1 Z. 2 WLSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2016, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn J. S., vertreten durch den bestellten Sachwalter Dr. M. W., Rechtsanwalt in Wien, L.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 2.3.2016, GZ: VStV/915300738472/2015, wegen Übertretung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2016, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 22.05.2015 um 20:40 Uhr in Wien, S.-gasse durch folgende Begehungsweise ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt: Abspielen lautstarker Musik. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSGParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
€ 70,00 0 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00“ In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der durch seinen Sachwalter vertretene Beschwerdeführer vor, dass kein Verschulden vorläge. Er stünde unter Sachwalterschaft und sei mangels Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage gewesen, sich zu rechtfertigen. Es fehle ihm jegliche Verschuldensfähigkeit. Zudem sei erstmals festgestellt worden, dass er schwerhörig sei und daher auch nicht habe wahrnehmen können, dass er möglicherweise sehr laut Musik gespielt habe. Der Beschwerde ist ein Beschluss des Bezirksgerichtes … vom 07.03.2016 beigefügt, womit der einschreitende Rechtsanwalt
ABGB zum Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten für den Beschwerdeführer bestellt wurde.Der Beschwerde ist ein Beschluss des Bezirksgerichtes … vom 07.03.2016 beigefügt, womit der einschreitende Rechtsanwalt
Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten für den Beschwerdeführer bestellt wurde. Das vorliegende Strafverfahren gründet sich auf eine über Aufforderung der Frau A. K. erstattete Anzeige der LPD-Wien vom 25.05.2015, wonach die Aufforderin angegeben habe, dass ihr Nachbar (Anm.: Beschwerdeführer) unter ihr schon den ganzen Tag Musik höre. Dies beginne meist um 07:00 Uhr morgens und ende um 23:00 Uhr abends. Sie habe mindestens schon dreimal Anzeige erstattet. Zu einer Aussprache sei es nie gekommen. Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten bestätigten in der Anzeige, den aus der unteren Wohnung kommenden Lärm deutlich wahrgenommen zu haben.Das vorliegende Strafverfahren gründet sich auf eine über Aufforderung der Frau A. K. erstattete Anzeige der LPD-Wien vom 25.05.2015, wonach die Aufforderin angegeben habe, dass ihr Nachbar Anmerkung, Beschwerdeführer) unter ihr schon den ganzen Tag Musik höre. Dies beginne meist um 07:00 Uhr morgens und ende um 23:00 Uhr abends. Sie habe mindestens schon dreimal Anzeige erstattet. Zu einer Aussprache sei es nie gekommen. Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten bestätigten in der Anzeige, den aus der unteren Wohnung kommenden Lärm deutlich wahrgenommen zu haben. In der Rechtssache fand am 14.12.2016 gemeinsam mit dem hg. Parallelverfahren zur Zahl VGW-031/056/3853/2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher die Vertreterin des Beschwerdeführers, sowie Frau A. K., Frau Insp. H. und Herr Insp. Ar. als Zeugen teilnahmen. Die belangte Behörde hatte auf eine Teilnahme verzichtet. Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab Folgendes zu Protokoll: „Ich lege nunmehr vor ein nervenfachärztliches Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. St. vom 8.1.2016, weiters einen Bescheid der PVA vom 20.2.2016, mit dem der Anspruch des Bf auf Pflegegeld ab 1.12.2015 im Ausmaß der Stufe 5 anerkannt wird, sowie einen Entlassungsbrief des SMZ vom 2.11.2015. (Werden als Beilage zum Akt ./A bis ./C beigelegt) Wenn ich gefragt werde, wo sich der Bf zurzeit aufhält, gebe ich an, dass ich dazu keine Angaben machen kann. Die vorgelegten Unterlagen habe ich vom Sachwalter Dr. M. W., den ich hier heute vertrete. Die Vertreterin des Sachwalters eruiert bei diesem telefonisch, dass der Bf seit seiner Entlassung aus dem SMZ nunmehr im Pflegeheim „H.“ in P., W.