GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin
1 und 3 NAG eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG) für die Dauer bis zum 5.11.2017 erteilt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG) für die Dauer bis zum 5.11.2017 erteilt. II. Weiters wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vom 29.1.2016 bis zum Tag vor Beginn der Gültigkeit des nunmehrigen Aufenthaltstitels rechtmäßig ist.römisch zwei. Weiters wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vom 29.1.2016 bis zum Tag vor Beginn der Gültigkeit des nunmehrigen Aufenthaltstitels rechtmäßig ist. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gem. Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
b der NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
4 UG, vorzulegen.
Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, der NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG, vorzulegen. § 75 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, spricht im Absatz 6 dann von einem Studienerfolg, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.Paragraph 75, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, spricht im Absatz 6 dann von einem Studienerfolg, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie laut Lehrveranstaltungszeugnissen der Kunst Uni G. im vorangegangenen Studienjahr Oktober 2014 - September 2015 vier Prüfungen absolviert haben, welche mit 4,5 Semesterstunden bewertet wurden. Bereits am 13.2.2015 wurden Sie niederschriftlich belehrt, dass Ihr Studienerfolg positiv sein muss, da es ansonsten zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommen kann. Mit Schreiben vom 18.1.2016 wurden Sie nachweislich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Eine Stellungnahme dazu gaben Sie bis dato nicht ab. Die Voraussetzungen des obzitierten § 64 Abs. 3 NAG liegen in Ihrem Fall derzeit nicht vor und musste daher Ihr Antrag abgewiesen werden. […]“Die Voraussetzungen des obzitierten Paragraph 64, Absatz 3, NAG liegen in Ihrem Fall derzeit nicht vor und musste daher Ihr Antrag abgewiesen werden. […]“ Mit Schriftsatz vom 28.02.2016 wurde folgende Beschwerde von der Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter erhoben: „[…] Der Bescheid MA35-9/3052315-02, des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 10.02.2016, wurde am 14.02.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist wird nachstehende BESCHWERDE erhoben. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Die Entscheidung ist inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels wegen unzureichendem Studienerfolg abgewiesen. 1) Vorab ist festzustellen, dass kein Zweifel daran besteht, dass die Beschwerdeführerin eine ernsthafte Studentin ist. Dies wird auch im angefochtenen Bescheid nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin ist eine außergewöhnlich talentierte junge Violinistin, die zur Perfektion ihrer Musik nach Österreich gekommen ist. Gegenwärtig studiert sie im Hochbegabtenlehrgang an der Kunstuniversität G., an der M.-universität (KW), besucht das ...-Gymnasium in Wien und tritt regelmäßig in Musikaufführungen in Österreich und im europäischen Ausland auf. Unterlagen diesbezüglich liegen bei, wie auch Belege von Auszeichnungen, die sie erhalten hat, und eine Hörprobe ihrer Musik. Vom TV Sender X. wurde eine Dokumentation produziert über klassische Musik in Taiwan, in der sie die Hauptrolle spielt, ebenfalls beigelegt.Die Beschwerdeführerin ist eine außergewöhnlich talentierte junge Violinistin, die zur Perfektion ihrer Musik nach Österreich gekommen ist. Gegenwärtig studiert sie im Hochbegabtenlehrgang an der Kunstuniversität G., an der M.-universität (KW), besucht das ...