Obsah (18)
§ 62§ 28§ 25a§ 24§ 8§ 64§ 29§ 7§ 2a§ 11§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlVGW-151/023/4269/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi
§ 62Abs. 9 i
Vm § 11 Abs. 2 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau D. B., geb.: 1996, StA: Ukraine, …, Ukraine gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Aufenthaltsbewilligungen, vom 15.02.2017, Zahl MA35-9/3143933-01, mit welchem der Antrag vom 18.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)
Paragraph 62, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Februar 2017 wurde zur Zahl MA 35-9/3143933-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nach § 62 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Februar 2017 wurde zur Zahl MA 35-9/3143933-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nach Paragraph 62, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei durch die Behörde mangels nachgewiesener in Österreich leistungspflichtiger Krankenversicherung nachweislich aufgefordert worden, den Bestand eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachzuweisen. In weiterer Folge habe die Einschreiterin zwar die Polizze einer privaten Krankenversicherung vorgelegt, allerdings sei die Vorlage insoweit unvollständig erfolgt, als die Versicherungsbedingungen nicht beigelegt worden seien. Trotz Vorhaltes dieses Umstandes und eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme sei eine entsprechend vollständige Vorlage des Versicherungsvertrages nicht erfolgt, weswegen es der Behörde nicht möglich gewesen sei festzustellen, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz der Einschreiterin gewährleistet sei. Aus diesem Grunde sei der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen gewesen, wobei auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK im Verfahren hervorgekommen seien.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei durch die Behörde mangels nachgewiesener in Österreich leistungspflichtiger Krankenversicherung nachweislich aufgefordert worden, den Bestand eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachzuweisen. In weiterer Folge habe die Einschreiterin zwar die Polizze einer privaten Krankenversicherung vorgelegt, allerdings sei die Vorlage insoweit unvollständig erfolgt, als die Versicherungsbedingungen nicht beigelegt worden seien. Trotz Vorhaltes dieses Umstandes und eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme sei eine entsprechend vollständige Vorlage des Versicherungsvertrages nicht erfolgt, weswegen es der Behörde nicht möglich gewesen sei festzustellen, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz der Einschreiterin gewährleistet sei. Aus diesem Grunde sei der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen gewesen, wobei auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK im Verfahren hervorgekommen seien. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte die Einschreiterin zusammengefasst sinngemäß dar, sie versuche seit Oktober 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Au-pair-Jahres in Österreich zu erhalten. Es habe seitens der belangen Behörde eine Zusage dahingehend gegeben, dass die Einreise mit einer privaten Krankenversicherung möglich sei und erst hernach eine Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse vorgenommen werden könne. Dennoch habe die belangte Behörde ihr Ansuchen unter Hinweis nicht ausreichenden Krankenversicherungsschutzes abgewiesen, weswegen ihr nunmehr lediglich die Möglichkeit verbleibe, Beschwerde gegen diese Entscheidung einzubringen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und sich die Beschwerdeführerin im Ausland aufhält sowie aktuell nicht zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt ist, konnte die Entscheidung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG in Verbindung mit § 19 Abs. 12 NAG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und sich die Beschwerdeführerin im Ausland aufhält sowie aktuell nicht zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt ist, konnte die Entscheidung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 12, NAG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1996 geborene Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und brachte am 18. Oktober 2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
§ 62NAG ein.
