← Österreich

{'item': 'VGW-151/068/3992/2016'}

Obsah (13)§ 28§ 64§ 8§ 75§ 62§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 45§ 20§ 14b§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlVGW-151/068/3992/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin

§ 64Abs.

1 und 3 NAG eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG) für die Dauer bis zum 5.11.2017 erteilt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin

Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG) für die Dauer bis zum 5.11.2017 erteilt. II. Weiters wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vom 29.1.2016 bis zum Tag vor Beginn der Gültigkeit des nunmehrigen Aufenthaltstitels rechtmäßig ist.römisch zwei. Weiters wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vom 29.1.2016 bis zum Tag vor Beginn der Gültigkeit des nunmehrigen Aufenthaltstitels rechtmäßig ist. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gem. Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Gang des Verfahrens: 1.
  2. Verfahren vor der belangten Behörde: Die belangte Behörde wies den Verlängerungsantrag vom 18.01.2016 mit Bescheid vom 10.02.2016, Zl. MA35-9/3052315-02 mit folgender Begründung ab, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 18.1.2016 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit den wesentlichen Gründen für die beabsichtigte Abweisung unter Setzung einer Stellungnahmefrist an die Adresse der Beschwerdeführerin versendet hatte, welche allerdings unbehoben blieb: „[…] Sie haben am 18.1.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Studierender“ gestellt. § 64 Abs. 3 NAG: Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.Paragraph 64, Absatz 3, NAG: Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 8Z 7 lit.

b der NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG, vorzulegen.

Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, der NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG, vorzulegen. § 75 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, spricht im Absatz 6 dann von einem Studienerfolg, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.Paragraph 75, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, spricht im Absatz 6 dann von einem Studienerfolg, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie laut Lehrveranstaltungszeugnissen der Kunst Uni G. im vorangegangenen Studienjahr Oktober 2014 - September 2015 vier Prüfungen absolviert haben, welche mit 4,5 Semesterstunden bewertet wurden. Bereits am 13.2.2015 wurden Sie niederschriftlich belehrt, dass Ihr Studienerfolg positiv sein muss, da es ansonsten zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommen kann. Mit Schreiben vom 18.1.2016 wurden Sie nachweislich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Eine Stellungnahme dazu gaben Sie bis dato nicht ab. Die Voraussetzungen des obzitierten § 64 Abs. 3 NAG liegen in Ihrem Fall derzeit nicht vor und musste daher Ihr Antrag abgewiesen werden. […]“Die Voraussetzungen des obzitierten Paragraph 64, Absatz 3, NAG liegen in Ihrem Fall derzeit nicht vor und musste daher Ihr Antrag abgewiesen werden. […]“ Mit Schriftsatz vom 28.02.2016 wurde folgende Beschwerde von der Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter erhoben: „[…] Der Bescheid MA35-9/3052315-02, des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 10.02.2016, wurde am 14.02.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist wird nachstehende BESCHWERDE erhoben. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Die Entscheidung ist inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels wegen unzureichendem Studienerfolg abgewiesen. 1) Vorab ist festzustellen, dass kein Zweifel daran besteht, dass die Beschwerdeführerin eine ernsthafte Studentin ist. Dies wird auch im angefochtenen Bescheid nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin ist eine außergewöhnlich talentierte junge Violinistin, die zur Perfektion ihrer Musik nach Österreich gekommen ist. Gegenwärtig studiert sie im Hochbegabtenlehrgang an der Kunstuniversität G., an der M.-universität (KW), besucht das ...-Gymnasium in Wien und tritt regelmäßig in Musikaufführungen in Österreich und im europäischen Ausland auf. Unterlagen diesbezüglich liegen bei, wie auch Belege von Auszeichnungen, die sie erhalten hat, und eine Hörprobe ihrer Musik. Vom TV Sender X. wurde eine Dokumentation produziert über klassische Musik in Taiwan, in der sie die Hauptrolle spielt, ebenfalls beigelegt.Die Beschwerdeführerin ist eine außergewöhnlich talentierte junge Violinistin, die zur Perfektion ihrer Musik nach Österreich gekommen ist. Gegenwärtig studiert sie im Hochbegabtenlehrgang an der Kunstuniversität G., an der M.-universität (KW), besucht das ...-Gymnasium in Wien und tritt regelmäßig in Musikaufführungen in Österreich und im europäischen Ausland auf. Unterlagen diesbezüglich liegen bei, wie auch Belege von Auszeichnungen, die sie erhalten hat, und eine Hörprobe ihrer Musik. Vom TV Sender römisch zehn. wurde eine Dokumentation produziert über klassische Musik in Taiwan, in der sie die Hauptrolle spielt, ebenfalls beigelegt. Ihr Professor, O. Univ. Prof. MMag. art. K. bezeichnet die Beschwerdeführerin im beigelegten Empfehlungsschreiben als „eine der talentiertesten jungen Violinistinnen ihrer Generation“. 2) Soweit im angefochtenen Bescheid daher der angeblich mangelnde Studienerfolg der Beschwerdeführerin als Begründung für die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels angeführt wird, ist zu entgegnen, dass jedenfalls ein Ausnahmegrund gem. § 64 Abs 3 NAG vorliegt.Soweit im angefochtenen Bescheid daher der angeblich mangelnde Studienerfolg der Beschwerdeführerin als Begründung für die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels angeführt wird, ist zu entgegnen, dass jedenfalls ein Ausnahmegrund gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG vorliegt. Den weiteren Aufenthalt und das Studium der Beschwerdeführerin in Österreich zu gestatten, wäre kein Schaden für die Republik sondern im Gegenteil sogar von hohem Interesse für den Staat Österreich und gerade auch für die Stadt Wien, die sich als „Stadt der Musik" rühmt, insbesondere. Die Beschwerdeführerin hat das Maximum an Semesterwochenstunden abgeschlossen, das im Rahmen ihres Studiums vorgesehen und möglich war. Daneben besucht sie, wie bereits gesagt das Gymnasium und nimmt an zahlreichen Wettbewerben und Konzerten teil. Wenngleich dies keine formalen ECTS Punkte produziert, müsste dies in Hinblick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Künstlerin dennoch angerechnet werden, da dies auch dem Zweck ihres Studiums in Österreich entspricht. Die gesetzlichen Vorschriften, ausländischen Studenten nur bei angemessenem Studienerfolg die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu gewähren, dienen vorrangig dazu, Umgehungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. von Einwanderungsbestimmungen durch „Scheinstudenten" zu vermeiden, oder um Belastungen für die Gebietskörperschaft abzuwenden. Nichts davon ist auf die Beschwerdeführerin zutreffend. In Anbetracht ihrer Begabung, ihres Fleißes, und ihrer für ihr junges Alter durchaus schon beachtenswerten internationalen Reputation liegen die öffentlichen Interessen Österreich eindeutig darin, der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt zur Vollendung ihrer musikalischen Fähigkeiten gestatten. 3) Zweifellos sind die Umstände des Falles der Beschwerdeführerin untypisch, da sie als 16-Jährige bereits an der Universität studiert. In Hinblick auf ihre besondere Begabung ist die Verlängerung des Aufenthaltstitels aber nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten, einerseits weil sie bereits durch ihr Studium und ihre Auftritte Werte für die Republik produziert, andererseits weil sie ihr Studium durchaus erfolgreich führt, wenn auch vielleicht nicht nach den formalen Kriterien von § 75 Abs 6 Universitätsgesetz.Zweifellos sind die Umstände des Falles der Beschwerdeführerin untypisch, da sie als 16-Jährige bereits an der Universität studiert. In Hinblick auf ihre besondere Begabung ist die Verlängerung des Aufenthaltstitels aber nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten, einerseits weil sie bereits durch ihr Studium und ihre Auftritte Werte für die Republik produziert, andererseits weil sie ihr Studium durchaus erfolgreich führt, wenn auch vielleicht nicht nach den formalen Kriterien von Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz. Aus den oben genannten Gründen wird daher beantragt, a) den angefochtenen Bescheid zu beheben; b) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen c) den Aufenthaltstitel zu erteilen, d) allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, e) allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. […]“ Der Beschwerde war neben zahlreichen Auszeichnungen, einer Musik CD und der X.-Dokumentation "T." auf DVD nachfolgendes Empfehlungsschreiben von o. Univ. Prof. MMag. art. K. für die Beschwerdeführerin vom 23.02.2016 beigelegt:Der Beschwerde war neben zahlreichen Auszeichnungen, einer Musik CD und der römisch zehn.-Dokumentation "T." auf DVD nachfolgendes Empfehlungsschreiben von o. Univ. Prof. MMag. art. K. für die Beschwerdeführerin vom 23.02.2016 beigelegt: „Sehr geehrte Damen & Herren, S. W. ist eine der talentiertesten jungen Violinistinnen ihrer Generation. Sie verfügt über einen wunderschönen Ton und eine fabelhafte Technik. Sie hat bereits ein reichhaltiges Solorepertoire und spielt in verschiedenen Kammermusikensembles. Derzeit ist sie eine der besten Studentinnen, die derzeit in Österreich studieren. Mit freundlichen Grüßen, [Name und Unterschrift]“ 1.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.3.2016 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen. Auf das Auskunftsersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.4.2016 an die Kunstuniversität G., ob die Beschwerdeführerin das Maximum an Semesterwochenstunden, das im Rahmen ihres Studiums möglich war, erfolgreich abgelegt habe, bzw. wenn nicht, was das Maximum an zu erreichenden Semesterwochenstunden gewesen wäre, antwortete die Leiterin der Studien- und Prüfungsabteilung der Universität in dem am 09.05.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schreiben auszugsweise wie folgt: „Hiermit bestätigt die Universität G., dass Frau S. W., Matrikelnummer ..., geboren am ... 1999, an unserer Universität als außerordentliche Studierende im Hochbegabtenlehrgang Instrumentalstudium Violine (...) vom 30.09.2014 bis zum 15.03.2016 zugelassen war. Zurzeit ist die Studierende als außerordentliche Studierende im Vorbereitungslehrgang Instrumentalstudium Violine (...) zugelassen. Details darüber entnehmen Sie bitte beigefügter Studienzeitbestätigung.

