Obsah (12)
§ 64§ 31§ 25a§ 29§ 16§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 11§ 20§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlVGW-151/032/1217/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Besch
§ 64Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG i
Vm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG, abgewiesen wurde, nach mündlicher Verhandlung am
- März 2017 und am
- März 2017 und Verkündung der Entscheidung am
- März 2017 denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des O. A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- November 2016, Zl. MA35-9/3139407-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender"
Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG, abgewiesen wurde, nach mündlicher Verhandlung am 22. März 2017 und am 29. März 2017 und Verkündung der Entscheidung am 29. März 2017 den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom
- März 2017, Zl. VGW-KO-032/217/2017-1, mit € 119,— bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am
- März 2017 in der Zeit zwischen 13:00 Uhr bis 14:12 Uhr beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto ... mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-032/217/2017-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraphen 76, Absatz eins und 53 b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom
- März 2017, Zl. VGW-KO-032/217/2017-1, mit € 119,— bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am
- März 2017 in der Zeit zwischen 13:00 Uhr bis 14:12 Uhr beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto ... mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-032/217/2017-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. sowie IM NAMEN DER REPUBLIK zu Recht erkannt: II.römisch zwei.
§ 64Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 id
F BGBl. I 70/2015, wird dem Beschwerdeführer in Stattgebung der Beschwerde die Aufenthaltsbewilligung für Studierende für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, wird dem Beschwerdeführer in Stattgebung der Beschwerde die Aufenthaltsbewilligung für Studierende für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III.römisch drei. Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, im Übrigen (Spruchpunkt I.) unzulässig.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, im Übrigen (Spruchpunkt römisch eins.) unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem gegenständlichen Antrag vom
- September 2016 begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender".
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom
- November 2016
§ 64Abs. 1 NAG i
Vm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ab, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom
- November 2016
Paragraph 64, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ab, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Das Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers sei anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen strittig, zumal sich die Eingänge auf den Kontoauszügen stark zu den angegebenen Gehältern unterschieden. Anhand der vorgelegten Kontoauszüge sei keine Bargeldabhebung dargelegt worden, was der belangten Behörde die Feststellung erschwere, wo das derzeitige Guthaben des Beschwerdeführers herstamme. Der Beschwerdeführer habe der Aufforderung, die Herkunft der Geldmittel sowie den Bargeldtransfer darzulegen, nur mangelhaft entsprochen. Anhand der nachgereichten Dokumente sei es jedenfalls weiterhin fraglich, woher die derzeitigen Geldmittel des Beschwerdeführers resultierten.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels begehrt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar. Die Eltern des Beschwerdeführers kämen für dessen Lebensunterhalt auf, sie seien eingetragene Unternehmer und bezögen aus dieser Tätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen. Unter einem legte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen betreffend die Einkommens- und Vermögenssituation seiner Eltern vor.
- Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
- Das Verwaltungsgericht Wien führte am
- März 2017 und am
- März 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung spruchgemäß verkündet. Am
- April 2017 beantragte der Landeshauptmann von Wien
§ 29Abs. 2a Z 1 Vw
GVG die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung iSd § 29 Abs. 4 VwGVG.Am 4. April 2017 beantragte der Landeshauptmann von Wien
Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II.römisch zwei. Sachverhalt
- Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger und am ... 1999 geboren, der Reisepass des Beschwerdeführers ist bis
- August 2025 gültig. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines von den tschechischen Behörden erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt derzeit in Prag, würde bei Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels jedoch sofort nach Wien übersiedeln, um hier seinen Wohnsitz zu nehmen und sein Studium zu betreiben. Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2016 an der ... University in Wien für den Studiengang "Bachelor ..." inskribiert. Der Beschwerdeführer hat mit Mag. P. eine bis
- September 2017 laufende unentgeltliche Wohnrechtsvereinbarung über eine 88 m² große Wohnung in Wien geschlossen; dort sollen (inklusive dem Beschwerdeführer) drei Personen in drei Wohnräumen wohnen. Die Unterkunftsgeberin ist die Schwester des Schwagers des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat weiters eine unentgeltliche Wohnrechtsvereinbarung mit F. A. und O. A. (seine Schwester und sein Schwager) über die Mitbenutzung einer Wohnung mit vier Schlafzimmern in Wien geschlossen; diese Wohnrechtsvereinbarung ist von
- Juni 2017 bis
- Juni 2020 befristet. Der Beschwerdeführer hat am
- Oktober 2016 bei der Wiener Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Selbstversicherung
§ 16Abs.