Sie ist in der Ukraine sowie in Deutschland unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig.Die am ...1996 geborene Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und brachte am 18. Oktober 2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
Paragraph 62, NAG ein. Sie ist in der Ukraine sowie in Deutschland unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin weist in Österreich bislang keine Meldeanschriften auf. Sie verfügte über ein zwischen
- Oktober 2015 und
- Jänner 2016 gültiges deutsches Visum D und in weiterer Folge über eine bis
- Oktober 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis
- November 2017 befristeten Au-Pair Vertrag mit Frau P. N. mit dem wesentlichen Inhalt, dass die Einschreiterin in der Wohnung der Frau P. in Wien, B.-gasse, über ein versperrbares Zimmer verfügt sowie ihr dort volle Verpflegung gewährt wird. Weiters hat die Beschwerdeführerin aus diesem Vertrag Anspruch auf ein monatliches Entgelt in der Höhe von EUR 415,
- Für die Einschreiterin wurde durch das Arbeitsmarktservice Wien eine Anzeigenbestätigung für ein Au-Pair-Verhältnis vom
- Oktober 2016 für den Zeitraum zwischen
- November 2016 und
- Mai 2017 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine in Österreich leistungspflichtige, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin war in Österreich bislang noch nicht längerfristig aufhältig. Ihre Eltern leben in der Ukraine. Die Beschwerdeführerin ist ledig, sie ist in Österreich bislang keiner Beschäftigung nachgegangen. In Deutschland war sie für ein Jahr lang als Au-Pair-Kraft beschäftigt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über keine in Österreich leistungspflichtige, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügt, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar die Kopie einer Polizze einer Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung „Au-Pair Premium Plus“ der K. GmbH vorlegte, wobei wesentliche Versicherungsbedingungen und insbesondere Risikoausschlüsse aus dem vorgelegten Papier nicht hervorgingen. Eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen erfolgte trotz nachweislich zugestellter diesbezüglicher Aufforderung durch die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin bislang nicht. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH,
- Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr, von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom
- April 1998, 97/06/0225).Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH,
- Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr, von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche , VwGH vom
- April 1998, 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom
- März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom
- März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 29 Abs. 1 NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren. Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in Paragraph 29, Absatz eins, NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren. Wie bereits oben dargestellt legte die Beschwerdeführerin zwar nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde im Zuge der Einreichung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens mit Eingabe vom
- Oktober 2016 die Kopie der Polizze einer Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung „Au-Pair Premium Plus“ der K. GmbH, aus welcher Prämien sowie überblicksweise der Leistungsumfang dieser Versicherung ersichtlich sind, vor. Näher wird in diesem vorgelegten „Versicherungsschein“ auf Vertragsbestimmungen verwiesen, welche jedoch durch die Einschreiterin nicht übermittelt wurden. Mit darauffolgendem Schreiben der belangten Behörde vom
- Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin die diesbezüglich in Österreich geltende Rechtslage vorgehalten und wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Versicherungsbedingungen betreffend die von ihr geltend gemachten Krankenversicherung nicht vorgelegt wurden, womit die Behörde jedoch außer Stande sei, den Leistungsumfang der Versicherung zu überprüfen. Mit daraufhin erfolgter Eingabe vom
- Jänner 2017 legte die Beschwerdeführerin dar, sie könne sich leider vom Ausland aus nicht bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichern, daher ersuche sie, ihren Antrag mit der bereits vorgelegten Versicherung zu bewilligen, sie werde sich hernach in Österreich bei der Wiener Gebietskrankenkasse anmelden. Vertragsbedingungen, auf welche im erneut vorgelegten „Versicherungsschein“ der K. GmbH ausdrücklich hingewiesen wurde und welche somit Vertragsinhalt sind, wurden erneut nicht vorgelegt. Somit steht jedoch eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Vorhaltes durch die belangte Behörde ihrer Mitwirkungsobliegenheit insoweit nicht nachkam, als sie die Versicherungsbedingungen zu ihrer Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung nicht vorlegte, womit die Behörde nicht in der Lage war, den tatsächlichen Leistungsumfang dieser Versicherung zu überprüfen und zu beurteilen, ob diese als im Lichte der hier geltenden Rechtslage als ausreichend zu bewerten war. Es war der Behörde ohne entsprechende Mitwirkung – sohin Vorlage der Versicherungsbedingungen – auch nicht möglich, weitere Ermittlungen amtswegig durchzuführen, zumal nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der durch die Einschreiterin abgeschlossene Versicherungsvertrag gesondert vereinbarte Klauseln oder zusätzliche Leistungsausschlüsse enthält, welche allenfalls öffentlich zugänglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Vertragsbestimmungen der K. GmbH nicht entnehmbar sind. Somit war in Anwendung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels ausreichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass diese über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinne einer alle Risiken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung verfügt. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 10 NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.
