GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „
1 der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) haben Sie den Übergenuss in der Höhe von € 4.129,07 der Stadt Wien zu ersetzen.“„
Paragraph 9, Absatz eins, der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) haben Sie den Übergenuss in der Höhe von € 4.129,07 der Stadt Wien zu ersetzen.“ Nach Zitierung der einschlägigen Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde begründend Folgendes aus: „Sie sind
1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit Ablauf des 30.09.2015 in den Ruhestand versetzt worden. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung war Ihre Stammdienststelle der Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion. Ab 09.02.2015 waren sie zur Dienstleistung dem ...spital (…) zugeteilt.„Sie sind
Paragraph 68 a, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit Ablauf des 30.09.2015 in den Ruhestand versetzt worden. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung war Ihre Stammdienststelle der Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion. Ab 09.02.2015 waren sie zur Dienstleistung dem ...spital (…) zugeteilt. Von der Generaldirektion des KAV wurden der Magistratsabteilung 2 - Personalservice die ersatzleistungsfähigen Stunden des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes zum Zweck der Anweisung
Für das Kalenderjahr 2013 gebührte Ihnen 0,00 Stunden, für das Kalenderjahr 2014 - 160,00 Stunden und für das Kalenderjahr 2015 - 120,00 Stunden Urlaubsersatzleistung, sohin insgesamt 280,00 Stunden.Von der Generaldirektion des KAV wurden der Magistratsabteilung 2 - Personalservice die ersatzleistungsfähigen Stunden des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes zum Zweck der Anweisung
Paragraph 41 a, BO 1994 gemeldet (Urlaubsersatzleistung). Für das Kalenderjahr 2013 gebührte Ihnen 0,00 Stunden, für das Kalenderjahr 2014 - 160,00 Stunden und für das Kalenderjahr 2015 - 120,00 Stunden Urlaubsersatzleistung, sohin insgesamt 280,00 Stunden. Für das Jahr 2014 wurden 160,00 Stunden, für das Jahr 2015 120,00 Stunden zur Anweisung gebracht. Aufgrund einer weiteren falschen Meldung des ...spitals über den offenen Urlaubsanspruch wurden seitens der Magistratsabteilung 2 - Personalservice für das Jahr 2013 zusätzlich 160,00 Stunden zur Anweisung gebracht, obwohl der Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 bereits zur Gänze verbraucht war. Der Magistratsabteilung 2 - Personalservice liegen die Informationen über Ihren offenen Urlaubsanspruch nicht vor, daher ist die Magistratsabteilung 2 - Personalservice zwar die zur Anweisung bringende Dienststelle, aber von den Meldungen der jeweiligen Dienststellen abhängig. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 21. März 2016 teilte Ihnen die Magistratsabteilung 2 - Personalservice mit, dass sich aufgrund der irrtümlichen Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung für 2013 ein Übergenuss in der Höhe von € 4.129,07 errechnet habe, welcher
1 BO 1994 der Stadt Wien zu ersetzen ist.Im Rahmen des Parteiengehörs vom 21. März 2016 teilte Ihnen die Magistratsabteilung 2 - Personalservice mit, dass sich aufgrund der irrtümlichen Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung für 2013 ein Übergenuss in der Höhe von € 4.129,07 errechnet habe, welcher