2 ASVG gestellt.Der Beschwerdeführer hat am 27. Oktober 2016 bei der Wiener Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Selbstversicherung
Paragraph 16, Absatz 2, ASVG gestellt. Der Beschwerdeführer hat sich seit dem
- September 2016 nicht mehr als drei Monate bzw. 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer weist aktuell einen Kontostand auf seinem österreichischen Girokonto von € 12.296,54 auf, diese Geldmittel stehen ihm allein zur Verfügung. Das Geld hat er von seinen Eltern erhalten, welche in der Ukraine beide berufstätig sind und aus einer Unternehmensbeteiligung ("S.") überdurchschnittlich hohe regelmäßige Bezüge erhalten. So hat die Mutter des Beschwerdeführers in den Jahren 2014-2016 aus dieser Tätigkeit Dividenden in der Höhe von umgerechnet fast € 900.000,— bezogen. Der Beschwerdeführer ist (verwaltungs)strafrechtlich unbescholten, gegen ihn liegen keine Rückkehrentscheidung, kein Aufenthaltsverbot und auch keine sonstigen vergleichbaren Maßnahmen vor.
- Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren war einzig der gesicherte Lebensunterhalt des Beschwerdeführers strittig. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, auf Grund der von ihm vorgelegten Dokumente die Herkunft der ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht nachvollziehen zu können. Nun steht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer aktuell einen Kontostand (auf seinem österreichischen Konto) in der Höhe von € 12.296,54 aufweist. Das Verwaltungsgericht Wien hat angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen keinerlei Zweifel, dass es sich dabei um ein Konto des Beschwerdeführers handelt und dieser über den darauf befindlichen Betrag verfügen kann. Das Verwaltungsgericht Wien hat insbesondere auf Grund der Einvernahme des Beschwerdeführers auch keine Zweifel, dass diese Geldmittel von den Eltern des Beschwerdeführers stammen, in verschieden großen Beträgen jeweils in bar nach Österreich transportiert und in Österreich auf das Konto des Beschwerdeführers eingezahlt wurden, sowie dass die Eltern des Beschwerdeführers die einzigen Geldgeber des Beschwerdeführers sind. Diese Angaben des Beschwerdeführers waren schlüssig und überzeugend. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren umfassende Unterlagen über die Berufstätigkeit seiner Eltern, insbesondere über deren Beteiligung am Unternehmen "S." vorgelegt, aus denen für das Verwaltungsgericht Wien ein tatsächliches Bestehen einer solchen Beteiligung und die daraus gezogenen Einkünfte nachvollziehbar sind. Aus einem im Verwaltungsakt erliegenden Dokument (AS 110 und 111) geht etwa hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers in den Jahren 2014-2016 aus dem Unternehmen "S." Dividenden in der Höhe von umgerechnet fast € 900.000,— bezogen hat. Das Verwaltungsgericht Wien geht nicht davon aus, dass es sich bei dieser Bestätigung um eine Fälschung handelt oder dass das Dokument über unwahre Umstände Zeugnis liefert. Vor dem Hintergrund dieser Vermögensverhältnisse kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers finanziell in der Lage sind, ihrem Sohn für sein Studium ca. € 12.000,— zur Verfügung zu stellen. In Anbetracht dieser Umstände fehlen für das Verwaltungsgericht Wien jegliche Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Geldmittel aus einer anderen – illegalen – Quelle stammen oder nur zum Schein auf seinem Konto eingezahlt worden sein könnten. Die sonstigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt bzw. den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, es liegen auch keine widerstreitenden Beweisergebnisse vor. Zudem hat sich die belangte Behörde in keiner Weise am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt, ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln keine Zweifel geäußert. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 70/2015, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, lauten: "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. […] Studierende § 64.
