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{'item': 'VGW-151/065/9998/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlVGW-151/065/9998/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn M. B., vom 03.08.2016, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35 (belangte Behörde), vom 06.07.2016, Zl. MA35/IV - B 461/14, mit welchem das Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 14.10.2004, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StGB sowie § 10 Abs. 2 Z 7 StGB, in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2017 und am 02.03.2017Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn M. B., vom 03.08.2016, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35 (belangte Behörde), vom 06.07.2016, Zl. MA35/IV - B 461/14, mit welchem das Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 14.10.2004, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StGB sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StGB, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2017 und am 02.03.2017 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer beantragte am 14.10.2004 persönlich bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein jahrelanges Verhältnis zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen habe und es könne daher aufgrund seines Gesamtverhaltens darauf geschlossen werden, dass bei ihm eine antidemokratische Einstellung und negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegende Institutionen vorliege. Weiters könne es trotz Berücksichtigung seiner langen Aufenthaltsdauer nicht ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Aufgrund des jahrelangen regelmäßigen Besuchs einschlägiger, radikal islamistisches Gedankengut verbreitender Moscheen, aus deren Besuchern der Großteil der aus Österreich ausgereisten Dschihad-Kämpfern rekrutiert worden sei, sowie der nachgewiesene Kontakt zu solchen Dschihad-Kämpfern und die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen wie z.B. Syrien-Benefizveranstaltungen, bei denen es um die Unterstützung radikal islamistischer Vereinigungen gegangen sei, könne davon ausgegangen werden, dass er zumindest Sympathisant radikal islamistischen Gedankengutes sei und zusätzlich bei ihm ein entsprechendes Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung vorliege. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er nach wie vor die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen möchte und er deshalb mitteile, dass die Vorwürfe gegen ihn nicht korrekt seien. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit 19.08.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien vor und verzichtete unter einem gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit 19.08.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien vor und verzichtete unter einem gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das erkennende Gericht forderte den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Das erkennende Gericht forderte den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und brachte zusammengefasst in Folge vor, alle seine Familienmitglieder seien Österreicher, er wolle den Rest seines Lebens auch hier weiter verbringen, darum möchte er auch wie jeder andere der sich nichts zu Schulden habe kommen lassen und der auch den Staatsbürgerschaftstest sehr gut bestanden habe, die österreichische Staatsbürgerschaft. In jede Moschee sei er nur zum Beten gegangen und zwar schon lange bevor es den Syrienkrieg gegeben habe. Und weil er nur ein einziges Mal zu einer Veranstaltung gegangen sei, wobei Kleidung gespendet worden sei und er seinen Ausweis auf Verlangen der Polizei vorgezeigt habe und diese Aktion rasch von den Beamten beendet worden sei, dürfe man ihm bitte nichts unterstellen. Er sei kein aktives oder inaktives Mitglied oder Sonstiges, nirgendwo in keinem Verein oder Gruppierung oder Organisation. Er sei ein Familienvater und „normaler“ gläubiger Mensch. Durch das erkennende Gericht wurde am 23.08.2016 Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeakt des erkennenden Gerichts, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, in das Schengener Informationssystem, das Strafregister der Republik Österreich, in die AJ-WEB Datenbank, in das Zentrale Melderegister, in die interne Beauskunftung betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie in die erhaltenen Auskünfte der LPD Wien, PK ... vom 23.08.2016, der Wiener Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung) vom 25.08.2016, des BFA vom 27.09.2016, der LPD Wien, Referat B 1.4 Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen vom 23.12.2016 und vom 31.01.2017, der LPD Wien, Landesamt für Verfassungsschutz vom 22.02.

  1. Zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, wurde am 23.02.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Zur Verhandlung erschien der Beschwerdeführer mit seiner vom Gericht geladenen Ehegattin. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung vorab verzichtet und entsandte demnach keinen informierten Vertreter. Die Verhandlungsleiterin bezeichnete den Gegenstand der Verhandlung, fasste den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen und erörterte den Akteninhalt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass in den behördlichen Verwaltungsakt, in die Stellungnahme der LPD Wien Referat B 1.4 vom 23.12.2016 sowie vom 31.01.2017 und in die Stellungnahme des Landesamts Verfassungsschutz vom 22.02.2017 Einsicht genommen wurde. In der am 23.02.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer als Partei befragt folgende Aussage zu Protokoll: „Wann und wo sind Sie geboren? Am ... 1974 in Skopje, Mazedonien. Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie? Die mazedonische. Leben Ihre Eltern noch? Ja, meine Eltern leben in Mazedonien. Haben Sie Geschwister? Ja, noch 6 Geschwister. 5 Brüder und eine Schwester. Wo leben die Geschwister? Ein Bruder hier und die anderen in Mazedonien. Welche Schulausbildung haben Sie? 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Hauptschule, 1 Jahr in der Berufsschule. Was sind Sie von Beruf? Ich war Eisenbieger auf dem Bau. In Mazedonien war ich Fließenleger. Welche Sprachen sprechen Sie? Mazedonisch, türkisch, albanisch, deutsch. Sind Sie verheiratet? Ja. Haben Sie Kinder? Ja, sechs. Wie alt sind die Kinder? A. 14, Mu. 12, I. 10, Z. 7 und die Zwillinge S. und Se. 6.A. 14, Mu. 12, römisch eins. 10, Ziffer 7 und die Zwillinge S. und Se.