Paragraph 9, Absatz eins, BO 1994 der Stadt Wien zu ersetzen ist. In Ihrer Stellungnahme vom 30.03.2016 bestreiten Sie verpflichtet zu sein, einen angeblichen Übergenuss der Stadt Wien zu refundieren. Zunächst seien Sie nicht in Kenntnis, ob tatsächlich ein Fehler im EDV-System aufgetreten sei, der für das Kalenderjahr 2013 irrtümlich 160 Stunden an nicht verbrauchtem Erholungsurlaub meldete. Sie selbst verfügten über keinerlei Aufzeichnungen ihren Urlaubsverbrauch betreffend. Sie wären auch nicht vom ...spital darüber informiert worden, wie viele Urlaubsstunden sie angeblich in den Jahren 2013 bis 2015 verbraucht haben sollen oder nicht. Eine Kopie der Meldung des ...spitals, welche an die Magistratsabteilung 2 - Personalservice weitergeleitet wurde, wäre Ihnen nicht zugestellt worden. Sie bestritten daher zunächst, dass überhaupt ein Übergenuss entstanden wäre. Selbst wenn dies allerdings der Fall gewesen sein sollte, so hätten Sie selbigen jedenfalls im guten Glauben verbraucht. Mangels eigener Aufzeichnungen und auf Grund der Tatsache, dass Sie pro Jahr glaublich Anspruch auf 256 Stunden Erholungsurlaub hätten, hätten Ihnen die allenfalls zu viel ausbezahlten Stunden nicht auffallen können. Dies, da auch auf ihrem Gehaltszettel 11/2015 keine Stundenanzahl sondern lediglich ein Betrag erkennbar gewesen wäre. Weiters führen Sie an, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses abzustellen ist. Eine solche wäre nicht gegeben. Das Vorliegen eines EDV-Fehlers, wie nunmehr dargestellt, wäre für Sie weder subjektiv noch objektiv erkennbar gewesen und auch für eine objektive Maßfigur nicht. Entsprechende Meldepflichten bestünden Ihrerseits nicht. Auch wäre die genaue Anzahl der Ihnen zur Auszahlung gebrachten Überstunden — wie bereits angeführt — nicht auf ihrem Gehaltszettel ausgewiesen gewesen. Es wäre sohin auch eine nachfolgende Kontrolle durch Sie im Sinne einer Rückrechnung nicht möglich gewesen. Sie wären daher der festen Überzeugung, dass Sie keinerlei Übergenuss erhalten, bzw., sollte es tatsächlich zur Auszahlung eines Übergenusses gekommen sein, diesen im guten Glauben empfangen hätten.In Ihrer Stellungnahme vom 30.03.2016 bestreiten Sie verpflichtet zu sein, einen angeblichen Übergenuss der Stadt Wien zu refundieren. Zunächst seien Sie nicht in Kenntnis, ob tatsächlich ein Fehler im EDV-System aufgetreten sei, der für das Kalenderjahr 2013 irrtümlich 160 Stunden an nicht verbrauchtem Erholungsurlaub meldete. Sie selbst verfügten über keinerlei Aufzeichnungen ihren Urlaubsverbrauch betreffend. Sie wären auch nicht vom ...spital darüber informiert worden, wie viele Urlaubsstunden sie angeblich in den Jahren 2013 bis 2015 verbraucht haben sollen oder nicht. Eine Kopie der Meldung des ...spitals, welche an die Magistratsabteilung 2 - Personalservice weitergeleitet wurde, wäre Ihnen nicht zugestellt worden. Sie bestritten daher zunächst, dass überhaupt ein Übergenuss entstanden wäre. Selbst wenn dies allerdings der Fall gewesen sein sollte, so hätten Sie selbigen jedenfalls im guten Glauben verbraucht. Mangels eigener Aufzeichnungen und auf Grund der Tatsache, dass Sie pro Jahr glaublich Anspruch auf 256 Stunden Erholungsurlaub hätten, hätten Ihnen die allenfalls zu viel ausbezahlten Stunden nicht auffallen können. Dies, da auch auf ihrem Gehaltszettel 11 aus 2015, keine Stundenanzahl sondern lediglich ein Betrag erkennbar gewesen wäre. Weiters führen Sie an, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses abzustellen ist. Eine solche wäre nicht gegeben. Das Vorliegen eines EDV-Fehlers, wie nunmehr dargestellt, wäre für Sie weder subjektiv noch objektiv erkennbar gewesen und auch für eine objektive Maßfigur nicht. Entsprechende Meldepflichten bestünden Ihrerseits nicht. Auch wäre die genaue Anzahl der Ihnen zur Auszahlung gebrachten Überstunden — wie bereits angeführt — nicht auf ihrem Gehaltszettel ausgewiesen gewesen. Es wäre sohin auch eine nachfolgende Kontrolle durch Sie im Sinne einer Rückrechnung nicht möglich gewesen. Sie wären daher der festen Überzeugung, dass Sie keinerlei Übergenuss erhalten, bzw., sollte es tatsächlich zur Auszahlung eines Übergenusses