-Gymnasium in Wien und tritt regelmäßig in Musikaufführungen in Österreich und im europäischen Ausland auf. Unterlagen diesbezüglich liegen bei, wie auch Belege von Auszeichnungen, die sie erhalten hat, und eine Hörprobe ihrer Musik. Vom TV Sender römisch zehn. wurde eine Dokumentation produziert über klassische Musik in Taiwan, in der sie die Hauptrolle spielt, ebenfalls beigelegt. Ihr Professor, O. Univ. Prof. MMag. art. K. bezeichnet die Beschwerdeführerin im beigelegten Empfehlungsschreiben als „eine der talentiertesten jungen Violinistinnen ihrer Generation“. 2) Soweit im angefochtenen Bescheid daher der angeblich mangelnde Studienerfolg der Beschwerdeführerin als Begründung für die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels angeführt wird, ist zu entgegnen, dass jedenfalls ein Ausnahmegrund gem. § 64 Abs 3 NAG vorliegt.Soweit im angefochtenen Bescheid daher der angeblich mangelnde Studienerfolg der Beschwerdeführerin als Begründung für die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels angeführt wird, ist zu entgegnen, dass jedenfalls ein Ausnahmegrund gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG vorliegt. Den weiteren Aufenthalt und das Studium der Beschwerdeführerin in Österreich zu gestatten, wäre kein Schaden für die Republik sondern im Gegenteil sogar von hohem Interesse für den Staat Österreich und gerade auch für die Stadt Wien, die sich als „Stadt der Musik" rühmt, insbesondere. Die Beschwerdeführerin hat das Maximum an Semesterwochenstunden abgeschlossen, das im Rahmen ihres Studiums vorgesehen und möglich war. Daneben besucht sie, wie bereits gesagt das Gymnasium und nimmt an zahlreichen Wettbewerben und Konzerten teil. Wenngleich dies keine formalen ECTS Punkte produziert, müsste dies in Hinblick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Künstlerin dennoch angerechnet werden, da dies auch dem Zweck ihres Studiums in Österreich entspricht. Die gesetzlichen Vorschriften, ausländischen Studenten nur bei angemessenem Studienerfolg die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu gewähren, dienen vorrangig dazu, Umgehungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. von Einwanderungsbestimmungen durch „Scheinstudenten" zu vermeiden, oder um Belastungen für die Gebietskörperschaft abzuwenden. Nichts davon ist auf die Beschwerdeführerin zutreffend. In Anbetracht ihrer Begabung, ihres Fleißes, und ihrer für ihr junges Alter durchaus schon beachtenswerten internationalen Reputation liegen die öffentlichen Interessen Österreich eindeutig darin, der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt zur Vollendung ihrer musikalischen Fähigkeiten gestatten. 3) Zweifellos sind die Umstände des Falles der Beschwerdeführerin untypisch, da sie als 16-Jährige bereits an der Universität studiert. In Hinblick auf ihre besondere Begabung ist die Verlängerung des Aufenthaltstitels aber nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten, einerseits weil sie bereits durch ihr Studium und ihre Auftritte Werte für die Republik produziert, andererseits weil sie ihr Studium durchaus erfolgreich führt, wenn auch vielleicht nicht nach den formalen Kriterien von § 75 Abs 6 Universitätsgesetz.Zweifellos sind die Umstände des Falles der Beschwerdeführerin untypisch, da sie als 16-Jährige bereits an der Universität studiert. In Hinblick auf ihre besondere Begabung ist die Verlängerung des Aufenthaltstitels aber nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten, einerseits weil sie bereits durch ihr Studium und ihre Auftritte Werte für die Republik produziert, andererseits weil sie ihr Studium durchaus erfolgreich führt, wenn auch vielleicht nicht nach den formalen Kriterien von Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz. Aus den oben genannten Gründen wird daher beantragt, a) den angefochtenen Bescheid zu beheben; b) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen c) den Aufenthaltstitel zu erteilen, d) allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, e) allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. […]“ Der Beschwerde war neben zahlreichen Auszeichnungen, einer Musik CD und der X.