§ 64Abs.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
§ 29Abs.
1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
§ 7Abs.
1 NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- Lichtbild des Antragstellers
§ 2a;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 334,17 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 889,84 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 889,84 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 €, falls beide Elternteile verstorben sind 491,43 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 581,60 €, falls beide Elternteile verstorben sind 889,84 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht in ausreichendem Maße nachweisen konnte. Diesbezüglich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. August 2013 zur Zahl 2012/22/0098 festgestellt hat, dass es sich beim Erfordernis des Nachweises der Verfügung des Fremden über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels handelt, welche nur im Falle des Überwiegens privater Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK zur Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages führen kann. Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich - soweit nicht das Eingreifen etwa nationaler Versicherungssysteme als möglich erscheint, wie dies etwa im Falle des Aufenthaltes von Familienangehörigen im Bundesgebiet auf Grund der gesetzlichen Mitversicherung der Fall ist - für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum, jedenfalls jedoch für die Dauer der Gültigkeit des begehrten Aufenthaltstitels nachzuweisen ist. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass nach Ablauf einer kürzer befristeten Krankenversicherung ein Versicherungsschutz nicht mehr besteht und es im Bedarfsfalle zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft kommen könnte. Diesbezüglich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. August 2013 zur Zahl 2012/22/0098 festgestellt hat, dass es sich beim Erfordernis des Nachweises der Verfügung des Fremden über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels handelt, welche nur im Falle des Überwiegens privater Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages führen kann. Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich - soweit nicht das Eingreifen etwa nationaler Versicherungssysteme als möglich erscheint, wie dies etwa im Falle des Aufenthaltes von Familienangehörigen im Bundesgebiet auf Grund der gesetzlichen Mitversicherung der Fall ist - für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum, jedenfalls jedoch für die Dauer der Gültigkeit des begehrten Aufenthaltstitels nachzuweisen ist. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass nach Ablauf einer kürzer befristeten Krankenversicherung ein Versicherungsschutz nicht mehr besteht und es im Bedarfsfalle zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft kommen könnte. Im Erkenntnis vom 7. Dezember 2016 zur Zahl Fe 2015/22/0001 führte das Höchstgericht aus, dass vom Gesetzgeber nicht näher ausgeführt wird, was unter dem Begriff eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes zu verstehen ist. In den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 findet sich zu § 11 Abs. 2 NAG lediglich der Hinweis (vgl. die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 121), dass der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen - die im Abs. 4 näher determiniert sind - nicht widerstreiten darf. Der Fremde muss daher (unter anderem) über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügen, die alle Risiken abdeckt; seine Niederlassung darf für Bund, Land und Gemeinde zu keiner finanziellen Belastung führen. Eine Interpretation des aufgezeigten Begriffs ist jedoch auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV möglich. Nach dieser Bestimmung kann der Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes durch eine entsprechende Versicherungspolizze erbracht werden, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Aus dieser Regelung ergibt sich somit, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch - auch im Hinblick auf den schon erörterten Zweck des § 11 Abs. 2 NAG, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären) - voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht. Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Privatversicherung
§ 11Abs.