  2. Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
  3. Dann habe ich einen Asylantrag gestellt. Danach habe ich meine Frau kennengelernt und den Asylantrag weggegeben. Dann haben wir geheiratet. Das war glaublich im Jahr Oktober 2002 oder
  4. Meine Frau weiß sicher mehr Bescheid. Sie ist eine gebildete Frau die hier aufgewachsen ist. Wo kommt Ihre Frau her? Aus der Türkei, sie kam aber als Kleinkind mit 3 Jahren nach Österreich. Seit wann ist Ihre Frau Österreicherin? Ich habe keine Ahnung. Vielleicht 2-3 Jahre nachdem sie nach Österreich gekommen ist. Wir haben über diese Sachen nicht geredet. Seit wann haben Sie einen Aufenthaltstitel für Österreich? Seit 2002 glaube ich, gleich nachdem ich geheiratet habe. Welchen Aufenthaltstitel haben Sie jetzt? Daueraufenthalt-EU. Wie lange ist die Karte gültig? Bis 09.12.
  5. Sind Sie seit Ihrer Einreise 2001/2002 durchgehend in Österreich?Sind Sie seit Ihrer Einreise 2001 aus 2002, durchgehend in Österreich? Ja, ich bin immer hier. Längere Aufenthalte hatte ich nicht im Ausland. Nur manchmal 1-2 Wochen in Mazedonien zu Urlaubszwecken. Wann waren sie das letzte Mal in Mazedonien? Voriges Jahr im August mit den Kindern. Sie haben zuletzt als Eisenbieger gearbeitet? Ja seit
  6. Wie lange haben Sie diesen Beruf ausgeübt? Ich hatte einen Arbeitsunfall im Jahr
  7. Ich war bei der Ba. GmbH damals beschäftigt. Wir haben damals am Flughafen gearbeitet. Ich habe durch den Lärm Tinitus bekommen. Ich habe jetzt eine 20 % Invalidität. Was bekommen Sie jetzt Rente? 326 €. Was bekommen Sie sonst noch? AMS Geld, ich habe Krampfadern operiert und bin jetzt wieder auf Arbeitssuche. Wieviel Geld bekommen Sie vom AMS? Ca. 950-1.000 €. Arbeitet Ihre Gattin? Nein, sie ist auch beim AMS. Sie hat Arthrose. Was bekommt Sie vom AMS? Ich weiß es nicht ganz genau. Vielleich 700-800 €. Haben Sie getrennte Konten? Nein, wir haben ein gemeinsames Konto. Wo wohnen Sie zurzeit? In der M.-straße ... Wien. Wohnen die Kinder bei Ihnen? Ja, alle. Welche Sprache sprechen Sie im Alltag? Mit meinen Kindern albanisch und manchmal deutsch sowie türkisch. Meine Frau spricht Deutsch mit den Kindern, damit die Kinder richtig Deutsch lernen können. Mit meinen Landsleuten spreche ich meine Muttersprache sonst deutsch. Haben Sie Freunde und Bekannte in Wien? Ja. Haben Sie österreichische Freunde und Bekannte in Wien? Ja. Ich war Ringer, dort habe ich im Sportverein österreichische Freunde gehabt. Wie nehmen Sie am gesellschaftlichen kulturellen Leben in Österreich teil? Wenn ich Geld habe fahre ich mit den Kindern ins Kino. In eine Diskothek gehe ich nicht. Dort ist es verboten für mich hineinzugehen. Meine Kinder sollen auch lernen von Drogen und dergleichen fern zu bleiben. Wie ist die Arbeit zuhause aufgeteilt? Ich bringe die Kinder mit dem Auto in den Kindergarten und in die Schule. Zwei Kinder gehen ins Gymnasium, die gehen alleine in die Schule. Ich habe Angst um meine Kinder, weil wir von vielen Entführungen hören, deshalb bringe ich sie mit dem Auto zur Schule und in den Kindergarten. Ich bin ein Sportler und gehe gerne Laufen aber durch den Arbeitsunfall und Operationen an beiden Beinen gehe ich nicht mehr oft Laufen. Ich helfe meiner Frau und koche auch. Ich bin Hobbykoch. Gestern habe ich faschierte Laibchen zubereitet. Ich schaue auf Youtube Clips von Koch Jamie Oliver. Ich schaue zu und mach es dann nach. Wie schaut Ihr Alltag aus, schildern Sie mir einen Tag? Ich komme nach Hause und frühstücke um 08:20 Uhr mit meiner Frau. Ich helfe ihr im Haushalt. Die Kinder sind ständig zuhause und machen viel Arbeit so muss ich oft z.B. die Wände neu streichen. Es sind 6 Kinder. Manchmal gehe ich auch wohin mit den Kindern. Ich fahre fast alles mit dem Auto, außer wenn meine Frau das Auto für einen Arzttermin braucht, dann gehe ich zu Fuß. Wir gehen entweder Fußballspielen, spazieren am Kahlenberg,… Gehen Sie beten? Ja. Ich bete in der Moschee .... Ich bete in jeder Moschee. Wenn ich unterwegs bin schaue ich am Handy unter Google wo eine Moschee in der Nähe ist. Meistens bete ich zuhause. Beim Freitagsgebet bin ich jedenfalls in einer Moschee. Meistens gehe ich dazu in den ... Bezirk, es ist eine albanische Hilfsorganisation. Die Moschee nennt sich „E.