dem Curriculum für den Hochbegabtenlehrgang (veröffentlicht im Mitteilungsblatt ...) erfolgt der Unterricht im jeweiligen zentralen künstlerischen Fach (siehe Punkt 9 des beigefügten Curriculums). Die Teilnahme an Wahlfächern ist möglich, diese Angebot wird aber zumeist von Studierenden, die parallel dazu noch die Schule besuchen (z.B.: Gymnasium) nicht genutzt und ist auch für den erfolgreichen Abschluss dieses Universitätslehrganges nicht notwendig.“ Diesem Schreiben wurden eine Studienzeitbestätigung und eine Bestätigung des Studienerfolges der Beschwerdeführerin beides vom 02.05.2016, sowie das Curriculum für den Hochbegabtenlehrgang Instrumentalstudium beigefügt. Am 24.05.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt sowie die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin erschienen. In dieser Verhandlung wurden folgende Urkunden vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen: Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll: „Allseitige Verhältnisse: Einkommen: keines Vermögen: Haus in Taiwan auf den Namen der Mutter Sorgepflichten: keine Wir haben 4 Jahre in Deutschland gelebt, 2 Jahre in Sa. und im Sommer sind wir dann 2 Jahre in Wien. Ich war 8 Jahre alt, als ich Taiwan verließ. Meinen Vater sehe ich sehr oft, weil er kommt oft nach Österreich, weil er sich bis zu einem halben Jahr sichtvermerkfrei im Schengenraum aufhalten darf. Mein Vater arbeitet als Computerchip-Designer. Zuletzt war ich im Jänner 2016 in Taiwan für 2 Wochen. Zu dem Filmdreh bin ich nicht nach Taiwan gereist, meine Aufnahmen wurden in Sa. gemacht. Die Feststellung der belangten Behörde, dass ich von Oktober 2014 bis September 2015 4 Prüfungen im Umfang von 4,5 Semesterwochenstunden abgelegt habe, dürfte stimmen, ich habe allerdings am KW Prüfungen abgelegt im Wintersemester 2016 [gemeint: WS 15/16] im Umfang von 4 Semesterwochenstunden (Beilage ./K). Im Studienjahr Oktober 2014 bis September 2015 war ich noch als Hochbegabte an der Kunstuniversität G. inskribiert. Ich habe das für den erfolgreichen Abschluss dieses Universitätslehrganges notwendige zentrale künstlerische Fach erfolgreich absolviert und für die nichtverbindlichen Wahlfächer hatte ich aufgrund des Besuchs des Gymnasiums keine Zeit. Der Vorbereitungslehrgang dient der Vorbereitung für das Bachelor-Studium. Ich kenne auch Studenten, die mit 16 das Bachelor-Studium machen, weil sie keine Matura machen wollen. Ich möchte zuerst die Matura absolvieren und erst nachher mit dem Bachelor-Studium beginnen.“ Die Mutter der Beschwerdeführerin gab in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes zu Protokoll: „Ich arbeite nicht in Österreich, sondern ich bin nur hier als Begleitperson für meine 16-jährige Tochter um sie bei ihrer Musikausbildung zu unterstützen. Außerdem besucht sie noch das Gymnasium und möchte die Matura machen. Ich habe einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck Familiengemeinschaft. Wir haben 4 Jahre in Deutschland gelebt, 2 Jahre in Sa. und im Sommer sind wir dann 2 Jahre in Wien. Mit meinem Gatten bin ich nach wie vor verheiratet und er schickt uns das Geld, das wir brauchen. Der Name der Computerfirma, für die mein Mann arbeitet heißt glaublich „P.“. Ich war vorher nie verheiratet und habe auch keine Kinder aus früheren Beziehungen und für meinen Mann gilt dasselbe. Ich bin bei der WGKK selbstversichert und zahle die monatlichen Versicherungsbeiträge (Beilage ./A).“ Mit dem am 27.05.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schreiben reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Mietzinsüberweisungsbelege (für die Monate Februar bis Mai 2016), aktuelle Belege für die Zahlungsflüsse des Vaters (Zeitraum Mai 2015 bis Mai 2016) sowie Kontoauszüge des Vaters (vom 25.05.2016) nach. Am 03.06.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin außerdem noch einen KSV-Auszug ihrer Mutter vom 24.05.

