Obsah (12)
Art. 130§ 28§ 35§ 25aArt. 133§ 28a§ 29§ 39§ 1§ 27§ 9Art. 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlVGW-102/067/11798/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. G
Art. 130Abs.
1 Z 2 in Verbindung mit Artikel 132 Abs. 2 B-VG der Frau J. P., Wien, W.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, durch Öffnen der Wohnung am 09.08.2016, durch Organ der Landespolizeidirektion WienDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132 Absatz 2, B-VG der Frau J. P., Wien, W.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, durch Öffnen der Wohnung am 09.08.2016, durch Organ der Landespolizeidirektion Wien zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG wird das Öffnen der Wohnung Wien, W.-gasse am 09.08.2016 für rechtswidrig erklärt.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird das Öffnen der Wohnung Wien, W.-gasse am 09.08.2016 für rechtswidrig erklärt. 2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat
§ 35Vw
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 3. Gegen diese Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG I.
- Mit dem am 20.09.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 16.09.2016) erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls – und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien wegen Öffnung ihrer Wohnung am 07.08.2016 (im Zuge der mündlichen Verhandlung korrigiert auf 09.08.2016) und brachte darin vor:römisch eins.
- Mit dem am 20.09.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 16.09.2016) erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls – und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien wegen Öffnung ihrer Wohnung am 07.08.2016 (im Zuge der mündlichen Verhandlung korrigiert auf 09.08.2016) und brachte darin vor: „Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Sicherheitswache im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Wien durch Öffnung ihrer Wohnung am 07.08.2016 innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE gem. § 130 Abs. 1 Ziffer 2 in Verbindunggem. Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Artikel 132 Abs. 2 BVGmit Artikel 132 Absatz 2, BVG wegen Verletzung im Verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten und während der Erlassung eines Erkenntnisses mit dem Ausspruch, dass der in beschwerdegezogene Verwaltungsakt rechtswidrig war sowie den Zuspruch der pauschalierten Kosten
§ 35Vw
GVG.wegen Verletzung im Verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten und während der Erlassung eines Erkenntnisses mit dem Ausspruch, dass der in beschwerdegezogene Verwaltungsakt rechtswidrig war sowie den Zuspruch der pauschalierten Kosten
Paragraph 35, VwGVG. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit: Die Beschwerdeführerin stellte am 07.08.2016 fest, dass ihre Wohnungstür völlig zertrümmert und lediglich notdürftig mit einem Vorhangschloss verschlossen gewesen war. Die in der Wohnung zurückgelassenen Informationen entnahm sie, dass es sich um eine Wohnungsöffnung durch die Landespolizeidirektion, Polizeidienststelle …, gehandelt hatte. Es handelt sich sohin um eine Maßnahme der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Die Frist des § 88 SPG endet am 19.09.
- Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.Die Frist des Paragraph 88, SPG endet am 19.09.
- Die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Zum Sachverhalt: Der Bruder der Beschwerdeführerin, A. P., wurde am 04.08.2016 durch eine medizinische Einrichtung, in welcher er sich unter anderem aufgrund der Intervention der Beschwerdeführerin befand, als abgängig gemeldet. Das Polizeikommissariat … war zu GZ B2... mit dieser Angelegenheit befasst. Der einschreitenden Landespolizeidirektion, Polizeiinspektion …, war aufgrund der Vorgeschichte bereits bekannt, dass A. P. zwar an der Adresse seiner Schwester in Wien, W.-gasse, polizeilich hauptgemeldet ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber nicht an dieser Adresse hat, zumal die Verbringung des A. P. in die medizinische Einrichtung bereits unter Einbeziehung der Sicherheitsbehörden erfolgte. Die Daten der Beschwerdeführerin, insbesondere auch die Telefonnummer, war im Akt vorhanden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre die Telefonnummer der Beschwerdeführerin leicht herauszufinden gewesen, da diese selbständig als Fitnesstrainerin an dieser Adresse tätig ist und über ihre Homepage, das Telefonbuch, etc. leicht ausfindig zu machen ist. Nichts desto trotz hat sich nach Erstattung der Abhängigkeitsanzeige durch die Krankenanstalt kein Beamter mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt oder nachgefragt, ob der Beschwerdeführerin der Aufenthalt des Bruders bekannt sei, ob er sich allenfalls in der vorher genannten Wohnung aufhalte oder man dort Nachschau halten könne. Drei Tage nach Erstattung der Abgängigkeitsanzeige sind Beamten der Polizeiinspektion … durch eine völlige Zerstörung der Wohnungstüre in die Wohnung der Beschwerdeführerin gelangt, wobei ein massiver Schaden an der Wohnungseingangstüre entstanden ist. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes:
§ 28aAbs.
3 SPG dürfen Sicherheitsbehörden bei der Ausführung ihrer Aufgaben in die Rechte eines Menschen nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG dürfen Sicherheitsbehörden bei der Ausführung ihrer Aufgaben in die Rechte eines Menschen nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Im gegenständlichen Fall wären den Sicherheitsbehörden jedenfalls mannigfaltige andere Mittel zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung gestanden und hätten jedenfalls auch ausgereicht. Wie bereits oben ausgeführt, war unter anderem die Telefonnummer der Beschwerdeführerin aktenkundig. Es wäre den Sicherheitsbehörden daher jedenfalls zumutbar gewesen, telefonisch mit der an der gleichen Adresse gemeldeten Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten und diese zu ersuchen, die Wohnung freiwillig zu öffnen. Zudem haben die Beamten angegeben, sie hätten die Wohnung bereits zuvor aufgesucht, es hätte jedoch - offenbar weil die Beschwerdeführerin nicht zuhause war - niemand geöffnet. Es wäre den Beamten zweifelsfrei zumutbar gewesen, eine Notiz bzw. ein Ersuche um Rückruf an der Wohnung oder im vorhandenen Postkasten zu hinterlassen und die Beschwerdeführerin um Kontaktaufnahme zu ersuchen. Ebenso wäre es jedenfalls möglich gewesen, einen Schlosser zur Öffnung der Wohnung beizuziehen, um die Wohnungstüre nicht vollständig zu zerstören. Über Nachfrage der Beschwerdeführerin, warum ein Eintreten und damit eine massive Beschädigung der Türe notwendig gewesen wäre, teilte man der Beschwerdeführerin mit, dass es sich um Gefahr im Verzug gehandelt hätte. Das ist in Anbetracht der Tatsache, dass A. P. bereits vier Tage zuvor als abgängig gemeldet wurde, nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erklärlich, warum über mehrere Tage keine Veranlassungen getroffen wurden und die Sicherheitsbehörden am vierten Tag der Abgängigkeit plötzlich der Ansicht waren, es lege eine wie immer geartete Gefährdung vor. Hätte eine solche tatsächlich vorgelegen, so hätte die Öffnung der Wohnung wohl unverzüglich, d.h. bereits am Tag der Erstattung der Abgängigkeitsanzeige, erfolgen müssen.
§ 29
Sicherheitspolizeigesetz dürfen Eingriffe in Rechten von Menschen nur geschehen, sofern der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt wird. Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewegten Schäden und Gefährdungen steht.
Paragraph 29, Sicherheitspolizeigesetz dürfen Eingriffe in Rechten von Menschen nur geschehen, sofern der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt wird. Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewegten Schäden und Gefährdungen steht. Im vorliegenden Fall wurde ein massiver Schaden am Eigentum der Beschwerdeführerin herbeigeführt. Welche Gefährdung vorgelegen sein soll, wurde der Beschwerdeführerin aber nicht mitgeteilt. Die floskelhafte Berufung auf „Gefahr im Verzug“ ist jedenfalls nicht geeignet, eine wie immer geartete Gefährdung des abgängigen A. P., der Beschwerdeführerin oder Dritter zu begründen. Insofern widersprach das Vorgehen der Sicherheitsbehörden auch § 30 Sicherheitspolizeigesetz, nach welchem der Betroffene, im vorliegenden Fall sohin die Beschwerdeführerin, über Verlangen auf Anlass und Zweck des Einschreitens zu informieren ist.Im vorliegenden Fall wurde ein massiver Schaden am Eigentum der Beschwerdeführerin herbeigeführt. Welche Gefährdung vorgelegen sein soll, wurde der Beschwerdeführerin aber nicht mitgeteilt. Die floskelhafte Berufung auf „Gefahr im Verzug“ ist jedenfalls nicht geeignet, eine wie immer geartete Gefährdung des abgängigen A. P., der Beschwerdeführerin oder Dritter zu begründen. Insofern widersprach das Vorgehen der Sicherheitsbehörden auch Paragraph 30, Sicherheitspolizeigesetz, nach welchem der Betroffene, im vorliegenden Fall sohin die Beschwerdeführerin, über Verlangen auf Anlass und Zweck des Einschreitens zu informieren ist. Aus diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin den ANTRAG die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und den Rechtsträger der belangten Behörde
§ 35Vw
GVG den Ersatz der Kosten
§ 35Abs.
4 Ziffer 3 aufzuerlegen.“die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und den Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG den Ersatz der Kosten
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3 aufzuerlegen.“
- Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreter Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung. Unter einem wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift binnen vier Wochen eingeräumt. Nach Ablauf der eingeräumten Frist übermittelte die belangte Behörde den vom Polizeikommissariat … zu GZ B2... geführten Verwaltungsakt in Ablichtung, beantragte den Zuspruch des Vorlageaufwandes und ersuchte um Fristerstreckung. Der in Ablichtung vorgelegte Verwaltungsakt umfasst unter anderem:
- Die mit 05.08.2016 datierte Meldung der Abgängigkeit des Herrn A. P., geboren am ....1992, seit 04.08.2016, 21:15 Uhr, aus dem ...Spital, worin vermerkt ist, dass der Genannte nach dem Unterbringungsgesetz untergebracht ist und auf eine Wiedereinbringung wertgelegt werde, weshalb eine Sofortfahndung via LLZ und EKIS Ausschreibung erfolgte; darin ist die Anschrift Wien, W.-gasse (Hauptwohnsitz) sowie an weiteren Erhebungen vermerkt, dass er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte.
- Eine mit 05.08.2016 datierte Berichterstattung.
- Ein E-Mail (Absender: Wiener Krankenanstaltverbund Vermisstenmeldung an die PI W ...-gasse) vom 04.08.2016, 22:16 Uhr (welches am selben Tag um 22:25 von der PI W ...-gasse an die PI W ...-straße unter Hinweis auf die Adresse W.-gasse zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde) worin die Vermisstenmeldung aus den ...Spital von Herrn A. P. mitgeteilt wird und unter anderem vermerkt ist, dass auf eine Wiedereinbringung Wert gelegt werde, die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz erfolgt ist, keine Orientierung aber Verwirrtheit vorläge.