gekommen sein, diesen im guten Glauben empfangen hätten. In einem Schreiben vom 29.08.2015 an die Magistratsabteilung 2 - Personalservice ersuchten Sie, den krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaub auszubezahlen. Sie gaben an, dass es sich um 66 Urlaubstage, also fast drei Monatsgehälter, handeln würde. Hierzu nochmals um Stellungnahme ersucht, gaben Sie mit Schreiben Ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.08.2016 an, dass das Schreiben vom 29.08.2015 damals deshalb zustande kam, da Sie in den Ruhestand versetzt worden wären und gewusst hätten, dass Sie aufgrund Ihres längeren Krankenstandes keinen Urlaub konsumiert hätten. Sie hätten also angenommen, dass der Erholungsurlaub für zwei Jahre (33x2) noch offen wäre und daraus geschlossen, dass es sich dabei um fast drei Monatsgehälter handeln müsste. Dieses Schreiben hätte aber nichts mit dem gegenständlichen Sachverhalt zu tun, nämlich, ob tatsächlich ein Fehler im EDV-System aufgetreten wäre und dadurch irrtümlich für das Kalenderjahr 2013 160 Stunden an nicht verbrauchtem Erholungsurlaub aufschien. Diese 160 Stunden hätten jedoch nichts mit dem tatsächlichen Jahresurlaub zu tun, sondern es hätte sich dabei um diejenige Stundenanzahl gehandelt, die maximal für ein Kalenderjahr im Falle des krankheitsbedingten Unterbleibens der Urlaubskonsumation ausbezahlt werden könnten. Die erkennende Behörde hat hierzu erwogen:
2 DO 1994 beträgt die Normalarbeitszeit des Beamten 40 Stunden wöchentlich.
Paragraph 26, Absatz 2, DO 1994 beträgt die Normalarbeitszeit des Beamten 40 Stunden wöchentlich.
2 der BO 1994 besteht der Monatsbezug aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage.
Paragraph 3, Absatz 2, der BO 1994 besteht der Monatsbezug aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage.
1 der BO 1994 gebührt dem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
Paragraph 41 a, Absatz eins, der BO 1994 gebührt dem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
3 BO 1994 ist die Urlaubsersatzleistung für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 ist die Urlaubsersatzleistung für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
5 BO 1994 ist die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr der um eine allfällige Kinderzulage verminderte volle Monatsbezug (§3 Abs. 2 BO 1994) des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis, für die vergangenen Kalenderjahre der um eine allfällige Kinderzulage verminderte volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
Paragraph 41 a, Absatz 5, BO 1994 ist die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr der um eine allfällige Kinderzulage verminderte volle Monatsbezug (§3 Absatz 2, BO 1994) des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis, für die vergangenen Kalenderjahre der um eine allfällige Kinderzulage verminderte volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
6 BO 1994 ist die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten
2 der DO 1994 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
Paragraph 41 a, Absatz 6, BO 1994 ist die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten
Paragraph 26, Absatz 2, der DO 1994 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Der Ihnen mit dem Ruhegenuss vom 31.10.2015 (Gehaltszettel 11/2015) ausbezahlte Betrag in der Höhe von € 11.896,19 errechnet sich daher aus den folgenden jährlichen Teilbeträgen, wobei der Teilbetrag für 2013 der den Stadt Wien zu ersetzende Übergenuss ausmacht.Der Ihnen mit dem Ruhegenuss vom 31.10.2015 (Gehaltszettel 11 aus 2015,) ausbezahlte Betrag in der Höhe von € 11.896,19 errechnet sich daher aus den folgenden jährlichen Teilbeträgen, wobei der Teilbetrag für 2013 der den Stadt Wien zu