“. Weil ich dort albanisch besser verstehe. Dort passen schon 100-150 Leute hinein. In dieser Moschee wird auf Albanisch gepredigt. Es gibt einen neuen Imam der derzeit deutsch lernt. Seine Predigt wird von anderen zu 60-70% in Deutsch übersetzt. Gebetet wird auf Arabisch. Sind Sie in einem Verein Mitglied? Nein. Gehören Sie einer bestimmten Rechtsschule an? Nein. Wer steht in Ihrem Weltbild im Mittelpunkt. Ist das Gott oder Mensch? Für alle Menschen ist es zuerst Gott. Trennen Sie Staat und Religion? Nein, sonst müsste ich in einer Wüste leben. Ich trenne nicht. Ich habe aber die Staatsbürgerschaftsprüfung schon bestanden. Da waren viele Fragen die ich zu 100% geschafft habe. Ich schaue die Nachrichten immer zuhause an. Ich weiß wer Bundeskanzler ist und wann Kern oder Faymann gekommen ist. Ich schaue Wien Heute um 19:00 Uhr. Welche religiösen Vorschriften befolgen Sie? Islam. Meinen Sie die Scharia damit? Hier in Österreich ist kein islamisches Land. Hier gibt es die Scharia nicht. In Mazedonien ist es auch das gleiche. Man schreibt Österreich ist ein demokratisches Land. Ich lebe hier und passe mich an. Länder die die Scharia haben sind dann nicht demokratisch? Ich war 2004 in Mekka als Pilger. Sonst war ich noch nie in einem arabischen Land und ich weiß nicht wie dort die Scharia ist. Ich weiß überhaupt nichts davon. Aber Sie wissen was die Scharia ist? Ja, aber Scharia gibt es nicht hier. Ich bin kein Extremer. Islam ist nicht mit Gewalt. Meine Frau war früher ohne Kopftuch. Ich habe sie nicht drauf gezwungen sie hat dies selbst entschieden. Wie wir uns kennengelernt haben, hatte sie kein Kopftuch. Erst nach der Hochzeit ein halbes Jahr danach oder auch vorher. Kennen Sie Mi. O.? Ja, ich kenne ihn von der Moschee. Privat hatte ich mit ihm nichts gehabt. Das habe ich immer gesagt und stehe zu meinem Wort. Er hat im ... Bezirk gepredigt in der V.. Ich war bevor er dort gepredigt hat auch schon dort jahrelang zuvor. Von 2005 oder 2006 war ich in der V.. Ich war nicht immer dort als Stammkunde oder Mitglied. Die Moschee in der V. hat 2 Räume, einen großen und einen kleinen sowie eine Kantine zum Essen und Trinken. Wenn ich dort hingegangen bin waren immer nur Männer anwesend, da nur Platz entweder für Frauen oder Männer war. Ich habe auch in der albanischen Moschee oder sonst wo gebetet. Ja, ich kenne ihn von der Moschee. Privat hatte ich mit ihm nichts gehabt. Das habe ich immer gesagt und stehe zu meinem Wort. Er hat im ... Bezirk gepredigt in der römisch fünf.. Ich war bevor er dort gepredigt hat auch schon dort jahrelang zuvor. Von 2005 oder 2006 war ich in der römisch fünf.. Ich war nicht immer dort als Stammkunde oder Mitglied. Die Moschee in der römisch fünf. hat 2 Räume, einen großen und einen kleinen sowie eine Kantine zum Essen und Trinken. Wenn ich dort hingegangen bin waren immer nur Männer anwesend, da nur Platz entweder für Frauen oder Männer war. Ich habe auch in der albanischen Moschee oder sonst wo gebetet. In welcher Sprache hat O. gepredigt? Manchmal auf Bosnisch. Den Unterricht in Deutsch. Ich war aber nicht in seinem Unterricht. Der war immer am Samstag oder Sonntag. Da ich nicht gut genug Deutsch kann, bin ich nicht zu seinem Unterricht gegangen. Würden Sie Mi. O. als radikal religiös ansehen? Ich kenne ihn nicht. Ich habe ihn in den Medien gesehen. Für mich war er nicht radikal. Er hat 5 oder 6 Kinder. Wissen Sie das O. in Haft ist und verurteilt wurde? Ja, das weiß ich. Ich habe die Zeitung gelesen wo gestanden ist, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemacht hat. Das habe ich vor 2-3 Wochen gesehen. Ich glaube, dass er 20 Jahre bekommen hat, sonst weiß ich nichts über ihn. Hat O. radikal gepredigt? Ich weiß nicht. In Zeitungen steht dass er radikal gepredigt hat. Ich war aber in seinen Vorträgen nicht anwesend. Auf Bosnisch habe ich ihn nie radikal was gehört. Er war nicht immer am Freitagsgebet da. Ich habe erst aus der Zeitung erfahren, dass er radikal gepredigt hat. Was halten Sie davon was sie gehört haben? Ich weiß nicht. Ich bin nicht wie sie. Wir haben niemals über Radikalismus gesprochen. Würden Sie ihren Sohn A. in den Unterricht von O. schicken? Nein. Meine Kinder sind noch zu klein. Sie gehen in keinen Unterricht. Sie haben islamischen Unterricht in Schulen. Der A. besucht manchmal ein Freitagsgebet wenn sich das mit der Schule ausgeht. Er geht da ins Islamische Zentrum. Gehen Sie in eine pakistanische Moschee? Manchmal wenn ich da bin. Ich gehe in jede Moschee. Sind Sie für die Gleichberechtigung von Mann und Frau? Ja, sicher sowieso. Das steht im Koran. Ich schaue gerne den Runden Tisch im ORF. Ungerecht ist z.B. ungleicher Lohn für gleiche Arbeit. Frau und Mann sollen das gleiche verdienen dürfen. Ich helfe auch zuhause meiner Frau. Nur die Wäsche wasche ich nicht, da ich sie einmal von weiß auf schwarz gewaschen hab. Was halten Sie vom Recht auf freie Heirat? Die Muslime die ich kenne, die finden meistens alleine die Partner. Meine Töchter dürfen frei wählen, aber ich werde so wie Sie es auch tun würden, meinen Schwiegersohn anschauen, ob er nicht Drogensüchtig, Alkoholiker oder sonst Was ist. Dann ist es kein Problem, wenn sie ihn liebt. Wo haben Sie ihre Frau kennengelernt? In einem Kaffeelokal mit Disko im
