Obsah (11)
Art. 130§ 28§ 25aArt. 133§ 46§ 8Art. 144§ 3§ 24Art. 129aArtikel 129RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.04.2017 GeschäftszahlVGW-102/067/13803/2016/E TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschw
Art. 130Abs.
1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG, nach Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 30.06.2016, GZ VGW-102/V/067/27400/2014-1, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Zl Ro 2016/22/0007-4, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau M. A., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verweigerung der Entgegennahme (Annahme) des Antrages von Frau M. A. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 20.02.2014 durch den zuständigen Organwalter der Österreichischen Botschaft Abuja, Nigeria,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG, nach Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 30.06.2016, GZ VGW-102/V/067/27400/2014-1, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Zl Ro 2016/22/0007-4, den B E S C H L U S S gefasst: 1.
§ 28Abs. 6 i
Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG I.1. Mit Schriftsatz vom 03.04.2014 brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Ghana, eine Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 2 und Art. 132 B-VG beim Verwaltungsgericht Wien ein (eingelangt am 08.04.2014). In ihrer Beschwerde bringt sie zusammengefasst vor, bei der Österreichischen Botschaft in Abuja, Nigeria, am 20.02.2014 ihre – zwecks Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG – Antragsbegründung inklusive aller Dokumente vorgelegt zu haben; der zuständige (namentlich nicht näher bezeichnete) Organwalter verweigerte jedoch die Annahme ihrer vom Rechtsanwalt vorbereiteten Unterlagen und erklärte ihr, dass die Beschwerdeführerin erst alle Originaldokumente und nicht bloß Kopien davon vorlegen müsse, um den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einreichen zu können. Der Antrag sei nicht angenommen worden, sondern die Einreichung verweigert worden. Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels konnte die Beschwerdeführerin sodann erst am 07.03.2014, somit erst zwei Wochen später, einbringen.römisch eins.1. Mit Schriftsatz vom 03.04.2014 brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Ghana, eine Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, B-VG beim Verwaltungsgericht Wien ein (eingelangt am 08.04.2014). In ihrer Beschwerde bringt sie zusammengefasst vor, bei der Österreichischen Botschaft in Abuja, Nigeria, am 20.02.2014 ihre – zwecks Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG – Antragsbegründung inklusive aller Dokumente vorgelegt zu haben; der zuständige (namentlich nicht näher bezeichnete) Organwalter verweigerte jedoch die Annahme ihrer vom Rechtsanwalt vorbereiteten Unterlagen und erklärte ihr, dass die Beschwerdeführerin erst alle Originaldokumente und nicht bloß Kopien davon vorlegen müsse, um den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einreichen zu können. Der Antrag sei nicht angenommen worden, sondern die Einreichung verweigert worden. Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels konnte die Beschwerdeführerin sodann erst am 07.03.2014, somit erst zwei Wochen später, einbringen. Die Verweigerung ihrer Antragsannahme am 20.02.2014 erachte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 03.12.1997, VwSen-420141/19/Schi/Km und des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8879/1980 wegen qualifizierter Untätigkeit der Österreichischen Botschaft in Abuja, Nigeria, als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 B-VG, was im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG und § 22 NAG rechtswidrig gewesen sei, weil durch dieses pflichtwidrige Handeln ihr subjektives Recht auf Annahme ihres Antrags zur Einleitung ihres Aufenthaltsverfahrens verletzt werde. Darüber hinaus sei auch die Einleitung ihres Aufenthaltsverfahrens verzögert worden und die Entscheidungspflicht der belangten Behörde rechtswidrig und schuldhaft hintangehalten worden, weil die allgemeine Entscheidungsfrist
§ 8Vw
GVG verzögert wurde.Die Verweigerung ihrer Antragsannahme am 20.02.2014 erachte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 03.12.1997, VwSen-420141/19/Schi/Km und des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8879 aus 1980, wegen qualifizierter Untätigkeit der Österreichischen Botschaft in Abuja, Nigeria, als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, B-VG, was im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 22, NAG rechtswidrig gewesen sei, weil durch dieses pflichtwidrige Handeln ihr subjektives Recht auf Annahme ihres Antrags zur Einleitung ihres Aufenthaltsverfahrens verletzt werde. Darüber hinaus sei auch die Einleitung ihres Aufenthaltsverfahrens verzögert worden und die Entscheidungspflicht der belangten Behörde rechtswidrig und schuldhaft hintangehalten worden, weil die allgemeine Entscheidungsfrist
Paragraph 8, VwGVG verzögert wurde. 2. Mit Beschluss vom 30.06.2014, GZ VGW-102/V/067/27400/2014-1, wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgericht Wien zunächst zurückgewiesen; dies im Kern mit der Begründung nicht das Verwaltungsgericht Wien sondern das Bundesverwaltungsgericht sei zur Entscheidung zuständig, weil die österreichischen Botschaften bzw. Berufsvertretungsbehörden Organe des Bundes sind und funktionell und organisatorisch in Besorgung der unmittelbaren Bundesverwaltung als Bundesbehörden einschreiten. Im genannten Beschluss wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 07.10.2015, E 984/2014-21, abgelehnt und in weiterer Folge die Beschwerde mit Beschluss vom 10.11.2015, E 984/2014-24,
Art. 144Abs.
