3 Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch" zugelassen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vom 3.10.2016, GZ: …, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.9.2016 insoweit Folge gegeben wurde, dass diese
Paragraph 27 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch" zugelassen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird bestimmt, dass der verwaltungsbehördliche Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird bestimmt, dass der verwaltungsbehördliche Spruch zu lauten hat wie folgt: „
2 Berufsausbildungsgesetz wird erkannt, dass die von Frau A. B. am 13.6.1997 abgelegte Diplomprüfung an der Landwirtschafts- Maschinenbauschule „C.“ in D. (Serbien) im Berufsausbildungszweig „Nahrungsmitteltechniker“ in Verbindung mit ihrer nach der Absolvierung dieser Schule ausgeübten fachlichen Berufstätigkeit gleichwertig mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf „Lebensmitteltechniker“ ist.“„
Paragraph 27 a, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz wird erkannt, dass die von Frau A. B. am 13.6.1997 abgelegte Diplomprüfung an der Landwirtschafts- Maschinenbauschule „C.“ in D. (Serbien) im Berufsausbildungszweig „Nahrungsmitteltechniker“ in Verbindung mit ihrer nach der Absolvierung dieser Schule ausgeübten fachlichen Berufstätigkeit gleichwertig mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf „Lebensmitteltechniker“ ist.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Kopf, Spruch und die Begründung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheids lauten wie folgt: „Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
3 Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin„Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Paragraph 27 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin Über den Antrag von Frau A. B., geboren 1978, um Gleichhaltung der von ihr in Serbien im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegten Maturaprüfung mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin
2 Berufsausbildungsgesetz und in eventu um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
3 Berufsausbildungsgesetz ergeht der nachstehende Bescheid:Über den Antrag von Frau A. B., geboren 1978, um Gleichhaltung der von ihr in Serbien im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegten Maturaprüfung mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin
Paragraph 27 a, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz und in eventu um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Paragraph 27 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz ergeht der nachstehende Bescheid: Spruch: Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt dem Antrag mit der Maßgabe Folge, dass Frau A. B.
3 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 i.d.F. BGBl. I Nr. 78/2015, zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin (Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 103/2008) im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" (§ 9 Lebensmitteltechnik- Ausbildungsordnung) und "Fachgespräch" (§ 10 Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung) zugelassen wird.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt dem Antrag mit der Maßgabe Folge, dass Frau A. B.
Paragraph 27 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin (Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2008,) im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" (Paragraph 9, Lebensmitteltechnik- Ausbildungsordnung) und "Fachgespräch" (Paragraph 10, Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung) zugelassen wird. Die Verwaltungsabgabe beträgt
Tarifpost 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983, € 6,50.Die Verwaltungsabgabe beträgt
Tarifpost 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, € 6,50. Begründung: Mit Eingabe vom 2.9.2016 hat Frau A. B. um Gleichhaltung ihrer in Serbien an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegten Maturaprüfung mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin
2 Berufsausbildungsgesetz und in eventu um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
3 Berufsausbildungsgesetz angesucht. Sie hat dazu folgende Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht:Mit Eingabe vom 2.9.2016 hat Frau A. B. um Gleichhaltung ihrer in Serbien an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegten Maturaprüfung mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin
Paragraph 27 a, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz und in eventu um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Paragraph 27 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz angesucht. Sie hat dazu folgende Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht: - Diplom vom 13.6.1997 über die an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegte Maturaprüfung samt den Prüfungsfächern, - vier Jahresabschlusszeugnisse über die Landwirtschafts- und Maschinenbautechnischen Schule „C." in D. im Beruf Lebensmitteltechniker in den Schuljahren 1993/94, 1994/95, 1995/96 und 1996/97 vermittelten Unterrichtsfächer der ersten bis vierten Klasse, - vier Stundenplanbescheinigungen der „Mittelschule E." in D. über die im Beruf Lebensmitteltechnikerin vermittelten Unterrichtsfächer einschließlich Praxisunterricht samt Stundenanzahl in Theorie, Übungen und Blockunterricht: o
2 Berufsausbildungsgesetz ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhang mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass die Antragstellerin in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).
Paragraph 27 a, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhang mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass die Antragstellerin in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).
3 Berufsausbildungsgesetz ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung abzulegen sind, wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, dass die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz festgelegten Zweck einer Lehrabschlussprüfung nahe kommen.
