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{'item': 'VGW-151/023/4272/2017'}

Obsah (17)§ 63§ 28§ 25a§ 24§ 23§ 8§ 7§ 2a§ 11§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlVGW-151/023/4272/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 63Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl 100/2005) idg

F und § 8 Z 6 lit. c NAG-DV abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn F. K., geb.: 1996, StA: Bosnien und Herzegowina, Wien, P.-straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - ..., vom 14.02.2017, Zahl MA35-9/3040380-03, mit welchem der Antrag vom 20.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler"

Paragraph 63, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) idgF und Paragraph 8, Ziffer 6, Litera c, NAG-DV abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. Februar 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Schüler“ ab und führte begründend im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schulerfolg im abgelaufenen Schuljahr habe nachweisen können. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus: „Ich bin nach Österreich gezogen mit der Absicht mich weiterzubilden und bekam ab dem 27.10.2014 eine Aufenthaltsberechtigung. Ich lebe gemeinsam mit meiner älteren Schwester, die selber nachdem sie die Schule beendet hat, nach Österreich gekommen ist und mittlerweile die Uni abgeschlossen und sich in Österreich dauernd niedergelassen hat. Bis zu meiner Einschreibung an der HTL am 08.09.2015 lernte ich - weniger als ein Jahr - die Deutsche Sprache. Zwar habe ich die Deutschprüfung bestanden, jedoch hat sich gezeigt, dass mir die praktische Anwendung der Sprache, nicht im täglichen Leben, aber beim Folgen des Unterrichtes noch erhebliche Schwierigkeiten bereitete, weswegen ich nicht alle Fächer bestanden habe und das Schuljahr wiederholen muss. Die Fächer die ich bestanden habe muss ich nicht wiederholen, weswegen man nicht davon sprechen kann, dass ich überhaupt keinen Erfolg vorzuweisen habe. Freilich hätte ich mich entscheiden können, noch einen Semester Deutschkurse zu besuche und so die Deutsch Sprache besser zu lernen. Jedoch empfinde ich es nicht als Fehler, trotz meines noch mangelhaften Deutschs mit der Schule begonnen zu haben, weil die praktische Anwendung der Sprache immer etwas ganz Anderes ist, als das was man beim Kurs lernt. Ich lernte während des ersten Schuljahres viele Fachbegriffe die man üblicherweise während eines normalen Sprachunterrichts nie lernt. Mittlerweile beherrsche ich die Deutsche Sprache ziemlich gut und bin folglich auch in der Schule viel besser. Ich hoffe von Ihnen noch eine Chance zu bekommen um nachweisen zu können, dass ich meine Fortbildung ernst nehme und sie auch erfolgreich abschließen werde. Ich behalte mein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Ich bin weiterhin an der HTL inskribiert und besuche immer noch die Schule. Die für den Studienerfolg nötigen Prüfungen werde ich im laufendem Schuljahr absolvieren und sie dem gegebenenfalls dem Gericht vorlegen. In Anbetracht der konkreten Umstände meines Falles hätte die Verwaltungsbehörde somit meinem Antrag stattgeben und mein Aufenthaltstitel verlängern sollen. Ich stelle daher den ANTRAG das Verwaltungsgericht Wien möge
  2. den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und meinem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels stattgeben.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – einen entsprechenden Antrag einer Verfahrenspartei vorausgesetzt – weiters lediglich dann durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH,
  3. August 2016, Zl. Ra 2014/05/0058). Bei Angelegenheiten des Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes handelt es sich um keine derartigen „civil rights“. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt zusätzlich vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde beantragt. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – einen entsprechenden Antrag einer Verfahrenspartei vorausgesetzt – weiters lediglich dann durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH, 2. August 2016, Zl. Ra 2014/05/0058). Bei Angelegenheiten des Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes handelt es sich um keine derartigen „civil rights“. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt zusätzlich vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ... 1996 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegovina und brachte mit Eingabe vom