  1. Am 07.06.2016 wurde der Übersetzungsdienst der Stadt Wien mit der Übersetzung der Kontoauszüge beauftragt, welche am 21.6.2016 dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurden und der belangten Behörde die nachgereichten Unterlagen zur Kenntnisnahme und Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt. Im Zuge hiergerichtlicher Recherchen betreffend offener – von der BF nicht vorgelegter - Erfolgsnachweise für das Studienjahr 2015/2016 stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin - ohne das Gericht davon in Kenntnis zu setzen - an den bisher besuchten Universitäten exmatrikuliert hatte. Dementsprechend mussten erneut umfangreiche Ermittlungen vorgenommen werden, um den aktuellen Sachverhalt abermals zu eruieren.Im Zuge hiergerichtlicher Recherchen betreffend offener – von der BF nicht vorgelegter - Erfolgsnachweise für das Studienjahr 2015 aus 2016, stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin - ohne das Gericht davon in Kenntnis zu setzen - an den bisher besuchten Universitäten exmatrikuliert hatte. Dementsprechend mussten erneut umfangreiche Ermittlungen vorgenommen werden, um den aktuellen Sachverhalt abermals zu eruieren. Dieser Umstand wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin im kurzen Wege vorgehalten, worauf dieser am 20.10.2016 dem Verwaltungsgericht Wien Unterlagen zu den aktuellen Studien der Beschwerdeführerin am M.-Sa. und Unterlagen vorlegte, aus denen ersichtlich ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mittlerweile in Sa. eine neue Wohnung angemietet hatte. Mit Schriftsatz vom 18.11.2016 legt er weitere Urkunden zum Beweis dafür vor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die bisherige Wohnung in Wien zurückgestellt hatte und aus diesem Mietverhältnis keine offenen Forderungen mehr bestehen, sowie weitere Überweisungsbelege des Vaters vor. In der zu diesen Urkundenvorlagen ergangene Stellungnahme der belangten Behörde vom 1.12.2016, wird im Wesentlichen rekapitulierend auf die Bescheidbegründung des abweisenden Bescheides vom 10.2.2016 verwiesen und weiterhin der Mangel des Nachweises des Studienerfolges moniert, obwohl diese Nachweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt erbracht und der belangten Behörde ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden. Mit Schriftsatz vom 7.1.2017 stellte die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag, die Erteilungsdauer des beantragten Aufenthaltstitels mit dem Datum des Endes des bestätigten Krankenversicherungsschutzes der Beschwerdeführerin am 5.11.2017 zu befristen. Diesem Schreiben war eine Mitversicherungsbestätigung der WGKK mit einer Versicherungsdauer bis 5.11.2017 angeschlossen.
  2. Festgestellter Sachverhalt: Oben dargelegter Verfahrensgang wird hinsichtlich des Ablaufs der Ereignisse als Teil des Sachverhaltes festgestellt. Mit Bescheid des Österreichischen Akkreditierungsrates vom
  3. Mai 2005, ..., wurde die KW GmbH mit Wirkung vom
  4. Juni 2005 für die Dauer von fünf Jahren als Privatuniversität akkreditiert. Mit Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom
  5. Februar 2015, ..., wurde die Akkreditierung der KW Privatuniversität mit Wirkung vom
  6. Juni 2015 auf weitere sechs Jahre verlängert. Die am ... 1999 geborene Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige (Taiwan), die in Begleitung ihrer Mutter Y. C. zuerst nach Deutschland und in weiterer Folge nach Österreich kam, um ihr Violinstudium zu betreiben, während ihr Vater weiterhin in Taiwan arbeitet, um den Aufenthalt seiner Tochter und seiner Gattin in Europa zu finanzieren. Beginnend mit 28.01.2013 wurden ihr Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ erteilt bzw. verlängert. Die dem gegenständlichen Verlängerungsantrag vom 18.01.2016 vorangegangene Aufenthaltsbewilligung war vom 28.01.2015 bis 28.01.2016 gültig. Das Reisedokument der Beschwerdeführerin ist bis 07.01.2026 gültig. Die Beschwerdeführerin war von 30.09.2014 bis 15.03.2016 als außerordentliche Studierende im Hochbegabtenlehrgang Instrumentalstudium Violine an der Universität G. zugelassen. Da die Dauer dieses Lehrganges ab dem
  7. Lebensjahr der Studierenden höchstens zwei Semester beträgt, wechselte sie mit 15.03.2016 in den Vorbereitungslehrgang Instrumentalstudium Violine der Kunst Universität G., den sie ebenfalls als außerordentliche Studierende besuchte und im zentralem künstlerischen Fach Violine von ihrem Lehrer Prof. K. unterrichtet wurde. Dieser bezeichnete sie in seinem Empfehlungsschreiben vom 23.2.2016 als "eine der besten Studentinnen, die derzeit in Österreich studieren". Nunmehr ist sie an der Universität M.-Sa. inskribiert. Daneben besuchte die Beschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2013/14 bis 2015/16 das ...-Gymnasium im ... Wiener Gemeindebezirk. Sie schloss dort die fünfte und sechste Klasse (
  8. und
  9. Schulstufe) jeweils mit gutem Erfolg ab. Seit September 2016 besucht sie nunmehr das N.-Gymnasium in Sa., wo sie für die 11 Schulstufe (
  10. Klasse) angemeldet ist. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer frühesten Jugend an zahlreichen internationalen Klassik-Musikwettbewerben teilgenommen und ist vielfach ausgezeichnet worden - so auch in den Jahren 2014 und 2015: Am
  11. Internationalen Violinenwettbewerb „A.“ in Italien errang sie im März 2014 einen
  12. Platz in der Kategorie B. Die Beschwerdeführerin nahm im August 2014 am
  13. We. Meisterkurs an der Hochschule für Musik We. teil und erspielte sich im Abschlusskonzert den Publikumspreis. Am 26.3.2015 erhielt sie am V. Internationalen O. – Musikwettbewerb einen
  14. Preis in der Kategorie Violine. Am 26.9.2015 gewann sie beim Internationalen Ch. Wettbewerb für Violine einen
  15. Preis und den Pi.-Sonderpreis.Am 26.3.2015 erhielt sie am römisch fünf. Internationalen O. – Musikwettbewerb einen
  16. Preis in der Kategorie Violine. Am 26.9.2015 gewann sie beim Internationalen Ch. Wettbewerb für Violine einen
  17. Preis und den Pi.-Sonderpreis.