Paragraph 27 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung abzulegen sind, wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, dass die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im Paragraph 21, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz festgelegten Zweck einer Lehrabschlussprüfung nahe kommen. Die österreichische Lehrzeit im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin beträgt dreieinhalb Jahre in Vollzeit und wird zum überwiegenden Teil als berufspraktische Ausbildung (in der Regel an vier von fünf Ausbildungstagen im Lehrbetrieb) erworben, die durch theoretische Kenntnisse in der Berufsschule (im Normalfall an einem Wochentag bzw. über mehrere Wochen geblockt) ergänzt wird. Im Vergleich dazu hat die Antragstellerin in Serbien eine vierjährige Landwirtschafts- und Maschinenbauschule mit einem geringeren Anteil an Praxisunterricht und Übungsstunden abgeschlossen. Danach war sie in Serbien bei der Firma F. in G. rund fünf Jahre beschäftigt. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin war sie dort als Lebensmitteltechnikerin tätig, in Österreich bestehen keine Berufserfahrungen als Lebensmitteltechnikerin. Die Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. und die Berufserfahrungen in Serbien konnten zwar facheinschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die Gleichwertigkeit mit der Lehrausbildung im österreichischen Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin ist allerdings aufgrund von Ausbildungsunterschieden und des geringeren fachpraktischen Ausbildungsanteils nicht gegeben. Eine Gleichhaltung
2 Berufsausbildungsgesetz kommt daher mangels erlernter bzw. nachgewiesener Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in Österreich bei Absolvierung der Lehre im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin üblicherweise erworben werden, nicht in Betracht.Die Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. und die Berufserfahrungen in Serbien konnten zwar facheinschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die Gleichwertigkeit mit der Lehrausbildung im österreichischen Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin ist allerdings aufgrund von Ausbildungsunterschieden und des geringeren fachpraktischen Ausbildungsanteils nicht gegeben. Eine Gleichhaltung
Paragraph 27 a, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz kommt daher mangels erlernter bzw. nachgewiesener Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in Österreich bei Absolvierung der Lehre im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin üblicherweise erworben werden, nicht in Betracht. Die vorgelegten Unterlagen und die dadurch bescheinigten Vorkenntnisse reichen aber für die Annahme aus, dass Frau A. B. nach entsprechender Vorbereitung und erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungsteile der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin über die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des § 21 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz verfügt.Die vorgelegten Unterlagen und die dadurch bescheinigten Vorkenntnisse reichen aber für die Annahme aus, dass Frau A. B. nach entsprechender Vorbereitung und erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungsteile der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin über die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz verfügt.
1 Berufsausbildungsgesetz ist Zweck der Lehrabschlussprüfung festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.“
Paragraph 21, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz ist Zweck der Lehrabschlussprüfung festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt: „Meine Ausbildung zur Lebensmitteltechnikern in Serbien dauerte 4 Jahre. In Österreich dauert diese Ausbildung 3,5 Jahre. Somit dauerte meine Ausbildung ein halbes Jahr länger, als die in Österreich vorgeschriebene Ausbildung. Hinzu kommt, dass ich auch während meiner Ausbildung durchgehend Praktischen Unterricht hatte, und zwar wie folgt; wobei ich keine Übereinstimmung der Stundenanzahl, die Sie angeführt haben und welche ich tatsächlich im Zeugnis vorweisen kann, finden kann. Dies bezieht sich auf die
3 Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" (§ 9 Lebensmitteltechnik-VO) und "Fachgespräch" (§ 10 Lebensmitteltechnik-VO) zugelassen, wobei im Wesentlichen der Spruch damit begründet wurde, dass Frau B. in Serbien das Diplom im Beruf Nahrungsmitteltechniker nach Absolvierung einer vierjährigen höheren Schule für das Berufsprofil "Lebensmitteltechnikerin" erworben habe. Aus den vorgelegten Zeugnissen ergebe es sich, dass die während der Schulzeit absolvierten Praxisstunden geringer seien als die Praxisstunden im Rahmen eines in Österreich zu absolvierenden Lehrverhältnisses im Lehrberuf "Lebensmitteltechniker". Auch wurde in der Bescheidbegründung dargelegt, dass Frau B. nachgewiesen habe, in den Jahren 1998 bis 2003 bei einem serbischen Bäckerunternehmen als Lebensmitteltechnikerin beschäftigt gewesen zu sein. Aufgrund dieser Sachlage wurde in der Begründung ausgesprochen, dass aufgrund des geringeren fachpraktischen Ausbildungsanteils und mangels nachgewiesener Fertigkeiten und Kenntnisse die Absolvierung der beiden vorgeschriebenen Prüfungsteile erforderlich sei, um über die für den Lehrberuf der Lebensmitteltechnikerin erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verfügen.Mit diesem Bescheid wurde daher Frau B.
