GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 840,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 840,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruchrömisch eins.1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. GmbH mit Sitz in H., S.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, am 29.09.2014 und 30.09.2014 in Wien, A.-Gasse, bei Abbrucharbeiten auf der dortigen Baustelle durch die M. GmbH erzeugte gefährliche Abfälle, nämlich Wellasbestdachplattenabfälle, die nach Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung, i.V.m. der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 01.10.2005, der Schlüsselnummer 31412 „Asbestzement“ zuzuordnen sind, bei der Sammlung und vorläufigen Lagerung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 dieser gefährlichen Abfälle Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen insofern nicht vermieden hat, als f* Wellasbestdachplattenabfälle nicht geschützt vor weiterer Zerstörung, sondern ungeschützt zum Teil am Boden verstreut, zum Teil vermischt mit Metallschrott, Betonabbruch und Bau- und Abbruchholz in einer Mulde vorläufig gelagert wurden, wodurch infolge eines weiteren Zerbrechens krebserzeugende Asbestfasern freigesetzt werden können, welche die Gesundheit von Menschen gefährden können und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß beeinträchtigen können.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. GmbH mit Sitz in H., S.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Abfallbesitzerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung, am 29.09.2014 und 30.09.2014 in Wien, A.-Gasse, bei Abbrucharbeiten auf der dortigen Baustelle durch die M. GmbH erzeugte gefährliche Abfälle, nämlich Wellasbestdachplattenabfälle, die nach Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 01.10.2005, der Schlüsselnummer 31412 „Asbestzement“ zuzuordnen sind, bei der Sammlung und vorläufigen Lagerung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 dieser gefährlichen Abfälle Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen insofern nicht vermieden hat, als f* Wellasbestdachplattenabfälle nicht geschützt vor weiterer Zerstörung, sondern ungeschützt zum Teil am Boden verstreut, zum Teil vermischt mit Metallschrott, Betonabbruch und Bau- und Abbruchholz in einer Mulde vorläufig gelagert wurden, wodurch infolge eines weiteren Zerbrechens krebserzeugende Asbestfasern freigesetzt werden können, welche die Gesundheit von Menschen gefährden können und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß beeinträchtigen können. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 15 Abs. 1 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung, und der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 01.10.2005Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der geltenden Fassung, und der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 01.10.2005 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 3 Tagen und 12 Stunden
1 Z 1 AWG 2002.Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 3 Tagen und 12 Stunden
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 420,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.620,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Die M. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P. M., verhängte Geldstrafe von € 4.200,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 420,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“römisch zwei. Die M. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P. M., verhängte Geldstrafe von € 4.200,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 420,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“
3 AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse unter anderem dann erforderlich, wenn andernfalls die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können oder die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse unter anderem dann erforderlich, wenn andernfalls die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können oder die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.
5 Z 9 AWG schließt die Sammlung die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.
Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG schließt die Sammlung die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.
6 Z1 AWG ist Abfallbesitzer der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.
Paragraph 2, Absatz 6, Z1 AWG ist Abfallbesitzer der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat.
2 AWG ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässig, wenn abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden.
Paragraph 15, Absatz 2, AWG ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässig, wenn abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden.
1 Z 1 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet und ist mit Geldstrafe von 850,00 Euro bis 41.200,00 Euro zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200,00 Euro bedroht.
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet und ist mit Geldstrafe von 850,00 Euro bis 41.200,00 Euro zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200,00 Euro bedroht. Abfallbesitzer nach dem AWG ist entweder der Abfallerzeuger oder jede andere Person, welche die Abfälle innehat. Da die M. GmbH die Abbrucharbeiten am Dach durchgeführt hatte, ist der dadurch angefallene Abfall ihr zuzurechnen. Auch für die weitere Lagerung war die M. GmbH verantwortlich. Aus diesen Gründen ist sie Abfallbesitzerin iSd. AWG. Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt ist eine unsachgemäße Lagerung von asbestzementhaltigen Platten erfolgt. Dadurch wurde die Gesundheit von Menschen gefährdet und die Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus verunreinigt. Das Unternehmen wäre verpflichtet gewesen, alle abgenommenen Platten in der verschlossenen Deckelmulde aufzubewahren. Zum Vorbringen des Vertreter des Beschwerdeführers, ein absolut bruchfreies Demontieren sei technisch nicht möglich und den Mitarbeitern des Beschwerdeführers nicht zumutbar gewesen, zudem seien sämtliche Maßnahmen ergriffen worden, die zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen notwendig waren, ist folgendes festzustellen: Die M. GmbH verfügt unter anderem über eine Gewerbeberechtigung „Abfallsammler und –behandler“, das Unternehmen ist daher in der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig. Bei Übernahme des Auftrages zum Abbruch des Gebäudes wäre es Aufgabe des Unternehmens gewesen, sich einen Überblick zu verschaffen, welche Art von Abfällen anfällt, um entsprechende Vorsorge für eine ordnungsgemäße Lagerung treffen zu können. Wenn somit vorgebracht wird, es sei nicht bekannt gewesen, dass bei den Abbrucharbeiten asbestzementhaltige Platten anfallen, so handelt es sich dabei um eine grobe Sorgfaltswidrigkeit. Gerade deshalb, weil das Unternehmen des Beschwerdeführers gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, wäre es verpflichtet gewesen, sich vor Beginn der Abbrucharbeiten einen umfassenden Überblick über die anfallenden Abfälle zu verschaffen. Damit war es letztlich Aufgabe des Geschäftsführers, dafür Sorge zu tragen, dass die ihn als Abfallsammler treffenden gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden. Zur Strafbemessung ist zu festzustellen, dass im vorliegenden Fall die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Eine außerordentliche Herabsetzung nach § 20 VStG kam schon deshalb nicht in Betracht, da dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommen und auch sonst keine Milderungsgründe hervorgekommen sind, die eine Strafherabsetzung rechtfertigen würden.Zur Strafbemessung ist zu festzustellen, dass im vorliegenden Fall die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Eine außerordentliche Herabsetzung nach Paragraph 20, VStG kam schon deshalb nicht in Betracht, da dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommen und auch sonst keine Milderungsgründe hervorgekommen sind, die eine Strafherabsetzung rechtfertigen würden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.römisch zwei. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.027.6526.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.