenstunden beschäftigt und verfügt hiefür seit 29.01.2016 über eine, letztmalig am 10.01.2017 befristet bis 28.01.2018 gem. Paragraph 4 c, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG erteilte entsprechende Beschäftigungsbewilligung. Eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber über dieses Stundenausmaß hinaus wird ihr vom AMS nicht genehmigt. Die Beschwerdeführerin verfügt durch die Anmietung eines Wohnraums in einem Studierendenheim über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. § 4 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung und über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der ihr zuletzt am 13.12.2016 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ liegen vor.Die Beschwerdeführerin verfügt durch die Anmietung eines Wohnraums in einem Studierendenheim über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung und über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der ihr zuletzt am 13.12.2016 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ liegen vor. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen und Nachweise bzw. durch aktuelle Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den behördlichen Registern. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass. Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin bislang erteilten Aufenthaltsberechtigungen, ihrem bisherigem Studienerfolg sowie zu ihren aktuellen privaten und beruflichen Lebensverhältnissen gründen auf den Feststellungen im angefochten Bescheid in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachweise und Unterlagen und aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den öffentlichen Registern. Laut Auskunft des AMS Wien ist der Wunsch der Beschwerdeführerin nach Stundenaufstockung über 20 Wochenstunden bei ihrem jetzigen Arbeitsgeber aufgrund ihres derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht genehmigungsfähig. Dass die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag ferner das Ziel verfolgt, im Bundesgebiet in Hinkunft einer regelmäßigen (zumindest) Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden im Bereich ihrer Studienrichtung in einem architekturverwandten Unternehmen nachgehen zu können, ergibt sich aus ihrem bisherigen Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, auch die Beschwerdeführerin ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. II.
  3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.
  4. Rechtlich folgt daraus: II.3.1.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). II.3.1.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 01.02.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 23.11.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 16.12.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.01.2017 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 122/2015, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 01.02.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 23.11.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 16.12.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.01.2017 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies gem. § 26 NAG der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies gem. Paragraph 26, NAG der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 29Abs.

1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. II.3.2.

  1. Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Beschwerdeführerin, die türkische Staatsangehörige ist, über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verfügt und während ihres Aufenthaltes in Österreich seit 07.11.2014 einer (zunächst geringfügigen) Beschäftigung als Hilfskraft in einem Schnellrestaurant nachgeht. Es ist daher zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt.römisch zwei.3.2.
  2. Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Beschwerdeführerin, die türkische Staatsangehörige ist, über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verfügt und während ihres Aufenthaltes in Österreich seit 07.11.2014 einer (zunächst geringfügigen) Beschäftigung als Hilfskraft in einem Schnellrestaurant nachgeht. Es ist daher zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt. Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Art. 12) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Art. 13f) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07).

Art. 9Asso

Abk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Artikel 12,) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Artikel 13 f,) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07).

Artikel 9, Asso

Abk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Art. 6 befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Artikel 6, befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980. Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (vgl. EuGH Rs Abatay, C-317/01, RNr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme

innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben vergleiche EuGH Rs Abatay, C-317/01, RNr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme

innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Art. 13 ARB 1/80 lautet:Artikel 13, ARB 1/80 lautet: „Die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“ Die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin). Die sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin). Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs. Kommission vs. Niederlande) als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06). Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH aus, dass eine Verschärfung einer nach dem

  1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am
  2. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am
  3. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH aus, dass eine Verschärfung einer nach dem
  4. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am
  5. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am
  6. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls übertragen vergleiche EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94). Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Art. 59 ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Art. 14 ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08).Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Artikel 59, ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Artikel 14, ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Artikel 13, ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08). Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Art. 216ff AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Art. 6 Abs. 1, 9 Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Artikel 216 f, f, AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Artikel 6, Absatz eins, 9, Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Artikel 41, Absatz eins, ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Artikel 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen. Art. 6 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, ARB 1/80 lautet:

(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt. Art. 6 ARB 1/80 regelt somit jene Voraussetzungen, unter denen türkische Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat genießen. Für den EuGH impliziert der Erwerb dieses Rechts gleichzeitig auch das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat, da es andernfalls völlig wirkungslos wäre (vgl. EuGH vom 26.11.1998, C-192/89, Rs. Birden). Türkische Staatsbürger, die in den Genuss der Rechte aus dem Assoziierungsabkommens EWG/Türkei gelangen, kommt daher ein Recht auf dieses ableitbare Aufenthaltsrecht zu, welches europarechtlicher Natur ist und daher von der Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltsberechtigung unabhängig ist, zumal dieser in erster Linie deklaratorische Bedeutung zukommt. Freilich bleibt festzuhalten, dass sich dieses Aufenthaltsrecht lediglich auf den betreffenden Mitgliedsstaat beschränkt, und dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger – anders als der freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger – somit kein (europarechtlicher) Anspruch auf Niederlassung in anderen Mitgliedsstaaten über die Dauer von drei Monaten hinaus zukommt.Artikel 6, ARB 1/80 regelt somit jene Voraussetzungen, unter denen türkische Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat genießen. Für den EuGH impliziert der Erwerb dieses Rechts gleichzeitig auch das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat, da es andernfalls völlig wirkungslos wäre vergleiche EuGH vom 26.11.1998, C-192/89, Rs. Birden). Türkische Staatsbürger, die in den Genuss der Rechte aus dem Assoziierungsabkommens EWG/Türkei gelangen, kommt daher ein Recht auf dieses ableitbare Aufenthaltsrecht zu, welches europarechtlicher Natur ist und daher von der Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltsberechtigung unabhängig ist, zumal dieser in erster Linie deklaratorische Bedeutung zukommt. Freilich bleibt festzuhalten, dass sich dieses Aufenthaltsrecht lediglich auf den betreffenden Mitgliedsstaat beschränkt, und dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger – anders als der freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger – somit kein (europarechtlicher) Anspruch auf Niederlassung in anderen Mitgliedsstaaten über die Dauer von drei Monaten hinaus zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Art. 59 ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Artikel 59, ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich beschränkt Art. 14 ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat (vgl. EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Art. 45 AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Art. 27f der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziationsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Schließlich beschränkt Artikel 14, ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 14, Absatz eins, des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat vergleiche EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Artikel 45, AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Artikel 27 f, der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziationsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. II.3.2.
  1. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob sie sich daher weiterhin auf ein aus Art. 6 ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann. römisch zwei.3.2.
  2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob sie sich daher weiterhin auf ein aus Artikel 6, ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einer türkischen Staatsbürgerin, die sich seit Anfang November 2011 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die seit 07.11.2014 fortgesetzt beim selben Arbeitsgeber, zunächst geringfügig und sei 01.03.2016 Teilzeit mit einem Ausmaß von 16 Wochenstunden beschäftigt ist. Ob eine Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen.Ob eine Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen. Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich (vgl. EuGH Urteil
  3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil
  4. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil
  5. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass ihr Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen bereits beinahe vier Jahre bestanden hat (vgl. EuGH 04.02.2010, Rs. C-14/09, Hava Genc gegen Land Berlin). Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich vergleiche EuGH Urteil
  6. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil
  7. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil
  8. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass ihr Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen bereits beinahe vier Jahre bestanden hat vergleiche EuGH 04.02.2010, Rs. C-14/09, Hava Genc gegen Land Berlin). Im Urteil vom
  9. November 1998 in der Rechtssache Birden, C-1/97, hat der EuGH die Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen als Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 qualifiziert, "auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde". Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können (vgl. EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87). So hat der EuGH in weiterer Folge insbesondere auch die Tätigkeit eines Priesters und Missionars, der keine Bezüge von seinem Ordnen erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird, sehr wohl als dem Wirtschaftsleben zugehörig angesehen, wobei er nicht auf den Inhalt dieser Tätigkeit abstellte (vgl. EuGH 23.10.1986, Rs. A.J.N. van Roosmalen C 300/84, Randnrn. 18 ff). Daraus ergibt sich, dass auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status eines Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV begründen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten (vgl. etwa Wölker/Grill, in von der Groeben/Schwarze, Vorbemerkung zu Art. 39 bis 41 EGV, Rz 38; Franzen in Streinz, EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
  10. Auflage 2010, zu Art. 45 AEUV, Rz 29; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar,
  11. Auflage 2011, zu Art. 45 AEUV, Rz 25; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union Band I 2011, zu Art. 45 AEUV, Rz 85; Schneider/Wunderlich in Schwarze, EU-Kommentar,
  12. Auflage 2012, zu Art 45, Rz 19). Im Urteil vom
