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{'item': 'VGW-211/026/RP26/1166/2017'}

Obsah (5)§ 68§ 28§ 129Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2017 GeschäftszahlVGW-211/026/RP26/1166/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrech

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerde der A.-gmbH vom 9.1.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe West, Bauinspektion, vom 7.12.2016, Zl. MA37/293082-2016-12, mit dem das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Auftrages vom 24.6.2016

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch ergänzt zu lauten hat: „… wird

§ 68Abs.

1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch ergänzt zu lauten hat: „… wird

Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 7.12.2016 lautet: „Das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist von 27.01.2017

Punkt 1, 2, 6, 9 und 10 des rechtskräftigen Auftrages vom 28.07.2016, Zl.: MA37/2903082-2016-1 wird

§ 68Abs.

1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zurückgewiesen.“„Das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist von 27.01.2017

Punkt 1, 2, 6, 9 und 10 des rechtskräftigen Auftrages vom 28.07.2016, Zl.: MA37/2903082-2016-1 wird

Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zurückgewiesen.“ Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte aus: „… Als Begründung führen wir an, daß die wesentlichen Punkte des Bescheides der MA 37 vom 24.6.2016 (Pkt 3,4,5,7,8,11,12,13) zeitgerecht behoben wurden und lediglich für die Punkte 1,2,6,9,10 des Bescheides um Erstreckung der Erfüllungsfrist angesucht wurde. Es besteht keine Gefahr im Verzug, weshalb auch die Ablehnung der MA 37 unverständlich erscheint. Sobald es die Witterung zuläßt ist auch die Erledigung der restlichen Punkte des Bauauftrages vom 24.06.2016 vorgesehen. …“ Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.6.2016, GZ: MA37/293082-2016-1, wurde an den Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft

§ 129Abs.

2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien (BO) ein Auftrag, unterteilt in 13 verschiedene Teilaufträge, erteilt. Dieser Auftrag war für einen Teil der Auftragspunkte (Punkte 1, 2, 6, 9, 10) binnen sechs Monaten, für alle anderen Punkte binnen einem Monat nach Rechtskraft durchzuführen. Dieser Auftrag wurde dem Eigentümer rechtswirksam zugestellt. Mit Ablauf des 28.7.2016 erlangte dieser Bauauftrag gegenüber dem Eigentümer Rechtskraft. Ende der Erfüllungsfrist war daher einerseits der 28.8.2016, andererseits der 28.1.2017.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.6.2016, GZ: MA37/293082-2016-1, wurde an den Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft

Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien (BO) ein Auftrag, unterteilt in 13 verschiedene Teilaufträge, erteilt. Dieser Auftrag war für einen Teil der Auftragspunkte (Punkte 1, 2, 6, 9, 10) binnen sechs Monaten, für alle anderen Punkte binnen einem Monat nach Rechtskraft durchzuführen. Dieser Auftrag wurde dem Eigentümer rechtswirksam zugestellt. Mit Ablauf des 28.7.2016 erlangte dieser Bauauftrag gegenüber dem Eigentümer Rechtskraft. Ende der Erfüllungsfrist war daher einerseits der 28.8.2016, andererseits der 28.1.2017. Mit E-Mail vom 5.12.2016 suchte die BF um Fristerstreckung für die Erfüllung der Punkte 1, 2, 6, 9, und 10 des Auftrages vom 24.6.2016 an. Begründend wurde ausgeführt, dass die schlechten Witterungsverhältnisse die Erfüllung behindern würden und wurde um Fristerstreckung bis 30.6.2017 ersucht. In der Folge erging der abweisende Bescheid, der beim Verwaltungsgericht Wien angefochten wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gesetzliche Bestimmungen: § 68 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG besagt:Paragraph 68, Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG besagt:

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: Abs. 1: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Absatz eins :, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2: Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Absatz 2 :, Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (Paragraph 29, Absatz eins und 2 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, Zl. MA37/293082-2016, vom 24.6.2016 wurden dem Eigentümer der Baulichkeit K.-gasse

§ 129Abs.

2, 4 und 10 der BO für Wien Bauaufträge erteilt. In diesem Bescheid wurde für die Punkte 1, 2, 6, 9, und 10 (Arbeiten an der Straßen- und Hoffassade) eine Erfüllungsfrist von sechs Monaten vorgeschrieben. Aus dem Vorbringen der BF ist nicht erkennbar, warum die Bauaufträge zu den Punkten 1, 2, 6, 9 und 10 bisher nicht erledigt wurden, nach dem eigenen Vorbringen besteht keine Gefahr im Verzug.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, Zl. MA37/293082-2016, vom 24.6.2016 wurden dem Eigentümer der Baulichkeit K.-gasse

Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 der BO für Wien Bauaufträge erteilt. In diesem Bescheid wurde für die Punkte 1, 2, 6, 9, und 10 (Arbeiten an der Straßen- und Hoffassade) eine Erfüllungsfrist von sechs Monaten vorgeschrieben. Aus dem Vorbringen der BF ist nicht erkennbar, warum die Bauaufträge zu den Punkten 1, 2, 6, 9 und 10 bisher nicht erledigt wurden, nach dem eigenen Vorbringen besteht keine Gefahr im Verzug. Unbestritten steht fest, dass dieser Bescheid mit 28.7.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, die Erfüllungsfrist begann daher an diesem Tag und endete am 28.1.2017. Weiters steht – auch nach Angaben der BF – unbestritten fest, dass die mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.6.2016 festgestellten Baumängel bis zur Einbringung der Beschwerde am 10.1.2017, 18 Tage vor Ablauf der Erfüllungsfrist, weiterhin bestanden. Rechtliche Würdigung: Da in diesem Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob der Fristerstreckungsantrag einen wesentlichen Grund für eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides darstellt, zu klären war, konnte die beantragte Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Da in diesem Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob der Fristerstreckungsantrag einen wesentlichen Grund für eine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides darstellt, zu klären war, konnte die beantragte Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.6.2016, GZ: MA37/293082-2016-1, wurden dem Eigentümer der Baulichkeit in Wien, K.-gasse 13 Teilaufträge zur Behebung von Baumängeln/-gebrechen erteilt. Nach den unbestätigten Angaben der BF wurde ein Teil des Bauauftrages (Punkte 3, 4, 5, 7, 8, 11, 12 und 13) bereits erledigt. Für die Durchführung der übrigen Teile des Auftrages wurden von der Behörde als Erfüllungsfrist sechs Monate festgesetzt. Diese Frist wird für die technische Durchführbarkeit der Arbeiten vom erkennenden Verwaltungsgericht als vollkommen ausreichend erachtet. Da der Bescheid vom 24.6.2016 seitens des Eigentümers der Baulichkeit nicht in Beschwerde gezogen wurde, ist davon auszugehen, dass der Eigentümer der Baulichkeit dies ebenso sieht/gesehen hat. Betreffend die Festsetzung einer Erfüllungsfrist hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zahlreiche Entscheidungen veröffentlicht. Die ständige Rechtsprechung in dieser Frage ist eindeutig. Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten und nicht etwa auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juni 1991, Zl. 91/05/0094).Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten und nicht etwa auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juni 1991, Zl. 91/05/0094). Ob die Baumängel aufgrund der Witterung nicht zeitgerecht (= innerhalb der Erfüllungsfrist) behoben werden können, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Laut Erkenntnis des VwGH zur GZ. Ra 2014/05/0013 vom 28.4.2015 besteht die Verpflichtung zur Behebung eines Baugebrechens im Übrigen unabhängig von den Ursachen des Baugebrechens und kommt es auch nicht darauf an, ob ein Dritter das Baugebrechen bewirkt hat. Ein Baugebrechen im Sinne des § 12 BO, das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn der Zustand einer Baulichkeit so mangelhaft geworden ist, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Dies kann durch eine gröbliche Störung des Stadtbildes oder durch die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit gegeben seien, wobei es genügt, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  3. Juli 2013, Zl. 2011/05/0131).Laut Erkenntnis des VwGH zur GZ. Ra 2014/05/0013 vom 28.4.2015 besteht die Verpflichtung zur Behebung eines Baugebrechens im Übrigen unabhängig von den Ursachen des Baugebrechens und kommt es auch nicht darauf an, ob ein Dritter das Baugebrechen bewirkt hat. Ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 12, BO, das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn der Zustand einer Baulichkeit so mangelhaft geworden ist, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Dies kann durch eine gröbliche Störung des Stadtbildes oder durch die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit gegeben seien, wobei es genügt, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  4. Juli 2013, Zl. 2011/05/0131). Wenn die BF vorbringt, dass die Witterungsverhältnisse der Erfüllung entgegenstünden, so war diesem Argument der Erfolg verwehrt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, sind bei Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens äußere Befindlichkeiten (z.B. Wetter) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers nicht zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht ist daher festzustellen, dass die Erfüllungsfrist mit sechs Monaten als ausreichend angesehen wird. Das Verwaltungsgericht stellt darüber hinaus fest, dass die belangte Behörde diese Frist bereits um zwei Monate überschritten hat, sohin der BF bereits mehr als ausreichend Zeit für die technische Abwicklung des Bauauftrages zur Verfügung stand.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Betreffend § 68 Abs. 2 bis 4 AVG handelt es sich um „Kann“-Bestimmungen, aus denen kein Recht auf eine entsprechende Entscheidung abgeleitet werden kann. Die belangte Behörde hat in zutreffender Weise in der Begründung ausgeführt, dass die Fristerstreckung aus Sicht der Machbarkeit als ausreichend angesehen werden kann und dass kein Grund analog § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorliegt.Betreffend Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG handelt es sich um „Kann“-Bestimmungen, aus denen kein Recht auf eine entsprechende Entscheidung abgeleitet werden kann. Die belangte Behörde hat in zutreffender Weise in der Begründung ausgeführt, dass die Fristerstreckung aus Sicht der Machbarkeit als ausreichend angesehen werden kann und dass kein Grund analog Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorliegt. Das Verwaltungsgericht Wien stellt fest, dass der belangten Behörde in ihrer Argumentation, die ursprüngliche Frist, um den Bauauftrag in technischer Hinsicht abwickeln zu können, sei ausreichend gewesen, nicht widersprochen werden kann. Wie bereits oben ausgeführt, führt das Vorbringen der BF die Beschwerde nicht zum Erfolg. Unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, die die Erfüllungsfrist eines Bauauftrages ausschließlich nach ihrer technischen Machbarkeit beurteilt und für die Verzögerungen bei der Erfüllung des Bauauftrages (z.B. wie in diesem Fall durch angeblich widrige Wetterbedingungen) keine rechtliche Relevanz entwickeln, muss das Anbringen der BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.026.RP26.1166.2017

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