ersetzende Übergenuss ausmacht. Für 2013: Monatsbezug 12/2013 = € 4.469,72 /173,2 x 160 = € 4.129,07 Für 2013: Monatsbezug 12 aus 2013, = € 4.469,72 /173,2 x 160 = € 4.129,07 Für 2014: Monatsbezug 12/2014 = € 4.768,35 / 173,2 x 160 = € 4.404,94 Für 2014: Monatsbezug 12 aus 2014, = € 4.768,35 / 173,2 x 160 = € 4.404,94 Für 2015: Monatsbezug 09/2015 = € 4.852,75 / 173,2 x 120 = € 3.362,18Für 2015: Monatsbezug 09 aus 2015, = € 4.852,75 / 173,2 x 120 = € 3.362,18 Hierzu ist seitens der erkennenden Behörde auszuführen, dass nach weiterer Überprüfung des Sachverhalts kein wie im Parteiengehör der Magistratsabteilung 2 - Personalservice vom 21.03.2016 irrtümlich erwähnter EDV-Fehler vorgelegen hatte, sondern dass Ihre Dienststelle eine falsche Meldung über den offenen Urlaubsanspruch an die Magistratsabteilung 2 - Personalservice übermittelt hatte. Sohin kam es zum Übergenuss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist es nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Wenn der Beamte von einem ausschließlich dem Dienstgeber zurechenbaren Irrtum spricht, welcher den Übergenuss bewirkt hat, ist ihm zu entgegnen, dass der unterlaufene Fehler zwar der Sphäre des Dienstgebers zuzurechnen ist, es aber auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle - das bei Übergenüssen im Regelfall gegeben sein wird - überhaupt nicht ankommt (VwGH 22.5.2012, 2011/12/0157). Sie gaben selbst an, dass Ihnen 66 Urlaubstage offener Urlaubsanspruch gebührt hätten und gingen von einer Urlaubsersatzleistung in der Höhe von etwa drei Monatsgehältern aus. Im August 2015 erhielten sie eine Gehaltsüberweisung in der Höhe von Euro 2.751,64 netto. Sofern Sie diesen Betrag mit drei multiplizieren, kommen Sie auf einen Betrag von Euro 8.254,92 netto. In etwa entspricht dieser Betrag drei Monatsgehältern. Sie haben nachweislich einen Betrag in der Höhe von Euro 11.896,19 erhalten. Somit muss die erkennende Behörde davon ausgehen, dass ihnen die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses aufgefallen sein muss, handelt es sich doch um einen Unterschied von über Euro 3.500,00 (gerundet). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Als Beschwerdepunkte werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Aufgrund der komplexen Regelung des § 41a der BO 1994 sei es für ihn als juristischen Laien nicht erkennbar gewesen, dass tatsächlich zu viel an Urlaubersatzleistung ausbezahlt worden wäre. Er sei nicht dafür verantwortlich, dass seine Dienststelle irrtümlich 160 Stunden an nicht verbrauchten Erholungsurlaub gemeldet habe. Fakt sei, dass er im Jahr 2013 Anspruch auf mehr als 160 Urlaubsstunden gehabt habe und für ihn als Laien aus dem Gesetz nicht eindeutig erkennbar sei, ob jeder tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub von dem jeweiligen Stundenkontigent abzuziehen sei, oder aber ob die Differenzstunden verbraucht werden können und dennoch ein nicht verbrauchter Erholungsurlaub bis zu den 160 Stunden auszubezahlen wäre. Die Argumentation der belangten Behörde, dass es ihm auffallen hätte müssen, dass er mehr als drei Monatsgehälter ausbezahlt erhalten habe, sei nicht richtig. Drei Nettogehälter hätten sich zum damaligen Zeitpunkt auf rund € 8.300 belaufen. Er habe gerundet € 8.530 ausbezahlt bekommen und da er neben der Urlaubsersatzleistung auch andere Positionen erhalten habe, hätte ihm die Falschmeldung nicht auffallen können. Darüber hinaus erachte er die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema „Gutgläubigkeit“ als wesentlich zu eng und überholt. Das Landesverwaltungsgericht Wien möge daher der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Als Beschwerdepunkte werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Aufgrund der komplexen