  13. November 1998 in der Rechtssache Birden, C-1/97, hat der EuGH die Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen als Beschäftigung iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 qualifiziert, "auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde". Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können vergleiche EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87). So hat der EuGH in weiterer Folge insbesondere auch die Tätigkeit eines Priesters und Missionars, der keine Bezüge von seinem Ordnen erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird, sehr wohl als dem Wirtschaftsleben zugehörig angesehen, wobei er nicht auf den Inhalt dieser Tätigkeit abstellte vergleiche EuGH 23.10.1986, Rs. A.J.N. van Roosmalen C 300/84, Randnrn. 18 ff). Daraus ergibt sich, dass auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 45, AEUV begründen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten vergleiche , etwa Wölker/Grill, in von der Groeben/Schwarze, Vorbemerkung zu Artikel 39, bis 41 EGV, Rz 38; Franzen in Streinz, EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
  14. Auflage 2010, zu Artikel 45, AEUV, Rz 29; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar,
  15. Auflage 2011, zu Artikel 45, AEUV, Rz 25; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union Band römisch eins 2011, zu Artikel 45, AEUV, Rz 85; Schneider/Wunderlich in Schwarze, EU-Kommentar,
  16. Auflage 2012, zu Artikel 45,, Rz 19). Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt als weitere Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d.h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH 19.11.2002, Rs. Kurz, C- 188/00). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. EuGH 30.09.1997, Rs. Faik Günaydin u. a. gegen Freistaat Bayern, C-36/96, und die dort wiedergegebene weitere Rechtsprechung zur Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung). Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt als weitere Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d.h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht vergleiche , EuGH 19.11.2002, Rs. Kurz, C- 188/00). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus vergleiche , EuGH 30.09.1997, Rs. Faik Günaydin u. a. gegen Freistaat Bayern, C-36/96, und die dort wiedergegebene weitere Rechtsprechung zur Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung). Im Beschwerdefall hält sich die Beschwerdeführerin von Beginn an und während der gesamten Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes unbestritten rechtmäßig im Bundesgebiet auf und geht seit 07.11.2014 einer Beschäftigung im Sinne des Art 6 ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber nach. Es hat sich im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahren nicht ergeben, dass ihr Aufenthalt bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre (vgl. in dieser Hinsicht ähnlich der dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234, zu Grunde liegende Fall). Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ARB Nr. 1/
  17. Im Beschwerdefall hält sich die Beschwerdeführerin von Beginn an und während der gesamten Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes unbestritten rechtmäßig im Bundesgebiet auf und geht seit 07.11.2014 einer Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber nach. Es hat sich im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahren nicht ergeben, dass ihr Aufenthalt bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre vergleiche in dieser Hinsicht ähnlich der dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234, zu Grunde liegende Fall). Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich ARB Nr. 1/
  18. Im gegenständlichen Fall gelangen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen somit die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich die Beschwerdeführerin auf ein direkt aus Art. 6 Abs. 1
  19. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen. Im gegenständlichen Fall gelangen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen somit die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich die Beschwerdeführerin auf ein direkt aus Artikel 6, Absatz eins,
  20. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen. Dies selbst dann, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in erster Linie der Absolvierung ihres Studium an der TU Wien dient und sie ihre derzeitige Beschäftigung lediglich nebenberuflich ausübt, um ihren Lebensunterhalt in Österreich während dieser Zeit (zumindest ergänzend) durch Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern. Die Beschwerdeführerin kann sich daher im gegenständlichen Verfahren jedenfalls auf ihre erworbenen Rechte aus dem AssoAbk (weiter) berufen. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (jedenfalls) - mangels entsprechender innerstaatlicher gesetzlicher Normierung einer für diese Fälle auszustellenden Dokumentation eines auf Grundlage des Assoziationsabkommens EWG/Türkei bestehenden Aufenthaltsrechts - jene (nationale) Aufenthaltstitelkarte (zweckmäßiger Weise mit einem entsprechenden Zusatz, etwa „gem. § 6 ARB 1/80“) auszustellen, die einem türkischen Staatsbürger bestmöglich in die Lage versetzt, von seinen aus dem AssoAbk ableitbaren Rechten im Bundesgebiet auch in Hinkunft effektiv Gebrauch machen zu können. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (jedenfalls) - mangels entsprechender innerstaatlicher gesetzlicher Normierung einer für diese Fälle auszustellenden Dokumentation eines auf Grundlage des Assoziationsabkommens EWG/Türkei bestehenden Aufenthaltsrechts - jene (nationale) Aufenthaltstitelkarte (zweckmäßiger Weise mit einem entsprechenden Zusatz, etwa „gem. Paragraph 6, ARB 1/80“) auszustellen, die einem türkischen Staatsbürger bestmöglich in die Lage versetzt, von seinen aus dem AssoAbk ableitbaren Rechten im Bundesgebiet auch in Hinkunft effektiv Gebrauch machen zu können. I.3.3.
  21. Im Beschwerdefall befindet sich die Beschwerdeführerin seit 02.02.2012 durchgehend im Bundesgebiet und verfügt seit 16.01.2012 über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierende gem. § 64 Abs. 1 und 3 NAG. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für die neuerliche Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der ihr zuletzt bis 13.12.2015 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ aus. römisch eins.3.3.
  22. Im Beschwerdefall befindet sich die Beschwerdeführerin seit 02.02.2012 durchgehend im Bundesgebiet und verfügt seit 16.01.2012 über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierende gem. Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für die neuerliche Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der ihr zuletzt bis 13.12.2015 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ aus. § 64 NAG lautet:Paragraph 64, NAG lautet: „Studierende§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2.Ziffer 2 ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(4)Absatz 4,Drittstaatsangehörigen, die ein Studium

Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41

anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. § 19 gilt.Drittstaatsangehörigen, die ein Studium

Absatz eins, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41, anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. Paragraph 19, gilt.

(5)Absatz 5,Anträge

Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge

Absatz 4, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Absatz eins, zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(6)Absatz 6,Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung

Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung

Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. Für die Beschwerdeführerin wurde durch das AMS Wien erstmalig am 06.10.2014 gem. § 4 iVm § 8 AuslBG eine ab 10.10.2014 gültige und jeweils antragsgemäß bis letztlich 09.10.2016 gültige Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft in einem Schnellrestaurant ausgestellt. Ihr wurden schließlich ab 29.01.2016 für denselben Arbeitgeber jeweils eine (weitere) Beschäftigungsbewilligung – nunmehr gem. § 4c iVm § 8 AuslBG – erteilt, welche zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt am 28.01.2018 abläuft. Aufgrund dieser Beschäftigungsbewilligung ist jedoch nach Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde (AMS Wien) lediglich eine Arbeitsaufnahme bei diesem Arbeitgeber im Ausmaß von maximal 16 Wochenstunden zulässig.Für die Beschwerdeführerin wurde durch das AMS Wien erstmalig am 06.10.2014 gem. Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG eine ab 10.10.2014 gültige und jeweils antragsgemäß bis letztlich 09.10.2016 gültige Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft in einem Schnellrestaurant ausgestellt. Ihr wurden schließlich ab 29.01.2016 für denselben Arbeitgeber jeweils eine (weitere) Beschäftigungsbewilligung – nunmehr gem. Paragraph 4 c, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG – erteilt, welche zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt am 28.01.2018 abläuft. Aufgrund dieser Beschäftigungsbewilligung ist jedoch nach Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde (AMS Wien) lediglich eine Arbeitsaufnahme bei diesem Arbeitgeber im Ausmaß von maximal 16 Wochenstunden zulässig. Die Beschwerdeführerin beantragte noch vor Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltsberechtigung gem. § 64 NAG am 01.02.2016 im Wege eines Antrags gem. § 26 NAG die (erstmalige) Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a NAG zur Ausübung ihres aus dem Assoziationsabkommen Türkei/EWR abgeleiteten Rechts auf Ausübung jeder Beschäftigung im Bundesgebiet. Diesen begründete sie damit, dass sie seit geraumer Zeit versucht habe, im Bereich der Architektur eine neue Anstellung zu finden, ihre diesbezüglichen Bewerbungen jedoch (ihrer Ansicht nach) vor allem wegen des Umstandes nicht erfolgreich waren, weil sie für eine solche Beschäftigung bislang noch keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Ferner wolle sie bis zu einem Jobwechsel das Stundenausmaß bei ihrem jetzigen Arbeitgeber auf 20 bis 30 Wochenstunden erhöhen. Zumal ihr dies als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verwehrt sei, sie jedoch dazu aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 einen Anspruch ableiten könne, begehre sie einen Aufenthaltstitel, der ihr Recht auf freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG als unter das AssoAbk fallende türkische Staatsangehörige sicherstellt.Die Beschwerdeführerin beantragte noch vor Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 64, NAG am 01.02.2016 im Wege eines Antrags gem. Paragraph 26, NAG die (erstmalige) Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG zur Ausübung ihres aus dem Assoziationsabkommen Türkei/EWR abgeleiteten Rechts auf Ausübung jeder Beschäftigung im Bundesgebiet. Diesen begründete sie damit, dass sie seit geraumer Zeit versucht habe, im Bereich der Architektur eine neue Anstellung zu finden, ihre diesbezüglichen Bewerbungen jedoch (ihrer Ansicht nach) vor allem wegen des Umstandes nicht erfolgreich waren, weil sie für eine solche Beschäftigung bislang noch keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Ferner wolle sie bis zu einem Jobwechsel das Stundenausmaß bei ihrem jetzigen Arbeitgeber auf 20 bis 30 Wochenstunden erhöhen. Zumal ihr dies als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verwehrt sei, sie jedoch dazu aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 einen Anspruch ableiten könne, begehre sie einen Aufenthaltstitel, der ihr Recht auf freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG als unter das AssoAbk fallende türkische Staatsangehörige sicherstellt.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt, erteilt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt, erteilt. § 41a NAG lautet:Paragraph 41 a, NAG lautet: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“§ 41a.Paragraph 41 a,

(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzen,sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen, 2.Ziffer 2 sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 3.Ziffer 3 eine Mitteilung

§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl

BG vorliegt.eine Mitteilung

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.