-Dokumentation "T." auf DVD nachfolgendes Empfehlungsschreiben von o. Univ. Prof. MMag. art. K. für die Beschwerdeführerin vom 23.02.2016 beigelegt:Der Beschwerde war neben zahlreichen Auszeichnungen, einer Musik CD und der römisch zehn.-Dokumentation "T." auf DVD nachfolgendes Empfehlungsschreiben von o. Univ. Prof. MMag. art. K. für die Beschwerdeführerin vom 23.02.2016 beigelegt: „Sehr geehrte Damen & Herren, S. W. ist eine der talentiertesten jungen Violinistinnen ihrer Generation. Sie verfügt über einen wunderschönen Ton und eine fabelhafte Technik. Sie hat bereits ein reichhaltiges Solorepertoire und spielt in verschiedenen Kammermusikensembles. Derzeit ist sie eine der besten Studentinnen, die derzeit in Österreich studieren. Mit freundlichen Grüßen, [Name und Unterschrift]“ 1.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.3.2016 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen. Auf das Auskunftsersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.4.2016 an die Kunstuniversität G., ob die Beschwerdeführerin das Maximum an Semesterwochenstunden, das im Rahmen ihres Studiums möglich war, erfolgreich abgelegt habe, bzw. wenn nicht, was das Maximum an zu erreichenden Semesterwochenstunden gewesen wäre, antwortete die Leiterin der Studien- und Prüfungsabteilung der Universität in dem am 09.05.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schreiben auszugsweise wie folgt: „Hiermit bestätigt die Universität G., dass Frau S. W., Matrikelnummer ..., geboren am ... 1999, an unserer Universität als außerordentliche Studierende im Hochbegabtenlehrgang Instrumentalstudium Violine (...) vom 30.09.2014 bis zum 15.03.2016 zugelassen war. Zurzeit ist die Studierende als außerordentliche Studierende im Vorbereitungslehrgang Instrumentalstudium Violine (...) zugelassen. Details darüber entnehmen Sie bitte beigefügter Studienzeitbestätigung.
dem Curriculum für den Hochbegabtenlehrgang (veröffentlicht im Mitteilungsblatt ...) erfolgt der Unterricht im jeweiligen zentralen künstlerischen Fach (siehe Punkt 9 des beigefügten Curriculums). Die Teilnahme an Wahlfächern ist möglich, diese Angebot wird aber zumeist von Studierenden, die parallel dazu noch die Schule besuchen (z.B.: Gymnasium) nicht genutzt und ist auch für den erfolgreichen Abschluss dieses Universitätslehrganges nicht notwendig.“ Diesem Schreiben wurden eine Studienzeitbestätigung und eine Bestätigung des Studienerfolges der Beschwerdeführerin beides vom 02.05.2016, sowie das Curriculum für den Hochbegabtenlehrgang Instrumentalstudium beigefügt. Am 24.05.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt sowie die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin erschienen. In dieser Verhandlung wurden folgende Urkunden vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen: Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll: „Allseitige Verhältnisse: Einkommen: keines Vermögen: Haus in Taiwan auf den Namen der Mutter Sorgepflichten: keine Wir haben 4 Jahre in Deutschland gelebt, 2 Jahre in Sa. und im Sommer sind wir dann 2 Jahre in Wien. Ich war 8 Jahre alt, als ich Taiwan verließ. Meinen Vater sehe ich sehr oft, weil er kommt oft nach Österreich, weil er sich bis zu einem halben Jahr sichtvermerkfrei im Schengenraum aufhalten darf. Mein Vater arbeitet als Computerchip-Designer. Zuletzt war ich im Jänner 2016 in Taiwan für 2 Wochen. Zu dem Filmdreh bin ich nicht nach Taiwan gereist, meine Aufnahmen wurden in Sa. gemacht. Die Feststellung der belangten Behörde, dass ich von Oktober 2014 bis September 2015 4 Prüfungen im Umfang von 4,5 Semesterwochenstunden abgelegt habe, dürfte stimmen, ich habe allerdings am KW