F., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.03.2017Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn F. S., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.09.2016, Zl. MBA ... - S 22524/16, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 26, Absatz eins, AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, idgF., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt abgeändert wird:römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt abgeändert wird: „Sie haben als Arbeitgeber (N. e.U.) mit Sitz in Wien, E.-platz, in der Arbeitsstätte in Wien, A., am 13.04.2016 (Zeitpunkt der Kontrolle) die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetzes insofern nicht eingehalten, als über die von dem in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum von 13.04.2015 bis 13.04.2016 geleisteten Arbeitsstunden keine in der Betriebsstätte einsehbaren Aufzeichnungen geführt wurden.“„Sie haben als Arbeitgeber (N. e.U.) mit Sitz in Wien, E.-platz, in der Arbeitsstätte in Wien, A., am 13.04.2016 (Zeitpunkt der Kontrolle) die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetzes insofern nicht eingehalten, als über die von dem in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum von 13.04.2015 bis 13.04.2016 geleisteten Arbeitsstunden keine in der Betriebsstätte einsehbaren Aufzeichnungen geführt wurden.“ und diesbezüglich wegen einer Übertretung des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetzes eine Geldstrafe von € 288,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wird. und diesbezüglich wegen einer Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetzes eine Geldstrafe von € 288,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wird. Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G € 28,80, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG € 28,80, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 57,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 57,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Wortlaut: römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Wortlaut: „Sie haben als Arbeitgeber (N. e.U.) mit Sitz in Wien, E.-platz, in der Arbeitsstätte in Wien, A., am 13.04.2016 (Zeitpunkt der Kontrolle) die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetzes insofern nicht eingehalten, als über die von den in der Arbeitsstätte beschäftigten 2 ArbeitnehmerInnen im Zeitraum von 13.04.2015 bis 13.04.2016 geleisteten Arbeitsstunden keine in der Betriebsstätte einsehbaren Aufzeichnungen geführt wurden und auf Verlangen keine Einsicht in die Aufzeichnungen über die von diesen ArbeitnehmerInnen geleisteten Arbeitsstunden gewährt wurde. „Sie haben als Arbeitgeber (N. e.U.) mit Sitz in Wien, E.-platz, in der Arbeitsstätte in Wien, A., am 13.04.2016 (Zeitpunkt der Kontrolle) die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetzes insofern nicht eingehalten, als über die von den in der Arbeitsstätte beschäftigten 2 ArbeitnehmerInnen im Zeitraum von 13.04.2015 bis 13.04.2016 geleisteten Arbeitsstunden keine in der Betriebsstätte einsehbaren Aufzeichnungen geführt wurden und auf Verlangen keine Einsicht in die Aufzeichnungen über die von diesen ArbeitnehmerInnen geleisteten Arbeitsstunden gewährt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz BGBl. Nr. 461/1969 idgF (AZG)Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, idgF (AZG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafe verhängt: 2 Geldstrafen von je € 288,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 17 Stunden
Vm Abs. 8 AZG2 Geldstrafen von je € 288,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 17 Stunden
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 8, AZG Summe der Geldstrafen: € 576,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 10 Stunden Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 57,60 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 633,60. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der gegenständlichen Arbeitsstätte werde nur eine Person beschäftigt, und zwar Herr G. N.. Dieser werde in der Mittagspause bzw. an Freitagen ab 14 Uhr vom Beschwerdeführer persönlich abgelöst. Auch an Samstagen stehe der Beschwerdeführer selbst im Geschäftslokal. Die Arbeitszeit von Herrn N. sei somit genau festgelegt und folge dem vorgegebenen Zeitrahmen. Es müsse bei der Begehung durch das Arbeitsinspektorat zu einem Missverständnis gekommen und der Beschwerdeführer selbst als Arbeitnehmer qualifiziert worden sein. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der gegenständlichen Arbeitsstätte werde nur eine Person beschäftigt, und zwar Herr G. N.. Dieser werde in der Mittagspause bzw. an Freitagen ab 14 Uhr vom Beschwerdeführer persönlich abgelöst. Auch an Samstagen stehe der Beschwerdeführer selbst im Geschäftslokal. Die Arbeitszeit von Herrn N. sei somit genau festgelegt und folge dem vorgegebenen Zeitrahmen. Es müsse bei der Begehung durch das Arbeitsinspektorat zu einem Missverständnis gekommen und der Beschwerdeführer selbst als Arbeitnehmer qualifiziert worden sein. Die Bestimmung des AZG diene dem Schutz der Arbeitnehmer. Es solle verhindert werden, dass diese von ihrem Arbeitgeber aufgrund ihrer schwächeren Position ausgebeutet würden. Dies sei gegenständlich nicht notwendig. Herr G. N. halte sich penibel an die vorgeschriebenen maximalen Wochenarbeitsstunden, welche durch die Diensteinteilung vorgegeben wären. Während der Mittagspausen, Freitagnachmittags und am Samstag sei der Beschwerdeführer selbst im Geschäftslokal tätig. Somit sei es zu keinem Eingriff in ein Rechtsgut, das vom AZG geschützt werden solle, gekommen und sei auch kein Schaden entstanden. Das Verfahren könne
G eingestellt werden oder eine Ermahnung
G verfügt werden, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering wären. Weiters wurde vorgebracht, dass bei der behördlichen Strafbemessung der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wäre. Die Bestimmung des AZG diene dem Schutz der Arbeitnehmer. Es solle verhindert werden, dass diese von ihrem Arbeitgeber aufgrund ihrer schwächeren Position ausgebeutet würden. Dies sei gegenständlich nicht notwendig. Herr G. N. halte sich penibel an die vorgeschriebenen maximalen Wochenarbeitsstunden, welche durch die Diensteinteilung vorgegeben wären. Während der Mittagspausen, Freitagnachmittags und am Samstag sei der Beschwerdeführer selbst im Geschäftslokal tätig. Somit sei es zu keinem Eingriff in ein Rechtsgut, das vom AZG geschützt werden solle, gekommen und sei auch kein Schaden entstanden. Das Verfahren könne
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt werden oder eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz 2, VStG verfügt werden, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering wären. Weiters wurde vorgebracht, dass bei der behördlichen Strafbemessung der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wäre. III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.03.2017 gemeinsam mit dem – einen anderen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwurf betreffenden - Verfahren VGW-042/063/13923/2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter sowie eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden der Meldungsleger sowie Herr G. N. zeugenschaftlich einvernommen. römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.03.2017 gemeinsam mit dem – einen anderen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwurf betreffenden - Verfahren VGW-042/063/13923/2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter sowie eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden der Meldungsleger sowie Herr G. N. zeugenschaftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer machte im Zuge der Verhandlung folgende Aussage: „Einkommen: keine Angaben Vermögen: keine Angaben Sorgepflichten: keine Ich bin Inhaber der „N. e.U.“. Wir handeln ausschließlich mit elektrischen Zigaretten. Wir betreiben aktuell sieben Standorte in Österreich. Wir haben ca. 18 bis 19 Mitarbeiter, in jedem Standort jedenfalls zwei. Bei den Standorten handelt es sich jeweils um Verkaufsgeschäfte. Ich selbst arbeite im Betrieb auch mit. Ich mache beispielsweise in einem Standort Mittagspausenablösen und besuche die anderen Standorte regelmäßig, das heißt wöchentlich. Im Standort A. gibt es lediglich einen Angestellten, Herr G. N., den ich vertrete. Bei Frau B. Z. handelt es sich um meine Lebensgefährtin, die bei mir angestellt ist, im Betrieb mitarbeitet und für mich auch viel unterwegs ist, bzw. sind wir auch gemeinsam unterwegs. Die Öffnungszeiten in der Betriebsstätte A. sind Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Samstag von 09:00 bis 18:00 Uhr. Am Samstag arbeite weitgehend ich dort, das machen wir uns aus. Ich korrigiere jetzt, am Samstag hat er immer frei und ich bin alleine im Geschäft. Meine Lebensgefährtin ist manchmal mit mir mit und manchmal nicht, wie das in einem Familienbetrieb üblich ist. Die Mittagspause