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{'item': ['VGW-042/013/1412/2017', 'VGW-042/013/1417/2017']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlVGW-042/013/1412/2017; VGW-042/013/1417/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerden der Frau I. und des Herrn W. K., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.11.2016, Zln. MBA ...-S 41360/16 und MBA ...-S40741/16, wegen Übertretung der Arbeitsmittelverordnung, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerden der Frau römisch eins. und des Herrn W. K., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.11.2016, Zln. MBA ...-S 41360/16 und MBA ...-S40741/16, wegen Übertretung der Arbeitsmittelverordnung, zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. römisch eins. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Die Beschwerdeführer haben daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei. Die Beschwerdeführer haben daher gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.römisch drei. Die Revision wird nicht zugelassen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

  1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde den Beschwerdeführern gleichlautend zur Last gelegt: „I. Sie haben es als handelsrechtliche/r Geschäftsführer/in und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zu Vertretung nach außen Berufene der K. GmbH mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt hat, dass das an ihrem LKW Mercedes-Benz Atego, mit dem Kennzeichen W-..., montierte Arbeitsmittel Ladebordwand innerhalb eines Jahres, längstens jedoch innerhalb von 15 Monaten, einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen wird, da, wie bei der Kontrolle durch Organe der BH Wien Umgebung am
  2. Mai 2016 in 2333 Leopoldsdorf, B16 Richtung Schwechat bei Straßenkm 6, festgestellt wurde, das Arbeitsmittel in Verwendung stand und die letzte Überprüfung am
  3. Mai 2014 stattgefunden hatte.„I. Sie haben es als handelsrechtliche/r Geschäftsführer/in und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zu Vertretung nach außen Berufene der K. GmbH mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt hat, dass das an ihrem LKW Mercedes-Benz Atego, mit dem Kennzeichen W-..., montierte Arbeitsmittel Ladebordwand innerhalb eines Jahres, längstens jedoch innerhalb von 15 Monaten, einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen wird, da, wie bei der Kontrolle durch Organe der BH Wien Umgebung am
  4. Mai 2016 in 2333 Leopoldsdorf, B16 Richtung Schwechat bei Straßenkm 6, festgestellt wurde, das Arbeitsmittel in Verwendung stand und die letzte Überprüfung am
  5. Mai 2014 stattgefunden hatte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 Abs. 1 iVm 8 Abs. 1 Z. 6 Arbeitsmittel-Verordnung, AM-VO, BGBl II Nr. 164/2000 in der geltenden FassungParagraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit 8 Absatz eins, Ziffer 6, Arbeitsmittel-Verordnung, AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 560,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 leg. cit. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG, BGBl Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr. 52/1991 in der geltenden Fassunggemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, leg. cit. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 56,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 616,
  6. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Die K. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über die/den zur Vertretung nach außen Berufene/n, Frau I. K./Herrn W. K., verhängte Geldstrafe von € 560,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“römisch zwei. Die K. Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über die/den zur Vertretung nach außen Berufene/n, Frau römisch eins. K./Herrn W. K., verhängte Geldstrafe von € 560,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“
  7. In ihren form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmitteln machen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsfreund unrichtige rechtliche Beurteilung, inhaltliche Rechtswidrigkeiten sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die zur Last gelegten Übertretungen seien weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht verwirklicht, zumal die Ladebordwand des gegenständlichen LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen W-... am 13.08.2015 durch die TÜV Süd Landesgesellschaft Österreich GmbH in Wien Inzersdorf einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne des § 8 der Arbeitsmittelverordnung unterzogen und darüber ein Prüfbefund im Sinne des § 11 leg. cit. ausgestellt worden sei. Laut Prüfergebnis haben keine sichtbaren Mängel festgestellt werden können. Diese Überprüfung habe entgegen den Angaben der belangten Behörden am 13.08.2015 stattgefunden, also noch innerhalb des zulässigen Abstandes von längstens 15 Monaten seit der letzten Überprüfung am 21.05.
  8. In ihren form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmitteln machen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsfreund unrichtige rechtliche Beurteilung, inhaltliche Rechtswidrigkeiten sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die zur Last gelegten Übertretungen seien weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht verwirklicht, zumal die Ladebordwand des gegenständlichen LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen W-... am 13.08.2015 durch die TÜV Süd Landesgesellschaft Österreich GmbH in Wien Inzersdorf einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne des Paragraph 8, der Arbeitsmittelverordnung unterzogen und darüber ein Prüfbefund im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. ausgestellt worden sei. Laut Prüfergebnis haben keine sichtbaren Mängel festgestellt werden können. Diese Überprüfung habe entgegen den Angaben der belangten Behörden am 13.08.2015 stattgefunden, also noch innerhalb des zulässigen Abstandes von längstens 15 Monaten seit der letzten Überprüfung am 21.05.
  9. Der Beschwerde liegen Prüfbefund und Gutachten des TÜV Süd vom 13.08.2015 bei, jeweils mit ausgewiesener Fahrgestellnummer .... Dem genannten Gutachten ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Weiters liegen Prüfbefunde aus 2011, 2012, 2013 und bereits aus 2016 in Kopie bei, sowie eine Kopie des Zulassungsscheines des LKWs mit dem im Spruch genannten behördlichen Kennzeichen, auf welchem auch die obgenannte Fahrgestellnummer ausgewiesen ist. Der Prüfbefund vom 13.08.2015 bezieht sich ausdrücklich auf die Ladebordwand. Auch hier konnten keine sichtbaren Mängel festgestellt werden und stehen laut Prüfinstitut dem Weiterbetrieb der Anlage keine Bedenken entgegen.
  10. Dem Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk wurden die Beschwerden samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und ihm unter Hinweis auf den Prüfbefund der Ladebordwand vom 13.08.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Arbeitsinspektorat hat jedoch über den Zeitraum von zwei Monaten keine Stellungnahme erstattet.
  11. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: Da der Tatvorwurf durch die mit der Beschwerde beigebrachten Unterlagen bereits in objektiver Hinsicht widerlegt ist, waren die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
  12. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  13. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.013.1412.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.