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. […]"
- Der vom Beschwerdeführer begehrte Aufenthaltstitel setzt zum einen voraus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des
- Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt (§ 64 Abs. 1 Z 1 NAG) und dass er ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität oder Fachhochschule absolviert (§ 64 Abs. 1 Z 2 NAG).
- Der vom Beschwerdeführer begehrte Aufenthaltstitel setzt zum einen voraus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des
- Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) und dass er ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität oder Fachhochschule absolviert (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG).
- Am Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG bestehen angesichts der Zulassung des Beschwerdeführers als ordentlicher Hörer an der ... University keine Zweifel.
- Am Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bestehen angesichts der Zulassung des Beschwerdeführers als ordentlicher Hörer an der ... University keine Zweifel.
- Betreffend die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des
- Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG).
- Betreffend die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des
- Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG). Angesichts der Annahme, dass dem Beschwerdeführer aktuell mehr als € 12.000,— auf seinem Bankkonto zur Verfügung stehen und die Herkunft dieser Gelder nicht zweifelhaft ist, können diese Geldmittel dem erforderlichen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt werden (vgl. VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046).Angesichts der Annahme, dass dem Beschwerdeführer aktuell mehr als € 12.000,— auf seinem Bankkonto zur Verfügung stehen und die Herkunft dieser Gelder nicht zweifelhaft ist, können diese Geldmittel dem erforderlichen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt werden vergleiche VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046). Der
§ 11Abs. 5 NAG i
Vm § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb erforderliche, zu prognostizierende Lebensunterhalt beträgt für eine Einzelperson € 882,78 monatlich. Der vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltstitel weist
§ 20Abs.
1 NAG eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten auf. Da beim Beschwerdeführer keine regelmäßigen finanziellen Belastungen zu berücksichtigen sind, übersteigt das ihm zur Verfügung stehende Sparguthaben den für zwölf Monate erforderlichen Lebensunterhalt in der Höhe von insgesamt € 10.593,36, weshalb dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG Genüge getan ist.Der
Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, erforderliche, zu prognostizierende Lebensunterhalt beträgt für eine Einzelperson € 882,78 monatlich. Der vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltstitel weist
Paragraph 20, Absatz eins, NAG eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten auf. Da beim Beschwerdeführer keine regelmäßigen finanziellen Belastungen zu berücksichtigen sind, übersteigt das ihm zur Verfügung stehende Sparguthaben den für zwölf Monate erforderlichen Lebensunterhalt in der Höhe von insgesamt € 10.593,36, weshalb dem Erfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG Genüge getan ist.
- Am Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen bestehen im Beschwerdefall keine Zweifel, auch die belangte Behörde hat ansonsten kein Erteilungshindernis behauptet.
- Fraglich ist im Beschwerdefall jedoch, ob der Beschwerdeführer einen über alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG verfügt:
- Fraglich ist im Beschwerdefall jedoch, ob der Beschwerdeführer einen über alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG verfügt: 6.
- Der Beschwerdeführer hat am
- Oktober 2016 einen Antrag bei der Wiener Gebietskrankenkasse auf Selbstversicherung als Studierender
§ 16Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ASVG gestellt. Dies wirft die Frage auf, ob ein solcher Antrag für sich bereits einen § 11 Abs. 2 Z 3 NAG entsprechenden Krankenversicherungsschutz gewährt oder nicht.6.