3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.2. Mit Beschluss vom 30.06.2014, GZ VGW-102/V/067/27400/2014-1, wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgericht Wien zunächst zurückgewiesen; dies im Kern mit der Begründung nicht das Verwaltungsgericht Wien sondern das Bundesverwaltungsgericht sei zur Entscheidung zuständig, weil die österreichischen Botschaften bzw. Berufsvertretungsbehörden Organe des Bundes sind und funktionell und organisatorisch in Besorgung der unmittelbaren Bundesverwaltung als Bundesbehörden einschreiten. Im genannten Beschluss wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 07.10.2015, E 984/2014-21, abgelehnt und in weiterer Folge die Beschwerde mit Beschluss vom 10.11.2015, E 984/2014-24,
Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0007-4, wurde der genannte Beschluss vom 30.06.2014 aufgehoben, weil sich die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Entscheidung gegen die Beschwerde aus Art. 131 Abs. 1 iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ergibt. Dies im Kern mit der Begründung, dass grundsätzlich der Landeshauptmann als sachlich zuständige Behörde
§ 3Abs.
1 NAG und dabei in der mittelbaren Bundesverwaltung tätig wird; die Berufsvertretungsbehörden sind zur Entgegennahme des Antrags zuständig, wenn ein solcher im Ausland gestellt wird, doch kommt diesen keine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache zu, weshalb die Auffassung, dass die österreichischen Botschaften als Bundesbehörden Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgen, nicht zutreffe.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0007-4, wurde der genannte Beschluss vom 30.06.2014 aufgehoben, weil sich die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Entscheidung gegen die Beschwerde aus Artikel 131, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ergibt. Dies im Kern mit der Begründung, dass grundsätzlich der Landeshauptmann als sachlich zuständige Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, NAG und dabei in der mittelbaren Bundesverwaltung tätig wird; die Berufsvertretungsbehörden sind zur Entgegennahme des Antrags zuständig, wenn ein solcher im Ausland gestellt wird, doch kommt diesen keine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache zu, weshalb die Auffassung, dass die österreichischen Botschaften als Bundesbehörden Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgen, nicht zutreffe. II.1.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.römisch zwei.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2017), welcher lautet:
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,), welcher lautet: „§ 35.
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ III.1.1.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
Art. 129aAbs.
1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).römisch drei.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
Artikel 129
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR
- GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71). 1.2.
- Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit
Art. 129aAbs. 1 Z 2 B-VG id
F vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).1.2.1. Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit
Artikel 129
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.
- at)Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31). 1.2.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für einer Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.
- at)Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen). 1.2.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für einer Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar vergleiche etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 Paragraph 67 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen). 1.2.2.
- Die Beschwerdeführerin erachtet die Verweigerung ihrer Antragsannahme am 20.02.2014 unter Hinweis auf die Entscheidungen VwGH vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, UVS OÖ vom 03.12.1997, VwSen-420141/19/Schi/Km und des VfGH VfSlg. 8879/1980 wegen qualifizierter Untätigkeit der Österreichischen Botschaft in Abuja, als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG:1.2.2.