dem Curriculum für den Hochbegabtenlehrgang „Instrumentalstudium“ der Universität für Musik und darstellende Kunst G. erfolgt der Unterricht im jeweiligen zentralen künstlerischen Fach. Punkt 7. und 9. des Curriculums lauten: „7. Für den Eintritt in den Hochbegabtenlehrgang gibt es keine untere Altersgrenze. Der Hochbegabtenlehrgang kann bis zum vollendeten 19. Lebensjahr besucht werden (Stichtag 30.09). Ab dem 15. Lebensjahr beträgt die Dauer des Lehrgangs höchstens zwei Semester.“ „9. Unterrichtet wird im zentralen künstlerischen Fach des gewählten Instruments. Außerdem ist im Bereich der Wahlfächer die Teilnahme an den unten angeführten Lehrveranstaltungen möglich, je nach Maßgabe des Lehrangebots und der vorhandenen Plätze sowie des Alters der Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer und ihrer musikalischen Vorbildung. Stundentafel: Zentrales künstlerisches Fach Das gewählte Instrument 2 SSt. Wahlfächer

  1. a)Grundlage der Musiktheorie, Leistungsstufe I 2 Semester je eine Stunde = 2 SSt.
  2. b)Grundlage der Musiktheorie, Leistungsstufe II 2 Semester je zwei Stunden = 4 SSt.
  3. c)Elementare Gehörschulung durchgehend Darüber hinaus wird nach Maßgabe des Lehrangebots die Teilnahme an Kammermusik (Ensemblespiel) im Ausmaß von 1 Semsterstunde empfohlen.“ Die Teilnahme an Wahlfächern ist möglich, für den erfolgreichen Abschluss dieses Lehrganges aber nicht notwendig. Das gilt sowohl für den Hochbegabtenlehrgang also auch den Vorbereitungslehrgang an der Kunstuni G., wo eine Teilnahme an den angebotenen Wahlfächern zwar möglich ist, aber dieses Angebot von Studierenden, die - wie die Beschwerdeführerin - parallel noch das Gymnasium besuchen, nicht genutzt wird und für den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges ist es auch nicht notwendig. Besucht man bloß die für den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges notwendigen Fächer, erreicht man die Zahl von 8 Semesterwochenstunden pro Jahr nicht, aber man absolviert dennoch erfolgreich den Lehrgang. An der Privatuniversität KW verhält es sich ebenso. Laut Studienerfolgsnachweis vom 02.05.2016 hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Oktober 2014 bis September 2015 Prüfungen im Ausmaß von 4,5 Semesterwochenstunden (Künstlerischer Einzelunterricht 4 Semesterstunden, Korrepetition 0,5 Semesterstunden) mit jeweils sehr guter Beurteilung absolviert und somit das Lernziel des Lehrganges erreicht. Im abgelaufenen Studienjahr 2015/2016 absolvierte sie an der Universität G. im Künstlerischen Einzelunterricht 2 Semesterwochenstunden mit Note "sehr gut" im Rahmen des Hochbegabtenlehrgangs Instrumentalstudium und 2,25 Semesterwochenstunden mit Note "sehr gut" im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs Instrumentalstudium Violine, den sie seit März 2016 besucht. Die Beschwerdeführerin hat daher das Maximum an Semesterwochenstunden, das im Rahmen ihrer Lehrgänge (verpflichtend) an der Universität G. vorgesehen war, abgelegt. Im abgelaufenen Studienjahr 2015 aus 2016, absolvierte sie an der Universität G. im Künstlerischen Einzelunterricht 2 Semesterwochenstunden mit Note "sehr gut" im Rahmen des Hochbegabtenlehrgangs Instrumentalstudium und 2,25 Semesterwochenstunden mit Note "sehr gut" im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs Instrumentalstudium Violine, den sie seit März 2016 besucht. Die Beschwerdeführerin hat daher das Maximum an Semesterwochenstunden, das im Rahmen ihrer Lehrgänge (verpflichtend) an der Universität G. vorgesehen war, abgelegt. An der KW Privatuniversität hat die Beschwerdeführerin im abgelaufenen Studienjahr 2015/2016 im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs Violine Prüfungen im Zentralen künstlerischen Fach Violine im Umfang von 4 Semesterwochenstunden, in der Lehrveranstaltung Tonsatz 01 im Umfang von 2 Semesterwochenstunden und im Wahlfach Auftrittspraxis im Umfang von 0,25 Semesterwochenstunden mit jeweils der Note "sehr gut" abgelegt. An der KW Privatuniversität hat die Beschwerdeführerin im abgelaufenen Studienjahr 2015 aus 2016, im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs Violine Prüfungen im Zentralen künstlerischen Fach Violine im Umfang von 4 Semesterwochenstunden, in der Lehrveranstaltung Tonsatz 01 im Umfang von 2 Semesterwochenstunden und im Wahlfach Auftrittspraxis im Umfang von 0,25 Semesterwochenstunden mit jeweils der Note "sehr gut" abgelegt. Sie hat somit im abgelaufenen Studienjahr 2015/2016 Prüfungen im Gesamtumfang von 10,5 Semesterwochenstunden abgelegt - allesamt mit der Note "sehr gut".Sie hat somit im abgelaufenen Studienjahr 2015 aus 2016, Prüfungen im Gesamtumfang von 10,5 Semesterwochenstunden abgelegt - allesamt mit der Note "sehr gut". Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte in Wien, B.