  1. Oktober 2016 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ beim Landeshauptmann von Wien ein. Mit Erstantrag vom
  2. Oktober 2014 suchte der Beschwerdeführer erstmals um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Schüler“ an. Die so begehrte Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer erstmals befristet bis
  3. Oktober 2015 erteilt. Einem daraufhin eingebrachten Verlängerungsansuchen am
  4. Oktober 2015 wurde mit der Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung befristet bis
  5. Oktober 2016 entsprochen. Mit Antrag vom
  6. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des T. vom
  7. September 2015 vor, wonach er als ordentlicher Schüler eingeschrieben sei und den ersten Jahrgang des viersemestrigen Kollegs für Netzwerktechnik besuche. Weiters wurden an diesem Tage vorgelegt zwei Feedback-Bögen der O. Gesellschaft betreffend die Kenntnisse der deutschen Sprache des Beschwerdeführers. Am
  8. Oktober 2016 legte der Beschwerdeführer weiters ein Semesterzeugnis des T. vom
  9. Jänner 2016 vor, aus welchem hervorgeht, dass dieser in sechs Fächern von insgesamt elf mit der Note „5“ beurteilt wurde. Weiters wurde vorgelegt ein Semesterzeugnis vom
  10. Juli 2016, aus welchem hervorgeht, dass der Einschreiter erneut in sechs Fächern von elf mit der Note „5“ beurteilt und in weiteren zwei Fächern nicht beurteilt wurde. Nur drei Beurteilungen fielen positiv aus. Weiters wurde dem Einschreiter mit diesem Zeugnis bescheinigt, dass er

§ 23

des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge zur Ablegung diverser Kolloquien jeweils auf Stufe des zweiten Semesters berechtigt sei. Zusätzlich legte der Einschreiter eine nicht datierte Bestätigung des T. vor, aus welcher hervorgeht, dass er Schüler des ersten Jahrganges sei und den Arbeitsmittelbeitrag für das Schuljahr 2016/2017 einbezahlt habe. Mit Antrag vom

  1. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des T. vom
  2. September 2015 vor, wonach er als ordentlicher Schüler eingeschrieben sei und den ersten Jahrgang des viersemestrigen Kollegs für Netzwerktechnik besuche. Weiters wurden an diesem Tage vorgelegt zwei Feedback-Bögen der O. Gesellschaft betreffend die Kenntnisse der deutschen Sprache des Beschwerdeführers. Am
  3. Oktober 2016 legte der Beschwerdeführer weiters ein Semesterzeugnis des T. vom
  4. Jänner 2016 vor, aus welchem hervorgeht, dass dieser in sechs Fächern von insgesamt elf mit der Note „5“ beurteilt wurde. Weiters wurde vorgelegt ein Semesterzeugnis vom
  5. Juli 2016, aus welchem hervorgeht, dass der Einschreiter erneut in sechs Fächern von elf mit der Note „5“ beurteilt und in weiteren zwei Fächern nicht beurteilt wurde. Nur drei Beurteilungen fielen positiv aus. Weiters wurde dem Einschreiter mit diesem Zeugnis bescheinigt, dass er

Paragraph 23, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge zur Ablegung diverser Kolloquien jeweils auf Stufe des zweiten Semesters berechtigt sei. Zusätzlich legte der Einschreiter eine nicht datierte Bestätigung des T. vor, aus welcher hervorgeht, dass er Schüler des ersten Jahrganges sei und den Arbeitsmittelbeitrag für das Schuljahr 2016 aus 2017, einbezahlt habe. Am