  8. Bezirk. Ich war früher anders. Ich habe einen kleinen Bart gehabt und war schlank und trug lange Haare. Warum möchten Sie Österreicher werden? Ich wollte es schon 2004, warum nicht? Jeder kommt z.B. aus Syrien und bekommt nach 5 Jahren die Staatsbürgerschaft. Am schlimmsten ist es wenn wir über die Grenze gehen über den Balkan. Wir warten oft 6 Stunden auf der ungarischen Grenze. Dort steht EU-Länder bzw. nicht EU-Länder. Ich bin einmal vorgefahren zu Tafel mit EU-Ländern drauf und wurde zurückgeschickt, obwohl in meiner Familie jeder Österreicher ist. Auch habe ich Nachteile bei der Arbeitssuche. Was haben sie für Strafen 2008 gehabt? Ich hatte Verkehrsstrafen. Einmal habe ich mit jemand gestritten. Es war aber keine Körperverletzung ich habe nur die Kosten des Gerichts bezahlt. Die Behörde hat mir gesagt, dass ich bis 2010 keine Staatsbürgerschaft bekommen könne. Erst wenn die gelöscht sind. Dann habe ich gesagt wenn ich Vorstrafen habe dann kommen ich
  9. 2010 bin ich aber nicht gegangen weil ich eine OP hatte und auch kein Geld. Erst 2014 war ich da, als diese Sache mit O. passiert ist. Einmal war ich auf einer Benefiz Gala, das war
  10. Wir haben dort Sachen gespendet. Seit dem wurde mir von der Polizei mein Ausweis genommen. Seitdem haben sie mich im Auge. Für Kinder spende ich seither auch immer wieder auch für das St. Anna Kinderspital obwohl dort auch nicht nur muslimische Kinder sind. Kinder sind ja Kinder. Es ärgert mich, dass viele die jetzt kommen nach 5 Jahren die Staatsbürgerschaft bekommen obwohl sie nicht Deutsch können. Ich bin nicht radikal. Haben Sie alle Fragen verstanden? Ja, ich habe alles verstanden.“ Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab nach Rechtsbelehrung und Wahrheitserinnerung folgende Aussage zum Protokoll: „Ich möchte aussagen. Ich bin seit 1979 in Österreich. Ich bin als Kleinkind aus der Türkei gekommen. Ich bin sehr lange Österreicherin, seit wann genau weiß ich leider nicht. Ich habe den BF in Wien in einem Lokal kennengelernt als ich 27 Jahre alt war. Wir haben uns verliebt und haben am 19.10.2001 geheiratet. Ich bin gelernte Einzelhandelskauffrau. Ich war zuletzt vor der Heirat als Telefonistin beschäftigt. Dann war ich in Karenz. Seit 2 ½ Jahren bin ich auf Arbeitssuche. Mein Gatte ist seit 2001 durchgehend in Österreich. Wenn wir im Ausland sind dann bei den Schwiegereltern in Mazedonien. Wir waren 2016 im Sommer kurz in Mazedonien. Ich spreche im Alltag Deutsch. Zuhause wird auch Deutsch gesprochen. Mit meinem Ehegatten spreche ich auch Deutsch. Mein Ehegatte spricht mit den Kindern auch albanisch damit diese die Großeltern verstehen können wenn wir nach Mazedonien fahren. Wir bringen die Kinder in die Schule, er oder ich. Alle meine Kinder gehen in öffentliche Schulen. Es sind 4 schulpflichtig. A. geht ins Gymnasium ..., Mo. ist in derselben Schule, I. ist im SPZ Sonderpädagogisches Zentrum in ... Wien, da er spät zum Sprechen begonnen hat, Z. geht in die Volksschule .... Wir fahren das mit dem Auto ab. Die zwei großen Fahren selber. Dann gehen wir Einkaufen für den Tag. Ich schreib auf was wir brauchen und mein Ehegatte geht Einkaufen. Gegen Mittag müssen wir dann eh schon wieder die Kleinen aus der Schule abholen. Die Großen essen oft schon unterwegs. Am Nachmittag wird Aufgabe gemacht. Die Freizeit verbringen wir im Park. Der mittlere Sohn geht einmal in der Woche Reiten im Rahmen seiner Therapie und geht er gerne in den Zoo. Wir bringen die Kinder in die Schule, er oder ich. Alle meine Kinder gehen in öffentliche Schulen. Es sind 4 schulpflichtig. A. geht ins Gymnasium ..., Mo. ist in derselben Schule, römisch eins. ist im SPZ Sonderpädagogisches Zentrum in ... Wien, da er spät zum Sprechen begonnen hat, Z. geht in die Volksschule .... Wir fahren das mit dem Auto ab. Die zwei großen Fahren selber. Dann gehen wir Einkaufen für den Tag. Ich schreib auf was wir brauchen und mein Ehegatte geht Einkaufen. Gegen Mittag müssen wir dann eh schon wieder die Kleinen aus der Schule abholen. Die Großen essen oft schon unterwegs. Am Nachmittag wird Aufgabe gemacht. Die Freizeit verbringen wir im Park. Der mittlere Sohn geht einmal in der Woche Reiten im Rahmen seiner Therapie und geht er gerne in den Zoo. Ich bin gläubig. Wir versuchen die 5 täglichen Gebete einzuhalten. Außerdem hinaus machen wir nicht wirklich viel, so wie wir es sollten. Ich bete zuhause. Mein Mann geht schon in die Moschee beten. Er geht an und für sich in jede Moschee je nach dem wo er sich aufhält. Er versucht einfach sein Gebet einzuhalten. Er geht ins islamische Zentrum ..., in die albanische Moschee, weil das seine Muttersprache ist. Durch die Vorfälle weiß ich auch, dass er auch in der Moschee in der V. war. Ich habe schon gewusst, dass er auch im ... Bezirk beten geht. Er war dort schon lange bevor der Syrienkrieg ausgebrochen ist beten. Ich bin gläubig. Wir versuchen die 5 täglichen Gebete einzuhalten. Außerdem hinaus machen wir nicht wirklich viel, so wie wir es sollten. Ich bete zuhause. Mein Mann geht schon in die Moschee beten. Er geht an und für sich in jede Moschee je nach dem wo er sich aufhält. Er versucht einfach sein Gebet einzuhalten. Er geht ins islamische Zentrum ..., in die albanische Moschee, weil