Paragraph 27 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lebensmitteltechnikerin im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" (Paragraph 9, Lebensmitteltechnik-VO) und "Fachgespräch" (Paragraph 10, Lebensmitteltechnik-VO) zugelassen, wobei im Wesentlichen der Spruch damit begründet wurde, dass Frau B. in Serbien das Diplom im Beruf Nahrungsmitteltechniker nach Absolvierung einer vierjährigen höheren Schule für das Berufsprofil "Lebensmitteltechnikerin" erworben habe. Aus den vorgelegten Zeugnissen ergebe es sich, dass die während der Schulzeit absolvierten Praxisstunden geringer seien als die Praxisstunden im Rahmen eines in Österreich zu absolvierenden Lehrverhältnisses im Lehrberuf "Lebensmitteltechniker". Auch wurde in der Bescheidbegründung dargelegt, dass Frau B. nachgewiesen habe, in den Jahren 1998 bis 2003 bei einem serbischen Bäckerunternehmen als Lebensmitteltechnikerin beschäftigt gewesen zu sein. Aufgrund dieser Sachlage wurde in der Begründung ausgesprochen, dass aufgrund des geringeren fachpraktischen Ausbildungsanteils und mangels nachgewiesener Fertigkeiten und Kenntnisse die Absolvierung der beiden vorgeschriebenen Prüfungsteile erforderlich sei, um über die für den Lehrberuf der Lebensmitteltechnikerin erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Gegen diesen Bescheid brachte Frau B., eine serbische Staatsangehörige, das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Zu ihrer fünfjährigen Berufstätigkeit als Lebensmitteltechnikerin in den Jahren 1998 bis 2003 brachte Frau B. in ihrer Beschwerde ergänzend vor, dass deren Aufgaben unter anderem in nachfolgenden Tätigkeiten bestanden hatten: Warenkontrolle, Wareneingang, Warenausgang, Kontrolle der Backwaren, Lagerung der Ware, Hygienemaßnahmen, Bestellungen, Buchführung, Kundenberatung zu verschiedenen Brot und Backwaren unter Berücksichtigung verschiedener Mehlsorten. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen verwaltungsbehördlichen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 2.9.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung der Gleichhaltung ihrer in Serbien an der Landwirtschafts- Maschinenbauschule „C.“ in D. im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegten Maturaprüfung und ihrer Berufspraxis mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf „Lebensmitteltechniker“
2 Berufsausbildungsgesetz gestellt hatte. In eventu beantragte diese zudem
3 Berufsausbildungsgesetz die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung.Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen verwaltungsbehördlichen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 2.9.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung der Gleichhaltung ihrer in Serbien an der Landwirtschafts- Maschinenbauschule „C.“ in D. im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegten Maturaprüfung und ihrer Berufspraxis mit der Lehrabschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf „Lebensmitteltechniker“
Paragraph 27 a, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz gestellt hatte. In eventu beantragte diese zudem
Paragraph 27 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung. Zum Nachweis ihrer Berufsqualifikation waren dem Antrag beigeschlossen worden: - Diplom vom 13.6.1997 über die an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. im Beruf Nahrungsmitteltechniker im Juni 1997 abgelegte Maturaprüfung samt den Prüfungsfächern, wobei aus dem Diplom auch hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin eine Facharbeit zum Thema „…“ (mit der Note „ausgezeichnet“ beurteilt) verfasst hat. - vier Jahresabschlusszeugnisse über die Landwirtschafts- und Maschinenbautechnischen Schule „C." in D. im Beruf Lebensmitteltechniker in den Schuljahren 1993/94, 1994/95, 1995/96 und 1996/97 vermittelten Unterrichtsfächer der ersten bis vierten Klasse, - vier Stundenplanbescheinigungen der „Mittelschule E." in D. über die im Beruf Lebensmitteltechnikerin vermittelten Unterrichtsfächer einschließlich Praxisunterricht samt Stundenanzahl in Theorie, Übungen und Blockunterricht: o
1 BAG als auch § 27a Abs. 2 BAG eine Gleichwertigkeit nicht nur im Falle einer Ausbildung, in welcher exakt zumindest dieselben Fertigkeiten und Kenntnisse einer bestimmten österreichischen Lehrausbildung vermittelt wurden, vor, wie es aus dem unbestimmten Gesetzesbegriff „Gleichwertigkeit“ und dem Verweis auf die im Rahmen einer Berufspraxis erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zu ersehen ist. Zudem fällt aber auch auf, dass weder Paragraph 27 a, Absatz eins, BAG noch Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG nur ausländische Berufsausbildungen, welche exakt zumindest dieselben Fertigkeiten und Kenntnisse einer bestimmten österreichischen Lehrausbildung vermitteln, ansprechen. Vielmehr liegt