Regelung des Paragraph 41 a, der BO 1994 sei es für ihn als juristischen Laien nicht erkennbar gewesen, dass tatsächlich zu viel an Urlaubersatzleistung ausbezahlt worden wäre. Er sei nicht dafür verantwortlich, dass seine Dienststelle irrtümlich 160 Stunden an nicht verbrauchten Erholungsurlaub gemeldet habe. Fakt sei, dass er im Jahr 2013 Anspruch auf mehr als 160 Urlaubsstunden gehabt habe und für ihn als Laien aus dem Gesetz nicht eindeutig erkennbar sei, ob jeder tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub von dem jeweiligen Stundenkontigent abzuziehen sei, oder aber ob die Differenzstunden verbraucht werden können und dennoch ein nicht verbrauchter Erholungsurlaub bis zu den 160 Stunden auszubezahlen wäre. Die Argumentation der belangten Behörde, dass es ihm auffallen hätte müssen, dass er mehr als drei Monatsgehälter ausbezahlt erhalten habe, sei nicht richtig. Drei Nettogehälter hätten sich zum damaligen Zeitpunkt auf rund € 8.300 belaufen. Er habe gerundet € 8.530 ausbezahlt bekommen und da er neben der Urlaubsersatzleistung auch andere Positionen erhalten habe, hätte ihm die Falschmeldung nicht auffallen können. Darüber hinaus erachte er die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema „Gutgläubigkeit“ als wesentlich zu eng und überholt. Das Landesverwaltungsgericht Wien möge daher der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus standen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 EGC einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus standen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, EGC einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist mit Ablauf des 30.09.2015 in den Ruhestand versetzt worden. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung war seine Stammdienststelle der Wiener Krankenanstaltenverbund – Generaldirektion. Ab 09.02.2015 war der Beschwerdeführer zur Dienstleistung dem ...spital zugeteilt. Vom ...spital wurde der Magistratsabteilung 2 – Personalservice der nicht verbrauchte Erholungsurlaub für das Jahr 2013 falsch gemeldet. Dadurch wurden zusätzlich 160,00 Stunden zur Anweisung gebracht. Die Urlaubsersatzleistung wurde mit 31.10.2015 in der Höhe von € 11.896,19 festgelegt. Sie errechnete sich aus den jährlichen Teilbeiträgen von 2013 zu € 4.129,07, von 2014 zu € 4.404,94 und von 2015 zu € 3.362,18, wobei der Teilbetrag von 2013 den der Stadt Wien zu ersetzenden Übergenuss ausmacht. Diesem Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zu Grunde: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ist das gesamte Verfahren hinweg unstrittig geblieben. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, Landesgesetzblatt , für Wien Nr. 55 idgF lauten wie folgt: Urlaubsersatzleistung § 41a.
der Dienstordnung 1994, sofern ihn an der Kündigung ein Verschulden trifft,1.Kündigung
Paragraph 72, der Dienstordnung 1994, sofern ihn an der Kündigung ein Verschulden trifft, 2.Auflösung des Dienstverhältnisses
1, § 73 oder § 74 der Dienstordnung 1994,2.Auflösung des Dienstverhältnisses
Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 73, oder Paragraph 74, der Dienstordnung 1994, 3. Versetzung in den Ruhestand über Antrag
1 Z 1, 3 oder 4, § 68c Abs. 1 oder § 115i der Dienstordnung 1994.3. Versetzung in den Ruhestand über Antrag
Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4, Paragraph 68 c, Absatz eins, oder Paragraph 115 i, der Dienstordnung 1994.
Paragraph 26, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 9.
1 BO 1994 ist die belangte Behörde berechtigt, Übergenüsse, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zurückzufordern. Daher war in concreto zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die zu Unrecht bezogene Leistung gutgläubig war.
