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{'item': 'VGW-151/070/11746/2016'}

Obsah (22)§ 25a§ 64§ 47§ 8§ 16Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 28§ 1§ 19§ 24§ 11§§ 52§ 73§ 29Art. 47§ 37Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlVGW-151/070/11746/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Ma

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 13.01.2015 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich einen Antrag gem. § 64 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltsbewilligung

§ 64NAG.römisch eins.1.

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 13.01.2015 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich einen Antrag gem. Paragraph 64, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 64, NAG. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 und § 8 Z 7 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7 und Paragraph 8, Ziffer 7, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 13.01.2015 und 28.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und er gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen, insbesondere zu seinem bisherigen Studienerfolg, nachzureichen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 13.01.2015 und 28.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und er gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen, insbesondere zu seinem bisherigen Studienerfolg, nachzureichen. I.
  3. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.11.2015 wurde der gegenständliche Antrag gem. § 26 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ unter Hinweis auf das bestehende Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers gestellt. Diesbezüglich wurde unter Beilage eines Dienstvertrages ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 15 Jahren durchgehend in Österreich lebe, Deutschkenntnisse auf Niveau B2 verfügen, sein Studium „...“ abgeschlossen und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag habe. Er verfüge über keinerlei Anknüpfungspunkte mehr im Heimatland und würden seine Eltern und seine Schwester in Österreich leben.römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.11.2015 wurde der gegenständliche Antrag gem. Paragraph 26, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ unter Hinweis auf das bestehende Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers gestellt. Diesbezüglich wurde unter Beilage eines Dienstvertrages ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 15 Jahren durchgehend in Österreich lebe, Deutschkenntnisse auf Niveau B2 verfügen, sein Studium „...“ abgeschlossen und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag habe. Er verfüge über keinerlei Anknüpfungspunkte mehr im Heimatland und würden seine Eltern und seine Schwester in Österreich leben. I.
  5. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nach Vorsprache bei der Verwaltungsbehörde am 21.12.2015 mit deren Schreiben vom 04.02.2016 aufgefordert, seine Aufenthaltszweck schriftlich darzulegen, da für den beantragten Aufenthaltszweck kein Rechtsanspruch bestehe.römisch eins.
  6. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nach Vorsprache bei der Verwaltungsbehörde am 21.12.2015 mit deren Schreiben vom 04.02.2016 aufgefordert, seine Aufenthaltszweck schriftlich darzulegen, da für den beantragten Aufenthaltszweck kein Rechtsanspruch bestehe. I.
  7. Schließlich modifizierte der Beschwerdeführer am 24.02.2016 den gegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47Abs.

3 NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Schwester.römisch eins.5. Schließlich modifizierte der Beschwerdeführer am 24.02.2016 den gegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Paragraph 47, Absatz 3, NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Schwester. I.

  1. Am 23.03.2016 langten nach Aufforderung durch die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 24.02.2016 Unterlagen zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ein. In einer weiteren Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 23.05.2016 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 1976 bis zu deren Ausreise nach Österreich zu Studienzwecken im Jahr 1989 mit seiner nunmehr zusammenführenden Schwester in seinem Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern gelebt habe. Insbesondere nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 2004 werde er von seiner österreichischen Schwester finanziell monatlich mit rund EUR 400 in bar unterstützt.römisch eins.
  2. Am 23.03.2016 langten nach Aufforderung durch die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 24.02.2016 Unterlagen zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ein. In einer weiteren Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 23.05.2016 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 1976 bis zu deren Ausreise nach Österreich zu Studienzwecken im Jahr 1989 mit seiner nunmehr zusammenführenden Schwester in seinem Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern gelebt habe. Insbesondere nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 2004 werde er von seiner österreichischen Schwester finanziell monatlich mit rund EUR 400 in bar unterstützt. I.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Herkunftsstaat bzw. der Unterhaltsleistung seiner Schwester und der nunmehrige Antragstellung kein zeitlicher Zusammenhang bestehe. Der gegenständlich gestellte Antrag würde der Intention des § 47 Abs. 3 NAG widersprechen, wonach nach dieser Bestimmung erteilte Aufenthaltstitel lediglich an jene Angehörigen erteilt werden könne, die bis zuletzt vor Antragstellung auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden im Herkunftsstaat angewiesen sind. Der Beschwerdeführer erfülle demnach nicht die besonderen Voraussetzungen im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, weshalb auch im gegenständlichen Verfahren auf die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen werden könne. Es sei daher beabsichtigt, seinen Antrag abzuweisen.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Herkunftsstaat bzw. der Unterhaltsleistung seiner Schwester und der nunmehrige Antragstellung kein zeitlicher Zusammenhang bestehe. Der gegenständlich gestellte Antrag würde der Intention des Paragraph 47, Absatz 3, NAG widersprechen, wonach nach dieser Bestimmung erteilte Aufenthaltstitel lediglich an jene Angehörigen erteilt werden könne, die bis zuletzt vor Antragstellung auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden im Herkunftsstaat angewiesen sind. Der Beschwerdeführer erfülle demnach nicht die besonderen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, weshalb auch im gegenständlichen Verfahren auf die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen werden könne. Es sei daher beabsichtigt, seinen Antrag abzuweisen. Der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch. I.