das seine Muttersprache ist. Durch die Vorfälle weiß ich auch, dass er auch in der Moschee in der römisch fünf. war. Ich habe schon gewusst, dass er auch im ... Bezirk beten geht. Er war dort schon lange bevor der Syrienkrieg ausgebrochen ist beten. O. kenne ich persönlich nicht, nur aus den Medien. Für meinen Mann steht die Familie im Mittelpunkt. Ich habe für ihn die Briefe, die Stellungnahme und die Beschwerde geschrieben. Mein Mann ist keinesfalls Sympathisant von irgendeiner Gruppierung wie es dort im Bescheid beschrieben wurde. Im Jahr 2004 hat er den Antrag gestellt. Er hat in Folge das Verfahren wegen einer kleinen Vorstrafe ruhen lassen. Wir möchten hier in Österreich bleiben. Ich habe keinen Bezug in die Türkei als Heimat. Wir möchten hier bleiben bis wir sterben. Er hat Probleme auch bei der Arbeitssuche. Wir sind eine Familie und können uns nicht trennen was z.B. bei Reisen oft der Fall sein muss. Ich finde es nicht in Ordnung, dass man meinen Mann in einen Topf mit radikalen Leuten wirft nur weil wir gläubige Menschen sind.“ Die Verhandlungsleiterin stellte fest, dass der Beschwerdeführer weit über A2-Deutschkenntnisse verfügt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass von der belangten Behörde nur ein A2-Zeugnis verlangt worden sei. Da der Kurs für ein A2-Zeugnis kürzer und billiger sei, habe er auch nur diesen besucht. Der Beschwerdeführer erbat schließlich die Republik Österreich ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu erteilen. Das Verhandlungsprotokoll wurde von der Ehegattin des Beschwerdeführers, welche die deutsche Sprache auf Muttersprachenniveau beherrscht, durchgelesen. Eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Am 02.03.2017 wurde die mündliche Verhandlung vom 23.02.2017 fortgesetzt. Einleitend wurde der Beschwerdeführer informiert, dass für diese Verhandlung ein Dolmetscher für die albanische Sprache zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer wurde einerseits ermuntert weiterhin die Fragen des Gerichts in Deutsch zu beantworten, andererseits hatte er die Möglichkeit jederzeit auf den Dolmetscher zurückzugreifen. In der am 02.03.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer als Partei befragt folgende Aussage zu Protokoll: „Kennen Sie G. Az.? Ja ich kenne ihn. Er ist mein Nachbar. In welcher Beziehung stehen Sie zu ihm? In gar keiner Beziehung. Er war manchmal in der Moschee, wo ich auch war und in einem Internetkaffee. Von dort bin ich aber weggegangen da er angefangen hat Haschisch zu rauchen. Das war vor ca. 3-4 Jahren. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe derzeit keinen Kontakt zu ihm. Ob er in Wien ist, das weiß ich nicht. Vielleicht ist er ausgezogen. Er ist schon groß genug. Vielleicht hat er auch geheiratet, das weiß ich aber nicht. Seine Eltern wohnen noch immer da. Ich habe ihn schon lange nicht mehr gesehen. Seinen Vater und seine Mutter aber schon. Ist Ihnen bekannt, dass er nach Syrien reist? Nein. Kennen Sie Ze. R.? Ich kenne ihn von Medien und Facebook. Die haben geschrieben, dass er in Syrien gestorben ist. Soviel ich weiß von den Medien und Facebook ist er mit einer Hilfsorganisation nach Syrien gereist um zu helfen. Warum er gestorben ist, weiß ich nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern wann er gestorben ist. Kennen Sie Go. Mil.? Ich kenne ihn nicht. Ich habe ihm meine Telefonnummer 100 % nicht gegeben. Ich frage mich welche Nummer von mir bei ihm gefunden wurde. Ich habe nicht mehrere Telefonnummern. Wie sind Sie damals zur Syrien-Benefizveranstaltung gekommen? Es waren überall in Moscheen Reklamen aufgehängt. Ich habe kein Geld gespendet sondern Klamotten. Im
  11. Bezirk war die Benefizveranstaltung, oberhalb von der Atib Moschee in der Gudrunstraße. Es waren viele Leute da, es waren Mädchen, Frauen auch dabei die Kleider gespendet haben. Ich kam fast zum Ende der Veranstaltung. Die Polizei hat fast alle durchgecheckt. Wissen Sie, dass dort eine IS-Fahne versteigert worden ist? Nein, ich habe keine Ahnung, ich habe das nicht gesehen. Ich betone, ich war fast am Ende der Veranstaltung mit meinen Kinder, habe die Kleider raufgebracht und bin wieder gegangen. Die VL hält fest, dass eine Voraussetzung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, vor der Verleihung ein Gelöbnis abzulegen. Dem BF wird der Text vorgelegt. Verstehen Sie den Text? Ja. Möchten Sie dieses Gelöbnis ablegen? Warum sollte ich dieses Gelöbnis ablehnen. Welche grundlegenden europäischen Werte kennen Sie? (Diese Frage will der BF übersetzt bekommen) Ich kann nicht was Schlechtes sagen. Wichtig ist, dass Gerechtigkeit da ist. Anpassung an die hier hiesigen Gesetze. Ich denke über Österreich nichts Schlechtes sagen. Ich habe die Frage auf Albanisch verstanden aber ich weiß nicht was ich darauf sagen soll. Welche Staatsform hat Österreich? Ein Rechtsstaat. Ein demokratischer Staat. Ich möchte folgendes sagen: Wenn ein Christ in die Kirche geht und der Pfarrer festgenommen wird z.B., dann muss es nicht sein, dass der Christ der in der Kirche war auch mit ihm was zu tun hat. Die VL stellt dazu folgende Frage: Was soll der Christ machen, wenn der Pfarrer schlecht predigt, radikal predigt? Wenn dieser Christ nicht dumm ist, dann steht er auf und geht. Wenn er dumm ist, bleibt er. Die VL stellt fest, dass Herr O. Mi. radikal gepredigt hat. Wieso sind Sie dann in seiner Moschee nicht aufgestanden und gegangen? Ich war nicht in seinen Vorträgen. Gepredigt wurde von Montag bis Donnerstag nicht. Haben Sie ihn nie Reden gehört? Am Freitagsgebet habe ich ihn schon predigen gehört, er hat aber nicht radikal gepredigt. Er hat gepredigt darüber, dass man nicht Alkohol trinken soll. Ich war nicht in seinen Vorträgen.“ Der Dolmetsch wurde vom Beschwerdeführer bis auf die Frage „Welche grundlegenden europäischen Werte kennen Sie?“ nicht in Anspruch genommen. Eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass die Entscheidung des Gerichtes schriftlich ergehen werde. Eine Honorarnote wurde vom Dolmetsch gelegt. Mit Beschluss vom 10.03.2017, Zahl: VGW-KO-065/170/2017-1, wurden die Gebühren des Dolmetschers mit € 112,00 bestimmt. Die Beiziehung des Dolmetschers erfolgte nicht auf Antrag des Beschwerdeführers, sondern wurde dieser durch das Gericht bestellt und war seine Bestellung zur Wahrheitsfindung erforderlich, weshalb die Kosten vom Gericht getragen werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender festgestellte Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer, geboren am ... 1974 in Skopje, mazedonischer Staatsbürger, stellte am 14.10.2004 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 61 (nunmehr belangte Behörde) den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 08.02.2008, das Verfahren ruhen zu lassen. Am 05.12.2014 ersuchte er um Weiterbearbeitung seines Antrages. Der Beschwerdeführer verfügt über ein gültiges Reisedokument und seine Identität ist geklärt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2001 illegal nach Österreich ein und stellte in Folge einen Asylantrag. Nach der Heirat mit einer Österreicherin, Frau D. Ak. (geb. 1974 in Re./Türkei) am 19.10.2001 in Wien, zog er seinen Asylantrag zurück. Er erhielt in Folge eine Erstniederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer hält sich seither ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt seit 09.12.2014 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer hat A2-Kenntnisse der deutschen Sprache im Jänner 2015 nachgewiesen. Er verfügt aber über weit besseren Deutschkenntnissen und konnte diese in der Verhandlung unter Beweis stellen. Die Geschichtsprüfung hat er im April 2015 erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer hat eine achtjährige Grundschulausbildung sowie eine einjährige Ausbildung als Fliesenleger jeweils in Skopje absolviert. Der Beschwerdeführer arbeitete als Eisenbieger im Bundesgebiet bei diversen Baufirmen. Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2006 bezieht er eine Unfallrente und Notstandshilfe und ist auf Arbeitssuche. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und den sechs gemeinsamen Kindern in der M.-straße ... in Wien. Der Beschwerdeführer hat zurzeit im Inland weder gerichtliche Vorstrafen noch verwaltungsrechtliche Vormerkungen. Weiters besteht hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten, es ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig und er wurde aus dem Bundesgebiet nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat allerdings Vormerkungen bei der LPD Wien, Referat B 1.4, Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen und der LPD Wien, Landesamt Verfassungsschutz, weshalb diese Bedenken gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer äußerten. Der Beschwerdeführer pflegt ein Naheverhältnis zum radikal-islamistischen Milieu und ist Teilnehmer an Veranstaltungen des radikalen Spektrums. Er ist seit Jahren regelmäßiger Besucher einschlägiger radikal islamistisches Gedankengut verbreitender Moscheen (...), aus deren Besuchern sich der Großteil der aus Österreich ausgereisten Dschihad-Kämpfer rekrutiert hat, von denen er wiederum nachweislich einige persönlich kennt bzw. gekannt hat (so den Syrienreisenden G. Az., den mittlerweile verstorbenen Dschihad-Kämpfer ZE. R. und den in Verdacht stehenden MIL. Go.). Weiters bestanden nachweislich Kontakte zum „Hassprediger“ O. Mi., welcher in der inzwischen geschlossenen Moschee in der V., vor seiner Inhaftierung und (nicht rechtskräftigen) Verurteilung durch das Landesgericht Graz predigte und seinen Dawa-Unterricht (Missionierung) abhielt. Er nahm auch an einer einschlägigen Veranstaltung, der Syrien-Benefizveranstaltung, bei der es um Unterstützung radikal islamistischer Vereinigungen geht, teil. An dieser Veranstaltung wurden nicht nur Kleider gespendet, sondern auch eine IS-Fahne versteigert. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zumindest Sympathisant radikal islamistischen Gedankengutes ist. Der Beschwerdeführer pflegt ein Naheverhältnis zum radikal-islamistischen Milieu und ist Teilnehmer an Veranstaltungen des radikalen Spektrums. Er ist seit Jahren regelmäßiger Besucher einschlägiger radikal islamistisches Gedankengut verbreitender Moscheen (...), aus deren Besuchern sich der Großteil der aus Österreich ausgereisten Dschihad-Kämpfer rekrutiert hat, von denen er wiederum nachweislich einige persönlich kennt bzw. gekannt hat (so den Syrienreisenden G. Az., den mittlerweile verstorbenen Dschihad-Kämpfer ZE. R. und den in Verdacht stehenden MIL. Go.). Weiters bestanden nachweislich Kontakte zum „Hassprediger“ O. Mi., welcher in der inzwischen geschlossenen Moschee in der römisch fünf., vor seiner Inhaftierung und (nicht rechtskräftigen) Verurteilung durch das Landesgericht Graz predigte und seinen Dawa-Unterricht (Missionierung) abhielt. Er nahm auch an einer einschlägigen Veranstaltung, der Syrien-Benefizveranstaltung, bei der es um Unterstützung radikal islamistischer Vereinigungen geht, teil. An dieser Veranstaltung wurden nicht nur Kleider gespendet, sondern auch eine IS-Fahne versteigert. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zumindest Sympathisant radikal islamistischen Gedankengutes ist. Beweiswürdigung: Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Gericht aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, der ergänzenden Beweiserhebungen und der Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin in den mündlichen Verhandlungen. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zum radikal-islamistischen Milieu pflegt, beruhen auf die Stellungnahmen der LPD Wien, Referat B 1.4, Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen vom 26.05.2015, 23.02.2016, 23.12.2016 und 31.01.2017 sowie auf die Stellungnahme der LPD Wien, Landesamt Verfassungsschutz vom 22.02.2017, welche im behördlichen- und im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht ergangen sind. Der Beschwerdeführer bestritt weder die Besuche der einschlägigen Moscheen noch den Kontakt wie etwa zum O. Mi.. Insbesondere zu den Fragen seines Besuches der Moschee in der V., in welcher O. Mi. präsent war, waren die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Zum einem gab er in diesem Zusammenhang an, dass er O. Mi. selbst nie radikal predigen gehört habe, zum anderen sei es ihm aber schon bekannt gewesen, dass O. Mi. in seinem Unterricht an den Wochenenden auf Deutsch radikale Ansichten verbreitete. Der Beschwerdeführer sei aber kein Teilnehmer an diesem Unterricht gewesen, zumal er die deutsche Sprache ungenügend beherrschen würde. Der Beschwerdeführer bestritt weder die Besuche der einschlägigen Moscheen noch den Kontakt wie etwa zum O. Mi.. Insbesondere zu den Fragen seines Besuches der Moschee in der römisch fünf., in welcher O. Mi. präsent war, waren die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Zum einem gab er in diesem Zusammenhang an, dass er O. Mi. selbst nie radikal predigen gehört habe, zum anderen sei es ihm aber schon bekannt gewesen, dass O. Mi. in seinem Unterricht an den Wochenenden auf Deutsch radikale Ansichten verbreitete. Der Beschwerdeführer sei aber kein Teilnehmer an diesem Unterricht gewesen, zumal er die deutsche Sprache ungenügend beherrschen würde. Im Zuge der Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht konnte jedoch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weit über dem mit Sprachzeugnis vom 08.01.2015 nachgewiesenen Deutschkenntnissen auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Auffallend war, dass er bei Fragen zu seiner Religionsausübung bzw. zu seinem Naheverhältnis zu bestimmten Personen und Moscheen, zu den europäischen Grundwerten teils ausweichend oder verharmlosend bzw. unwissend reagierte. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren gar die Meinung vertrat, dass es sich um eine Verwechslung seiner Person handeln müsste, zumal die Anschuldigungen in der Stellungnahme der LPD Wien, Referat B 1.4, Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen vom 26.05.2015 auf ihn nicht zuträfen. Rechtslage: § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der (vorliegend gemäß § 64a Abs. 11 StbG maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 (StbG), lautet auszugsweise:Paragraph 10, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der (vorliegend gemäß Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG maßgeblichen) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (StbG), lautet auszugsweise: "Verleihung § 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn ...
  1. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  2. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; ...
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn ...