Paragraph 27 a, Absatz eins, BAG als auch Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG eine Gleichwertigkeit nicht nur im Falle einer Ausbildung, in welcher exakt zumindest dieselben Fertigkeiten und Kenntnisse einer bestimmten österreichischen Lehrausbildung vermittelt wurden, vor, wie es aus dem unbestimmten Gesetzesbegriff „Gleichwertigkeit“ und dem Verweis auf die im Rahmen einer Berufspraxis erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zu ersehen ist. Dieser Begriff der „Gleichwertigkeit“ kann jedenfalls insofern näher bestimmt werden, als § 27a Abs. 3 BAG ausländische Berufsausbildungen bezeichnet, welche nicht als gleichwertig i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG einzustufen sind. Dieser Begriff der „Gleichwertigkeit“ kann jedenfalls insofern näher bestimmt werden, als Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG ausländische Berufsausbildungen bezeichnet, welche nicht als gleichwertig i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG einzustufen sind. Nach § 27a Abs. 3 BAG erfüllen nämlich ausländische Berufsausbildungen, welche dem im § 21 Abs. 1 BAG festgelegten Zweck einer Lehrabschlussprüfung „nur“ in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und welche „nur“ den bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnissen in weiten Bereichen nahekommen, den Tatbestand des § 27a Abs. 3 BAG, und sohin nicht den des § 27a Abs. 1 oder 2 BAG.Nach Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG erfüllen nämlich ausländische Berufsausbildungen, welche dem im Paragraph 21, Absatz eins, BAG festgelegten Zweck einer Lehrabschlussprüfung „nur“ in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und welche „nur“ den bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnissen in weiten Bereichen nahekommen, den Tatbestand des Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG, und sohin nicht den des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder 2 BAG. Bei dieser gesetzlichen Formulierung des § 27a Abs. 3 BAG fällt nun aber auf, dass diese Bestimmung nicht von ausländischen Berufsausbildungen spricht, welche „nur“ weitgehend die Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch die beantragte österreichische Lehrausbildung erworben werden, vermitteln. Hätte nämlich der Gesetzgeber auf diese Vorgabe abgestellt, hätte dieser normiert, dass bei der Prüfung der Erfüllung des Tatbilds des § 27a Abs. 3 BAG (allein) darauf abzustellen ist, ob weniger oder zumindest genau dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch die österreichische Lehrausbildung erworben werden, auch durch die ausländische Berufsausbildung vermittelt werden.Bei dieser gesetzlichen Formulierung des Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG fällt nun aber auf, dass diese Bestimmung nicht von ausländischen Berufsausbildungen spricht, welche „nur“ weitgehend die Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch die beantragte österreichische Lehrausbildung erworben werden, vermitteln. Hätte nämlich der Gesetzgeber auf diese Vorgabe abgestellt, hätte dieser normiert, dass bei der Prüfung der Erfüllung des Tatbilds des Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG (allein) darauf abzustellen ist, ob weniger oder zumindest genau dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch die österreichische Lehrausbildung erworben werden, auch durch die ausländische Berufsausbildung vermittelt werden. Dies hat der Gesetzgeber aber nicht normiert. Vielmehr stellt der Gesetzgeber bei der Prüfung der Erfüllung des Tatbilds des § 27a Abs. 3 BAG darauf ab, ob „der Zweck“ der österreichischen Lehrausbildung auch durch die Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch die ausländische Berufsausbildung vermittelt werden, erreicht wird oder nicht. In diesem Zusammenhang sei zudem auch klargestellt, dass der im § 27a Abs. 3 BAG verwendete Begriff „Berufsausbildung“ bei sonstiger Konsequenz einer mit der Regelung des § 28 Abs. 2 BAG unvereinbaren Rechtslage insofern weit auszulegen ist, als unter einer „Berufsausbildung“ i.S.d. 27 Abs. 3 BAG nicht nur die durch eine ausländische Ausbildungseinrichtung bis zum Ausbildungsabschluss vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die nach und allenfalls auch vor