Paragraph 9, Absatz eins, BO 1994 ist die belangte Behörde berechtigt, Übergenüsse, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zurückzufordern. Daher war in concreto zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die zu Unrecht bezogene Leistung gutgläubig war. Gegenständlich beruht die Auszahlung des Teilbetrags für 2013 zweifelsfrei auf einem Irrtum der belangten Behörde, ist doch vom ...spital für das Jahr 2013 eine falsche Meldung über den offenen Urlaubsanspruch an die MA 2 ergangen. Der Umstand, dass der Irrtum ausschließlich der Sphäre des Dienstgebers zuzurechnen ist, schließt jedoch eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht aus. Auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an (vgl. VwGH 17.3.1997, 21 und 22/77). Auch ein ausschließlich dem Dienstgeber zurechenbarer Irrtum ist für die Frage, ob die belangte Behörde berechtigt ist, die Übergenüsse zurückzufordern, unerheblich, zumal es auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle überhaupt nicht ankommt (vgl. VwGH 22.5.2012, 2011/12/0157).Auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an vergleiche VwGH 17.3.1997, 21 und 22/77). Auch ein ausschließlich dem Dienstgeber zurechenbarer Irrtum ist für die Frage, ob die belangte Behörde berechtigt ist, die Übergenüsse zurückzufordern, unerheblich, zumal es auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle überhaupt nicht ankommt vergleiche VwGH 22.5.2012, 2011/12/0157). Daher hat der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu ersetzen, sofern er diese nicht im guten Glauben empfangen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Übergenusses Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle an. Demnach ist die Gutgläubigkeit schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtsmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dabei ist nicht sein subjektives Wissen ausschlaggebend, sondern hat eine objektive Beurteilung zu erfolgen. Im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtlage in Verbindung mit dem gegeben Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. VwGH 26.1.2005, 2004/12/0145).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Übergenusses Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle an. Demnach ist die Gutgläubigkeit schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtsmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dabei ist nicht sein subjektives Wissen ausschlaggebend, sondern hat eine objektive Beurteilung zu erfolgen. Im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtlage in Verbindung mit dem gegeben Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen vergleiche VwGH 26.1.2005, 2004/12/0145). Es wäre dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zumutbar gewesen den vorliegenden Übergenuss zu erkennen. Ein ihm nicht zustehender Teilbetrag der Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 4.129,07 hätte ihm bei Zugrundelegung der notwendigen Sorgfalt auffallen müssen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es ihm als juristischen Laien aufgrund der komplexen Regelung des §41a BO nicht erkennbar war, dass tatsächlich zu viel Urlaubsersatzleistung ausbezahlt worden ist, ist zu entgegnen, dass es bei der Beurteilung der objektiven Erkennbarkeit nicht darauf ankommt, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht. Festzustellen ist auch dazu, dass es sich um eine Differenz von 160 Urlaubsstunden, somit um die Vergütung von 4 Wochen, und damit um einen nicht zu vernachlässigenden Teil an nichtkonsumiertem Urlaub handelt. Bezüglich des Vorbringens, dass ihm ein Übergenuss deswegen nicht aufgefallen sei, da er damit gerechnet habe drei Nettogehälter zu jeweils rund € 8.300 ausgezahlt zu bekommen und tatsächlich auch € 8.530 mit weiteren Positionen erhalten habe, ist zu entgegnen, dass ihm die falsche Einschätzung des auszuzahlenden Betrages nicht zu Gute kommen kann. Es würde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände seiner Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistungen auszugehen wäre (vgl. VwGH 4.9.2012, 2009/12/0132). Vielmehr muss von dem Beschwerdeführer zumindest ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert werden. Es würde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände seiner Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistungen auszugehen wäre vergleiche VwGH 4.9.2012, 2009/12/0132). Vielmehr muss von dem Beschwerdeführer zumindest ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert werden. Damit war der Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 BO 1994 gutgläubig und erfolgte die Rückforderung seitens der belangten Behörde zu Recht.Damit war der Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BO 1994 gutgläubig und erfolgte die Rückforderung seitens der belangten Behörde zu Recht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.083.15121.2016
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