für Herrn N. mache fast immer ich, wenn es gar nicht geht, dann kommt meine Lebensgefährtin. Wir machen uns kurzfristig aus, wann Herr N. jeweils auf Mittagspause geht. Das ist manchmal von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und manchmal von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Es ist so, dass ich in der Arbeitsstätte A. am häufigsten bin. An allen anderen Standorten sind zwei Personen angemeldet, die sich ihre Dienste ausmachen. Ich muss natürlich auch an den anderen Standorten einspringen. Wenn Herr N. auf Urlaub ist oder ich auf Urlaub gehe muss die Arbeit jemand anderer machen. Manchmal hilft mein Bruder aus, der an sich in einer anderen Branche selbstständig ist. Es kommt auch vor, dass ein Mitarbeiter von einem anderen Standort einspringt. Herr N. führt selbstverständlich Arbeitszeitaufzeichnungen. Er hat sie immer geführt, aber er hat sie auf seinem Handy oder IPad geführt. Er war immer dazu angehalten Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Seit April 2015 führt er sie. Auf Frage sage ich mal, ich habe sie kontrolliert. Konkret gebe ich an, ich schaue sie mir an, er führt sie in einem Kalender mit. Früher hatte er sie am Handy oder IPad geführt. Ich habe sie mir auch angeschaut. Im April 2015 gab es einen Besuch des Arbeitsinspektorates. Seither führt er Arbeitszeitaufzeichnungen. Auf Vorhalt, dass der Besuch bereits im Jänner war: Es hat eine Zeit lang gebraucht, bis das Arbeitsinspektorat geschrieben hat, was es eigentlich will. Das E-Mail des Arbeitsinspektorates vom 09.02.2015 habe ich in den Spamfilter verschoben. Wir haben aber schon etwas gemacht und zwar einen Elektrobefund und den „AUVA-Schwachsinn“. Ich weiß jetzt nicht mehr wann ich diese Maßnahmen veranlasst habe. Herr N. hat mir von der Kontrolle nur erzählt, dass jemand da war, der sehr unangenehm war und etwas schreiben werde. Ich weiß jetzt nicht ob es drei oder zwei Kontrollen gewesen sind. Zu den Arbeitszeitaufzeichnungen gebe ich nochmals an, diese seien eh gemacht worden. Ich fühle mich von den Vorschreibungen des AI „gefrotzelt“. Die Ausbildung meines Mitarbeiters zur Erste-Hilfe-Leistung verweigere ich mit der Begründung, dass nur ein Mitarbeiter beschäftigt wird. Auf Frage, ob meine Lebensgefährtin Angestellte ist: Wir sind ein Familienbetrieb. Meine Lebensgefährtin bezieht natürlich ein Gehalt von mir, wir ziehen aber alle in eine Richtung. Meine Lebensgefährtin ist zur Sozialversicherung angemeldet. Auf Vorhalt des Sozialversicherungsdatenauszugs vom 15.12.2016: Es muss sich um ein internes Behördenversagen handeln. Meine Lebensgefährtin ist sicher angemeldet. Es ist mir aber auch recht, wenn manche nicht alles finden, da sie mich sowieso nur schikanieren wollen. Die Sinnhaftigkeit der Vorschrift bzgl. Ersthelfer sehe ich nicht ein. Das einzige das für mich heute einen Sinn macht, ist dass wir das werblich ausschlachten. Viele Freunde hat das Arbeitsinspektorat sowieso nicht.“ Der Zeuge Herr N. sagte aus: „Ich bin seit 2014 Mitarbeiter im Betrieb des Beschwerdeführers. Ich bin im Verkauf tätig. Ich arbeite immer in der Arbeitsstätte in Wien, A., dies seit meinem Dienstbeginn. Meine Arbeitszeiten sind die, die im Vertrag stehen, also eine 40-Stunden-Woche. Die Zeiten sind flexibel, weil ich auch meine freien Tage haben. Die Shop-Öffnungszeiten sind von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr von Montag bis Freitag. Am Samstag ist von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet, ich arbeite allerdings am Samstag nicht. Ich weiß nicht wer am Samstag im Betrieb tätig ist. Ich bin nur Angestellter. Unter der Woche werde ich von Herrn S. oder von Frau B. Z. abgelöst. Ich glaube, dass das auch am Samstag so ist, weiß das aber nicht. Abgelöst werde ich jeweils zur Mittagspause, das sind jeweils zwei Stunden. Manchmal ab 10:00 Uhr, manchmal ab 11:00 Uhr, das machen wir uns im Einzelfall aus. Arbeitszeitaufzeichnungen sowie vom Arbeitsinspektorat gewünscht führe ich seit 14.04.
Abs. 3 die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
Absatz 3, die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
Paragraph 11, entfällt, wenn 1. durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung
Paragraph 78, Absatz 5, EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.
Abs. 8 verwehrt wird, oder1. solange den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Übermittlung
Absatz 8, verwehrt wird, oder 2. wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist.