-Straße, aufhältig ist.“ Die Zeugin K. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich würde sagen, dass ich seit etwa drei Jahre lang, beginnend mit dem Jahre 2012 Probleme mit dem Abspielen lauter Musik hatte, vornehmlich tagsüber bis etwa 23 Uhr nachts. Auch an den Wochenenden wurde immer sehr laut Musik gespielt. Die Wohnhausanlage stammt aus dem Jahr 1975 und ist dieselbe doch etwas „hellhörig“. Allerdings höre ich von meinen unmittelbaren Nachbarn im ... Stock gar nichts. Es war für mich zunächst auch sehr schwierig zu lokalisieren, woher die laute Musik überhaupt kommt. Ich habe dann versucht, genau zu eruieren, wo die Lärmquelle herstammt und in diesem Zusammenhang auch an der Tür des Bf gehorcht. Es handelt sich dabei um die Wohnung die direkt unter mir, die faktisch von der Aufteilung der Räume her und der Größe mit meiner Wohnung ident ist. Der Bf selbst war mir bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Ich habe dann mehrfach versucht, ein Gespräch zu suchen; allerdings wurde mir nie die Wohnungstür geöffnet. Mir wurde auch gesagt, dass der Bf stark schwerhörig sei; dies fällt mir aber schwer zu glauben, zumal er, wenn bei mir etwas zu Boden fiel; immer dahingehend reagiert hat, dass er laut an die Heizkörper klopfte. Zumindest nehme ich das an. Ich habe den Bf ein einziges Mal kurz gesehen und war dies bevor er plötzlich nicht mehr da war. Ich habe mich in dem Zusammenhang mehrmals an die Hausverwaltung gewandt die mir jeweils mitteilten, dass sie dem Bf schreiben würden; auch wurde offenbar der Hausmeister von der Hausverwaltung informiert. Ich habe auch diesen befragt und hat er mir gesagt, dass auch ihm die Tür durch den Bf nicht geöffnet wurde. Sowohl die Hausverwaltung als auch der Hausbesorger haben mir empfohlen, bei fortgesetzter Lärmerregung die Polizei zu rufen; dies habe ich auch mehrfach getan und wurde mir wiederum von der Polizei geraten mich an die Hausverwaltung zu wenden. Zum Tatzeitpunkt 22.5.2015 kann ich heute keine konkreten Angaben mehr machen. Ich gehe davon aus, dass die Situation sich so dargestellt hat wie sonst auch. Die beiden Meldungsleger sind, nachdem sie versucht haben mit dem Bf Kontakt aufzunehmen, wieder zu mir gekommen und haben mir mitgeteilt, dass er auch ihnen nicht aufmache. Ich habe einmal im Lift zwei ältere Damen angesprochen, die im gleichen Stockwerk wie der Bf wohnen und haben mir die mitgeteilt, dass auch ihnen das Problem bekannt ist und sich der Bf ihnen gegenüber ignorant verhalte. Befragt von der Richterin Dr. Zeller: Ich selbst wohne seit 2004 dort. In den früheren Zeiten war es jedenfalls ruhig. Nach Angaben von dem heute erwähnten beiden älteren Damen wohnt auch der Bf schon seit längerem dort. Ich habe in etwa glaublich bei der Polizei vielleicht bis zu zehn Mal angerufen. Es handelt sich um Volksmusik. Es war jedes Mal so, dass, wenn angeklopft wurde bei ihm er unmittelbar darauf als Reaktion lauter gedreht hat. Angesprochen auf den 11.12.2014: Es war immer das gleiche Geschehen, ich nehme auch an, an diesem Tag.“ Die Zeugin Insp. H. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch einigermaßen erinnern. Wir wurden, obwohl rayonsfremd, durch die Funkleitstelle an die gegenständliche Adresse im ... Bezirk beordert wegen einer Lärmerregung. Wir begaben uns sofort zur Person die die Polizei gerufen hat in den ... Stock. In der Wohnung der Frau K. (Anzeigerin) war doch sehr deutlich ein lautspielendes Radiogerät zu hören. Die Anzeigerin teilte uns auch mit, dass dies kein Einzelfall sei und sie auch schon öfters die Polizei gerufen hätte. Ich würde sagen, dass für mich klar war, dass die laute Musik nur aus der Wohnung unterhalb der Anzeigerin kam. Ich begab mich dann mit dem Kollegen einen Stock tiefer zur Wohnungstür des Bf und klopften wir mehrmals an die Tür und zwar auch deutlich wahrnehmbar. Trotz wiederholten Klopfens wurde uns die Tür nicht geöffnet. Ob sich an Ort und Stelle eine Glocke befand kann ich heute nicht mehr