2 Z 3 NAG, ob bzw. unter welchen Konditionen eine entsprechende Privatversicherung am Markt angeboten wird, kann doch die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestands nicht von einem solchen Umstand abhängen. Bleibt der Leistungsumfang der Privatversicherung erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurück, so stellt sie keinen Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG dar.Im Erkenntnis vom
- Dezember 2016 zur Zahl Fe 2015/22/0001 führte das Höchstgericht aus, dass vom Gesetzgeber nicht näher ausgeführt wird, was unter dem Begriff eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes zu verstehen ist. In den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 findet sich zu Paragraph 11, Absatz 2, NAG lediglich der Hinweis vergleiche die ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 121), dass der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen - die im Absatz 4, näher determiniert sind - nicht widerstreiten darf. Der Fremde muss daher (unter anderem) über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügen, die alle Risiken abdeckt; seine Niederlassung darf für Bund, Land und Gemeinde zu keiner finanziellen Belastung führen. Eine Interpretation des aufgezeigten Begriffs ist jedoch auf Grundlage des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV möglich. Nach dieser Bestimmung kann der Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes durch eine entsprechende Versicherungspolizze erbracht werden, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. Aus dieser Regelung ergibt sich somit, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann; zudem wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherungen im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig zu erachten sind. Eine Gleichwertigkeit setzt jedoch - auch im Hinblick auf den schon erörterten Zweck des Paragraph 11, Absatz 2, NAG, finanzielle Belastungen der Gebietskörperschaften zu verhindern (wie sie etwa mit einer Anstaltspflege unabweisbarer Patienten ohne entsprechende Krankenversicherung verbunden wären) - voraus, dass der Leistungsumfang (das Leistungsspektrum) einer Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht. Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Privatversicherung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG, ob bzw. unter welchen Konditionen eine entsprechende Privatversicherung am Markt angeboten wird, kann doch die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestands nicht von einem solchen Umstand abhängen. Bleibt der Leistungsumfang der Privatversicherung erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurück, so stellt sie keinen Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dar. Auch der Oberste Gerichtshof setzte sich mit Urteil vom
- Juni 2015 zur Zahl 1 Ob 74/15m mit der Frage auseinander, was konkret unter einem alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG zu verstehen ist. In einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, welches die Haftung der Aufenthaltsbehörde für nicht durch einen Privatversicherer gedeckte Pflegekosten zum Inhalt hatte, sprach das Höchstgericht ebenso aus, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die inländische gesetzliche Pflichtversicherung (Krankenversicherung) die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllt. Zwar sind die Kosten der Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten dann nicht vom Krankenversicherungsträger zu zahlen (sogenannter „Asylierungsfall“ im Sinn des § 144 Abs. 3 ASVG), wenn beispielsweise ein Versicherter bei Alkoholisierung lediglich der Ausnüchterung bedarf und mangels Behandlungsbedürftigkeit der Versicherungsfall der Krankheit zu verneinen ist (vgl. dazu auch das oben bereits angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. Fe 2015/22/0001) oder wenn die Unterbringung überwiegend öffentlichen Interessen der Gefahrenabwehr und nicht den Behandlungsinteressen des untergebrachten Patienten dient (vgl. dazu OGH,