  1. November 2016 wurde vor der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, aus welcher hervorgeht, dass dieser aktuell mit der Wiederholung des Modellverbandes 1 und 2 AKELF beschäftigt sei, die ganze Zeit in Österreich die Schule besucht habe und sich sein mangelnder Schulerfolg auf nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gründet. Es habe keine weiteren Umstände wie etwa eine längere Krankheit gegeben, welche ihn am Schulbesuch gehindert hätten. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  2. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage zur Kenntnis gebracht und wurde ihm unter Einräumung der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten, dass mangels ausreichenden Schulerfolges die Voraussetzungen zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht vorlägen. Mit Stellungnahme vom
  3. Jänner 2017 legte der Beschwerdeführer sodann Nachstehendes dar: „Ich bin nach Österreich gezogen mit der Absicht mich weiterzubilden und bekam ab dem 27.10.2014 eine Aufenthaltsberechtigung. Ich lebe gemeinsam mit meiner älteren Schwester, die selber nach der Schule nach Österreich gekommen ist und mittlerweile die Uni abgeschlossen und sich in Österreich dauernd niedergelassen hat. Bis zu meiner Einschreibung an der HTL ... am 08.09.2015 lernte ich - weniger als ein Jahr - die Deutsche Sprache. Zwar habe ich die Deutschprüfung bestanden, jedoch hat sich gezeigt, dass mir die praktische Anwendung der Sprache, nicht im täglichen Leben, aber beim Folgen des Unterrichtes noch erhebliche Schwierigkeiten bereitete, weswegen ich nicht alle Fächer bestanden habe und das Schuljahr wiederholen muss. Die Fächer die ich bestanden habe muss ich nicht wiederholen, weswegen man nicht davon sprechen kann, dass ich überhaupt keinen Erfolg vorzuweisen habe. Freilich hätte ich mich entscheiden können, noch einen Semester Deutschkurse zu besuche und so die Deutsch Sprache besser zu lernen. Jedoch empfinde ich es nicht als Fehler, trotz meines noch mangelhaften Deutschs mit der Schule begonnen zu haben, weil die praktische Anwendung der Sprache immer etwas ganz Anderes ist, als das was man beim Kurs lernt. Ich lernte während des ersten Schuljahres viele Fachbegriffe die man üblicherweise während eines normalen Sprachunterrichts nie lernt. Mittlerweile beherrsche ich die Deutsche Sprache ziemlich gut und bin folglich auch in der Schule viel besser. Selbstverständlich bin ich bereit im Februar mein Halbjahreszeugnis vorzulegen. Ich hoffe von Ihnen noch eine Chance zu bekommen um nachweisen zu können, dass ich meine Fortbildung ernst nehme und sie auch erfolgreich abschließen werde.“ Der Beschwerdeführer verfügt über eine Wohnrechtsvereinbarung mit Frau M. B. betreffend die Wohnung in Wien, P.-straße, welche über eine Nutzfläche von ca. 69 m2 verfügt und aus zwei Zimmern, einer Wohnküche, einem Vorraum sowie Sanitärräumen besteht. Das Wohnrecht wird dem Beschwerdeführer unentgeltlich eingeräumt. In dieser Wohnung leben mit Ausnahme des Beschwerdeführers weitere vier Personen. Der Beschwerdeführer legte weiters einen Kontoauszug der Erste Bank vom
  4. Oktober 2016 vor, aus welchem ein Guthaben in der Höhe von EUR 7.126,20 hervorgeht. Weitere Kontobewegungen sind diesem Kontoauszug nicht entnehmbar. Der Beschwerdeführer verfügt seit
  5. Juni 2014 über Meldeanschriften im Bundesgebiet, seit
  6. Oktober 2014 ist er an der Anschrift Wien, P.-straße, durchgehend hauptgemeldet. Seine Schwester lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig, er ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 8Abs.

1 Z 10 NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.

§ 63Abs.

1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 63, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
  4. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
  5. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;
  6. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
  7. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70) oder
  8. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,) oder
  9. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1 oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.
  10. außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. Eine Haftungserklärung ist zulässig. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

§ 63Abs.

3 NAG für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 63, Absatz 3, NAG für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 24Abs.

1 erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt.

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt.

§ 7Abs.

1 NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

§ 8

Z 6 NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

Paragraph 8, Ziffer 6, NAG-DV sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. a)schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
  2. b)bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
  3. c)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
  4. c)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;

§ 11Abs.

1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.

§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 334,17 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 889,84 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 889,84 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 €, falls beide Elternteile verstorben sind 491,43 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 581,60 €, falls beide Elternteile verstorben sind 889,84 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Die belangte Behörde stützte die hier verfahrensgegenständliche Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ auf den Umstand, dass dieser einen ausreichenden Schulerfolg für das vergangene Schuljahr nicht habe nachweisen können. Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ ist somit nach § 63 Abs. 3 NAG die Erbringung eines Schulerfolgsnachweises. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte diesbezüglich bereits mit Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/21/0308, dass unter einem "Schulerfolg" im, Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 NAG schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und auch im Sinn der zitierten Materialien nur ein positives Jahreszeugnis einer der im § 63 Abs. 1 Z 2 bis 5 NAG genannten Schulen verstanden werden kann. Zuletzt judizierte der Verwaltungsgerichtshof etwa mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/22/0037, dass für den für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler"

§ 63Abs.