  1. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können." Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 64a Abs. 11 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, mithin dem
  2. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig war, sind die oben zitierten maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem BGBl. I. Nr 38/2011 anzuwenden.Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, mithin dem
  3. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig war, sind die oben zitierten maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 38 aus 2011, anzuwenden. Zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (Gesamtverhalten) und § 10 Abs. 2 Z 7 StbG (Naheverhältnis zu extremistischen und terroristischen Gruppierungen) vgl. VwGH vom 26.05.2015, Ro 2014/01/0035 (hier auszugsweise wiedergegeben):Zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG (Gesamtverhalten) und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG (Naheverhältnis zu extremistischen und terroristischen Gruppierungen) vergleiche VwGH vom 26.05.2015, Ro 2014/01/0035 (hier auszugsweise wiedergegeben): „Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Diese besonderen Umstände sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann gegeben, wenn der Einbürgerungswerber erwiesenermaßen führendes Mitglied einer Vereinigung ist, die mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2009, Zl. 2005/01/0287).„Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Diese besonderen Umstände sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann gegeben, wenn der Einbürgerungswerber erwiesenermaßen führendes Mitglied einer Vereinigung ist, die mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung steht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2009, Zl. 2005/01/0287). § 10 Abs. 2 Z 7 StbG enthält (neben § 10 Abs. 1 Z 6 StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind (vgl. die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in RV 1189 BlgNR XXII. GP, 5). (…)Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG enthält (neben Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche , die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in Regierungsvorlage 1189, BlgNR römisch 22 . GP, 5). (…) Für ein das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 7 StbG begründendes Naheverhältnis zu dieser Organisation ist nach den Materialien (wie oben ausgeführt) nicht die aktive Mitgliedschaft bei solchen Gruppen erforderlich, es reicht vielmehr aus, wenn der Verleihungswerber (wenn auch nicht öffentlich) bekennender Sympathisant, Geldgeber oder anderer Unterstützer dieser Gruppe ist.“Für ein das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG begründendes Naheverhältnis zu dieser Organisation ist nach den Materialien (wie oben ausgeführt) nicht die aktive Mitgliedschaft bei solchen Gruppen erforderlich, es reicht vielmehr aus, wenn der Verleihungswerber (wenn auch nicht öffentlich) bekennender Sympathisant, Geldgeber oder anderer Unterstützer dieser Gruppe ist.“ Beim Beschwerdeführer liegen zurzeit keine Vormerkungen begangener Straftaten sowohl verwaltungsrechtlicher als auch strafgerichtlicher Natur vor. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Im gegenständlichen Fall haben die Wiener Sicherheitsbehörden dem erkennenden Gericht gegenüber bekräftigt, die bereits im behördlichen Verfahren geäußerten Bedenken aufrechtzuerhalten und sprachen sich erneut gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer aus. Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete „Amtshilfe“ bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und in ihrer Entscheidung entsprechend darzustellen (VwGH 20.06.2008, Zl. 2005/01/005; VwGH 26.05.2009, Zl. 2005/01/0287; VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035). Dem Beschwerdeführer wurden die Stellungnahmen der LPD Wien, Referat B 1.4, Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen vom 26.05.2015, 23.02.2016, 23.12.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich bzw. in Bezug auf die Stellungnahme der LPD Wien, Landesamt Verfassungsschutz vom 22.02.2017 mündlich in der am 23.02.2017 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung ausführlich Stellung zu nehmen. Das erkennende Gericht hat die Feststellungen der Wiener Sicherheitsbehörden, wonach der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zum radikal-islamistischen Milieu pflegt, wiedergegeben und schließt sich diesen nach Würdigung sämtlicher aufgenommener Beweise an. Nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers wird daher angenommen, dass der Beschwerdeführer (wenn auch nicht öffentlich) bekennender Sympathisant der radikal-islamistischen Szene in Österreich ist. Da es sich bei diesem Verleihungshindernis (wie ausgeführt) um ein spezielles Verleihungshindernis und somit um eine lex spezialis zu § 10 Abs. 1 Z 6 handelt, braucht auf das Vorliegen des letzteren Verleihungshindernisses nicht näher eingegangen zu werden (VwGH vom 26.05.2015, Ro 2014/01/0035).Das erkennende Gericht hat die Feststellungen der Wiener Sicherheitsbehörden, wonach der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zum radikal-islamistischen Milieu pflegt, wiedergegeben und schließt sich diesen nach Würdigung sämtlicher aufgenommener Beweise an. Nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers wird daher angenommen, dass der Beschwerdeführer (wenn auch nicht öffentlich) bekennender Sympathisant der radikal-islamistischen Szene in Österreich ist. Da es sich bei diesem Verleihungshindernis (wie ausgeführt) um ein spezielles Verleihungshindernis und somit um eine lex spezialis zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, handelt, braucht auf das Vorliegen des letzteren Verleihungshindernisses nicht näher eingegangen zu werden (VwGH vom 26.05.2015, Ro 2014/01/0035). Zusammenfassend ergibt sich klar, dass auch wenn der Beschwerdeführer während des gesamten Einbürgerungsverfahrens immer wieder betont hat, weder über radikalislamistische Ansichten zu verfügen, noch mit Personen Kontakt gehabt zu haben, die der radikalislamistischen Lehre zuzuordnen sind, aufgrund der getroffenen Ermittlungen der Wiener Sicherheitsbehörden und der Feststellungen des erkennenden Gerichts davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer, welcher tendenziell auch eine nicht säkulare Haltung einnimmt, zumindest Sympathisant radikal islamistischen Gedankengutes ist und somit hier ein Naheverhältnis zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen vorliegt. Da gegenständlich ein Verleihungshindernis festgestellt wurde, konnte dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht Folge gegeben werden. Die Beschwerde war somit nicht erfolgreich, weshalb der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.065.9998.2016

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