Prüfungen abgelegt im Wintersemester 2016 [gemeint: WS 15/16] im Umfang von 4 Semesterwochenstunden (Beilage ./K). Im Studienjahr Oktober 2014 bis September 2015 war ich noch als Hochbegabte an der Kunstuniversität G. inskribiert. Ich habe das für den erfolgreichen Abschluss dieses Universitätslehrganges notwendige zentrale künstlerische Fach erfolgreich absolviert und für die nichtverbindlichen Wahlfächer hatte ich aufgrund des Besuchs des Gymnasiums keine Zeit. Der Vorbereitungslehrgang dient der Vorbereitung für das Bachelor-Studium. Ich kenne auch Studenten, die mit 16 das Bachelor-Studium machen, weil sie keine Matura machen wollen. Ich möchte zuerst die Matura absolvieren und erst nachher mit dem Bachelor-Studium beginnen.“ Die Mutter der Beschwerdeführerin gab in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes zu Protokoll: „Ich arbeite nicht in Österreich, sondern ich bin nur hier als Begleitperson für meine 16-jährige Tochter um sie bei ihrer Musikausbildung zu unterstützen. Außerdem besucht sie noch das Gymnasium und möchte die Matura machen. Ich habe einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck Familiengemeinschaft. Wir haben 4 Jahre in Deutschland gelebt, 2 Jahre in Sa. und im Sommer sind wir dann 2 Jahre in Wien. Mit meinem Gatten bin ich nach wie vor verheiratet und er schickt uns das Geld, das wir brauchen. Der Name der Computerfirma, für die mein Mann arbeitet heißt glaublich „P.“. Ich war vorher nie verheiratet und habe auch keine Kinder aus früheren Beziehungen und für meinen Mann gilt dasselbe. Ich bin bei der WGKK selbstversichert und zahle die monatlichen Versicherungsbeiträge (Beilage ./A).“ Mit dem am 27.05.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schreiben reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Mietzinsüberweisungsbelege (für die Monate Februar bis Mai 2016), aktuelle Belege für die Zahlungsflüsse des Vaters (Zeitraum Mai 2015 bis Mai 2016) sowie Kontoauszüge des Vaters (vom 25.05.2016) nach. Am 03.06.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin außerdem noch einen KSV-Auszug ihrer Mutter vom 24.05.
dem Curriculum für den Hochbegabtenlehrgang „Instrumentalstudium“ der Universität für Musik und darstellende Kunst G. erfolgt der Unterricht im jeweiligen zentralen künstlerischen Fach. Punkt 7. und 9. des Curriculums lauten: „7. Für den Eintritt in den Hochbegabtenlehrgang gibt es keine untere Altersgrenze. Der Hochbegabtenlehrgang kann bis zum vollendeten 19. Lebensjahr besucht werden (Stichtag 30.09). Ab dem 15. Lebensjahr beträgt die Dauer des Lehrgangs höchstens zwei Semester.“ „9. Unterrichtet wird im zentralen künstlerischen Fach des gewählten Instruments. Außerdem ist im Bereich der Wahlfächer die Teilnahme an den unten angeführten Lehrveranstaltungen möglich, je nach Maßgabe des Lehrangebots und der vorhandenen Plätze sowie des Alters der Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer und ihrer musikalischen Vorbildung. Stundentafel: Zentrales künstlerisches Fach Das gewählte Instrument 2 SSt. Wahlfächer
dem Curriculum für den Hochbegabtenlehrgang der Unterrichts im jeweiligen Zentralen künstlerischen Fach erfolge. Die Teilnahme an Wahlfächern sei zwar möglich, dieses Angebot werde aber zumeist von Studierenden, die parallel dazu noch das Gymnasium besuchen, nicht genutzt und sei auch für den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges nicht notwendig. ./II Abgangsbescheinigung der Kunstuni G. betreff Hochbegabtenlehrgang per 15.3.2016 ./III Abgangsbescheinigung der Kunstuni G. betreff Vorbereitungslehrgang per 19.9.2016 ./IV Studienzeit Bestätigung der Kunstuni G. vom 12.10.2016 ./V Bestätigung des Studienerfolgs der Kunstuni G., aus welcher ein Studienerfolg im Umfang von 4,5 Semesterwochenstunden im Studienjahr 2014/15 und ein Studienerfolg im Umfang von 4,25 