angeben. Ich erinnere mich allerdings noch an den Umstand, dass an der Tür ein Zettel hing mit der Aufschrift „unterlassen Sie den Lärm“. Wir haben natürlich auch an der Tür gelauscht und war deutlich eine Musik zu hören; diese Musik war ident mit jener, die in der Wohnung der Anzeigerin zu hören war. Ich kann heute nicht mehr angeben ob wir dann noch einmal in der Wohnung der Anzeigerin K. waren; jedenfalls hat sie auf eine Anzeige bestanden. Auf meine Frage, ob sie den oa. Zettel an die Tür des Bf gehängt habe gab sie an dass dies nicht der Fall sei. Ich war vorher nie an der gegenständlichen Adresse wegen einer Lärmerregung.“ Der Zeuge Insp. Ar. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch gut erinnern. Wir bekamen einen Einsatzbefehl wegen einer Lärmerregung in der S.-gasse in Wien. Am Einsatzort begaben wir uns sofort in die Wohnung der Anzeigerin, die heute hier als Zeugin anwesend war. In der Wohnung, glaublich im Wohnzimmer, war tatsächlich sehr laute Musik zu hören; ich kann keine Angaben dazu machen, ob es sich um Musik aus dem Radio oder aus einer anderen Quelle handelte. Auch die Art der Musik ist mir heute nicht mehr erinnerlich. Wir begaben uns dann zur Wohnung des Bf, die meiner Erinnerung nach einen Stock tiefer ist und war dort im Bereich der Tür keine Musik zu hören. Erst wenn man das Ohr an die Tür gelegt hat, war die Musik wieder wahrnehmbar. Auch befand sich auf der Tür meiner Erinnerung nach ein Zettel mit einer Aufschrift, die irgendwie mit der Beendigung des Musikspielens im Zusammenhang stand. Wir haben mehrmals an die Tür geklopft, und zwar auch sehr laut. Ich kann heute nicht mehr angeben ob sich dort auch eine Glocke befand. Jedenfalls wurde uns trotz mehrmaligen Klopfens die Tür nicht geöffnet. Wir haben dann noch einmal mit der Anzeigerin gesprochen und ihr mitgeteilt, dass uns die Tür nicht geöffnet worden sei. Sie bestand dann auf eine Anzeige.“ Aus den vorgelegten Unterlagen geht zunächst ein Stationsbericht des Spitals vom 02.11.2015 hervor, worin über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19.09.2015 bis zum 2.11.2015 berichtet wird. Demnach sei der Beschwerdeführer bei Tag und bei Nacht desorientiert gewesen und sei seine Nachtruhe gestört gewesen. Er schreie manchmal und versuche alleine aus dem Bett zu steigen. Mahlzeiten müssten mundgerecht vorbereitet und bereitgestellt werden. Denkprozesse seien verändert, das Gedächtnis, die Selbstorganisation und die Orientierung seien beeinträchtigt. Ferner wurde die Kopie des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt - betreffend den Beschwerdeführer vom 20.02.2016 mit Festsetzung des Pflegegeldes ab 1.12.2015 in der Höhe der Stufe 5 vorgelegt. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der körperlichen, geistigen und psychischen Behinderung ein Pflegebedarf im ausgeführten Ausmaß erforderlich sei. Aus dem vorgelegten nervenfachärztlichen Gutachten vom 08.01.2016 betreffend den Beschwerdeführer, welches im Zuge des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters erstellt wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung aufgefunden und immobil in das Krankenhaus transferiert worden sei. Es habe eine Fraktur bestanden und er sei operativ versorgt worden. Im Rahmen der medizinischen Aufklärung seien kognitive Defizite aufgefallen, im Rettungsprotokoll sei auch die Verwahrlosung der Wohnung dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei alltagsrelevant völlig desorientiert, das Neuzeitgedächtnis sei gestört, einfache Aufforderungen und Informationen könnten auch nach kurzer Zeit nicht wiedergegeben werden. Ebenso sei das Altzeitgedächtnis gestört, der Beschwerdeführer könne mit einfachen Informationen und in Integration zu alten Wertesystemen keinen Konnex bilden. Es bestünde eine hochgradige senile Demenz vorwiegend vom Alzheimer-Typus. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Absatz 1 Ziffer 2 WLSG begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, eine Verwaltungsübertretung und ist