(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel

§ 42

besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel

Paragraph 42, besitzen, 2.Ziffer 2 sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 3.Ziffer 3 eine Mitteilung

§ 20eAbs. 1 Z 3 Ausl

BG vorliegt.eine Mitteilung

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.

(3)Absatz 3,Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 59Abs. 4 Asyl

G 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(4)Absatz 4,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2.Ziffer 2 mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung

§ 67

verfügt haben.mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 67, verfügt haben.

(5)Absatz 5,Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung

§ 28zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1.

Teiles erfüllt sind.Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung

Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6)Absatz 6,Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2.Ziffer 2 über einen Aufenthaltstitel

§ 45

verfügt haben und dieser

§ 20Abs.

4 oder 4a erloschen ist oder

§ 10Abs.

3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 45, verfügt haben und dieser

Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist oder

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, gegenstandslos wurde.

(7)Absatz 7,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.Ziffer 2 sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und 3.Ziffer 3 eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20eAbs. 1 Z 1 Ausl

BG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(8)Absatz 8,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, Absatz 10,) nicht zu erteilen ist.
(9)Absatz 9,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1.Ziffer eins für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 55Abs. 1 oder 56 Abs. 1 Asyl

G 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, 2.Ziffer 2 für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

§§ 55Abs. 2 oder 56 Abs. 2 Asyl

G 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder 3.Ziffer 3 über eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

3über eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(10)Absatz 10,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

§ 11Abs.

2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder 2.Ziffer 2 für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht

§ 23Abs.

4 NAG abgeleitet werden kannfür einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht

Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgeleitet werden kann und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(11)Absatz 11,In den Fällen der Abs. 1 und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der AntragIn den Fällen der Absatz eins und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag 1.Ziffer eins wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

§§ 19

bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder 2.Ziffer 2 wegen zwingender Erteilungshindernisse

§ 11Abs.

1 abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse

Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“ II.3.3.