3 NAG nachzuweisenden Schulerfolg gilt, dass auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, von einem positiven Schulzeugnis - und somit einem nachgewiesenen Schulerfolg - auszugehen ist, wenn der Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag. Weiters ist festzuhalten, dass sich das Höchstgericht im Erkenntnis vom 29. Mai 2013, Zl. 2013/22/0050, mit Schulformen wie der vorliegenden, nämlich mit Kollegs nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV auseinandersetzt.

§ 26

dieses Gesetzes sind Studierende grundsätzlich – ohne dass es auf einen positiven Schul- bzw. Studienerfolg im zuvor absolvierten Schuljahr bzw. Semester ankäme - zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt. Dennoch judizierte das Höchstgericht, dass auch in solchen Fällen der Schulerfolg in der Regel durch Vorlage eines positiven Jahreszeugnisses nachzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings für den Fall, dass Gegenstände mit der Note "nicht genügend" beurteilt wurden, festgehalten, dass dann, wenn ein Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und er sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag, von einem "positiven Schulzeugnis" in diesem Sinn zu sprechen ist. Demnach ignoriert das Höchstgericht für den Fall des Aufstieges des Schülers in die nächste Schulstufe trotz vielfach negativer Beurteilungen im zuvor absolvierten Beurteilungszeitraum ebendiese und stellt lediglich auf den Fall der Berechtigung zum Aufsteigen ab. Jedenfalls gelte dies dann, wenn eine Bestätigung über den weiterführenden Besuch der Schule – also konkret der Besuch der nächsten Schulstufe – nachgewiesen werde, was zumindest implizit aus dem gegenständlichen Erkenntnis – der Gerichtshof verwies in seiner Begründung ausdrücklich auf die erfolgte Vorlage einer solchen Bestätigung – hervorgeht.Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ ist somit nach Paragraph 63, Absatz 3, NAG die Erbringung eines Schulerfolgsnachweises. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte diesbezüglich bereits mit Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/21/0308, dass unter einem "Schulerfolg" im, Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, Satz 1 NAG schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und auch im Sinn der zitierten Materialien nur ein positives Jahreszeugnis einer der im Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 NAG genannten Schulen verstanden werden kann. Zuletzt judizierte der Verwaltungsgerichtshof etwa mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/22/0037, dass für den für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler"

Paragraph 63, Absatz 3, NAG nachzuweisenden Schulerfolg gilt, dass auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, von einem positiven Schulzeugnis - und somit einem nachgewiesenen Schulerfolg - auszugehen ist, wenn der Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag. Weiters ist festzuhalten, dass sich das Höchstgericht im Erkenntnis vom 29. Mai 2013, Zl. 2013/22/0050, mit Schulformen wie der vorliegenden, nämlich mit Kollegs nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV auseinandersetzt.

Paragraph 26, dieses Gesetzes sind Studierende grundsätzlich – ohne dass es auf einen positiven Schul- bzw. Studienerfolg im zuvor absolvierten Schuljahr bzw. Semester ankäme - zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt. Dennoch judizierte das Höchstgericht, dass auch in solchen Fällen der Schulerfolg in der Regel durch Vorlage eines positiven Jahreszeugnisses nachzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings für den Fall, dass Gegenstände mit der Note "nicht genügend" beurteilt wurden, festgehalten, dass dann, wenn ein Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und er sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag, von einem "positiven Schulzeugnis" in diesem Sinn zu sprechen ist. Demnach ignoriert das Höchstgericht für den Fall des Aufstieges des Schülers in die nächste Schulstufe trotz vielfach negativer Beurteilungen im zuvor absolvierten Beurteilungszeitraum ebendiese und stellt lediglich auf den Fall der Berechtigung zum Aufsteigen ab. Jedenfalls gelte dies dann, wenn eine Bestätigung über den weiterführenden Besuch der Schule – also konkret der Besuch der nächsten Schulstufe – nachgewiesen werde, was zumindest implizit aus dem gegenständlichen Erkenntnis – der Gerichtshof verwies in seiner Begründung ausdrücklich auf die erfolgte Vorlage einer solchen Bestätigung – hervorgeht. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung nach dem SchuG-BKV besucht und somit nach § 26 dieses Gesetzes grundsätzlich zum Aufstieg berechtigt ist. Allerdings steht im vorliegenden Falle auch fest, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem vorgelegten Semesterzeugnis vom

