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{'item': 'VGW-001/016/4024/2017'}

Obsah (5)§ 50§ 25aArt. 130§ 25§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlVGW-001/016/4024/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über di

§ 50Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Begründung Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 6.3.2017 wurden dem Beschwerdeführer – mit näherer Begründung – drei Übertretungen des § 24 Abs. 1 zweiter Satz iVm Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 zur Last gelegt und wurden hiefür über ihn drei Geldstrafen iHv jeweils EUR 70,– verhängt. Das Straferkenntnis enthielt jedoch keinen Ausspruch über – im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen – zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafen.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 6.3.2017 wurden dem Beschwerdeführer – mit näherer Begründung – drei Übertretungen des Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 zur Last gelegt und wurden hiefür über ihn drei Geldstrafen iHv jeweils EUR 70,– verhängt. Das Straferkenntnis enthielt jedoch keinen Ausspruch über – im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen – zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafen. Mit Eingabe vom 14.3.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen das o.a. Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 20.3.2017) vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.3.2017, nachweislich zugestellt am 28.3.2017, wurde der Beschwerdeführer zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert, da seiner Beschwerde ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG fehlt.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.3.2017, nachweislich zugestellt am 28.3.2017, wurde der Beschwerdeführer zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert, da seiner Beschwerde ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG fehlt. Mit Eingabe vom 31.3.2017 ist der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Mängelbehebung fristgerecht und – in Ansehung, dass es sich hiebei offensichtlich um eine rechtsunkundige Person handelt – auch inhaltlich hinreichend nachgekommen. Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des gegenständlichen Gerichtsaktes. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG beachtlich ist (vgl. auch § 38 VwGVG).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG beachtlich ist vergleiche auch Paragraph 38, VwGVG). Der hier maßgebliche § 24 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, lautet in seiner – zum Tatzeitpunkt geltenden, hienach unveränderten – Fassung BGBl. I Nr. 48/2014 – auszugsweise – wie folgt:Der hier maßgebliche Paragraph 24, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, lautet in seiner – zum Tatzeitpunkt geltenden, hienach unveränderten – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, – auszugsweise – wie folgt: „Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24.

(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24,
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2),
(3)[...]
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs.

2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ Für den vorliegenden Fall vorausgeschickt sei, dass der Beschwerdeführer nachweislich am ...2002 geboren wurde, sohin im gesamten Verfahrensverlauf – die verfahrenseinleitende Anzeige datiert vom 20.1.2017 – das

  1. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem Strafverfahren selbst prozessfähig ist; richtigerweise hat die belangte Behörde daher das angefochtene Straferkenntnis an den Beschwerdeführer zugestellt (vgl. hiezu VwGH 23.10.1998, 98/02/0015).Für den vorliegenden Fall vorausgeschickt sei, dass der Beschwerdeführer nachweislich am ...2002 geboren wurde, sohin im gesamten Verfahrensverlauf – die verfahrenseinleitende Anzeige datiert vom 20.1.2017 – das
  2. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem Strafverfahren selbst prozessfähig ist; richtigerweise hat die belangte Behörde daher das angefochtene Straferkenntnis an den Beschwerdeführer zugestellt vergleiche hiezu VwGH 23.10.1998, 98/02/0015). Festzustellen ist, dass – wie bereits oben angemerkt – in diesem Straferkenntnis zwar ein Ausspruch über drei Geldstrafen iHv jeweils EUR 70,–, nicht hingegen eine Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen im Falle der Uneinbringlichkeit jener Geldstrafen enthalten ist (vgl. AS 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes).Festzustellen ist, dass – wie bereits oben angemerkt – in diesem Straferkenntnis zwar ein Ausspruch über drei Geldstrafen iHv jeweils EUR 70,–, nicht hingegen eine Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen im Falle der Uneinbringlichkeit jener Geldstrafen enthalten ist vergleiche AS 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

§ 16Abs. 1 VSt

G hat jedoch für den Fall der Verhängung einer Geldstrafe zugleich die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die spätere Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe – etwa erst im Rahmen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes – ist unzulässig (vgl. hiezu VwGH 21.1.1988, 87/02/0202; 27.4.1995, 95/11/0018). Im Übrigen schließt es die Bestimmung des § 58 Abs. 2 VStG nicht aus, dass über Jugendliche, die – wie der konkrete Beschwerdeführer – zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, untersagt jene Sonderbestimmung doch nur die Verhängung von primären Freiheitsstrafen über die genannte Personengruppe (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 737, mwN).

Paragraph 16, Absatz eins, VStG hat jedoch für den Fall der Verhängung einer Geldstrafe zugleich die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die spätere Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe – etwa erst im Rahmen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes – ist unzulässig vergleiche hiezu VwGH 21.1.1988, 87/02/0202; 27.4.1995, 95/11/0018). Im Übrigen schließt es die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, VStG nicht aus, dass über Jugendliche, die – wie der konkrete Beschwerdeführer – zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, untersagt jene Sonderbestimmung doch nur die Verhängung von primären Freiheitsstrafen über die genannte Personengruppe vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 737, mwN). Die belangte Behörde hat sohin die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen im angefochtenen Straferkenntnis in rechtswidriger Weise unterlassen. Allerdings hat diese Rechtswidrigkeit zur Folge, dass der Beschwerdeführer günstiger gestellt ist, als er dies bei einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise der belangten Behörde – d.h. bei Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen – wäre. Der Beschwerdeführer wird somit durch das von ihm angefochtene Straferkenntnis nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt und mangelt es ihm daher an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 21.1.1988, 87/02/0202; so auch Sander in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, 2016, § 16 VStG Rz 7; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 16 VStG Rz 3 [Stand 1.7.2013, rdb.at]).Allerdings hat diese Rechtswidrigkeit zur Folge, dass der Beschwerdeführer günstiger gestellt ist, als er dies bei einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise der belangten Behörde – d.h. bei Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen – wäre. Der Beschwerdeführer wird somit durch das von ihm angefochtene Straferkenntnis nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt und mangelt es ihm daher an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 21.1.1988, 87/02/0202; so auch Sander in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, 2016, Paragraph 16, VStG Rz 7; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 16, VStG Rz 3 [Stand 1.7.2013, rdb.at]). Die vorliegende Beschwerde war folglich – ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. § 44 Abs. 2 VwGVG) – spruchgemäß zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war folglich – ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG) – spruchgemäß zurückzuweisen. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist zulässig, zumal im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die hier zu lösende Rechtsfrage, nämlich die Rechtsfolge bei unterlassener Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im angefochtenen Straferkenntnis, in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. VwGH 22.5.1985, 84/01/0087; 21.1.1988, 87/02/0202).Die ordentliche Revision ist zulässig, zumal im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die hier zu lösende Rechtsfrage, nämlich die Rechtsfolge bei unterlassener Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im angefochtenen Straferkenntnis, in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird vergleiche VwGH 22.5.1985, 84/01/0087; 21.1.1988, 87/02/0202). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.016.4024.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.