dieser Absolvierung einer ausländischen Ausbildungseinrichtung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erfasst werden. Nur unter dieser Wertung ist es nämlich gewährleistet, dass eine die Anforderungen der Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG erfüllende Berufsqualifikation nicht gleichzeitig auch als eine nicht-gleichwertige Qualifikation i.S.d. § 27a Abs. 3 BAG einzustufen ist. Nach § 27a Abs. 2 BAG sind nämlich der Prüfung des Vorliegens der Gleichwertigkeit nicht nur die durch eine ausländische Ausbildungseinrichtung bis zum Ausbildungsabschluss vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zugrunde zu legen, sondern auch die „bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten“ zu berücksichtigen. Dies hat daher zur Folge, dass eine Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG auch dann gegeben sein kann, wenn die durch eine bestimmte ausländische Ausbildungseinrichtung bis zum Ausbildungsabschluss vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nur in weiten Bereichen den Zweck der österreichischen Lehrausbildung erreichen; diesfalls ist nämlich dennoch von einer Gleichwertigkeit auszugehen, wenn diese Nichterfüllung dieses Lehrausbildungszwecks durch die bloße Absolvierung der ausländischen Ausbildungseinrichtung durch „bereits zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeiten“ (daher durch die während dieser Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten) aufgewogen wird. Sohin liegt dem Begriff „Berufsausbildung“ im § 27a Abs. 2 BAG ein anderer Begriffsinhalt zugrunde, als dem Begriffsinhalt des Begriffs der „Berufsausbildung“ i.S.d. § 27a Abs. 3 BAG.Dies hat der Gesetzgeber aber nicht normiert. Vielmehr stellt der Gesetzgeber bei der Prüfung der Erfüllung des Tatbilds des Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG darauf ab, ob „der Zweck“ der österreichischen Lehrausbildung auch durch die Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch die ausländische Berufsausbildung vermittelt werden, erreicht wird oder nicht. In diesem Zusammenhang sei zudem auch klargestellt, dass der im Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG verwendete Begriff „Berufsausbildung“ bei sonstiger Konsequenz einer mit der Regelung des Paragraph 28, Absatz 2, BAG unvereinbaren Rechtslage insofern weit auszulegen ist, als unter einer „Berufsausbildung“ i.S.d. 27 Absatz 3, BAG nicht nur die durch eine ausländische Ausbildungseinrichtung bis zum Ausbildungsabschluss vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die nach und allenfalls auch vor dieser Absolvierung einer ausländischen Ausbildungseinrichtung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erfasst werden. Nur unter dieser Wertung ist es nämlich gewährleistet, dass eine die Anforderungen der Gleichwertigkeit i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG erfüllende Berufsqualifikation nicht gleichzeitig auch als eine nicht-gleichwertige Qualifikation i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG einzustufen ist. Nach Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG sind nämlich der Prüfung des Vorliegens der Gleichwertigkeit nicht nur die durch eine ausländische Ausbildungseinrichtung bis zum Ausbildungsabschluss vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zugrunde zu legen, sondern auch die „bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten“ zu berücksichtigen. Dies hat daher zur Folge, dass eine Gleichwertigkeit i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG auch dann gegeben sein kann, wenn die durch eine bestimmte ausländische Ausbildungseinrichtung bis zum Ausbildungsabschluss vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nur in weiten Bereichen den Zweck der österreichischen Lehrausbildung erreichen; diesfalls ist nämlich dennoch von einer Gleichwertigkeit auszugehen, wenn diese Nichterfüllung dieses Lehrausbildungszwecks durch die bloße Absolvierung der ausländischen Ausbildungseinrichtung durch „bereits zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeiten“ (daher durch die während dieser Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten) aufgewogen wird. Sohin liegt dem Begriff „Berufsausbildung“ im Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG ein anderer Begriffsinhalt zugrunde, als dem Begriffsinhalt des Begriffs der „Berufsausbildung“ i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG. Wenn dieser im § 27a Abs. 3 BAG angesprochene „Zweck“ nur in weiten Bereichen erreicht wird, liegt das Tatbild des § 27a Abs. 3 BAG vor. Wenn