- Der Beschwerdeführer hat am
- Oktober 2016 einen Antrag bei der Wiener Gebietskrankenkasse auf Selbstversicherung als Studierender
Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gestellt. Dies wirft die Frage auf, ob ein solcher Antrag für sich bereits einen Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG entsprechenden Krankenversicherungsschutz gewährt oder nicht. 6.2.
§ 16Abs.
1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
§ 16Abs.
3 Z 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag.6.2.
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag. In Zusammenhang mit der Selbstversicherung nach § 16 Abs. 2 ASVG wird bei ausländischen Studierenden, die in Österreich studieren, der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich als gegeben anerkannt (Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, § 16 Rz. 1).In Zusammenhang mit der Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG wird bei ausländischen Studierenden, die in Österreich studieren, der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich als gegeben anerkannt (Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Paragraph 16, Rz. 1). 6.
- Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung ex lege schon eine Leistungspflicht aus der Krankenversicherung vorliege. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Selbstversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG grundsätzlich eines Antrags des zu Versichernden bedarf und nicht – wie etwa die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG – bei Vorliegen eines bestimmten Lebenssachverhalts ex lege eintritt. Fraglich ist im gegebenen Zusammenhang jedoch, welche Bedeutung einem Antrag auf Selbstversicherung zukommt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 ASVG mangels Wohnsitznahme im Inland nicht vorliegen, in der Folge aber bei Erteilung des Aufenthaltstitels diese Wohnsitznahme erfolgen wird, woran im Beschwerdefall nicht zu zweifeln ist.6.
- Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung ex lege schon eine Leistungspflicht aus der Krankenversicherung vorliege. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG grundsätzlich eines Antrags des zu Versichernden bedarf und nicht – wie etwa die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG – bei Vorliegen eines bestimmten Lebenssachverhalts ex lege eintritt. Fraglich ist im gegebenen Zusammenhang jedoch, welche Bedeutung einem Antrag auf Selbstversicherung zukommt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, ASVG mangels Wohnsitznahme im Inland nicht vorliegen, in der Folge aber bei Erteilung des Aufenthaltstitels diese Wohnsitznahme erfolgen wird, woran im Beschwerdefall nicht zu zweifeln ist. Denkbar wäre, dass ein solcher Antrag von vornherein unbeachtlich ist, weil der Antrag auf Selbstversicherung nur zu einem Zeitpunkt gestellt werden kann, in dem alle Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 ASVG vorliegen (arg.: "[…] solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist […]"). Für diese Auslegung spricht, dass § 16 Abs. 3 Z 2 ASVG den Beginn der Selbstversicherung – im Regelfall – mit dem der Antragstellung folgenden Tag festlegt und somit davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 ASVG bereits vorliegen. Unter dieser Annahme könnte ein Antrag auf Selbstversicherung zu einem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 ASVG nicht vorliegen, keine taugliche Grundlage für die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG darstellen, weil bei Erteilung des Aufenthaltstitels die Selbstversicherung nicht automatisch einträte, sondern erst infolge eines neuen zulässigen Antrags
§ 16Abs.