- Ein Ausdruck aus der Personenfahndung vom 05.08.2016 betreffend Herrn A. P..
- Ein Bericht vom 07.08.2016 über eine versuchte Vorführung
dem UbG nach Abgängigkeit bzw. Kontrolle am 07.08.2016, 21:35 Uhr, in Wien, W.-gasse, demzufolge durch RvI S. und Insp. H. versucht wurde die Abhängigkeit aus dem ...Spital des Herrn A. P. zu überprüfen. Auch nach mehrmaligem Klopfen wurde die Wohnungstüre nicht geöffnet, in der Wohnung konnten auch keine Geräusche wahrgenommen werden. Weiters ist vermerkt, dass der zu Tür ... zuzurechnende Postkasten gänzlich leer war und weitere Versuche, den Abgängigen anzutreffen, erfolgen werden.
- Ein Bericht vom 09.08.2016, demzufolge unter anderem eine Nachschau betreffend Herrn P. in der Wohnung Wien, D.-straße, stattfand, die Wohnungstüre nicht geöffnet wurde und eine Befragung der Nachbarin bzw. Hauserhebung dazu, ob und wer an dieser Tür wohnhaft sei, negativ verlief. In weiterer Folge wurde „Stkw ...“ an die Anschrift Wien, W.-gasse, entsandt, um abermals dort Nachschau nach dem Abgängigen zu halten, die Wohnungstüre abermals nicht geöffnet wurde und nach Rücksprache mit dem Journaldienst des PK ... Dr. Pi. eine Nachschau in der Wohnung angeordnet wurde.
- Bericht vom 09.08.2016 betreffend Wohnungsöffnung durch Sektor am 09.08.2016, 10:24 Uhr, in Wien, W.-gasse: Diesem zufolge wurden Insp M. und Insp Sa. durch das Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos … zwecks Nachschau nach einem Abgängigen an die genannte Adresse beordert. Eine Nachschau nach dem Abgängigen im Dachboden (letzter Stock) und im Keller verlief negativ. Die Wohnungstüre wurde trotz mehrmaligen Klopfens nicht geöffnet und es wurden keine Nachbarn angetroffen, welche den aktuellen Aufenthaltsort des Abgängigen angeben hätten können. Dr Pi. verfügte nach Schilderung des Sachverhaltes samt Hinweis auf die erfolgte Unterbringung nach UbG die Wohnungsöffnung und Nachschau nach dem Abgängigen in der Wohnung. Daraufhin wurden via LLZ Sektorkräfte angefordert, welche die Wohnungsöffnung und die Durchsuchung der Wohnung übernahmen. Der Abgängige konnte in der Wohnung nicht angetroffen werden. Zwecks Verschließung der Wohnung wurde die „FW“ angefordert, welche die Tür versperrte und drei Stück Schlüsse mitgab.
- Einsatzbericht vom 09.08.2016, demzufolge RvI T. und BzI G. nach Eintreffen in Wien, W.-gasse, mitgeteilt wurde, dass die Wohnungsöffnung durch Dr. Pi. verfügt wurde und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich eine gewalttätige aus dem ...Spital abgängige Person in der Wohnung befindet. Zum Zugriff ist wörtlich vermerkt: „Nach dem Anlegen der ballistischen Schutzausrüstung wurde vor der Zieladresse Aufstellung genommen und versucht verbal und durch Klopfen zum freiwilligen Öffnen der Wohnungstüre zu bewegen. Als dieser mehrmaligen Aufforderung und Ankündigung der gewaltsamen Wohnungsöffnung nicht Folge geleistet wurde, erfolgte die gewaltsame Wohnungsöffnung durch RvI T. um 11:10 Uhr mittels Einmannramme, welche aufgrund der Beschaffenheit der Türe als geeignetes Mittel schien“. Die anschließende Durchsuchung der Wohnung nach dem Abgängigen verlief negativ. Die Beschädigung der Wohnungstüre wurde in einer Lichtbildbeilage dokumentiert. Die belangte Behörde übermittelte nach weiteren zwei Wochen eine Gegenschrift und führte darin aus: „GEGENSCHRIFT. I. SACHVERHALTrömisch eins. SACHVERHALT Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, insbesondere aus dem • e-mail des Krankenanstaltenverbunds vom 04.08.2016 • Bericht vom 07.08.2016 betreffend Nachschau an der beschwerdegegenständlichen Adresse • Bericht vom 09.08.2016 betreffend weitere Erhebungen und • Bericht vom 09.08.016 betreffend Wohnungsöffnung Zu ergänzen ist, dass der PI ...-straße keineswegs bekannt war, dass der Gesuchte zwar an der Adresse der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: „BF") gemeldet ist, aber seinen Aufenthalt nicht dort hat. Weiters ist es unrichtig, dass die Daten der BF im Akt enthalten waren. Aus dem Akt war bis zum Zeitpunkt der Wohnungsöffnung nicht einmal ersichtlich, dass der Gesuchte eine Schwester hat. Dies wurde erst später bekannt. Die frühere Amtshandlung, welche zur Einweisung des Gesuchten nach dem UbG geführt hatte, war weder von der PI ...-straße, noch von irgendwelchen anderen Beamten des ... Bezirks geführt worden. Sie war daher den beschwerdegegenständlich einschreitenden Beamten nicht bekannt. Der BF wurden die Gründe für die bekämpfte Maßnahme durch Insp. M. mündlich mitgeteilt, als sie in der PI ...-straße erschien. Bei der Öffnung der fraglichen Wohnungstüre waren die Inspektoren M. und SA. als Streifenbeamte, die die Amtshandlung führten und die Rev.lnsp. T., TO. als Unterstützung (RvI. T. führte die eigentliche Öffnung der Tür durch) anwesend. Die Rev.Insp. HI. und SM. unterstützten bei der Durchsuchung der - leeren - Wohnung). Beweis: (seinerzeit) vorgelegter Verwaltungsakt II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE Die BF erachtet die gewaltsame Öffnung der Eingangstür der Wohnung Wien, W.-gasse und die behauptete Nichterteilung von Information betreffend Anlass und Zweck des Einschreitens für rechtswidrig. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde die Polizei von einer Krankenanstalt von der Abgängigkeit eines Mannes, der nach dem UbG untergebracht war, informiert. Dieser Information war der Hinweis beigefügt, dass auf die Wiedereinbringung des Mannes Wert gelegt werde. Weitere Informationen, insbesondere über einen anderen Aufenthaltsort als die Meldeadresse oder Daten von Angehörigen, waren in der Mitteilung nicht enthalten. In der damit befassten PI ...-straße war nicht bekannt, dass der Gesuchte unter Mitwirkung einer Sicherheitsbehörde eingewiesen worden war. Geschweige denn war bekannt, dass mit der Einweisung die LPD Wien befasst gewesen wäre. Dies schon deshalb, da weder die PI ...-straße noch andere Beamte des Bezirks an der damaligen Amtshandlung mitgewirkt hatten. Der Vollständigkeit halber ist auf den in UbG-Angelegenheiten herrschenden strengen Maßstab der Vertraulichkeit nach § 39a Abs. 1 UbG hinzuweisen.In der damit befassten PI ...-straße war nicht bekannt, dass der Gesuchte unter Mitwirkung einer Sicherheitsbehörde eingewiesen worden war. Geschweige denn war bekannt, dass mit der Einweisung die LPD Wien befasst gewesen wäre. Dies schon deshalb, da weder die PI ...-straße noch andere Beamte des Bezirks an der damaligen Amtshandlung mitgewirkt hatten. Der Vollständigkeit halber ist auf den in UbG-Angelegenheiten herrschenden strengen Maßstab der Vertraulichkeit nach Paragraph 39 a, Absatz eins, UbG hinzuweisen. Da es sich beim Gesuchten um eine nach dem UbG untergebrachte Person handelte und überdies seitens der Krankenanstalt auf die Wiedereinbringung Wert gelegt wurde, lag von Anfang an eine Dringlichkeit des weiteren Vorgehens vor. Als der Gesuchte anlässlich der ersten Hauserhebung an seiner Meldeadresse nicht aufgefunden werden konnte, wäre es schon in diesem Stadium angezeigt gewesen, eine Nachschau in der Wohnung vorzunehmen. Dies ist bedauerlicher Weise unterblieben. Im Rahmen der weiteren Fahndungsmaßnahmen, für welche nunmehr das Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos (nachfolgend kurz: „SPK") zuständig war, gelang es nicht, den Gesuchten zu finden. Bei Personen, die nach dem UbG untergebracht sind, steigt mit Fortdauer der Abgängigkeit die Wahrscheinlichkeit, dass ihnen - unbemerkt von der Öffentlichkeit - etwas zugestoßen ist. Es entspricht nämlich der polizeilichen Erfahrung, dass solche Personen ansonsten (meist wegen ihres Verhaltens) in der Öffentlichkeit auffällig werden, was in den meisten Fällen schlussendlich zu einem Polizeieinsatz führt. Hinzu kommt noch, dass in Fällen, in denen auf die Wiedereinbringung in eine Krankenanstalt Wert gelegt wird, nicht einfach zugewartet werden kann, bis sich der Gesuchte aus eigenem Antrieb bei irgendjemandem meldet. Im vorliegenden Fall gab es außer der Meldeadresse des Gesuchten keinen konkreten Anknüpfungspunkt. Auch eine vage mit dem Gesuchten im Zusammenhang gebrachte Adresse, brachte bei einer dort durchgeführten Hauserhebung keine Aufschlüsse. In dieser Situation entschloss sich die belangte Behörde schließlich, die Wohnungstür an der Meldeadresse des Gesuchten zum Betreten
§ 39Abs.