  5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns für Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 27.07.2016, Zl. MA 35-9/2345553-13, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) mangels Vorliegens der besondere Erteilungsvoraussetzungen gem. § 47 Abs. 3 NAG mit der bereits im Schreiben vom 28.06.2016 dargelegten Begründung abgewiesen.römisch eins.
  6. Mit Bescheid des Landeshauptmanns für Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 27.07.2016, Zl. MA 35-9/2345553-13, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) mangels Vorliegens der besondere Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 47, Absatz 3, NAG mit der bereits im Schreiben vom 28.06.2016 dargelegten Begründung abgewiesen. I.
  7. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 03.08.2016 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 31.08.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.römisch eins.
  8. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 03.08.2016 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 31.08.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Releviert wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1976 bis 1989 im Herkunftsstaat mit seiner zusammenführenden Schwester in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe und zusätzlich von dieser seit Abschluss ihres Studiums im Jahre 1999 Unterhalt erhalte. Zumal der Wortlaut des § 47 Abs. 3 NAG das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Zusammenleben bzw. der Unterhaltsleistung im Herkunftsstaat und der Antragstellung für eine positive Entscheidung nicht voraussetze, würden im Beschwerdefall jedenfalls die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 lit. b NAG vorliegen.Releviert wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1976 bis 1989 im Herkunftsstaat mit seiner zusammenführenden Schwester in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe und zusätzlich von dieser seit Abschluss ihres Studiums im Jahre 1999 Unterhalt erhalte. Zumal der Wortlaut des Paragraph 47, Absatz 3, NAG das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Zusammenleben bzw. der Unterhaltsleistung im Herkunftsstaat und der Antragstellung für eine positive Entscheidung nicht voraussetze, würden im Beschwerdefall jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, Litera b, NAG vorliegen. Schließlich wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den beantragten Aufenthaltstitel erteilen. I.
  9. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 14.09.2016 vor. römisch eins.
  10. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 14.09.2016 vor. I.
  11. Am 27.09.2016 langte ein Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht Wien ein.römisch eins.
  12. Am 27.09.2016 langte ein Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht Wien ein. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  13. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.
  14. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer wurde am ...1976 in Te. geboren und ist iranischer Staatsangehöriger. Sein aktueller Reisepass weist eine Gültigkeit bis 13.02.2017 auf. Der Beschwerdeführer lebte seit der Geburt in seinem Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern und seiner Schwester. Diese wurde im Jahr 1970 in Deutschland geboren und gelangte im Jahre 1989 zum Zwecke der Absolvierung eines Medizinstudiums nach Österreich. Die Eltern des Beschwerdeführers leben seit dem Jahr 2002 in Österreich; sie verfügen nunmehr über ein unbefristetes Niederlassungsrecht. In der Zeit von 1989 bis 1999 lebte der Beschwerdeführer geneinsam mit seinen Eltern im Iran und wurde in dieser Zeit auch nicht von seiner Schwester von Österreich aus finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer selbst verließ seinem Herkunftsstaat im Jahr 1999 und ist seit seiner Einreise durchgehend in Österreich rechtmäßig aufhältig. Er ist seit damals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“, zuletzt erteilt am
  15. 13.02.
  16. Er stellte zunächst am 13.01.2015 einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und schließlich – mangels eines hinreichenden Studienerfolgs – infolge des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gem. § 64 Abs. 3 NAG zunächst einen Antrag gem. § 26 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, den er schließlich am 22.02.2016 in den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner österreichischen Schwester, nach der Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG modifizierte. Der Beschwerdeführer wurde seitens der Verwaltungsbehörde sowohl über das Nichtvorliegen der besonderen Voraussetzungen für den nunmehr beantragten Aufenthaltstitel als auch über den Umstand belehrt, dass in seinem Fall jedwede Zweckänderung mangels Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhalts nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) nicht genehmigungsfähig ist. Er beharrte dennoch auf der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 47 Abs. 3 Z 3 NAG.Der Beschwerdeführer selbst verließ seinem Herkunftsstaat im Jahr 1999 und ist seit seiner Einreise durchgehend in Österreich rechtmäßig aufhältig. Er ist seit damals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“, zuletzt erteilt am 30. 13.02.2014. Er stellte zunächst am 13.01.2015 einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und schließlich – mangels eines hinreichenden Studienerfolgs – infolge des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG zunächst einen Antrag gem. Paragraph 26, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, den er schließlich am 22.02.2016 in den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner österreichischen Schwester, nach der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG modifizierte. Der Beschwerdeführer wurde seitens der Verwaltungsbehörde sowohl über das Nichtvorliegen der besonderen Voraussetzungen für den nunmehr beantragten Aufenthaltstitel als auch über den Umstand belehrt, dass in seinem Fall jedwede Zweckänderung mangels Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhalts nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) nicht genehmigungsfähig ist. Er beharrte dennoch auf der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG. Der Beschwerdeführer schloss in Österreich das Bachelorstudium „...“ im Jahre 2012 an der Universität Wien erfolgreich ab und war bis zumindest Wintersemester 2014/15 an der Universität Wien im Masterstudium „...“ rückgemeldet. Ein Studienerfolg liegt seit dem Studienjahr 2014/15 nicht mehr vor. Er verfügt in Österreich durch den gemeinsamen Haushalt in der von seinen Eltern auf unbestimmte Dauer angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, sowie im Wege der Selbstversicherung