- Die Beschwerdeführerin erachtet die Verweigerung ihrer Antragsannahme am 20.02.2014 unter Hinweis auf die Entscheidungen VwGH vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, UVS OÖ vom 03.12.1997, VwSen-420141/19/Schi/Km und des VfGH VfSlg. 8879 aus 1980, wegen qualifizierter Untätigkeit der Österreichischen Botschaft in Abuja, als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG: In der verwiesenen Entscheidung des UVS OÖ vom 03.12.1997 wurde die Beschwerde wegen Verweigerung der Herausgabe eines Führerscheins als unzulässig zurückgewiesen, weil „selbst bei strengster Betrachtung […] somit aus der Unterlassungskomponente (Nichtausfolgung) allein kein beschwerdefähiger Zwangsakt im Sinne der Judikatur erkannt werden [kann]“. In der Entscheidung VfSlg. 8879/1980 erachtete der Verfassungsgerichtshof die (anfängliche) Nichtausfolgung von Privaturkunden des Beschwerdeführers, welche sich ebenso in einem Dokumentenetui wie seine Personaldokumente befanden, die vom Beschwerdeführer zunächst gemeinsam mit den Personaldokumenten ausgehändigt wurden und in weiterer Folge zurückgefordert wurden, als Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, der aber im Beschwerdeverfahren letztlich nicht für rechtswidrig befunden wurde. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2008/09/0075 lagen mehrere in Beschwerde gezogene Handlungen einer polizeilichen Amtshandlung zugrunde; im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin monierte Rechtswidrigkeit der Verweigerung ihrer Antragsannahme scheint ihr Fokus bei der Entscheidung Zl 2008/09/0075 bei der unterlassenen Feststellung der Personalien von Security-Leuten sowie der unterlassenen Aufnahme einer Anzeige zu liegen: Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst auch in dieser Entscheidung festgehalten, dass auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist; für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sei auch hier von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt werde und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abziele, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Die in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren ergangenen zurückweisenden Entscheidungen der Beschwerdepunkte der unterlassenen Feststellung der Personalien von Security-Leuten sowie der unterlassenen Aufnahme einer Anzeige wurden vom Verwaltungsgerichtshof nicht für rechtswidrig befunden, weil einerseits kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf ein entsprechendes Tätigwerden der Polizeibeamten aufgezeigt wurde; und selbst wenn ein solcher Anspruch auf Tätigwerden bestünde, bliebe einerseits die Wahl der Mittel (Aufnahme der Personalien der Security-Leute) den Polizeibeamten vorbehalten. Bezüglich der unterlassenen Aufnahme der Anzeige andererseits wurde festgehalten, dass die Möglichkeit der Aufnahme einer Anzeige dem Beschwerdeführer nicht grundsätzlich vorenthalten wurde, vielmehr hatte er die Möglichkeit, eine solche Anzeige zu einem späteren Zeitpunkt zu erstatten.In der verwiesenen Entscheidung des UVS OÖ vom 03.12.1997 wurde die Beschwerde wegen Verweigerung der Herausgabe eines Führerscheins als unzulässig zurückgewiesen, weil „selbst bei strengster Betrachtung […] somit aus der Unterlassungskomponente (Nichtausfolgung) allein kein beschwerdefähiger Zwangsakt im Sinne der Judikatur erkannt werden [kann]“. In der Entscheidung VfSlg. 8879 aus 1980, erachtete der Verfassungsgerichtshof die (anfängliche) Nichtausfolgung von Privaturkunden des Beschwerdeführers, welche sich ebenso in einem Dokumentenetui wie seine Personaldokumente befanden, die vom Beschwerdeführer zunächst gemeinsam mit den Personaldokumenten ausgehändigt wurden und in weiterer Folge zurückgefordert wurden, als Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, der aber im Beschwerdeverfahren letztlich nicht für rechtswidrig befunden wurde. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2008/09/0075 lagen mehrere in Beschwerde gezogene Handlungen einer polizeilichen Amtshandlung zugrunde; im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin monierte Rechtswidrigkeit der Verweigerung ihrer Antragsannahme scheint ihr Fokus bei der Entscheidung Zl 2008/09/0075 bei der unterlassenen Feststellung der Personalien von Security-Leuten sowie der unterlassenen Aufnahme einer Anzeige zu liegen: Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst auch in dieser Entscheidung festgehalten, dass auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist; für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sei auch hier von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt werde und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abziele, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Die in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren ergangenen zurückweisenden Entscheidungen der Beschwerdepunkte der unterlassenen Feststellung der Personalien von Security-Leuten sowie der unterlassenen Aufnahme einer Anzeige wurden vom Verwaltungsgerichtshof nicht für rechtswidrig befunden, weil einerseits kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf ein entsprechendes Tätigwerden der Polizeibeamten aufgezeigt wurde; und selbst wenn ein solcher Anspruch auf Tätigwerden bestünde, bliebe einerseits die Wahl der Mittel (Aufnahme der Personalien der Security-Leute) den Polizeibeamten vorbehalten. Bezüglich der unterlassenen Aufnahme der Anzeige andererseits wurde festgehalten, dass die Möglichkeit der Aufnahme einer Anzeige dem Beschwerdeführer nicht grundsätzlich vorenthalten wurde, vielmehr hatte er die Möglichkeit, eine solche Anzeige zu einem späteren Zeitpunkt zu erstatten. Die so verwiesenen Entscheidungen zeigen für sich selbst nicht auf, dass der von der Beschwerdeführerin monierten Verweigerung der Entgegennahme ihres Antrages auf (Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur) Erteilung eines Aufenthaltstitels eine qualifizierte Untätigkeit innewohnt, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist. 1.2.2.