1 SPG zu öffnen. Die Beiziehung eines Gewerbetreibenden hiezu konnte abgesehen von der Dringlichkeit schon deshalb nicht ins Auge gefasst werden, da iSd UbG untergebrachte Personen in aller Regel unberechenbar in ihren Reaktionen und häufig auch fremdgefährlich sind. So blieb nur die Möglichkeit, die Tür durch ein Polizeiorgan gewaltsam öffnen zu lassen.Bei Personen, die nach dem UbG untergebracht sind, steigt mit Fortdauer der Abgängigkeit die Wahrscheinlichkeit, dass ihnen - unbemerkt von der Öffentlichkeit - etwas zugestoßen ist. Es entspricht nämlich der polizeilichen Erfahrung, dass solche Personen ansonsten (meist wegen ihres Verhaltens) in der Öffentlichkeit auffällig werden, was in den meisten Fällen schlussendlich zu einem Polizeieinsatz führt. Hinzu kommt noch, dass in Fällen, in denen auf die Wiedereinbringung in eine Krankenanstalt Wert gelegt wird, nicht einfach zugewartet werden kann, bis sich der Gesuchte aus eigenem Antrieb bei irgendjemandem meldet. Im vorliegenden Fall gab es außer der Meldeadresse des Gesuchten keinen konkreten Anknüpfungspunkt. Auch eine vage mit dem Gesuchten im Zusammenhang gebrachte Adresse, brachte bei einer dort durchgeführten Hauserhebung keine Aufschlüsse. In dieser Situation entschloss sich die belangte Behörde schließlich, die Wohnungstür an der Meldeadresse des Gesuchten zum Betreten
Paragraph 39, Absatz eins, SPG zu öffnen. Die Beiziehung eines Gewerbetreibenden hiezu konnte abgesehen von der Dringlichkeit schon deshalb nicht ins Auge gefasst werden, da iSd UbG untergebrachte Personen in aller Regel unberechenbar in ihren Reaktionen und häufig auch fremdgefährlich sind. So blieb nur die Möglichkeit, die Tür durch ein Polizeiorgan gewaltsam öffnen zu lassen. Der BF wurde, wie im Sachverhalt dargelegt, Anlass und Grund des Einschreitens persönlich bekanntgegeben. Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. An Kosten werden • Schriftsatzaufwand und • Vorlageaufwand
§ 1der Vw
G-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
- Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu in weiterer Folge eine Äußerung und führte darin aus: „Die Beschwerdeführerin erstattet nachstehende ÄUSSERUNG zur Gegenschrift der belangten Behörde: Das Vorbringen der belangten Behörde wird vollinhaltlich bestritten. Die belangte Behörde gibt an, dass sie von der Krankenanstalt informiert worden wäre, dass eine Person abgängig sei und Wert auf dessen Wiedereinbringung gelegt würde, es aber keine Hinweise auf Angehörige oder einen anderen Aufenthaltsort gab. Das Krankenhaus hat am 4.8.2016 die Beschwerdeführerin und Schwester des Gesuchten kontaktiert, diese davon in Kenntnis gesetzt, dass A. P. abgängig sei und mitgeteilt, dass die zuständige Polizeiinspektion ...-gasse von diesem Vorfall informiert worden sei. Bereits daraus ergibt sich, dass das Krankenhaus die Daten der Angehörigen besaß und eine einfache Rückfrage dort Aufschluss über allfällige mögliche Aufenthaltsorte geben hätte können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Anruf des Krankenhauses telefonisch mit der Polizeiinspektion ...-gasse in Verbindung getreten ist. Aus den Einzelverbindungsnachweisen ist eindeutig zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin um 22:24 Uhr 11 Minuten lang mit der Polizeiinspektion ...-gasse telefoniert hat. Dort hat man die Daten der Beschwerdeführerin aufgenommen, aber der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass man die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Polizeiinspektion … abgeben würde und ersucht, sich hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise mit dieser in Verbindung zu setzen. Um 23:07 Uhr hat die Beschwerdeführerin mit der Polizeiinspektion … Kontakt aufgenommen, wo man allerdings angab zur Causa selbst noch keine Auskunft geben zu können. Die Beschwerdeführerin hinterließ auch dort ihre Daten und ersuchte, sie hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise zu kontaktieren, wobei ihr zugesagt wurde, dass man sich bei ihr melden würde. Das ist allerdings niemals geschehen, vielmehr hatte die Beschwerdeführerin mit er Polizeiinspektion … erst wieder Kontakt, nachdem diese die Wohnungseingangstüre beschädigt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die „vage mit dem Gesuchten in Zusammenhang gebrachte Adresse“ - wie die belangte Behörde es nennt - offenbar jene der Eltern des Gesuchten war, da die Eltern sehr wohl von Beamten aufgesucht und gefragt wurden, ob sich ihr Sohn allenfalls bei ihnen befindet. Dass der Landespolizeidirektion Wien also keine Daten von Angehörigen vorlagen, ist also definitiv unrichtig. Man hat die Eltern des Gesuchten auch nicht nach Geschwistern oder Freunden gefragt, und gingen diese aufgrund des Umstandes, dass sie von der Beschwerdeführerin wussten, dass sie telefonischen Kontakt zur Polizeiinspektion hatte, davon aus, dass dies den erhebenden Beamte ohnehin bekannt war. Wenn einzelne Dienststellen die ihnen vorliegenden Informationen nicht weitergeben bzw. sich nicht mit anderen Dienststellen austauschen, kann dies nicht zu Lasten einer Dritten - im vorliegenden Falle der Beschwerdeführerin - gehen. Die Behauptung der belangten Behörde, es hätte keinerlei Anhaltspunkte für einen anderen Aufenthaltsort des Gesuchten gegeben sind also offenbar ausschließlich darauf zurück zu führen, dass man vorhandene Hinweise negiert oder intern nicht weitergegeben hat. Dass man offenbar nicht einmal überprüft hat, ob an der Adresse des Gesuchten noch andere Personen wohnhaft sind, spricht für sich. Zudem gesteht die belangte Behörde ja auch selbst zu, dass keine Gefahr im Verzug mehr vorlag. Die Behörde hat die Öffnung der Wohnung erst drei Tage nach der Anzeige durch das Krankenhaus durchgeführt. Dass nach dieser Zeit die Beiziehung eines Professionisten „aufgrund der Dringlichkeit“ nicht mehr durchgeführt werden konnte, ist geradezu zynisch. Ebenso hält die belangte Behörde zur Rechtfertigung der Gefahr im Verzug fest, dass untergebrachte Personen in ihren Reaktionen unberechenbar und häufig auch fremdgefährlich sind. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass man vor der gewaltsamen Öffnung der Türe nicht zumindest erhoben hat, ob in der fraglichen Wohnung noch andere Personen gemeldet, allenfalls dort aufhältig und damit auch gefährdet sind. Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin Einvernahme des Al. P., D.-straße, Wien Einzelverbindungsnachweis der Beschwerdeführerin für den 4.8.2016, Beilage ./A Die Beschwerdeführerin hält die Beschwerde daher vollinhaltlich aufrecht.“
- Zur Äußerung der Beschwerdeführerin, welche mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde, erstattete die belangte Behörde eine Gegenäußerung und führte darin aus: „
- Es wird nochmals (vgl. den vorgelegten Verwaltungsakt) festgehalten, dass die PI ...-gasse in der vorliegenden Abgängigkeitsamtshandlung nicht die zuständige PI war.„
- Es wird nochmals vergleiche den vorgelegten Verwaltungsakt) festgehalten, dass die PI ...-gasse in der vorliegenden Abgängigkeitsamtshandlung nicht die zuständige PI war.
- Die LPD Wien wurde vom ersuchenden Krankenhaus nicht über allfällige Bezugspersonen in Kenntnis gesetzt. Im Gegenteil wurde bei der Rubrik „Sonstige Angaben (Bezugsperson, Wohnadresse, ...)“ ausdrücklich „keine“ (sowie die Meldeadresse des Gesuchten) angeführt.
- Es ist unrichtig anzunehmen, dass die Eltern des Gesuchten vor der in Rede stehenden Wohnungsöffnung von irgendwelchen Beamten der LPD Wien befragt worden wären. Vielmehr konnte an der fraglichen Adresse in Wien ... weder jemand angetroffen, noch zweckdienliche Erkenntnisse gewonnen werden (vgl. den Bericht von Grlnsp. PA. vom 09.08.2016 - im vorgelegten Akt enthalten).
- Es ist unrichtig anzunehmen, dass die Eltern des Gesuchten vor der in Rede stehenden Wohnungsöffnung von irgendwelchen Beamten der LPD Wien befragt worden wären. Vielmehr konnte an der fraglichen Adresse in Wien ... weder jemand angetroffen, noch zweckdienliche Erkenntnisse gewonnen werden vergleiche den Bericht von Grlnsp. PA. vom 09.08.2016 - im vorgelegten Akt enthalten). Da in der Wohnung, welche nach jetzigem Wissensstand allem Anschein nach von den Eltern bewohnt wird, niemand angetroffen wurde, konnten diese auch nicht nach Geschwistern des Gesuchten befragt werden. Ein Gespräch mit den Eltern hat an der in Rede stehenden Adresse erst Stunden später in völlig anderem Zusammenhang stattgefunden. Die bei dieser Gelegenheit einschreitenden EB waren mit der Abgängigkeitsamtshandlung nicht einmal unterstützend, geschweige denn federführend beschäftigt. Hiezu wird die Meldung der PI H. vom 09.08.2016 betreffend versuche Zustellung eines Waffenverbotsbescheids in Ablichtung vorgelegt.
- Die LPD Wien hat nie vorgebracht, dass „die Beiziehung eines Professionisten 'aufgrund der Dringlichkeit' nicht mehr durchgeführt werden konnte“ (Anm.: Hervorhebung durch den Verfasser). Der diesbezügliche Vorwurf des Zynismus geht daher ins Leere. Vielmehr hat die LPD Wien ausgeführt, dass die Beiziehung eines Gewerbetreibenden zur Wohnungsöffnung „abgesehen von der Dringlichkeit schon deshalb nicht“ in Frage kam, da Personen, die nach dem UbG untergebracht sind, idR unberechenbar und fremdgefährlich sind.“
- Die LPD Wien hat nie vorgebracht, dass „die Beiziehung eines Professionisten 'aufgrund der Dringlichkeit' nicht mehr durchgeführt werden konnte“ Anmerkung, Hervorhebung durch den Verfasser). Der diesbezügliche Vorwurf des Zynismus geht daher ins Leere. Vielmehr hat die LPD Wien ausgeführt, dass die Beiziehung eines Gewerbetreibenden zur Wohnungsöffnung „abgesehen von der Dringlichkeit schon deshalb nicht“ in Frage kam, da Personen, die nach dem UbG untergebracht sind, idR unberechenbar und fremdgefährlich sind.“ Mit Mail vom 25.01.2017 wurde die mit 09.08.2016 datierte Lichtbildbeilage zur angeordneten Wohnungsöffnung vorgelegt.