2 Z 7 AZG sind Arbeitgeber, die keine Aufzeichnungen
7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 führen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, AZG sind Arbeitgeber, die keine Aufzeichnungen
Paragraph 18 b, Absatz 7,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 führen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen. VII. Rechtliche Beurteilung: römisch sieben. Rechtliche Beurteilung: VII.1.Zur Modifikation des Tatvorwurfes. römisch sieben.1.Zur Modifikation des Tatvorwurfes. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass in der gegenständlichen Arbeitsstätte zur Tatzeit regelmäßig zwei Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Zum Zeitpunkt aller drei Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat wurde jeweils nur Herr N. in der Arbeitsstätte angetroffen. Dass die Aussage von Herrn N. gegenüber dem Arbeitsinspektor bezüglich einer weiteren beschäftigten Person auf einem Missverständnis beruht und sich auf den in der Betriebsstätte selbst mitarbeitenden Beschwerdeführer bezogen hätte, erscheint plausibel. Hinsichtlich der Arbeitszeitaufzeichnungen der weiteren Arbeitnehmer des Beschwerdeführers war davon auszugehen, dass diese – selbst wenn die Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt einmal in der gegenständlichen Arbeitsstätte eingesprungen sein sollten – in derjenigen Betriebsstätte zur behördlichen Einsichtnahme bereitzuhalten sind, in der die Arbeitnehmer aktuell beschäftigt wurden (vgl. VwGH 11.04.2000, 99/11/0383).Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass in der gegenständlichen Arbeitsstätte zur Tatzeit regelmäßig zwei Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Zum Zeitpunkt aller drei Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat wurde jeweils nur Herr N. in der Arbeitsstätte angetroffen. Dass die Aussage von Herrn N. gegenüber dem Arbeitsinspektor bezüglich einer weiteren beschäftigten Person auf einem Missverständnis beruht und sich auf den in der Betriebsstätte selbst mitarbeitenden Beschwerdeführer bezogen hätte, erscheint plausibel. Hinsichtlich der Arbeitszeitaufzeichnungen der weiteren Arbeitnehmer des Beschwerdeführers war davon auszugehen, dass diese – selbst wenn die Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt einmal in der gegenständlichen Arbeitsstätte eingesprungen sein sollten – in derjenigen Betriebsstätte zur behördlichen Einsichtnahme bereitzuhalten sind, in der die Arbeitnehmer aktuell beschäftigt wurden vergleiche VwGH 11.04.2000, 99/11/0383). Im Zweifel war der Tatvorwurf zugunsten des Beschwerdeführers daher dahingehend einzuschränken, dass zum Tatzeitpunkt lediglich hinsichtlich des in der gegenständlichen Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmers G. N. keine in der Betriebsstätte einsehbaren Aufzeichnungen geführt wurden. Der letzte Halbsatz des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses „und auf Verlangen keine Einsicht in die Aufzeichnungen über die von diesen ArbeitnehmerInnen geleisteten Arbeitsstunden gewährt wurde“ hatte zu entfallen, da gegenständlich eine Übertretung des § 26 Abs. 1 AZG, nicht des § 26 Abs. 6 AZG vorlag (vgl. z.B. VwGH 29.07.1993, 91/19/0176, VwGH 19.03.1997, 93/11/0107 mwN.)Der letzte Halbsatz des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses „und auf Verlangen keine Einsicht in die Aufzeichnungen über die von diesen ArbeitnehmerInnen geleisteten Arbeitsstunden gewährt wurde“ hatte zu entfallen, da gegenständlich eine Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, AZG, nicht des Paragraph 26, Absatz 6, AZG vorlag vergleiche z.B. VwGH 29.07.1993, 91/19/0176, VwGH 19.03.1997, 93/11/0107 mwN.) VII.
1 AZG zur Last gelegt. (vgl. die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 8 AZG) und diesbezüglich über ihn zwei gesonderte Verwaltungsstrafen verhängt. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer zwei gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretungen
Paragraph 26, Absatz eins, AZG zur Last gelegt. vergleiche die ausdrückliche gesetzliche Regelung des Paragraph 28, Absatz 8, AZG) und diesbezüglich über ihn zwei gesonderte Verwaltungsstrafen verhängt. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde der Tatvorwurf (nur) hinsichtlich einer der beiden Übertretungen bestätigt und der Beschwerde diesbezüglich keine Folge gegeben. Hinsichtlich dieser Übertretung hat der Beschwerdeführer demnach
GVG einen mit 20% der verhängten Strafe bemessenen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde der Tatvorwurf (nur) hinsichtlich einer der beiden Übertretungen bestätigt und der Beschwerde diesbezüglich keine Folge gegeben. Hinsichtlich dieser Übertretung hat der Beschwerdeführer demnach
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen mit 20% der verhängten Strafe bemessenen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (u.a. VwGH 14.07.2006, 2005/02/0175 mwN.).Der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des Paragraph 65, VStG auch in jenen Fällen führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (u.a. VwGH 14.07.2006, 2005/02/0175 mwN.). Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 65 VStG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen (VwGH 31.08.2016, 2013/17/0811 mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des Paragraph 65, VStG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen (VwGH 31.08.2016, 2013/17/0811 mwN). Bezüglich des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 8 VwGVG 2014 ist die Rechtsprechung des VwGH zur Bestimmung des § 65 VStG auf die neue Rechtslage zu übertragen (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0033). Bezüglich des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren nach Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG 2014 ist die Rechtsprechung des VwGH zur Bestimmung des Paragraph 65, VStG auf die neue Rechtslage zu übertragen (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0033). VII.5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch sieben.5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.063.13919.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.