Semesterwochenstunden im Studienjahr 2015/16 hervorgeht (Vorbereitungslehrgang Violine) ./VI Curriculum und Stundentafel für den Vorbereitungslehrgang Violine an der Kunstuni G. ./VII Bestätigung des Studienerfolgs der KW-Privatuniversität der Stadt Wien, aus welcher ein Studienerfolg im Umfang von 6,25 Semesterwochenstunden im Studienjahr 2015/16 hervorgeht (Vorbereitungslehrgang Violine) ./VIII Schreiben des Leiters des Studienreferats der KW-Privatuniversität, Studiendirektor Mag. Ko., der anmerkt, dass die BF sicherlich eine hochbegabte junge Geigerin und von Professor K. unterrichtet worden sei und dass kein definitiver Studienplan für den Vorbereitungslehrgang Violine existiere. Der Lehrgang umfasse 2 Semesterwochenstunden im Hauptfach (zentralem künstlerischen Fach). Nebenfächer können besucht werden, aber das sei nicht zwingend vorgesehen. ./R Schulbesuchsbestätigung des Gymnasiums Sa. N. vom 19.10.2016 ./S Studienzeit Bestätigung der Universität M.-Sa. vom 18.10.2016, aus der hervorgeht, dass die BF seit 5.8.2016 zum außerordentlichen Studium Universitätslehrgang Pre-College Sa. (Violine-Klassik) inskribiert sei ./T Studienblatt der BF von der Universität M.-Sa. für das Wintersemester 2016/17 ./U Studienbestätigungen der BF von der Universität M.-Sa. ./W Mietvertrag abgeschlossen zwischen dem Vermieter Re. und der Mutter der BF über eine Zweizimmerwohnung in der L.-gasse, in Sa., bestehend aus Vorraum, eingerichteter Küche, Bad/WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Abstellraum sowie einem Kellerabteil für die Dauer von 15.8.2016 bis 14.8.2019 zu einem Mietzins (brutto) inklusive Betriebskosten von EUR 849,52 ./X Kontoauszug mit fortlaufendem Saldo betreffend die Wiener Wohnung der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass sämtliche Mietzinse bezahlt wurden ./Y Wohnung-Rückgabeprotokoll betreffend die Wiener Wohnung der BF vom 27.9.2016, in welcher die Hausverwaltung die mängelfreie und geräumte Rückgabe bestätigt ./Z Zusammenfassung aller Überweisungen des Vaters der BF an deren Mutter vom 22.12.2015 bis 3.11.2016, aus der hervorgeht, dass in diesem Zeitraum in Summe EUR 52.283 überwiesen wurden ./AA Mitversicherungsbestätigung der WGKK vom 22.10.2014, aus der hervorgeht, dass die BF bis 5.11.2017 bei ihrer Mutter mitversichert ist. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin gewonnenen Preisen auf diversen internationalen Wettbewerben gründen auf den im Akt der belangten Behörde in Farbkopie einliegenden, unbedenklichen Verleihungsurkunden. Im Speziellen waren folgende Überlegungen ausschlaggebend für den festgestellten Sachverhalt: Der gegenwärtige Schulbesuch wurde mit Schulbesuchsbestätigung des Gymnasiums N. vom 19.10.2016, die Zulassung und Inskription zum außerordentlichen Studium „Violine-Klassik“ an der Universität M.-Sa. durch eine Studienzeitbestätigung und das Studienblatt nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2014/15 das Maximum an Semesterwochenstunden, das im Rahmen ihres Studiums (verpflichtend) vorgesehen war, abgelegt hat, ergibt sich aus Punkt
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. … Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 14a.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,,2,4,5,6 oder 8 nachzukommen. […]
Paragraph 45, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
4 UG; b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG; … UG 2002 Einteilung des Studienjahres §
3 NAG neben der weiteren Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 NAG) nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolg nachgewiesen werden. Für die Verlängerung des AT Studierende muss
Paragraph 64, Absatz 3, NAG neben der weiteren Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, NAG) nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolg nachgewiesen werden.