- Beim Verwaltungsgericht Wien fand in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung (am 07.08.2017 und am 08.02.2017) zur Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen Herrn Dr. Pi., Herrn Insp. Sa., Herrn Insp. M. und Herrn RvI T. statt. 5.
- Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogene gewaltsame Öffnung der Wohnung Wien, W.-gasse, folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Der Bruder der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des UbG (ohne eigenes Verlangen) im ...Spital untergebracht; ca. eine Woche nach Beginn der Unterbringung entfernte er sich am 04.08.2016 um ca. 21:45 Uhr aus dem ...Spital aus eigenem. Das ...Spital meldete am 04.08.2016 um ca. 22:16 Uhr per E-Mail an die PI W ...-gasse den Bruder der Beschwerdeführerin als vermisst. In der Vermisstenmeldung ist unter anderem vermerkt: auf eine Wiedereinbringung werde Wert gelegt, Orientierung sei nicht gegeben, Verwirrung liege vor, die Unterbringung sei nach dem UbG erfolgt, an sonstigen Angaben bei Bezugspersonen „keine“ sowie Wohnadresse „ Wien, W.-gasse“. Als Ansprechpartner ist namentlich Dr. Pe. samt Telefonnummer vermerkt. Weiters ist am Ende des E-Mails der Hinweis enthalten nicht direkt auf dieses Mail zu antworten, sondern sich mit der Person, die am Ende der Nachricht als Ansprechpartner angeführt ist, in Verbindung zu setzen. Das ...Spital informierte die Beschwerdeführerin telefonisch von der Abgängigkeit ihres Bruders. In weiterer Folge kontaktierte die Beschwerdeführerin, welche sich über den weiteren Verfahrensablauf seitens der Polizei zur Wiederauffindung ihres Bruders informierten wollte, am 04.08.2016 telefonisch zunächst die PI ...-gasse und im Weiteren auch die PI ...-straße und hinterließ jeweils ihre Kontaktdaten samt Telefonnummer. Mit der Beschwerdeführerin wurde in weitere Folge von Seiten der belangten Behörde (bzw. ihrer Organe) aus eigenem kein Kontakt aufgenommen. Erhebungen und Nachfragen bezüglich der konkret zu befürchtenden bzw. allfällig ausgehenden Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Bruder der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde (bzw. ihrer Organe) nicht getätigt, auch war den Organen der belangten Behörde nicht bekannt, aus welchen Gründen der Bruder der Beschwerdeführerin untergebracht war. An Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ausforschung des abgängigen Bruders tätigte die belangte Behörde: Die Vermisstenmeldung des ...Spitals vom 04.08.2016 wurde am selben Tag um 22:25 Uhr zuständigkeitshalber von der PI ...-gasse an die PI ...-straße weitergeleitet. Am 05.08.2016 wurde der Bruder zur Personenfahndung mit dem Hinweis „Festnehmen eines Entwichenen nach dem UbG“ ausgeschrieben. Am 07.08.2016 um 21:35 Uhr wurde bei der im Beschwerdeverfahren relevanten Wohnung mehrmals von Organen der belangten Behörde geklopft zwecks Überprüfung des abgängigen Bruders. Die Wohnungstüre wurde nicht geöffnet und es wurden keine Geräusche aus der Wohnung kommend wahrgenommen. Dass eine Nachricht im Zusammenhang mit ihrer Nachschau von den einschreitenden Organen hinterlassen wurde, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Am Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung (09.08.2016) wurden folgende weiteren Erhebungsschritte von der belangten Behörde (Kriminalreferat) gesetzt: Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde telefonisch (Mobiltelefon) erfolglos kontaktiert. Eine Nachfrage beim ...Spital ergab, dass der Bruder der Beschwerdeführerin nicht in das Spital zurückgekehrt war. Eine ebenso gestellte KAV-Anfrage verlief negativ. Bei einer Wohnungsadresse im ... Bezirk, die einen Bezug zum Bruder aufwies, wurde Nachschau gehalten, die Wohnung aber nicht geöffnet. Sodann wurde auf Anordnung des Kriminalreferats der belangten Behörde die erneute Nachschau in der beschwerdegegenständlichen Wohnung veranlasst, welche von Insp Sa. und Insp M. am 09.08.2016 vormittags durchgeführt wurde. Auch den am 09.08.2016 handelnden Organen war der Grund der Unterbringung des Bruders der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Seitens (der Organe) der belangten Behörde wurden bezüglich Angehöriger oder Bekannter des Abgängigen keine Erhebungen bzw. Überprüfungen getätigt. (Lediglich) Insp M. war seiner Aussage zu Folge bekannt, dass bereits am 07.08.2016 eine Nachschau angeordnet gewesen war. In weiterer Folge wurde (am 09.08.2016) sodann an der beschwerdegegenständlichen Wohnungstüre (erfolglos) geklopft und bei den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses (vom Keller bis zum Dachboden) nach dem Abgängigen erfolglos Nachschau gehalten. Ebenso wurde an den Nachbartüren im selben Stock, zwecks Einholung von Auskünften über den aktuellen Aufenthaltsort des abgängigen Bruders, im Ergebnis erfolglos geklopft. Nach Berichterstattung an den Kriminalreferenten wurden Insp M. und Insp Sa. zwecks Abklärung der Zulässigkeit der Wohnungsöffnung an den Sicherheitshauptreferenten, Herrn Dr. Pi., verwiesen. Insp M. berichtete Dr. Pi. von der Abgängigkeit aus dem ...Spital, der Unterbringung nach dem UbG, dass auf Wiedereinbringung Wert gelegt werde und, dass Nachschau im Haus samt Klopfen an der Wohnungstüre sowie Nachfrage bei Nachbarn negativ verlaufen war. Dass Dr. Pi. auch darüber Kenntnis hatte, dass bereits zwei Tage zuvor eine Nachschau an der beschwerdegegenständlichen Wohnung erfolglos verlaufen war, konnte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dr. Pi. hat in weiterer Folge die Öffnung der Wohnung verfügt, weil er nicht ausschließen konnte, dass der Abgängige in der Wohnung aufhältig ist und er auch einen Unfall nicht ausschließen konnte, zumal bei eigenmächtig aus einer Unterbringung sich entfernenden Personen auch die Gefahr eines Suizids besteht. Da es keinen anderen Anhaltspunkt als die Meldeanschrift des abgängigen Bruders gab, wurde die Wohnungsöffnung, selbst ohne konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich der Bruder tatsächlich in der Wohnung aufhält, verfügt. Bei dieser Entscheidung stützte sich Dr. Pi. auf die sicherheitspolizeiliche Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Die konkret zum Einsatz kommende Methode der Wohnungsöffnung wurde nicht von Dr. Pi. verfügt oder vorgegeben. Insp. M. und Insp Sa. zogen in weiterer Folge die Einsatzkräfte der WEGA zur zwangsweisen Öffnung der im letzten Stock gelegenen (und nicht anderwärtig zugänglichen) Wohnung bei. Die Beiziehung eines Schlüsseldienstes oder der Feuerwehr zur Wohnungsöffnung wurde von beiden nicht in Erwägung gezogen, weil ein „UbG-Bezug“ vorlag; ebenso wenig wurde zwecks Abklärung der vom Bruder der Beschwerdeführerin ausgehenden möglichen bzw. konkreten Gefährlichkeit in Erwägung gezogen, diese durch Anruf beim ...Spital zu erheben. In weiterer Folge trafen die Einsatzkräfte der WEGA ein und klopften erneut (und ebenso erfolglos) an der Wohnungstür der Beschwerdeführerin. Diese Wohnungstüre war mit Sicherheitsschloss ausgestattet und in Richtung Wohnungsinnere zu öffnen; von der Ausstattung der WEGA her gesehen standen – mangels personeller Ausstattung mit zur Türöffnung geschulter Personen – grundsätzlich lediglich der Einsatz mittels Einmannramme oder Zweimannramme zur Verfügung. Zum Einsatz kam eine Einmannramme, weil die Zweimannramme nicht im Wagen war. Die Wohnung der Beschwerdeführerin wurde dann mittels dieser Einmannramme am Vormittag des 09.08.2016 zwangsweise geöffnet und die Wohnungstüre samt Türstock beschädigt. Der gesuchte Bruder der Beschwerdeführerin wurde dort nicht gefunden. 5.
- Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Der festgestellte Sachverhalt ist im Kern unstrittig und stützt sich auf die entsprechenden glaubhaften Partei- und Zeugenaussagen samt den von den Parteien vorgelegten Schriftsätzen, Unterlagen und Fotos. Seitens der belangten Behörde wurde bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 04.08.2016 im Zuge ihrer Telefonate bei den PI ...-gasse und PI ...-straße jeweils ihre Kontaktdaten (Namen, Telefonnummer und Name ihres Bruders) hinterlassen hatte. Die vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen stützen sich dabei einerseits auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einzelverbindungsnachweis, aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin in den fraglichen Zeiträumen zwei Telefonate mit den Nummern „...**“, geführt hatte, welche erschließbar der belangten Behörde zuzurechnen sind; dass die Beschwerdeführerin entsprechende Anrufe getätigt hat, wurde als solches von der belangten Behörde nicht konkret in Abrede gestellt. Dass die Beschwerdeführerin auch dabei die von ihr genannten Kontaktdaten tatsächlich hinterlassen hat, erscheint dem Verwaltungsgericht Wien aufgrund der schlüssigen und glaubhaften Schilderung der Beschwerdeführerin, an deren inhaltlicher Richtigkeit dem Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel erwachsen sind, als hinreichend wahrscheinlich. Entgegen der Aussage des Zeugen Insp M. erschien es dem Verwaltungsgericht Wien dagegen nicht als wahrscheinlich, dass tatsächlich am 09.08.2016 noch vor dem Gespräch mit Dr. Pi. eine ZMR-Abfrage betreffend anderer gemeldeter Personen an der Wohnanschrift in Wien, W.-gasse, und in weiterer Folge eine Abfrage im PAD zur Erlangung der Telefonnummer der Beschwerdeführerin getätigt wurde: Seitens der belangten Behörde wurde während des gesamten Verfahrens kein daraufhin deutendes Vorbringen erstattet, dem wiederum einer Befassung der einschreitenden Organe mit der erhobenen Beschwerde vorangeht. Auch im vorgelegten Verwaltungsakt ist keine vorgenommene Meldeabfrage dokumentiert. Der ebenso bei der Nachschau am 09.08.2016 anwesende Insp Sa. sagte aus, am Einsatztag keine Anhaltspunkte gehabt zu haben, dass in der beschwerdegegenständlichen Wohnung eine weitere Person gemeldet war; auch hatte er keine Erinnerungen dazu, dass er außerhalb der W.-gasse andere Anfragen zum Verbleib des Abgängigen machte. Auch der Polizeijurist Dr. Pi. sagte aus, dass eine Nachfrage bezüglich Angehöriger oder Bekannter nicht mehr von Relevanz war, weil in der Abgängigkeitsanzeige des Spitals auf Angehörige oder Bekannte kein Bezug genommen wurde. Deshalb sei das Vorhandensein von Angehörigen oder Bekannten auch nicht mehr überprüft worden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens erscheint es dem Verwaltungsgericht daher als feststehend, dass ausgehend und lediglich gestützt auf die Meldung des ...Spitals keine Erhebungen oder Überprüfungen zu weiteren Angehörigen oder Bekannten des Abgängigen getätigt wurden. Nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konnte festgestellt werden, dass Dr. Pi. auch darüber Kenntnis hatte, dass bereits zwei Tage zuvor eine Nachschau an der beschwerdegegenständlichen Wohnung erfolglos verlief. Zwar hat Insp M. im Zuge seiner Einvernahme ausgesagt, Dr. Pi. entsprechend informiert zu haben, letzterer gab im Zuge seiner Aussage keinen entsprechenden Kenntnisstand zu erkennen. II.1.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 2.1.
- Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (nachfolgend: StGG), RGBl. Nr. 142/1867, zuletzt geändert durch Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 684/1988, lautet auszugsweise:2.1.
- Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (nachfolgend: StGG), RGBl. Nr. 142 aus 1867,, zuletzt geändert durch Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, lautet auszugsweise: „Artikel
- Das Hausrecht ist unverletzlich. Das bestehende Gesetz vom
- October 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandtheil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.“ 2.1.
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (nachfolgend: HausrechtsG), RGBl. Nr. 88/1862, zuletzt geändert durch das Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974, lauten auszugsweise:2.1.
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (nachfolgend: HausrechtsG), RGBl. Nr. 88 aus 1862,, zuletzt geändert durch das Strafrechtsanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, lauten auszugsweise: „§. 1.Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.“ „§. 2.Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr am Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten, Beamten der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, welche er dem Betheiligten vorzuweisen hat. Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen Jemanden ein Vorführungs- oder Verhaftbefehl erlassen, oder wenn Jemand auf der That betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Betheiligung an einer solchen hinweisen. In beiden Fällen ist dem Betheiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.“ „§. 3.Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.“ „§. 5.Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen. Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.“ „§. 6.Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen. Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.“ 2.1.
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolles Nr. 14, BGBl. III Nr. 47/2010, lauten auszugsweise:2.1.
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in der Fassung des Protokolles Nr. 14, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, lauten auszugsweise: „Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Absatz eins,Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Absatz 2,Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ 2.
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, lauten auszugsweise:2.
- Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, lauten auszugsweise: „
- TeilAufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei
- HauptstückErste allgemeine Hilfeleistungspflicht§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung 1.Ziffer eins nach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt oder 2.Ziffer 2 zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.
(2)Absatz 2,Sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung
Abs. 1 entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen. Sobald sich ergibt, daßSobald Grund zur Annahme einer Gefährdung
Absatz eins, entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen. Sobald sich ergibt, daß 1.Ziffer eins eine allgemeine Gefahr vorliegt, hat deren Erforschung und Abwehr im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (2. Hauptstück) zu erfolgen; 2.Ziffer 2 die Abwehr der Gefahr in die Zuständigkeit anderer Behörden, der Rettung oder der Feuerwehr fällt, ist für deren Verständigung Sorge zu tragen.
(3)Absatz 3,Auch wenn die Gefährdung weiterbesteht, endet die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht 1.Ziffer eins gegenüber jedem Gefährdeten (Abs. 1), der weitere Hilfe ablehnt;gegenüber jedem Gefährdeten (Absatz eins,), der weitere Hilfe ablehnt; 2.Ziffer 2 sobald sich ergibt, daß die Abwehr der Gefährdung nicht unter Abs. 1 fällt.sobald sich ergibt, daß die Abwehr der Gefährdung nicht unter Absatz eins, fällt.
(4)Absatz 4,Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht der Sicherheitsbehörden besteht ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr; sie endet mit dem Einschreiten der zuständigen Behörde, der Rettung oder der Feuerwehr.“ „2. HauptstückAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit“[…] „Fahndung§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil 1.Ziffer eins und 2. […] 3.Ziffer 3 der Mensch auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet; 4.Ziffer 4 […]
(2)Absatz 2,[…]“ „
- TeilBefugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei
- HauptstückAllgemeinesVorrang der Sicherheit von Menschen§ 28.Paragraph 28, Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.“ „Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3)Absatz 3,In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.“ „Verhältnismäßigkeit§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Absatz 2,Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.Ziffer eins von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; 2.Ziffer 2 darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist; 3.Ziffer 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht; 4.Ziffer 4 auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen; 5.Ziffer 5 die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“ „2. HauptstückBefugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit1. AbschnittAllgemeine BefugnisseEingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Soweit es zur Hilfeleistung im Sinne von § 19 erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig und erheblich übersteigt.Soweit es zur Hilfeleistung im Sinne von Paragraph 19, erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig und erheblich übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ferner ermächtigt, zur Hilfeleistung im Sinne von § 19 in die Rechtsgüter desjenigen einzugreifen, der die Gefährdung zu verantworten hat. Lebensgefährdende Maßnahmen sind jedoch nur zur Rettung des Lebens von Menschen zulässig.“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ferner ermächtigt, zur Hilfeleistung im Sinne von Paragraph 19, in die Rechtsgüter desjenigen einzugreifen, der die Gefährdung zu verantworten hat. Lebensgefährdende Maßnahmen sind jedoch nur zur Rettung des Lebens von Menschen zulässig.“ „2. AbschnittBesondere BefugnisseAuskunftsverlangen§ 34.Paragraph 34, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Menschen Auskunft zu verlangen, von denen anzunehmen ist, sie könnten in Fällen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sachdienliche Hinweise über das Vorliegen einer Gefährdung und über die Gefahrenquelle geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.“ „Identitätsfeststellung§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, 1.Ziffer eins und
- […] 3.Ziffer 3 wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint; 4.Ziffer 4 […] 5.Ziffer 5 wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich a)Litera a […] oder b)Litera b um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder c)Litera c […]. 6.Ziffer 6 bis
- […]
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“ „Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche 1.Ziffer eins nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint; 2.Ziffer 2 nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht; 3.Ziffer 3 nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
(4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege oder in unmittelbarer Umgebung eines Flughafens Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 27Abs.
5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, vorzugehen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege oder in unmittelbarer Umgebung eines Flughafens Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 27, Absatz 5, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, vorzugehen.
(5)Absatz 5,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Absatz eins, zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Absatz 3, zu durchsuchen.
(6)Absatz 6,In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden.
(7)Absatz 7,Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 121, 122 Abs. 2 und 3 und 96 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.Bei Handhabung der Befugnisse der Absatz 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 121, 122, Absatz 2 und 3 und 96 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(8)Absatz 8,Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO.“ „Vorführung§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.
(3)Absatz 3,Im übrigen ist in diesen Fällen
§ 9Ub
G vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.“Im übrigen ist in diesen Fällen
Paragraph 9, UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.“ „Durchführung einer Anhaltung§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,bis
(3)[…]“ „Unmittelbare Zwangsgewalt§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (Paragraph 33,) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3)Absatz 3,Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.“ „Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen§ 87.Paragraph 87, Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.“ „Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
(2)Absatz 2,Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3)Absatz 3,und
(4)[…]“ 2.
- Die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes - UbG, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 18/2010, lauten auszugsweise:2.
- Die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes - UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,, lauten auszugsweise: „Unterbringung ohne Verlangen§ 8.Paragraph 8, Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.“ „§ 9.
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (Paragraph 8,) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.
(3)Absatz 3,Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.“ „Vertraulichkeit§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes sowie nach § 46 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuzurechnen sind, und die in § 8 genannten Ärzte dürfen, vorbehaltlich des Abs. 2, die genannten Amtshandlungen sowie die hierüber erstellten Aufzeichnungen und Bescheinigungen weder offenbaren noch verwerten. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen nicht in einer Weise bearbeitet oder in Evidenzen verzeichnet werden, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würde.Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach Paragraphen 8 und 9 dieses Bundesgesetzes sowie nach Paragraph 46, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuzurechnen sind, und die in Paragraph 8, genannten Ärzte dürfen, vorbehaltlich des Absatz 2,, die genannten Amtshandlungen sowie die hierüber erstellten Aufzeichnungen und Bescheinigungen weder offenbaren noch verwerten. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen nicht in einer Weise bearbeitet oder in Evidenzen verzeichnet werden, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würde.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen jedoch geoffenbart oder verwertet werdenDie in Absatz eins, genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen jedoch geoffenbart oder verwertet werden 1.Ziffer eins für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung; 2.Ziffer 2 für gerichtliche Straf-, Unterbringungs- und Sachwalterschaftsverfahren; 3.Ziffer 3 für die Erfüllung der Pflichten nach § 39b.für die Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 39 b,
(3)Absatz 3,Dem Betroffenen steht im Umfang des § 17 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, das Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Bescheinigungen zu. Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist mit Bescheid in einem Verfahren nach dem genannten Bundesgesetz in seiner jeweiligen Fassung zu entscheiden.Dem Betroffenen steht im Umfang des Paragraph 17, Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Bescheinigungen zu. Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist mit Bescheid in einem Verfahren nach dem genannten Bundesgesetz in seiner jeweiligen Fassung zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Krankengeschichte oder der Gerichtsakten geworden sind, nach drei Jahren, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß, unverzüglich zu vernichten.
(5)Absatz 5,Für Aufzeichnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ausschließlich ein das Leben oder die Gesundheit eines Dritten gefährdendes Verhalten des Betroffenen enthalten, sind die Bestimmungen des
- Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes maßgeblich; Abs. 3 gilt jedoch auch für sie.“Für Aufzeichnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ausschließlich ein das Leben oder die Gesundheit eines Dritten gefährdendes Verhalten des Betroffenen enthalten, sind die Bestimmungen des
- Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes maßgeblich; Absatz 3, gilt jedoch auch für sie.“ „Mitteilungspflichten§ 39b.Paragraph 39 b,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Abteilungsleiter die Bescheinigung nach § 8 sowie den Bericht über die Amtshandlung nach § 9 dieses Bundesgesetzes oder nach § 46 SPG zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln. Der Bericht hat die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung zuzurechnen ist (§ 39a Abs. 1 erster Satz), anzuführen. Der Abteilungsleiter hat Ablichtungen dieser Urkunden der Meldung nach § 17 anzuschließen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Abteilungsleiter die Bescheinigung nach Paragraph 8, sowie den Bericht über die Amtshandlung nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 46, SPG zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln. Der Bericht hat die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung zuzurechnen ist (Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz), anzuführen. Der Abteilungsleiter hat Ablichtungen dieser Urkunden der Meldung nach Paragraph 17, anzuschließen.