§ 16

ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Er verfügt in Österreich durch den gemeinsamen Haushalt in der von seinen Eltern auf unbestimmte Dauer angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, sowie im Wege der Selbstversicherung

Paragraph 16, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Seit seiner Einreise lebt der Beschwerdeführer im elterlichen Familienverband, und tragen diese durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum und die Bezahlung von Lebensmittel (zumindest ergänzend) zur Sicherung dessen Lebensunterhalts bei. Die Eltern verfügen seit 2003 über ein Einkommen als Kommanditisten der „S. KG“, die in Wien ein Hotel betreibt. Der Beschwerdeführer bezieht in seiner Funktion als Kommanditist seit 2003 regelmäßige Acconto-Zahlungen seitens dieser Gesellschaft in Höhe von rund EUR 500,

  1. Sein Lebensunterhalt in Österreich war in der Vergangenheit jedenfalls durch diese innerfamiliären Unterstützungsleistungen und sein eigenes Einkommen immer gesichert. Nicht festgestellt werden konnte demgemäß, dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in einer derartigen finanziellen Notlage befunden hat, dass er auf ergänzende innerfamiliärer Unterstützungsleistungen durch seine Schwester zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts angewiesen war. Er wurde tatsächlich von ihr auch, insbesondere in den Monaten vor Modifikation des Zweckänderungsantrags nicht finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer arbeitete während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet immer wieder selbst und brachte für sich nunmehr einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der Betreibergesellschaft des von der Familie geführten Hotels vom 04.11.2015 über eine zukünftige eigene unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung als Rezeptionist im Ausmaß von 30 Wochenstunden zu einem Bruttolohn von EUR 1.200,00 vor. Er plant, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Bundegebiet leben alle Mitglieder seiner Kernfamilie, die sich bereits langjährig in Österreich aufhalten und aufenthaltsverfestigt sind. Die Zusammenführende arbeitet als Medizinerin in einem Privatspital in Wien und ist zwischenzeitlich bereits österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr nahezu 20 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich und verfügt schon deshalb über ein breites soziales Beziehungsnetzwerk. Er kann als in die österreichische Gesellschaft hinreichend integriert angesehen werden. Demgegenüber sind seine persönlichen Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat in erheblichem Ausmaß gemindert. Der Beschwerdeführer verfügt auch – nach Rechtskraft dieser Entscheidung – weiterhin über eine gültige Aufenthaltsberechtigung gem. § 64 NAG. Der Beschwerdeführer verfügt auch – nach Rechtskraft dieser Entscheidung – weiterhin über eine gültige Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 64, NAG. Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben. Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben. II.
  2. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien, insbesondere durch Anfragen in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten aktuellen Reisepass. Die Feststellungen zu den bisherigen Verwaltungsverfahrens den Beschwerdeführer betreffend vor der Aufenthaltsbehörde und zum bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumenten sowie aus Anfragen in öffentlichen Registern. Seine bisherigen Studienaktivitäten in Österreich ergeben sich aus den von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Nachweisen. Mangels Vorlage aktueller Studienbestätigungen mit der Beschwerde konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer auch nach dem WS 2014/15 bis laufend (weiterhin) an der Universität Wien rückmeldete und weiterhin seinem Studium ernsthaft nachging. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 1 und 2 sowie 21a NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gründen auf den vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen und Unterlagen sowie dem insofern überzeugenden diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie 21a NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gründen auf den vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen und Unterlagen sowie dem insofern überzeugenden diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde. Dass der er jedoch nicht bereits seit 1999 von seiner Schwester regelmäßig unterstützt wird – so wie in der Beschwerde behauptet – sondern tatsächlich in erster Linie von seinen Eltern, ergibt sich daraus, dass er mit diesen seit seiner Einreise im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt. Zu betonen ist, dass im Zuge der Stellung des Verlängerungsantrags auch nur eine solche innerfamiliäre Unterstützungsleistung geltend gemacht wurde. Ferner muss betont werden, dass seine Schwester ihr Studium - dem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zufolge - erst im Jahre 2004 beendete und im Zuge dessen gleichzeitig eine Unterstützung erst seit diesem Zeitpunkt behauptet wurde. Aber auch aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Auszügen aus dem Konto des Beschwerdeführers sind keine regelmäßigen Geldüberweisungen der Schwester zu entnehmen. Wenn nun behauptet wird, diese Zahlungen seien „in bar“ erfolgt, so erscheint dies vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhalt nicht glaubhaft, zumal angenommen werden kann, dass Antragsteller jedenfalls bemüht sind, solche Unterstützungszahlungen – sollten diese tatsächlich erfolgen - schon alleine deshalb auch entsprechend belegen zu können, um ihre Chancen auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu erhöhen. Schließlich war auch das Vorbringen im Verlauf des Verfahrens in Bezug auf die Höhe dieser angeblichen Unterstützungsleistungen seiner Schwester stark widersprüchlich, ohne, insbesondere in der Beschwerde, überhaupt auf die Gründe hiefür näher einzugehen. Dass der Beschwerdeführer solcher finanzieller Zuwendungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Österreich tatsächlich überhaupt nicht bedarf, muss unter anderem deshalb als gegeben angenommen werden, weil eine Unterstützung durch die Schwester erstmals erst mit der gegenständlichen Antragsmodifikation behauptet wurde. Insbesondere im Hinblick auf den Verlängerungsantrag, aber auch auf die zuerst angestrebte Zweckänderung (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) wurde lediglich eine Unterstützung durch die Eltern geltend gemacht. Nicht unerwähnt muss in diesem Zusammenhang bleiben, dass beide Elternteile weiterhin iranische Staatsangehörige sind, und lediglich die Schwester über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. In einer Gesamtabwägung erscheint dieses Vorbringen daher einzig als Versuch, die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG zu erfüllen. Dass der Beschwerdeführer solcher finanzieller Zuwendungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Österreich tatsächlich überhaupt nicht bedarf, muss unter anderem deshalb als gegeben angenommen werden, weil eine Unterstützung durch die Schwester erstmals erst mit der gegenständlichen Antragsmodifikation behauptet wurde. Insbesondere im Hinblick auf den Verlängerungsantrag, aber auch auf die zuerst angestrebte Zweckänderung (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) wurde lediglich eine Unterstützung durch die Eltern geltend gemacht. Nicht unerwähnt muss in diesem Zusammenhang bleiben, dass beide Elternteile weiterhin iranische Staatsangehörige sind, und lediglich die Schwester über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. In einer Gesamtabwägung erscheint dieses Vorbringen daher einzig als Versuch, die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG zu erfüllen. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen im Bundesgebiet lebenden Mitgliedern seiner Familie, insbesondere der Zusammenführenden, seinem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet mit seinen Eltern sowie zu seiner gelungenen Integration und dem derzeit in Österreich bestehenden schützenswerten Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in den entsprechenden österreichischen öffentlichen Registern. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen im Bundesgebiet lebenden Mitgliedern seiner Familie, insbesondere der Zusammenführenden, seinem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet mit seinen Eltern sowie zu seiner gelungenen Integration und dem derzeit in Österreich bestehenden schützenswerten Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in den entsprechenden österreichischen öffentlichen Registern. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde bzw. des Gerichtsakts. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  4. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  5. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). II.3.1.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 13.01.2015 einen Antrag gem. § 24 Abs. 1 NAG auf Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ und zusätzlich am 19.11.2015 einen Antrag gem. § 26 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welchen er schließlich mit Schreiben vom 22.02.2016 in einen solchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“

§ 47Abs.

3 NAG modifizierte. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 03.08.2016 und wurden die sich dagegen richtenden gegenständlichen Beschwerden fristgerecht am 31.08.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsakten mit Schreiben 14.09.2016 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 122/2015, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 13.01.2015 einen Antrag gem. Paragraph 24, Absatz eins, NAG auf Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ und zusätzlich am 19.11.2015 einen Antrag gem. Paragraph 26, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welchen er schließlich mit Schreiben vom 22.02.2016 in einen solchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“

Paragraph 47, Absatz 3, NAG modifizierte. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 03.08.2016 und wurden die sich dagegen richtenden gegenständlichen Beschwerden fristgerecht am 31.08.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsakten mit Schreiben 14.09.2016 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

§ 24Abs.

1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten

Absatz 2 nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt. Fremden ist gem. § 24 Abs. 3 NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.Fremden ist gem. Paragraph 24, Absatz 3, NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann

Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann

Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde gem. § 25 Abs. 1 NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 73

AVG gehemmt.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde gem. Paragraph 25, Absatz eins, NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 61, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 73, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels

Absatz 2 formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen. Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag

Absatz 3 ohne weiteres abzuweisen. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies gem. § 26 NAG der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies gem. Paragraph 26, NAG der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 29Abs.

1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. II.3.2.1.

§ 8Abs.

1 Z 6 NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, erteilt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, erteilt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

§ 47Abs.

