GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 16.03.2017, wurde die zuletzt mit Bescheid vom 16.12.2016, Zl. MA40 – SH/2016/01095156-001 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbeihilfe (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 31.03.2017 eingestellt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Leistung des Ehegatten aus dem Arbeitsmarktservice Wien überschreite seinen Mindeststandard und die Ehefrau habe mangels Gleichstellung zu den österreichischen Staatsangehörigen keinen Anspruch auf Leistungen. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde, brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) im Wesentlichen vor, dass seine Gattin von ihrem Recht hier zu sein (Familienzusammenführung) Gebrauch gemacht habe und über ein gültiges Visum verfüge. Er habe über 20 Jahr in Österreich gearbeitet, sei jetzt alt und krank und habe daher ein Recht auf die Unterstützung nach dem WMG. Aus dem vorgelegten Akt ist ersichtlich, dass der Bf (österreichischer Staatsbürger) mit seiner Gattin, Frau H. D. (türkische Staatsbürgerin), eine Bedarfsgemeinschaft nach dem WMG bildet. Frau D. verfügt laut Aktenlage derzeit über einen bis 11.06.2017 befristeten Aufenthaltstitel „Familienangehörige“. Eine telefonische Erhebung der erkennenden Landesrechtspflegerin beim Magistrat der Stadt Wien – MA 35 hat ergeben, dass Frau D. zwar bereits im Jahr 2010 einen Erstantrag eingebracht hat und seither durchgehend einen jeweils befristeten Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ erhalten hat, aber ein Daueraufenthaltstitel bis dato mangels Beibringung von entsprechenden Sprachzertifikaten nicht erteilt werden konnte. Herr D. ist beim AMS gemeldet und erhält Notstandshilfe von derzeit tgl. EUR 28,18, Frau D. hat kein Einkommen. Herr D. ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien, G.-gasse. Für die Wohnung fallen Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 559,00 an. Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht nicht.
3 WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
2 WMG umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Paragraph 3, Absatz 2, WMG umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
1 WMG hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, WMG hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
2 WMG besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
Paragraph 4, Absatz 2, WMG besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
2 WMG sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, WMG sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
1 WMG haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
2 WMG betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, WMG betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Nach § 8 Abs. 4 WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
1 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. § 5 Abs. 2 WMG stellt jedoch bestimmte, in Österreich aufenthaltsberechtigte Personengruppen – sofern die Einreise ins Bundesland nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgte – den österreichischen StaatsbürgerInnen gleich:
Paragraph 5, Absatz eins, WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. Paragraph 5, Absatz 2, WMG stellt jedoch bestimmte, in Österreich aufenthaltsberechtigte Personengruppen – sofern die Einreise ins Bundesland nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgte – den österreichischen StaatsbürgerInnen gleich: Gem. Art. 4 Abs. 3 der Art. 15a B-VG Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. Nr. 61/2010, sind Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für alle Personen vorzusehen, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Gem. Artikel 4, Absatz 3, der Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2010,, sind Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für alle Personen vorzusehen, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Mit dieser Anknüpfung soll klargestellt werden, dass Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ grundsätzlich nur für Personen in Betracht kommen, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Mit der demonstrativen Aufzählung des Art. 4 Abs. 3 der Vereinbarung wird die allgemeine Festlegung auf Grundlage europarechtlicher Bestimmungen um Ausnahmen zum oben angeführten Grundsatz des unbefristeten Aufenthalts ergänzt (ErläutRV 677 BlgNr. XXIV. GP zu Art. 4).Mit dieser Anknüpfung soll klargestellt werden, dass Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ grundsätzlich nur für Personen in Betracht kommen, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Mit der demonstrativen Aufzählung des Artikel 4, Absatz 3, der Vereinbarung wird die allgemeine Festlegung auf Grundlage europarechtlicher Bestimmungen um Ausnahmen zum oben angeführten Grundsatz des unbefristeten Aufenthalts ergänzt (ErläutRV 677 BlgNr. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Artikel 4,). Diesen Vorgaben der Vereinbarung ist das Wiener Mindestsicherungsgesetz in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 WMG gefolgt und hat – anhand der Vorgaben des Art. 4 der Art. 15a B-VG Vereinbarung – eine abschließende Aufzählung jener Personen normiert, welche den österreichischen Staatsbürgern im Sinne des WMG als gleichgestellt anzusehen sind. Dabei stellt das Gesetz nicht nur auf die Erfüllung der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland sowie auf die Tatsache, dass die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgte (vgl. § 5 Abs. 2 erster Satz WMG: „wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist“), ab, sondern knüpft betreffend Drittstaatsangehöriger auch an das Vorliegen eines ganz bestimmten Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 2 Z 3 und 4) bzw. die Zuerkennung eines Asyl- oder subsidiären Schutzstatus (vgl. § 5 Abs. 2 Z 1 WMG) an. Diesen Vorgaben der Vereinbarung ist das Wiener Mindestsicherungsgesetz in , Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 WMG gefolgt und hat – anhand der Vorgaben des Artikel 4, der Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung – eine abschließende Aufzählung jener Personen normiert, welche den österreichischen Staatsbürgern im Sinne des WMG als gleichgestellt anzusehen sind. Dabei stellt das Gesetz nicht nur auf die Erfüllung der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland sowie auf die Tatsache, dass die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgte vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz WMG: „wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist“), ab, sondern knüpft betreffend Drittstaatsangehöriger auch an das Vorliegen eines ganz bestimmten Aufenthaltstitels vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4) bzw. die Zuerkennung eines Asyl- oder subsidiären Schutzstatus vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, WMG) an. Die Gattin des Beschwerdeführers verfügt seit Jahren über einen befristeten Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ gem. § 47 NAG; jedoch handelt es sich bei dem erteilten Aufenthaltstitel um keinen der taxativ im WMG aufgezählten Aufenthaltstitel
2 Z 3 und 4 WMG (Daueraufenthalt-EU gem. § 45 NAG, Niederlassungsbewilligung gem. § 49 NAG bzw. über einen vor In-Kraft-Treten des NAG erteilten, gem. § 81 Abs. 2 NAG iVm der NAG-DV weitergeltenden Aufenthaltstitel). Der Ehefrau wurde aber auch kein subsidiärer Schutz- bzw. ein Asylstatus (vgl. § 5 Abs. 2 Z 1 WMG) zuerkannt. Die Gattin ist auch nicht EWR-Bürgerin oder Familienangehörige eines gem. § 5 Abs. 2 Z 2 WMG gleichgestellten EWR-Bürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit gebraucht gemacht hat. Die Ehefrau des Bf ist somit nicht gem. § 5 Abs. 2 WMG den österreichischen StaatsbürgernInnen gleichgestellt und zählt nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien.Die Gattin des Beschwerdeführers verfügt seit Jahren über einen befristeten Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ gem. Paragraph 47, NAG; jedoch handelt es sich bei dem erteilten Aufenthaltstitel um keinen der taxativ im WMG aufgezählten Aufenthaltstitel
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 WMG (Daueraufenthalt-EU gem. Paragraph 45, NAG, Niederlassungsbewilligung gem. Paragraph 49, NAG bzw. über einen vor In-Kraft-Treten des NAG erteilten, gem. Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der NAG-DV weitergeltenden Aufenthaltstitel). Der Ehefrau wurde aber auch kein subsidiärer Schutz- bzw. ein Asylstatus vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, WMG) zuerkannt. Die Gattin ist auch nicht EWR-Bürgerin oder Familienangehörige eines gem. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG gleichgestellten EWR-Bürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit gebraucht gemacht hat. Die Ehefrau des Bf ist somit nicht gem. Paragraph 5, Absatz 2, WMG den österreichischen StaatsbürgernInnen gleichgestellt und zählt nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien. Da das Einkommen des Bf (Notstandshilfe) über den Mindeststandards liegt, erfolgte, die Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die belangte Behörde demgemäß rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.4799.2017
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