7 lit b NAG-DV sind einem Verlängerungsantrag für eine „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorausgegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
4 UG anzuschließen.
Paragraph 8, Absatz 7, Litera b, NAG-DV sind einem Verlängerungsantrag für eine „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorausgegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG) sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG anzuschließen.
Abs 6 UG 2002 wird ausländischen Studierenden auf Antrag von der Universität ab dem zweiten Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis ausgestellt, sofern sie im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von 16 ETCS oder acht Semesterwochenstunden abgelegt haben.
Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 wird ausländischen Studierenden auf Antrag von der Universität ab dem zweiten Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis ausgestellt, sofern sie im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von 16 ETCS oder acht Semesterwochenstunden abgelegt haben. Ob ein Studienerfolg auch mangels Vorlage eines derartigen Studienerfolgsnachweises gegeben ist, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Diese Beurteilung kann unter Berücksichtigung der jeweiligen (persönlichen) Situation und im Hinblick auf Erfolgs- und Anwesenheitserfordernisse des Studiums differieren. Als Anhaltspunkte zur Beurteilung, ob ein Studium ernsthaft und/oder erfolgreich betrieben wird, können in erster Linie Prüfungszeugnisse aber auch Teilnahmebestätigungen, Zertifikate, Übungsscheine, Projektarbeiten, etc. herangezogen werden. Außerdem spielt auch die zeitliche Komponente eine Rolle. Während des Verfahrens vor der belangten Behörde war der Beschwerdeführerin aufgrund der Besonderheit ihres Studiums (Hochbegabtenlehrgang an der Kunstuniversität) im Zusammenhang mit ihrer – von der belangten Behörde völlig unberücksichtigten - persönlichen Situation (zusätzlicher Besuch des Gymnasiums, wo sie ebenfalls gute Leistungen erbringt und Teilnahme an Wettbewerben und Konzerten verbunden mit außeruniversitäre Auszeichnungen hinsichtlich dessen, was sie letztendlich studiert) der Nachweis von acht Semesterwochenstunden nicht möglich. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses (dass die Beschwerdeführerin das Maximum an Semesterwochenstunden, das im Rahmen ihres Studiums verpflichtend vorgesehen war, erbracht hatte) und den von ihr vorgelegten sonstigen Nachweisen (Liste ihrer Auftritte in Österreich und im europäischen Ausland, Zeugnis des Gymnasiums, Empfehlungsschreiben, zahlreiche Auszeichnungen) wäre aber dennoch der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde zu legen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium ernsthaft und überaus erfolgreich betreibt. Da sie nunmehr im abgelaufenen Studienjahr 2015/2016 Prüfungen im Gesamtumfang von 10,5 Semesterwochenstunden - allesamt mit der Note "sehr gut" abgelegt hat und
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028) für den Nachweis der Verlängerungsvoraussetzungen auch ein Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr zulässig ist, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits in weiteres Studienjahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag verstrichen ist, waren diese Erfolgsnachweise der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne der Erfüllung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung zugrunde zu legen.Da sie nunmehr im abgelaufenen Studienjahr 2015 aus 2016, Prüfungen im Gesamtumfang von 10,5 Semesterwochenstunden - allesamt mit der Note "sehr gut" abgelegt hat und
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028) für den Nachweis der Verlängerungsvoraussetzungen auch ein Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr zulässig ist, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits in weiteres Studienjahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag verstrichen ist, waren diese Erfolgsnachweise der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne der Erfüllung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung zugrunde zu legen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich widerstreitet keinesfalls den öffentlichen Interessen, sondern kommt diesen aufgrund ihres außergewöhnlichen musikalischen Talentes geradewegs zugute. Das Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen blieb im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig und wurde auch im Beschwerdeverfahren von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt: Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich durch die von ihrer Mutter angemietete Wohnung in Sa. in der festgestellten Größe, Raumaufteilung und bei Belegung durch die Bf und ihre Mutter über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie durch die Mitversicherung mit ihrer Mutter bei der Wiener Gebietskrankenkasse bis 05.11.2017 über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich des Vorliegens eines Krankenversicherungsschutzes im Gegensatz zu anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, welche innerhalb der Erteilungsdauer wegfallen können und bei welchen man bei einer prognostischen Betrachtung davon ausgehen kann, dass in solchen Fällen der Betroffene für Ersatz für deren Wegfall sorgen wird (z.B. neuer Mietvertrag bzw. Verlängerung bei einem auslaufenden Mietvertrag innerhalb der Erteilungsdauer) im Falle des Versicherungsschutzes strenger. Da der Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin am 5.11.2017 - und somit vor Ablauf von 12 Monaten ab Erteilung - enden wird, war diese Erteilungsvoraussetzungen für die - mangels Einschränkung - für 12 Monate beantragte Erteilungsdauer nicht gewährleistet.