  1. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde insofern im Recht, als die Beschwerdeführerin bereits am 07.11.2015 gem. Art. 6 Abs. 1
  2. Unterabsatz ARB 1/80 einen Anspruch auf Erneuerung ihrer Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitsgeber erworben hat. Damit verbunden kommt ihr ausgehend von der oben wiedergegebenen Judikaturlinie des EuGH seit diesem Zeitpunkt auch ein aus dem AssoAbk direkt ableitbares, insofern „unionsrechtliches“ Aufenthaltsrecht zu, als das Assoziationsabkommen Türkei/EWR dem Rechtsbestand des Unionsrecht angehört. Dies hat ferner die Konsequenz, dass die Erteilung eines (zusätzlichen) nationalen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – hier Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ - für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keinen Einfluss hat.römisch zwei.3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde insofern im Recht, als die Beschwerdeführerin bereits am 07.11.2015 gem. Artikel 6, Absatz eins,
  4. Unterabsatz ARB 1/80 einen Anspruch auf Erneuerung ihrer Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitsgeber erworben hat. Damit verbunden kommt ihr ausgehend von der oben wiedergegebenen Judikaturlinie des EuGH seit diesem Zeitpunkt auch ein aus dem AssoAbk direkt ableitbares, insofern „unionsrechtliches“ Aufenthaltsrecht zu, als das Assoziationsabkommen Türkei/EWR dem Rechtsbestand des Unionsrecht angehört. Dies hat ferner die Konsequenz, dass die Erteilung eines (zusätzlichen) nationalen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – hier Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ - für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keinen Einfluss hat. Für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet während ihres Studiums bedeutet dies nun, dass sie das Recht auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt direkt auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ableiten kann und daher als türkische Staatsangehörige, die in den Anwendungsfall des AssoAbk fällt, nicht den Beschränkungen für Drittstaatsangehörige nach dem nationalen österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt. Eine solche Person hat demnach auch wenn – wie im vorliegenden Fall – sie neben ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einem Studium nachgeht, jedenfalls Anspruch auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung. Dieses Recht kann nur in dem in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (ins nationale Recht durch § 4c AuslBG transformiert) normierten Umfang eingeschränkt werden. Für „assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigte“ Studierende mit türkischer Staatsangehörigkeit bedeutet dies konkret, dass sie bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich auch nicht den Beschränkungen des § 64 Abs. 2 NAG unterliegen.Für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet während ihres Studiums bedeutet dies nun, dass sie das Recht auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt direkt auf Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ableiten kann und daher als türkische Staatsangehörige, die in den Anwendungsfall des AssoAbk fällt, nicht den Beschränkungen für Drittstaatsangehörige nach dem nationalen österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt. Eine solche Person hat demnach auch wenn – wie im vorliegenden Fall – sie neben ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einem Studium nachgeht, jedenfalls Anspruch auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung. Dieses Recht kann nur in dem in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 (ins nationale Recht durch Paragraph 4 c, AuslBG transformiert) normierten Umfang eingeschränkt werden. Für „assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigte“ Studierende mit türkischer Staatsangehörigkeit bedeutet dies konkret, dass sie bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich auch nicht den Beschränkungen des Paragraph 64, Absatz 2, NAG unterliegen. Dennoch ist der gegenständlichen Beschwerde auch unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Beurteilung der Erfolg zu versagen, da die Beschwerdeführerin unzweifelhaft zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt lediglich eine ununterbrochene unselbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren aufweist. Sie ist daher lediglich zur weiteren Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitsgeber berechtigt. Nochmals sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass auf diese Beschäftigung entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde und des AMS Wien nicht die für drittstaatsangehörige Studierende geltenden Beschränkungen (§ 64 Abs. 2 NAG) zur Anwendung gelangen dürfen, sondern die Beschwerdeführerin ein direkt aus Art. 6 Abs. 1
  5. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares Recht auf eine Vollzeitbeschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber hat. Ihr ist daher eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung gem. § 4c Abs. 1 AuslBG auszustellen. Dennoch ist der gegenständlichen Beschwerde auch unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Beurteilung der Erfolg zu versagen, da die Beschwerdeführerin unzweifelhaft zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt lediglich eine ununterbrochene unselbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren aufweist. Sie ist daher lediglich zur weiteren Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitsgeber berechtigt. Nochmals sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass auf diese Beschäftigung entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde und des AMS Wien nicht die für drittstaatsangehörige Studierende geltenden Beschränkungen (Paragraph 64, Absatz 2, NAG) zur Anwendung gelangen dürfen, sondern die Beschwerdeführerin ein direkt aus Artikel 6, Absatz eins,
  6. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares Recht auf eine Vollzeitbeschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber hat. Ihr ist daher eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG auszustellen. Unter den Anwendungsbereich des AssoAbk fallende türkische Staatsangehörige haben jedoch erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis (Art. 6 Abs. 1