1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist

Absatz 2 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  3. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Angehörigen von Zusammenführenden kann

Absatz 3 auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen und
  2. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
  3. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
  4. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a. die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b. die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c. bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Anders als Familienangehörige haben Personen, die in die Gruppe der Angehörigen im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG fallen, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Der in Absatz 3 verwendete Begriff „Angehörige von Zusammenführenden“ wird im Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz nicht genau definiert. Anders als Familienangehörige haben Personen, die in die Gruppe der Angehörigen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG fallen, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Der in Absatz 3 verwendete Begriff „Angehörige von Zusammenführenden“ wird im Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz nicht genau definiert. § 47 NAG stellt eine nationale Rechtsvorschrift dar, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts steht und die Bedingungen für den Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet von lediglich jenen Personen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeits-RL“) oder der Richtlinie 2003/86/EG („Familien-RL“) fallen, nach rein innerstaatlichem Recht regelt.Paragraph 47, NAG stellt eine nationale Rechtsvorschrift dar, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts steht und die Bedingungen für den Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet von lediglich jenen Personen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeits-RL“) oder der Richtlinie 2003/86/EG („Familien-RL“) fallen, nach rein innerstaatlichem Recht regelt. Den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. 1 Nr. 100/2005, RV 952 BlgNR XXII. GP, zufolge soll der Kreis der weiteren Angehörigen im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG in Anlehnung an § 52 Abs. 1 Z 3 bis 5 NAG unterhaltsabhängige Verwandte von Österreichern im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, Lebenspartner bei Nachweis einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat und der tatsächlichen Unterhaltsleistung, sowie „sonstige Angehörige“, den der Österreicher Unterhalt geleistet hat und mit denen der Österreicher im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder bei denen schwer wiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Österreicher zwingend erforderlich machen, umfassen. Wille des Gesetzgebers ist es daher, den Personenkreis § 47 Abs. 3 NAG – soweit angemessen und sinnvoll - an den unionsrechtlichen Angehörigenbegriff der Freizügigkeitsrichtlinie anzugleichen. Insofern ist bei der Frage, ob ein Antragsteller unter diesen Personenkreis fällt, nicht nur die Judikaturlinie der österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts maßgebend, sondern ist auch auf die diesbezügliche Judikatur des EuGH zurückzugreifen.Den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005,, Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, zufolge soll der Kreis der weiteren Angehörigen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG in Anlehnung an Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 NAG unterhaltsabhängige Verwandte von Österreichern im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, Lebenspartner bei Nachweis einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat und der tatsächlichen Unterhaltsleistung, sowie „sonstige Angehörige“, den der Österreicher Unterhalt geleistet hat und mit denen der Österreicher im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder bei denen schwer wiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Österreicher zwingend erforderlich machen, umfassen. Wille des Gesetzgebers ist es daher, den Personenkreis Paragraph 47, Absatz 3, NAG – soweit angemessen und sinnvoll - an den unionsrechtlichen Angehörigenbegriff der Freizügigkeitsrichtlinie anzugleichen. Insofern ist bei der Frage, ob ein Antragsteller unter diesen Personenkreis fällt, nicht nur die Judikaturlinie der österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts maßgebend, sondern ist auch auf die diesbezügliche Judikatur des EuGH zurückzugreifen.

§ 52Abs.

1 Z 5 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53

  1. a)sind, aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. Diese Bestimmung ist Art. 3 Abs. 2 lit. a RL 2004/38/EG nachgebildet, dieser lautet:Diese Bestimmung ist Artikel 3, Absatz 2, Litera a, RL 2004/38/EG nachgebildet, dieser lautet: „Artikel 3 Berechtigte (…)