- Juli 2011, Zl. 10 ObS 50/11t). Allerdings qualifizierte das Gericht eine private Krankenversicherung, welche keinen Versicherungsschutz für die Anhaltung oder Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung (§ 3.2 AVBAR 2007) biete, welche weiters keine Deckungspflicht des Versicherers bei Verschlimmerungen bereits bestehender Erkrankungen und Unfallfolgen, mit denen aufgrund des Gesundheitszustands der versicherten Person gerechnet werden muss (§ 3.6 AVBAR 2007) vorsieht, welche für bestehende Erkrankungen und Unfallfolgen, deren Behandlung während des Aufenthalts aufgrund des bekannten Verlaufs zu erwarten war (§ 3.7 AVBAR 2007) nicht haftet, weiters für die Entbindung sowie eine mit der Schwangerschaft in Verbindung stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung nicht aufkommt (§ 3.8 AVBAR 2007), welche für konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen und Zahnimplantationen und deren Folgen mit Ausnahme der Behandlung akuter Zahnerkrankungen oder -verletzungen (§ 3.10 AVBAR 2007) nicht bezahlt und auch Heilbehelfe (§ 3.15 AVBAR 2007) sowie Impfungen (§ 3.16 AVBAR 2007) aus ihrem Leistungsspektrum ausschließt, als keinesfalls mit einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung gleichsetzbar. Diese umfangreichen Risikoausschlüsse gehen erkennbar über das hinaus, was der Gesetzgeber mit dem Begriff „alle Risken“ im Zusammenhang mit dem intendierten Krankenversicherungsschutz bezweckt.Auch der Oberste Gerichtshof setzte sich mit Urteil vom
- Juni 2015 zur Zahl 1 Ob 74/15m mit der Frage auseinander, was konkret unter einem alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG zu verstehen ist. In einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, welches die Haftung der Aufenthaltsbehörde für nicht durch einen Privatversicherer gedeckte Pflegekosten zum Inhalt hatte, sprach das Höchstgericht ebenso aus, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die inländische gesetzliche Pflichtversicherung (Krankenversicherung) die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG erfüllt. Zwar sind die Kosten der Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten dann nicht vom Krankenversicherungsträger zu zahlen (sogenannter „Asylierungsfall“ im Sinn des Paragraph 144, Absatz 3, ASVG), wenn beispielsweise ein Versicherter bei Alkoholisierung lediglich der Ausnüchterung bedarf und mangels Behandlungsbedürftigkeit der Versicherungsfall der Krankheit zu verneinen ist vergleiche dazu auch das oben bereits angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. Fe 2015/22/0001) oder wenn die Unterbringung überwiegend öffentlichen Interessen der Gefahrenabwehr und nicht den Behandlungsinteressen des untergebrachten Patienten dient vergleiche dazu OGH,
- Juli 2011, Zl. 10 ObS 50/11t). Allerdings qualifizierte das Gericht eine private Krankenversicherung, welche keinen Versicherungsschutz für die Anhaltung oder Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung (Paragraph 3 Punkt 2, AVBAR 2007) biete, welche weiters keine Deckungspflicht des Versicherers bei Verschlimmerungen bereits bestehender Erkrankungen und Unfallfolgen, mit denen aufgrund des Gesundheitszustands der versicherten Person gerechnet werden muss (Paragraph 3 Punkt 6, AVBAR 2007) vorsieht, welche für bestehende Erkrankungen und Unfallfolgen, deren Behandlung während des Aufenthalts aufgrund des bekannten Verlaufs zu erwarten war (Paragraph 3 Punkt 7, AVBAR 2007) nicht haftet, weiters für die Entbindung sowie eine mit der Schwangerschaft in Verbindung stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung nicht aufkommt (Paragraph 3 Punkt 8, AVBAR 2007), welche für konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen und Zahnimplantationen und deren Folgen mit Ausnahme der Behandlung akuter Zahnerkrankungen oder -verletzungen (Paragraph 3 Punkt 10, AVBAR 2007) nicht bezahlt und auch Heilbehelfe (Paragraph 3 Punkt 15, AVBAR 2007) sowie Impfungen (Paragraph 3 Punkt 16, AVBAR 2007) aus ihrem Leistungsspektrum ausschließt, als keinesfalls mit einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung gleichsetzbar. Diese umfangreichen Risikoausschlüsse gehen erkennbar über das hinaus, was der Gesetzgeber mit dem Begriff „alle Risken“ im Zusammenhang mit dem intendierten Krankenversicherungsschutz bezweckt. In weiterer Folge verwies das Höchstgericht auf sechzehn durchaus weitreichende Ausschlüsse vom privaten Krankenversicherungsschutz der im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu untersuchenden privaten Krankenversicherung, welche nicht die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllten. Diese Ausschlüsse lauteten:In weiterer Folge verwies das Höchstgericht auf sechzehn durchaus weitreichende Ausschlüsse vom privaten Krankenversicherungsschutz der im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu untersuchenden privaten Krankenversicherung, welche nicht die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG erfüllten. Diese Ausschlüsse lauteten: „ - Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften (Morphium, Kokain usw.) eintreten oder verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften wesentlich erschwert ist, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren; - Anhaltung bzw. Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung, Heilbehandlung der Folgen von Selbstmordversuchen sowie Selbstmord; - Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art, aktive Beteiligung und Unruhen, schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, entstehen; - auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person beruhende Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren Folgen; - Behandlungen, die ausschließlich oder teilweise Grund für den Aufenthalt im vereinbarten Geltungsbereich waren; - Verschlimmerungen bereits bestehender Erkrankungen und Unfallfolgen, mit denen aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person und Art/Dauer des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich gerechnet werden musste; - bestehende Erkrankungen und Unfallfolgen, deren Behandlung während des Aufenthaltes im vereinbarten Geltungsbereich aufgrund des bekannten Verlaufs zu erwarten war bzw. aufgrund eines Therapieplans erfolgt; - Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsunterbrechung sowie eine mit der Schwangerschaft in Verbindung stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung; - kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen sowie Geschlechtsumwandlungen; - konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen und Zahnimplantationen und deren Folgen sowie auch damit im ursächlichen Zusammenhang stehende vorbereitende Maßnahmen (ausgenommen Behandlung akuter Zahnerkrankungen oder -verletzungen); - nichtärztliche Hauspflege sowie Maßnahmen der Geriatrie, der Rehabilitation und der Heilpädagogik; - durch Pflegebedürftigkeit bedingte Hilfe und Betreuung; - die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilverfahren (Kuren); alle Formen der künstlichen Befruchtung (z.B. In-Vitro-Fertilisation, Insemination); - Heilbehelfe (z.B. Brillen, Mieder, Prothesen); - Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste.“ Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich die gesetzliche Pflichtversicherung jedenfalls als alle Risiken abdeckende Krankenversicherung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG zu verstehen ist, wobei diese auch durch andere Produkte wie etwa private Krankenversicherungsverträge substituiert werden kann. Allerdings hat diese private Krankenversicherung, um noch als solche im Sinne der oben angeführten Norm verstanden werden zu können, der gesetzlichen Pflichtversicherung hinsichtlich ihres Leistungsumfanges im Wesentlichen gleichwertig zu sein. Keinesfalls kann ein derartiges am Markt angebotenes Versicherungsprodukt diesen Anforderungen dann entsprechen, wenn es zwar diverse Basisleistungen wie Krankenhausaufenthalte, Schmerzbehandlungen oder auch die Behandlung geistiger und seelischer Störungen beinhaltet, diese Leistungen jedoch beispielsweise in Versicherungsbedingungen, welche regelmäßig Inhalt des Versicherungsvertrages darstellen, weitgehend etwa auf akute Verläufe eingeschränkt oder bestehende Erkrankungen weitgehend ausschließt. Ausnahmen vom Versicherungsschutz, wie vom Obersten Gerichtshof anhand der von ihm untersuchten Versicherungsbedingungen aufgezeigt und oben wiedergegeben, können somit keinen ausreichenden Versicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG bieten und erscheinen als Nachweis des Bestandes einer alle Risiken ausschließenden Krankenversicherung im Sinne dieser Norm als jedenfalls untauglich.Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich die gesetzliche Pflichtversicherung jedenfalls als alle Risiken abdeckende Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG zu verstehen ist, wobei diese auch durch andere Produkte wie etwa private Krankenversicherungsverträge substituiert werden kann. Allerdings hat diese private Krankenversicherung, um noch als solche im Sinne der oben angeführten Norm verstanden werden zu können, der gesetzlichen Pflichtversicherung hinsichtlich ihres Leistungsumfanges im Wesentlichen gleichwertig zu sein. Keinesfalls kann ein derartiges am Markt angebotenes Versicherungsprodukt diesen Anforderungen dann entsprechen, wenn es zwar diverse