dieser Zweck nicht einmal in weiten Bereichen erreicht wird, liegt demnach dann überhaupt kein Anwendungsfall des § 27a BAG vor.Wenn dieser im Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG angesprochene „Zweck“ nur in weiten Bereichen erreicht wird, liegt das Tatbild des Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG vor. Wenn dieser Zweck nicht einmal in weiten Bereichen erreicht wird, liegt demnach dann überhaupt kein Anwendungsfall des Paragraph 27 a, BAG vor. Schon eine systematische Interpretation legt es daher nahe, dass in den Fällen, in welchen dieser Zweck der österreichischen Lehrausbildung (durch die Absolvierung der ausländischen Bildungseinrichtung und der zudem zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten) erreicht wird, zwar ein Anwendungsfall des § 27a BAG, nicht aber ein Anwendungsfall des § 27a Abs. 3 BAG vorliegt. In diesen Fällen ist daher zwingend vom Vorliegen eines Anwendungsfalls entweder des § 27a Abs. 1 BAG oder des § 27a Abs. 2 BAG, und sohin von einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG auszugehen. Schon eine systematische Interpretation legt es daher nahe, dass in den Fällen, in welchen dieser Zweck der österreichischen Lehrausbildung (durch die Absolvierung der ausländischen Bildungseinrichtung und der zudem zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten) erreicht wird, zwar ein Anwendungsfall des Paragraph 27 a, BAG, nicht aber ein Anwendungsfall des Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG vorliegt. In diesen Fällen ist daher zwingend vom Vorliegen eines Anwendungsfalls entweder des Paragraph 27 a, Absatz eins, BAG oder des Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG, und sohin von einer Gleichwertigkeit i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG auszugehen. Zudem bietet aber auch § 27a Abs. 2 BAG wesentliche Determinanten zur Bestimmung des Begriffs der Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG. Demnach ist nämlich von einer Gleichwertigkeit dann auszugehen, wenn der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.Zudem bietet aber auch Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG wesentliche Determinanten zur Bestimmung des Begriffs der Gleichwertigkeit i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG. Demnach ist nämlich von einer Gleichwertigkeit dann auszugehen, wenn der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Gerade infolge der exakten Abgrenzung und somit Verzahnung der Anwendungsfälle des § 27a Abs. 1 und 2 BAG und der Anwendungsfälle des § 27a Abs. 3 BAG müssen die auf den ersten Blick inkompatiblen Kriterien des § 27a Abs. 2 BAG (welcher auf die fachgerechte Ausführung der für den Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten abstellt) und des § 27a Abs. 3 BAG (welcher auf den Zweck der Lehrausbildung abstellt) in einer Gesamtbetrachtung (insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BAG) einheitlich ausgelegt werden.Gerade infolge der exakten Abgrenzung und somit Verzahnung der Anwendungsfälle des Paragraph 27 a, Absatz eins und 2 BAG und der Anwendungsfälle des Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG müssen die auf den ersten Blick inkompatiblen Kriterien des Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG (welcher auf die fachgerechte Ausführung der für den Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten abstellt) und des Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG (welcher auf den Zweck der Lehrausbildung abstellt) in einer Gesamtbetrachtung (insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, BAG) einheitlich ausgelegt werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erscheint diese gebotene einheitliche Gesamtbetrachtung nur unter der Annahme möglich, als der Zweck der österreichischen Lehrausbildung i.S.d. § 27a Abs. 3 BAG darin zu erblicken ist, als ein Geselle (daher jemand, der die Lehrausbildung abgeschlossen hat) in der Lage ist, „die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen“. Genau dieses Verständnis zum Zweck der Lehrausbildung wird im Übrigen durch § 21 Abs. 1 BAG explizit ausgedrückt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erscheint diese gebotene einheitliche Gesamtbetrachtung nur unter der Annahme möglich, als der Zweck der österreichischen Lehrausbildung i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 3, BAG darin zu erblicken ist, als ein Geselle (daher jemand, der die Lehrausbildung abgeschlossen hat) in der Lage ist, „die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen“. Genau