  1. Juli 2016 zwar zur Ablegung von Kolloquien nach § 23 SchuG-BKV berechtigt ist, diese jedoch allesamt für das zweite Semester, sohin für eine Schulstufe abzulegen sind, welche der Beschwerdeführer bereits besuchte, was somit einer Wiederholung dieser Lehrveranstaltungen gleichkommt. Auch und insbesondere ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegende Fall von jenem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 2013, Zl. 2013/22/0050, insoweit unterscheidet, als der Beschwerdeführer derzeit die erste Schulstufe wiederholt und somit von einem „Nähern ohne Verzögerung zur abschließenden Prüfung“ im Sinne dieser Judikatur wohl nicht ansatzweise gesprochen werden kann. Aus diesen Erwägungen heraus steht für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer einen Schulerfolg im Sinne des § 63 Abs. 3 NAG im vergangenen Schuljahr, dieses war das Schuljahr 2015/2016, zweifelsfrei nicht erbracht hat.Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung nach dem SchuG-BKV besucht und somit nach Paragraph 26, dieses Gesetzes grundsätzlich zum Aufstieg berechtigt ist. Allerdings steht im vorliegenden Falle auch fest, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem vorgelegten Semesterzeugnis vom
  3. Juli 2016 zwar zur Ablegung von Kolloquien nach Paragraph 23, SchuG-BKV berechtigt ist, diese jedoch allesamt für das zweite Semester, sohin für eine Schulstufe abzulegen sind, welche der Beschwerdeführer bereits besuchte, was somit einer Wiederholung dieser Lehrveranstaltungen gleichkommt. Auch und insbesondere ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegende Fall von jenem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Mai 2013, Zl. 2013/22/0050, insoweit unterscheidet, als der Beschwerdeführer derzeit die erste Schulstufe wiederholt und somit von einem „Nähern ohne Verzögerung zur abschließenden Prüfung“ im Sinne dieser Judikatur wohl nicht ansatzweise gesprochen werden kann. Aus diesen Erwägungen heraus steht für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer einen Schulerfolg im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, NAG im vergangenen Schuljahr, dieses war das Schuljahr 2015 aus 2016,, zweifelsfrei nicht erbracht hat. Grundsätzlich erlaubt sich das Verwaltungsgericht Wien zur im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Mai 2013, Zl. 2013/22/0050, vertretenen Rechtsansicht über das Erbringen von Schulerfolgen anzumerken, dass die diesbezügliche Vorjudikatur im Hinblick auf Fallkonstellationen entstand, in welchen es mit begrenzter Anzahl von negativen Leistungsbeurteilungen unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen dennoch möglich war – und in vielen Schulformen weiterhin ist - die nächste Schulstufe zu erreichen. Grundsätzlich ist dies in konventionellen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen mit höchstens zwei nicht genügenden Beurteilungen unter der Voraussetzung positiver weiterer Leistungen und teilweise auf Grund besonderer Willensbildung des Lehrkörpers möglich (vgl. dazu etwa exemplarisch die §§ 23 und 25 des Schulunterrichtsgesetzes). Das völlig undifferenzierte Verharren auf die Möglichkeit eines „Aufsteigens“ bei derartigen alternativen Schulformen unabhängig von der Erbringung eines Schulerfolges – sogar die unterbliebene Beurteilung eines Schülers etwa wegen Nichtteilnahme am Unterricht würde hier nicht schaden – führt einerseits dazu, dass es so zu einer nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung von Schülern, welche ein Kolleg nach dem SchUG-BKV absolvieren und jenen, welche konventionelle Schulformen ausgewählt haben, in fremdenrechtlicher Sicht kommt, müssten erstere doch letztlich keinerlei Schulerfolg nachweisen sondern lediglich den Umstand bescheinigen, zum Aufstieg berechtigt zu sein – dies ergibt sich jedoch ohnehin bereits aus § 26 SchUG-BKV - und letztlich dieses Recht auch tatsächlich unabhängig von einem Schulerfolg in Anspruch genommen zu haben, während letztere grundsätzlich auch bereits bei einer einzigen negativen Beurteilung zumindest eine Nachprüfung zu absolvieren haben, bei deren Nichtbestehen grundsätzlich keine Berechtigung zum Aufstieg besteht. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass bei einer wie vom Verwaltungsgerichtshof gewählten Interpretation des Schulerfolges im Sinne des § 63 Abs. 3 NAG bei derartigen Schulformen ebendiese Norm völlig leerläuft, kommt es doch hier nicht mehr darauf an, dass der Schüler einen Schulerfolg nachweist, sondern lediglich darauf, dass er weiterhin die Schule besucht bzw. als Schüler gemeldet ist, wobei sogar unterbleibende Beurteilungen nicht schaden. Bessere Gründe sprechen daher grundsätzlich dafür, auch bei Schulformen nach dem SchUG-BKV einen Schulerfolg analog der §§ 23 und 25 des Schulunterrichtsgesetzes einzufordern, wobei von einem solchen bei Vorliegen von drei nicht genügenden Leistungsbeurteilungen zum Abschluss des jeweiligen Schuljahres keinesfalls mehr ausgegangen werden kann. Grundsätzlich erlaubt sich das Verwaltungsgericht Wien zur im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Mai 2013, Zl. 2013/22/0050, vertretenen Rechtsansicht über das Erbringen von Schulerfolgen anzumerken, dass die diesbezügliche Vorjudikatur im Hinblick auf Fallkonstellationen entstand, in welchen es mit begrenzter Anzahl von negativen Leistungsbeurteilungen unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen dennoch möglich war – und in vielen Schulformen weiterhin ist - die nächste Schulstufe zu erreichen. Grundsätzlich ist dies in konventionellen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen mit höchstens zwei nicht genügenden Beurteilungen unter der Voraussetzung positiver weiterer Leistungen und teilweise auf Grund besonderer Willensbildung des Lehrkörpers möglich vergleiche dazu etwa exemplarisch die Paragraphen 23 und 25 des Schulunterrichtsgesetzes). Das völlig undifferenzierte Verharren auf die Möglichkeit eines „Aufsteigens“ bei derartigen alternativen Schulformen unabhängig von der Erbringung eines Schulerfolges – sogar die unterbliebene Beurteilung eines Schülers etwa wegen Nichtteilnahme am Unterricht würde hier nicht schaden – führt einerseits dazu, dass es so zu einer nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung von Schülern, welche ein Kolleg nach dem SchUG-BKV absolvieren und jenen, welche konventionelle Schulformen ausgewählt haben, in fremdenrechtlicher Sicht kommt, müssten erstere doch letztlich keinerlei Schulerfolg nachweisen sondern lediglich den Umstand bescheinigen, zum Aufstieg berechtigt zu sein – dies ergibt sich jedoch ohnehin bereits aus Paragraph 26, SchUG-BKV - und letztlich dieses Recht auch tatsächlich unabhängig von einem Schulerfolg in Anspruch genommen zu haben, während letztere grundsätzlich auch bereits bei einer einzigen negativen Beurteilung zumindest eine Nachprüfung zu absolvieren haben, bei deren Nichtbestehen grundsätzlich keine Berechtigung zum Aufstieg besteht. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass bei einer wie vom Verwaltungsgerichtshof gewählten Interpretation des Schulerfolges im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, NAG bei derartigen Schulformen ebendiese Norm völlig leerläuft, kommt es doch hier nicht mehr darauf an, dass der Schüler einen Schulerfolg nachweist, sondern lediglich darauf, dass er weiterhin die Schule besucht bzw. als Schüler gemeldet ist, wobei sogar unterbleibende Beurteilungen nicht schaden. Bessere Gründe sprechen daher grundsätzlich dafür, auch bei Schulformen nach dem SchUG-BKV einen Schulerfolg analog der Paragraphen 23 und 25 des Schulunterrichtsgesetzes einzufordern, wobei von einem solchen bei Vorliegen von drei nicht genügenden Leistungsbeurteilungen zum Abschluss des jeweiligen Schuljahres keinesfalls mehr ausgegangen werden kann. Insoweit der Beschwerdeführer darlegt, er habe Probleme mit dem Erwerb der deutschen Sprache, ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ hinzuweisen, wonach die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende an den Nachweis eines bestimmten Studienerfolges gebunden ist (vgl. VwGH,
  7. Juli 2008, Zl. 2008/18/0477). Zwar sieht § 64 Abs. 3 NAG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auch im Falle des Fehlens eines Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ zu verlängern, allerdings erscheint die Einwendung von Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache als nicht geeignet, um den Tatbestand des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG kann aber dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist (vgl. VwGH vom
  8. September 2011, Zl. 2010/22/0036). In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich aus, dass Sprachschwierigkeiten des Fremden oder Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache keine Gründe für eine positive Ermessensausübung im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG darstellen (vgl. VwGH,