(2)Absatz 2,Das Unterbringungsgericht hat von einer Entscheidung nach § 20 Abs. 1 die im Bericht angeführte Sicherheitsbehörde zu verständigen. Diese Behörde hat, sofern sie nicht selbst hiefür zuständig ist, die Mitteilung des Gerichtes an jene Behörden weiterzuleiten, die bezüglich des Betroffenen zur Prüfung der Verläßlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens zuständig sind. Die Mitteilungen dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.Das Unterbringungsgericht hat von einer Entscheidung nach Paragraph 20, Absatz eins, die im Bericht angeführte Sicherheitsbehörde zu verständigen. Diese Behörde hat, sofern sie nicht selbst hiefür zuständig ist, die Mitteilung des Gerichtes an jene Behörden weiterzuleiten, die bezüglich des Betroffenen zur Prüfung der Verläßlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens zuständig sind. Die Mitteilungen dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(3)Absatz 3,Es gelten entsprechend § 39a Abs. 1 bis 4 für die in Abs. 2 erster Satz genannten Behörden und § 39a Abs. 1 zweiter Satz für die in Abs. 2 zweiter Satz genannten Behörden.“Es gelten entsprechend Paragraph 39 a, Absatz eins bis 4 für die in Absatz 2, erster Satz genannten Behörden und Paragraph 39 a, Absatz eins, zweiter Satz für die in Absatz 2, zweiter Satz genannten Behörden.“
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2017), welcher lautet:
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,), welcher lautet: „§ 35.
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III.1.1.
- Die Beschwerdeführerin macht die Rechtswidrigkeit der gewaltsamen Öffnung bzw. Zerstörung ihrer Wohnungstüre durch Organe der belangten Behörde geltend. Im Kern ihres Beschwerdevorbringens moniert sie die Rechtswidrigkeit der Wohnungstüröffnung, weil für die Wiedereinbringung ihres Bruders -- der nach dem Bestimmungen des UbG im ...Spital unterbracht war und sich bereits fünf Tage vor der beschwerdegegenständlichen Wohnungstüröffnung aus dem psychiatrischen Abteilung entfernt hat -- mannigfaltige andere, weniger invasive Mittel als die gewaltsame Wohnungstüröffnung zur Verfügung gestanden wären. Der belangten Behörde wären ihre Daten zur Verfügung gestanden bzw. wäre diese auch selbst leicht herauszufinden gewesen – ungeachtet dessen habe die belangte Behörde sich nicht mit ihr in Verbindung gesetzt oder nachgefragt, ob der Beschwerdeführerin der Aufenthaltsort des Bruders bekannt sei, ob sich der Bruder in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhalte oder ob in der Wohnung der Beschwerdeführerin nach dem Bruder Nachschau gehalten werden könne. Nachdem die Organe der belangten Behörde zwei Tage vor der tatsächlich erfolgten Öffnung bereits erstmalig vor Ort Nachschau nach dem Bruder hielten, könne die nach weiteren zwei Tagen dann erfolgte gewaltsame Wohnungstür auch nicht mehr auf Gefahr in Verzug gestützt werden.römisch drei.1.1.
- Die Beschwerdeführerin macht die Rechtswidrigkeit der gewaltsamen Öffnung bzw. Zerstörung ihrer Wohnungstüre durch Organe der belangten Behörde geltend. Im Kern ihres Beschwerdevorbringens moniert sie die Rechtswidrigkeit der Wohnungstüröffnung, weil für die Wiedereinbringung ihres Bruders -- der nach dem Bestimmungen des UbG im ...Spital unterbracht war und sich bereits fünf Tage vor der beschwerdegegenständlichen Wohnungstüröffnung aus dem psychiatrischen Abteilung entfernt hat -- mannigfaltige andere, weniger invasive Mittel als die gewaltsame Wohnungstüröffnung zur Verfügung gestanden wären. Der belangten Behörde wären ihre Daten zur Verfügung gestanden bzw. wäre diese auch selbst leicht herauszufinden gewesen – ungeachtet dessen habe die belangte Behörde sich nicht mit ihr in Verbindung gesetzt oder nachgefragt, ob der Beschwerdeführerin der Aufenthaltsort des Bruders bekannt sei, ob sich der Bruder in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhalte oder ob in der Wohnung der Beschwerdeführerin nach dem Bruder Nachschau gehalten werden könne. Nachdem die Organe der belangten Behörde zwei Tage vor der tatsächlich erfolgten Öffnung bereits erstmalig vor Ort Nachschau nach dem Bruder hielten, könne die nach weiteren zwei Tagen dann erfolgte gewaltsame Wohnungstür auch nicht mehr auf Gefahr in Verzug gestützt werden. 1.1.
- Seitens der belangten Behörde wurde in der Gegenschrift bestritten, dass der Behörde die Daten der Beschwerdeführerin aufgrund der Amtshandlung, welche zur ursprünglichen Unterbringung des Bruders nach dem UbG, bekannt waren. Vorgebracht wurde, in der Abgängigkeitsinformation des ... Spitals, in welcher ein Hinweis auf die erfolgte Unterbringung nach dem UbG samt Hinweis, dass auf die Wiedereinbringung Wert gelegt werde, keine weiteren Informationen über einen anderen Aufenthaltsort als der Meldeadresse oder Daten der Angehörigen enthalten waren. Auf die Akten iZm der (erstmaligen) Unterbringung könne auch aufgrund des strengen Maßstabes der Vertraulichkeit zurückgegriffen werden. Wegen des UbG-Bezugs lag von Anfang an eine Dringlichkeit des weiteren Vorgehens vor, weshalb bereits bei der erstmaligen Hauserhebung an der Meldeadresse eine Nachschau in der Wohnung vorzunehmen gewesen wäre, was aber bedauerlicherweise unterblieb. Im beschwerdegegenständlichen Kontext gab es neben der Meldeadresse keinen weiteren Anknüpfungspunkt für den gesuchten Bruder, weshalb sich die belangte Behörde entschloss die Wohnungstür an der Meldeadresse des Gesuchten zum Betreten
§ 39Abs.
1 SPG zu öffnen. Abgesehen von der Dringlichkeit war eine Beiziehung von Gewerbetreibenden nicht angezeigt, weil nach dem UbG untergebrachte Personen in der Regel in ihren Reaktionen unberechenbar und häufig auch fremdgefährlich sind.1.1.2. Seitens der belangten Behörde wurde in der Gegenschrift bestritten, dass der Behörde die Daten der Beschwerdeführerin aufgrund der Amtshandlung, welche zur ursprünglichen Unterbringung des Bruders nach dem UbG, bekannt waren. Vorgebracht wurde, in der Abgängigkeitsinformation des ... Spitals, in welcher ein Hinweis auf die erfolgte Unterbringung nach dem UbG samt Hinweis, dass auf die Wiedereinbringung Wert gelegt werde, keine weiteren Informationen über einen anderen Aufenthaltsort als der Meldeadresse oder Daten der Angehörigen enthalten waren. Auf die Akten iZm der (erstmaligen) Unterbringung könne auch aufgrund des strengen Maßstabes der Vertraulichkeit zurückgegriffen werden. Wegen des UbG-Bezugs lag von Anfang an eine Dringlichkeit des weiteren Vorgehens vor, weshalb bereits bei der erstmaligen Hauserhebung an der Meldeadresse eine Nachschau in der Wohnung vorzunehmen gewesen wäre, was aber bedauerlicherweise unterblieb. Im beschwerdegegenständlichen Kontext gab es neben der Meldeadresse keinen weiteren Anknüpfungspunkt für den gesuchten Bruder, weshalb sich die belangte Behörde entschloss die Wohnungstür an der Meldeadresse des Gesuchten zum Betreten
Paragraph 39, Absatz eins, SPG zu öffnen. Abgesehen von der Dringlichkeit war eine Beiziehung von Gewerbetreibenden nicht angezeigt, weil nach dem UbG untergebrachte Personen in der Regel in ihren Reaktionen unberechenbar und häufig auch fremdgefährlich sind. 1.1.
- Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht zusammengefasst fest, dass die Organe der belangten Behörde zwecks Wiedereinbringung des auf Grundlage des Unterbringungsgesetzes untergebrachten und sich aus eigenem aus dem ... Spital entfernt habenden Bruders der Beschwerdeführerin, ohne Kenntnis über die vom Bruder konkret ausgehende Gefährlichkeit, ohne über den Umstand der aufrechten Meldung hinausgehende konkrete Anhaltspunkte dahingehend zu verfügen, dass sich der Bruder in der Wohnung, wo er gemeldet ist, tatsächlich aufhält, zwecks Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin, ohne mit dieser zuvor eine Kontaktaufnahme versucht zu haben, nach dem abgängigen Bruder auf Grundlage der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, die Wohnungstüre mittels Einmannramme zwangsweise geöffnet wurde (und der abgängige Bruder in der Wohnung nicht angetroffen wurde). 1.2.
- Entsprechend grundrechtlicher Gewährleistung ist das Hausrecht unverletzlich. Der Schutz des Hausrechts bezieht sich unter anderem auf die Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten. Es dient in besonderem der Wahrung der Intimsphäre und soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremden zu entziehen. Als solches gewährt es eine abwehrende Schutzposition vor Hausdurchsuchungen, somit der Suche nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden. Grundrechtsträger sind nicht nur der Eigentümer oder Mieter, sondern auch der Inhaber von Räumlichkeiten. (Allgemein zum grundrechtlichen Schutzbereich vgl. etwa Wiederin, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Art. 9 StGG
(2001), Mayer, B-VG5
(2015)Art. 9 StGG).1.2.1. Entsprechend grundrechtlicher Gewährleistung ist das Hausrecht unverletzlich. Der Schutz des Hausrechts bezieht sich unter anderem auf die Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten. Es dient in besonderem der Wahrung der Intimsphäre und soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremden zu entziehen. Als solches gewährt es eine abwehrende Schutzposition vor Hausdurchsuchungen, somit der Suche nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden. Grundrechtsträger sind nicht nur der Eigentümer oder Mieter, sondern auch der Inhaber von Räumlichkeiten. (Allgemein zum grundrechtlichen Schutzbereich vergleiche etwa Wiederin, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Artikel 9, StGG
(2001), Mayer, B-VG5
(2015)Artikel 9, StGG). Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Befehl sind als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (Mayer, aaO V.3. mwN) und
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG vor Verwaltungsgerichten bekämpfbar. Eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für Hausdurchsuchungen zwecks polizeilicher Aufsicht findet sich etwa in § 39 Abs. 3 SPG (vgl. etwa Wiederin, aaO Rz 82).Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Befehl sind als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (Mayer, aaO römisch fünf.3. mwN) und
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vor Verwaltungsgerichten bekämpfbar.
Eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für Hausdurchsuchungen zwecks polizeilicher Aufsicht findet sich etwa in Paragraph 39, Absatz 3, SPG vergleiche etwa Wiederin, aaO Rz 82).
Art. 8EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Wohnung.
Schutzgut ist der persönliche Entfaltungs- und Rückzugsraum. Neben dem unerwünschten Eindringen oder Verweilen in der Wohnung kann auch das bloße Betreten der Wohnung einen Grundrechtseingriff bilden, wenn es für das Betreten keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. etwa Wiederin, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK
(2002), Rz 113; ders, Die Entwicklung der Grundrechte, in: HGR VII/1, § 190 RN 99). Grundrechtsträger sind unabhängig von der zivilrechtlichen Befugnis all jene Personen, die die Wohnung faktisch innehaben (Wiederin aaO Rz 112). Kein Eingriff liegt hingegen etwa vor, wenn ein Wohnungsinhaber das Betreten aus freien Stücken gestattet, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn klar ist, dass im Weigerungsfall unmittelbarer Zwang droht (Wiederin aaO Rz 114). Das Grundrecht nach Art. 8 MRK geht über den Schutzbereich des Art 9 StGG hinaus (VfSlg. 10.272/1984), indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung „jedermann Anspruch auf Achtung seiner Wohnung" gewährleistet (vgl. etwa VfSlg. 8461/1978, 10.547/1985, 11.266/1987, 12.056/1989 oder 14.864/1997).
Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Wohnung.
Schutzgut ist der persönliche Entfaltungs- und Rückzugsraum. Neben dem unerwünschten Eindringen oder Verweilen in der Wohnung kann auch das bloße Betreten der Wohnung einen Grundrechtseingriff bilden, wenn es für das Betreten keine gesetzliche Grundlage gibt vergleiche etwa Wiederin, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK
(2002), Rz 113; ders, Die Entwicklung der Grundrechte, in: HGR VII/1, Paragraph 190, RN 99). Grundrechtsträger sind unabhängig von der zivilrechtlichen Befugnis all jene Personen, die die Wohnung faktisch innehaben (Wiederin aaO Rz 112). Kein Eingriff liegt hingegen etwa vor, wenn ein Wohnungsinhaber das Betreten aus freien Stücken gestattet, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn klar ist, dass im Weigerungsfall unmittelbarer Zwang droht (Wiederin aaO Rz 114). Das Grundrecht nach Artikel 8, MRK geht über den Schutzbereich des Artikel 9, StGG hinaus (VfSlg. 10.272 aus 1984,), indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung „jedermann Anspruch auf Achtung seiner Wohnung" gewährleistet vergleiche etwa VfSlg. 8461 aus 1978,, 10.547 aus 1985,, 11.266 aus 1987,, 12.056 aus 1989, oder 14.864 aus 1997,). 1.2.2.
- Der geltenden Rechtslage enthält keine konkreten Vorschriften abstellend auf die Wiedereinbringung der nach dem Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes Untergebrachter, die sich aus eigenem aus der Einrichtung entfernt haben [vgl. etwa Kopetzki, Unterbringungsrecht II, (Forschungen aus Staat und Recht 109), 574 f; ders, Grundriss des Unterbringungsrechts2 Rz 187].1.2.2.
- Der geltenden Rechtslage enthält keine konkreten Vorschriften abstellend auf die Wiedereinbringung der nach dem Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes Untergebrachter, die sich aus eigenem aus der Einrichtung entfernt haben [vgl. etwa Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei, (Forschungen aus Staat und Recht 109), 574 f; ders, Grundriss des Unterbringungsrechts2 Rz 187]. Die Wiedereinbringung eines Untergebrachten, welcher sich – sei es aus dem geschlossenen Bereich der Anstalt oder überhaupt aus der Anstalt – entfernt hat, über Ersuchen der Anstalt ist als bloße Wiederherstellung des vom Untergebrachten eigenmächtig unterbrochenen rechtlich gebotenen Zustandes keine Verbringung in die Anstalt iSd § 8 UbG. Die Anstalt ist bei der Rückbringung eines aus der Anstalt entwichenen Untergebrachten in der Regel auf die Mithilfe der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angewiesen. Gegen deren Mitwirkung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, weil sich aus der in § 8 und § 9 UbG normierten Ermächtigung zur zwangsweisen (erstmaligen) Verbringung in eine Anstalt kraft Größenschlusses auch die Ermächtigung ergibt, entwichene Untergebrachte über Ersuchen der betreffenden Anstalt wieder in diese zurückzubringen (VwGH vom 28.01.1994, Zl 93/11/0035).Die Wiedereinbringung eines Untergebrachten, welcher sich – sei es aus dem geschlossenen Bereich der Anstalt oder überhaupt aus der Anstalt – entfernt hat, über Ersuchen der Anstalt ist als bloße Wiederherstellung des vom Untergebrachten eigenmächtig unterbrochenen rechtlich gebotenen Zustandes keine Verbringung in die Anstalt iSd Paragraph 8, UbG. Die Anstalt ist bei der Rückbringung eines aus der Anstalt entwichenen Untergebrachten in der Regel auf die Mithilfe der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angewiesen. Gegen deren Mitwirkung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, weil sich aus der in Paragraph 8 und Paragraph 9, UbG normierten Ermächtigung zur zwangsweisen (erstmaligen) Verbringung in eine Anstalt kraft Größenschlusses auch die Ermächtigung ergibt, entwichene Untergebrachte über Ersuchen der betreffenden Anstalt wieder in diese zurückzubringen (VwGH vom 28.01.1994, Zl 93/11/0035). Den Sicherheitsbehörden kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe der Fahndung bzw. Ermittlung des Aufenthaltsortes von einem Menschen zu, der auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (§ 24 Abs. 1 Z 3 SPG); dieser Aufgabe korrespondiert keine sicherheitsbehördliche Befugnis, jedoch können Befugnisse in diesem Zusammenhang im Hinblick auf jene Befugnisse im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht zum Tragen kommen (vgl etwa Kopetzki, Grundriss Rz 187 mwN).Den Sicherheitsbehörden kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe der Fahndung bzw. Ermittlung des Aufenthaltsortes von einem Menschen zu, der auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, SPG); dieser Aufgabe korrespondiert keine sicherheitsbehördliche Befugnis, jedoch können Befugnisse in diesem Zusammenhang im Hinblick auf jene Befugnisse im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht zum Tragen kommen vergleiche etwa Kopetzki, Grundriss Rz 187 mwN). 1.2.2.
- Im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig und erheblich übersteigt (§ 32 Abs. 1 SPG). Die Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht endet gegenüber jedem Gefährdeten, selbst wenn die Gefährdung weiterbesteht, der die weitere Hilfe ablehnt (§ 19 Abs. 3 Z 1 SPG); dieser hat auch ein entsprechendes Abwehrrecht (vgl Wiederin, Sicherheitspolizeireicht Rz 265); denkbar ist dies etwa in Fällen einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz, die nur auf Verlangen des Untergebrachten erfolgte und dieser sich nach Entfernung aus dem Unterbringungsbereich gegen eine Wiedereinbringung ausspricht.1.2.2.
- Im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig und erheblich übersteigt (Paragraph 32, Absatz eins, SPG). Die Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht endet gegenüber jedem Gefährdeten, selbst wenn die Gefährdung weiterbesteht, der die weitere Hilfe ablehnt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, SPG); dieser hat auch ein entsprechendes Abwehrrecht vergleiche Wiederin, Sicherheitspolizeireicht Rz 265); denkbar ist dies etwa in Fällen einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz, die nur auf Verlangen des Untergebrachten erfolgte und dieser sich nach Entfernung aus dem Unterbringungsbereich gegen eine Wiedereinbringung ausspricht. Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht zunächst die Gefahrenklärung und -erforschung und dann die Gefahrenabwehr. Ob nun eine bestimmte bedrohliche Situation dem Hilfeleistungstatbestand unterfällt, ist selten einfach zu beurteilen und bedarf der Prüfung und Beurteilung im Hinblick darauf, dass bei einer verständigen ex ante Beurteilung das Vorliegen einer Gefahr hinreichend klar und wahrscheinlich ist; ist das der Fall, dann liegt ein die Hilfeleistungspflicht auslösender Gefahrenverdacht vor (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht Rz 258). In Zusammenschau mit einem Wiedereinbringungsersuchen einer psychiatrischen Einrichtung ist daher die Abklärung angezeigt, ob der Wiedereinzubringende nicht bloß auf eigenes Verlangen untergebracht wurde, sowie, ob eine Eigen- oder Fremdgefährdung des Betroffenen vorliegt bzw. welche Gefährlichkeit vom Betroffenen ausgeht, weil dies für die Verhältnismäßigkeitsbeurteilung allfällig zu ergreifender rechtseingreifender Maßnahmen bedeutsam ist (§ 29, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 7, § 50 SPG).Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht zunächst die Gefahrenklärung und -erforschung und dann die Gefahrenabwehr. Ob nun eine bestimmte bedrohliche Situation dem Hilfeleistungstatbestand unterfällt, ist selten einfach zu beurteilen und bedarf der Prüfung und Beurteilung im Hinblick darauf, dass bei einer verständigen ex ante Beurteilung das Vorliegen einer Gefahr hinreichend klar und wahrscheinlich ist; ist das der Fall, dann liegt ein die Hilfeleistungspflicht auslösender Gefahrenverdacht vor (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht Rz 258). In Zusammenschau mit einem Wiedereinbringungsersuchen einer psychiatrischen Einrichtung ist daher die Abklärung angezeigt, ob der Wiedereinzubringende nicht bloß auf eigenes Verlangen untergebracht wurde, sowie, ob eine Eigen- oder Fremdgefährdung des Betroffenen vorliegt bzw. welche Gefährlichkeit vom Betroffenen ausgeht, weil dies für die Verhältnismäßigkeitsbeurteilung allfällig zu ergreifender rechtseingreifender Maßnahmen bedeutsam ist (Paragraph 29,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 7,, Paragraph 50, SPG). 1.2.2.