(2)Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
  1. a)jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
  2. b)des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist. Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.“ Art. 3 RL Abs. 2 lit. a 2004/38/EG enthält keinerlei Beschränkungen in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad, wenn von anderen Familienangehörigen die Rede ist (s. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 02.07.2009 „Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“, KOM
(2009)313 endgültig). Der Wortlaut dieser Bestimmung erhellt zudem unzweifelhaft, dass es sich bei den genannten Kriterien um drei einzeln zu prüfenden Voraussetzungen handelt, die alternativ vorliegen müssen.Artikel 3, RL Absatz 2, Litera a, 2004/38/EG enthält keinerlei Beschränkungen in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad, wenn von anderen Familienangehörigen die Rede ist (s. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 02.07.2009 „Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“, KOM
(2009)313 endgültig). Der Wortlaut dieser Bestimmung erhellt zudem unzweifelhaft, dass es sich bei den genannten Kriterien um drei einzeln zu prüfenden Voraussetzungen handelt, die alternativ vorliegen müssen. Zur Frage der Unterhaltsgewährung an Verwandte führt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Eigenschaft als „Familienangehörige, denen Unterhalt gewährt wird“, sich aus einer tatsächlichen Situation ergibt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der für die Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhaltes des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch macht, oder seinen Ehegatten materiell sichergestellt wird. Eine rein emotionale Abhängigkeit bleibt dabei unberücksichtigt (in diesem Sinne EuGH C-316/85, Rs Lebon; C-1/05, Rs Jia und C-200/02, Rs Zhu und Chen). Die Ermittlung der Gewährung eines Unterhalts an einen Familienangehörigen durch einen Unionsbürger bedarf einer Einzelfallprüfung. Dabei ist das Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs nicht erforderlich, es braucht auch nicht geprüft werden, ob der Betroffene theoretisch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Zu prüfen ist lediglich, ob die Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse im Heimatstaat oder in dem Staat, von dem aus sie den Antrag auf Zusammenführung mit dem Unionsbürger gestellt hat, selbst zu decken. Als Kriterium für den Unterhaltsbedarf sollte in erster Linie gelten, ob der betreffende Familienangehörige angesichts seiner persönlichen Umstände über die finanziellen Mittel verfügt, um in dem Land seines ständigen Wohnsitzes das Existenzminimum zu erreichen (so der Schlussantrag des Generalanwalts in der Rs Jia, RNr 96). Eine Mindestdauer für die Gewährung dieses Unterhalts ist ebenso wenig erforderlich, wie eine Mindesthöhe der tatsächlich geleisteten materiellen Zuwendungen (s. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 02.07.2009, KOM
(2009)313 endgültig, S. 5f). Nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Zusammenführende (bzw. sein Ehegatte oder sein Partner) demnach die rechtliche, finanzielle affektive oder materielle Unterstützung für diesen Verwandten gewährleisten. Relevant ist dabei, ob dieser eine solche Unterstützung durch den Unionsbürger auch tatsächlich benötigt. Nach Meinung der Kommission verfügen die Mitgliedsstaaten bei der Festlegung der Kriterien, nach denen andere auf Unterstützung angewiesene Familienangehörige im Sinne des Art 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG bevorzugt behandelt werden, über ein gewisses Ermessen. Die Mitgliedstaaten können bei der Beurteilung dieser Frage hinsichtlich der Art oder Dauer des Unterstützungsbedarfs besondere Anforderungen vorsehen, um sich zu vergewissern, dass dieser tatsächlich besteht und von Dauer ist und nicht allein mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen (vgl. etwa EuGH C-316/85, Rs. Lebon; C-1/05, Rs. Jia; C-83/11, Rs. Rahman und andere; C-356/11 und C-357/11, Rs. O. & S.).Nach Meinung der Kommission verfügen die Mitgliedsstaaten bei der Festlegung der Kriterien, nach denen andere auf Unterstützung angewiesene Familienangehörige im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG bevorzugt behandelt werden, über ein gewisses Ermessen. Die Mitgliedstaaten können bei der Beurteilung dieser Frage hinsichtlich der Art oder Dauer des Unterstützungsbedarfs besondere Anforderungen vorsehen, um sich zu vergewissern, dass dieser tatsächlich besteht und von Dauer ist und nicht allein mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen vergleiche etwa EuGH C-316/85, Rs. Lebon; C-1/05, Rs. Jia; C-83/11, Rs. Rahman und andere; C-356/11 und C-357/11, Rs. O. & S.). Um jedoch die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren haben die Behörden der Mitgliedstaaten eine eingehende Prüfung der persönlichen Umstände jedes Antragstellers vorzunehmen und dabei insbesondere dessen Beziehung zum Unionsbürger sowie andere Aspekte wie den Grad der finanzielle oder physische Abhängigkeit von diesem sowie insbesondere auch den Verwandtschaftsgrad zwischen dem Antragsteller und dem Zusammenführenden zu berücksichtigen. Folglich kann der jeweilige unterhaltsbedarf je nach Situation und Familienangehörigen variieren (s. auch Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffen das Recht auf Familienzusammenführung“, COM
(2014)201 final, welche mutatis mutandi auch als Orientierungshilfe hinsichtlich eines Nachzugs von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürger herangezogen werden kann). Zu diesem Zweck müssen die auf Unterstützung angewiesenen Familienangehörigen einen schriftlichen Nachweis beibringen. Dazu ist vor allem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates über die tatsächliche Unterhaltsbedürftigkeit von Zusammenführenden der Aufenthaltsbehörde vorzulegen. Nach der Judikatur des EuGH reicht es aber auch aus, dass der drittstaatsangehörige Angehörige mit jedem anderen geeigneten Mittel das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a RL 2004/38/EG nachweist. Jedenfalls aber ist die bloße Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Unionsbürgers, dem betreffenden Familienangehörigen in dessen Herkunftsstaat (nachhaltig) Unterhalt zu gewähren nicht als Nachweis für dessen tatsächliche Unterhaltsbedürftigkeit ausreichend (in diesem Sinne EuGH C-215/03, Rs. Oulane; C-1/05, Rs. Jia). Zu diesem Zweck müssen die auf Unterstützung angewiesenen Familienangehörigen einen schriftlichen Nachweis beibringen. Dazu ist vor allem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates über die tatsächliche Unterhaltsbedürftigkeit von Zusammenführenden der Aufenthaltsbehörde vorzulegen. Nach der Judikatur des EuGH reicht es aber auch aus, dass der drittstaatsangehörige Angehörige mit jedem anderen geeigneten Mittel das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 3, Absatz 2, Litera a, RL 2004/38/EG nachweist. Jedenfalls aber ist die bloße Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Unionsbürgers, dem betreffenden Familienangehörigen in dessen Herkunftsstaat (nachhaltig) Unterhalt zu gewähren nicht als Nachweis für dessen tatsächliche Unterhaltsbedürftigkeit ausreichend (in diesem Sinne EuGH C-215/03, Rs. Oulane; C-1/05, Rs. Jia). Der Verwaltungsgerichtshof betrachtet bloß freundschaftliche Beziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Zusammenführenden als nicht ausreichend und fordert für die Bejahung der Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG das Vorhandensein familiärer Bande (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0864). Im Falle einer häuslichen Gemeinschaft bzw. der Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden an den Antragsteller sind ausschließlich die zuletzt vor Verlassen des Herkunftsstaates gegebenen Verhältnisse maßgeblich (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0357 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 09.01.2007, C-1/09, Jia). Der Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG bezieht sich lediglich auf die Pflegebedürftigkeit des Nachziehenden (vgl. VwGH 11.05.2010, 2010/22/0040). Der Verwaltungsgerichtshof betrachtet bloß freundschaftliche Beziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Zusammenführenden als nicht ausreichend und fordert für die Bejahung der Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG das Vorhandensein familiärer Bande vergleiche VwGH 03.04.2009, 2008/22/0864). Im Falle einer häuslichen Gemeinschaft bzw. der Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden an den Antragsteller sind ausschließlich die zuletzt vor Verlassen des Herkunftsstaates gegebenen Verhältnisse maßgeblich vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0357 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 09.01.2007, C-1/09, Jia). Der Anwendungsfall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG bezieht sich lediglich auf die Pflegebedürftigkeit des Nachziehenden vergleiche VwGH 11.05.2010, 2010/22/0040). Insgesamt erhellt die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur jenen Angehörigen eines Österreichers nach der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG die Möglichkeit eines Familiennachzugs eingeräumt werden soll, bei denen ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem Antragsteller gegeben ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in den Fällen des Familiennachzuges des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 nicht bloß auf (irgend)eine in der Vergangenheit liegende Unterhaltsleistung ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Nachzuges, sondern auf eine tatsächliche Unterstützungsleistung in der Zeit unmittelbar vor Antragstellung, sohin also regelmäßig auf den Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels, abstellen wollte. Insgesamt erhellt die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur jenen Angehörigen eines Österreichers nach der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, NAG die Möglichkeit eines Familiennachzugs eingeräumt werden soll, bei denen ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem Antragsteller gegeben ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in den Fällen des Familiennachzuges des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 nicht bloß auf (irgend)eine in der Vergangenheit liegende Unterhaltsleistung ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Nachzuges, sondern auf eine tatsächliche Unterstützungsleistung in der Zeit unmittelbar vor Antragstellung, sohin also regelmäßig auf den Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels, abstellen wollte. Familiennachzug im Grunde des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG kann daher nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller bis zuletzt – gesehen zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung - auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu sichern (vgl. VwGH 03.03.2011, 2010/22/0217; 10.12.2013, 2011/22/0076). Bei der Beurteilung nach § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 hinsichtlich der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat kommt es nur auf die zuletzt vor Verlassen des Heimatlandes gegebenen Verhältnisse an (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0357; 26.06.2012, 2009/22/0126). Dabei ist jener Sachverhalt maßgeblich, wie er sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides präsentiert (vgl. VwGH 03.03.2011, 2010/22/0217; 13.11.2012, 2008/22/0810). Familiennachzug im Grunde des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG kann daher nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller bis zuletzt – gesehen zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung - auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu sichern vergleiche VwGH 03.03.2011, 2010/22/0217; 10.12.2013, 2011/22/0076). Bei der Beurteilung nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 hinsichtlich der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat kommt es nur auf die zuletzt vor Verlassen des Heimatlandes gegebenen Verhältnisse an vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0357; 26.06.2012, 2009/22/0126). Dabei ist jener Sachverhalt maßgeblich, wie er sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides präsentiert vergleiche VwGH 03.03.2011, 2010/22/0217; 13.11.2012, 2008/22/0810). Im Rahmen des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0825; das Bestehen einer Rechtspflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen wird nicht vorausgesetzt), die Leistungserbringung kann nicht nur durch finanzielle Zuwendungen erfolgen, sondern auch durch Sachleistungen (zur Erbringung von Unterhalt durch Naturalunterhalt siehe etwa die Nachweise bei Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGBI §140 E84ff), wie insbesondere die Zurverfügungstellung von Wohnraum oder auch eines Personenkraftwagens im Aufenthaltsstaat des Antragstellers (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005; 07.09.1989/88/16/0022). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen jedoch von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen, wobei letztere den Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 nicht erfüllen (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168 sowie wiederum das E vom 17.11.2015). Das Bestehen einer Rechtspflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen wird aber nicht vorausgesetzt (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0825) Für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) können alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005; 24.10.2011, 2009/21/0277).Im Rahmen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend vergleiche VwGH 21.06.2011, 2008/22/0825; das Bestehen einer Rechtspflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen wird nicht vorausgesetzt), die Leistungserbringung kann nicht nur durch finanzielle Zuwendungen erfolgen, sondern auch durch Sachleistungen (zur Erbringung von Unterhalt durch Naturalunterhalt siehe etwa die Nachweise bei Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGBI §140 E84ff), wie insbesondere die Zurverfügungstellung von Wohnraum oder auch eines Personenkraftwagens im Aufenthaltsstaat des Antragstellers vergleiche VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005; 07.09.1989/88/16/0022). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen jedoch von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen, wobei letztere den Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 nicht erfüllen vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168 sowie wiederum das E vom 17.11.2015). Das Bestehen einer Rechtspflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen wird aber nicht vorausgesetzt vergleiche VwGH 21.06.2011, 2008/22/0825) Für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) können alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden vergleiche VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005; 24.10.2011, 2009/21/0277). Eine maßgebliche Unterstützungsleistung wird im Ergebnis in der Regel nur dann angenommen werden können, wenn der „sonstige Angehörige“ im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat und bereits vor seiner Antragstellung (§ 21 Abs. 1 und 2 NAG) nachhaltig und regelmäßig über einen längeren Zeitraum seitens des Zusammenführenden österreichischen Verwandten (finanzielle) Unterstützungsleistungen erhält. Zudem müssen diese Leistungen zumindest in einer Höhe erfolgen, die geeignet ist, die Differenz zwischen den vorhandenen eigenen Unterhaltsmitteln des Angehörigen und den Erfordernissen für die Gewährleistung seines dringenden Lebensunterhaltes vorrangig/wesentlich auszugleichen (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005, wonach eine Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Zahlungen durch den Zusammenführenden Feststellungen zum Existenzminimum im Aufenthaltsstaat (bzw. zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Fremden) erfordert und die Ergebnissen derartiger Erhebungen zu den vom Angehörigen erzielten Einkünfte in Relation zu setzen sind). Demgemäß werden nur unregelmäßige oder vereinzelte bzw. im Verhältnis zu den vorhandenen sonstigen Finanzmitteln des Angehörigen unbedeutende finanzielle Zuwendungen oder sonstige Unterstützungsleistungen seitens des Zusammenführenden regelmäßig nicht ausreichen, um eine nachhaltige wechselseitige Abhängigkeit zu bewirken. Auch ist eine derartige Abhängigkeit nicht schon deshalb gegeben, weil das Einkommen des Fremden (erheblich) unter dem von ihm ins Treffen geführten Durchschnittslohn im Aufenthaltsstaat liegt (vgl. wiederum das besonders instruktive E vom 17.11.2015). Der von § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 geforderte Zusammenhang der Unterhaltsleistung mit dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Nachzuges ist etwa dann gegeben, wenn der Vater dem Fremden während seines Kindesalters, in dem er sich im Heimatland befand, bis zu seinem Nachzug zum Vater nach Österreich Unterhalt leistete und dies danach in Österreich fortsetzt. Daran ändert auch nichts, dass dem Fremden zwischenzeitig ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Schulbesuches erteilt wurde. (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/22/0126).Eine maßgebliche Unterstützungsleistung wird im Ergebnis in der Regel nur dann angenommen werden können, wenn der „sonstige Angehörige“ im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat und bereits vor seiner Antragstellung (Paragraph 21, Absatz eins und 2 NAG) nachhaltig und regelmäßig über einen längeren Zeitraum seitens des Zusammenführenden österreichischen Verwandten (finanzielle) Unterstützungsleistungen erhält. Zudem müssen diese Leistungen zumindest in einer Höhe erfolgen, die geeignet ist, die Differenz zwischen den vorhandenen eigenen Unterhaltsmitteln des Angehörigen und den Erfordernissen für die Gewährleistung seines dringenden Lebensunterhaltes vorrangig/wesentlich auszugleichen vergleiche dazu VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005, wonach eine Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Zahlungen