- Wie bereits oben erwähnt, wurde auch in der bisherigen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass schlichte bzw. bloße Untätigkeit sowie das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist (vgl. etwa VwGH vom 21.05.20008, Zl 2007/02/0107 oder vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427).1.2.2.
- Wie bereits oben erwähnt, wurde auch in der bisherigen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass schlichte bzw. bloße Untätigkeit sowie das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist vergleiche etwa VwGH vom 21.05.20008, Zl 2007/02/0107 oder vom 15.11.2000, Zl 99/01/0427). Dagegen waren Fälle, in denen Initiativen (im weitesten Sinn) von späteren Beschwerdeführern aufgrund behördlichen Verhaltens fehlschlugen, Gegenstand höchstgerichtlicher Beurteilung im Hinblick auf die Qualifikation aus Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.1982, Zl 81/07/0060, qualifizierte der Gerichtshof die Hinderung am Betreten der Wahlzelle bzw. das vom Wahlleiter ausgesprochene Verbot der Stimmabgabe, welches gegenüber denjenigen gerichtet war, der das Wahlrecht in Anspruch nehmen wollte, als hoheitlichen Akt. Dabei handelte es sich um eine Androhung, hinter der unausgesprochen die unmittelbare Drohung steht, in Erfüllung der Leitungspflichten die Stimmabgabe erforderlichenfalls durch physisches Eingreifen zu verhindern. Diese Fallkonstellation ist mit jener der Beschwerdeführerin nicht vergleichbar, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet hat, an der Überreichung ihres Antrages durch allfällig (auch unausgesprochenen Drohung) des physischen Einwirkens an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein. Einem weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.1995, Zl 91/03/0089, lag die Verweigerung der Annahme eines Flugplanes zugrunde. Der Gerichtshof erachtete diese Weigerung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, weil (bestimmte) Flüge nur nach einer von der Übermittlung eines Flugplanes abhängigen Freigabe durchgeführt werden dürfen, weshalb die Annahmeverweigerung des Flugplanes dem Betroffenen die Möglichkeit zur Durchführung dieses Fluges nehme; eine solche Verweigerung impliziere somit das Verbot der Durchführung des Fluges. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich von der der Beschwerdeführerin einerseits dadurch, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Annahmeverweigerung ihres Antrages nicht auch bereits die Ausübung eines ihr an sich zukommenden materiellen Rechts (jenes des Aufenthaltes in Österreich im Umfang des von ihr begehrten Aufenthaltstitels) genommen hat respektive dessen Verbot nach sich gezogen hätte. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vorgebracht, dass ihr das Recht auf Stellung eines Aufenthaltsantrages überhaupt verwehrt oder allfällig (auch unter unausgesprochener Androhung von Sanktionen) verboten wurde. Nach ihrem Vorbringen wurde sie angehalten die fehlenden Originaldokumente beizubringen. Damit war aber bereits zum Zeitpunkt der nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 20.02.2014 zunächst fehlgeschlagenen Entgegennahme ihres Antrags für die Beschwerdeführerin erkennbar und absehbar, dass ihr eine Antragstellung nicht überhaupt unmöglich gemacht wird (vgl. VwGH vom 19.01.1982, Zl 81/07/0191).Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vorgebracht, dass ihr das Recht auf Stellung eines Aufenthaltsantrages überhaupt verwehrt oder allfällig (auch unter unausgesprochener Androhung von Sanktionen) verboten wurde. Nach ihrem Vorbringen wurde sie angehalten die fehlenden Originaldokumente beizubringen. Damit war aber bereits zum Zeitpunkt der nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 20.02.2014 zunächst fehlgeschlagenen Entgegennahme ihres Antrags für die Beschwerdeführerin erkennbar und absehbar, dass ihr eine Antragstellung nicht überhaupt unmöglich gemacht wird vergleiche VwGH vom 19.01.1982, Zl 81/07/0191). Nachdem die Beschwerdeführerin die fehlenden Originaldokumente am 07.03.2014, somit rund zwei Wochen später, beigebracht hat, wurde ihrem Vorbringen folgend auch ihr Antrag angenommen. Damit war der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit der Antragstellung nicht grundsätzlich vorenthalten, sondern war ihr die Möglichkeit eröffnet, ihren Antrag zu einem späteren Zeitpunkt einzubringen, weshalb -- ausgehend vom bzw. abstellend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin -- die Verweigerung der Entgegennahme (Annahme) des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 20.02.2014 durch den zuständigen Organwalter der belangten Behörde keine qualifizierte Untätigkeit ist respektive keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bildet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind, entfällt ein Kostenausspruch.
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.067.13803.2016.E