-straße die Dachgeschosswohnung Top Nr. ... mit einer Nutzfläche von ca. 67,04 m² bestehend aus zwei Zimmern, Vorzimmer, Küche mit allen Geräten sowie Ober- und Unterschränken, Badezimmer mit Wanne und Armaturen sowie einem WC, Gäste WC mit Handwaschbecken und Armaturen sowie einem Abstellraum für einen Hauptmietzins in Höhe von 871,52 € zuzüglich Umsatzsteuer beginnend mit 15.7.2014 unbefristet gemietet. Diese Wohnung wurde im Zuge der Übersiedlung nach Sa. am 27.9.2016 der Vertreterin des Vermieters geräumt und mängelfrei übergeben. Offene Mietzinse gab es bei Übergabe nicht. Seit 24.6.2016 verfügt die Mutter der Beschwerdeführerin über einen befristeten Mietvertrag für eine Zweizimmerwohnung in Sa., L.-gasse, bestehend aus zwei Zimmern, Vorraum, Abstellraum, eingerichteter Küche, Bad/WC, sowie einem Kellerabteil für einen Hauptmietzins (inkl. Betriebskosten inkl. Heizkosten) in Höhe von 849,52 € für die Dauer von 15.8.2016 bis 14.8.2019. Die Beschwerdeführerin ist im Wege der Mitversicherung bei ihrer Mutter bei der WGKK bis 5.11.2017 krankenversichert. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. Die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in Österreich werden durch die regelmäßigen Überweisungen des Vaters der Beschwerdeführerin, Mi. W., an seine Frau gedeckt. Im Zeitraum Mai 2015 bis Nov. 2016 überwies der Vater der Beschwerdeführerin durchschnittlich rd. EUR 4.600,- mtl. auf das Konto seiner Ehefrau. Er arbeitet in Taiwan für den Chiphersteller P. Inc., dessen Geschäftsfeld vornehmlich in der Forschung und Entwicklung von integrierten Speicherschaltkreisen liegt. Der Kontostand des Vaters der Beschwerdeführerin betrug bei der HSBC (Hongkong & Shanghai Banking Corporation Holdings PLC) am 24.5.2016 EUR 104.206,79 und jener bei der Mega International Commercial Bank Ltd. am 25.5.2016 EUR 26.816,80. Die Beschwerdeführerin tritt regelmäßig in Musikaufführungen in Österreich aber auch im europäischen Ausland auf, nimmt an Wettbewerben teil, bei denen sie in der Vergangenheit bereits zahlreiche Auszeichnungen gewinnen konnte, und spielt in verschiedenen Kammermusikensembles. Sie wird von ihren musikalischen Lehrmeistern als außergewöhnliches Talent beschrieben, bekam bereits in jungen Jahren eine historische Violine als Leihgabe einer taiwanesischen Stiftung, die Instrumente an außergewöhnliche Künstler verleiht und ihr wurde in der X. - Dokumentation "T." ein eigener Beitrag gewidmet, wo ihr künstlerischer Werdegang filmisch aufbereitet wurde.Die Beschwerdeführerin tritt regelmäßig in Musikaufführungen in Österreich aber auch im europäischen Ausland auf, nimmt an Wettbewerben teil, bei denen sie in der Vergangenheit bereits zahlreiche Auszeichnungen gewinnen konnte, und spielt in verschiedenen Kammermusikensembles. Sie wird von ihren musikalischen Lehrmeistern als außergewöhnliches Talent beschrieben, bekam bereits in jungen Jahren eine historische Violine als Leihgabe einer taiwanesischen Stiftung, die Instrumente an außergewöhnliche Künstler verleiht und ihr wurde in der römisch zehn. - Dokumentation "T." ein eigener Beitrag gewidmet, wo ihr künstlerischer Werdegang filmisch aufbereitet wurde. Erteilungshindernisse konnten keine festgestellt werden. 3. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten unbedenklichen Unterlagen und Nachweise sowie auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer als Zeugin einvernommenen Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 24.05.2016 und Ermittlungen des erkennenden Gerichts im Internet zum Renommee ihrer Lehrer und Ermittlungen zum Studienplan des von der Beschwerdeführerin betriebenen Studiums an der Universität G.. Folgende Urkunden wurden im Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht Wien vor- und der Entscheidung zugrunde gelegt: ./A Überweisungsbeleg an die WGKK ./B Mietzinszahlung 5/2016 ./C Kopie der Belege über Mietzinszahlungen 2014 ./D Kontostand Jänner 2015 ./E Überweisungsbelege Mai 2016 ./F Kopie des Führungszeugnisses der Mutter inkl. Übersetzung ./G Kopie eines Auszugs aus dem Household Registration Transcript mit Personenstanddaten der BF und ihres Vaters per 19.8.2008 ./H Aufenthaltstitels der Mutter ./i Aufenthaltstitels der Tochter ./J Pass ./K 2 Lehrveranstaltungszeugnisse der KW Privatuniversität der Stadt Wien ./L Belege für Überweisungen des Vaters der BF an die Mutter von Mai 2015 bis Mai 2016 ./M Kontoauszug des Vaters der BF von der HSBC mit einem Kontostand per 24.5.2016 von EUR 104.206,79 ./N Kontoauszug des Vaters der BF von der Mega Int. Commercial Bank Co. Ltd. mit einem Kontostand per 25.5.2016 von EUR 26.816,80 ./O Mietzinszahlungsanweisungen Feb 2016 bis Mai 2016 ./P KSV Auskunft hinsichtl. der Mutter d. BF v. 24.5.2016 ./Q Programm des Konzerthauses in Be. mit einem Auftritt der BF ./I Auskunft der Leiterin der Studien-und Prüfungsabteilung der Kunstuni G., Frau R., derzufolge