durch den Zusammenführenden Feststellungen zum Existenzminimum im Aufenthaltsstaat (bzw. zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Fremden) erfordert und die Ergebnissen derartiger Erhebungen zu den vom Angehörigen erzielten Einkünfte in Relation zu setzen sind). Demgemäß werden nur unregelmäßige oder vereinzelte bzw. im Verhältnis zu den vorhandenen sonstigen Finanzmitteln des Angehörigen unbedeutende finanzielle Zuwendungen oder sonstige Unterstützungsleistungen seitens des Zusammenführenden regelmäßig nicht ausreichen, um eine nachhaltige wechselseitige Abhängigkeit zu bewirken. Auch ist eine derartige Abhängigkeit nicht schon deshalb gegeben, weil das Einkommen des Fremden (erheblich) unter dem von ihm ins Treffen geführten Durchschnittslohn im Aufenthaltsstaat liegt vergleiche wiederum das besonders instruktive E vom 17.11.2015). Der von Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 geforderte Zusammenhang der Unterhaltsleistung mit dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Nachzuges ist etwa dann gegeben, wenn der Vater dem Fremden während seines Kindesalters, in dem er sich im Heimatland befand, bis zu seinem Nachzug zum Vater nach Österreich Unterhalt leistete und dies danach in Österreich fortsetzt. Daran ändert auch nichts, dass dem Fremden zwischenzeitig ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Schulbesuches erteilt wurde. vergleiche VwGH 26.06.2012, 2009/22/0126). Diese Judikaturlinie ist auch auf das Kriterium der häuslichen Gemeinschaft im Herkunftsstaat analog zu übertragen, sodass die Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG nur dann erfüllt ist, wenn der Antragssteller nicht nur unmittelbar vor der Ausreise des Zusammenführenden im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sondern der Nachzug zusätzlich auch in einer besonderen Notlage des Antragstellers begründet ist, durch die sein Weiterverbleib im Herkunftsstaat aus in seiner Person begründeten Umständen nicht mehr zumutbar und er sich durch diese in einer erheblichen wirtschaftlichen oder persönlichen Abhängigkeit zum Zusammenführenden befindet. Diese wird regelmäßig dann erfüllt sein, wenn keine anderen Familienangehörigen im Herkunftsstaat gesetzlich oder de facto die betreffende Person unterstützen, d.h. niemand für die Abdeckung der Grundbedürfnisse des Antragstellers, sei es finanziell oder nach Einzelfall durch die Übernahme der täglichen Betreuungspflichten, aufkommen kann (vgl. dazu analog für diese Beurteilung heranzuziehenden Ausführungen der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 03.04.2014 zu Art. 4 Abs. 2 Lit. a RL 2003/86/EG, COM
(2014)210 final).Diese Judikaturlinie ist auch auf das Kriterium der häuslichen Gemeinschaft im Herkunftsstaat analog zu übertragen, sodass die Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG nur dann erfüllt ist, wenn der Antragssteller nicht nur unmittelbar vor der Ausreise des Zusammenführenden im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sondern der Nachzug zusätzlich auch in einer besonderen Notlage des Antragstellers begründet ist, durch die sein Weiterverbleib im Herkunftsstaat aus in seiner Person begründeten Umständen nicht mehr zumutbar und er sich durch diese in einer erheblichen wirtschaftlichen oder persönlichen Abhängigkeit zum Zusammenführenden befindet. Diese wird regelmäßig dann erfüllt sein, wenn keine anderen Familienangehörigen im Herkunftsstaat gesetzlich oder de facto die betreffende Person unterstützen, d.h. niemand für die Abdeckung der Grundbedürfnisse des Antragstellers, sei es finanziell oder nach Einzelfall durch die Übernahme der täglichen Betreuungspflichten, aufkommen kann vergleiche dazu analog für diese Beurteilung heranzuziehenden Ausführungen der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 03.04.2014 zu Artikel 4, Absatz 2, Lit. a RL 2003/86/EG, COM
(2014)210 final). Im Fall der Zusammenführung dieser Angehörigen nach Absatz 3 hat der Zusammenführende zudem jedenfalls eine Haftungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abzugeben. Dabei handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 3 NAG (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). In einer Haftungserklärung können zwar mehrere Personen als Verpflichtete auftreten, jeder Verpflichteten haftet jedoch für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Schon von daher muss jeder Verpflichtende für sich über die erforderlichen Mittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG verfügen, damit diese Haftungserklärung als tragfähig angesehen werden kann. Die Haftungserklärung hat daher auch die Beiziehung der die Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden begründeten Bescheinigungsmittel zu enthalten (vgl. VwGH 05.05.2011, 2009/22/0204). Die Aufenthaltsbehörde hat die Tragfähigkeit einer vorgelegten Haftungserklärung in einem Verfahren über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen (vgl. ua VwGH 18.02.2009, 2007/21/0563; 22.01.2014, 2011/22/0050). Die Haftung muss mindestens fünf Jahre gültig sein (vgl. VwGH 11.11.2013, 2011/22/0040).Im Fall der Zusammenführung dieser Angehörigen nach Absatz 3 hat der Zusammenführende zudem jedenfalls eine Haftungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG abzugeben. Dabei handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). In einer Haftungserklärung können zwar mehrere Personen als Verpflichtete auftreten, jeder Verpflichteten haftet jedoch für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Schon von daher muss jeder Verpflichtende für sich über die erforderlichen Mittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG verfügen, damit diese Haftungserklärung als tragfähig angesehen werden kann. Die Haftungserklärung hat daher auch die Beiziehung der die Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden begründeten Bescheinigungsmittel zu enthalten vergleiche VwGH 05.05.2011, 2009/22/0204). Die Aufenthaltsbehörde hat die Tragfähigkeit einer vorgelegten Haftungserklärung in einem Verfahren über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen vergleiche ua VwGH 18.02.2009, 2007/21/0563; 22.01.2014, 2011/22/0050). Die Haftung muss mindestens fünf Jahre gültig sein vergleiche VwGH 11.11.2013, 2011/22/0040). Bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des
  1. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist im Fall eines (auch) die Verlängerung des Aufenthaltsrechts anstrebenden Zweckänderungsantrages nach § 25 NAG 2005 vorzugehen (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0249). Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung ist keine Interessenabwägung im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen, da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht jene Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0169 sowie vom 16.12.2014, 2012/22/0247 und 30.07.2015, Ro 2014/22/0019). Liegen die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vor, so ist im Ergebnis generell weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, noch auf die familiären und privaten Interessen eines Antragstellers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065 24.02.2009, 2008/22/0410; 06.08.2009, 2009/22/0195; 13.11.2012, 2012/22/0168, mwN).Bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des
  2. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist im Fall eines (auch) die Verlängerung des Aufenthaltsrechts anstrebenden Zweckänderungsantrages nach Paragraph 25, NAG 2005 vorzugehen vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0249). Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung ist keine Interessenabwägung im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmen, da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht jene Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt vergleiche , VwGH 22.09.2009, 2009/22/0169 sowie vom 16.12.2014, 2012/22/0247 und 30.07.2015, Ro 2014/22/0019). Liegen die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vor, so ist im Ergebnis generell weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, noch auf die familiären und privaten Interessen eines Antragstellers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065 24.02.2009, 2008/22/0410; 06.08.2009, 2009/22/0195; 13.11.2012, 2012/22/0168, mwN). II.3.2.
  3. Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. § 24 Abs. 4 NAG während eines rechtmäßigen Aufenthaltes iSd § 31 Abs. 1 Z 2 FPG vor. römisch zwei.3.2.