- Die belangte Behörde sieht sich auf Grundlage des § 39 Abs. 1 SPG zur zwangsweisen Öffnung der Wohnungstür auch ohne konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich der Bruder tatsächlich in der Wohnung aufhielt, zwecks Durchsuchung der Wohnung im Hinblick auf den abgängigen Bruder im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung befugt.1.2.2.
- Die belangte Behörde sieht sich auf Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, SPG zur zwangsweisen Öffnung der Wohnungstür auch ohne konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich der Bruder tatsächlich in der Wohnung aufhielt, zwecks Durchsuchung der Wohnung im Hinblick auf den abgängigen Bruder im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung befugt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht erforderlich ist, auf Grundlage des § 39 Abs. 1 SPG befugt, unter anderem Grundstücke und Räume zu betreten. Der Begriff der Räume umfasst auch Wohnungen (vgl etwa Wiederin, aaO Rz 498). Diese Betretungsbefugnis kann zwangsweise durchgesetzt werden (§ 50 SPG).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht erforderlich ist, auf Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, SPG befugt, unter anderem Grundstücke und Räume zu betreten. Der Begriff der Räume umfasst auch Wohnungen vergleiche etwa Wiederin, aaO Rz 498). Diese Betretungsbefugnis kann zwangsweise durchgesetzt werden (Paragraph 50, SPG). Die Materialien zu § 39 SPG (RV 148 BlgNR
- GP, 41) differenzieren zwischen zwei vom Grundrechtsbereich zu unterscheidende Stufen: Einerseits der vom Gesetz zum Schutz des Hausrechts erfasste Bereich und andererseits der vom Art. 8 EMRK geschützte Bereich. Während nämlich die Menschenrechtskonvention auf den gesamten Privatbereich abzielt und damit wohl auch das Betreten von Grundstücken und Räumen sowie das Öffnen von Behältnissen erfasst, ist das Gesetz zum Schutz des Haurechts begrifflich auf Hausdurchsuchungen beschränkt.Die Materialien zu Paragraph 39, SPG Regierungsvorlage 148, BlgNR
- GP, 41) differenzieren zwischen zwei vom Grundrechtsbereich zu unterscheidende Stufen: Einerseits der vom Gesetz zum Schutz des Hausrechts erfasste Bereich und andererseits der vom Artikel 8, EMRK geschützte Bereich. Während nämlich die Menschenrechtskonvention auf den gesamten Privatbereich abzielt und damit wohl auch das Betreten von Grundstücken und Räumen sowie das Öffnen von Behältnissen erfasst, ist das Gesetz zum Schutz des Haurechts begrifflich auf Hausdurchsuchungen beschränkt. Inhaltlich erlaubt die Befugnis des § 39 Abs. 1 SPG das schlichte Betreten, wie etwa auch ein Befahren, nicht aber eine Durchsuchung (vgl. etwa Wiederin, aaO Rz 500, Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 423 f, Huber-Lintner in: Tanner/Vogl (Hrsg), SPG2, 346; auch die Materialien zu vergleichbaren gesetzlichen Eingriffsbefugnissen unterschieden bzw. unterscheiden klar die Voraussetzungen, wann eine Betretung und wann eine Durchsuchung von Grundstücken bzw. Räumen zulässig ist: vgl etwa RV 317 BlgNR
- GP, 12, zu § 106 StVG, oder RV 692 BlgNR
- GP, 53 f, zu § 50 Fremdengesetz).Inhaltlich erlaubt die Befugnis des Paragraph 39, Absatz eins, SPG das schlichte Betreten, wie etwa auch ein Befahren, nicht aber eine Durchsuchung vergleiche etwa Wiederin, aaO Rz 500, Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 423 f, Huber-Lintner in: Tanner/Vogl (Hrsg), SPG2, 346; auch die Materialien zu vergleichbaren gesetzlichen Eingriffsbefugnissen unterschieden bzw. unterscheiden klar die Voraussetzungen, wann eine Betretung und wann eine Durchsuchung von Grundstücken bzw. Räumen zulässig ist: vergleiche etwa Regierungsvorlage 317, BlgNR
- GP, 12, zu Paragraph 106, StVG, oder Regierungsvorlage 692, BlgNR
- GP, 53 f, zu Paragraph 50, Fremdengesetz). Die Abgrenzung der nach § 39 Abs. 1 SPG noch zulässigen Befugnis der Nachschau und jener der danach nicht mehr zulässigen Durchsuchung ist gekennzeichnet, dass ein „Durchsuchen“ im Sinne des Gesetzes zum Schutz des Hausrechts ein Suchen nach einer Person oder nach einem Gegenstand ist, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden und diese Suche dem Zweck dient, eine Person oder Sache zu finden. Einen Raum durchsuchen heißt, dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte deshalb zu besichtigen, um festzustellen, ob in diesem Raum eine Person und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet. Ein für das Vorliegen einer Hausdurchsuchung erforderliches Suchen liegt hingegen nicht vor, wenn die Organe über eine „Gewissheit“ verfügen, die eine Suche entbehrlich macht – das Betreten von Räumlichkeiten ist also dann keine Hausdurchsuchung, wenn die Organe wissen, dass sich dort eine bestimmte Person aufhält (vgl etwa Mayer, B-VG5
(2015)Art. 9 StGG, II.1. und II.2; Wiederin, aaO Rz 50 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen des Verfassungsgerichtshofes, Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz15, 151, oder etwa VwGH vom 20.11.2006, Zl 2006/09/0188, oder vom 10.02.1982, Zl 81/03/0022).Die Abgrenzung der nach Paragraph 39, Absatz eins, SPG noch zulässigen Befugnis der Nachschau und jener der danach nicht mehr zulässigen Durchsuchung ist gekennzeichnet, dass ein „Durchsuchen“ im Sinne des Gesetzes zum Schutz des Hausrechts ein Suchen nach einer Person oder nach einem Gegenstand ist, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden und diese Suche dem Zweck dient, eine Person oder Sache zu finden. Einen Raum durchsuchen heißt, dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte deshalb zu besichtigen, um festzustellen, ob in diesem Raum eine Person und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet. Ein für das Vorliegen einer Hausdurchsuchung erforderliches Suchen liegt hingegen nicht vor, wenn die Organe über eine „Gewissheit“ verfügen, die eine Suche entbehrlich macht – das Betreten von Räumlichkeiten ist also dann keine Hausdurchsuchung, wenn die Organe wissen, dass sich dort eine bestimmte Person aufhält vergleiche etwa Mayer, B-VG5
(2015)Artikel 9, StGG, römisch zwei.1. und römisch zwei.2; Wiederin, aaO Rz 50 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen des Verfassungsgerichtshofes, Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz15, 151, oder etwa VwGH vom 20.11.2006, Zl 2006/09/0188, oder vom 10.02.1982, Zl 81/03/0022). In der Beschwerdesache liegt eine solche Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin vor, die deshalb erfolgte, um dort den aus dem ...Spital abgängigen Bruder zu suchen; bei (den Organe) der Behörde lagen auch keine über den Umstand der aufrechten Meldung hinausgehende Anhaltspunkte vor, dass sich der Abgängige in der durchsuchten Wohnung befand. § 39 Abs. 1 SPG bildet für diese Wohnungsdurchsuchung und die diesem Zweck dienende bzw. vorangehende zwangsweise Öffnung der Wohnungstüre aus den dargelegten Erwägungen keine gesetzliche Grundlage (§ 3 HausrechtsG).Paragraph 39, Absatz eins, SPG bildet für diese Wohnungsdurchsuchung und die diesem Zweck dienende bzw. vorangehende zwangsweise Öffnung der Wohnungstüre aus den dargelegten Erwägungen keine gesetzliche Grundlage (Paragraph 3, HausrechtsG). Eine Gesetzliche Grundlage für eine Wohnungsdurchsuchung fände sich in § 39 Abs. 3 SPG (vgl etwa auch Mayer, B-VG5
(2015)Art. 9 StGG VI.2.). Ungeachtet dessen, dass diese seitens der belangten Behörde in der Beschwerdesache nicht als Grundlage ihres Einschreitens herangezogen wurde, böte dessen § 39 Abs. 3 Z 1 SPG -- so er als allfällige gesetzliche Grundlage angesprochen gewesen wäre -- nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien in der Beschwerdesache auch keine taugliche gesetzliche Grundlage für eine zwangsweise Wohnungsöffnung zwecks Wohnungsdurchsuchung, weil die Organe der belangten Behörde vor der Wohnungstüröffnung keine – über den bloß allgemeinen Umstand hinaus, dass der Abgängige ein nach dem Unterbringungsgesetz Untergebrachter und in weiterer Folge aus dem Unterbringungsbereich Entwichener war – tatsächliche bzw. konkrete auf den Abgängigen abstellende Anhaltspunkte vertretbarerweise dafür hatten, dass das Leben oder Gesundheit des Abgängigen unmittelbar gefährdet erschien („Suche nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint“).Eine Gesetzliche Grundlage für eine Wohnungsdurchsuchung fände sich in Paragraph 39, Absatz 3, SPG vergleiche etwa auch Mayer, B-VG5
(2015)Artikel 9, StGG römisch sechs.2.). Ungeachtet dessen, dass diese seitens der belangten Behörde in der Beschwerdesache nicht als Grundlage ihres Einschreitens herangezogen wurde, böte dessen Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, SPG -- so er als allfällige gesetzliche Grundlage angesprochen gewesen wäre -- nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien in der Beschwerdesache auch keine taugliche gesetzliche Grundlage für eine zwangsweise Wohnungsöffnung zwecks Wohnungsdurchsuchung, weil die Organe der belangten Behörde vor der Wohnungstüröffnung keine – über den bloß allgemeinen Umstand hinaus, dass der Abgängige ein nach dem Unterbringungsgesetz Untergebrachter und in weiterer Folge aus dem Unterbringungsbereich Entwichener war – tatsächliche bzw. konkrete auf den Abgängigen abstellende Anhaltspunkte vertretbarerweise dafür hatten, dass das Leben oder Gesundheit des Abgängigen unmittelbar gefährdet erschien („Suche nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint“). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV.
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.067.11798.2016