dem Curriculum für den Hochbegabtenlehrgang der Unterrichts im jeweiligen Zentralen künstlerischen Fach erfolge. Die Teilnahme an Wahlfächern sei zwar möglich, dieses Angebot werde aber zumeist von Studierenden, die parallel dazu noch das Gymnasium besuchen, nicht genutzt und sei auch für den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges nicht notwendig. ./II Abgangsbescheinigung der Kunstuni G. betreff Hochbegabtenlehrgang per 15.3.2016 ./III Abgangsbescheinigung der Kunstuni G. betreff Vorbereitungslehrgang per 19.9.2016 ./IV Studienzeit Bestätigung der Kunstuni G. vom 12.10.2016 ./V Bestätigung des Studienerfolgs der Kunstuni G., aus welcher ein Studienerfolg im Umfang von 4,5 Semesterwochenstunden im Studienjahr 2014/15 und ein Studienerfolg im Umfang von 4,25 Semesterwochenstunden im Studienjahr 2015/16 hervorgeht (Vorbereitungslehrgang Violine) ./VI Curriculum und Stundentafel für den Vorbereitungslehrgang Violine an der Kunstuni G. ./VII Bestätigung des Studienerfolgs der KW-Privatuniversität der Stadt Wien, aus welcher ein Studienerfolg im Umfang von 6,25 Semesterwochenstunden im Studienjahr 2015/16 hervorgeht (Vorbereitungslehrgang Violine) ./VIII Schreiben des Leiters des Studienreferats der KW-Privatuniversität, Studiendirektor Mag. Ko., der anmerkt, dass die BF sicherlich eine hochbegabte junge Geigerin und von Professor K. unterrichtet worden sei und dass kein definitiver Studienplan für den Vorbereitungslehrgang Violine existiere. Der Lehrgang umfasse 2 Semesterwochenstunden im Hauptfach (zentralem künstlerischen Fach). Nebenfächer können besucht werden, aber das sei nicht zwingend vorgesehen. ./R Schulbesuchsbestätigung des Gymnasiums Sa. N. vom 19.10.2016 ./S Studienzeit Bestätigung der Universität M.-Sa. vom 18.10.2016, aus der hervorgeht, dass die BF seit 5.8.2016 zum außerordentlichen Studium Universitätslehrgang Pre-College Sa. (Violine-Klassik) inskribiert sei ./T Studienblatt der BF von der Universität M.-Sa. für das Wintersemester 2016/17 ./U Studienbestätigungen der BF von der Universität M.-Sa. ./W Mietvertrag abgeschlossen zwischen dem Vermieter Re. und der Mutter der BF über eine Zweizimmerwohnung in der L.-gasse, in Sa., bestehend aus Vorraum, eingerichteter Küche, Bad/WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Abstellraum sowie einem Kellerabteil für die Dauer von 15.8.2016 bis 14.8.2019 zu einem Mietzins (brutto) inklusive Betriebskosten von EUR 849,52 ./X Kontoauszug mit fortlaufendem Saldo betreffend die Wiener Wohnung der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass sämtliche Mietzinse bezahlt wurden ./Y Wohnung-Rückgabeprotokoll betreffend die Wiener Wohnung der BF vom 27.9.2016, in welcher die Hausverwaltung die mängelfreie und geräumte Rückgabe bestätigt ./Z Zusammenfassung aller Überweisungen des Vaters der BF an deren Mutter vom 22.12.2015 bis 3.11.2016, aus der hervorgeht, dass in diesem Zeitraum in Summe EUR 52.283 überwiesen wurden ./AA Mitversicherungsbestätigung der WGKK vom 22.10.2014, aus der hervorgeht, dass die BF bis 5.11.2017 bei ihrer Mutter mitversichert ist. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin gewonnenen Preisen auf diversen internationalen Wettbewerben gründen auf den im Akt der belangten Behörde in Farbkopie einliegenden, unbedenklichen Verleihungsurkunden. Im Speziellen waren folgende Überlegungen ausschlaggebend für den festgestellten Sachverhalt: Der gegenwärtige Schulbesuch wurde mit Schulbesuchsbestätigung des Gymnasiums N. vom 19.10.2016, die Zulassung und Inskription zum außerordentlichen Studium „Violine-Klassik“ an der Universität M.-Sa. durch eine Studienzeitbestätigung und das Studienblatt nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2014/15 das Maximum an Semesterwochenstunden, das im Rahmen ihres Studiums (verpflichtend) vorgesehen war, abgelegt hat, ergibt sich aus Punkt