dieses Verständnis zum Zweck der Lehrausbildung wird im Übrigen durch Paragraph 21, Absatz eins, BAG explizit ausgedrückt. Maßstab für die Frage des Vorliegens einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG ist daher allein die Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (was natürlich entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt).Maßstab für die Frage des Vorliegens einer Gleichwertigkeit i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG ist daher allein die Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (was natürlich entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt). Maßstab für die Frage des Vorliegens einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG ist daher nicht die Frage, ob im Rahmen der ausländischen Ausbildungseinrichtung exakt dieselbe Anzahl von theoretischen Lehreinheiten und exakt dieselbe Anzahl von praktischen Lehreinheiten absolviert worden sind. Genau diese mit dem Begriffsverständnis des § 27a Abs. 2 BAG nicht zu vereinbarende Auslegung der bloßen Maßgeblichkeit der Anzahl der theoretischen und praktischen Lerneinheiten, die im Rahmen der ausländischen Ausbildungseinrichtung absolviert worden sind, favorisiert nun aber die belangte Behörde, wenn diese das vom erkennenden Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten kritisiert.Maßstab für die Frage des Vorliegens einer Gleichwertigkeit i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG ist daher nicht die Frage, ob im Rahmen der ausländischen Ausbildungseinrichtung exakt dieselbe Anzahl von theoretischen Lehreinheiten und exakt dieselbe Anzahl von praktischen Lehreinheiten absolviert worden sind. Genau diese mit dem Begriffsverständnis des Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG nicht zu vereinbarende Auslegung der bloßen Maßgeblichkeit der Anzahl der theoretischen und praktischen Lerneinheiten, die im Rahmen der ausländischen Ausbildungseinrichtung absolviert worden sind, favorisiert nun aber die belangte Behörde, wenn diese das vom erkennenden Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten kritisiert. Insofern stellt diese Kritik auch keine fachliche Kritik des Sachverständigengutachtens, sondern vielmehr „bloß“ eine rechtliche Kritik der dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Rechtsauslegung dar. Durch diese Kritik werden nämlich nicht die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen kritisiert oder bemängelt, sondern wird vielmehr das Rechtsverständnis des erkennenden Gerichts, auf dessen Grundlage die gerichtliche Konkretisierung des Gutachtensauftrags erfolgt ist, als rechtsirrig eingestuft. Da das erkennende Gericht dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht folgt, erachtet das erkennende Gericht den hg Gutachtensauftrag als nicht mangelhaft. Auch hat der Sachverständige sein Gutachten in Entsprechung des hg Gutachtensauftrags, und daher in Entsprechung der dem Gutachtensauftrag zugrunde gelegenen Rechtsauslegung des erkennenden Gerichts erstattet. Der beigezogene Sachverständige hat nämlich völlig zutreffend (implizit) als Kriterium für seine Gutachtenserstellung auf die aktuellen Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragstellerin abgestellt, und auf dieser Grundlage geprüft, ob diese Kenntnisse und Fertigkeiten den Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechen, welche einem österreichischen Lehrling im selben berufsspezifischen Tätigkeitsfeld vermittelt werden. Diese Gleichwertigkeit hat der Sachverständige schlüssig begründet. Schon in Hinblick auf den Umstand, dass der Sachverständige zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung eine wesentlich umfassendere theoretische Ausbildung erlangt hat, als einem österreichischen Lehrling vermittelt wird, erscheint es geradezu zwingend, dass die Beschwerdeführerin die für die Annahme einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG erforderlichen berufsspezifischen Kenntnisse deutlich übererfüllt hat.Schon in Hinblick auf den Umstand, dass der Sachverständige zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung eine wesentlich umfassendere theoretische Ausbildung erlangt hat, als einem österreichischen Lehrling vermittelt wird, erscheint es geradezu zwingend, dass die Beschwerdeführerin die für die Annahme einer Gleichwertigkeit i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG erforderlichen berufsspezifischen Kenntnisse deutlich übererfüllt hat. Dasselbe ist nun aber auch im Hinblick auf deren berufsspezifischen Fertigkeiten anzunehmen. Diese