1 WLSG mit einer Geldstrafe bis zu Euro 700,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Paragraph eins, Absatz 1 Ziffer 2 WLSG begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, eine Verwaltungsübertretung und ist
Paragraph eins, Absatz eins, WLSG mit einer Geldstrafe bis zu Euro 700,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Der objektive Sachverhalt blieb unbestritten und war zudem aufgrund der glaubhaften Angaben der einvernommenen Zeugin K., welche um Wahrheitsfindung bemüht wirkte, als erwiesen festzustellen. Die näheren Hintergründe sowie wiederholte Aufforderungen durch die Zeugin wurden auch nachvollziehbar und schlüssig durch die einvernommenen Sicherheitswacheorgane näher dargelegt. Zum Verschulden wird ausgeführt (vgl. dazu auch: VGW-031/056/3853/2016):Zum Verschulden wird ausgeführt vergleiche dazu auch: VGW-031/056/3853/2016): Der Rechtsvertreter und Sachwalter des Beschwerdeführers legte dar, dass dieser zum Tatzeitpunkt (22.05.2015) aufgrund psychischer Beeinträchtigungen nicht schuldfähig gewesen sei.
G ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörungen, wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln.
Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörungen, wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln. Es war daher die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt schuldfähig war. Zum einen ist hier auf die Angaben der einvernommenen Zeugin K. zu verweisen, welche seit 2004 in der Wohnung oberhalb des Beschwerdeführers wohnte und nach wie vor dort wohnt. Sie gab glaubhaft an, dass zunächst keine Lärmerregung stattgefunden habe und auch der Beschwerdeführer selbst schon seit längerer Zeit in seiner Wohnung wohnhaft gewesen sei. Das Spielen lauter Musik habe erst später begonnen. Der Beschwerdeführer habe nicht nur ihr oder anderen Hausbewohnern gegenüber nicht reagiert, sondern auch insbesondere der Hausverwaltung gegenüber, welche aufgrund seines Verhaltens mehrfach auch von anderen Hausbewohnern kontaktiert worden war. Aufgrund des Gutachtens des Facharztes für Neurologie OA Dr. St. vom 08.01.2016 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befunderhebung definitiv schuldunfähig war, wobei aber aufgrund der darüber hinaus vorgelegten und im Gutachten selbst verwiesenen Unterlagen, insbesondere des Stationsberichtes des Spitals vom 02.11.2015 und des Beschlusses des BG vom 07.03.2016, mit gutem Grund davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch schon längere Zeit vor der eigentlichen Diagnose an einer hochgradigen geistigen Verwirrtheit gelitten hat und seine Schuldunfähigkeit demnach auch schon im gegenständlichen Tatzeitraum vorlag. Seit Herbst 2015 ist der Beschwerdeführer ein Dauerpflegefall mit der Pflegestufe 5. Vor diesem Hintergrund war von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abzusehen, da als erwiesen angesehen wird, dass aufgrund der aktenkundigen Gutachten und fachärztlichen Befunde, sowie den Angaben der einvernommenen Zeugen davon auszugehen ist, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 VStG im Hinblick auf den in Rede stehenden Tatzeitpunkt und die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung vorlagen.Vor diesem Hintergrund war von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abzusehen, da als erwiesen angesehen wird, dass aufgrund der aktenkundigen Gutachten und fachärztlichen Befunde, sowie den Angaben der einvernommenen Zeugen davon auszugehen ist, dass gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, VStG im Hinblick auf den in Rede stehenden Tatzeitpunkt und die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung vorlagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da für den vorliegenden Fall
GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Da für den vorliegenden Fall
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.045.3854.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.