  7. Unterabsatz ARB 1/80). Insofern würde die Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. § 41a NAG, die das Recht auf selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit gem. § 17 AuslBG dokumentiert (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG), zur Folge haben, dass die Beschwerdeführerin in den Genuss eines Rechts gelangen würde, das sie nach Maßgabe des Assoziationsrechts bislang noch nicht erworben hat. Dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin kommt daher jedenfalls keine Berechtigung zu.Unter den Anwendungsbereich des AssoAbk fallende türkische Staatsangehörige haben jedoch erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis (Artikel 6, Absatz eins,
  8. Unterabsatz ARB 1/80). Insofern würde die Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. Paragraph 41 a, NAG, die das Recht auf selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit gem. Paragraph 17, AuslBG dokumentiert (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG), zur Folge haben, dass die Beschwerdeführerin in den Genuss eines Rechts gelangen würde, das sie nach Maßgabe des Assoziationsrechts bislang noch nicht erworben hat. Dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin kommt daher jedenfalls keine Berechtigung zu. II.3.3.
  9. Die Beschwerdeführerin begründete diesen Antrag mit ihrem Wunsch nach Vollzeitbeschäftigung im Bundesgebiet, wenn möglich in einem mit ihrem Studium der Architektur verwandten Bereich. Ausgehend von der in dieser Entscheidung dargelegten Rechtslage hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren verabsäumt, die Beschwerdeführerin in Anwendung des § 23 Abs. 1 NAG über den Umstand aufzuklären, dass mangels gesetzlicher Regelung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in ihrem konkreten Fall nicht möglich ist, sie jedoch seit 07.11.2015 über ein unmittelbar aus dem Unionsrecht ableitbares Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügt und ihr demgemäß eine Aufenthaltstitelkarte zur Dokumentation ihres nach Maßgabe des Art 6 Abs. 1
  10. Unterabsatz ARB 1/80 bestehenden „assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ auszustellen sein wird. Indem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gleichzeitig entgegen ihrer Verpflichtung nicht gem. § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt hat, den gegenständlichen Antrag entsprechend zu modifizieren, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.römisch zwei.3.3.
  11. Die Beschwerdeführerin begründete diesen Antrag mit ihrem Wunsch nach Vollzeitbeschäftigung im Bundesgebiet, wenn möglich in einem mit ihrem Studium der Architektur verwandten Bereich. Ausgehend von der in dieser Entscheidung dargelegten Rechtslage hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren verabsäumt, die Beschwerdeführerin in Anwendung des Paragraph 23, Absatz eins, NAG über den Umstand aufzuklären, dass mangels gesetzlicher Regelung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in ihrem konkreten Fall nicht möglich ist, sie jedoch seit 07.11.2015 über ein unmittelbar aus dem Unionsrecht ableitbares Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügt und ihr demgemäß eine Aufenthaltstitelkarte zur Dokumentation ihres nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz eins,
  12. Unterabsatz ARB 1/80 bestehenden „assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ auszustellen sein wird. Indem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gleichzeitig entgegen ihrer Verpflichtung nicht gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt hat, den gegenständlichen Antrag entsprechend zu modifizieren, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist (vgl. die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 46). Darüber hinaus normiert § 37 AVG, dass die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist (vgl. nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 46). Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet somit auch aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist (vgl. VwGH 16.09.2015, Ro 2015/22/0026).Aus Paragraph 13, Absatz 8, AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist vergleiche , die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 46). Darüber hinaus normiert Paragraph 37, AVG, dass die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist vergleiche , nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 46). Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet somit auch aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist vergleiche VwGH 16.09.2015, Ro 2015/22/0026). Rechtssache im gegenständlich Verfahren war die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a NAG zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich nach Maßgabe des § 17 AuslBG. Erkennbarer Zweck der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist jedoch die Ausstellung einer Dokumentation ihres sich aus Art. 6 Abs. 1
  13. Unterabschnitt ARB 1/80 direkt aus dem Unionsrecht abgeleiteten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet, verbunden mit der Möglichkeit einer zukünftigen unbeschränkten Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitsgeber. Vor diesem Hintergrund handelt es sich im gegenständlichen Fall - zumal es sich um eine Änderung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks handelt - um eine wesentliche Antragsänderung, welche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorgenommen werden konnte (vgl. zur Zulässigkeit einer Antragsmodifikation im Verfahren vor einem VwG VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224; und das ober zitierte E vom 16.09.2015). Rechtssache im gegenständlich Verfahren war die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich nach Maßgabe des Paragraph 17, AuslBG. Erkennbarer Zweck der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist jedoch die Ausstellung einer Dokumentation ihres sich aus Artikel 6, Absatz eins,
  14. Unterabschnitt ARB 1/80 direkt aus dem Unionsrecht abgeleiteten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet, verbunden mit der Möglichkeit einer zukünftigen unbeschränkten Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitsgeber. Vor diesem Hintergrund handelt es sich im gegenständlichen Fall - zumal es sich um eine Änderung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks handelt - um eine wesentliche Antragsänderung, welche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorgenommen werden konnte vergleiche zur Zulässigkeit einer Antragsmodifikation im Verfahren vor einem VwG VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224; und das ober zitierte E vom 16.09.2015). Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den intendierten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte, die ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Art. 6 Abs. 1