Basisleistungen wie Krankenhausaufenthalte, Schmerzbehandlungen oder auch die Behandlung geistiger und seelischer Störungen beinhaltet, diese Leistungen jedoch beispielsweise in Versicherungsbedingungen, welche regelmäßig Inhalt des Versicherungsvertrages darstellen, weitgehend etwa auf akute Verläufe eingeschränkt oder bestehende Erkrankungen weitgehend ausschließt. Ausnahmen vom Versicherungsschutz, wie vom Obersten Gerichtshof anhand der von ihm untersuchten Versicherungsbedingungen aufgezeigt und oben wiedergegeben, können somit keinen ausreichenden Versicherungsschutz im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG bieten und erscheinen als Nachweis des Bestandes einer alle Risiken ausschließenden Krankenversicherung im Sinne dieser Norm als jedenfalls untauglich. Auf Grund dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass die Behörde vor Erteilung eines Aufenthaltstitels – insbesondere auch um Amtshaftungsansprüchen wirksam entgegentreten zu können – genau zu überprüfen hat, ob der Fremde über einen Versicherungsschutz für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes, zumindest jedoch für den Gültigkeitszeitraum des zu erteilenden Aufenthaltstitels verfügt und insbesondere auch, ob dieser Krankenversicherungsschutz im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur als ausreichend erscheint. Im vorliegenden Falle wurde die Einschreiterin durch die belangte Behörde in völlig rechtskonformer Weise mit Schreiben vom
- Dezember 2016 ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Beurteilung ihres Versicherungsschutzes ohne Vorlage der erkennbar zum Vertragsinhalt zählenden Versicherungsbedingungen nicht möglich sei, wobei sie zwar erneut die Polizze vorlegte, die Versicherungsbedingungen jedoch nicht übermittelt wurden. Dass dieser Übermittlung irgendwelche Hindernisse im Wege stehen würden, wurde seitens der Einschreiterin nicht behauptet. Somit war es der Behörde jedoch nicht möglich, den tatsächlichen Umfang des im Verfahren geltend gemachten Versicherungsschutzes zu überprüfen und erfolgte die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens daher jedenfalls zu Recht. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, es sei ihr avisiert worden, sie dürfe mit einer Reisekrankenversicherung ohne entsprechendem Leistungsumfang einreisen und müsse vor Abholung des Aufenthaltstitels sodann erst eine rechtskonforme Krankenversicherung nachweisen, ist festzuhalten, dass grundsätzlich
§ 19Abs.
3 NAG in Verbindung mit den jeweiligen, teilweise oben wiedergegebenen Bestimmungen der NAG-DV die notwendigen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Wiewohl es der Praxis und auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen müssen – als dieser Zeitpunkt ist im Falle einer positiven Entscheidung im Aufenthaltsverfahren die Ausfolgung der Aufenthaltskarte anzusehen – ändert dies nichts daran, dass entsprechende Unterlagen bereits bei der Antragstellung vorzuliegen haben und es der Behörde im Ermittlungsverfahren möglich sein muss, diese Unterlagen einer Überprüfung und Würdigung zu unterziehen und im Falle nicht ausreichender Nachweise entsprechende Nachbesserungen aufzutragen. Ein Vorgehen wie von der Beschwerdeführerin eingefordert und – wie dem hier erkennenden Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien bekannt – auch von Proponenten der Aufenthaltsbehörden kommuniziert – erscheint insofern als zumindest rechtlich bedenklich, als es so zu einer teilweisen Verschiebung des Beweisverfahrens nach dem Zeitpunkt der behördlichen Willensbildung kommt – als solcher ist wohl die Bestellung der Aufenthaltskarte durch die Behörde nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens beim Bundesminister für Inneres zu sehen – und somit teilweise komplexe Verfahrensschritte wie etwa die rechtliche Beurteilung eines Versicherungsvertrages, soweit der Fremde (zulässig) auf eine Privatversicherung weiterhin nach der Einreise besteht, auf einen Zeitpunkt verschoben werden, in welchem der Fremde bereits in den meisten Fällen mittels eines Visums D in Erwartung der Erteilung des Aufenthaltstitels eingereist ist und die Karte zu übernehmen wünscht. Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch des Fremden auf eine derartige Vorgehensweise keinesfalls besteht, erscheint die diesbezüglich teilweise vorherrschende und an Parteien kommunizierte Praxis auch als äußerst bedenklich, ist doch letztlich ungeklärt, wie zu verfahren ist, wenn der Fremde, aus welchem Grunde auch immer, nach seiner erfolgten Einreise die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach wie vor nicht erfüllt. Bessere Gründe der Verfahrensökonomie und insbesondere auch der Rechtssicherheit sprechen daher eindeutig dafür, das Ermittlungsverfahren vor einer allfälligen Einreise des Fremden vollumfänglich abzuführen und erst hernach den Fremden im Falle der vollständigen Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen zur Abholung des Aufenthaltstitels einzuladen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, es sei ihr avisiert worden, sie dürfe mit einer Reisekrankenversicherung ohne entsprechendem Leistungsumfang einreisen und müsse vor Abholung des Aufenthaltstitels sodann erst eine rechtskonforme Krankenversicherung nachweisen, ist festzuhalten, dass grundsätzlich
Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit den jeweiligen, teilweise oben wiedergegebenen Bestimmungen der NAG-DV die notwendigen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Wiewohl es der Praxis und auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen müssen – als dieser Zeitpunkt ist im Falle einer positiven Entscheidung im Aufenthaltsverfahren die Ausfolgung der Aufenthaltskarte anzusehen – ändert dies nichts daran, dass entsprechende Unterlagen bereits bei der Antragstellung vorzuliegen haben und es der Behörde im Ermittlungsverfahren möglich sein muss, diese Unterlagen einer Überprüfung und Würdigung zu unterziehen und im Falle nicht ausreichender Nachweise entsprechende Nachbesserungen aufzutragen. Ein Vorgehen wie von der Beschwerdeführerin eingefordert und – wie dem hier erkennenden Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien bekannt – auch von Proponenten der Aufenthaltsbehörden kommuniziert – erscheint insofern als zumindest rechtlich bedenklich, als es so zu einer teilweisen Verschiebung des Beweisverfahrens nach dem Zeitpunkt der behördlichen Willensbildung kommt – als solcher ist wohl die Bestellung der Aufenthaltskarte durch die Behörde nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens beim Bundesminister für Inneres zu sehen – und somit teilweise komplexe Verfahrensschritte wie etwa die rechtliche Beurteilung eines Versicherungsvertrages, soweit der Fremde (zulässig) auf eine Privatversicherung weiterhin nach der Einreise besteht, auf einen Zeitpunkt verschoben werden, in welchem der Fremde bereits in den meisten Fällen mittels eines Visums D in Erwartung der Erteilung des Aufenthaltstitels eingereist ist und die Karte zu übernehmen wünscht. Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch des Fremden auf eine derartige Vorgehensweise keinesfalls besteht, erscheint die diesbezüglich teilweise vorherrschende und an Parteien kommunizierte Praxis auch als äußerst bedenklich, ist doch letztlich ungeklärt, wie zu verfahren ist, wenn der Fremde, aus welchem Grunde auch immer, nach seiner erfolgten Einreise die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach wie vor nicht erfüllt. Bessere Gründe der Verfahrensökonomie und insbesondere auch der Rechtssicherheit sprechen daher eindeutig dafür, das Ermittlungsverfahren vor einer allfälligen Einreise des Fremden vollumfänglich abzuführen und erst hernach den Fremden im Falle der vollständigen Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen zur Abholung des Aufenthaltstitels einzuladen. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung u.a. nach § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist.Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung u.a. nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der mangelnde Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass die Beschwerdeführerin bislang noch nie in Österreich Wohnsitz genommen hat, augenscheinlich hier keinerlei familiäre Bindungen aufweist und weder beruflich noch sozial als in Österreich integriert erscheint. Vielmehr ist sie in der Ukraine aufgewachsen, hat dort ihre Eltern und ist in ihrer Heimat – sie genoss dort etwa ihre gesamte Schulbildung – weitgehend sozialisiert. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine entsprechend gefestigt ist und keine berücksichtigungswürdigen Bindungen zu Österreich bestehen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der fehlende Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin in Abwägung mit den zu berücksichtigenden integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.4269.2017