hat nämlich nicht nur im Laufe ihrer Berufsausbildung an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. zumindest 1030 Praxisstunden absolviert, sondern zudem im Rahmen ihrer nach der Ausbildung erbrachten qualifizierten (nämlich als Gesellin und nicht bloß als Lehrling erbrachten) Berufstätigkeit weitere 9400 Stunden (nämlich 8x5x47x5) an Praxiserfahrung nachgewiesen. Im Vergleich zu den von der belangten Behörde bei Lehrlingen im Rahmen der Lehrausbildung ermittelten Praxiserfahren im Ausmaß von 5264 Stunden stellt sohin die nachgewiesene Praxiserfahrung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 10430 Stunden ebenfalls eine deutliche Übererfüllung der für die Annahme einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 27a Abs. 2 BAG erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse dar. Dasselbe ist nun aber auch im Hinblick auf deren berufsspezifischen Fertigkeiten anzunehmen. Diese hat nämlich nicht nur im Laufe ihrer Berufsausbildung an der Landwirtschafts-Maschinenbauschule „C." in D. zumindest 1030 Praxisstunden absolviert, sondern zudem im Rahmen ihrer nach der Ausbildung erbrachten qualifizierten (nämlich als Gesellin und nicht bloß als Lehrling erbrachten) Berufstätigkeit weitere 9400 Stunden (nämlich 8x5x47x5) an Praxiserfahrung nachgewiesen. Im Vergleich zu den von der belangten Behörde bei Lehrlingen im Rahmen der Lehrausbildung ermittelten Praxiserfahren im Ausmaß von 5264 Stunden stellt sohin die nachgewiesene Praxiserfahrung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 10430 Stunden ebenfalls eine deutliche Übererfüllung der für die Annahme einer Gleichwertigkeit i.S.d. Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse dar. Jedes andere Gutachtensergebnis des Sachverständigen wäre daher schon aufgrund dieser offensichtlichen Faktenlage als tendenziell unschlüssig zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass auch ein österreichischer Lehrling in seinem Lehrbetrieb nicht alle erdenklichen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche in allen denkmöglichen Lehrbetrieben desselben Berufsbildes vermittelt werden, vermittelt erhält. Auch ist mangels jeglichen Indizes davon auszugehen, dass die belangte Behörde ohne ersichtlichen Grund annimmt, dass ein österreichischer Lehrling in einem Bäckerei- und Gastronomiebetrieb alle erdenklichen fachspezifischen Fertigkeiten vermittelt erhält, dagegen aber ein serbischer Geselle in fünf Jahren, welcher zudem eine vierjährige Fachausbildung mit jedenfalls 1030 Praxisstunden absolviert hat, nur in einem marginalen Ausmaß die erforderlichen fachspezifischen Fertigkeiten erworben hat. Es wird daher davon ausgegangen, dass der diesbezügliche Einwand der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine alle gebotenen Fachbereiche erfassende Fachpraxis erworben hat, auf die vom erkennenden Gericht nicht geteilte und zudem mit dem Wortlaut des § 27a Abs. 2 BAG im Widerspruch stehende Auffassung, dass für die Ermittlung des Vorliegens einer Gleichwertigkeit die während einer Berufspraxis erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse irrelevant sind, zurückzuführen ist. Im Hinblick auf diese nach Ansicht des erkennenden Gerichts verfehlte Rechtsansicht der belangten Behörde erscheint es auch nicht geboten, auf das auf diese Ansicht aufbauende Vorbringen der belangten Behörde weiter einzugehen, sondern reicht der Verweis auf die zuvor getätigten Ausführungen zur Fachpraxis der Beschwerdeführerin.Es wird daher davon ausgegangen, dass der diesbezügliche Einwand der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine alle gebotenen Fachbereiche erfassende Fachpraxis erworben hat, auf die vom erkennenden Gericht nicht geteilte und zudem mit dem Wortlaut des Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG im Widerspruch stehende Auffassung, dass für die Ermittlung des Vorliegens einer Gleichwertigkeit die während einer Berufspraxis erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse irrelevant sind, zurückzuführen ist. Im Hinblick auf diese nach Ansicht des erkennenden Gerichts verfehlte Rechtsansicht der belangten Behörde erscheint es auch nicht geboten, auf das auf diese Ansicht aufbauende Vorbringen der belangten Behörde weiter einzugehen, sondern reicht der Verweis auf die zuvor getätigten Ausführungen zur Fachpraxis der Beschwerdeführerin.
GVG sowie
GVG hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG sowie
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.042.14616.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.