  4. Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. Paragraph 24, Absatz 4, NAG während eines rechtmäßigen Aufenthaltes iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vor. Der Beschwerdeführer brachte im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag vor, nach seiner Einreise ins Bundesgebiet von seiner Schwester in Österreich ab dem Jahr 2004 finanziell unterstützt zu werden. Er habe mit ihr zudem bis zu deren Übersiedlung nach Österreich im Jahre 1989 im elterlichen Haushalt in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, lebte der Beschwerdeführer über 10 Jahre hindurch nach der Ausreise seiner Schwester mit seinen Eltern im Iran, offenkundig ohne sich in einer wirtschaftlich oder physisch angespannten Lebenssituation befunden zu haben. Sein Verzug nach Österreich war ausschließlich in seinem Wunsch nach Absolvierung eines Studiums begründet. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2003 ein regelmäßiges Einkommen und lebt seit seiner Einreise im elterlichen Familienverband, von denen er von Beginn an auch unterstützt wird. Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch seine Schwester zur Sicherung seiner Grundbedürfnisse war weder während seines Aufenthaltes im Iran in der Zeit von 1989 bis 1999 noch danach in Österreich zwingend erforderlich. Schon von daher war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Herkunftsstaat oder in Österreich in einer solchen persönlichen Lebenssituation, seine Grundbedürfnisse ohne eine (ergänzenden) finanzielle Unterstützung durch seine Schwester sichern zu können. Eine solche hat es tatsächlich auch zu keinen Zeitpunkt gegeben. Auch musste er nicht aufgrund einer erheblichen wirtschaftlichen oder physischen Abhängigkeit seinen Herkunftsstaat verlassen. Letztlich war der gegenständliche Zweckänderungsantrag ausschließlich in seinem Bemühen nach einem weiteren Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet begründet. Ausgehend von der oben wiedergegeben Judikaturlinie des EuGH und des Verwaltungsgerichthofes hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen in seinem Fall nicht das Vorliegen eines in § 47 Abs. 3 Z 3 (bzw. § 52 Abs. 1 Z 5) NAG gennannten Kriteriums dartun können. Ausgehend von der oben wiedergegeben Judikaturlinie des EuGH und des Verwaltungsgerichthofes hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen in seinem Fall nicht das Vorliegen eines in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, (bzw. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5,) NAG gennannten Kriteriums dartun können. Entscheidungsrelevant ist im Beschwerdefall zudem, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 - so wie auch seine Eltern und seine Schwester - Kommanditist einer Hotelbetreibergesellschaft ist und (zumindest) aus dieser Funktion über ein regelmäßiges Einkommen verfügt. Zudem beabsichtigt er, im Falle der Erteilung einer weiteren Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet einer eigenen unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausgehend von diesem Sachverhalt machte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltszweck geltend, für den die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gem. § 47 Abs. 3 Z 3 NAG im Gesetz nicht vorgesehen ist.Entscheidungsrelevant ist im Beschwerdefall zudem, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 - so wie auch seine Eltern und seine Schwester - Kommanditist einer Hotelbetreibergesellschaft ist und (zumindest) aus dieser Funktion über ein regelmäßiges Einkommen verfügt. Zudem beabsichtigt er, im Falle der Erteilung einer weiteren Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet einer eigenen unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausgehend von diesem Sachverhalt machte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltszweck geltend, für den die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gem. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dies wurde dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren seitens der belangten Behörde auch anlässlich einer Vorsprache mündlich mitgeteilt. In deren Rahmen wurde er auch im Sinne des § 23 Abs. 1 NAG darauf hingewiesen, dass aus der Aktenlage die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in seinem Fall mangels Vorliegens der jeweils geforderten Voraussetzungen nicht möglich ist. Dennoch beharrte er auf die Erteilung des gegenständlich beantragten Aufenthaltstitels im Grunde des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG. Dies wurde dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren seitens der belangten Behörde auch anlässlich einer Vorsprache mündlich mitgeteilt. In deren Rahmen wurde er auch im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, NAG darauf hingewiesen, dass aus der Aktenlage die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in seinem Fall mangels Vorliegens der jeweils geforderten Voraussetzungen nicht möglich ist. Dennoch beharrte er auf die Erteilung des gegenständlich beantragten Aufenthaltstitels im Grunde des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG. Abgesehen von dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch keine Haftungserklärung iSd § 2 Z 15 NAG der Zusammenführenden in Vorlage gebracht wurde, liegen somit schon deshalb nicht sämtliche besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Beschwerdefall vor, und war die Beschwerde daher, ohne auf die aktuellen familiären und persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers näher einzugehen, als unbegründet abzuweisen. Abgesehen von dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch keine Haftungserklärung iSd Paragraph 2, Ziffer 15, NAG der Zusammenführenden in Vorlage gebracht wurde, liegen somit schon deshalb nicht sämtliche besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Beschwerdefall vor, und war die Beschwerde daher, ohne auf die aktuellen familiären und persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers näher einzugehen, als unbegründet abzuweisen. Die Verwaltungsbehörde wird daher nach Rechtskraft dieser Entscheidung über den weiterhin anhängigen Antrag des Beschwerdeführers gem. § 24 Abs. 1 NAG auf Verlängerung der ihm zuletzt am 13.12.2014 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ zu entscheiden haben.Die Verwaltungsbehörde wird daher nach Rechtskraft dieser Entscheidung über den weiterhin anhängigen Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 24, Absatz eins, NAG auf Verlängerung der ihm zuletzt am 13.12.2014 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ zu entscheiden haben. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien aus der vorliegenden Aktenlage zahlreiche Hinweise ergeben, dass eine allenfalls – nach wohl rechtskräftiger Abweisung seines Antrags gem. § 64 Abs. 3 iVm § 24 NAG mangels eines ausreichenden Studienerfolgs durch die Verwaltungsbehörde - beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (§ 55 AsylG) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des sehr langen ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, seiner hinreichenden Integration in die österreichische Gesellschaft in Verbindung mit der anzunehmenden Selbsterhaltungsfähigkeit der gesamten Familie seit deren Einreise genehmigungsfähig erscheint.Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien aus der vorliegenden Aktenlage zahlreiche Hinweise ergeben, dass eine allenfalls – nach wohl rechtskräftiger Abweisung seines Antrags gem. Paragraph 64, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, NAG mangels eines ausreichenden Studienerfolgs durch die Verwaltungsbehörde - beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (Paragraph 55, AsylG) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des sehr langen ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, seiner hinreichenden Integration in die österreichische Gesellschaft in Verbindung mit der anzunehmenden Selbsterhaltungsfähigkeit der gesamten Familie seit deren Einreise genehmigungsfähig erscheint. II.3.
  5. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.4. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

§ 24Abs.

3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH 30.

  1. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche VwGH 30.
  2. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR
  3. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu Paragraph 24, VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) Paragraph 67 d, AVG hingewiesen wird Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  4. GP, 6). Zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar vergleiche zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302). Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom
  5. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom
  6. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff). Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

§ 37AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage".

Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212). Unbeschadet des § 24 VwGVG kann gem. § 19 Abs. 12 NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann gem. Paragraph 19, Absatz 12, NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Zumal sich die Rechtslage im vorliegenden Fall in Verbindung mit der Beschwerde klar darstellt und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachträglich ausdrücklich auf darauf verzichtete, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal sich die Rechtslage im vorliegenden Fall in Verbindung mit der Beschwerde klar darstellt und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachträglich ausdrücklich auf darauf verzichtete, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz

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