  1. des von der Leiterin der Studien- und Prüfungsabteilung der Kunst Uni G. vorgelegten Curriculums für den Hochbegabtenlehrgang Instrumentalstudium sowie aus der Stellungnahme der Leiterin der Studien- und Prüfungsabteilung der Kunst Uni G.. Die Feststellungen zum außergewöhnlichen Talent der Beschwerdeführerin und dem ernsthaften und erfolgreichen Betrieb ihres Studiums, wurden aufgrund des der Beschwerdeführerin ausgestellten Empfehlungsschreibens von o. Univ. Prof. MMag. art. K. im Zusammenhang mit den zahlreichen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Auszeichnungen der Beschwerdeführerin und den in ihrem von der Künstleragentur „Ka.“ erstellten Lebenslauf zitierten Erwähnungen in Presse, Fernsehen und Rundfunk, sowie aufgrund der Nachweise über ihre regelmäßigen Auftritte bei Musikaufführungen in Österreich und im europäischen Ausland getroffen. Belegt werden diese Umstände auch im Rahmen der X. Dokumentation "T." aus 2015, welche in erster Linie die Arbeit der C.-Stiftung beschreibt, deren Stiftungszweck im Ankauf von historischen Violinen zum Zweck des Verleihs an förderungswürdige Violinisten besteht. Im Rahmen dieser Dokumentation kommen namhafte Künstler ... zu Wort und wird der künstlerische Werdegang der Beschwerdeführerin als förderungswürdiges Nachwuchstalent Taiwans gezeigt. Im Rahmen dieses Beitrags kommt auch ihr Lehrmeister ... vom M.-Sa. zu Wort, der sie als hochintelligent und außergewöhnliches Talent beschreibt. Auch wird durch diese Dokumentation das außergewöhnliche Talent und Engagement der Beschwerdeführerin allein durch ihren Lebenslauf belegt. So erlernte sie die Violine - neben der englischen Sprache als Zweitsprache - im Alter von 3 Jahren, gewann einen landesweiten Musikwettbewerb mit 8 Jahren, übersiedelte kurz danach nach Deutschland und in weiterer Folge nach Österreich, um die europäische Kultur zu leben und erlernte hier Deutsch als zweite Fremdsprache, die sie mittlerweile fließend spricht, was sowohl auf der DVD dokumentiert ist, als auch im Rahmen ihrer Einvernahme festzustellen war und durch ihre Deutschnote im Jahreszeugnis der
  2. Schulstufe (in Kopie einliegend im Behördenakt) zusätzlich belegt wird.Belegt werden diese Umstände auch im Rahmen der römisch zehn. Dokumentation "T." aus 2015, welche in erster Linie die Arbeit der C.-Stiftung beschreibt, deren Stiftungszweck im Ankauf von historischen Violinen zum Zweck des Verleihs an förderungswürdige Violinisten besteht. Im Rahmen dieser Dokumentation kommen namhafte Künstler ... zu Wort und wird der künstlerische Werdegang der Beschwerdeführerin als förderungswürdiges Nachwuchstalent Taiwans gezeigt. Im Rahmen dieses Beitrags kommt auch ihr Lehrmeister ... vom M.-Sa. zu Wort, der sie als hochintelligent und außergewöhnliches Talent beschreibt. Auch wird durch diese Dokumentation das außergewöhnliche Talent und Engagement der Beschwerdeführerin allein durch ihren Lebenslauf belegt. So erlernte sie die Violine - neben der englischen Sprache als Zweitsprache - im Alter von 3 Jahren, gewann einen landesweiten Musikwettbewerb mit 8 Jahren, übersiedelte kurz danach nach Deutschland und in weiterer Folge nach Österreich, um die europäische Kultur zu leben und erlernte hier Deutsch als zweite Fremdsprache, die sie mittlerweile fließend spricht, was sowohl auf der DVD dokumentiert ist, als auch im Rahmen ihrer Einvernahme festzustellen war und durch ihre Deutschnote im Jahreszeugnis der
  3. Schulstufe (in Kopie einliegend im Behördenakt) zusätzlich belegt wird. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf den Nachweisen des Kontostandes des Vaters der Beschwerdeführerin, auf die aktuellen Belege für dessen regelmäßige Überweisungen an die Mutter der Beschwerdeführerin, auf deren KSV1870-Auszug sowie auf die vorgelegten Mietzinsüberweisungsbelege. Da der IBAN des Empfängerkontos auf den Überweisungsbelegen des Vaters mit dem IBAN des Kontos, mit welchem die Mutter der Beschwerdeführerin monatlich die Mietzinszahlungsanweisungen tätigt, ident ist, konnte in zusammenfassender Würdigung der Beweise festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Der Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft wurde durch die Vorlage des von der Mutter der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Mietvertrages in Zusammenhalt mit dem ZMR-Auszug erbracht, jener über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung, durch die Vorlage einer Mitversicherungsbestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse, welche beide in Kopie im Verwaltungsakt einliegen. Im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Erteilungshindernissen hervorgekommen und haben sich aus dem Akt der belangten Behörde auch keine ergeben.
  4. Rechtliche Beurteilung: 4.
  5. Maßgebliches Recht: Die maßgeblichen Bestimmungen nach dem NAG, der NAG-DV und dem UG 2002 lauten: NAG: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. bis
  2. (…)
  3. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24);
  4. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,);
  5. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
  6. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);
  7. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;
  8. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Ziffer 11 und 12) ist;
  9. bis
  10. (…)
(2)bis
(7)… Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
  1. bis
  2. (…)
  3. „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).
  4. „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69).
(2)bis
(4)(…) Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. … Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 14a.

(1)…Paragraph 14 a,
(1)
(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs. 1 Z 1,2,4,5,6 oder 8 nachzukommen. […]

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,,2,4,5,6 oder 8 nachzukommen. […]

(3)und
(4)Z
  1. bis
(3)und
(4)Ziffer eins bis 4, … Die Erfüllung des Moduls 2 (§14b) beinhaltet das Modul 1.
(5)bis
(7)… Modul 2 der Integrationsvereinbarung § 14b.
(1)Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 45das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Paragraph 14 b,

(1)Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 45, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige …
  1. … einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat, Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. …
(2)Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. (…)Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. (…)
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Studierende § 64.
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. … NAG-DV: Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen §
  1. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: …
  2. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“: a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges; b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG; b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG; … UG 2002 Einteilung des Studienjahres §

  1. Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am
  2. Oktober und endet am
  3. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.Paragraph 52, Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am
  4. Oktober und endet am
  5. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen. Feststellung des Studienerfolges §
  6. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (…) und künstlerischer Diplom- und Magisterarbeiten festzustellen. Zeugnisse § 75.

(1)Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.Paragraph 75,
(1)Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig. …
(6)Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. 4.2. Rechtliche Erwägung: Für die Verlängerung des AT Studierende muss

§ 64Abs.

3 NAG neben der weiteren Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 NAG) nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolg nachgewiesen werden. Für die Verlängerung des AT Studierende muss

Paragraph 64, Absatz 3, NAG neben der weiteren Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, NAG) nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolg nachgewiesen werden.

§ 8Abs.

7 lit b NAG-DV sind einem Verlängerungsantrag für eine „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorausgegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs.

6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG anzuschließen.

Paragraph 8, Absatz 7, Litera b, NAG-DV sind einem Verlängerungsantrag für eine „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorausgegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG) sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG anzuschließen.

§ 75

Abs 6 UG 2002 wird ausländischen Studierenden auf Antrag von der Universität ab dem zweiten Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis ausgestellt, sofern sie im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von 16 ETCS oder acht Semesterwochenstunden abgelegt haben.

Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 wird ausländischen Studierenden auf Antrag von der Universität ab dem zweiten Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis ausgestellt, sofern sie im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von 16 ETCS oder acht Semesterwochenstunden abgelegt haben. Ob ein Studienerfolg auch mangels Vorlage eines derartigen Studienerfolgsnachweises gegeben ist, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Diese Beurteilung kann unter Berücksichtigung der jeweiligen (persönlichen) Situation und im Hinblick auf Erfolgs- und Anwesenheitserfordernisse des Studiums differieren. Als Anhaltspunkte zur Beurteilung, ob ein Studium ernsthaft und/oder erfolgreich betrieben wird, können in erster Linie Prüfungszeugnisse aber auch Teilnahmebestätigungen, Zertifikate, Übungsscheine, Projektarbeiten, etc. herangezogen werden. Außerdem spielt auch die zeitliche Komponente eine Rolle. Während des Verfahrens vor der belangten Behörde war der Beschwerdeführerin aufgrund der Besonderheit ihres Studiums (Hochbegabtenlehrgang an der Kunstuniversität) im Zusammenhang mit ihrer – von der belangten Behörde völlig unberücksichtigten - persönlichen Situation (zusätzlicher Besuch des Gymnasiums, wo sie ebenfalls gute Leistungen erbringt und Teilnahme an Wettbewerben und Konzerten verbunden mit außeruniversitäre Auszeichnungen hinsichtlich dessen, was sie letztendlich studiert) der Nachweis von acht Semesterwochenstunden nicht möglich. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses (dass die Beschwerdeführerin das Maximum an Semesterwochenstunden, das im Rahmen ihres Studiums verpflichtend vorgesehen war, erbracht hatte) und den von ihr vorgelegten sonstigen Nachweisen (Liste ihrer Auftritte in Österreich und im europäischen Ausland, Zeugnis des Gymnasiums, Empfehlungsschreiben, zahlreiche Auszeichnungen) wäre aber dennoch der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde zu legen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium ernsthaft und überaus erfolgreich betreibt. Da sie nunmehr im abgelaufenen Studienjahr 2015/2016 Prüfungen im Gesamtumfang von 10,5 Semesterwochenstunden - allesamt mit der Note "sehr gut" abgelegt hat und

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028) für den Nachweis der Verlängerungsvoraussetzungen auch ein Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr zulässig ist, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits in weiteres Studienjahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag verstrichen ist, waren diese Erfolgsnachweise der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne der Erfüllung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung zugrunde zu legen.Da sie nunmehr im abgelaufenen Studienjahr 2015 aus 2016, Prüfungen im Gesamtumfang von 10,5 Semesterwochenstunden - allesamt mit der Note "sehr gut" abgelegt hat und

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028) für den Nachweis der Verlängerungsvoraussetzungen auch ein Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr zulässig ist, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits in weiteres Studienjahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag verstrichen ist, waren diese Erfolgsnachweise der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne der Erfüllung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung zugrunde zu legen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich widerstreitet keinesfalls den öffentlichen Interessen, sondern kommt diesen aufgrund ihres außergewöhnlichen musikalischen Talentes geradewegs zugute. Das Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen blieb im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig und wurde auch im Beschwerdeverfahren von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt: Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich durch die von ihrer Mutter angemietete Wohnung in Sa. in der festgestellten Größe, Raumaufteilung und bei Belegung durch die Bf und ihre Mutter über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie durch die Mitversicherung mit ihrer Mutter bei der Wiener Gebietskrankenkasse bis 05.11.2017 über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich des Vorliegens eines Krankenversicherungsschutzes im Gegensatz zu anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, welche innerhalb der Erteilungsdauer wegfallen können und bei welchen man bei einer prognostischen Betrachtung davon ausgehen kann, dass in solchen Fällen der Betroffene für Ersatz für deren Wegfall sorgen wird (z.B. neuer Mietvertrag bzw. Verlängerung bei einem auslaufenden Mietvertrag innerhalb der Erteilungsdauer) im Falle des Versicherungsschutzes strenger. Da der Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin am 5.11.2017 - und somit vor Ablauf von 12 Monaten ab Erteilung - enden wird, war diese Erteilungsvoraussetzungen für die - mangels Einschränkung - für 12 Monate beantragte Erteilungsdauer nicht gewährleistet.

§ 20Abs.

1 NAG ist es jedoch dem Verwaltungsgericht verwehrt, einen Aufenthaltstitel für eine kürzere Dauer als 12 Monate zu erteilen, "es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf". Ein diesbezüglicher Antrag auf kürzere Dauer des Aufenthaltstitels - endend mit der Versicherungsdauer - erfolgte im Jänner 2017 durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, wodurch der alle Risken abdeckende Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin nunmehr für die volle Dauer der Erteilung gewährleistet ist.Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich des Vorliegens eines Krankenversicherungsschutzes im Gegensatz zu anderen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, welche innerhalb der Erteilungsdauer wegfallen können und bei welchen man bei einer prognostischen Betrachtung davon ausgehen kann, dass in solchen Fällen der Betroffene für Ersatz für deren Wegfall sorgen wird (z.B. neuer Mietvertrag bzw. Verlängerung bei einem auslaufenden Mietvertrag innerhalb der Erteilungsdauer) im Falle des Versicherungsschutzes strenger. Da der Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin am 5.11.2017 - und somit vor Ablauf von 12 Monaten ab Erteilung - enden wird, war diese Erteilungsvoraussetzungen für die - mangels Einschränkung - für 12 Monate beantragte Erteilungsdauer nicht gewährleistet.

Paragraph 20, Absatz eins, NAG ist es jedoch dem Verwaltungsgericht verwehrt, einen Aufenthaltstitel für eine kürzere Dauer als 12 Monate zu erteilen, "es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf". Ein diesbezüglicher Antrag auf kürzere Dauer des Aufenthaltstitels - endend mit der Versicherungsdauer - erfolgte im Jänner 2017 durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, wodurch der alle Risken abdeckende Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin nunmehr für die volle Dauer der Erteilung gewährleistet ist. Der Beschwerdeführerin stehen aufgrund der von ihrem Vater getätigten regelmäßigen Überweisungen (durchschnittl. EUR 4.600,- mtl.) auch nach Abzug der mtl. Miete der Wohnung der BF und ihrer Mutter in Höhe von EUR 849,52 (vermindert um den Wert der freien Station) ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, sodass durch ihren Aufenthalt in Österreich keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zu befürchten ist. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat, hat sie

§ 14bAbs.

2 Z 5 zweiter Fall NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt.

§ 14aAbs.

4 letzter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1. Mangels Vorliegens von Erteilungshindernissen

§ 11Abs.

1 NAG und da seitens der Beschwerdeführerin auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 2 NAG nachgewiesen wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.Dadurch, dass die Beschwerdeführerin das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat, hat sie

Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 5, zweiter Fall NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt.

Paragraph 14 a, Absatz 4, letzter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1. Mangels Vorliegens von Erteilungshindernissen

Paragraph 11, Absatz eins, NAG und da seitens der Beschwerdeführerin auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG nachgewiesen wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Aufenthaltstitel ist von der belangten Behörde in Kartenform

den Bestimmungen der §§ 1 ff. der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) unter Vorschreibung der anfallenden Gebühren auszufolgen.Der Aufenthaltstitel ist von der belangten Behörde in Kartenform

den Bestimmungen der Paragraphen eins, ff. der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) unter Vorschreibung der anfallenden Gebühren auszufolgen. Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.068.3992.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.