  9. Juni 2008, Zl. 2007/18/0323, VwGH,
  10. März 2009, Zl. 2008/21/0118). Diese Judikatur kann ohne Einschränkungen auch auf Fälle des im Wesentlichen gleichlautenden § 63 Abs. 3 NAG übertragen werden und ist daher festzuhalten, dass die ins Treffen geführten mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache des mittlerweile 21 Jahre alten Beschwerdeführers als Grund für einen Dispens vom Nachweis eines ausreichenden Schulerfolges nicht zu berücksichtigen waren.Insoweit der Beschwerdeführer darlegt, er habe Probleme mit dem Erwerb der deutschen Sprache, ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ hinzuweisen, wonach die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende an den Nachweis eines bestimmten Studienerfolges gebunden ist vergleiche VwGH,
  11. Juli 2008, Zl. 2008/18/0477). Zwar sieht Paragraph 64, Absatz 3, NAG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auch im Falle des Fehlens eines Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ zu verlängern, allerdings erscheint die Einwendung von Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache als nicht geeignet, um den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG kann aber dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist vergleiche VwGH vom
  12. September 2011, Zl. 2010/22/0036). In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich aus, dass Sprachschwierigkeiten des Fremden oder Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache keine Gründe für eine positive Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG darstellen vergleiche VwGH,
  13. Juni 2008, Zl. 2007/18/0323, VwGH,
  14. März 2009, Zl. 2008/21/0118). Diese Judikatur kann ohne Einschränkungen auch auf Fälle des im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 63, Absatz 3, NAG übertragen werden und ist daher festzuhalten, dass die ins Treffen geführten mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache des mittlerweile 21 Jahre alten Beschwerdeführers als Grund für einen Dispens vom Nachweis eines ausreichenden Schulerfolges nicht zu berücksichtigen waren. Mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel konnte weiters die Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH,
  15. Februar 2014, Zl. 2013/22/0177). Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Kontoauszug beinhaltend ein Guthaben in der Höhe von EUR 7.126,20 vorlegte, allerdings nicht ansatzweise ersichtlich ist, aus welchen Quellen dieses Geld stammt und ob es dem Vermögen des Einschreiters tatsächlich zuzuzählen ist. Mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel konnte weiters die Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG entfallen vergleiche dazu etwa VwGH,
  16. Februar 2014, Zl. 2013/22/0177). Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Kontoauszug beinhaltend ein Guthaben in der Höhe von EUR 7.126,20 vorlegte, allerdings nicht ansatzweise ersichtlich ist, aus welchen Quellen dieses Geld stammt und ob es dem Vermögen des Einschreiters tatsächlich zuzuzählen ist. Letztlich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer aus der wiederholten Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Studienerfolgs kein Recht auf eine weitere Verlängerung abzuleiten vermag (VwGH vom
  17. Oktober 2011, GZ 2010/22/0076). Die ordentliche Revision ist zulässig, da von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen wurde, als ein bloßes Recht zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester nicht als alleine ausschlaggebend für die Beurteilung eines Schulerfolges im Sinne des § 63 Abs. 3 NAG herangezogen wurde, sondern konkret darauf abgestellt wurde, ob der Fremde tatsächlich in die nächsthöhere Schulstufe aufgestiegen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen wurde, als ein bloßes Recht zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester nicht als alleine ausschlaggebend für die Beurteilung eines Schulerfolges im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, NAG herangezogen wurde, sondern konkret darauf abgestellt wurde, ob der Fremde tatsächlich in die nächsthöhere Schulstufe aufgestiegen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.4272.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.