1 NAG ist es jedoch dem Verwaltungsgericht verwehrt, einen Aufenthaltstitel für eine kürzere Dauer als 12 Monate zu erteilen, "es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf". Ein diesbezüglicher Antrag auf kürzere Dauer des Aufenthaltstitels - endend mit der Versicherungsdauer - erfolgte im Jänner 2017 durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, wodurch der alle Risken abdeckende Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin nunmehr für die volle Dauer der Erteilung gewährleistet ist.Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich des Vorliegens eines Krankenversicherungsschutzes im Gegensatz zu anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, welche innerhalb der Erteilungsdauer wegfallen können und bei welchen man bei einer prognostischen Betrachtung davon ausgehen kann, dass in solchen Fällen der Betroffene für Ersatz für deren Wegfall sorgen wird (z.B. neuer Mietvertrag bzw. Verlängerung bei einem auslaufenden Mietvertrag innerhalb der Erteilungsdauer) im Falle des Versicherungsschutzes strenger. Da der Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin am 5.11.2017 - und somit vor Ablauf von 12 Monaten ab Erteilung - enden wird, war diese Erteilungsvoraussetzungen für die - mangels Einschränkung - für 12 Monate beantragte Erteilungsdauer nicht gewährleistet.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG ist es jedoch dem Verwaltungsgericht verwehrt, einen Aufenthaltstitel für eine kürzere Dauer als 12 Monate zu erteilen, "es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf". Ein diesbezüglicher Antrag auf kürzere Dauer des Aufenthaltstitels - endend mit der Versicherungsdauer - erfolgte im Jänner 2017 durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, wodurch der alle Risken abdeckende Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin nunmehr für die volle Dauer der Erteilung gewährleistet ist. Der Beschwerdeführerin stehen aufgrund der von ihrem Vater getätigten regelmäßigen Überweisungen (durchschnittl. EUR 4.600,- mtl.) auch nach Abzug der mtl. Miete der Wohnung der BF und ihrer Mutter in Höhe von EUR 849,52 (vermindert um den Wert der freien Station) ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, sodass durch ihren Aufenthalt in Österreich keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zu befürchten ist. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat, hat sie
2 Z 5 zweiter Fall NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt.
4 letzter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1. Mangels Vorliegens von Erteilungshindernissen
1 NAG und da seitens der Beschwerdeführerin auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 2 NAG nachgewiesen wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.Dadurch, dass die Beschwerdeführerin das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat, hat sie
Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 5, zweiter Fall NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt.
Paragraph 14 a, Absatz 4, letzter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1. Mangels Vorliegens von Erteilungshindernissen
Paragraph 11, Absatz eins, NAG und da seitens der Beschwerdeführerin auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG nachgewiesen wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Aufenthaltstitel ist von der belangten Behörde in Kartenform
den Bestimmungen der §§ 1 ff. der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) unter Vorschreibung der anfallenden Gebühren auszufolgen.Der Aufenthaltstitel ist von der belangten Behörde in Kartenform
den Bestimmungen der Paragraphen eins, ff. der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) unter Vorschreibung der anfallenden Gebühren auszufolgen. Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.068.3992.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.