  15. Unterabsatz ARB 1/80 am Wirksamsten dokumentiert, abzusprechen hatte. Die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung kam schon alleine aus Billigkeitsüberlegungen nicht in Betracht, zumal dies zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag einbringen muss, für den erneut Eingabegebühren anfallen, und eine Verkennung der Rechtslage nicht zum finanziellen Nachteil eines Antragstellers führen darf.Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den intendierten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte, die ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Artikel 6, Absatz eins,
  16. Unterabsatz ARB 1/80 am Wirksamsten dokumentiert, abzusprechen hatte. Die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung kam schon alleine aus Billigkeitsüberlegungen nicht in Betracht, zumal dies zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag einbringen muss, für den erneut Eingabegebühren anfallen, und eine Verkennung der Rechtslage nicht zum finanziellen Nachteil eines Antragstellers führen darf. II.3.
  17. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin daher zunächst – sollte eine entsprechende Antragsmodifikation nicht bereits eigeninitiativ erfolgen - gem. § 23 Abs. 1 NAG über ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1
  18. Unterabsatz ARB 1/80 zu belehren und ihr mitzuteilen haben, welche Aufenthaltstitelkarte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu dessen Dokumentation auszustellen sein wird. römisch zwei.3.
  19. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin daher zunächst – sollte eine entsprechende Antragsmodifikation nicht bereits eigeninitiativ erfolgen - gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz eins,
  20. Unterabsatz ARB 1/80 zu belehren und ihr mitzuteilen haben, welche Aufenthaltstitelkarte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu dessen Dokumentation auszustellen sein wird. Gleichzeitig wird sie ihr gem. § 13 Abs. 3 AVG ausreichend Zeit zur Modifikation des gegenständlichen Antrags einzuräumen haben und ihr dann diese Aufenthaltstitelkarte auszustellen haben. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin auf die Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. § 41a NAG bestehen, wird sie diesen Antrag mangels Vorliegen eines Rechts gem. Art. 6
  21. Unterabsatz ARB 1/80 abzuweisen haben.Gleichzeitig wird sie ihr gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausreichend Zeit zur Modifikation des gegenständlichen Antrags einzuräumen haben und ihr dann diese Aufenthaltstitelkarte auszustellen haben. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin auf die Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. Paragraph 41 a, NAG bestehen, wird sie diesen Antrag mangels Vorliegen eines Rechts gem. Artikel 6,
  22. Unterabsatz ARB 1/80 abzuweisen haben. In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber angemerkt, dass türkische Staatsangehörige, denen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, ein direkt aus dem Unionsrecht ableitbares Recht zukommt, sich für die Dauer von mehr als drei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten und nach Maßgabe des Art. 6 (bzw. Art 7 ARB 1/80) einer unselbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Demgemäß ist ihnen auch kein nationaler Aufenthaltstitel zu erteilen, sondern haben die Aufenthaltsbehörden ihnen lediglich ihr aus dem AssoAbk (Art. 6, 7 und 9 ARB 1/80) zustehendes, direkt aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet mittels Ausstellung einer entsprechenden Dokumentation zu bestätigen. Zumal der Gesetzgeber bislang keine diesbezüglichen Vorkehrungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht getroffen hat, sind bis auf Weiteres jene Aufenthaltstitelkarten – wohl mit einem entsprechenden Hinweis auf die unionsrechtliche Rechtsgrundlage - zur Dokumentation auszustellen, die mit dem konkreten Recht des jeweiligen Antragsteller auf Zugangs zum Arbeitsmarkt korrespondieren. Heranzuziehen ist daher zunächst während der Dauer eines nur eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt die Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. § 41 NAG, nach Erwerb des freien Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt gem. Art. 6 Abs. 1
  23. Unterabsatz ARB 1/80 die Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte - plus“ gem. § 41a NAG und nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich die Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ gem. § 45 Abs. 1 NAG. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots gem. Art 10 ARB 1/80 werden diese Dokumentationen die jeweils maximal erforderliche Gültigkeitsdauer aufzuweisen haben müssen. Auszustellen wird daher die Aufenthaltstitelkarte gem. § 41 NAG zunächst für die Dauer von (zumindest) zwei und im Verlängerungsfall für jeweils weitere fünf Jahre, jene gem. § 41a NAG für die Dauer von fünf Jahr, jeweils mit der Möglichkeit des Umstiegs auf eine Aufenthaltstitelkarte gem. § 45 Abs. 1 NAG nach einem durchgehenden fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich, die jeweils eine Gültigkeit von fünf Jahre aufzuweisen haben wird.In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber angemerkt, dass türkische Staatsangehörige, denen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, ein direkt aus dem Unionsrecht ableitbares Recht zukommt, sich für die Dauer von mehr als drei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten und nach Maßgabe des Artikel 6, (bzw. Artikel 7, ARB 1/80) einer unselbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Demgemäß ist ihnen auch kein nationaler Aufenthaltstitel zu erteilen, sondern haben die Aufenthaltsbehörden ihnen lediglich ihr aus dem AssoAbk (Artikel 6, 7 und 9 ARB 1/80) zustehendes, direkt aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet mittels Ausstellung einer entsprechenden Dokumentation zu bestätigen. Zumal der Gesetzgeber bislang keine diesbezüglichen Vorkehrungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht getroffen hat, sind bis auf Weiteres jene Aufenthaltstitelkarten – wohl mit einem entsprechenden Hinweis auf die unionsrechtliche Rechtsgrundlage - zur Dokumentation auszustellen, d

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.