1 ASVG – nach Wohnsitznahme im Inland – beginnen würde. Der Fremde wäre damit jedenfalls bis zur neuerlichen Antragstellung nach § 16 Abs. 1 ASVG (sowie am Tag der Antragstellung) unversichert, was der Zielsetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG zuwiderliefe, die Einreise Fremder ohne umfassenden Krankenversicherungsschutz hintanzuhalten (vgl. zu dieser Zielsetzung jüngst VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001).Denkbar wäre, dass ein solcher Antrag von vornherein unbeachtlich ist, weil der Antrag auf Selbstversicherung nur zu einem Zeitpunkt gestellt werden kann, in dem alle Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 ASVG vorliegen (arg.: "[…] solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist […]"). Für diese Auslegung spricht, dass Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG den Beginn der Selbstversicherung – im Regelfall – mit dem der Antragstellung folgenden Tag festlegt und somit davon ausgeht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 ASVG bereits vorliegen. Unter dieser Annahme könnte ein Antrag auf Selbstversicherung zu einem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 ASVG nicht vorliegen, keine taugliche Grundlage für die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG darstellen, weil bei Erteilung des Aufenthaltstitels die Selbstversicherung nicht automatisch einträte, sondern erst infolge eines neuen zulässigen Antrags
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG – nach Wohnsitznahme im Inland – beginnen würde. Der Fremde wäre damit jedenfalls bis zur neuerlichen Antragstellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG (sowie am Tag der Antragstellung) unversichert, was der Zielsetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG zuwiderliefe, die Einreise Fremder ohne umfassenden Krankenversicherungsschutz hintanzuhalten vergleiche zu dieser Zielsetzung jüngst VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001). Denkbar ist jedoch auch, dass ein Antrag nach § 16 Abs. 1 ASVG, der zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem nicht alle Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 ASVG erfüllt sind, nicht gänzlich unbeachtlich ist, sondern aufschiebend bedingt ist mit der Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 ASVG. Liegen diese vor, besteht die Selbstversicherung kraft Gesetzes (und insbesondere ohne weiteren erforderlichen Akt des Sozialversicherungsträgers). Nachdem
§ 16Abs.
3 Z 2 ASVG die Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag beginnt, könnten im Fall eines solchermaßen aufschiebend bedingten Antrags die Wirkungen der Selbstversicherung frühestens mit dem Zeitpunkt des Erfüllens aller Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 ASVG eintreten, weil eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen noch nicht vorlagen, der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspräche. Konsequenz dieser Überlegung wäre, dass eine Antragstellung nach § 16 Abs. 1 ASVG dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG Genüge täte, weil bei Erteilung des Aufenthaltstitels und der damit einhergehenden Wohnsitznahme im Inland eine Selbstversicherung bestünde, die einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gewährleistet.Denkbar ist jedoch auch, dass ein Antrag nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG, der zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem nicht alle Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 ASVG erfüllt sind, nicht gänzlich unbeachtlich ist, sondern aufschiebend bedingt ist mit der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 ASVG. Liegen diese vor, besteht die Selbstversicherung kraft Gesetzes (und insbesondere ohne weiteren erforderlichen Akt des Sozialversicherungsträgers). Nachdem
Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG die Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag beginnt, könnten im Fall eines solchermaßen aufschiebend bedingten Antrags die Wirkungen der Selbstversicherung frühestens mit dem Zeitpunkt des Erfüllens aller Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 ASVG eintreten, weil eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen noch nicht vorlagen, der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspräche. Konsequenz dieser Überlegung wäre, dass eine Antragstellung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG dem Erfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG Genüge täte, weil bei Erteilung des Aufenthaltstitels und der damit einhergehenden Wohnsitznahme im Inland eine Selbstversicherung bestünde, die einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gewährleistet. 6.
- Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, dass § 16 Abs. 1 ASVG die Antragstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich ausschließt. Schon aus Rechtsschutzerwägungen kann es nicht dem zu Versichernden zugemutet werden, das Risiko einer mitunter völlig unbeachtlichen Antragstellung mit den damit einhergehenden Folgen einer fehlenden Versicherung trotz (späteren) Vorliegens aller Voraussetzungen zu tragen, oder den Umweg eines Feststellungsverfahren über den Bestand der Versicherung (vgl. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) zur Klärung der Beachtlichkeit seines Antrags beschreiten zu müssen. Zudem liegt § 16 Abs. 3 ASVG der Gedanke zugrunde, Versicherungslücken möglichst hintanzuhalten; solche Lücken wären aber bei Unzulässigkeit einer Antragstellung vor Erfüllung aller Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 ASVG jedenfalls im Umfang des Tags der Antragstellung unweigerlich in Kauf zu nehmen.6.
- Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, dass Paragraph 16, Absatz eins, ASVG die Antragstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich ausschließt. Schon aus Rechtsschutzerwägungen kann es nicht dem zu Versichernden zugemutet werden, das Risiko einer mitunter völlig unbeachtlichen Antragstellung mit den damit einhergehenden Folgen einer fehlenden Versicherung trotz (späteren) Vorliegens aller Voraussetzungen zu tragen, oder den Umweg eines Feststellungsverfahren über den Bestand der Versicherung vergleiche Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) zur Klärung der Beachtlichkeit seines Antrags beschreiten zu müssen. Zudem liegt Paragraph 16, Absatz 3, ASVG der Gedanke zugrunde, Versicherungslücken möglichst hintanzuhalten; solche Lücken wären aber bei Unzulässigkeit einer Antragstellung vor Erfüllung aller Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 ASVG jedenfalls im Umfang des Tags der Antragstellung unweigerlich in Kauf zu nehmen. 6.
- Das Verwaltungsgericht Wien geht zusammengefasst daher davon aus, dass ein Antrag auf Selbstversicherung
§ 16Abs.
1 ASVG, dem nur die beabsichtigte aber noch nicht erfolgte Wohnsitznahme im Inland entgegensteht, nicht gänzlich unbeachtlich ist, sondern eine solche Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme im Inland eintritt. 6.5. Das Verwaltungsgericht Wien geht zusammengefasst daher davon aus, dass ein Antrag auf Selbstversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG, dem nur die beabsichtigte aber noch nicht erfolgte Wohnsitznahme im Inland entgegensteht, nicht gänzlich unbeachtlich ist, sondern eine solche Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme im Inland eintritt. Damit verfügt der Beschwerdeführer bei Erteilung des Aufenthaltstitels über einen in Österreich leistungspflichtigen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und erfüllt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.Damit verfügt der Beschwerdeführer bei Erteilung des Aufenthaltstitels über einen in Österreich leistungspflichtigen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und erfüllt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. 7. Der begehrte Aufenthaltstitels ist somit infolge des Erfüllens sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen
§ 20Abs.
1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten zwingend zu erteilen.7. Der begehrte Aufenthaltstitels ist somit infolge des Erfüllens sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten zwingend zu erteilen.
- Zu den auferlegten Kosten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten vergleiche VwGH 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108). Die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung war auf Grund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich; zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, für seine Einvernahme eines Dolmetschers zu bedürfen. Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die ukrainische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen. Die Dolmetscherin legte in der Verhandlung am
- März 2017 ihre Gebührennote, diese wurde den Verfahrensparteien vorgelegt; dagegen wurden keine Einwendungen erhoben. Die in der Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. 136/1975) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe beschlussmäßig festgesetzt. Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG).Die in der Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe beschlussmäßig festgesetzt. Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen vergleiche zu alldem Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, erster Satz AVG).
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Paragraph 53 b, AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen.
- Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses war im Beschwerdefall zuzulassen, weil – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob ein Antrag auf Selbstversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG, dem das Erfordernis des bestehenden Wohnsitzes im Inland entgegensteht, dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG Genügte tut. Soweit ersichtlich liegt auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage vor, welche Rechtswirkung ein Antrag nach § 16 Abs. 1 ASVG auslöst, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle Voraussetzungen der Selbstversicherung vorliegen, diese aber später eintreten.
- Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses war im Beschwerdefall zuzulassen, weil – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob ein Antrag auf Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG, dem das Erfordernis des bestehenden Wohnsitzes im Inland entgegensteht, dem Erfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG Genügte tut. Soweit ersichtlich liegt auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage vor, welche Rechtswirkung ein Antrag nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG auslöst, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle Voraussetzungen der Selbstversicherung vorliegen, diese aber später eintreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.1217.2017